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BGH · I ZR 180/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 180/56

Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, daß sie berechtigt sei, von der Be-klagten, die ihr im Vertrag die Brauchbarkeit des Aggregates zugesiche'rt habe, den Frsatz des entstandenen und noch entstehenden Schadens zu. In Ergänzung dieser im Schreiben vom 6« 10« 1951 vorgebrachten Behauptungen hat die Klägerin im Rechtsstreit noch vorgetragen, die technische Unvollständig-keit, funktionelle Unbrauchbarkeit und dadurch gegebene Unverwendbarkeit der Geräte für gewerbliche Zwecke habe sich schon bald nach Abschluß des Lizenzvertrages vom 22o 9° 1950 gezeigt« Die Firma S^(P-Wcrk AG sei von ihr auf die einzelnen Mängel hingewiesen worden. /ll hafte Kenntnisse auf dem Gebiete der AbscrberherStellung gehabt hätten« Sie, die Klägerin, habe daher, um weiterem Schaden vorzubeugen, die Herstellung von Kühlaggregaten nach dem S^B|-Vcrfahren eingestellt und sich einer anderen Lizenz bedient« Sie sei berechtigt, von der Beklagten wegen des Pehlens zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz zu verlangen« Die Beklagte habe insbesondere auch die Garantie für die einwandfreie Erfüllung der im Vor-trage vom 22« 9«, 1952 niedergelegten Pflichten der Pirma S^B^-Werk AG übernommen« Aus der von ihr vorgelegten Aufgliederung (Schriftsatz der Klägerin vom 22« Juli 1952) ergibt sich, daß sie ihren Schaden in Aufwendungen für die Umfüllung beanstandeter Geräte sowie für die Beschaffung nicht mehr verwertbaren Materials, des weiteren in*Aufwendungen für Versuche, das Verfahren brauchbar zu gestalten, und schließlich im Gewinnentgang und in den gezahlten Pauschallizenzbeträgen sieht« Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Beklagte der Klägerin auf Grund übernommener "Garantie" schadensersatzpflichtig ißt® Es geht dabei davon aus, daß die Beklagte sich in § 4 des Vertrages vom 22® 9® 1950 verpflichtet habe, für die Ausführbarkeit des Absorptions-gerates in einer für der. Die Prüfung der Frage, ob die Firma S^P-V/erk AG auf die vorstehend geschilderten Schwierigkeiten hingewiesen und der Klägerin die erforderlichen Richtlinien zu deren Überwindung im Sinne der in § 4 Satz 2 des Vertrages übernommenen Verpflichtungen mitgeteilt habe, hält das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht für erforderlich. Dies könne,’so führt das Berufungsgericht aus, im Rahmen der Prüfung, ob die Beklagte auf Grund Garantie hafte, dahingestellt bleiben, weil sich die von äev Beklagten in § 4 des Vertrages übernommene Gewährleistung nur auf die technische Ausführbarkeit und allenfalls auf die fabrikmäßige Herstellbarkeit des Kühlaggregats' erstrecke» Dafür, daß die Firma S^pp-Werk AG der Klägerin auch bei der serienmäßigen Herstellung der Klihlaggregate an die Hand gehe, habe die Beklagte eine Garantie nicht übernommen» Dies ergebe schon der Wortlaut des § 4 Satz 2 des Vertrages, der sich allein mit der Feststellung begnüge, daß die S^P~V/erke verpflichtet seien, der Klägerin die betreffenden Hinweise zu geben» Fs seien aber auch, so meint’das Berufungsgericht weiter, keine Umstände ersichtlich, die für eine solche Garantie der Beklagten sprechen könnten» Ein derartiger Umstand liege insbesondere nicht schon darin, daß die Firma S<Mp-Werk AG dem Vertrag vom 22. S^^^-Werk AG bestanden® Die Klägerin habe daher damals hoffen können, daß diese Firma die erforderlichen Informationen erteilen werde® Die Beklagte könne mithin nicht, so meint das Berufungsgericht zu dieser Frage abschließend, auf Grund einer Garantie .dafür auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, daß die Firma S®B^Werk AG es unterlassen haben sollte, die für die fabrikmäßige Herstellung erforderlichen