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BGH · I ZB 182/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 182/53

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli.1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr* Christoph und Dr. Weiß für Recht erkannt: Mit Schreiben vom 12.’August 1951 teilte der Beklagte dann der Klägerin mit,* es sei ihm nicht möglich gewesen, die Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, die maschinelle Einrichtung seines Waschsalons in K^m^ bei ihr zu kaufen. Er hat in erster Linie geltend gemacht, seine Zusicherung, keine Bestellung bei einer anderen Firma vorzunehmen, sei nur bei der Eröffnung eines Y/aschsalons im Raum von Bedeutung gewesen. Eine Verpflichtung zur Abnahme der Waschautomaten der Klägerin habe für ihn unter diesen Umständen nicht bestenden. Im ßerufungsverfahren, in dem der Beklagte insbesondere noch eingewendet hat, eine etwaige, von ihm ohne Rücksicht auf Ort und Zeit übernommene Verpflichtung, nur Waschmaschinen der Klägerin zu kaufen, schränke seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in sittenwidriger Weise ein, hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch nur dem.Grunde nach für gerechtfertigt, erklärt, die Entscheidung über die Höhe der Klageforderung aber dem Schlußurteil Vorbehalten* Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass der Beklagte die zur Einrichtung eines Waschsalons in benötigten Maschinen nicht bei der Klägerin, bestellt habe* Es hat ohne Rechtsirrtum die für den Pall des Rücktritts des Beklagten vom Vertrage gegebene vertragliche Zusicherung, dass eine Bestellung dann auch nicht anderweitig erteilt werde, als Verpflichtung des Beklagten, keine anderweitigen Einkäufe an Waschmaschinen vorzunehmen, gewürdigt. Weiter hat das Berufungsgericht diese Verpflichtung des Beklagten aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalles sowie ira Hinblick auf den Sinn und Zweck des Vertrages der Parteien dahin ausgelegt , dass diese Verpflichtung des Beklagten für eine verhältnismässig kurze Zeit nach seinem Rücktritt vom Vertrage sowie nicht nur für eine Niederlassung im Raume und nicht lediglich für eine vollautomatische Wäschereianlage gelten solltet Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte habe bei der damals beabsichtigten Eröffnung eines Waschsalons keinen entscheidenden Wert darauf gelegt, dass dies in einem bestimmten Ort geschehe* Denn er habe wegen der Anmietung eines geeigneten Lokals Verhandlungen gleichzeitig in mehreren Orten geführt. Ebensowenig habe ein Interesse•der Klägerin daran bestanden, die Waschmaschinen an einen bestimmten Ort zu liefern* Für sie sei es gleichgültig gewesen, ob die Lieferung von ihrem Y/e&aus nach B^||^ oder erfolgte. Die maschinelle Einrichtung für einen Waschsalon in müsse der Beklagte, wenn man von einer normalen Lieferzeit von 2 l/2 - 3 Monaten ausgehe, schon im August oder September 1951 bestellt haben, Es sei nicht anzunehmen, dass er seinen Plan zur Eröffnung eines Waschsalons zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen den beiden Bestellungen aufgegeben habe. Nach dem Sinn und Zweck des Vertrages der Parteien sollte die streitige Verpflichtung des Beklagten nicht für dessen Lebensdauer, sondern nur für eine beschränkte Zeit gelten. Einer Feststellung, für welche Zeit die Verpflichtung gelten sollte, bedarf es nicht; denn jedenfalls ist die vom Berufungsgericht in zeitlicher und räumlicher Hinsicht gegebene Auslegung der Vertragsklausel rechtlich bedenkenfrei. In sachlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Klausel dahin ausgelegt, dass sie nicht lediglich für eine vollautomatische Wäschereianlage gelten sollte. Zu Unrecht macht die Revision insoweit geltend, das Berufungsgericht habe bei Auslegung der streitigen Klausel wesentlichen Auslegungsstoff nicht, berücksichtigt. Weiter unterliegt auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit der streitigen Verpflichtung des Beklagten im Sinne des § 138 BGB verneint hat, keinen rechtlichen Bedenken. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, es widerspreche nicht dem Billigkeitsgefühl, dass die Klägerin den Beklagten gemäss der getroffenen Vereinbarung noch eine verhältnismässig kurze Zeit nach der Rücktrittserklärung an dem Kaufverträge festhalte, falls der Rücktrittsgrund wieder wegfalle. Weiterhin nimmt das Berufungsgericht an, dass der vom Beklagten in Karlsruhe eingerichtete Wäschereibetrieb im wesentlichen der gleiche sei, wie er von ihm zunächst im Raume beabsichtigt gewesen sei. Beide Maschinen arbeiteten automatisch«, Bei Waschautomaten werde nur das Ein-und Auslassen des Wassers, die-Heizung und der Schleudergang durch einen Einknopfregler gesteuert, während diese Vorgänge bei den Frontalwaschinaschinen mit der Hand geregelt würden. Zu Unrecht erblickt die Revision in diesen Ausführungen keine ausreichende Feststellung darüber, dass die vom Beklagten in Karlsruhe verwandten Fron-talmaschinen im wesentlichen denen von dem Beklagten bei der Xlägerin gekauften gleichartig seien. Bie daraus vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß im Rahmen der vertraglichen Beziehungen der Parteien die Waschsaloneinrichtung des Beklagten in Karlsruhe im wesentlichen gleichartig sei mit der von dem Beklagten zunächst im Raume beabsichtigten, un- Bie Revision macht insoweit in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe an dem im Schriftsatz des Beklagten vom 16. und sofort wieder mitgenommen werden konnte« Für die Eeur- R teilung der Frage der Gleichartigkeit der Maschinen im vorstehenden Sinne war das Berufungsgericht zur Anhörung eines \ Sachverständigen nicht genötigt« * ausführt, nach dem Vertrage der Parteien den Rücktritt des Beklagten vom Vertrage nicht« Insoweit hat die Revision Beanstandungen auch nicht erhoben«

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO
VerpflichtungwesentlichBerufungsgerichtParteiMaschineKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

. I ZB 182/53
Verkündet' am 5. Juli 1955 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle
2.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich. S K^ftstrasse fl.
in Ki
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Profceßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Bri
 gegen
die Firma Gebr. P flflflflfl^ GmbH, vertreten durch ihrenGeschäftsführer^DireKt^	D|
Strasse fl,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr.|
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli.1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr* Christoph und Dr. Weiß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil* des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13- Juli 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.	>
Von Rechts wegen
2
Tatbestand 8
Der Beklagte beabsichtigte im Sommer 1951 einen sogenannten Waschsalon einzurichten, in dem Wäsche in Waschmaschinen in Anwesenheit der Kunden gereinigt und sofort wieder mitgenommen werden konnte. Wegen der Miete eines geeigneten Ladens führte er damals Verhandlungen in Braunschweig und Hannover.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1951 machte die Klägerin, die ein Yfeschmaschinenunternehmen betreibt, dem Beklagten ein Angebot auf eine sogenannte	Automaten	Wä-^
scherei”. Anlässlich eines Besuchs der Beklagten bei der Klägerin am 25. Juli 1951. kaufte er dann
10 Waschautomaten,
2 Waschmaschinen Frontal (10 kg) •
2 Schleudern (12 kg)
1 Mangel (MH 73)
1 Enthärtungsanlage 1 Kessel
1 Gasstrahlwarmwasserbereiter
 zu dem Gesamtpreise von 48.000 DM. Als Lieferzeit war ein Zeitraum von 2-2 l/2 Monaten vorgesehen. Auf diesem Bestellschein, der von dem Beklagten und dem Ingenieur als Vertreter der Klägerin unterschrieben war, und von letzterer mit Schreiben vom 28. Juli 1951 bestätigt wurde, ist vermerkts
“Herr StÄJBfc (Beklagter) behält sich das Hecht vor, für den mi, dass die Lokalfrage nicht geklärt wird, bis zu dem 15. August ds. Js. vomsAuftrag zurückzutreten mit der Zusicherung, dass eine Bestellung dann auch nicht anderweitig erteilt wird.”
Mit Schreiben vom 12.’August 1951 teilte der Beklagte dann der Klägerin mit,* es sei ihm nicht möglich gewesen, die
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Lokalfrage für die geplante Automatenwäscherei in einiger-massen zufriedenstellender Y/eise zu löseno Ausserden seien andere Schwierigkeiten aufgetreten, er mache daher von dem ihm eingeräumten Vorbehalt Gebrauch und trete hiermit vom Vertrage zurück.
