"Da auch kein Tag vergeht, an dem nicht in PPP-Kinder Opfer des Verkehrs werden, ist eznver-kehrslied der Kinder komponiert worden, das ebenfalls in 50 000 Exemplaren gedruckt wurde und vom Mädchenchor der Spppp^chule bei der Eröffnung der Verkehrserziehüngswochd am 18. Der Kläger erblickt in dem Abdruck dieser Strophe sowie in der Verwendung einer Verszeile in der Überschrift eine schuldhafte Verletzung seiner Urheberrechte, da die Beklagte hierzu nicht seine Einwilligung eingeholt habe. Darüber hinaus sei aus den Umständen sogar die stillschweigende Einwilligung des Klägers in eine möglichst weite Verbreitung d'es ganzen Liedes für die Dauer der Verkehrserziehungswoche zu folgern, zu demal da das Lied nicht für den Einzelverkauf, sondern lediglich im Interesse der Verkehrserziehung verfaßt und veröffentlicht worden sei. Überschrift lediglich eine von drei Strophen des Verkehrsliedes, und zwar ohne loten abgedruckt hat, sieht das Berufungsgericht die entscheidende Präge darin, ob der Beklagten eine rechtswidrige Teilveröffentlichung im Sinne des § 41 LitürhG zur Last zu legen sei. Das Berufungsgericht hat sich nicht näher dazu geäu-' ßert, unter welchen Voraussetzungen die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkteiles geeignet ist, den Tatbestand einer.Urheberrechtsverletzung zu erfüllen. Es hat vielmehr alsbald geprüft, ob sich die Beklagte auf einen Bechtfertigungsgrund, insbesondere auf die in f 19 LitürhG vorgesehene Zitieifreiheit berufen könne, wobei es in einer nicht ganz unmißverständlichen Weise das Verhältnis der §§41 und 1$ LitürhG zueinander erörtert. Den Teil'abdruek des Verkehrsliedes kann die Beklagte nach der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts nicht - damit rechtfertigen, daß sie sich auf ihre Stellung als Organ der öffentlichen Meinungsbildung und auf den damit verbundenen publizistischen Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit oder auf ihre Verpflichtung beruft, ihrerseits # der im öffentlichen Interesse gelegenen Verkehrserziehung dienen zu müssen.. Eine andere Frage ist, ob aus den Umständen des Einzelfalles eine.stillschweigende Einwilligung des Klägers in die Vervielfältigung und Verbreitung der liedstrophe durch die Beklagte gefolgert werden kann. Derartige Umstände erblickt die Beklagte in der vorbehaltlosen Lieferung von 50 000 Exemplaren des der Verkehrserziehung gewidmeten Liedes an die Frankfurter Verkehrswacht, ferner in der kostenlosen.Verteilung dieser Exemplare durch die Verkehrswacht- im Bahnen der Vexkehrserziehungswoche und endlich in dem Hinweis auf dieses Lied gelegentlich der zur Unterrichtung einer breiteren Öffentlichkeit anberaumten- Pressekonferenz. An einer ausdrücklichen Freigabe des Liedes durch den Kläger für Fresseveröffentlichungen im Bahmen der Verkehrserzie-.hungswoche fehlt es aber nach dem unstreitigen Sachverhalt. Eine nähere Erörterung dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil das Berufungsgericht den vom Kläger' beanstandeten Abdruck einer Strophe des Liedes zu Becht durch die gesetzlichen Vorschriften Uber das sog.’Kleinzitat LitUrhG ist eine Vervielfältigung dann zulässig, wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden, wobei gemäß § 25 LitUrhG die Quelle deutlich anzugeben ist. Daß im Streitfall der fragliche Bericht vom Berufungsgericht in seiner Gesamtheit als eine derartige selbständige literarische Arbeit gewertet worden ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Von wesentlicherer Bedeutung ist die von der Bevision mit Becht in den Vordergrund gerückte weitere Frage, ob es sich' bei dem Teilabdruck wirklich um ein bloßes Anfuhren des Zitates im Bshmen einer selbständigen Arbeit han- Von einem ’* Anfuhren" kann darübexhinaus aber auch dann keine Bede sein, wenn das Zitat in einer im übrigen selbständigen Arbeit