Unterlagen an die Klägerin zu liefern. • Slit dem Vertrage vom 22« 9» 1950 hat die Beklagte ihre Rechte aus dem zwischen ihr und der Firma S^H-Werk AG am 23o 4o 1950 abgeschlossenen Lizenzvertrag mit Zustimmung der S^d-Werke auf die Klägerin übertragen. Boi dem durch Patent nicht geschützten Lizenzgegenstand handelt es sich, wie sich aus dem Vertrag ergibt, nicht nur um die besondere Konstruktion eines Kühlaggregates, sondern auch um die von der Firma SjJ^-Werk AG auf Grund des an sich bekannten Absorptionsverfahrens entwickelte. und im Rahmen der Konstruktion zur Wirksamkeit gebrachte besondere Ausgestaltung dieses Verfahrens» Konstruktion und Kühlverfahren mit ihren von den S^^-Werken entwickelten Besonderheiten bilden zusammen den Xizenzgegensta'nd o Der Klägerin konnte es nach Lage der Sache naturgemäß nicht darum gehen, über Prinzip und Wirkungsweise des an sich bekannten, patentfrei gewordenen Absorptionsverfahrens unterrichtet zu werden, ihr Interesse ging vielmehr dahin, ein ausprobiertes Verfahren zu erwerben und die Berechtigung zu dessen Verwertung zu erlangen* Es sollte nicht ein Benutzungsrecht an dem patentfreien und damit dem Verbistungsrecht des Lizenzgebers überhaupt nicht unterworfenen Absorptionsverfahren als solchem "übertragen” werden? was "übertragen" werden sollte und von Bedeutung für die Klägerin war, waren vielmehr die besondere Ausgestaltung der Konstruktion und die von den S^H^-Werken entwickelten Besonderheiten des Kühlverfahrens« In der Mitteilung dieser, anderen Wettbewerbern nicht zugänglichen und daher geheimen Charakter tragenden Besonderheiten und deren Benutzungsgestattung lag das wesentliche Interesse der Klägerin* Aus diesem Grunde ist auch das überlassene Verfahren in § 1 des Vertrages als "Geheimverfahren" bezeichnet worden. Die in § 4 Satz 2 des Vertrages von den SflBt-Werlcen übernommene Verpflichtung, die zur Herstellung erforderlichen Anweisungen usw* einschließlich aller JErfahrungs- und Fabrikationsgeheimnisse zu überlassen« stellt sich daher als eine wesentliche Vertragsverpflichtung dar* Bei solcher Sachlage aber könnte, wie der Revision zuzugeben ist, bei Treu und Glauben berücksichti- Satz 2 des Vertrages vom 22«, 9« 1950 von .der Beklagten ausgesprochene Gewährleistung nur auf die technische Ausführbarkeit und fabrikmäßige Herstellbarkeit als solche, nicht jedoch auf die von der Firma S^BMferk AG übernommene Verpflichtung, die zur Herstellung erforderlichen Anweisungen usw» zu geben, erstrockt«, Sie wird durch den Wortlaut des § 4 des Vertrages gedeckt, der in seinem ersten Satz lediglich bestimmt, daß für die Ausführbarkeit des Ab-sorptionsgerätes in einer für den gewerblichen Zweck brauchbaren Weise gehaftet werde, um dann in den weiteren Sätzen die Verpflichtung zur Hergabe der erforderlichen Unterlagen, die Ausbildung von Führungskräften und die Zurverfügungstellung eingearbeiteter Werksangehöriger der Herstellerfirma aufzuerlegeno Wenn das Berufungsgericht bei diesem Wortlaut die Auffassung vertritt, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf Verschulden nur dafür habe einstehen wollen, daß die von den. wickelte Konstruktion und deren Verfahren als solche für eine serienmäßige industrielle Auefiihrhärlceit geeignet seien, kann dem aus der Erwägung heraus, daß die Vertragsparteien nicht gehindert waren, die Erreichung des Vertragszweckes in der ihnen geeignet erscheinenden Weise sicherzustellen, aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden«. Präge der Gewährleistung für das Verhalten der S^P^Werke ist die Frage zu unterscheiden, oh die Beklagte schuldhaft Pflichten verletzt hat, die ihr seihst auf Grund des Vertrages vom 22* 9» 1950 obliegen, und oh sie deswegen zu dem Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten