Im gleichen Schreiben begründete sie die Unmöglichkeit sofortiger Zahlung mit dem Hinweis auf die durch die Blockade bedingten schwierigen Verhältnisse in Berlin, In einem weiteren Brief vom 1, August 1949 beantwortete die Beklagte ein Schreiben der Klägerin vom 7» Juli 1949, in dem diese den Saldo um den Betrag einer Rechnung vom 21. April 1947 über 20,60 RM erhöht hatte, mit der Bitte um Übersendung einer Abschrift dieser Rechnung, Außerdem bat sie darin die Klägerin unter eingehender Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Ursachen wegen des Betrages von 6,259,94 RM um Geduld, Hach Empfang der Rechnungsabschrift erwiderte so- • dann die Beklagte unter dem 11, August 1949 an die Klägerin, daß deren Altforderung somit 62,599,42 RM, abgewertet 6,259,94 DM, betrage, was hiermit bestätigt werde. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte auf Grund der in ihren Schreiben vom 9» Februar und 11. Klägeanspruchs als zur Zeit unzulässig, gebeten hat, hat ein Anerkenntnis der Klageforderung mit der von der Klägerin angegebenen Wirkung bestritten und geltend gemacht, daß durch die von der Klägerin angeführten Schreiben nur die rein buchmässige Übereinstimmung festgestellt werden sollte» Eine materielle Zahlungspflicht habe sie bereits in ihrem Schreiben vom 14- Februar 1947 abgelehnt. Außerdem hat die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art 19 Ziff 48 der Umstel-lungsVO mit der Begründung geltend gemacht, die Anlage sei zur Durchführung der von ihr übernommenen Lieferungsaufträge für das Reich oder für grosse Firmen, die ihrerseits an das Reich lieferten, bestimmt gewesen. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und, soweit in ^.hren oben angeführten Schreiben .ein Anerkenntnis der Klageforderung erblickt werden sollte, diese ihre Anerkenntniserklärungen wegen Irrtums angefochten«, ■ Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, daß die Verjährungsfrist auch durch seitens der Beklagten geleistete Zahlungen unterbrochen worden sei. Das Berufungsgericht ist zur Verurteilung der Beklagten auf Grund Anerkenntnisses der Klageforderung seitens der Beklagten gelangt, das es in deren Schreiben vom 9„ Februar und 11» August 1949 erblickt» Nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich insoweit um ein schuldbestätigendes Anerkenntnis - nicht konstitutives, wie das Landgericht anscheinend angenommen hat -» Die Beklagte habe nicht, so führt das Berufungsgericht aus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue Verbindlichkeit eingehen wollen; sie habe nur dem im Schreiben der Klägerin vom 6» August 1948 geäußerten Wunsch, die Übereinstimmung mit dem angeführten Saldobeträge zu bestätigen, entsprechen wollen. Durch dieses Anerkenntnis der Beklagten sei diese mit allen Einwänden gegen den Bestand der Klageforderung für die Zukunft ausgeschlossen, die ihr bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt gewesen seien. Darüber-hinaus stellt das Berufungsgericht auf Grund des Schriftwechsels der Parteien in tatsächlicher Hinsicht noch fest, daß sich die Beklagte überhaupt durch dieses Anerkenntnis jeder Einwendung gegen die Klageforderung begeben habe. Den Anfechtungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, daß weder eine unverzügliche Anfechtung noch die sachlichen Voraussetzungen ’der geltend gemachten Irrtumsanfechtung dargetan seien» Die Beklagte habe weder behauptet, daß sie über den Inhalt ihrer in den Schreiben vom 9» Februar und 11. noch daß sie eine Erklärung dieses Inhalts nicht habe' abgeben wollen» Eie irrige'Annahme über das Bestehen der Klageforderung beträfe*auch nur den Beweggrund» Parüberhinaus ist das Berufungsgericht auf Grund des Verhandlungsergebnisses, insbesondere auf Grund des von der Beklagten nicht bestrittenen Aktenvermerks der Klägerin vom 3. April 1948 zu der Feststellung gelangt, daß'sich die Beklagte über den Umfang der streitigen Lieferung nicht in einem Irrtum befunden habe» Aus diesem-Grunde, so führt das Berufungsgericht weiter aus, entfalle auch eine Kondiktion der Anerkenntniserklärung der Beklagten' nach § 812 Abs 2 BGB. Außerdem hat das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach Art 19 £iff 48 der Umstellungsverordnung abgelehnt, da die Klägerin nicht. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein bestätigendes Anerkenntnis einer Forderung nach § 812 Abs 2 BGB zurückgefordert werden kann oder nicht (Bie herrschende Meinung verneint dies: RGZ 108, 105 £017; HRR 1930, 288; 1933» 1917; 1942, 571; aA RGRK an oben angeführter Stelle), Pur die Beurteilung dieser Präge ist die von der Revision erwähnte Rechtsprechung, wonach ein auf Grund einer Abrechnung ergangenes Anerkenntnis kondiziert werden könne, wenn einzelne Schuldposten ganz oder teilweise nicht bestanden haben (vgl z.B. RGZ 101, 122 ^125/, OGHZ 2, 82 ^57),unerheblich, da diese ein hier nicht vorliegendes Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB zur Voraussetzung hat und durch eine derartige Saldofeststellung auch eine neue selbständige, vom Rechtsgrunde losgelöste Forderung entsteht. Dadurch erledigt sich auch die oben angeführte Verfahrensrüge der Revision, wonach das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise den Inhalt des von der
I_ZK 181 /52 ^ •' ■(.. i. > I 026 Verkündet am 23o Ivlarz 1954 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit _Br. Fritz W. v.S^^dstraße, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. gegen AG, Niederlassung G vertreten durch Br, 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche*Verhandlung vom 23. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Br.Rastelski, Br, Christoph und Br. Weiss für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 gatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 6»259?94 DM auf Grund folgenden Sachverhalts: Die Beklagte hat während des Krieges mehrere Anlagen zur Wiedergewinnung von Benzin aus Benzindämpfen - söge- 4 nannte Wiedergewinnungsanlagen - bezogen,. Eine solche Lieferung erfolgte u.a. auf Grund der Bestellung der Beklagten vom 17o Pebruar 1942» Darüber erteilte die Klägerin der Beklagten Rechnung vom 31« Oktober 1945 in Höhe von 62.700,'- RM, die der Beklagten spätestens mit Schreiben vom 2« Mai 1946 übersandt wurde» Unter dem 14. Pebruar 1947 beantwortete die Beklagte ein weiteres - offenbar eine Mahnung enthaltendes - Schreiben der Klägerin vom 22. Januar 1947 dahin, daß diese Rechnung über 62.700 RM nicht ohne weiteres anerkannt werden könne, da die Anlage nicht vollständig geliefert sei. Gleichzeitig bat sie die Klägerin um Überlassung ihrer Unterlagen und behielt sich eine endgültige Stellungnahme vor. Darauf teilte die Klägerin im Schreiben vom 6. August 1948 der Beklagten unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom 30. April 1948 mit deren Ingenieur Drapsch uifd ihrem Oberingenieur KfBBB1*31^61, Anführung der einzelnen Rechnungen und Zahlungen mit, daß sich zu Lasten der Beklagten ein Saldo von 62.578,82 RM ergebe,und erbat von der Beklagten die Erklärung der Übereinstimmung mit diesem Saldobetrag. Über die vorbezeichnete Besprechung zwischen dem Ingenieur und dem Oberingenieur K^BBi befindet sich bei der Klägerin ein Aktenvermerk vom 3» Mai 1948, in dessen Eingang bemerkt wird, daß der Umfang der der Rechnung Nr 2074 über 62.700 RM zugrunde liegenden Lieferungen zur Debatte gestanden habe. Es wird sodann darin festgestellt, daß von der Klägerin ein Nach- trockner im Werte von 3»000,- RM und drei Steuerböcke im Werte von 2-500,- RM nicht geliefert worden seien, daß die Rechnungssumme sich somit um 5.»500,- RM verringere und der Wert der gelieferten Teile demnach 57»200,- RM betrage«, Dann wird für Fliegerschädeninstandsetzungsarbeiten ein Betrag von 5«>378,82 RM in Ansatz gebracht, so daß sich ein Gesamtbetrag von 62■ 578,82 RM ergibt«, Am 11. Januar 1949 erinnerte die Klägerin die Beklagte an Erteilung der erbetenen Bestätigung mit dem Hinweis, daß die Forderung im Verhältnis 10 : 1 = 6«,257,88 DM umgestellt sei. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 1949 u.a.: "Den in Ihrem Schreiben vom 11. Januar 1949 zu Ihren Gunsten festgestellten Saldo in Höhe von 62,578,82 RM -6,257,85 DM bestätigen wir hiermit”. Im gleichen Schreiben begründete sie die Unmöglichkeit sofortiger Zahlung mit dem Hinweis auf die durch die Blockade bedingten schwierigen Verhältnisse in Berlin, In einem weiteren Brief vom 1, August 1949 beantwortete die Beklagte ein Schreiben der Klägerin vom 7» Juli 1949, in dem diese den Saldo um den Betrag einer Rechnung vom 21. April 1947 über 20,60 RM erhöht hatte, mit der Bitte um Übersendung einer Abschrift dieser Rechnung, Außerdem bat sie darin die Klägerin unter eingehender Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Ursachen wegen des Betrages von 6,259,94 RM um Geduld, Hach Empfang der Rechnungsabschrift erwiderte so- • dann die Beklagte unter dem 11, August 1949 an die Klägerin, daß deren Altforderung somit 62,599,42 RM, abgewertet 6,259,94 DM, betrage, was hiermit bestätigt werde. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte auf Grund der in ihren Schreiben vom 9» Februar und 11. August 1949 liegenden Anerkenntnisse Einwendungen gegen den Bestand der Klageforderung nicht mehr erheben könne. Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise urn Abweisung des.- Klägeanspruchs als zur Zeit unzulässig, gebeten hat, hat ein Anerkenntnis der Klageforderung mit der von der Klägerin angegebenen Wirkung bestritten und geltend gemacht, daß durch die von der Klägerin angeführten Schreiben nur die rein buchmässige Übereinstimmung festgestellt werden sollte» Eine materielle Zahlungspflicht habe sie bereits in ihrem Schreiben vom 14- Februar 1947 abgelehnt. Weiter hat sie vollständige Lieferung der Anlage seitens der Klägerin bestritten und eingewendet, die Anlage sei, soweit Lieferung erfolgt sei, durch die Hussen demontiert worden, wodurch die Erfüllung des Lieferungsvertrages teilweise unmöglich geworden sei und die Klägerin die Restkaufgeldforderung verloren habe. Außerdem hat die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art 19 Ziff 48 der Umstel-lungsVO mit der Begründung geltend gemacht, die Anlage sei zur Durchführung der von ihr übernommenen Lieferungsaufträge für das Reich oder für grosse Firmen, die ihrerseits an das Reich lieferten, bestimmt gewesen. Wegen ihrer Forderungen für diese Aufträge sei sie noch nicht befriedigt. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und, soweit in ^.hren oben angeführten Schreiben .ein Anerkenntnis der Klageforderung erblickt werden sollte, diese ihre Anerkenntniserklärungen wegen Irrtums angefochten«, ■ Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, daß die Verjährungsfrist auch durch seitens der Beklagten geleistete Zahlungen unterbrochen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Ihre Berufung, mit der sie auch ein Rückforderungsrecht gemäß § 812 Abs 2 BGB geltend gemacht hat, ist zurückgewiesen worden» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungsantrag weiter,, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Ent s ch e i dungsgründe s Das Berufungsgericht ist zur Verurteilung der Beklagten auf Grund Anerkenntnisses der Klageforderung seitens der Beklagten gelangt, das es in deren Schreiben vom 9„ Februar und 11» August 1949 erblickt» Nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich insoweit um ein schuldbestätigendes Anerkenntnis - nicht konstitutives, wie das Landgericht anscheinend angenommen hat -» Die Beklagte habe nicht, so führt das Berufungsgericht aus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue Verbindlichkeit eingehen wollen; sie habe nur dem im Schreiben der Klägerin vom 6» August 1948 geäußerten Wunsch, die Übereinstimmung mit dem angeführten Saldobeträge zu bestätigen, entsprechen wollen. Durch dieses Anerkenntnis der Beklagten sei diese mit allen Einwänden gegen den Bestand der Klageforderung für die Zukunft ausgeschlossen, die ihr bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt gewesen seien. Darüber-hinaus stellt das Berufungsgericht auf Grund des Schriftwechsels der Parteien in tatsächlicher Hinsicht noch fest, daß sich die Beklagte überhaupt durch dieses Anerkenntnis jeder Einwendung gegen die Klageforderung begeben habe. Den Anfechtungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, daß weder eine unverzügliche Anfechtung noch die sachlichen Voraussetzungen ’der geltend gemachten Irrtumsanfechtung dargetan seien» Die Beklagte habe weder behauptet, daß sie über den Inhalt ihrer in den Schreiben vom 9» Februar und 11. August 1949 abgegebenen Erklärungen im Irrtum gewesen sei? noch daß sie eine Erklärung dieses Inhalts nicht habe' abgeben wollen» Eie irrige'Annahme über das Bestehen der Klageforderung beträfe*auch nur den Beweggrund» Parüberhinaus ist das Berufungsgericht auf Grund des Verhandlungsergebnisses, insbesondere auf Grund des von der Beklagten nicht bestrittenen Aktenvermerks der Klägerin vom 3. Mai 1948 über die Besprechung vom 30. April 1948 zu der Feststellung gelangt, daß'sich die Beklagte über den Umfang der streitigen Lieferung nicht in einem Irrtum befunden habe» Aus diesem-Grunde, so führt das Berufungsgericht weiter aus, entfalle auch eine Kondiktion der Anerkenntniserklärung der Beklagten' nach § 812 Abs 2 BGB. Außerdem hat das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach Art 19 £iff 48 der Umstellungsverordnung abgelehnt, da