1) Halbportal,■ besonders für Hafenkrane, bei dem die wasserseitige, in je zwei Punkten abgesetzte Stütze mit dem landseitigen, in einem Punkte abgestützten Laufwerk durch einen sieh verjüngenden Träger verbunden ist, da- durch gekennzeichnet, daß der symmetrisch cur Portallängsachse liegende Träger schmaler ist als der Raum zwischen den Tangenten an dem Drehkranz, die von der wasserseitigen Stütze sum landseitigen Pahrwerk verlaufen - 2) Vollportal, für Hafenkrane, "bei dem die v/asser-seitige, in zwei Punkten ahgesetzte Stütze mit dem landseitigen Laufwerk durch einen sich verjüngenden Träger verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß der symmetrisch zur Portalachse liegende Träger schmaler ist als der Raum zwischen den Tangenten an dem Drehkranz, die von der wasserseitigen Stütze zu dem landseitigen in einem Punkte abgesetzten Laufwerk verlaufen® Halb- oder Vollportal nach Anspruch (1), dadurch gekennzeichnet, daß der Sporn symmetrisch zu der wasserseitigen, in zwei Punkten abge-setzten Stütze zu einem landseitigen Stützpunkt verläuft. 3o Halb- oder Vollportal nach Anspruch (1), dadurch gekennzeichnet, daß der Sporn in senkrechter Ebene angeordnet ist und zugleich die Stütze, insbesondere die landseitige Stütze, bildet. Insbesondere hat er geltend gemacht, die bisher bekannten Portale von Hafenkrähen seien nach dem alten Tangentenprin-zip gebaut, d« h» ihr Portalträger v/eise eine solche Breite auf, daß seine Seitenträger die Tangenten zu dem Drehkrans des auf dem Portalträger stehenden ICranzdreh-lagers bildeteno/fPas Streitpatent enthalte aber die Beirre, einen viel schmaleren Portalträger zu benutzen, und zwar unabhängig vom Durchmesser des Drehkranzes einen Sporn zu bilden, dessen Seitenträger durch den Drehkranz hindurchgingen» "Halb- oder Vollportalkran, besonders für nafen-krane, bei dem die wasserseitige, in zwei Punkten abgesetzte stütze mit dem landseitigen, in einem Punkt abgesetzten Laufwerk durch einen sich verjüngenden Träger verbunden ist, dadurch. Er hat angenommen, daß nach dem Stande der Technik Halb- und Vollportale von Hafenrkänen bekannt seien, bei denen die wasserseitige, in zwei Punkten ab-gesetzte Stütze mit dem landseitigen, in einem Punkt abgesetzten Laufwerk durch einen sich verjüngenden Träger . 1) Halbportal, besonders für Hafenkrane bei dem die wasserseitige, in zwei Punkten abgesetzte Stütze mit dem landseitigen, in einem Punkt abgestützten Laufwerk durch einen verjüngten • Träger verbunden ist,.dadurch gekennzeichnet, daß der symmetrisch zur Portallüngsachse liegende Träger schmaler ist als der Raum zwischen den Tangenten an dem Drehkranz, die von der wasserseitigen Stütze zu dem landseitigen' Fahrwerk verlaufen. 2) Vollportal, besonders für Kafenkrane , dadurch gekennzeichnet, daß die wasserseitige Stütze mit dem landseitigen Fahrwerk durch einen verjüngten, symmetrisch zur Portaliangsachse liegenden Träger verbunden ist» Zur Begründung des Hilfsanträges hat der Beklagte im wesentlichen geltend gemacht, die vom Hichtigkeits-senat vorgenommene Beschränkung des Patentanspruchs nicht nur für Halbportale, sondern auch für Vollportale sei keinesfalls gerechtfertigt«, Eine solche Gleichbehandlung von Halb- und Vollportalcn werde vorliegend der Sachlage nicht gerecht. Eine Verwandtschaft zwischen beiden Pcrtalarten liege zwar vor und auch der Patentinhaber habe diese in dem Streitpatent zusammengefasst, Sie ■Übertragung einer für Halbportale bekannten Maßnahme auf Vollportale habe aber nicht nahegelegeno Die im Streitpatent gegebene lehre der spornartigeil Ausgestaltung des Portalträgers sei schon für Halbportale bedenklich gewesen» Umsomehr habe eine solche Ausbildung der Portalträger der Vollportale als ausgeschlossen gelten müssen» Nach der Beschreibung des Patents ist der Erfinder von diesen bekannten Ausführungsfermen der Portale ausgegangen- Die bisherige Ausgestaltung der Voll- und Halbportale, mit einem in gleicher Breite verlaufenden Verbindungsträger führt nach Meinung des Erfinders zu einer Behinderung des Hafenbetriebes. Seine Lehre geht nun dahin, die wasserseitige Stütze der Portale mit dem landseitigen Laufwerk durch ,!einen Sporn, also einen so schmal wie möglich gehaltenen Träger” zu verbinden (Patentschrift S» 2 Zeile 17 bis 21 - Anspruch 1). Aus der Patentschrift■entnimmt daher, worin dem gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls zu folgen ist, der .durchschnittliche Fachmann hinsichtlich dos