Schadens verpflichtet ist» Hinsichtlich dar für die Fabrikation erforderlichen Weisungen, Unterlagen, Erfahrungsberichte usw« unterstellt das Berufungsgericht ebenso wie bei der Erörterung der Gewährleistungsfrage, daß die Firma J?P®-Werk AG äer ihr nach § 4 Satz 2 des'Vertrages obliegenden. Bas Berufungsgericht meint dann weiter, die S^BB-V/erke s fin der Beklagten gewesen der K^gerin die Lizenz am eien insoweit Erfüllungsgehil-o Der Umstand, daß die Beklagte SBB"Vorf ehren ein ge räumt habe, schließe ohne weiteres die Pflicht ein, der Klägerin jegliche Hilfe zuteil werden zu lassen; um dieser die Herstellung der Kühlaggregate nach dem überlassenen Verfahren zu ermöglichen0 Ba sonach die Voraussetzungen des § 278 BGB gegeben seien, habe die Beklagte für ein Verschulden der SflP-Werke ebenso einzustehen wie für eigenes Verschulden«. Wenngleich der Revision zuzugehen ist, daß diese Darlegungen des Berufungsgerichtes rechtlich nicht in vollem Umfange hedenkenfrei sind, treffen eie jedoch im Ergebnis 2Uo Zur Überlassung der Zeichnungen und Herstellungs-Vorschriften einschließlich aller Erfahrungs- und Betriebsgeheimnisse ist nach § 4 Satz 2 des Vertrages vom 22« 9» 1950 die Firma S^^-Werk AG verpflichtete Die Beklagte selbst hat sich nach dem Wortlaute des Vertrages zu den genannten Leistungen nicht verpflichtet, die entsprechen-' de Verpflichtung ist im Einverständnis aller Beteiligten ausschließlich der Firma 0^^-Werk auferlegt worden* Die Klägerin hat sich insoweit mit der Alleinschuldnerschaft der S^pi-Werke begnügt□ Das Berufungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegaugen, daß sich bei der Bedeutung der von den S^dl-Werkeh übernommenen Verpflichtung für den Vertragszweck-nicht annehmen läßt, daß die Beklagte jeglicher Verpflichtung entzogen sein sollte * .Bei Heranziehung aller für die Vertragsauslegung in Betracht kommenden Umstände läßt sich der Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten die Verpflichtung oblag, der Klägerin jegliche etwa erforderlich werdende Hilfe angedeihen zu lassen, aus Rechtsgründen nicht entgegen- ■ .;breten/,,Diese Verpflichtung zur Hilfeleistung kann aber - nur als Verpflichtung der Beklagten verstanden werden, dafür zu sorgen, daß die Firma S^^-Werk AG ihre ihr -nach § 4 Satz 2 obliegenden Leistungen erfülle* Wenn das Berufungsgericht gemeint haben sollte* die Beklagte sei zu eigenen Jjeistungen im Sinne einer Beratung der Klägerin und .Erteilung von Anweisungen verpflichtet gewesen, wäre dies rochisirrigo So läßt sich der Vertrag schon deshalb nicht auslegen, weil die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre, der Klü&orin das nur der Firma SjBBMYerk bekannte zu verschaffen, und zwar auch nicht mit Hilfe von kältetechnischen Fachleuten oder Fachinstituten» Die Verpflichtung der Beklagten, dafür zu sorgen, daß die Klägerin von der Firma S^(fc-iYerk AG das nötige Erfüll rungswissen bekomme, steht als selbständige Verpflichtung neben der Hauptverpflichtung der S(Jd~\Yerkeo Daher kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts weder von einer Erfüllungsgehilfen-schaft mit den Folgen des § 278 BGB die Rede sein, nflöh liegt, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, eine Gesamtschuld vor* Ob die Verpflichtung der Beklagten den Regeln des .§ 326 BGB untersteht, wie das Berufungsgericht meint, kann dabei dahinstehen. Denn der Beklagten könnte jedenfalls eine schuldhafte, zu Schadensersatz verpflichtende Verletzung ihrer Verpflichtung bei deren hilfswoisem Charakter nur dann vorgeworfen werden, wenn sie von der Klägerin um Hilfe angegangen worden wäre* Bas ist aber nach den ohne Rechtsirrtiun getroffenen und überdies auch durch die Korrespondenz bestätigten Feststeilungei: des Berufungsgerichtes, gegen die di«?