in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt oder angehängt wird. Es ist vielmehr eine Verarbeitung und Einreihung des Entlehnten in die fragliche Arbeit in dem Sinne zu verlangen, daß das Zitat in innerer Verbindung mit den eigenen Gedanken stehen muß (Marwitz-Möhring, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 1929, Anm.5 1928, An. 13 zu § 19; Bunge, Urheber-und Verlagsrecht, 1948, S.171> vgl, auch BGSt GA 62, 335)= Denn ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen, ist dem Urheber oder dem von ihm hierzu ermächtigten Werknutzungsberechtigten Vorbehalten. Andere sollen durch das Zitierrecht lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, daß sie das fremde Werk kritisch beleuchten,.sei es, daß sie es als, Ausgangspunkt und insbesondere zu-r Bekräftigung und Erläuterung des eigenen*Gedankenganges auswerten, sei es schließlich auch, daß sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichtes verwenden wollen. Mit diesen Angaben ist die Beklagte - wie die Revision mit Recht “bemerkt - nur ihrer Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 25 BitUrhG nachgekommen, wobei im Streitfall die in Anführungszeichen gesetzte Varszeile in der Überschrift durch die Autorenangabe am Schluß des Berichtes mit gedeckt' wird« Der Begriff der Anführung im Rahmen einer selbständigen Arbeit erfordert über diese Quellenangabe hinaus eine gewisse Verarbeitung in dem oben dargelegten Sinne. Dies hat das Berufungsgericht - wie sich aus dem Gesamt-Zusammenhang der Bntscheidungsgründe ergibt - aber auch nicht übersehen. Nach diesen Ausführungen ist der Verfasser des beanstandeten Zeitungsberichtes nicht etwa darauf ausgegangen, das Verkehrslied als eine originelle Neuigkeit um seiner selbst willen der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Die Anführung seiner ersten' Strophe stehe deshalb in einem inneren Zusammenhang mit dem Aufbau des angegriffenen Artikels und diene dessen literarischer Porm und Zweckbestimmung, Biese Beurteilung des Berufungsgerichts läßt angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles einen Rechtsirrtum nicht erkennen, wobei jedoch eingeräumt werden muß, daß es sich um einen Grenzfall handelt. Denn eine kritische Stellungnahme zu Inhalt und Passung des fraglichen Verkehrs-liedes enthält der beanstandete Zeitungsbericht nur insoweit, als in ihm darauf hingewiesen wird', daß dieses Lied »nicht nur für die Kleinen geschrieben sei”, Angesichts des Umstandes aber, daß de;c Kläger sich mit einer unentgeltlichen Verbreitung der von der Verkehrswacht erworbe- Grundsätzlich ist von dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausge-höhlt.werden darf.Daaber{der Urheber regelmäßig auf den Leistungen anderer aufbaut, muß er auch seinerseits im Interesse kultureller Fortentwicklung eine begrenzte Mitbenutzung seiner Leistung durch andere dulden. Diese Prüfung kann nicht davon absehen, daß durch die Entlehnung von Werkteilen- die- Absatzchancen des Werkes, aus dem das Entlehnte stammt, gemindert werden können. Die Anleihen bei dem Original dürfen deshalb nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, daß hierdurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb eines Exemplars des vollständigen Werkes geboten und damit die dem Schöpfer dieses Werkes zustehenden Verwertungsmöglichkeiten geschmälert werden (BGHZ 17, 266, 289 - private Tonbandaufnahmen). Von diesem Blickpunkt aus kann dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden, daß der Abdruck nur der ersten der drei Strophen des Liedes ohne Eotenangaben durch das Zitierrecht gemäß § 19 Abs.l licht nur hat sich die Beklagte nach, den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes darauf beschränkt, nur den nach der Zweckbestimmung ihres Artikels notwendigen Teil des Liedes abzudrucken, sondern nach dem feststehenden Sachverhalt ist auch