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BGH · T ZE 182/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T ZE 182/54

der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7-Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr, h.c. Wilde, Pr. Wastelski, Pr. Christoph, Pr, Weiß und Pr. Wörr für Recht erkannt? Eil.fsweise hat die Beklagte mit Forderungen aufgerechnet, die ihr nach ihrer Angabe gegen das Peutsche Reich aus Lieferungen von Halbfabrikaten für das Oberkommando des Heeres und der Marine sowie für das Reichsluftfahrtministerium und wegen Kriegs- und Besatzungsschäden zustehen. Bas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit seiner im ersten Berufungsurteil vertretenen und vom Senat, iin früheren Revisionsurteil gebilligten Rechtsauffassung davon au?, daß di e Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung berechtigt sei, und erkennt den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des streitigen Kaufpreisteiles auch auf Grund des neuer. Es geht in der Präge der Zulassung der Aufrechnung-in Übereinstimmung mit den im früheren Revisionsurteil aufgesteilten Grundsätzen davon aus, daß die Aufrechnung beim Vorliegen bostir;r»:Uv Voraussetzungen für zulässig anzusehen sei, nämlich wenn die Klägerin nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Aufbau und ihrem ganzen Wesen zur Zeit der Entstehung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte nur als besondere Erscheinungsform des Reiches zu betrachten sei und bei dem getätigten Geschäft dem Reich gleichzusetzen gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Prüfung des Aufrechnungseinwandes weiter die Auffassung vertritt, es sei auch insoweit an die Beurteilung des erkennenden Senats im ersten Urteil gebunden, so ist das entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, Bas Berufungsgericht ist nach § 565 Abs 2 ZPO bei seiner neuen Entscheidung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, aus der heraus das Revisionsgericht die Aufhebung des ersten Urteils ausgesprochen hat. Bas erste Berufungsurteil wurde nicht nur wegen rechtsirrtümlicher Anwendung des § 595 BGB aufgehoben, sondern die Erklärung des erkennenden Senats im früheren Urteil, daß die Aufrechnung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als zulässig anzusehen sei, nämlich wenn die Klägerin nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem ganzen Aufbau v:id ihrem ganzen Wesen zur Zeit der Entstehung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte nur als besondere Erscheinungsform des Reiches zu betrachten und bei den getätigten Geschäft dem Reich gleichzusetzen gewesen sei, war ein untrennbarer Teil . der rechtlichen Beurteilung, die der Senat der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde gelegt hat; denn hätte er bei dem ihm damals unterbreiteten Tatbestand die Möglichkeit einer solchen Aufrechnung nicht für gegeben erachtet, so wäre die Ablehnung der Aufrechnung und somit die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageanträge zu bestätigen gewesen« Es wäre dann gar keine Veranlassung zu der vom erkennenden Senat ange-stellten Untersuchung vorhanden gewesen, ob die Aufrechnung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für zulässig zu erachten Das Berufungsgericht nimmt auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme an; daß die Klägerin nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Aufbau und ihrem ganzen Wesen zur Zeit der Entstehung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte nur als unselbständige Erscheinungsform des Reiches anzusehen ist. Rach den insoweit rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Gründung der Klägerin im Jahre 1942 auf eine Anregung des Zeugen Dr. zurück, der damals in dem rein militärisch aufgezogenen und dem Oberkommando der Wehrmacht unterstehenden Wirtschaftsstal? Aus diesem Grunde beauftragte der Generalinspektor für Wasser und Energie mit Schreiben vom 19« Juli 1942 im Namen des Deutschen Reiches die Deutsche RpPpPHHPIPIPPP-AG in B^PP, eine Energiebau-Gesellschaft unter der Eirma "BpppppplP GmbH" mit einem Stammkapital von 10 Millionen HM, das von dem General-inspektor für Wasser und Energie zur Verfügung gestellt werde -das ist dann auch geschehen -, in BppP zu gründen. Die Aufgabe dar Jcurz darauf gegründeten klagenden Gesellschaft, als deren Gegenstand der Erwerb, Bau und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen der Energiewirtschaft (Elektrizität, Gas und Wasser) für die besetzten Gebiete sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen angegeben wurde, wurde dem Zeugen Dr. bei seiner Be- Wenn das Berufungsgericht .aus diesem Sachverhalt die Folgerung gezogen hat, daß es sich bei einer solchen Gesellschaft sachlich um nichts anderes als Zu Unrecht zieht die Revision zunächst in Zweifel, daß es sich bei der Klägerin nur um eine Kriegszwecken dienende Erscheinungsform des Reiches gehandelt habe. Diese Selbständigkeit der Klägerin und das Perlen ihrer Identität mit dem Reich sucht die Revision daraus heil zuleiten, daß nach der Bekundung des Zeugen Sch^^^ der Antrag der Klägerin auf Erlaß der Gesellschaftssteuer abgelehnt worden sei und daß als Geschäftsführer nach seiner eigenen