Begriffs der Spornartigkeit des Verbindungsträgers, daß dieser eine sich verjüngende Form aufweisen soll. Es wird vorgeschlagen, von dem bisherigen Konstruktionsprinzip abzuweichen, bei dem der Verbindungsträger eine solche Breite aufwies, daß seine Seitenträger die Tangenten zu dem auf dem Portalträger stehenden Drehkranz bilden. Der Nichtigkeitssenat hat die bisherigen drei Patentansprüche in einen einzigen susammengesogen und hat das Patent dadurch beschränkt, daß er die verjüngte Form und die Dreipunkteabstützung (wasserseitig an zwei und landseitig an einem Punkte) der Verbindungsträger als bekannt in den Oberbegriff aufgenommen hat. Im übrigen hat er als kennzeichnendes Merkmal des sich verjüngenden Verbindungsträgers eine geringere Breite des Verbin-dungsträgeis als des Drehkranzdurchmessers und die Anordnung des Trägers symmetrisch zur wasserseit-igeh Stütze angenommen. Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 des/ Streitpatents besteht nach seinem Wortlaut darin, daß" die wasserseitige Stütze mit dem landseitigen Laufwerk durch einen Sporn verbunden ist, daß also, wie oben ausr geführt, der Verbindungsträger eine sich verjüngende Porm hat. Durch die genannte Patentschrift Nr. 557 919 ist jedenfalls das Merkmal der sich verjüngenden Form des Verbindurigsträgers vorweggenommen. Das gilt auch für die Ansprüche 2 und 3- Bei •diesen handelt es sich um echte Unteransprüche, denen ein besonderer Erfindungsgehalt nicht zukommt, Zudem ist die in Anspruch 2 - neben der symmetrischen Anordnung - beanspruchten DreipunkteabStützung des Verbindungsträgers durch die genannte deutsche Patentschrift Kr. 557 919 mindestens für Halbportale als vorbekannt anzusehen. Insoweit ist zu prüfen, ob die in der- Patentschrift offenbarte besondere Ausgestaltung des sich verjüngenden Verbindungsträgers (geringere Breite unmittelbar am Drehkranz als dessen Durchmesser sowie symmetrische Anordnung des Trägers) patentfähig ist* Bejahendenfalls bedarf es weiter der Prüfung, ob ein erweiterter Schutz für Vollportale gerechtfertigt ist. besonderen Ausgestaltung des sich verjüngenden Trägers für Halb- und Vollportale, nämlich geringere Breite unmittelbar am Drehkranz als dessen Durchmesser sowie symmetrische Anordnung des Trägers, wird durch die Das hat zur Folge, daß, wenn zwei Krane nach Art dieses Patents mit den rechtwinklig stehenden Sei-ten aneinandergeschoben werden, jede Verlademöglichkeit zwischen den Portalen ausgeschlossen ist. 2. ) Der deutschen Patentschrift Nr. 553 557,' die sich auf einen 'Doppelkran bezieht, ist über die besondere Ausbildung des Verbindungsträgers zwischen.Wasser- und Landseite nichts zu entnehmen • Dem Streitpatent kann insoweit auch die Erfindungshöhe, die der Nichtigkeitssenat ohne weiteres bejaht hat, nicht abgesprochen werden« Die Lehre des Streitpatents in der Beschränkung auf die besondere Ausgestaltung des sich verjüngenden Verbiudungsträgers (geringere Breite des Verbindungsträgers unmittelbar am Drehkranz als dessen Durchmesser sowie symmetrische Anordnung des Trägers zur wasserseitigen Stütze) lag entgegen der Ansicht der llichtigkeitsklägcrin auch nicht nahe.Räum freigebende, günstige Vorlademcglichkeiten hatte zwar auch die deutsche Patentschrift ITr. 557 919 auf- gezeigt« Die Konstruktion der Veroindurgstrager dieser Krane beruht jedoch auf dem alten Tangentialprinzip* Ge rade der im Streitpatent vorgeschlagenen Abkehr von die sem Prinzip durch Ausbildung eines schmaleren Verbindungsträgers als der Durchmesser des Drehkranzes standen, worin dem gerichtlichen Sachverständigen gleichfalls beizutreten ist, Vorurteile technischer Art entgegen«. Die Dreipunkteabstützung für Vollportale war nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen s.Zt. der Anmeldung des Streitpatents neu» Insbesondere enthält die deutsche Patentschrift Nr» 351 919 entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Hinweis auf Vollportale; ein solcher ist für den. Die Verwendung der Breipunkteabstützung bei Vollportalen mit einem sich nach der landscite zu verjüngenden Verbindungsträger stellt, wie der Sachverständige weiter überzeugend dargelegt hat, eine wesentliche Bereicherung der Technik dar; denn sie schafft die Möglichkeit des flotteren Güterumschlages. Es sind, wie der Sachverständige ferner ausgeführt hat, allerdings auch derartige Krane ohne sichtbare Zugbänder bekannt gewesen- Bei diesen Werftkränen handelt es sich jedoch nach den Darlegungen des.Sachverständigen