nicht zu befürchten, daß dieser Teilabdruck einen Ersatz für die Kenntnis des ganzen Liedes bietet und damit die Verwerbüngsmöglichkei-ten des Urhebers unzu demutbar schmälern würde. Dieses Lied, das in einer gelungenen und einprägsamen Weise über Verkehrsregeln belehren und die Kinder vor den Gefahren des Verkehrs warnen will, ist inhaltlich darauf angelegt, als Ganzes den Kindern gelehrt zu werden, da es sonst seinen erzieherischen Zweck nur unvollkommen erfüllen würde. Vergegenwärtigt man sich endlich noch die schon in anderem Zusammenhang angestellte Überlegung, daß der Kläger das Lied nach Art und Umfang der von ihm gestatteten unentgeltlichen Verbreitung von Werkexemplaren durch die "Verkehrswacht" in besonderem Maße der öffentlichen Verkehrserziehung der Stadt jgewidmet hatte, dann stellt es keinen unzu demutbaren Eingriff in seine Kechte dar, daß Dritte eine Strophe dieses Liedes, das seine Zweckbestimmung nur bei Kenntnis des vollständigen Liedtextes erfüllen kann,‘in einem kurzlebigen Pressebericht über eben diese Verkehrserziehung wörtlich Wiedergaben.-\
. Nachschlagewerk* ja .Amtliche Sammlung* ja
Ir it UrhG' § 19 Abs,l Uz, 1
Verkehrs_-Joinderlied
Die Frage, oh ein Zita;fc den nach § 19 Ahe» l*Hr, 1 litürhG als zulässig angesehenen Nahmen überschreitet, kann nicht nach einem rein rechnerischen Maßstab nur auf Grund eines . Vergleichs des äußeren Umfangs des Entlehnten mit dem Umfang des Werkes, aus dem die Entnahme stammt, beantwortet werden, Abgesehen von dem urheberrechtlich bedeutsamen Ge-.' , halt des Entlehnten, "gemessen am Gesamtwert, kann-fUi die . '• Beantwortung'dieser Frage auch ins Gewicht fallen,-'.ob'durch •,, Art und Umfang des Zitates .die wirtschaftlichen Auswertungs-' möglichkeiten des Werkes, aus dem'entlehnt wurde, be ein- - ■
träehtigt werden, . ' '
BGH, *Urto v, 17, Oktober 1958 - I ZB 180/57 OBG Frankfurt
I ZB 180/57
Verkündet am 17» Oktober 1958 Grunau, justizoberSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Verlages Otto T
Klägers und Eevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Bi.
gegen
diePixma N Rflflflvt?
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Beklagte und Revisionsbeklagte - prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof. Br
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Br» h» c. Wilde,
Br» Birnbach, Br. Krüger-Hieland, Br» Weiß und Br.Iöscher
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für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17» Oktober 1957 wird auf'
Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
Tatbestands.
Der Kläger 1st alleiniger Inhaber der Verlagsrecht© an dem von Agnes Bpjp gedichteten und von Hein jo ver-
tonten dreistrophigen Straßenverkehrslied für Kinder "Ich gebe acht". Von diesem Died, das der Kläger in seinen Verlagskatalog aufnahm, erwarb die Verkehrswacht
50 000 Exemplare, versah sie-mit der Aufschrift "Von der Verkehrswacht Überreicht1' und verteilte sie 'während der Verkehrserziehungswoche im April 1956. unentgeltlich an Schulkinder..
Einige Tage vor Beginn der Verkehrserziehungswoche hielt der Bpp^PPppPolizeiprasident unter Beteiligung der Verkehrswacht eine Pressekonferenz ab, auf der ein Polizeirat einen Überblick Uber Gestaltung und Verlauf der geplanten Verkehrserziehungswoche gab. Dabei wurde auch auf das erwähnte Verkehrslied für Kinder und dessen Verwendung im Bahmen der Erziehungswoche hingewiesen. Über diese Pressekonferenz berichtete die Beklagte in der Sonntagsausgabe ihrer Tageszeitung unter der Überschrift?
,fPrägt Euch-dieses Liedchen ein"
Sirenen-und eine Gedenkminute Am Mittwoch beginnt die VerkehrseiZiehungswoche Zahlreiche Veranstaltungen.
Hach einem ausführlichen Bericht Uber die Pressekonferenz sowie die geplanten' Veranstaltungen .und Maßnahmen der VerkehrseiZiehungswoche schließt der Artikel wie folgt?
