BGB § 387 Unter dem Gesichtspunkt eines redlichen Verkehrs ist , es einer Reichsstelle., die kein wirtschaftliches Eigenleben führte und nur hoheitliche Aufgaben nach den Weisungen der Regierung zu erledigen hatte, versagt, sich auf ihre formelle‘Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger gegenüber einem Schuldner zu berufen, der Forderungen gegenüber anderen Reichsstellen, die im Gesamtrahmen der staatlichen Wirtschaftsführung den gleichen hoheitlichen Aufgaben des Reiches, dienten, zur Aufrechnung stellt* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der I' Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Bock, Br« Nastelski, !Dr« Christoph, Br« Weiß und Br. Hörr für Recht erkannt* Sie ist der Ansicht, sie sei zu Zahlungen nicht verpflichtet, weil die Forderung der Klägerin durch Aufrechnung erloschen sei oder ihr zu demindest ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer eigenen Forderungen gegen die oben genannten Reichsstellen sowie gegen das Reich selber zustände. Ihre Forderungen gegen die Reichsstellen seien aus Verbilligungszuschlägen entstanden« Diese Zuschläge seien Importeuren gewährt worden, soweit sie im Aufträge des Reichs eingeführte Waren zu Preisen dem Konsum zugeführt hätten> die wesentlich unter ihren eigenen Gestehungskosten gelegen hätten« Die Ersatzansprüche auf Grund der Reichsgarantien wegen Kriegsschäden für Einfuhrgeschäfte ständen ihr nicht gegen die HefBI Kreditversicherung, sondern gegen das Reich selbst zu« Die Hefll Versicherung sei nur für die technische Abwicklung der Garantie zuständig gewesen« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen in diesem Punkt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen, Die Klägerin leitet ihre Rechte von der durch die Bekanntmachung Nr 116 des Zentralamtes für Ernährung und Landwirtschaft vom 17» August 1946 (Amtsblatt für Ernährung und Landwirtschaft Nr 2 vom 24» August 1946) errichteten und EBHHHHB fflPPfl^und Eicher, deren Hauptaufgabe darin bestand, eine zentrale und gelenkte Vorratswirtschaft durchzuführen, Nach § 5 Ziff 2 aaO lag dieser die weitere Aufgabe ob, das in der britischen Zone befindliche Vermögen der früheren Reichsstelle ihres Arbeitsbereichs festzustellen und ihre Forderungen einzuziehen, Sie war hiernach berechtigt, auch die Forderungen der früheren Reichsstelle für Fette und Eier einzuziehen, Ihre Inkas'sobefugnis ist auf die auf Grund des § 14 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Mileherzeugniasen und Fetten (Milchund Fettgesetz) vom 28v Februar 1951 (BGBl I, 135) errichtete und mit dem Aufgabengebiet des § 15 aaO ausgestattete Klägerin übergegangen• Auch aus dem Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 4- November 1950 (Neufassung BGBl 1951 I» 901), das in seinen Schlußbestim-mungen (§23 Abs 2 Nr 9 aaO) die oben genannte Bekanntmachung Nr 116 des Zentralamtes für Ernährung und Landwirtschaft aufgehoben und damit die Auflösung der auf dieser Bekanntmachung beruhenden und E*~ bis zur Errichtung einer Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette übergingen» Aus dieser Regelung könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin mit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung Rechtsnachfolgerin der V^ BB~ und EBIHHHIB Bl FflB und Ei0 geworden sei., -ueren Aufgaben, darunter auch die, das Vermögen der früheren Reichsstelle für Rette und Eier festzustellen, seien daher auf die Klägerin übergegangen* Riese Annahme des Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Sie wird auch durch den Erlaß des nach § 23 Abs 4 des Getreidegesetzes für die erforderlichen Maßnahmen zuständigen Bundesminiaters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29» August 1951 (MinBl 1951, 243) bestätigt« Dieser Erlaß, der im ersten Absatz auf § 5 der genannten Ersten Durchführungsverordnung zu dem Gretreidegesetz vom 3» Februar 1951 Bezug nimmt, erklärt im zweiten Absatz, daß die durch § 14 des Milchund Fettgesetzes vom 28* Februar 1951 mit Wirkung vom 3» März 1951 errichtete EBHB- und V®-£B FBP "Rechtsnachfolgerin der früheren und Anstalten des öffentlichen Rechts anwendbar* Dem widerspreche schon die Tatsache, daß die Kriegsgesellschaften in § 14 Ziff 5 UmstG dem Reich hinsichtlich der Umstellung gleichgestellt seien, während eine entsprechende Bestimmung für die Reichsstellen fehle«, Eine Gleichstellung würde dazu führen, daß die Aufrechnung auch mit Gegenforderungen gegen andere Reichsstellen erklärt werden könnte, wodurch eine ordnungsmässige Abwicklung des alten ReichsVermögens, insbesondere auch der verschiedenen Reichsstellen, ausgeschlossen würdev Auch wäre nicht auszuschließen, daß ein Schuldner seine Gegenforderung gegen das Reich oder eine Reichsstelle mehrfach zur Aufrechnung stelle» Schließlich