Im November 1951 hat der Beklagte in Karlsruhe einen Waschsalon eröffnet, in dem er 10 mit der Hand zu bedienende Frontalwaschmaschinen verwendet. Biese mit der dazu gehörenden lila s chine ne inrichtung hat er bei der Firma Z^|H^ in zu dem Preise von .49*000 DM gekauft.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, die maschinelle Einrichtung seines Waschsalons in K^m^ bei ihr zu kaufen. Da er das nicht getan habe, müsse er ihr den durch die Rückgängigmachung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages entstandenen Schaden ersetzen. Diesen bemißt sie auf 20 # des Kaufpreises von 48.000 DM, mithin 9*600 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen seit dem 27. August 1952 verlangt die Klägerin mit der Klage,
 Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hat den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Er hat in erster Linie geltend gemacht, seine Zusicherung, keine Bestellung bei einer anderen Firma vorzunehmen, sei nur bei der Eröffnung eines Y/aschsalons im Raum
 von Bedeutung gewesen. In	sei	die	Er-
öffnung unter ganz anderen Voraussetzungen erfolgt. Seine dortigen Geldgeber hätten ihm den Ankauf der Waschmaschinen bei der Firma	vorgeschrieben.	Diese	mit	der	Hand
 zu bedienenden Maschinen seien von den Waschautomaten der Klägerin wesentlich verschieden. Eine Verpflichtung zur Abnahme der Waschautomaten der Klägerin habe für ihn unter diesen Umständen nicht bestenden.
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Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageanträge verurteilt*
Im ßerufungsverfahren, in dem der Beklagte insbesondere noch eingewendet hat, eine etwaige, von ihm ohne Rücksicht auf Ort und Zeit übernommene Verpflichtung, nur Waschmaschinen der Klägerin zu kaufen, schränke seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in sittenwidriger Weise ein, hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch nur dem.Grunde nach für gerechtfertigt, erklärt, die Entscheidung über die Höhe der Klageforderung aber dem Schlußurteil Vorbehalten*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag. weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass der Beklagte die zur Einrichtung eines Waschsalons in	benötigten Maschinen nicht bei der Klägerin,
 bestellt habe* Es hat ohne Rechtsirrtum die für den Pall des Rücktritts des Beklagten vom Vertrage gegebene vertragliche Zusicherung, dass eine Bestellung dann auch nicht anderweitig erteilt werde, als Verpflichtung des Beklagten, keine anderweitigen Einkäufe an Waschmaschinen vorzunehmen, gewürdigt.
Weiter hat das Berufungsgericht diese Verpflichtung des Beklagten aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben mit
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Rücksicht auf die Verkehrssitte und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalles sowie ira Hinblick auf den Sinn und Zweck des Vertrages der Parteien dahin ausgelegt , dass diese Verpflichtung des Beklagten für eine verhältnismässig kurze Zeit nach seinem Rücktritt vom Vertrage sowie nicht nur für eine Niederlassung im Raume
 und nicht lediglich für eine vollautomatische Wäschereianlage gelten solltet Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte habe bei der damals beabsichtigten Eröffnung eines Waschsalons keinen entscheidenden Wert darauf gelegt, dass dies in einem bestimmten Ort geschehe* Denn er habe wegen der Anmietung eines geeigneten Lokals Verhandlungen gleichzeitig in mehreren Orten geführt. Ebensowenig habe ein Interesse•der Klägerin daran bestanden, die Waschmaschinen an einen bestimmten Ort zu liefern* Für sie sei es gleichgültig gewesen, ob die Lieferung von ihrem	Y/e&aus	nach	B^||^	oder
 erfolgte. Die streitige Verpflichtung des Beklagten, keine anderweitigen Einkäufe vorzunehmen, sei zeitlich nicht unbeschränkt gewesen. Es erscheine insbesondere zweifelhaft, ob der Beklagte an sie gebunden gewesen wäre, wenn er sein Vorhaben, einen Y/aschsalon zu eröffnen , zunächst aufgegeben und erst nach geraumer Zeit wieder aufgenommen hätte. Das sei aber im vorliegenden Palle nicht geschehen«. Die maschinelle Einrichtung für einen Waschsalon in	müsse	der	Beklagte, wenn
 man von einer normalen Lieferzeit von 2 l/2 - 3 Monaten ausgehe, schon im August oder September 1951 bestellt haben, Es sei nicht anzunehmen, dass er seinen Plan zur Eröffnung eines Waschsalons zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen den beiden Bestellungen aufgegeben habe.
