BGH · I ZR 181/87 vom 17.05.1989
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Festival Europäischer Musik Zur Frage des Kennzeichnungsschutzes für eine zur Bezeichnung einer Musikveranstaltung (einmal) verwendeten und im Verkehr nicht als Kennzeichnung durchgesetzten Bezeichnung. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung einer Kennzeichnung geltend, deren Nutzung ihr nach ihrem Vortrag durch eine ausländische Gesellschaft gestattet worden ist. Greenshields der Klägerin gegen Lizenzzahlung die Benutzung der Bezeichnung "Festival Europäischer Musik". Oktober 1985 durch den Beklagten zu 2 unter der Firma "Festival Europäischer Musik GmbH" gegründete Beklagte zu 1 hat ihrerseits in der Zeit vom 18. Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten zu 1 unter Androhung der näher bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens die Bezeichnung "Festival Europäischer Musik" zu verwenden. Außerdem hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 Klage auf Auskunft erhoben und des weiteren die Feststellung beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Benutzung der Kennzeichnung "Festival Europäischer Musik" entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Bezeichnung "Festival Europäischer Musik" als betrieblicher Herkunftshinweis im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG oder des § 16 Abs.3 Satz 1 UWG für die Klägerin schutzfähig ist. Es hat dies mit der Begründung verneint, daß die Bezeichnung nicht - wie für geschäftliche Bezeichnungen erforderlich - in einer Weise im Inland in Gebrauch genommen worden sei, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lasse. in Berlin im Oktober 1985 könne allenfalls als Benutzungseinleitung, nicht jedoch - ungeachtet einer etwa vorhandenen Absicht, es nicht bei einer Veranstaltung bewenden zu lassen - als Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung angesehen werden, weil - was das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - nachfolgende Veranstaltungen seitens des amerikanischen Unternehmens überhaupt nicht und seitens der Klägerin nicht mehr unter derselben Bezeichnung durchgeführt worden seien. Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß der Schutz einer besonderen Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG deren Gebrauch im Inland Eine solche Verwendungsweise ist im vorliegenden Fall - worauf das Berufungsgericht nicht abgestellt hat -weder den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst noch dem Sachvortrag der Klägerin zu entnehmen. Das ausländische Unternehmen, von dem die Klägerin ihr Recht ableiten will, hat ausweislich der bei den Akten befindlichen Unterlagen (Festival-Prospekt) die Veranstaltung im Oktober 1985 unter ihrer im Ausland geschützten Firmenbezeichnung "European Festival Productions Ltd." Die Bezeichnung "Festival Europäischer Musik im ICC Berlin" stellt sich daneben eindeutig als Beschreibung der Veranstaltung selbst dar; eine namensmäßige Hinweisfunktion auf das veranstaltende Unternehmen kommt ihr ersichtlich - davon kann auch das Revisionsgericht aufgrund des unstreitigen Das Berufungsgericht hat im weiteren Verlauf seiner Überlegungen die Bezeichnung "Festival Europäischer Musik" selbst nicht mehr als namensmäßigen Hinweis auf das durch ihn zu kennzeichnende Unternehmen, sondern als "eigenartige Kennzeichnung für ein bestimmtes Programm" angesehen und für diese Kennzeichnung sodann auch den Begriff "Titel" verwendet. Auch bei dieser Betrachtungsweise erweist sich jedoch die Ablehnung eines Schutzes aus § 16 UWG durch das Berufungsgericht als im Ergebnis gerechtfertigt, ohne daß es auch insoweit auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage einer auf Dauer angelegten Ingebrauchnahme ankommt. Ein Schutz der Bezeichnung als Werktitel im (erweiterten) Sinne des § 16 Abs. 1 UWG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der für diesen Schutz erforderlichen Voraussetzung eines gekennzeichneten Werks fehlt, das den in § 16 Abs. 1 UWG allein genannten Druckschriften sinngemäß vergleichbar wäre und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift (vgl. Die Veranstaltung von Konzerten, deren einzige programmatische Besonderheit ist, daß sie sich auf europäische Musik beziehen, wird - auch davon kann das Revisionsgericht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ausgehen - vom Verkehr nicht als ein besonders bezeichnungsfähiges Werk angesehen; solche Konzertveranstaltungen stellen eine Form - POINT), hat die Klägerin nicht dargelegt und sind bei der gegebenen Fallgestaltung auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erkennbar. Ein Schutz der Bezeichnung als Titel scheidet daher aus, ohne daß es darauf ankommt, ob der Bezeichnung - was in Anbetracht des rein beschreibenden Charakters der Angabe auch in hohem Maße zweifelhaft erscheint - tatsächlich die für einen Kennzeichnungsschutz erforderliche, vom Berufungsgericht lediglich unterstellte Kennzeichnungskraft beigemessen werden könnte. Auf die vom Berufungsgericht in seine Prüfung einbezogene Vorschrift des § 16 Abs.3 Satz 1 UWG kann es daher nicht ankommen; denn der Schutz der in dieser Vorschrift genannten Kennzeichnungen setzt ausnahmslos Verkehrsgeltung voraus (BGHZ 8, 388, 390 - Fernsprechnummer; st. Die Revision stellt schließlich zur Nachprüfung, ob der Beklagte zu 2 nicht schon aus vertraglichen Gründen zu dem Schadensersatz verpflichtet ist.