AuH Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen» Die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Erlaß der Gesellschaftssteuer ist, wie der Ablehnungsbescheid vom 17. Dezember 1946 ergibt, lediglich erfolgt, weil nach Auffassung -des Finanzamtes der Hauptzweck der Klägerin die Planung und Überwachung des Aufbaues und der Ausbau der Energieanlagen in den neu besetzten Gebieten, nicht aber die Versorgung selbst gewesen ist, was Voraussetzung für eine Anwendung des den Erlaß der Gesellschaftssteuer regelnden § 7 des Kapitalverkehrssteuergesetzes vom 16. Sie macht geltend, das Berufungsgericht nehme an, daß die Klägerin nichts anderes als eine Dienststelle des Reiches gewesen sei. Daraus ziehe das Berufungsgericht den Schluß, daß somit auch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auf Lieferung der Lokomobilen als im Interesse des Reiches geschlossener und Die bloße Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem Vorliegen der ersten Voraussetzung (Dienststelle des Reiches) gezogen habe, genüge nicht. Das Berufungsgericht hätte daher auf das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten, daß Lokomobilen der streitigen Art überall und allgemein, also auch außerhalb der besetzten russisch^ Gebiete verwendbar gewesen seien, eingehen müssen. Für die Frage, ob das i-treitige Geschäft ein im Interesse des Reiches und der Kriegs-flilirung dienender Vertrag gewesen ist, ist es unerheblich, ob die bei der Beklagten bestellten Lokomobilen auch außerhalb der besetzten Ostgebiete verwendbar gewesen sind. Entscheiderd ist insoweit nur, was das Berufungsgericht mit Recht hervorgfc-lv»hon hat, der Zweck, dem dieser Lieferungsauftrag dienen eoüM ' Daß dieses Liefergeschäft im Interesse des Reiches und decs*»* Der Zeuge Ym hat ausdrücklich bekundet, daß das streitige Lieferungsgeschäft im Rahmen der der Klägerin von Staatssekretär Sch40^-B^|J^ gestellten Aufgaben gelegen habe, die dieser nach den oben angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts dahin Umrissen hatte, so schnell als möglich in den besetzten Ostgebieten als kriegswichtigsten Zweck Strom zu schaffen und dadurch das Krieg*-robential zu heben. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieses Beweisergebnisses, mit dem es sich nicht im einzelnen auseinanderzusetzen brauchte, die Festellung getroffen bat, daß der streitige Lieferungsauftrag im Interesse des Reiches und dessen Kriegsführungsaufgaben erteilt worden seiso kann dem aus Rechtsgrlinden nicht entgegengetreten werden. Weiter vermißt die Revision eine ausreichende Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß, was nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich sei, die Gegenforderung in besonders enger Beziehung zu der Klageforderung gestanden habe. Nach den oben angeführten Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs über die Zulassung der Aufrechnung in Fällen vorliegender Art kommt es nur darauf an, daß die Gegenforderung mit dem Zweck der Gesellschaft, ihrem hoheitlichen Tätigkeitsbe-reicb, in engem Zusammenhang steht. Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist - es hcndel sich insoweit um einen nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz (S 15 d, angeJ1 Urte) ist das als übergangen gerügte Vorbringen der Klagen'iy für die Fj-age der Zulässigkeit der Aufrechnung auch deswegeu nicht bedeutsam, weil die im Rahmen des § 242 BGB vorzunehmendJ Prüfung dieser Präge, wie bereits oben ausgeführt ist, nur abhängb, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung in besonder* engem Verhältnis zu dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Klägerin gestanden hat. RM gegen das Deutsche Reich aus Lieferungen an die drei Wehrmachtsteile zugestanden haben, von der Klägerin aber nach Grund und Betrag bestritten worden sin'’ sieht das Berufungsgericht in Höhe der Forderung der Klägerin von 172.550 Lief«' Feststellung hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung | der für die Beklagte infolge ihrer Enteignung in der Sowjetsowt, bestehenden Beweisnot auf Grund eines Berichts des Wirtschaft*'! EM angegebenen Zahlungen in Abzug bringe, noch rund 5.000.000 RM verblieben, könne jedenfalis der Nachweis dafür als erbracht angesehen werden, daß die Forderungen der Beklagten gegen das Deutsche Reich die Höhe der Forderungen der Klägerin von 172.550 Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Gegenforderung der Beklagten nicht an dem Vortrag der Klägerin vorübergehen dürfen, wonach die angegebenen Forderungen der Beklagten gegen das Deutsche Reich bereits durch Aufrechnung in anderen Prozessen konsumiert gewesen seien. Sie meint unter Hinweis auf BCRZ 8, 339j die Gegenforderungen der Beklagten hätten wegen der Vermögenssperre über das Reichsvermögen nicht erfüllt werden dürfen, da es sich um Ansprüche aus Kriegsleistungen für Wehrmacht gehandelt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgc-richts standen der Beklagten beim Zusammenbruch mindestens Gegenforderungen in Höhe der Klageforderung gegen das Deutsche Reich aus Lieferungen an die drei Wehrmachtsteile zu. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht, wie bereits oben angeführt, rechtsirrtumsfrei auf Grund der Bekundung des Zeugen in Verbindung mit dem Bericht des Wirtschaftsprüfers Dr. WflA getroffen.