"Da auch kein Tag vergeht, an dem nicht in PPP-Kinder Opfer des Verkehrs werden, ist eznver-kehrslied der Kinder komponiert worden, das ebenfalls in 50 000 Exemplaren gedruckt wurde und vom Mädchenchor der Spppp^chule bei der Eröffnung der Verkehrserziehüngswochd am 18. April in der Aula der Berufsschule II gesungen werden soll. Die Musik schrieb Hein jo Hppp, die Worte stammen von Agnes Bpp, Das Liedchen hat 3 Strophen und eine davon lautet s
Im Verkehr gibt’s viel Gefahren,
Wollt Ihr Euch davor bewahren Alle Kinder groß und klein Prägt Euch dieses Liedchen ein.
Grünes Licht heißt nRübergehen,,!
Botes Lichts "Bleib drüben, stehen"!
Wenn ein Großer Fehler macht,
Ich tu’s nicht, ich gebe acht!
Uns scheint, daß dieses Lied nicht nur für die Kleinen geschrieben wurde."
Der Kläger erblickt in dem Abdruck dieser Strophe sowie in der Verwendung einer Verszeile in der Überschrift eine schuldhafte Verletzung seiner Urheberrechte, da die Beklagte hierzu nicht seine Einwilligung eingeholt habe.
Als Schaden klagt er einen Betrag von 100 Dia nebst Zinsen ein, den die Beklagte üblicherweise als Entgelt für die Genehmigung zu dem teilweisen Abdruck hätte zahlen müssen. Diesen Betrag schulde die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, sie habe schon deshalb nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie die gesetzlichen Grenzen des Zitierrechts eingehalten habe. Darüber hinaus sei aus den Umständen sogar die stillschweigende Einwilligung des Klägers in eine möglichst weite Verbreitung d'es ganzen Liedes für die Dauer der Verkehrserziehungswoche zu folgern, zu demal da das Lied nicht für den Einzelverkauf, sondern lediglich im Interesse der Verkehrserziehung verfaßt und veröffentlicht worden sei. Jedenfalls sei das Klagebegehren unvereinbar mit freu und Glauben, da die Beklagte mit dem beanstandeten Teilabdruck lediglich ihren pressemäßigen Pflichten im Rahmen der Verkehrserziehung nachgekommen sei. Der Kläger sei zudem nicht geschädigt worden, da sich seine Absatzchancen durch den Teilabdruck nicht vermindert, sondern eher vermehrt hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Das Berufungsgericht hat hingegen unter Zulassung der Bevision die Klage angewiesen« Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Die Beklagte "bittet um Zurückweisung der Bevision.
Bntscheidungsgründe g
1«
Da die Beklagte außer einer Verszeile in der? Überschrift lediglich eine von drei Strophen des Verkehrsliedes, und zwar ohne loten abgedruckt hat, sieht das Berufungsgericht die entscheidende Präge darin, ob der Beklagten eine rechtswidrige Teilveröffentlichung im Sinne des § 41 LitürhG zur Last zu legen sei. 33b geht dabei zutreffend davon aus, daß das Lied als Ganses urheberrechtlichen Schutz genießt.
Das Berufungsgericht hat sich nicht näher dazu geäu-' ßert, unter welchen Voraussetzungen die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkteiles geeignet ist, den Tatbestand einer.Urheberrechtsverletzung zu erfüllen. Es hat vielmehr alsbald geprüft, ob sich die Beklagte auf einen Bechtfertigungsgrund, insbesondere auf die in f 19 LitürhG vorgesehene Zitieifreiheit berufen könne, wobei es in einer nicht ganz unmißverständlichen Weise das Verhältnis der §§41 und 1$ LitürhG zueinander erörtert. Tatbestandsmäßig kommt gemäß § 41 LitürhG eine Urheberrechtsverletzung bei veränderter oder unveränderter teilweiser Wiedergabe .eines geschützten Werkes überhaupt nur dann in Betracht, wenn der fragliche Werkteil als solcher den“ Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts genügt. Dazu ist erforderlich und ausreichend* daß der Werkteil eine eigenartige Prägung aufweist, wie sie die Entstehung des Urheberrechts voi-aussetzt. Ob das Entlehnte, gemessen am Gesamtwerk, als
ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil des ganzen Werkes zu werten ist, ist dagegen für die Frage, ob eine unzulässige’Teilbenutzung eines Werkes im Sinne von § 41 HitUrhG vorliegt, bedeutungslos (BGHZ 9,
263* 267 - Schwanenbilder—entgegen RGZ 116, 303; 144, 79; RGSt 8, 34; 39, 153). Ha die von’der Beklagten abgedruckte Strophe die für einen Urheberrechtsschutz,erforderliche Eigenart au.fweist, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits somit allein davon ab, ob der Beklagten hinsichtlich dieses Eingriffs in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Klägers ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.