würde die Zulassung der Aufrechnung eine Unbilligkeit gegenüber den Gläubigern der in der Abwicklung befindlichen Reichsstellen bedeuten« Allerdings kann der Revision nicht gefolgt v/erden, wenn sie ausführt, es müßten die von der Rechtsprechung (RGZ 130y 169 ff) entwickelten Grundsätze über die Haftung des Deutschen Reiches für Verbindlichkeiten der von ihm errichteten und inzwischen wieder aufgelösten Anstalten des öffentlichen Rechts aus dem Gesichtspunkte der Rechtsnachfolge herangezogen werden. Kriegssachschäden nicht mehr gewährt und auch sonstige Ansprüche gegen Kriegsgesellschaften durch § 14 UmstG von der Umstellung ausgenommen sind* Ben bisherigen Entscheidungen lagen Tatbestände zugrunde, in denen entweder der Reichsfis-kus selber oder aber eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete Reichsgesellschaft als Klägerin auftrat, während die Gegenforderung, z*B* aus Kriegslieferungen, sich gegen den Reichsfiskus richteten (Urteile des Senats vom 28* März 1952 - I ZR 112/51 NJW 1952, 817; vom 3» Juli 1953 - I ZR 71/52 I ZR 216/52 - BGHZ 10, 205 ff, - I ZR 217/52 - L-M BGB § 387 (8) - und vom 8* Oktober 1954 - I ZR 102/53 -BGHZ 15, 27 ff sowie die das Rüstungskontor betreffenden ßenatsurteile vom 12» November 1954 - I ZR 198/52 und 213/52 - )c Soweit diese Entscheidungen die Frage einer Aufrechenbarkeit mit Forderungen gegen das Reich gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften betreffen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Aufrechnung dann zugelassen, wenn. insbesondere angenommen, wenn die Klageforderung aus der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Aufträge des Beiches stammt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Beichs und für Rechnung des Reichs treuhänderisch durchgeführt wird, und hierbei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, abgesehen vom rein technischen Betrieb, der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstanden hat* Auf der Schuldnerseite sind als aufrechnungsfähig diejenigen Forderungen bezeichnet worden, die zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen* Es ist der Revision zuzustimmen, daß diese Rechtsgrundsätze auch im Streitfälle Anwendung finden müssen, in dem seitens der Beklagten gegenüber der Forderung einer Reichsstelle mit zwei Forderungen gegen andere Reichsstellen sowie einer Forderung gegen das Deutsche Reich die Aufrechnung erklärt worden ist.. Es ist zwar zutreffend, daß gemäß § 8 der Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Warenverkehr vom 11» Dezember 1942 (RGBl I, 685) die Reichsstellen juristische .Personen des Öffentlichen Rechts und als solche verraögensrechtlich selbständig waren» Praten die aus den ehemaligen Überwachungsgesellschaften hervorgegangenen Reichsstellen somit auch als selbständige Organisationen nach aussenhin auf, so war doch die Form der juristischen Person für sie nur aus Zweckmässigkeitsgründen gewählt worden (Pfundtner-ffeubert, Das deutsche Reichsrecht III a, 3? Von einer eigenen yermögenssubstanz der Reichsstellen im Sinne der Rechtsprechung des Senats kann nach alledem keine Rede sein» Rührten die Reichsstellen sonach kein wirtschaftliches Eigenleben und ent-sprangen ihre Forderungen ausschließlich der Durchführung hoheitlicher Aufgaben, die sie nach ständiger Weisung der Regierung bzw., des zuständigen Ministers zu erfüllen hatten, so muß es unter dem Gesichtspunkt eines redlichen Verkehrs auch einer Reichsstelle versagt sein, sich auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger gegenüber einem Schuldner zu berufen, der Forderungen gegenüber anderen Reichsstellen, die im Gesamtrahmen der staatlichen Wirtschaftsführung den gleichen hoheitlichen Aufgaben des Reicnse dienten, zur Aufrechnung stellt» Die Möglichkeit einer Aufrechnung muß der Beklagten insbesondere auch hinsichtlich derjenigen Forderung zugebilligt werden, die sie aufgrund von Reichsgarantieen für Einfuhrgeschäfte geltend macht» Wenngleich diese Garantieen über die He^Bp-KreditverSicherung abgewickelt worden sind, richtet sich die Forderung doch unmittelbar gegen das Deutsche Reich» Nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der Ziffer 4 der Garantieurkunde durch das Berufungsgericht ist die He^^p-Kreditversicherung nur als Beauftragte des Reichs aufgetreten* Denn sie hat die Ausfallgarantie "namens und im Aufträge des Seiche's, vertreten durch den Reichswirtschaftsminister und den Reichsminister der Finanzen «»v " übernommen» Das Reich ist hiernach unmittelbarer Schuldner geworden« Es kann nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein, daß die Forderungen der Beklagten in einem engen Verhältnis zu dem Aufgabenbereich stehen, in dessen Rahmen die Klägerin tätig geworden ist« Denn diese Forderungen beruhen einmal