Zitierte Normen: § 278 BGB
VerpflichtungFirmaBerufungsgericht®GmbHKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZR 180/56
Verkündet am ?'io Januar 19 58
Grrimau, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamtar der Geschäftsstelle
2489 09'1
I m Namen des Volkes
 der Firma Go Ba(
-• Prozeßbevollmächtigter
 Zn dem Rechtsstreit
 GmbH, St^HM? H(
Klägerin und Revisionsldägerin, R 3 c ht senwa11 Pr■
gegen
 Firma Otto Po B^HftHeizung --Lüftung - Kühlung, Inhaber Otto Po	Stg^Bstraße	0,
Beklagte und Revisionsbcklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro	-
hat der Krste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1958
unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« h„ c„ Wilde,
 Br® Bock, Br«, Christoph, Br«, Weiß und Dra‘ Spreng • * ✓
für Recht erkannt«*
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandcsgcrichts Stuttgart vom 7c Juni 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts ^egen
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Mit Vertrag vom !2o i1# 1949 hatte die Firma S^BP-Werlc AGf in	der	Beklagten	die	Geueralver-
tretung für Deutschland für ein von ihr nach dem Ab-Borptionsverfahren entwickeltes und hergestelltes Kühl-Aggregat Übertrageno Am 23» 4* 1950 wurde dieser General-vertretervertrag in einen Lizenzvertrag umgewandelt.
Unter Zustimmung der SB®~Werke schloß die Klägerin am 22o 9» 1950 mit der Beklagten einen Vertrag, dessen wesentliche Bestimmungen, wie folgt, lauten?
Die Firma Gr» BaBHHP GmbH, Elektrotechno Fabriken, S tflH^PTbc ab sicht igt die Herstellung und den Vertrieb von nühlaggregaten, wie sie die Firma SBPB-\7erk AG, nach dem von ihr entwickelten Absorptionsverfahren (Geheimverfahren) herstellt und vertreibt«, -o«,.
§ 2
Io Die Firma Otto P0 Brflpi überläßt der Firma GoBatBBHP GmbH mit Zustimmung der Firma S^^-Werke AG vom 1«, 10o 1950 an das von letzterer entwickelte Absorptionskühlaggregat zur ausschließlichen Benutzung in Deutschland» Außer der Firma G» Ba(B|p|B GmbH und ihren Unterlieferanten ist in Deutschland niemand berechtigt, den Gegenstand des S®®-Vcr£ahrens herzustellen und in Vorkehr zu bringen oder horstellen zu lassen o'der durch Dritte in den Verkehr zu bringen»
3 -
2« In der Schweiz bleibt die Herstellung und der Vertrieb des Aggregats der Firma Werke AG Vorbehalten<» Letztere und die Firma Otto P« 5flp verpflichten sich, innerhalb eines Jahres vom 1» 10« 19?0 an keine weiteren Lizenzen zu erteilen und etwaige Lizenzen, die sie nach Ablauf dieser Zeit außerhalo Deutschlands vergeben wollen, zunächst der Firma G« BaflHBfc GmbH anzubieten«
3p Während der Vertragsdeuer liefert die Firma Werke AG nicht nach Deutschland, die Firma Ge BafljB nicht in die Schweiz«
§3
l.o Die Firma Otto Po	sichert	der	Firma
 GoBaBHMB GmbH die Neuheit des Liberias eenen SKMfc-Verfahrens zu« Außerdem versichert sie, daß Dritten das Verfahren nicht mitge-teilt worden ist, daß keine weiteren Lizenzen bestehen, daß das Verfahren nicht Gegenstand von Streitigkeiten ist und daß durch das Verfahren irgendwelche Rechte Dritter nicht .verletzt werden«
£c Ohne Zustimmung der Firma Go BaBHHP GmbH darf das Verfahren nicht zu dem Patent angemeldet ' werden«
§ 4
Für die Ausführbarkeit des Absorptionsgeräts in einer ftlr den gewerblichen Zweck brauch-baren Weise stehen die Firma Otto P« BflV und die S-Werke AG ein« Letztere erteilt der Firma G« BaflHBP GmbH die zur Herstellung erforderlichen Anweisungen und überläßt ihr die Zeichnungen, Stücklisten, Prüfvor-schritten, Füllvorschriftcn einschließlich