2 o
Den Teil'abdruek des Verkehrsliedes kann die Beklagte nach der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts nicht - damit rechtfertigen, daß sie sich auf ihre Stellung als Organ der öffentlichen Meinungsbildung und auf den damit verbundenen publizistischen Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit oder auf ihre Verpflichtung beruft, ihrerseits # der im öffentlichen Interesse gelegenen Verkehrserziehung dienen zu müssen.. Ohne Rechtsirrtum legt das Berufungsgericht dar, daß die Presse - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Pall des § 18 MtUrhG - keine urheberrechtliche Sonderstellung genieße, sondern grundsätzlich wie jede andere Privatperson verpflichtet sei, fremde Urheberrechte zu achten» Hem ist noch ergänzend hinzuzufügen, daß kein Urheber gehalten ist, seine Werke im Allgemeinint erssse zur öffentlichen Verbreitung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht das,Gesetz im Interesse der Allgemeinheit ausdrücklich die Befreiung von einem Erlaubniszwang unter gewissen Voraussetzungen vorsieht. Es verstößt daher auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn ein Urheber wegen der Verbreitung seines Werkes durch die Presse Ansprüche erhebt, mag diese Verbreitung auch noch so anerkennenswerten Zwecken dienen und mag der Urheber auch schon
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anderweitig wirtschaftlichen Butzen aus seinem Werk 'gezogen haben.
3«
Eine andere Frage ist, ob aus den Umständen des Einzelfalles eine.stillschweigende Einwilligung des Klägers in die Vervielfältigung und Verbreitung der liedstrophe durch die Beklagte gefolgert werden kann. Derartige Umstände erblickt die Beklagte in der vorbehaltlosen Lieferung von 50 000 Exemplaren des der Verkehrserziehung gewidmeten Liedes an die Frankfurter Verkehrswacht, ferner in der kostenlosen.Verteilung dieser Exemplare durch die Verkehrswacht- im Bahnen der Vexkehrserziehungswoche und endlich in dem Hinweis auf dieses Lied gelegentlich der zur Unterrichtung einer breiteren Öffentlichkeit anberaumten- Pressekonferenz. Hieraus will die Beklagte entnehmen, daß der Kläger stillschweigend.in einen mindestens teilweisen Abdruck des Verkehrsliedes in kurzlebigen Berichten der Lokalpresse für die Dauer der Verkehrserziehungswoche gewilligt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. .Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Verleger die ausschließlich ihm vom Urheber eingeräumte Vervielfältigung und Verbreitung eines ihm in Verlag gegebenen Werkes einem anderen nicht in weit er gehender' Form gestatten will, als dies ausdrücklich vereinbart ist. An einer ausdrücklichen Freigabe des Liedes durch den Kläger für Fresseveröffentlichungen im Bahmen der Verkehrserzie-.hungswoche fehlt es aber nach dem unstreitigen Sachverhalt. Eine nähere Erörterung dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil das Berufungsgericht den vom Kläger' beanstandeten Abdruck einer Strophe des Liedes zu Becht durch die gesetzlichen Vorschriften Uber das sog.’Kleinzitat (§ 19 Abs.l -Ziff.l LitUrhö) als gedeckt angesehen hat.