auf Abrechnungen aus mehreren zwecks Sicherstellung der Ernährung des Volkes getätigten Lebensmitteleinfuhrgeschäften, die die Beklagte im Aufträge ernährungswirtschaftlicher Reichsstellen ausgeführt hat, zu dem anderen auf Schadensberechnungen aufgrund der vorerwähnten Reichs-garantieen für solche Einfuhrgeschäfte. Zu Unrecht glaubt auch das Berufungsgericht aus der Entscheidung RGZ 160, 60 schließen zu müssen, eine Aufrechnung sei in-jedem Palle deswegen nicht möglich, weil sich aus der Natur eines Auftrages oder einer diesem gleichzusetzenden Geschäftsführung ohne Auftrag der Ausschluß der Aufrechnung mit solchen Forderungen ergebe> die mit dem Auftrag oder der Geschäftsführung in keinem Zusammenhang stünden, Bas Reichsgericht hat in der Entscheidung die Möglichkeit einer Aufrechnung verneint, weil es sie nach dem Inhalt des Auftragsverhältnisses für unvereinbar mit den Grundsätzen von freu und Glauben gehalten hat. Jedoch müsse dieser Nachteil, so ist dort ausgeführt, alö notwendige Folge der weitgehenden Verquickung hoheitlicher Aufgaben des Reiches mit privatwirtschaftlicher Geschäftsführung in Kauf genommen werden und dürfe jedenfalls nicht dazu führen, daß der betroffene Schuldner unter Mißachtung übergeordneter rechts-staatlicher Grundsätze dadurch Schaden erleide, Eine aus. Gründen der Redlichkeit einem einzelnen Gläubiger offengebliebene Befriedigungsmöglichkeit könne nicht dadurch unbillig werden, daß die Währungsgesetzgebung sie anderen Eeichsgläübigern versage« In dem Urteil vom 19« November 1954 hat der Senat im Hinblick auf den Einwand, der Kläger werde nicht in der Lage sein, festzustellen, ob der Schuldner seine Gegenforderung gegen das Reich nicht bereits anderen Gläubigern gegenüber geltend gemacht hat, ausgesprochen, daß auch dieser Einwand gegenüber dem Grundsatz der redlichen Vertragserfüllung nicht ins Gewicht fallen könne. Denn ForcW.rurg und Gegenforderungen haben eich here its vor deia Zu sai-V:• *enhruch des Reichs aufre.chenbar gegenüber v gestanden* War die Aufrechnungslage aber mit Rücksicht auf den Charakter der Reiö?asstellen als reiner Dienststellen des Reiches bereits zu diesem Zeitpunkt gegebens so könnte sie auch nicht mehr durch eine spätere Verfügungsbeschränkung in Frage gestellt werden (Beschluß des Großen Zivilsenats.
y° Besetz s W* fttssatzs & : BGB § 387 Unter dem Gesichtspunkt eines redlichen Verkehrs ist , es einer Reichsstelle., die kein wirtschaftliches Eigenleben führte und nur hoheitliche Aufgaben nach den Weisungen der Regierung zu erledigen hatte, versagt, sich auf ihre formelle‘Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger gegenüber einem Schuldner zu berufen, der Forderungen gegenüber anderen Reichsstellen, die im Gesamtrahmen der staatlichen Wirtschaftsführung den gleichen hoheitlichen Aufgaben des Reiches, dienten, zur Aufrechnung stellt* - Aktenzeichens I ZR 181/53 <?Urt des BGH vom 1, Harz 1955 Hans. OLG zu Hamburg - sl * R"Verkünd et 1. März 1955 Grn»au Justizobersekretär gjg Urkundsbeamter dfcr Geschäftsstelle Im Hamen des Volk es In dem Rechtsstreit der offenen Handelsgesellschaft Firma Wilhelm vertreten durch den zur Alleinvertretung berechtigten Gesellschafter Peter MAMS, in V5 Fr( Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br« gegen die üHV- und VVflHpHHV fW Pfl|^Lver treten durch die Vorstandsmitglieder von PVBHBMHI^V und Br. K0KKB, in 9 9V/R Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der I' Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Bock, Br« Nastelski, !Dr« Christoph, Br« Weiß und Br. Hörr für Recht erkannt* % 1« Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19« Juni 1953 wird aufgehoben« 2o Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 8« Januar 1952 abgeändert« Bie Klage wird abgewiesen« Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen ;v In dem Kühlhaus der Beklagten in DflHIB/ Stl^fc lagerten kurz vor Kriegsende Lebensmittel, die auf Grund eines zunächst mit der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Öle und Fette und seit dem Jahre 1943 mit der Reichsstelle für Fette und Bier abgeschlossenen Mietvertrages dort eingelagert waren» Im April 1945 ordnete der Landrat von StflM nach Verhandlungen mit der Beklagten den Verkauf der eingelagerten Waren an verschiedene Ernährungsämter an, Bei der darauf von der Beklagten vorgenommenen Veräußerung erzielte diese einen Erlös von RM 545«876,82« Nach der Kapitulation der Wehrmacht sind von der Beklagten Teilbeträge an die Reichssteile für ü*exte und Eier abgeliefert worden; einen Restbetrag von RM- 334«»268,72 hat die Beklagte einbehalten• Sie rechnet mit verschiedenen Forderungen auf und macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend (Schreiben vom 31*. Januar 1946),. Im einzelnen hat sie folgende Gegenforderungen erhoben* if;. P) ?if • %'■ 1. Forderung gegen die Reichsstelle für «m» Garten- und Weinbauerzeugnisse aus Ein- fUhrbewilligungsabrechnung in Höhe von 134»652,57 2, Forderung gegen die Reichsstelle für Saatgut aus Einfuhrbewilligungsabrechnungen in Höhe von 33*405,58 3» .Forderung aus Schadensabrechnung gegen das Reich auf Grund von Reichsgarantien für Einfuhrgeschäfte, die über die Kreditversicherung abzuwickeln waren, in Höhe von *.............................. 