BGH · I ZR 182/04 vom 08.02.2007
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Der Senat hat sich mit dieser Rechtsansicht auseinandergesetzt und begründet, warum die Werbeanzeige (auch) einen meinungsbildenden Inhalt aufweist, der durch den offensichtlichen Werbezweck nicht verdrängt wird (Tz. 16 des Urteils). Demzufolge hat der Senat diesen meinungsbildenden Inhalt bei der am Einzelfall orientierten Güter- und Interessenabwägung des § 23 Abs. 2 KUG berücksichtigt und im Einzelnen begründet, warum der Kläger im vorliegenden Fall die Verwertung seines Bildnisses in der beanstandeten Werbeanzeige hinnehmen muss (Tz. 20, 21 des Urteils). - entgegen der vom Senat zur Kenntnis genommenen abweichenden Rechtsansicht des Klägers - bei der Abwägung nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger zu dem Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige bereits offiziell als Finanzminister entlassen worden war.