4.
a) Nach § 19 Abs.l Ziff.l LitUrhG ist eine Vervielfältigung dann zulässig, wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden, wobei gemäß § 25 LitUrhG die Quelle deutlich anzugeben ist. Das Berufungsgericht legi dazu unbeanstandet von der Bevision-und frei von Bechtairrtum zunächst dar, daß das Verkehrslied schon vor dem angegriffenen Teilabdruck einem unbestimmten Kreis von Personen kundgegeben und damit veröffentlicht worden sei*
< «•
b) Zu TJhrecht bemängelt die Bevision, das Berufungsgericht habe bei seiner weiteren Würdigung das Wesen einer Anführung im Babmen einer selbständigen literarischen Arbeit verkannt. Als selbständige literarische'Arbeit kann jedes kraft eigener Geistesarbeit geschaffene Werk angesprochen werden (BGSt 37, 296). Eine eigenartige schöpferische Leistung oder gar ein Werk von wissenschaftlichem
#Bang ist anders als beim Großzitat nach § 19 Abs.l Ziff.2 nicht unbedingt erforderlich. Es können unter diesen Begriff auch Zeitungsartikel mit einem bloß berichtenden Inhalt fallen, sofern sie sich nicht nur in der mechanischen, ohne jeden geistigen Aufwand zusammengesteilten Meldung bloßer Tatsachenvorgänge erschöpfen. Daß im Streitfall der fragliche Bericht vom Berufungsgericht in seiner Gesamtheit als eine derartige selbständige literarische Arbeit gewertet worden ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden.
Von wesentlicherer Bedeutung ist die von der Bevision mit Becht in den Vordergrund gerückte weitere Frage, ob es sich' bei dem Teilabdruck wirklich um ein bloßes Anfuhren des Zitates im Bshmen einer selbständigen Arbeit han-
delt. An dieser Voraussetzung fehlt es nicht nur dann, wenn sich jemand darauf.beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen, wenn er also darauf ausgegangen ist, sich unter dem Deckmantel des Zitates kostenlos fremde Leistungen zunutze zu machen (vgl.dazu BGSt 37, 296; 16, 355). In solchen Fällen wird es regelmäßig schon an einer selbständigen literarischen Arbeit im Sinne von § 19 Abs.l Ziff.l LitUrhG fehlen. Von einem ’* Anfuhren" kann darübexhinaus aber auch dann keine Bede sein, wenn das Zitat in einer im übrigen selbständigen Arbeit in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt oder angehängt wird. Es ist vielmehr eine Verarbeitung und Einreihung des Entlehnten in die fragliche Arbeit in dem Sinne zu verlangen, daß das Zitat in innerer Verbindung mit den eigenen Gedanken stehen muß (Marwitz-Möhring, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 1929, Anm.5 zu § 19; Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 2. Aufl. 1928, Anm. 13 zu § 19; Bunge, Urheber-und Verlagsrecht, 1948, S.171> vgl, auch BGSt GA 62, 335)= Denn ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen, ist dem Urheber oder dem von ihm hierzu ermächtigten Werknutzungsberechtigten Vorbehalten. Andere sollen durch das Zitierrecht lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, daß sie das fremde Werk kritisch beleuchten,.sei es, daß sie es als, Ausgangspunkt und insbesondere zu-r Bekräftigung und Erläuterung des eigenen*Gedankenganges auswerten, sei es schließlich auch, daß sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichtes verwenden wollen.
Diese rechtlichen Gesichtspunkte sind, von dem Berufungsgericht nicht verkannt worden* Zu.Bedenken gibt ledig-
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lieh die Wendung des angefochtenen Urteils Anlaß, der Form der Anführung sei auch dadurch genügt, daß der Name der Verfasserin und des Komponisten angegeben worden sei. Mit diesen Angaben ist die Beklagte - wie die Revision mit Recht “bemerkt - nur ihrer Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 25 BitUrhG nachgekommen, wobei im Streitfall die in Anführungszeichen gesetzte Varszeile in der Überschrift durch die Autorenangabe am Schluß des Berichtes mit gedeckt' wird« Der Begriff der Anführung im Rahmen einer selbständigen Arbeit erfordert über diese Quellenangabe hinaus eine gewisse Verarbeitung in dem oben dargelegten Sinne. Dies hat das Berufungsgericht - wie sich aus dem Gesamt-Zusammenhang der Bntscheidungsgründe ergibt - aber auch nicht übersehen. Nach diesen Ausführungen ist der Verfasser des beanstandeten Zeitungsberichtes nicht etwa darauf ausgegangen, das Verkehrslied als eine originelle Neuigkeit um seiner selbst willen der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Vielmehr habe er vor allem aufzeigen wollen, welche erfolgsversprechenden Veranstaltungen für das Gelingen der Verkehrserziehungswoche beabsichtigt seien und in welch besonderem Maße sich das Verkehrslied in den Rahmen der Verkehrserziehung einpasse. Die Anführung seiner ersten' Strophe stehe deshalb in einem inneren Zusammenhang mit dem Aufbau des angegriffenen Artikels und diene dessen literarischer Porm und Zweckbestimmung,