um ortsfeste Krane mit hoher Belastung, die auf schweren Fundamenten ruhen, so daß wegen dieser Verankerung keinerlei Kippgefahr bestand. Diese Dreipunkteabstützung hat sich nach den .Angaben des Sachverständigen bei Werftkränen auch nicht durchgesetzt und war lange vor Anmeldung des Streitpatents als überholt anzusehen. Die mit der Berufung erstrebte Erv/eiterung des Patentschutzes für Vollportale hinsichtlich der Dreipunkt eabstüt zung i&ib sich landseitig zu verjüngendem Verbindungsträger ist daher gerechtfertigt. Schließlich war die in der Patentschrift gegebene Empfehlung, bei Vollportalen die landseitige, senkrecht laufende Stütze nach unten verjüngt zu gestalten, in einem besonderen Un-teranspruch unterzubringen, da es sich insoweit um eine zweckmäßige weitere Ausbildung des Frfindungsge-genstandes handelt.
Verkündet J an^ am 21c Januar 1958 ^ t>(J f}0 i Grunau, Justizotoersekretär * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im R a m e n des Volkes des D'lplc-I - vertreten In der Patentnichtigkeitssache ng» Ernst in Beklagten und Berufungsklägers, durchs Rechtsanwalt ProfcJ?rjBMWBiund Oberingenieur gegen die Firma UaschinenfabrikABpHB^-NüBmi AG«, vertreten durch den Vostand in RüBBHP? Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1958 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Prof» Br. h. c- Itfilde, Br. Bock, Br. Rastelski, Br. Christoph und Brc Spreng für Recht erkannts Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zu-rückgewiesen wird, wird die Entscheidung des 1. Rieh-tigkeitsseuats des Deutschen Patentamts vom 29„ März 1955 unter entsprechender Teilvernichtung des deutschen Patents Rr. 820 954, wie folgt, abgeändert % Bie Patentansprüche erhalten folgende Fassungs 1) Halbportal,■ besonders für Hafenkrane, bei dem die wasserseitige, in je zwei Punkten abgesetzte Stütze mit dem landseitigen, in einem Punkte abgestützten Laufwerk durch einen sieh verjüngenden Träger verbunden ist, da- / - 2 durch gekennzeichnet, daß der symmetrisch cur Portallängsachse liegende Träger schmaler ist als der Raum zwischen den Tangenten an dem Drehkranz, die von der wasserseitigen Stütze sum landseitigen Pahrwerk verlaufen - 2) Vollportal, für Hafenkrane, "bei dem die v/asser-seitige, in zwei Punkten ahgesetzte Stütze mit dem landseitigen Laufwerk durch einen sich verjüngenden Träger verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß der symmetrisch zur Portalachse liegende Träger schmaler ist als der Raum zwischen den Tangenten an dem Drehkranz, die von der wasserseitigen Stütze zu dem landseitigen in einem Punkte abgesetzten Laufwerk verlaufen® 3) Vollportal nach Anspruch 2), dadurch gekennzeichnet, daß die landseitige, senkrecht verlaufende Stütze sich nach unten verjüngt» Der weitergehende Klageantrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 5/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen 9 Tatbestands Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 2, Oktober 1948 laufenden, auf Grund des Ersten Überleiiungsgesetzes erteilten Patents Nr» 820 954* Dis Patentansprüche lauten«. Io Halb- oder Vollportale, besonders für Hafenkrane, dadurch gekennzeichnet, daß die wasserseitige. Stütze (4) mit dem landseitigen Laufwerk (10) durch einen Sporn (5a) verbunden ist - . 2. Halb- oder Vollportal nach Anspruch (1), dadurch gekennzeichnet, daß der Sporn symmetrisch zu der wasserseitigen, in zwei Punkten abge-setzten Stütze zu einem landseitigen Stützpunkt verläuft. 3o Halb- oder Vollportal nach Anspruch (1), dadurch gekennzeichnet, daß der Sporn in senkrechter Ebene angeordnet ist und zugleich die Stütze, insbesondere die landseitige Stütze, bildet. Die Klägerin hat beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Zur Begründung ihrer auf § 15 Abs. 1 Ziff. 1 Patentgesetz gestützten Klage hat sie gelteiid gemacht, die technische lehre des ersten Anspruchs sei durch die deutschen Patentschriften 557 919? 