131 *387 «95 mm.wrnwm 4P» mmm m «m mm* mm 299*446,10 Nach Verhandlungen mit der 1946 errichteten Vorratsund Einfuhrstelle für Fette und Eier und ab 1951 mit der Klägerin hat die Beklagte insgesamt DM 19*000*- unter Wahrung ihrer gegenteiligen Rechtsansicht gezahlt. Von dem r ' ♦ l V S kl f I.. % if * / •v ;V fr. % r ' iyf * \t% im Verhältnis 10 s 1 umgewerteten Betrag hat die Klägerin mit der Klage einen Teilbetrag von 6500 DM geltend gemacht und Verurteilung der Beklagten in dieser Höhe beantragt« Sie hat vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Forderungen der Reichsstelle für Fette und Eier als Rechtsnachfolgerin der V4HP- und EflHHHHHM f® Ftf^ und Ei0 berechtigt« Die Aufrechnung und Zurückbehaltung seien unzulässig, weil die Forderungen der Beklagten gegen andere* Rechtspersönlichkeiten gerichtet seien und es somit an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehle« Die Beklagte hat die Abweisung der Klage erbeten« Sie ist der Ansicht, sie sei zu Zahlungen nicht verpflichtet, weil die Forderung der Klägerin durch Aufrechnung erloschen sei oder ihr zu demindest ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer eigenen Forderungen gegen die oben genannten Reichsstellen sowie gegen das Reich selber zustände. Ihre Forderungen gegen die Reichsstellen seien aus Verbilligungszuschlägen entstanden« Diese Zuschläge seien Importeuren gewährt worden, soweit sie im Aufträge des Reichs eingeführte Waren zu Preisen dem Konsum zugeführt hätten> die wesentlich unter ihren eigenen Gestehungskosten gelegen hätten« Die Ersatzansprüche auf Grund der Reichsgarantien wegen Kriegsschäden für Einfuhrgeschäfte ständen ihr nicht gegen die HefBI Kreditversicherung, sondern gegen das Reich selbst zu« Die Hefll Versicherung sei nur für die technische Abwicklung der Garantie zuständig gewesen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlande sgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter- Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe s L Die Revision hat in erster Linie die von dem Berufungsgericht angenommene Sachbefugnis der Klägerin zur Nachprüfung gestellt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen in diesem Punkt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen, Die Klägerin leitet ihre Rechte von der durch die Bekanntmachung Nr 116 des Zentralamtes für Ernährung und Landwirtschaft vom 17» August 1946 (Amtsblatt für Ernährung und Landwirtschaft Nr 2 vom 24» August 1946) errichteten und EBHHHHB fflPPfl^und Eicher, deren Hauptaufgabe darin bestand, eine zentrale und gelenkte Vorratswirtschaft durchzuführen, Nach § 5 Ziff 2 aaO lag dieser die weitere Aufgabe ob, das in der britischen Zone befindliche Vermögen der früheren Reichsstelle ihres Arbeitsbereichs festzustellen und ihre Forderungen einzuziehen, Sie war hiernach berechtigt, auch die Forderungen der früheren Reichsstelle für Fette und Eier einzuziehen, Ihre Inkas'sobefugnis ist auf die auf Grund des § 14 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Mileherzeugniasen und Fetten (Milchund Fettgesetz) vom 28v Februar 1951 (BGBl I, 135) errichtete und mit dem Aufgabengebiet des § 15 aaO ausgestattete Klägerin übergegangen• •» Allerdings befaßt sich das letztgennante Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mit der Frage der Rechtsnachfolge in das Vermögen und in die Aufgaben der und F^B^ und Ei0, ebensowenig wie die Erste Durchführungsverordnung vom 7«März 1951 (BGBl I, 202) sowie die dieser Verordnung beigefügte Satzung insoweit eine Regelung getroffen haben., Auch aus dem Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 4- November 1950 (Neufassung BGBl 1951 I» 901), das in seinen Schlußbestim-mungen (§23 Abs 2 Nr 9 aaO) die oben genannte Bekanntmachung Nr 116 des Zentralamtes für Ernährung und Landwirtschaft aufgehoben und damit die Auflösung der auf dieser Bekanntmachung beruhenden und E*~ dHHHP f® F^B) und Ei* herbeigeführt hat, folgt für die Rechtsnachfolge nichts» Aus § 23 Abs 4 aaO ist nur zu entnehmen, daß der Bundesminister zu denjenigen Maßnahmen ermächtigt ist, die infolge des Außerkrafttretens der aufgehobenen Bestimmungen erforderlich wer-den, während Abs 5 bestimmt, daß "die Vermögen (einschließlich aller Rechte und Pflichten) der durch die Bekanntmachung vom 17* August 