Biese Beurteilung des Berufungsgerichts läßt angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles einen Rechtsirrtum nicht erkennen, wobei jedoch eingeräumt werden muß, daß es sich um einen Grenzfall handelt. Denn eine kritische Stellungnahme zu Inhalt und Passung des fraglichen Verkehrs-liedes enthält der beanstandete Zeitungsbericht nur insoweit, als in ihm darauf hingewiesen wird', daß dieses Lied »nicht nur für die Kleinen geschrieben sei”, Angesichts des Umstandes aber, daß de;c Kläger sich mit einer unentgeltlichen Verbreitung der von der Verkehrswacht erworbe-
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neia Vervielfältigungsexemplare im Bahmen der Verkehrserziehungswoche einverstanden erklärt hatte, stellt es in diesem besonders gelagerten Pell keine unzu demutbare Beeinträchtigung seiner Ausschließlichkeitsrechte dar, wenn Dritte dieses lied auch ohne gründlichere Verarbeitung aus-mz Illustration kurzlebiger Presseberichte Uber eben diese Verkehrserziehung wiedergeben«
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die weitere gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines sog. Kleinzitats als erfüllt angesehen, wonach stets nur "einzelne Stellen” nder "kleine feile" eines fremden Schriftwerkes zitiert werden dürfen. Es ist mißverständlich, wenn in dem angefochtenen Urteil das Merkmal "kleinere Teile" zunächst mit dem Begriff des Teilabdruckes im Sinne des § 41 LitUrhG- in Verbindung gebracht wird. § 41 legt' lediglich - wie eingangs erörtert - den Tatbestand einer Urheberverletzung durch Benutzung von Werkteilen fest, während in § 19 geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen die teilweise Benutzung eines fremden Werkes, die an sich den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung erfüllt, ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Pur die Frage, wann von einem kleineren Teil eines Werkes im Sinne von § 19 Abs.l Ziff.l LitUrhG die Bede sein kann, läßt sich daher aus § 41 nichts herleiten. Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf das vom' Berufungsgericht angeführte Schrifttum zu § 41 LitUrhG fehl. Wenn sich daher das Berufungsgericht von diesen nur referierend angeführten Literatur-steilen im Ergebnis nicht hat beeinflussen' lassen, so ist .dies nicht zu .beanstanden.
Was einzelne Stellet oder kleinere Werkteile im Sinne von Ziff.l des § 19 LitUrhG sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Entlehnten zu dem benutzten Werk ,(so All-, fald aaö Anm.9 zu § 19$ Mazwitz/Möhring aaO Anm.7 zu §19),
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im Streitfall also nach dem Verhältnis der einen Strophe zu dem ganzen Verkehrslied. Mit Hecht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der heute fast einhelligen Lehre davon abgesehen, einen arithmetischen Maßstab anzulegen und. etwa ohne weiteres den Abdruck von einem Drittel des äußeren Umfanges der Vorlage als Überschreitung der Grenzen des § 19 Abs.l Ziff.l zu beurteilen. Denn schöpfe-rische geistige Tätigkeit läßt sich niemals nach starren rechnerischen Maßstäben ohne Bücksicht auf den Einzelfall abmessen (so Biezler, Urheber-und Erfinderrecht, 1909 S., 269? Allfeld aaO Anm.9 zu § 19, Marwitz/MÖhring aaO Anm.4 zu § 19, Bunge aaO S.171, Ulmer, Urheber-unü Verlagsrecht S*176* Voigtländer/Elster/Kleine, Urheberrecht, 4. Aufl« 1952 Anm. 1 zu § 1$). Die Grenzen des Erlaubten lassen sich aber auch nicht allein danach abstecken, welcher Zweck mit der Entlehnung verfolgt wird. Eine solche Betrachtungsweise würde - wie schon das Landgericht angedeutet hat -allzu einseitig die Belange des Verfassers des neuen Werkes berücksichtigen.