Zitierte Normen: § 395 BGB § 565 ZPO § 595 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
LieferungAufrechnungForderungGrundBerufungsgerichtReichesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

T ZE 182/54
Verkündet am 7o Februar 1956. Grunau, Justizober-sekretar als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
 Tm Warnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma. Rudolf F
vertreten durch den GeschäftsfüJirer
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Pr.
gegen
 die Firma Maschinenfabrik B( ihren Vorstand, G(
R. W|
AG., vertreten durch
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr.
hc.u der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7-Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr, h.c. Wilde, Pr. Wastelski, Pr. Christoph, Pr, Weiß und Pr. Wörr
 für Recht erkannt?
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des
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5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in PUsseldorf vom 18. Juni 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen O
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Die Klägerin ist durch Gesellschaftsvertrag vom 22- Juli 1942 mit einem Stammkapital von 10 Millionen EM gegründet worden, wovon die reichseigene Deutsche E^m^HIBIlHIII^^^
AG in B^|^ 9*900.000 EM und der Eechtsanwalt Dr.	in
^0//^ 100.000 EM bei der Gründung übernahmen. Letzterer hat am 12. Mai 1944 seinen Geschäftsanteil an die erstere abgetreten, so daß diese von jetzt an die alleinige Gesellschafterin der Klägerin war. Die Klägerin führte zunächst die Firma
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung11, änderte diese aber am 28. Oktober 1944 in die jetzige Bezeichnung ^^Gesellschaft mit beschränkter Haftung" um. Während ursprünglich als Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, Bau und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen der Energiewirtschaft (Elektrizität, Gas und Wasser) für die besetzten Ostgebiete sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen angegeben worden war, ist auch darin später, und zwar am 30. März 1944, eine Änderung insofern vor-genomnen worden, als der bis dahin ausschließlich auf die Ostgebiete erstreckte Geschäftsbetrieb durch Änderung der Worte "für die besetzten Ostgebiete" in "insbesondere für die Ostgebiete" räumlich weiter ausgedehnt wurde. Im November 1947 hat der Oberfinanzpräsident von H^m^ als Verwaltungsstelle für Eeichs- und Staatsvermögen das Vermögen der Klägerin als im Eigentum des Eeiches stehend in treuhänderische Verwaltung genommen und zu dem geschäftsführenden Treuhänder der Gesellschaft den Kaufmann Eudolf	ernannt«
Die Beklagte, die eine Maschinenfabrik betreibt, kam alsbald nach der Gründung der Klägerin mit dieser in Geschäftsver-
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bindung. Diese bezog sich sich in der Hauptsache auf Lieferung von Lokomobilen durch die Beklagte. So gab die Klägerin auch .nit Schreiben vom 15. Mai 1945 entsprechend einem Angebo? der Beklagten den Auftrag zur Lieferung von 20 Lokomobilen, Ost-modell H 80. Das Auftragsschreiben enthielt im einzelnen die Art der Ausführung der Lokomobilen, die in den damals besetzten Ostgebieten Verwendung finden sollten, sowie sonstige Lieferung,;, oedingungen u.a. den Kaufpreis von 345.100 EM, der zur Hälfte mit 172.550 EM bei der Bestellung bezahlt werden sollte, ferner die Festlegung der Lieferzeit auf spätestens Mitte April 194-4; damit, wie ausdrücklich hinzugefügt war, der Betrieb mit den Lokomobilen am 15. Mai 1944 auf genommen werden könne. Die Eekla.-te bestätigte mit Schreiben vom 24. Mai 1943 den Auftrag im wesentlichen zu den gleichen Bedingungen; insbesondere auch bezüglich der Aus führ ungs art. des Preises und der Lieferzeit; letztem mit der Maßgabe, daß bis Mitte April 1944 voraussichtlich etwa i? - i4 Lokomobilen zu liefern seien, der Eest in Abständen von je 2 Stück monatlich. Die Klägerin zahlte am 21. Juni 19*3 "**r-f-inbarungsgemäß die Hälfte des Kaufpreises an die Beklagte, Eine Lieferung der Lokomobilen an die Beklagte erfolgte jedoch nicht.