Diese im wesentlichen auf rein tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechts
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irrtum nicht erkennen. Die streitige Vertragsklausel ist in räumlicher sowie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht auslegungsfähig. In letzterer Beziehung ist die Verpflichtung des Beklagten zwar zeitlich unbeschränkt aufgestellt. Diese Bestimmung ist aber nicht eindeutig. Nach dem Sinn und Zweck des Vertrages der Parteien sollte die streitige Verpflichtung des Beklagten nicht für dessen Lebensdauer, sondern nur für eine beschränkte Zeit gelten. Einer Feststellung, für welche Zeit die Verpflichtung gelten sollte, bedarf es nicht; denn jedenfalls ist die vom Berufungsgericht in zeitlicher und räumlicher Hinsicht gegebene Auslegung der Vertragsklausel rechtlich bedenkenfrei.
In sachlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Klausel dahin ausgelegt, dass sie nicht lediglich für eine vollautomatische Wäschereianlage gelten sollte.
Zu Unrecht macht die Revision insoweit geltend, das Berufungsgericht habe bei Auslegung der streitigen Klausel wesentlichen Auslegungsstoff nicht, berücksichtigt. Die Klägerin habe in ihrem eingangs bezeichneten Begleitschreiben vom 21. Juli 1951 zu ihrem Angebot an den Beklagten die Anlage unter der schlagwortartigen Bezeichnung ”P^^||^ •Automaten Wäscherei” angeboten. Dieser Bezeichnung habe die Klägerin besonderen Wert beiegelegt, was sich daraus ergebe, dass sie dieses Schlagwort noch an vier anderen Stellen dieses kurzen Schreibens angewendet habe. Es sei somit der Wille der Parteien in dieser bezeichnenden Weise, festgelegt worden, sodass ein Waschapparat, auf den die schlagwortartige Bezeichnung nicht zutreffe, nicht von dieser Klausel umfaßt angesehen werden könne. Dem kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin in dem angeführten Begleitschreiben die Bezeichnung ”P^^B| Automaten Wäscherei” mehrfach verwendet habe. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich aber nur um eine Sammelbezeich-
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nung der von der Klägerin in der Hauptsache vertriebenen Y/aschmaschinen. Bei dem Kaufabschluss der Parteien ist dieser Bezeichnung ersichtlich Keine besondere Bedeutung beigemessen worden, denn die Y/a schma sch inen sind in dem Kaufverträge der Parteien einzeln aufgefübrt, und zwar als Waschautomaten, zu dem Teil als Frontalwaschmaschinen bezeichnet worden.
Weiter unterliegt auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit der streitigen Verpflichtung des Beklagten im Sinne des § 138 BGB verneint hat, keinen rechtlichen Bedenken. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, es widerspreche nicht dem Billigkeitsgefühl, dass die Klägerin den Beklagten gemäss der getroffenen Vereinbarung noch eine verhältnismässig kurze Zeit nach der Rücktrittserklärung an dem Kaufverträge festhalte, falls der Rücktrittsgrund wieder wegfalle. Der Beklagte werde dadurch nicht in einem weiteren Maße verpflichtet, als dies bei einem normalen Vertragsablauf der Pall gewesen wäre. Auf Pinanzierungss.chwierigkeiten könne sich der Beklagte nicht berufen. Sie seien nicht Gegenstand des Vertrages und daher vom Beklagten allein zu vertreten. Die Revision meint dem gegenüber, die streitige Vertragsklausel stelle schon deshalb eine unzulässige Knebelung des Beklagten dar, weil sie keine zeitliche Begrenzung enthalte. Dies trifft aber nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der Klausel seitens des Berufungsgerichts, wie oben ausgeführt ist, nicht zu.
Weiterhin nimmt das Berufungsgericht an, dass der vom Beklagten in Karlsruhe eingerichtete Wäschereibetrieb im wesentlichen der gleiche sei, wie er von ihm zunächst im Raume	beabsichtigt	gewesen	sei.	Es
 sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht anzunehmen,
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dass die void Beklagten in Karlsruhe verwandten Frontal-maschinen wesentlich anderer Art seien, als die bei der Klägerin gekauften Yfe schautomaten. Beide Maschinen arbeiteten automatisch«, Bei Waschautomaten werde nur das Ein-und Auslassen des Wassers, die-Heizung und der Schleudergang durch einen Einknopfregler gesteuert, während diese Vorgänge bei den Frontalwaschinaschinen mit der Hand geregelt würden. Bei beiden Maschinen könne aber der Waschvorgang in Anwesenheit der Kunden vorgenommen werden. Erhebliche Unterschiede in der Arbeitsweise bestünden somit nicht.