die Klägerin nicht. Vorlieferantin im Sinne dieser Bestimmung gewesen sei, und hat die Verjährungseinrede der Beklagten zurückgewiesen, da die Verjährungsfrist durch die in der Regelung der Parteien vom 30. April 1948 liegende Anerkennung des um 5-500 PJ& geminderten Kaufpreises nach § 208 BGB unterbrochen worden sei. Biese Barlegungen des Berufungsgerichts lassen eii^n Rechtsirrtum nicht erkennen, Pie Revision wendet sich lediglich gegen die Verneinung des von der Beklagten im Berufungsrechtszuge geltend gemachten RUckforderungsrechts hinsichtlich ihres Anerkenntnisses gemäß*§ 812 Abs 2 BGB, Rach dieser Richtung hat das Berufungsgericht nur die oben an;eführten Ausführungen*gemacht, Bie Revision rügt insoweit in erster Linie Verkennung des Begriffs der Leistung im Sinne der genannten Vorschrift unter Hinweis auf RGRK zu § 812 BGB (lO.Aufl Anm 13), Sie macht geltend, es liege kein zwingender Grund vor, die Kondiktion einer kausalen Verpflichtung zu vertagen. Eine Aus- legung eines Anerkenntnisses dahin, daß die Schuld ohne Rücksicht auf ihr Bestehen oder Nichtbestehen anerkannt werden solle, entspreche keineswegs immer dem Y/illen der Parteien« Namentlich für das Anerkenntnis, das auf Grund einer Abrechnung ergehe, nehme die Rechtsprechung an, daß es kondiziert werden könne, wenn einzelne Schuldposten ganz oder teilweise nicht bestanden hätten. Es sei daher von Pall zu Pall zu prüfen, in welchem Sinne ein Anerkenntnis gemeint gewesen sei. Biese Prüfung habe das Berufungsgericht unterlassen, worin auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken sei. Biese Angriffe können der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein bestätigendes Anerkenntnis einer Forderung nach § 812 Abs 2 BGB zurückgefordert werden kann oder nicht (Bie herrschende Meinung verneint dies: RGZ 108, 105 £017; HRR 1930, 288; 1933» 1917; 1942, 571; aA RGRK an oben angeführter Stelle), Pur die Beurteilung dieser Präge ist die von der Revision erwähnte Rechtsprechung, wonach ein auf Grund einer Abrechnung ergangenes Anerkenntnis kondiziert werden könne, wenn einzelne Schuldposten ganz oder teilweise nicht bestanden haben (vgl z.B. RGZ 101, 122 ^125/, OGHZ 2, 82 ^57),unerheblich, da diese ein hier nicht vorliegendes Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB zur Voraussetzung hat und durch eine derartige Saldofeststellung auch eine neue selbständige, vom Rechtsgrunde losgelöste Forderung entsteht. Es handelt sich insoweit also nicht um ein bestätigendes Schuldanerkenntnis, Bie Frage der Zulässigkeit der Rückforderung eines solchen Anerkenntnisses ist deshalb hier nicht entsfheidungserheblich, weil es nach dem festgestellten Sachverhalt für eine Zurückforderung des Anerkenntnisses der Beklagten nach O V- § 812 Abs 2 BGB in jedem Falle an dem Erfordernis, daß dieses Anerkenntnis ohne rechtlichen Grund abgegeben sei, fehlt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die den Gegenstand der Klage bildende-Anlage in dem Umfange bewirkt worden, wie er in der Besprechung zwischen den beiderseitigen Vertretern der Parteien K^BHiund vom 30» April 1948 festgelegt worden ist. Danach hat Einigkeit der Parteien darüber bestanden, daß die von der Klägerin behaupteten Lieferungen bewirkt worden sind, mit allei-niger Ausnahme eines Nachtrockners im Werte von 2,000,- KM und dreier Steuerböcke im Werte von zusammen 3.500,- KM, von denen die Klägerin zunächst angenommen hatte, daß sie ebenfalls geliefert worden seien. Nach Streichung dieser Gegenstände v/aren sich die Parteien über den Umfang der erfolgten Lieferung einig und haben diesen zur Grundlage der Berechnung der Gegenleistung der Beklagten in der jetzt geltend gemachten Höhe gemacht. Durch diese Vereinbarung haben die Parteien somit ihre aus der Lieferung der streitigen Anlage herrührenden Kechtsbeziehungen-für die Zukunft auf eine neue Grundlage gestellt. Der dadurch geschaffenen neuen Rechtslage entsprach das von der Beklagten jetzt zurückgeforderte Anerkenntnis. In einem solchen Falle kann eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht vorliegen (vgl auch KG Recht 1910 Nr 3490; 1915 Nr 2267). Dadurch erledigt sich auch die oben angeführte Verfahrensrüge der Revision, wonach das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise den Inhalt des von der «i Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses geprüft habe. Nach alledem war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Bock Krüger-Nieland Nastelski Christoph Weis £