kodells H 80 zu erkennen gegeben habe, daß sie das bestellte Llodtll nicht liefern könne, und weil sie, die Klägerin, für das abgeänderte Modell keine Verwendungsmöglichkeit habe.
Die früher in Magdeburg ansässige Beklagte, deten Geschäftsbetrieb nach der sowjetischen Besetzung enteignet und in eine sc/ je-cische Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist, hat im Jahre
/
I
 
1947 ihre Hiederlassung in
 neu 'begründet ,
Pie Klägerin verlangt von der Beklagten wegen berechtigten Rücktritts vom Vertrage die Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung, umgestellt im Verhältnis 10 s 1. Sie fordert mit der Klage Zahlung von 17.255 Pli nebst 4# Zinsen seif dem 31. Pezember 1944.
Pie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Klagefor-derung bestritten und geltend gemacht, die Klägerin bezeichne sich zu Unrecht als die Rechtsnachfolgerin der E^JIflIHHB Gwbll. Piese GmbH sei nicht mehr existent, weil sie zu Kriegszwecken gegründet worden sei und als ein Reichs unternehmen mii: der Besetzung des Reichsgebiets ihren Zweck und damit auch ihren Bestand eingebüßt habe. Weiterhin hat die Beklagte bestritten, der Klägerin einen Grund zu dem Rücktritt vom Vertrage gegeben zu haben.
Eil.fsweise hat die Beklagte mit Forderungen aufgerechnet, die ihr nach ihrer Angabe gegen das Peutsche Reich aus Lieferungen von Halbfabrikaten für das Oberkommando des Heeres und der Marine sowie für das Reichsluftfahrtministerium und wegen Kriegs- und Besatzungsschäden zustehen. Eine solche Aufrechnung sei zulässig, weil es sich bei der Klägerin in Y/irklichkeit um ein Unternehmen des Reiches gehandelt habe.
Pas Landgericht hatte die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hatte. Auf die Revision der Beklagten wurde dieses Berufungsurteil durch Urteil
 
des erkennenden Senats vom 28. März 1952 (UJYJ 1952. 817) aufgehoben, und es wurde dem Berufungsgericht die erneute Prüfung der von ihm wegen der Bestimmung des § 395 BGB abgeiehnte Aufrechnung aufgegeben. Auf Grund der erneuten BerufungsVerhandlung. in der die Parteien ihre früheren Anträge wiederhol, haben, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent s c hei dungs gründe s
Bas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit seiner im ersten Berufungsurteil vertretenen und vom Senat, iin früheren Revisionsurteil gebilligten Rechtsauffassung davon au?, daß di e Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung berechtigt sei, und erkennt den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des streitigen Kaufpreisteiles auch auf Grund des neuer. Verhandlungsergebnisses gemäß §§ 525, 327, 346 BGB als berechtigt an„ Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage.