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aller Rrfahrungs- und Pabrikationsgeheimnisae« Außerdem bildet sie in ihrera Ij^ip Werk^^ kostenlos Pührungskrüfte der Pirma Go BaflHHfe aus® Pie dadurch entsteheziden Auslagen - Pahrt, Verpflegung, Unterkunft - übernimmt die Pirma Gr« BaMHHi Grinbllo Schließlich stellt die Pirma S^|^-Werke AG- der Pinna Go BaMHH^ GmbH auf Anfordern einen oder mehrere Angehörige ihres Werkes zur Verfügung, welche die Herstellung des Absorptionsgeräts laufend überwachen© Pie Pirma Go BaflMMIB GmbH gewährt jeder derartigen Lehrkraft DH 20 ö- pro Arbeitstag sowie jSrsatz der Reise-, Verpflegungsund Uhterkunftskosten»
§6
Io Als Gegenleistung für die Lizenz zahlt die Pirma G© BaMHBP GmbH an-die Pirma Otto £© BMP nach Herstellung des ersten Aggregats PH 2*000*—, nach Herstellung des zweihundertsten Aggregats PH 3«000»—, nach Herstellung des fünfhundertsten.Aggregats nochmals PH 3o000*-- Pauschbetrag, außerdem für jedes herge-steilte und verkaufte Stück eine Lizenzgebühr von Dü! 1*50 für das ca« 50 Lir*-Aggregat, von PH 2«— für das ca« 70 Ltr*-Aggregat und PH für das ca.o 100 Ltr.-Aggregat ( Stücklizenz ), bis der Pauschbetrag und die Stücklizenz zusammen die Summe von PH 50»000,--erreicht habeno Alsdann ist die Pirma Go BaMIHP GmbH zur unentgeltlichen Benutzung des Verfahrens berechtigt*
2,
*
Per Vertrag, mit dessen Ausführung sofort nach Abschluß begonnen worden war, erhielt außerdem am 2«, April 1951- noch folgenden von ■der Klägerin und der Pirma SMBUVerk AG Unterzeichneten Zusatz: MPie Pirma S4fl|P”Werke AG, IMHM? übernimmt die Haftung für die
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ihr sowie der Firma B^^^nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen"*
T»ie Klägerin hat mindestens 5 000 Geräte nach dem SfB^-Verfahren hergcsteilt und vertrieben«. Nach ihrer Behauptung wurden von diesen Geräten insgesamt 682 Stück von den Abnehmern beanstandet und von ihr z urückgenonimen«
■Mit Schreiben vom 6«, 10«, 1951 hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, daß sie das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf löse«. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, daß sie berechtigt sei, von der Be-klagten, die ihr im Vertrag die Brauchbarkeit des Aggregates zugesiche'rt habe, den Frsatz des entstandenen und noch entstehenden Schadens zu. verlangen« Zur Begründung hat sie in diesem Schreiben u« a. behauptet, das zu dem Gegenstand des Vertrages gemachte Absorptionsverfahren sei technisch unvollständig und funktionell unbrauchbar«
In Ergänzung dieser im Schreiben vom 6« 10« 1951 vorgebrachten Behauptungen hat die Klägerin im Rechtsstreit noch vorgetragen, die technische Unvollständig-keit, funktionelle Unbrauchbarkeit und dadurch gegebene Unverwendbarkeit der Geräte für gewerbliche Zwecke habe sich schon bald nach Abschluß des Lizenzvertrages vom 22o 9° 1950 gezeigt« Die Firma S^(P-Wcrk AG sei von ihr auf die einzelnen Mängel hingewiesen worden. Die genannte Firma habe die Mängel jedoch nicht abstellen können, weil die leitenden Herren dieser Firma nur mangel-
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 hafte Kenntnisse auf dem Gebiete der AbscrberherStellung gehabt hätten« Sie, die Klägerin, habe daher, um weiterem Schaden vorzubeugen, die Herstellung von Kühlaggregaten nach dem S^B|-Vcrfahren eingestellt und sich einer anderen Lizenz bedient« Sie sei berechtigt, von der Beklagten wegen des Pehlens zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz zu verlangen« Die Beklagte habe insbesondere auch die Garantie für die einwandfreie Erfüllung der im Vor-trage vom 22« 9«, 1952 niedergelegten Pflichten der Pirma S^B^-Werk AG übernommen«
Ben ihr bis zu dem 16« 2« 1952 entstandenen Schaden beziffert die Klägerin auf insgesamt DM 114 875».