Biese Barlegungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht erblickt die Revision in diesen Ausführungen keine ausreichende Feststellung darüber, dass die vom Beklagten in Karlsruhe verwandten Fron-talmaschinen im wesentlichen denen von dem Beklagten bei der Xlägerin gekauften gleichartig seien. Bas Berufungsgericht hat die wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der in Rede stehenden . Vvaschmaschinenarten sprechen, in ausreichender Weise erörtert.. Bie daraus vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß im Rahmen der vertraglichen Beziehungen der Parteien die Waschsaloneinrichtung des Beklagten in Karlsruhe im wesentlichen gleichartig sei mit der von dem Beklagten zunächst im Raume	beabsichtigten,	un-
terliegt keinen rechtlichen Bedenken.
t
Bie in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (§§ 286, 139 ZPO) können keinen Erfolg haben. Bie Revision macht insoweit in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe an dem im Schriftsatz des Beklagten vom 16. April 1953 / 5.Mai 1953 unter Hinweis auf die überreichten Prospekte, gemachten Beweisanerbieten, Sachver-
si
 
ständigengutachten, nicht vorübergehen dürfen« Dem kann	■
nicht gefolgt werden« Für die Frage der Gleichartigkeit	I
hinsichtlich der in Rede stehenden Wascheinrichtungen kommt B es nicht auf die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede im B einzelnen an, sondern ausschlaggebend ist, ob diese Ma-	B
schinen im Verkehrsleben als im wesentlichen gleichartig	B
angesehen werden können« Für diese Frage ist es insbe-	i
sondere auch bedeutsam, daß es sich nach dem unstreitigen ■ Sachverhalt um eine Wäschereieinrichtung handeln sollte, K bei der der Waschvorgang maschinell stattfinden und die	B
Wäsche in Waschmaschinen in Anwesenheit der Kunden gereinigt! und sofort wieder mitgenommen werden konnte« Für die Eeur- R teilung der Frage der Gleichartigkeit der Maschinen im vorstehenden Sinne war das Berufungsgericht zur Anhörung eines \ Sachverständigen nicht genötigt«	*
Aus diesem Grunde kann es auch nicht entscheidungserheblich sein, ob gewisse Einzelvorteile, wie behauptet wird, bei der manuellen Bedienung vorhanden seien« Dadurch erledigen sich auch die in diesem Zusammenhänge von der Revision vorgebrachte'n Verfahrensrügen gemäß §§ 286 und 139 ZPO« \ Diese gehen dahin, das Berufungsgericht habe das Schriftsatzvorbringen des Beklagten nicht unberücksichtigt lassen dürfen, wonach wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Waschmaschinenarten darin beständen, daß bei einer Waschanlage wie nueller Art eine individuelle Behandlung möglich sei, weil diel, einzelnen Waschvorgänge beliebig lange gewählt werden könnten! während bei automatischer Wäscherei die Jeweiligen Waschvorgänje an die vorhandene, sehr schwer zu ändernde Schaltung gebunden seien« Wenn das Berufungsgericht der Meinung gewesen sei, dieser Vortrag des Beklagten sei nicht durch das oben erörterte Angebot des Sachverständigenbeweises gedeckt gewesen, dann hätte das Berufungsgericht das Fragerecht ausüben müssen«
Die Beklagte würde sich dann auch .zu dem Beweise dieses Vorbringens auf Sachverständigengutachten berufen haben«
- 10
Rechtlich unbedenklich sind auch die ferneren Ausführungen
 einwenden, seine Geldgeber in Karlsruhe hätten ihm den An-
ausführt, nach dem Vertrage der Parteien den Rücktritt des Beklagten vom Vertrage nicht« Insoweit hat die Revision Beanstandungen auch nicht erhoben«
Nach alledem war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
des Berufungsgerichts, der Beklagte könne nicht mit Erfolg
 kauf der Maschinen bei der Firma Z vorgeschrieben. Die-
ser Grund rechtfertigte, wie das Berufungsgericht zutreffend
 Wilde
Bock
 Christoph
Bundesrichter Dr«, Krüger-Nieland und
 Bundesrichter Dr, Weiß sind durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert»
Wilde