1946 errichteten Vorratsund Einfuhrstellen ohne Liquidation auf die vom Bundesminister bestimmten Einfuhr- und Vorratsstellen übergehen" sollen, Bas Gleiche soll auch für die Aufgaben und Befugnisse dieser V^|^~ und EflIHHHHM gelten o Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß zwar nicht dieses Gesetz, wohl aber die §§4,5 der Ersten BurchführungsVerordnung zu dem Getreidegesetz vom 3* Februar 1951 (BGBl I, 82) über das weitere Schicksal der aufgelösten Vorrats- und Einfuhrstellen Aufschluß gäben, Benn in § 5 aaO, so führt das Berufungsgericht aus, sei bestimmt, daß die neu gegründete E4ÜB- und m Ge^HBBl und EuBHHHH) die Stelle sei, auf die das Vermögen sowie die bisherigen Aufgaben und Befugnisse der Vf^^- und EBHHHHB und Ei* bis zur Errichtung einer Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette übergingen» Aus dieser Regelung könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin mit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung Rechtsnachfolgerin der V^ BB~ und EBIHHHIB Bl FflB und Ei0 geworden sei., -ueren Aufgaben, darunter auch die, das Vermögen der früheren Reichsstelle für Rette und Eier festzustellen, seien daher auf die Klägerin übergegangen* A V. Riese Annahme des Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Sie wird auch durch den Erlaß des nach § 23 Abs 4 des Getreidegesetzes für die erforderlichen Maßnahmen zuständigen Bundesminiaters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29» August 1951 (MinBl 1951, 243) bestätigt« Dieser Erlaß, der im ersten Absatz auf § 5 der genannten Ersten Durchführungsverordnung zu dem Gretreidegesetz vom 3» Februar 1951 Bezug nimmt, erklärt im zweiten Absatz, daß die durch § 14 des Milchund Fettgesetzes vom 28* Februar 1951 mit Wirkung vom 3» März 1951 errichtete EBHB- und V®-£B FBP "Rechtsnachfolgerin der früheren VBBB- und EBHHHHB fB FBB und Ei® geworden sei. Von diesem Zeitpunkt ab sei daher, so wird in Abs betont, das Vermögen (einschließlich aller Rechte und Pflichten) der früheren V^B* und Bl FBI und Ei® auf die EBHB~ und VBHHHBB fB FBB übergegangen» Ras Entsprechende gelte für die Aufgaben und Befugnisse der vorgenannten V<BHB~ und % 3 Auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob dieser Erlaß angesichts des Fehlens einschlägiger Bestimmungen im Milchund Fettgesetz allein geeignet gewesen wäre, die Rechtsnachfolgschaft der und ‘BHHHHB sowie den Vermögensübergang rechtsbegrün- > 11 fr Vi* Mi- ff fc H , % ' Ul i i . i . 1 '1. n [:■ \y * i V « dend festzustellen, kommt es nicht an. Denn da diese Folgen bereits aus §§ 4, 5 der Ersten Durchführungsverordnung abzuleiten sind, genügt es, in dem Erlaß eine von dem zuständigen Minister gegebene Bestätigung für die Richtigkeit dieser Hechtsansicht zu erblicken* Die Sachbefugnis der Klägerin ist nach alledem vom Berufungsgericht zu Hecht bejaht worden* II« Das angefoehtene Urteil halt jedoch, soweit es die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als nicht zur Aufrechnung geeignet angesehen hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach Grund und Höhe unbestritten sei* Eine reuhtswirksame Aufrechnung lehnt es jedoch mit der Begründung ab, daß die nach § 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen nicht gegeben sei« Diese Gegenseitigkeit verlange, so führt das Berufungsgericht aus, eine Personengleichheit zwischen der Reichsstelle für Fette und Eier einerseits und den drei Schuldnern der Beklagten auf der anderen Seite« Eine solche liege nicht vor, da die Reichsstellen juristische Personen des Öffentlichen Rechts seien« Identität und Eigenpersönlichkeit mehrerer juristischer Personen seien nicht miteinander vereinbar; daher sei auch die Identität der Reichsstellen untereinander zu verneinen« Es sei nicht erforderlich, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der Aufrechnung gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften im einzelnen einzugehen« Denn die für diese in der öffentlichen Hand befindlichen Gesellschaften entwickelte Rechtsprechung sei nicht ohne weiteres auf Personen und Anstalten des öffentlichen Rechts anwendbar* Dem widerspreche schon die Tatsache, daß die Kriegsgesellschaften in § 14 Ziff 5 UmstG dem Reich hinsichtlich der Umstellung gleichgestellt seien, während eine entsprechende Bestimmung für die Reichsstellen fehle«, Eine Gleichstellung würde dazu führen, daß die Aufrechnung auch mit Gegenforderungen gegen andere Reichsstellen erklärt werden könnte, wodurch eine ordnungsmässige Abwicklung des alten ReichsVermögens, insbesondere auch der verschiedenen Reichsstellen, ausgeschlossen würdev Auch wäre nicht auszuschließen, daß ein Schuldner seine Gegenforderung gegen das Reich oder eine Reichsstelle mehrfach zur Aufrechnung stelle» Schließlich würde die Zulassung der