Ben Aufrechnungseinwand der Beklagten, soweit er die Gegenforderungen gegen das Beutsche Reich aus Kriegslieferungen betrifft, läßt das Berufungsgericht nunmehr durchgreifen. Es geht in der Präge der Zulassung der Aufrechnung-in Übereinstimmung mit den im früheren Revisionsurteil aufgesteilten Grundsätzen davon aus, daß die Aufrechnung beim Vorliegen bostir;r»:Uv Voraussetzungen für zulässig anzusehen sei, nämlich wenn die
 Klägerin nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Aufbau und ihrem ganzen Wesen zur Zeit der Entstehung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte nur als besondere Erscheinungsform des Reiches zu betrachten sei und bei dem getätigten Geschäft dem Reich gleichzusetzen gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Prüfung des Aufrechnungseinwandes weiter die Auffassung vertritt, es sei auch insoweit an die Beurteilung des erkennenden Senats im ersten Urteil gebunden, so ist das entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden,
 Bas Berufungsgericht ist nach § 565 Abs 2 ZPO bei seiner neuen Entscheidung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, aus der heraus das Revisionsgericht die Aufhebung des ersten Urteils ausgesprochen hat. Bas erste Berufungsurteil wurde nicht nur wegen rechtsirrtümlicher Anwendung des § 595 BGB aufgehoben, sondern die Erklärung des erkennenden Senats im früheren Urteil, daß die Aufrechnung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als zulässig anzusehen sei, nämlich wenn die Klägerin nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem ganzen Aufbau v:id ihrem ganzen Wesen zur Zeit der Entstehung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte nur als besondere Erscheinungsform des Reiches zu betrachten und bei den getätigten Geschäft dem Reich gleichzusetzen gewesen sei, war ein untrennbarer Teil . der rechtlichen Beurteilung, die der Senat der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde gelegt hat; denn hätte er bei dem ihm damals unterbreiteten Tatbestand die Möglichkeit einer solchen Aufrechnung nicht für gegeben erachtet, so wäre die Ablehnung der Aufrechnung und somit die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageanträge zu bestätigen gewesen« Es wäre dann gar keine Veranlassung zu der vom erkennenden Senat ange-stellten Untersuchung vorhanden gewesen, ob die Aufrechnung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für zulässig zu erachten
 
sei. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Aufrechnung auch in Übereinstimmung mit den in der späteren Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs fort entwickelten Rechtsgrund-Sätzen über die Aufrechnung gegenüber Reichsgesellschaften geprüft (BGHZ 10, 205 ff; 15; 27 ff; 17, 19). Danach ist die Aufrechnung aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben dann zuzulassen, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher, der Kriegsführung dienender Aufgaben des Reiches herrührt, die von einer der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstehenden Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für dessen Rechnung treuhänderisch erfüllt worden ist, und wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit diesem Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Verhältnis steht. Das Berufungsgericht nimmt auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme an; daß die Klägerin nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Aufbau und ihrem ganzen Wesen zur Zeit der Entstehung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte nur als unselbständige Erscheinungsform des Reiches anzusehen ist.
Rach den insoweit rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Gründung der Klägerin im Jahre 1942 auf eine Anregung des Zeugen Dr. zurück, der damals in dem rein militärisch aufgezogenen und dem Oberkommando der Wehrmacht unterstehenden Wirtschaftsstal? Oldenburg das Dezernat ”EnergiewirtSchaft” leitete. Die lurch-führung der diesem Wirtschaftsstab Op0||P, später	ge-
stellten Aufgabe der wirtschaftlichen Versorgung des rückwiirti gen Armeegebiets der Ostfront stellten sich infolge der rein militärischen Form der Verwaltung Schwierigkeiten entgegen.

die einzelne Dezernate des Wirtschaftsstabes, z.B„ die Dezernate für Kohle, für Textilien und für Landwirtschaft, dadurch zu beheben suchten, daß sie eine privatrechtliclie Gesellschaft gründeten und durch diese bestimmte, dem Wirtschafts-ts tab obliegende Aufgaben durchführen ließen. Diesem Vorbild folgend, schlug Dr. K^pp seinem militärischen Vorgesetzten, General	und	seinem zivilen Vorgesetzten; Staatssekretär
 Sch^p^B^P^P bei dem General ins pelct or für Energie, vor, auch für die der‘Energiewirtschaft im rückwärtigen Arraeegebiet Ost gestellten Aufgaben eine Privatgesellschaft zu gründen. Aus diesem Grunde beauftragte der Generalinspektor für Wasser und Energie mit Schreiben vom 19« Juli 1942 im Namen des Deutschen Reiches die Deutsche RpPpPHHPIPIPPP-AG in B^PP, eine Energiebau-Gesellschaft unter der Eirma "BpppppplP GmbH" mit einem Stammkapital von 10 Millionen HM, das von dem General-inspektor für Wasser und Energie zur Verfügung gestellt werde -das ist dann auch geschehen -, in BppP zu gründen. In diesem Schreiben wurde gleichzeitig bestimmt, daß die RpppPPPlP PPPPP-AG selbst und eine ihr angehörende Persönlichkeit Ge-rellschafter sein sollten, und daß fünf in Reichsbehörden tätige, namentlich benannte Beamte Mitglieder des Beirates und Dipl.-Ing. Dr. Wpppp und Prof. Dr. Hpppp als Geschäftsführer zu bestellen seien. Die Gesellschafter wurden in diesem Schreiben von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die ihnen aus ihrer Tätigkeit als Gesellschafter erwachsen sollten, dafür wurde ihnen aber die Auflage gemacht, daß sie sich ausschließlich als die Treuhänder des Generalinspektors für Wasser und Energie zu betrachten und jeder Anweisung Polge zu leisten hätten, die an sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der KpPPPPPPP^ GmbH von seiten des Generalinspektors ergehe, Schließlich wurde den Gesellschaftern auch die Verpflichtung auferlegt, auf Ersuchen des Generalinspektors die Geschäfts^
 
anieile jederzeit ganz oder zu dem Teil auf diesen selbst oder au9 ?ine von ihm zu benennende Stelle zu übertragen. Die Aufgabe dar Jcurz darauf gegründeten klagenden Gesellschaft, als deren Gegenstand der Erwerb, Bau und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen der Energiewirtschaft (Elektrizität, Gas und Wasser) für die besetzten Gebiete sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen angegeben wurde, wurde dem Zeugen Dr.	bei seiner Be-
stellung zu dem Geschäftsführer und technischen Leiter der GmbH dahin erläutert, so schnell wie möglich in den besetzten Ostgebieten als kriegswichtigsten Zweck Strom zu schaffen und dadurch das Kriegspotential zu heben. Wenn das Berufungsgericht .aus diesem Sachverhalt die Folgerung gezogen hat, daß es sich bei einer solchen Gesellschaft sachlich um nichts anderes als
»■'ine Dienststel] e des Reiches handle, der von diesem eine bestiMN*
I
te der Kriegsführung dienende Aufgabe gestellt gewesen und äerew/ in Erfüllung dieser Aufgabe getätigten Geschäfte deshalb auch der Kriegsführung gedient hätten, so ist das rechtlich nicht ani greifbar.