553 557 und 565 501 sowie durch das.Buch "Krön- und Transportanlagen" von 0. Uichenfelder, Ausgabe 1926, S. 470 und die französische Zeitschrift? "Science et Industrie" vom Mai 1934, So. 10 in vollem Umfange vorv/eggenommen. Die deutsche Patentschrift 553 557 nehme auch die im Unterau- 4 t 1 ) spruch 2 beschriebene Ausbildungsform identisch vorweg« Außerdem werde durch den Inhalt der deutschen Patentschrift 557 919 der Anspruch 3 des Klagepatents vorweggenommen0 Mindestens seien durch die genannten Vorveröffentlichungen die Ausführungsformen des Klagepatents so nahe gelegt 5 daß der Fachmann zu ihnen ohne erfinderisches Zutun gelangen könne» Per Beklagte hat der Klage widersprochen. Er hat in Abrede gestellt, daß die genannten Entgegenhaltungen eine Vorwegnahme des Streitpatents enthielten. Insbesondere hat er geltend gemacht, die bisher bekannten Portale von Hafenkrähen seien nach dem alten Tangentenprin-zip gebaut, d« h» ihr Portalträger v/eise eine solche Breite auf, daß seine Seitenträger die Tangenten zu dem Drehkrans des auf dem Portalträger stehenden ICranzdreh-lagers bildeteno/fPas Streitpatent enthalte aber die Beirre, einen viel schmaleren Portalträger zu benutzen, und zwar unabhängig vom Durchmesser des Drehkranzes einen Sporn zu bilden, dessen Seitenträger durch den Drehkranz hindurchgingen» Der 1. Hiehtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat sich in seiner Entscheidung vom 29« März 1955 dies.en Ausführungen des Beklagten im wesentlichen angeschlossen« Es hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß es das- Patent mit dem einzigen Anspruch folgenden Wortlauts aufrechterhalten hats "Halb- oder Vollportalkran, besonders für nafen-krane, bei dem die wasserseitige, in zwei Punkten abgesetzte stütze mit dem landseitigen, in einem Punkt abgesetzten Laufwerk durch einen sich verjüngenden Träger verbunden ist, dadurch. gekennzeichnet, daß der Träger spornartig derart auagebildet ist, daß seine Breite unmittelbar an der Wurzel des Drehkranzes kleiner ist als der Drehkranzdurchmesser, und daß der Sporn symmetrisch zur 7/asserseitenstütze verläuft.” Im übrigen hat der ITichtigkeitssenat die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, daß nach dem Stande der Technik Halb- und Vollportale von Hafenrkänen bekannt seien, bei denen die wasserseitige, in zwei Punkten ab-gesetzte Stütze mit dem landseitigen, in einem Punkt abgesetzten Laufwerk durch einen sich verjüngenden Träger . verbunden ist. Deswegen hat er den Oberbegriff des Patent anspruchs insoweit eingeschränkt. •*» Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form- und fristgerecht unter Wiederholung und Ergänzung seines • früheren Vorbringens Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Streitpatent in vollem Umfange aufrechtzuerhalten, nötigenfalls unter näherer Erläuterung des Begriffs. "Sporn". Hilfsv/eise beantragt er, den Ansprüchen des ♦ Streitpatents unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung folgende Passung zu geben« 1) Halbportal, besonders für Hafenkrane bei dem die wasserseitige, in zwei Punkten abgesetzte Stütze mit dem landseitigen, in einem Punkt abgestützten Laufwerk durch einen verjüngten • Träger verbunden ist,.dadurch gekennzeichnet, daß der symmetrisch zur Portallüngsachse liegende Träger schmaler ist als der Raum zwischen den Tangenten an dem Drehkranz, die von der wasserseitigen Stütze zu dem landseitigen' Fahrwerk verlaufen. 2) Vollportal, besonders für Kafenkrane , dadurch gekennzeichnet, daß die wasserseitige Stütze mit dem landseitigen Fahrwerk durch einen verjüngten, symmetrisch zur Portaliangsachse liegenden Träger verbunden ist» * Zur Begründung des Hilfsanträges hat der Beklagte im wesentlichen geltend gemacht, die vom Hichtigkeits-senat vorgenommene Beschränkung des Patentanspruchs nicht nur für Halbportale, sondern auch für Vollportale sei keinesfalls gerechtfertigt«, Eine solche Gleichbehandlung von Halb- und Vollportalcn werde vorliegend der Sachlage nicht gerecht. Eine Verwandtschaft zwischen beiden Pcrtalarten liege zwar vor und auch der Patentinhaber habe diese in dem Streitpatent zusammengefasst, Sie ■Übertragung einer für Halbportale bekannten Maßnahme auf Vollportale habe aber nicht nahegelegeno Die im Streitpatent gegebene lehre der spornartigeil Ausgestaltung des Portalträgers sei schon für Halbportale bedenklich gewesen» Umsomehr habe eine solche Ausbildung der Portalträger der Vollportale als ausgeschlossen gelten müssen» 9 Die Klägerin, die um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet, hat in der mündlichen Verhandlung auf die Entgegenhaltung der Veröffentlichung der deutschen Patentschrift Hr. !565 501, die einen V.rp p kr an an hieb sum Gegenstand hat, verzichtet. Prof. Dr.