Aufrechnung eine Unbilligkeit gegenüber den Gläubigern der in der Abwicklung befindlichen Reichsstellen bedeuten« Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum sind« Allerdings kann der Revision nicht gefolgt v/erden, wenn sie ausführt, es müßten die von der Rechtsprechung (RGZ 130y 169 ff) entwickelten Grundsätze über die Haftung des Deutschen Reiches für Verbindlichkeiten der von ihm errichteten und inzwischen wieder aufgelösten Anstalten des öffentlichen Rechts aus dem Gesichtspunkte der Rechtsnachfolge herangezogen werden. Die Revision übersieht, dass die hier in Präge stehenden Reichsstellen überhaupt noch nicht aufgelöst sind» Zwar ist ein Gesetz über die Auflösung der ernährungswirtschaftlichen Reichsstellen in Vorbereitung? es ist bisher jedoch noch nicht ergangen« Gegen die Begründung des Berufungsgerichts, eine Aufrechnung sei mangels der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderung nicht zulässig, bestehen jedoch rechtliche Bedenken* Der erkennende Senat hat sich bereits mehrfach mit der besonderen Lage befaßt, die dadurch entstanden ist, daß das Reich Ersatzleistungen für. Kriegssachschäden nicht mehr gewährt und auch sonstige Ansprüche gegen Kriegsgesellschaften durch § 14 UmstG von der Umstellung ausgenommen sind* Ben bisherigen Entscheidungen lagen Tatbestände zugrunde, in denen entweder der Reichsfis-kus selber oder aber eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete Reichsgesellschaft als Klägerin auftrat, während die Gegenforderung, z*B* aus Kriegslieferungen, sich gegen den Reichsfiskus richteten (Urteile des Senats vom 28* März 1952 - I ZR 112/51 NJW 1952, 817; vom 3» Juli 1953 - I ZR 71/52 I ZR 216/52 - BGHZ 10, 205 ff, - I ZR 217/52 - L-M BGB § 387 (8) - und vom 8* Oktober 1954 - I ZR 102/53 -BGHZ 15, 27 ff sowie die das Rüstungskontor betreffenden ßenatsurteile vom 12» November 1954 - I ZR 198/52 und 213/52 - )c Soweit diese Entscheidungen die Frage einer Aufrechenbarkeit mit Forderungen gegen das Reich gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften betreffen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Aufrechnung dann zugelassen, wenn. Umstände Vorlagen, die es einer als Gläubigerin auftretenden Reichsgesellschaft unter der Übergeordneten Verpflichtung zu redlicher Vertragsabwicklung verboten, sich ihrem aufrechnenden Schuldner gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen* Einen solchen Mißbrauch hat der Senat (BGHZ 10, 205 [208]) insbesondere angenommen, wenn die Klageforderung aus der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Aufträge des Beiches stammt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Beichs und für Rechnung des Reichs treuhänderisch durchgeführt wird, und hierbei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, abgesehen vom rein technischen Betrieb, der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstanden hat* Auf der Schuldnerseite sind als aufrechnungsfähig diejenigen Forderungen bezeichnet worden, die zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen* Es ist der Revision zuzustimmen, daß diese Rechtsgrundsätze auch im Streitfälle Anwendung finden müssen, in dem seitens der Beklagten gegenüber der Forderung einer Reichsstelle mit zwei Forderungen gegen andere Reichsstellen sowie einer Forderung gegen das Deutsche Reich die Aufrechnung erklärt worden ist.. Es ist zwar zutreffend, daß gemäß § 8 der Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Warenverkehr vom 11» Dezember 1942 (RGBl I, 685) die Reichsstellen juristische .Personen des Öffentlichen Rechts und als solche verraögensrechtlich selbständig waren» Praten die aus den ehemaligen Überwachungsgesellschaften hervorgegangenen Reichsstellen somit auch als selbständige Organisationen nach aussenhin auf, so war doch die Form der juristischen Person für sie nur aus Zweckmässigkeitsgründen gewählt worden (Pfundtner-ffeubert, Das deutsche Reichsrecht III a, 3? Verordnung über den Warenverkehr S 18 a (32) ). Ihre Aufgabe im Rahmen der ' < i s ,.:5 f & Vi.' Iv .-.i; '4, W i /jjj, l'fai i ■i-i A.