Zu Unrecht zieht die Revision zunächst in Zweifel, daß es sich bei der Klägerin nur um eine Kriegszwecken dienende Erscheinungsform des Reiches gehandelt habe. Rach der Auffassung der Revision hat die Klägerin eine gewisse Selbständigkeit au eigenverantwortlichem Handeln für im Endergebnis friedliche Zwecke besessen. Diese Selbständigkeit der Klägerin und das Perlen ihrer Identität mit dem Reich sucht die Revision daraus heil zuleiten, daß nach der Bekundung des Zeugen Sch^^^ der Antrag der Klägerin auf Erlaß der Gesellschaftssteuer abgelehnt worden sei und daß	als Geschäftsführer nach seiner eigenen AuH
sage und der Bekundung des Zeugen	offenbar	völlig selb-
ständig geschaltet und gewaltet habe. Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen» Die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Erlaß der Gesellschaftssteuer ist, wie der Ablehnungsbescheid vom 17. Dezember 1946 ergibt, lediglich erfolgt, weil nach Auffassung -des Finanzamtes der Hauptzweck der Klägerin die Planung und Überwachung des Aufbaues und der Ausbau der Energieanlagen in den neu besetzten Gebieten, nicht aber die Versorgung selbst gewesen ist, was Voraussetzung für eine Anwendung des den Erlaß der Gesellschaftssteuer regelnden § 7 des Kapitalverkehrssteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I, 1058) ist. Aus dieser Ablehnung der Gesellschaftssteuer der Klägerin können daher keine Schlüsse auf die Selbständigkeit der Klägerin im Verhältnis zu dem Reich gezogen werden, ras gleiche gilt für die Tätigkeit des Zeugen	Dieser er-
hielt von Staatssekretär Sch^^^-F^m^ die Aufträge über die aufzubauenden Kraftwerke. Nur in der technischen Ausführung der ihm erteilten Aufträge hatte er nach seiner Angabe Hand-3 ungsfreiheit.