-Ing. Kurt auf Auf forderung des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger vernommen worden. Entsche idun^gerunde X O Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift "Halb- oder Vollpcrtal für Hafenkrane". Solche Portale dienen dazu, die als Drehkrane ausgebildeten Hafenkrane hoch Uber dem Kai anzuordnen, so daß von ihnen aus das zu entladende oder zu beladende Schiff bequem übersehen und erreicht werden kann. Anderseits gestattet die porr. talartige Ausbildung das Verfahren von Güterzügen auf den Kaisgleisen und den Lastwagen- oder sonstigen Güterverkehr auf dem Kai« Vollportale hat man bisher nach Art von Brucken aus einem waagerechten Verbindungsträger (Portalträger) und zwei senkrechten Brückenstütsen gestaltet. Die Stützen sind auf Schienen verfahrbar, die wie Eisenbahnschienen auf dem Kai gelegt sind. Unter Halbportalen versteht man ähnliche Kranuntergestelle, die mit erlner Stütze, und zwar an der Y/asserseite, versehen sind, und die sich an der Landseite unmittelbar mit dem Verbindungsträger auf ein Fahrwerk abstützen, dessen Schiene entsprechend hoch liegt, meist an einem Lagerschuppen, Speicher oder dergleichen. Bei den üblichen Ausführungen dieser Krane bilden die Verbindungstrüger (Portaltrüger) sowohl der Halbportale wie der Vollportale im Grundriß ein Rechteck, «. dessen Breite durch den Durchmesser des auf dem Verbin-dungsträger aufsitzenden Krandrehlagers bestimmt wird. Die Längsseiten dieses Grundriß-Rechtecks*des Verbindungs trägers berühren das kreisförmige Krandrehlager etwa als Tangenten. Nach der Beschreibung des Patents ist der Erfinder von diesen bekannten Ausführungsfermen der Portale ausgegangen- Die bisherige Ausgestaltung der Voll- und Halbportale, mit einem in gleicher Breite verlaufenden Verbindungsträger führt nach Meinung des Erfinders zu einer Behinderung des Hafenbetriebes. Dieser, so erklärt der Erfinder, erfordere, daß zur Be- tind Entladung eines Schiffes stets eine Vielzahl von Kranen auf ein Schiff konzentriert werde. Dadurch entstände durch die vielen nebeneinander stehenden Portale eine Art Tunnel mit recht ungünstigen Verlade- und Dichtverhältnissen. Bei Vollportalen werde durch die Stützen-, insbesondere die landseitigen Stützen auch der Verkehr quer zu den Gleisen weitgehend erschwert (Patentschrift S. 2 Zeile 5 bis 15). Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, die geschilderten Mangel zu beseitigen. Seine Lehre geht nun dahin, die wasserseitige Stütze der Portale mit dem landseitigen Laufwerk durch ,!einen Sporn, also einen so schmal wie möglich gehaltenen Träger” zu verbinden (Patentschrift S» 2 Zeile 17 bis 21 - Anspruch 1). Außerdem wird eine DreipunktabStützung, eine symmetrische Anordnung des Sporns zur wasserseitigen Stütze v.orge sch lagen (Anspruch 2) sowie schließlich der Vorschlag gemacht, den Sporn in senkrechter Ebene anzuordnen und ihn zugleich die Stütze, insbesondere die landseitige Stütze, bilden zu lassen (Anspruch 5)» In der Verwendung von schmalen, spornartigen Verbindungstrügern bei Voll- und Halbportalen erblickt der Erfinder die Vorteile der-besseren und sichereren Absetzbarkeit der Last bei nebeneinandergestellten Ki^anen und damit der größeren Umschlagsleistung des Kranes undeiner Verkürzung der kostspieligen Liegezeit der Schiffe; denn bei den erfin-dungsgemäss ausgestalteten Portalen bleibe viel Raum zwischen ihnen, so daß der Kranführer ohne Mühe den gesamten Verladevorgang verfolgen und übersehen könne« V/as unter "Sporn” zu verstehen ist, sagt die Patentschrift nicht deutlich. Sie nennt den Sporn einen "so schmal als möglich gehaltenen Träger". Als Sporn im allgemeinen Sinne kann, worin dem gerichtlichen Sachverständigen beizutreten ist, jeder verjüngte Ansatz an einem anderen Körper bezeichnet werden, gleichgültig, ob dieser Ansatz an seiner 3asis so breit ist wie der andere Körper oder schmäler ist als dieser. Sporne (Sporen) im engeren Sinne dienen zu dem Anspomen von Reitpferde^ bei ihnen sitzt an der Rundung eines Reiter-Stiefelabsatzes ein schmälerer, an diesem Absatz gehaltener Körper, der am Ende ein Spornrad oder eine Spitze trägt. Der Uichtigkeitssenat ist von dieser engeren Auslegung ausgegangen auf Grund des Vortrages der geklagten in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der Beschreibung und den Zeichnungen des Streitpatents. Er nimmt an, daß sich der Verbindungsträger gewissermaßen v/ie der Stachel am Absatz eines Reit erst ie fei s an dem Unterbau des Drehkranzes anschliessen solle. Die Patentschrift läßt sowohl die weitere wie die engere Deutung -zu. Der Erfinder wollte sich erkennbar gegenüber den üblichen portalen mit Rechteckgrundriß abgrenzen. Aus der Patentschrift■entnimmt