- s I -11- Kriegswirtschaft bestand allein darin, als Träger der Bewirtschaftungs- und Verbrauchslenkung nach den Weisungen des zuständigen Ministers die wirtschaftliche Betätigung nach den jeweiligen Bedürfnissen auszurichten und die Plane der Regierung durchzuführen» Die Ansicht der Klägerin, daß die Beichsstellen nach eigener Willensbildung und in eigener Verantwortung gehandelt hätten, trifft nicht zu$ denn tatsächlich waren sie, wie schon in ihrem Namen zu dem Ausdruck kommt, Dienststellen des Reichs, die in mancher Hinsicht den Behörden gleich behandelt würden und fachlich, haushälterisch und '.disziplinarisch den Weisungen des Ministers unterstanden (Pfundtner-Neubert aaO S 18 a und S 18 a^ ^ Ihre Tätigkeit beschränkte sich daher in einem den bloßen Kriegsgesellschaften gegenüber verstärkten Maße ausschließlich auf die Erfüllung der ihnen übertragenen organisatorischen Aufgaben, ohne daß ihnen über die rein technische. Abwicklung der Geschäfte hinaus eine eigene Willensbildung gestattet war« Der Umstand, daß sich die Reichsstellen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und im Rahmen ihrer Geschäftsführung auf den Boden des bürgerlichen Rechtsverkehrs begaben, ändert an ihrer Rechtsstellung nichts* Denn auch die Form, in der sie sich ihrer Aufgaben entledigten, wurde lediglich von wirtschaftlich zweckmässigen Gesichtspunkten bestimmt« Auch die vermögensrechtliche Selbständigkeit der Reichsstellen beruhte auf organisatorisch technischen Gründen«. Sie war durch„eine„------ - - - - weitgehende staatliche Aufsicht beschränkt, und es bestand der Grundsatz, daß die Unkosten der Reichsstellen zwar durch Gebühren oder Umlagen aufzubringen waren (§9 Abs 1 aaO), aber Vermögensbildungen in der Regel vermieden werden sollten (Pfundtner-Neubert aaO III a, - 12 I**. 14 & 3 S 18 a <*)). Von einer eigenen yermögenssubstanz der Reichsstellen im Sinne der Rechtsprechung des Senats kann nach alledem keine Rede sein» Rührten die Reichsstellen sonach kein wirtschaftliches Eigenleben und ent-sprangen ihre Forderungen ausschließlich der Durchführung hoheitlicher Aufgaben, die sie nach ständiger Weisung der Regierung bzw., des zuständigen Ministers zu erfüllen hatten, so muß es unter dem Gesichtspunkt eines redlichen Verkehrs auch einer Reichsstelle versagt sein, sich auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger gegenüber einem Schuldner zu berufen, der Forderungen gegenüber anderen Reichsstellen, die im Gesamtrahmen der staatlichen Wirtschaftsführung den gleichen hoheitlichen Aufgaben des Reicnse dienten, zur Aufrechnung stellt» Die Möglichkeit einer Aufrechnung muß der Beklagten insbesondere auch hinsichtlich derjenigen Forderung zugebilligt werden, die sie aufgrund von Reichsgarantieen für Einfuhrgeschäfte geltend macht» Wenngleich diese Garantieen über die He^Bp-KreditverSicherung abgewickelt worden sind, richtet sich die Forderung doch unmittelbar gegen das Deutsche Reich» Nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der Ziffer 4 der Garantieurkunde durch das Berufungsgericht ist die He^^p-Kreditversicherung nur als Beauftragte des Reichs aufgetreten* Denn sie hat die Ausfallgarantie "namens und im Aufträge des Seiche's, vertreten durch den Reichswirtschaftsminister und den Reichsminister der Finanzen «»v " übernommen» Das Reich ist hiernach unmittelbarer Schuldner geworden« Es kann nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein, daß die Forderungen der Beklagten in einem engen Verhältnis r i ' zu dem Aufgabenbereich stehen, in dessen Rahmen die Klägerin tätig geworden ist« Denn diese Forderungen beruhen einmal auf Abrechnungen aus mehreren zwecks Sicherstellung der Ernährung des Volkes getätigten Lebensmitteleinfuhrgeschäften, die die Beklagte im Aufträge ernährungswirtschaftlicher Reichsstellen ausgeführt hat, zu dem anderen auf Schadensberechnungen aufgrund der vorerwähnten Reichs-garantieen für solche Einfuhrgeschäfte. Sie stehen daher in einem engen Verhältnis zu dem Daseinszweck der Klägerin, deren Tätigkeit gleichfalls dem alleinigen Ziele diente, bei der Leistung der einheitlichen ernährungswirtschaftlichen Aufgaben des Reichs mitzuwirken. Dieser Zusammenhang reicht aus, um die Voraussetzung für eine Aufrechenbarkeit zu bejahen. Eine Beziehung zu einer bestimmten Einzelaufgabe kann nicht gefordert werden-. Da die sich gegenüberstehenden Forderungen auf Geld gerichtet sind, kann auch die für die Aufrechnung erforderliche Gleichartigkeit der Forderungen nicht in Zweifel gezogen werden. Zwar beruht die Forderung der Klägerin auf Herausgabe des durch eine der Beklagten Erlangten, während die Forderungen der Beklagten reine Geldforderungen darstellen. Dieser Unter- * schied ist Jedoch rechtlich ohne Belang* Für die Aufrechenbarkeit kommt es nicht auf die Rechtsnatur oder den Rechtsgrund der Forderungen, sondern allein auf die Gleichartigkeit des Gegenstands der Leistungsverpflichtung an. (BGHZ 16, 124 [127]. Soweit für Geldforderungen, die aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag hergeleitet werden, in der Rechtslehre unter Berufung auf die Entscheidung RGZ 160, 60 ein abweichender Standpunkt vertreten worden ist (RGRKomm § 387 BGB Anm 3; Palandt §‘ 387 BGB Anm 5; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse § 70-IV)? >14- kann die Begründung entgegen den angeführten Zitaten nicht aus der genannten Entscheidung hergeleitet werden«. Denn dort lässt das Reichsgericht es gerade unerörtert, ob die Aufrechnung etwa mangels