Y/eiterhin wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, wonach der zwischen den Parteien geschlossene Lieferungsvertrag sich als im Interesse des Reiches erteilter, der Kriegsführung dienender Auftrag darstelle. Die Revision verT mißt insoweit eine ausreichende Feststellung und rügt verfahrensrechtlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO. Sie macht geltend, das Berufungsgericht nehme an, daß die Klägerin nichts anderes als eine Dienststelle des Reiches gewesen sei. Daraus ziehe das Berufungsgericht den Schluß, daß somit auch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auf Lieferung der Lokomobilen als im Interesse des Reiches geschlossener und

dem Krieg dienender Vertrag anzusehen sei. Diese Voraussetzung c.ej y was das Berufungsgericht verkannt habe, besonders zu prüfen und festzustellen gewesen. Die bloße Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem Vorliegen der ersten Voraussetzung (Dienststelle des Reiches) gezogen habe, genüge nicht. Das Berufungsgericht hätte daher auf das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten, daß Lokomobilen der streitigen Art überall und allgemein, also auch außerhalb der besetzten russisch^ Gebiete verwendbar gewesen seien, eingehen müssen. Diese Revisionsrügen können nicht durchgrei’fen. Für die Frage, ob das i-treitige Geschäft ein im Interesse des Reiches und der Kriegs-flilirung dienender Vertrag gewesen ist, ist es unerheblich, ob die bei der Beklagten bestellten Lokomobilen auch außerhalb der besetzten Ostgebiete verwendbar gewesen sind. Entscheiderd ist insoweit nur, was das Berufungsgericht mit Recht hervorgfc-lv»hon hat, der Zweck, dem dieser Lieferungsauftrag dienen eoüM ' Daß dieses Liefergeschäft im Interesse des Reiches und decs*»*
IC >’iegsführung sauf gaben erfolgt ist, hat das Berufungsgericht, wje aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe zu entnehmen ist. auf Grund des Beweisergebnisses festgestellt. Der Zeuge Ym hat ausdrücklich bekundet, daß das streitige Lieferungsgeschäft im Rahmen der der Klägerin von Staatssekretär Sch40^-B^|J^ gestellten Aufgaben gelegen habe, die dieser nach den oben angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts dahin Umrissen hatte, so schnell als möglich in den besetzten Ostgebieten als kriegswichtigsten Zweck Strom zu schaffen und dadurch das Krieg*-robential zu heben. Allerdings ist der Zeuge F^|^H in der Fra* ge. ob die streitigen Lokomobilen der Kriegsführung dienen soll ten, anderer Auffassung. Rach seiner Angabe wargn die Lokomobilen in erster Linie für die Stromversorgung von Baustellen gedacht, aber auch für andere Zwecke, wie etwa fiir die Verv/enduiV
bei der Verarbeitung der Sonnenblumenkerne zu öl. Sie hätten dann allerdings auch auf Grund der militärischen Entwicklung im 03ten Einsatz für die Zwecke der Wehrmacht gefunden. Diese Anlagen hätten im Rahmen der Gesamtaufträge aber nur einen bescheidenen Prozentsatz dargestellt. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieses Beweisergebnisses, mit dem es sich nicht im einzelnen auseinanderzusetzen brauchte, die Festellung getroffen bat, daß der streitige Lieferungsauftrag im Interesse des Reiches und dessen Kriegsführungsaufgaben erteilt worden seiso kann dem aus Rechtsgrlinden nicht entgegengetreten werden.
Weiter vermißt die Revision eine ausreichende Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß, was nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich sei, die Gegenforderung in besonders enger Beziehung zu der Klageforderung gestanden habe. Die Revision meint, ein solcher enger Zusammenhang sei auch deswegen vorliegend nicht anzunehmen, weil es sich bei dem IClageanspruoh nur um eine Rückforderung einer Anzahlung aus einem aufgehobenen Vertrage handle. Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Nach den oben angeführten Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs über die Zulassung der Aufrechnung in Fällen vorliegender Art kommt es nur darauf an, daß die Gegenforderung mit dem Zweck der Gesellschaft, ihrem hoheitlichen Tätigkeitsbe-reicb, in engem Zusammenhang steht. Das ist bei dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres zu bejahen. Danach hatte die Klägerin die Aufgabe, die Interessen des Reiches bei der Kriegsführung zu fördern, und es handelte sich bei den betreffenden Lieferungen der Beklagten an die drei Wehrmachtsteile um der Kriegsführung dienende Lieferungen. Damit ist entgegen der Auffassung der Revision auch der rüstungswirtschaftliche Charakter der Gegenforderungen ausreichend festgestellt.
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Außerdem beanstandet die Revision, das Berufungsgericht babe unter Verstoß gegen § 286 ZPO das Vorbringen der Kläger:r über ihre eigenen KriegsVerluste und über die an die Beklagte für deren Kriegs- und WachkriegsVerluste gezahlten Entschädigungen übergangen. Diese Behauptungen hätten aus dem Gesichtspunkte der Billigkeit bei Prüfung der Zulässigkeit der Aufrech, rung der Beklagten Berücksichtigung finden müssen. Diese Rüger können gleichfalls keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß das Schriftsatzvorbringen der Klägerin vom 14. Juni 1954 nick! Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist - es hcndel sich insoweit um einen nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz (S 15 d, angeJ1 Urte) ist das als übergangen gerügte Vorbringen der Klagen'iy für die Fj-age der Zulässigkeit der Aufrechnung auch deswegeu nicht bedeutsam, weil die im Rahmen des § 242 BGB vorzunehmendJ Prüfung dieser Präge, wie bereits oben ausgeführt ist, nur abhängb, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung in besonder* engem Verhältnis zu dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Klägerin gestanden hat. Das aber hat das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei festgestellt.
Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, die ihr nach ihrer Angabe beim Zusammenbruch in Höhe von rund 13.000.000 RM gegen das Deutsche Reich aus Lieferungen an die drei Wehrmachtsteile zugestanden haben, von der Klägerin aber nach Grund und Betrag bestritten worden sin'’ sieht das Berufungsgericht in Höhe der Forderung der Klägerin von 172.550 RM bei dem Zusammenbruch als nachgewiesen an. Lief«' Feststellung hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung | der für die Beklagte infolge ihrer Enteignung in der Sowjetsowt, bestehenden Beweisnot auf Grund eines Berichts des Wirtschaft*'!
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Prüfers Dr. des Zeugen
I getroffen, den dieser nach der Bekundung im Jahre 1945 angefertigt hat. Die darin
 gemachten Feststellungen über Entstehung und Höhe der einzelnen Forderungen seien zu dem größten Teil, so führt das Berufungsgericht aus, auf Grund von bestätigten Lieferschejneu und internen Versandzetteln erfolgt, also auf Grund von Unterlagen, denen ein gewisser Beweiswert nicht abgesprochen werden könne. Da der Wirtschaftsprüfer in seinem Bericht die mit den genannten Unterlagen festgesteilten Forderungen auf mindestens 8.000.000 HM angegeben habe, so daß, wenn man die weitergehenden Forderungen-außer Betracht lasse und die von der Beklagten selbst mit rund 3.000.000 EM angegebenen Zahlungen in Abzug bringe, noch rund 5.000.000 RM verblieben, könne jedenfalis der Nachweis dafür als erbracht angesehen werden, daß die Forderungen der Beklagten gegen das Deutsche Reich die Höhe der Forderungen der Klägerin von 172.550 EM beim Zusammenbruch er-?’eicht hätten. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Yleim die Revision demgegenüber geltend macht, der Nachweis der Forderung der Beklagten in dieser Höhe hätte bei der gegebenen Sachlage nicht als geführt angesehen werden dürfen, so handelt es sich dabei um einen in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Angriff gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene BeweisWürdigung.
Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Gegenforderung der Beklagten nicht an dem Vortrag der Klägerin vorübergehen dürfen, wonach die angegebenen Forderungen der Beklagten gegen das Deutsche Reich bereits durch Aufrechnung in anderen Prozessen konsumiert gewesen seien. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht uhbe-v rücksichtigt gelassen. Es hat vielmehr den Zeugen	aus-
drücklich dazu gehört. Dieser hat dazu bekundet, daß eine Auf*
rechnung mit den Reichsforderungen der Beklagten in anderen
 Rechtsstreitigkeiten nicht stattgefunden habe. Es ist also
 rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung
 des Bestehens der Gegenforderung davon ausgegangen ist; daß
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diese nicht durch Aufrechnung der Beklagten in anderen Rechtsstreit igkei ten konsumiert sei.
Schließlich hat die Revision noch zur Rachprüfung gestellt ob die nach dem Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs erforderliche Aufrechnungslage (BGHZ 2, 300) vorhanden gewesen sei. Sie meint unter Hinweis auf BCRZ 8, 339j die Gegenforderungen der Beklagten hätten wegen der Vermögenssperre über das Reichsvermögen nicht erfüllt werden dürfen, da es sich um Ansprüche aus Kriegsleistungen für Wehrmacht gehandelt habe. Die Klägerin habe hinsichtlich der Aufrechnungsforderung zudem selbst vorgetragen, daß es sich im -wesentlichen um Forderungen handle, die sich auf fertige oder in Arbeit befindliche, aber noch nicht gelieferte Geräte bezögen. Diese Forderungen seien also erst im Zeitpunkt des Zusammenbruchs entstanden, da Lieferung an das Reich noch nie erfolgt sei. Die Forderungen seien daher schon mit ihrem Entstehen unter die Sperre des Gesetzes Nr 52 gefalleiu Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgc-richts standen der Beklagten beim Zusammenbruch mindestens Gegenforderungen in Höhe der Klageforderung gegen das Deutsche Reich aus Lieferungen an die drei Wehrmachtsteile zu. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht, wie bereits oben angeführt, rechtsirrtumsfrei auf Grund der Bekundung des Zeugen in Verbindung mit dem Bericht des Wirtschaftsprüfers Dr. WflA getroffen. Die in diesem Bericht enthaltenen Zusaminöw
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Stellungen über die Lieferungen ergeben, daß ea sich im wesentlichen um Lieferungen von Halbfabrikaten gehandelt hat. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorliegen der Aufrechnungslage vor dem Zusammenbruch im vorliegenden Falle bejaht hat.
Nach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wilde	Nastelski	Christoph
 Weiss	BR	2)r.	NÖrr	ist	infolge
 Beurlaubung an der Unter-schriftsleistung verhindert.
Wilde