daher, worin dem gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls zu folgen ist, der .durchschnittliche Fachmann hinsichtlich dos Begriffs der Spornartigkeit des Verbindungsträgers, daß dieser eine sich verjüngende Form aufweisen soll. Ueitcr ergibt sich, wie der llicht'igkoitssenat zutreff end. ausführt, für den Fachmann aus dem Zusammenhang der Beschreibung und den Zeichnungen der Patentschrift, daß Verbindungsträger empfohlen werden, deren Breite unmit- telbar am Drehkransunterbau kleiner ist als der Duchmes-ser des Drehkranses. Es wird vorgeschlagen, von dem bisherigen Konstruktionsprinzip abzuweichen, bei dem der Verbindungsträger eine solche Breite aufwies, daß seine Seitenträger die Tangenten zu dem auf dem Portalträger stehenden Drehkranz bilden. Der Nichtigkeitssenat hat die bisherigen drei Patentansprüche in einen einzigen susammengesogen und hat das Patent dadurch beschränkt, daß er die verjüngte Form und die Dreipunkteabstützung (wasserseitig an zwei und landseitig an einem Punkte) der Verbindungsträger als bekannt in den Oberbegriff aufgenommen hat. Im übrigen hat er als kennzeichnendes Merkmal des sich verjüngenden Verbindungsträgers eine geringere Breite des Verbin-dungsträgeis als des Drehkranzdurchmessers und die Anordnung des Trägers symmetrisch zur wasserseit-igeh Stütze angenommen. Da der Beklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt hat, ist zunächst zu prüfen, ob das Streitpatent in seiner alten Passung patentfähig ist. Das ist in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat zu verneinen. Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 des/ Streitpatents besteht nach seinem Wortlaut darin, daß" die wasserseitige Stütze mit dem landseitigen Laufwerk durch einen Sporn verbunden ist, daß also, wie oben ausr geführt, der Verbindungsträger eine sich verjüngende Porm hat. Diese Ausgestaltung des Verbindungsträgers ist durch die deutsche Patent sehr ift llr. 557 919 vorbekannt 0 Diese Patentschrift zeigt eine Verladeanlage, insbesondere für Güterumschlagplätze mit nebeneinanderstehenden 11 verfahrbaren Ladebrücken, die auf der einen Seite in nur einem Punkte als Stütze auslaufen und von denen jede einen Drehkren trägt. Jede Brücke bildet den Grundriß eines reell »winkligen Dreiecks, v/obei je zwei benachbarte Brücken einander die Hypothenusen der Dreiecke sukehren. Weiter ist der Nichtigkeitssenat der Auffassung, daß auch aus der in der Zeitschrift "Science et Industrie", Maiheft 1954, S. 10 enthaltenen Werbeankündi-gung der französischen Firma CflBIP & Co., die eine Abbildung von zv/ei Halbportalträgern zeigt, zu entnehmen sei, daß sich der Verbindungs Krüger nach dem land-seitigen Laufwerk zu verjünge. Dies läßt sich jedoch, in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen, mit Sicherheit nicht fest st eilen, selbst v/enn man von der von der Klägerin vorgelegten Vergrößerung dieser Zeitschriftabbildung ausgeht. Bs kann daher auf » sich beruhen, ob eine derartige Vergrößerung eines Originalbildes bei Feststellung des Standes der Technik mit zu berücksichtigen ist, was der Beklagte für unzulässig hält. Durch die genannte Patentschrift Nr. 557 919 ist jedenfalls das Merkmal der sich verjüngenden Form des Verbindurigsträgers vorweggenommen. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß dieses Patent zwei Ladebrücken zeigt und daß dieses Patent nach Angabe der Klägerin nie ausgeführt worden ist. Abgesehen davon, daß die NichtVerwirklichung dieses Patents auf finanziellen Gründen beruhen kann, gibt es köinen Rechtssatz, wonach Druckschriften, nach denen praktisch nicht 12 gearbeitet worden ist, bei der Prüfung der Neuheit ganz allgemein außer Betracht zu bleiben hätten» Der Anspruch 1 des Streitpa/tents kann daher in seiner ursprünglichen Passung nicht aufrechterhalten . * bleiben.. Das gilt auch für die Ansprüche 2 und 3- Bei •diesen handelt es sich um echte Unteransprüche, denen ein besonderer Erfindungsgehalt nicht zukommt, Zudem ist die in Anspruch 2 - neben der symmetrischen Anordnung - beanspruchten DreipunkteabStützung des Verbindungsträgers durch die genannte deutsche Patentschrift Kr. 557 919 mindestens für Halbportale als vorbekannt anzusehen. .11. Es kann sich.also nur darum handeln, ob das Streitpatent in der eingeschränkten Passung der angefochtenen Entscheidung Bestand haben kann. Insoweit ist zu prüfen, ob die in der- Patentschrift offenbarte besondere Ausgestaltung des sich verjüngenden