Gleichartigkeit der Forderungen unzulässig sei- Zu Unrecht glaubt auch das Berufungsgericht aus der Entscheidung RGZ 160, 60 schließen zu müssen, eine Aufrechnung sei in-jedem Palle deswegen nicht möglich, weil sich aus der Natur eines Auftrages oder einer diesem gleichzusetzenden Geschäftsführung ohne Auftrag der Ausschluß der Aufrechnung mit solchen Forderungen ergebe> die mit dem Auftrag oder der Geschäftsführung in keinem Zusammenhang stünden, Bas Reichsgericht hat in der Entscheidung die Möglichkeit einer Aufrechnung verneint, weil es sie nach dem Inhalt des Auftragsverhältnisses für unvereinbar mit den Grundsätzen von freu und Glauben gehalten hat. So liegt der Fall aber hier nicht« Bei der vox'liegenden Fallgestaltung würde es vielmehr den Anschauungen eines redlichen Verkehrs gröblich widersprechen, wenn die^Klägerin zwar berechtigt bliebe, das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte zu fordern, der Beklagten jedoch verwehrt würde, gegenüber der Klageforderung mit Forderungen aufzurechnen, die im gegenwärtigen Zeitpunkt ohne ' diese Aufrechnung voraussichtlich entweder, ganz oder jedenfalls zu dem allergrößten feil verloren wären«. Bie Versagung einer Aufrechnungsmöglichkeit würde unter diesen Umständen mit freu und Glauben und den Grundsätzen der Billigkeit nicht mehr vereinbar sein« Auch die übrigen vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegenüber einer Aufrechnung können nicht durchgreif eno Zu ihnen hat der Senat inzwischen bereits in - 15 seinem Urteil vom 3- Juli 1953 - I ZR 216/52 - BGHZ 10> 205 [210/211] sowie in dem Urteil vom 19c November 1954 - I ZR 170/52 - Stellung genommen. In dem erstgenannten Urteil hat der Senat eingeräumt, daß eine gewisse Beeinträchtigung der Haftungsgrundlage der Gläubigerin, mag sie nun eine Kriegsgesellschaft oder eine Eeichastelle sein, bestehen könne. Jedoch müsse dieser Nachteil, so ist dort ausgeführt, alö notwendige Folge der weitgehenden Verquickung hoheitlicher Aufgaben des Reiches mit privatwirtschaftlicher Geschäftsführung in Kauf genommen werden und dürfe jedenfalls nicht dazu führen, daß der betroffene Schuldner unter Mißachtung übergeordneter rechts-staatlicher Grundsätze dadurch Schaden erleide, Eine aus. Gründen der Redlichkeit einem einzelnen Gläubiger offengebliebene Befriedigungsmöglichkeit könne nicht dadurch unbillig werden, daß die Währungsgesetzgebung sie anderen Eeichsgläübigern versage« In dem Urteil vom 19« November 1954 hat der Senat im Hinblick auf den Einwand, der Kläger werde nicht in der Lage sein, festzustellen, ob der Schuldner seine Gegenforderung gegen das Reich nicht bereits anderen Gläubigern gegenüber geltend gemacht hat, ausgesprochen, daß auch dieser Einwand gegenüber dem Grundsatz der redlichen Vertragserfüllung nicht ins Gewicht fallen könne. Der Senathat insoweit insbesondere darauf hingewiesen, daß es durch ein geeignetes Zusammenwirken der Abwicklungsstellen des Reiches und der in Betracht kommenden Reichsgesellschaften möglich sein müssej eine zweckentsprechende Kontrolle stattfinden zu lassen0 An diesem Standpunkt hält der Senat fest. Schließlich steht auch einer Aufrechnungserklärung nicht die Vermögenssperre des Reichsvermögens entgegen, die in dem Militärregierungsgesetz Nr 52 und der Verord- ? . 16 - nung Hr 99 d er britischen ; • ilxt'k:,regiorung vor. 15 <■ September 1947 ausgesprochen war.: Denn ForcW.rurg und Gegenforderungen haben eich here its vor deia Zu sai-V:• *enhruch des Reichs aufre.chenbar gegenüber v gestanden* War die Aufrechnungslage aber mit Rücksicht auf den Charakter der Reiö?asstellen als reiner Dienststellen des Reiches bereits zu diesem Zeitpunkt gegebens so könnte sie auch nicht mehr durch eine spätere Verfügungsbeschränkung in Frage gestellt werden (Beschluß des Großen Zivilsenats. vom 20* Juni 1951 - BGHZ 2, 300 % Urteil vom 19 « November.1954 - I ZR 170/52 ~}*r Hierbei kenn üherortert bleiben, ob die Aufrechnung zur Zeit ihrer erstmaligen Erklärung e twa im. Hinblick auf das Gesetz Hr. 52 nihhtig war. Denn jedenfalls ist sie auch noch im vorliegenden Rechtsstreit, nach. Aufhebung des Gesetzes rechtsgültig äusgeswrochen ::)ß* ■ '■■S'/-- ■■■■■'■■: ' ■■■••. • -V , worden */ ’V- ;-v^y V:;:: .Da die Gegenforderung der Beklagten gegen die. wReieh, stelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse in Hohe von 134«652,57 DM unbestritten ist, konnte dasRevisiohsgericht die Feststellung, daß die IClageforderuhg nach alledem durch die erklärte Äufreehnung getilgt ist, von siöh aus treffen« Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben und die Klage unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils abzuweisen» Die Kosten waren gemäß § 93- ZPO. der Klägerin aufzuerlegen•* - .'V. . ' ’ ... ' • Bock Bastelski Christoph Wä iß Börr