Eine befriedigende Abgrenzung wird nur erreicht, wenn ■auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückgegangen wird, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 19 LitUrhG anstxebt. Grundsätzlich ist von dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausge-höhlt.werden darf. Daaber{der Urheber regelmäßig auf den Leistungen anderer aufbaut, muß er auch seinerseits im Interesse kultureller Fortentwicklung eine begrenzte Mitbenutzung seiner Leistung durch andere dulden. lach der zutreffenden Ansicht d.es Berufungsgerichts ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des.Einzelfalles und unter Abwägung der einander.widerstreitenden Belange jeweils zu prüfen, in welchem Ausmaß dem Urheber zugemutet weiden kann, im Interesse der Zitierfreiheit einen Ein-
griff in sein Ausschließlichkeitsrecht hinzunehmen. Diese Prüfung kann nicht davon absehen, daß durch die Entlehnung von Werkteilen- die- Absatzchancen des Werkes, aus dem das Entlehnte stammt, gemindert werden können. Die Anleihen bei dem Original dürfen deshalb nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, daß hierdurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb eines Exemplars des vollständigen Werkes geboten und damit die dem Schöpfer dieses Werkes zustehenden Verwertungsmöglichkeiten geschmälert werden (BGHZ 17, 266,
289 - private Tonbandaufnahmen). Wo diese Gefahr droht, kann von einem Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile im Sinn von § 19 Abs.l S.l LitUrhG nicht mehr die Kede sein (ähnlich Eunge aaO S.171; Voigtländer/Blster/ Kleine aaO Anm.l zu § 19, Löffler und Glaser, GBUB 1958, 477, vgl. auch Dambach, Gutachten 1891 S.233).
Von diesem Blickpunkt aus kann dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden, daß der Abdruck nur der ersten der drei Strophen des Liedes ohne Eotenangaben durch das Zitierrecht gemäß § 19 Abs.l Ziff.l LitUrhG noch gedeckt wird. licht nur hat sich die Beklagte nach, den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes darauf beschränkt, nur den nach der Zweckbestimmung ihres Artikels notwendigen Teil des Liedes abzudrucken, sondern nach dem feststehenden Sachverhalt ist auch nicht zu befürchten, daß dieser Teilabdruck einen Ersatz für die Kenntnis des ganzen Liedes bietet und damit die Verwerbüngsmöglichkei-ten des Urhebers unzu demutbar schmälern würde. Dieses Lied, das in einer gelungenen und einprägsamen Weise über Verkehrsregeln belehren und die Kinder vor den Gefahren des Verkehrs warnen will, ist inhaltlich darauf angelegt, als Ganzes den Kindern gelehrt zu werden, da es sonst seinen erzieherischen Zweck nur unvollkommen erfüllen würde. Anders als bei Gedichten, in denen bereits eine einzelne
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Strophe das wesentliche Kernstück des Ganzen "bilden kann, . ist die abgedruckte erste Strophe des Verkehrsliedes nur ein Bruchstück, das die Kenntnis des Ganzen keinesfalls zu ersetzen vermag. Gerade in dieser ersten Strophe wird dazu aufgefoxdert, sich das Liedchen als Ganzes einzuprägen, um sich vor Gefahren des Verkehrs zu bewahren. Vergegenwärtigt man sich endlich noch die schon in anderem Zusammenhang angestellte Überlegung, daß der Kläger das Lied nach Art und Umfang der von ihm gestatteten unentgeltlichen Verbreitung von Werkexemplaren durch die "Verkehrswacht" in besonderem Maße der öffentlichen Verkehrserziehung der Stadt jgewidmet hatte, dann stellt es keinen unzu demutbaren Eingriff in seine Kechte dar, daß Dritte eine Strophe dieses Liedes, das seine Zweckbestimmung nur bei Kenntnis des vollständigen Liedtextes erfüllen kann,‘in einem kurzlebigen Pressebericht über eben
diese Verkehrserziehung wörtlich Wiedergaben.-\
Da sich die Beklagte somit im Bahmen des Erlaubten gehalten hat, war die "Revision unter der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wilde Bundesrichter Dr .Birnbach Krüger-Wieland
. ist in den Buhestend getreten. Wilde
•:.V'‘Wei'ß‘ 'Löscher