Verbindungsträgers (geringere Breite unmittelbar am Drehkranz als dessen Durchmesser sowie symmetrische Anordnung des Trägers) patentfähig ist* Bejahendenfalls bedarf es weiter der Prüfung, ob ein erweiterter Schutz für Vollportale gerechtfertigt ist. Die Neuheit der Merkmale der vorbezeichneten, . besonderen Ausgestaltung des sich verjüngenden Trägers für Halb- und Vollportale, nämlich geringere Breite unmittelbar am Drehkranz als dessen Durchmesser sowie symmetrische Anordnung des Trägers, wird durch die ■M'-vWK. -13- Entgegenhaltungen der Klägerin nicht in Krage gestelltg 1p) Jede der in der vorercrterten deutschen. Patentschrift Nr. 557 919 gezeichneten Brücken bildet im Grundriß ein rechtwinkliges Dreieck, wobei je zwei benachbarte Brücken einander die Hypothenusen der Dreiecke zukehren. Wie aus den Abbildungen 1 und 2 dieser Druckschrift zu entnehmen ist, sind hier im Gegensatz zu dem Streitpatent die Seitenträger des im Grundriß dreieckigen Verbindungsträgers tangential an den Schienenring des drehbaren Kranoberteils herangeführt. Außerdem fehlt es an einer symmetrischen Ausbildung des sich verjüngenden Verb in dung strägers senkrecht zur Fahrt r-richtung. Das hat zur Folge, daß, wenn zwei Krane nach Art dieses Patents mit den rechtwinklig stehenden Sei-ten aneinandergeschoben werden, jede Verlademöglichkeit zwischen den Portalen ausgeschlossen ist. 2. ) Der deutschen Patentschrift Nr. 553 557,' die sich auf einen 'Doppelkran bezieht, ist über die besondere Ausbildung des Verbindungsträgers zwischen.Wasser- und Landseite nichts zu entnehmen • 3. ) Die in der bereits oben erörterten Zeit-' schrift "Science et Industrie", Liailieft 1934, S. 10 enthaltene Y/erbeankündigung der französischen Firma & Co. zeigt in der Abbildung der zwei Halbportalkrane, daß deren Verb in dungs träger die übliche tangentiale Ab-.. Stützung des Hingträgers aufweist. 4. ) Das Buch von C. Michenfelder "Kran- und Transportanlagen" 1926, S. 470 zeigt in Abbildung 79.2 einen kleinen Halbportalkran, der ebenfalls nach dem 4 14 - alten Konstruktionsprinzip der tangentialen Vorbeiführung der Seitenträger des Verbindungsträgers am Schrie-, nenring gebaut ist« 'i Die Ausbildung des sich verjüngenden Verbindungsträgers mit der besonderen Kennzeichnung, daß diese Verjüngung schon an der Ansatzstelle des Ringträgers unter Abweichung von der üblichen tangentialen Abstützung des Ringträgers beginnt, und daß der Träger symmetrisch zu dem wasserseitigen Laufv/crlc angeordnet ist, stellt, worin der angefochtenen IntScheidung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu- folgen ist, eine Berei-chex-ung der Technik dar. Durch dieses Konstruktionsprin-zip hat der.. Erfinder gegenüber den nach dem Tangeivy.al-prinzip gebauten Träger eine wesentliche Verbesserung der Verlademöglichkeit für unterhalb des Trägers befindliche Güter und eine Verbesserung der Sichtverhältnisse für den Kranführer geschaffen. Dadurch hat der Erfinder, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, den Anstoß zu einer umgestaltenden raschen Neuentwicklung auf diesem Gebiet gegeben. Dem Streitpatent kann insoweit auch die Erfindungshöhe, die der Nichtigkeitssenat ohne weiteres bejaht hat, nicht abgesprochen werden« Die Lehre des Streitpatents in der Beschränkung auf die besondere Ausgestaltung des sich verjüngenden Verbiudungsträgers (geringere Breite des Verbindungsträgers unmittelbar am Drehkranz als dessen Durchmesser sowie symmetrische Anordnung des Trägers zur wasserseitigen Stütze) lag entgegen der Ansicht der llichtigkeitsklägcrin auch nicht nahe.Räum freigebende, günstige Vorlademcglichkeiten hatte zwar auch die deutsche Patentschrift ITr. 557 919 auf- 15 - gezeigt« Die Konstruktion der Veroindurgstrager dieser Krane beruht jedoch auf dem alten Tangentialprinzip* Ge rade der im Streitpatent vorgeschlagenen Abkehr von die sem Prinzip durch Ausbildung eines schmaleren Verbindungsträgers als der Durchmesser des Drehkranzes standen, worin dem gerichtlichen Sachverständigen gleichfalls beizutreten ist, Vorurteile technischer Art entgegen«. Es ergaben sich nämlich insoweit, worauf auch in der Streitpatentschrift S- 2 Ziff. 24 ff hingewiesen ist, technische Bedenken insbesondere gegen die Standsicherheit des Kranes, wenn der Verbindungsträger eine sich verjüngende Form aufwies o Um der Gefahr der Ver?-minderung der Standsicherheit zu begegnen, war bereits in der zuletzt genannten deutschen Patentschrift (vgl«, Anspruch 2 und Abbildung 2) vorgeschlagen worden, die Verladeaniagen durch schmale Koppeln miteinander zu verbinden. Diese Koppeln stellten jedoch wiederum eine' Behinderung für das Absetzen und die Aufnahme der lasten dar« Nach allem bestehen gegen die Patentwürdigkeit des in der angefochtenen Entscheidung auf die vorerörterte besondere Ausgestaltung des sich verjüngenden Verbindungsträgers eingeschränkten Patentanspruchs keine Bedenken«. Jedoch erschien eine andere Anspruchsfassung angebracht, worauf an späterer Stelle noch eingegangen werden wird « III« # Soweit der Beklagte mit der Berufung für Voll-portale auch den Schutz des Merkmals der Dreipunkteab- . PH i J 16- Stützung beansprucht, war der Berufung stattzugeben.' Die Dreipunkteabstützung für Vollportale war nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen s. Zt. der Anmeldung des Streitpatents neu» Insbesondere enthält die deutsche Patentschrift Nr» 351 919 entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Hinweis auf Vollportale; ein solcher ist für den. Fachmann auch nicht aus den Zeilen 31 ff. dieser Patentschrift, wo von "Verladebrücken11 gesprochen ist, zu entnehmen. Die Verwendung der Breipunkteabstützung bei Vollportalen mit einem sich nach der landscite zu verjüngenden Verbindungsträger stellt, wie der Sachverständige weiter überzeugend dargelegt hat, eine wesentliche Bereicherung der Technik dar; denn sie schafft die Möglichkeit des flotteren Güterumschlages. Diese Ausgestaltung der Vollportaltrüger ist auch nicht durch Bauarten auf verwandtem Gebiet nahegelegt worden. Der Einführung der DreipunkteabStützung bei Vollportalen standen nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus dem Gesichtspunkte der Stand- und . Fahrsicherheit des Tranes technische Vorurteile in noch größerem Maße entgegen als bei der Ausgestaltung von spornartigen .Ealbportalen. Die deutsche Patentschrift Nr. 557 919 hat die Fachleute auch nicht zur Einführung einer Dreipunkteabstützung bei Vollportalen angeregt. Die Dreipunkteabstützung war für TTerftkrÖne allerdings schon im Lehrbuch "Hebezeuge 1903", Verlag Friedrich Vieweg u. Sohn Braunschweig, S. 397 in den Fig. 600 und 601 beschrieben. Bei den darin gezeigten Tränen ist jedoch die Kransäule gesondert auf dem Kai abgestützt• Außerdem sind die drei Stützpunkte noch durch Zugstre- * * $5* Den miteinander verbunden. Es sind, wie der Sachverständige ferner ausgeführt hat, allerdings auch derartige Krane ohne sichtbare Zugbänder bekannt gewesen- Bei diesen Werftkränen handelt es sich jedoch nach den Darlegungen des.Sachverständigen um ortsfeste Krane mit hoher Belastung, die auf schweren Fundamenten ruhen, so daß wegen dieser Verankerung keinerlei Kippgefahr bestand. Diese Dreipunkteabstützung hat sich nach den .Angaben des Sachverständigen bei Werftkränen auch nicht durchgesetzt und war lange vor Anmeldung des Streitpatents als überholt anzusehen. Diese frühere Dreipunkt eabstüt zung bei Werftkränen kann nach allem eine entsprechende Ausgestaltung der Vollportale für Hafen-kräne nicht nahegelegt haben. Die mit der Berufung erstrebte Erv/eiterung des Patentschutzes für Vollportale hinsichtlich der Dreipunkt eabstüt zung i&ib sich landseitig zu verjüngendem Verbindungsträger ist daher gerechtfertigt. Unter diesen Umständen erschien es auch angebracht, den Patentanspruch für Voll- und Halbportale getrennt zu fassen. Dagegen bestehen aus dem Gesichtspunkte der Einheitlichkeit der Erfindung keine rechtlichen Bedenken. Es können mehrere Ausbildungsformen einer Erfindung in einem Patent zusarmengefaßt werden, wenn sie derselben Gesamtaufgabe dienen (Reimer FatCf,§ 26 Anm. 22 ff.5 Krausse/Katluhn/Lindenmaier , PatG 4. Aufl. § 26 Anm« 12). Diese Voraussetzungen sind hier als gegeben ansu-sehen. Die hiernach geschützte besondere Ausgestaltung des sich verjüngenden Verbindungsträgers war außerdem, wie geschehen, näher klarzustellen. Schließlich war die in der Patentschrift gegebene Empfehlung, bei Vollportalen die landseitige, senkrecht laufende Stütze nach unten verjüngt zu gestalten, in einem besonderen Un-teranspruch unterzubringen, da es sich insoweit um eine zweckmäßige weitere Ausbildung des Frfindungsge-genstandes handelt. Es war somit zu entscheiden, wie geschehen, Die KosterientScheidung beruht auf §§ 40, 42 PatG. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Wichtigkeitsklä-gerin im Endergebnis nur. zu dem geringen Teil Erfolg hatte n Wilde Bock Wastelski Christoph Spreng