Aus der von ihr vorgelegten Aufgliederung (Schriftsatz der Klägerin vom 22« Juli 1952) ergibt sich, daß sie ihren Schaden in Aufwendungen für die Umfüllung beanstandeter Geräte sowie für die Beschaffung nicht mehr verwertbaren Materials, des weiteren in*Aufwendungen für Versuche, das Verfahren brauchbar zu gestalten, und schließlich im Gewinnentgang und in den gezahlten Pauschallizenzbeträgen sieht«
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Von diesem Schaden hat die Klägerin mit der Klage einen Teilbetrag von DM 10«0C0 hobst 9 # Zinsen seit dem 1« 3o 1952 geltend gemacht«
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzu*
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weisen.
Zur Begründung hat sie u. a« geltend gemacht, es sei nicht zutreffend, daß das S^(P-Verf§hreii unbrauchbar
 seio Weder sie noch die Firma S^^^-Werk AG hätten bei ihren Verkäufen nennenswerte Beanstandungen erhalten«
Die von der Klägerin behaupteten zahlreichen Beanstandungen seien darauf zurückzuführen, daß sich die Klägerin nicht an die Weisungen der S^^^-Werke gehalten, sondern von vornherein versucht habe, das 8®^-Verfahren.in ein ßaflH^-Verfahren umzuwandeln. Selbst wenn aber das S^^-Verfahren mangelhaft gewesen sein sollte, könnten daraus ihr gegenüber keine Ansprüche hergeleitet werden, weil es die Klägerin unterlassen habe, sie - die Beklagte - auf die Mangel des Verfahrens und die hieraus entstehenden Schäden hinzuwoisen. Die Klägerin habe
 vielmehr ausschließlich mit der Firma S#H|-Y/erk verhan-
♦..
delt« Eine Garantie dafür, daß die genannte Firme der Klägerin die erforderlichen Anweisungen usw« überlasse, sei von ihr nicht übernommen worden«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Gutachtens des Direktors 'des Kältetechnischen Instituts der Technischen. Hochschule K^HBI; Prof« Dr*	zurückgewiesen«
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageanträge« Die Beklagte bittet um Zurückwcjisung der Revision«
In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag von DM 10 000,— auf die in ihrem Schriftsatz vom 22, Juli 1952 aufgeführten Schadenspositionen wie folgt verteilt; Auf Ziffer 1.
DM 4 000.- und auf die Ziffern 2-7 ie DM 1 000,— ,
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*)ie Klägerin hatte ihre Klagansprüche in den Tat-sacheninstanzen unter Berufung auf § 3 des Vertrages vom 22® 9o 1950 auch auf fehlende Neuheit des S^p-Verfah-rens sowie auf Verstöße der Firma sP^-Werk AG gegen § 2 des Vertrages (Lizenzverhandlungen der S^^~\7e.rke mit der Firma IpBP in Ettlingen und Lieferungen an diese Firma, Lizenzverhandlungen mit einer italienischen Industriegruppe) gestützt® Las Berufungsgericht hat dieses Vorbringen jedoch für unbeachtlich gehalten, weil der von der Klägerin geltend gemachte Schaden weder auf fehlende Neuheit, noch auf die behaupteten Verstöße der S^p-Werfee zurückzuführen sei® Dagegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben, die Revision hat auch inso-weit nichts geltend gemacht® Es ist daher nur zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Scha-den, der dieser angeblich durch vergebliche Aufwendungen entstanden ist. aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung (Garantie) oder wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten zu'ersetzen®
I, .
Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Beklagte der Klägerin auf Grund übernommener "Garantie" schadensersatzpflichtig ißt® Es geht dabei davon aus, daß die Beklagte sich in § 4 des Vertrages vom 22® 9® 1950 verpflichtet habe, für die Ausführbarkeit des Absorptions-gerates in einer für der. gewerblichen Zweck brauchbaren Weise einzustehen® Zutreffend meint das Berufungsgericht
v
dazu., diese Zusage sei als Gewährlcjistungsversprechen zu werten und es komme ihr die Bedeutung zu, daii die Beklagte für den Schaden? der der Klügerin aus dem Fehlen Jener Eigenschaft entstehe? ohne Rücksicht auf Verschulden hafte« Es vertritt Jedoch die Auffassung, es sei nicht erwiesen?, daß das Gerät der S^®-Werke in einer für den gewerblichen Zweck brauchbaren ‘Weise nicht habe ausgeführt .werden können«. Der Berufiingsriphter schließt sich insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Dr«	an’ dor <3ie Konstruktion der Sfl^-Aggre-
gate nicht für unbrauchbar hält«. Das Berufungsgericht teilt weiter die Auffassung des Sachverständigen? daß sich auch eine brauchbare Serienfabrikation hätte .entwickeln lassen«. Damit stehe, so moint das Berufungsgericht, fest, daß das S^p-Verfahren technisch ausführbar und als Grundlage für eine fabrikmäßige Herstellung von Kühlaggregaten geeignet gewesen sei. Dagegen spreche nicht? daß die Klägerin mit dem Verfahren keinen Erfolg gehabt habe« Entscheidend sei vielmehr? ob im Jahre 1950 der auf dem Gebiete der Herstellung von Absorptionsaggregaten erfahrene Fachmann aus dem S^^-Vcrfahren etwas Brauchbares habe machen können«. Diese Frage aber sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus? zu bejahen.
Der Gutachter habe überzeugend ausgeführt, daß ein kältetechnischer Fachmann auch schon zur Zeit des Abschlusses des Lizenzvertrages um die "Tücken des Objektes" gewußt habe, die die Klägerin erst im Laufe der Zeit feststeilte» Einem solchen Fachmann sei bekannt gewesen? daß besondere Vorschriften beim Zusammenschweißen der einzelnen Teile zu beachten und besondere Anforderungen an die Reinheit des Rohmaterials zu stellen seien?
 
daß besondere Maßnahmen zur Verhütung von Korrosionen ergriffen und genaue Anweisungen über Mängel, Konzentration und Druck des Wasserstoffes beachtet werden müßten.
Die Prüfung der Frage, ob die Firma S^P-V/erk AG auf die vorstehend geschilderten Schwierigkeiten hingewiesen und der Klägerin die erforderlichen Richtlinien zu deren Überwindung im Sinne der in § 4 Satz 2 des Vertrages übernommenen Verpflichtungen mitgeteilt habe, hält das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht für erforderlich. Dies könne,’so führt das Berufungsgericht aus, im Rahmen der Prüfung, ob die Beklagte auf Grund Garantie hafte, dahingestellt bleiben, weil sich die von äev Beklagten in § 4 des Vertrages übernommene Gewährleistung nur auf die technische Ausführbarkeit und allenfalls auf die fabrikmäßige Herstellbarkeit des Kühlaggregats' erstrecke» Dafür, daß die Firma S^pp-Werk AG der Klägerin auch bei der serienmäßigen Herstellung der Klihlaggregate an die Hand gehe, habe die Beklagte eine Garantie nicht übernommen» Dies ergebe schon der Wortlaut des § 4 Satz 2 des Vertrages, der sich allein mit der Feststellung begnüge, daß die S^P~V/erke verpflichtet seien, der Klägerin die betreffenden Hinweise zu geben» Fs seien aber auch, so meint’das Berufungsgericht weiter, keine Umstände ersichtlich, die für eine solche Garantie der Beklagten sprechen könnten» Ein derartiger Umstand liege insbesondere nicht schon darin, daß die Firma S<Mp-Werk AG dem Vertrag vom 22. 9» 1952 zunächst nicht' beigetroteh sei, denn es hätten schon bei Vertragsschluß tatsächliche Beziehungen zwischen
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äor Klägerin und.der S^^^-Werk AG bestanden® Die Klägerin habe daher damals hoffen können, daß diese Firma die erforderlichen Informationen erteilen werde® Die Beklagte könne mithin nicht, so meint das Berufungsgericht zu dieser Frage abschließend, auf Grund einer Garantie .dafür auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, daß die Firma S®B^Werk AG es unterlassen haben sollte, die für die fabrikmäßige Herstellung erforderlichen Unterlagen an die Klägerin zu liefern.
Die Revision greift diese Ausführungen als rechtsirrig an. Sie.rügt Verletzung der bürgerlichrechtlichen Auslegungsgrundsätze und ferner Verletzung des § 286 ZPO® Sie meint insoweit, das Berufungsgericht habe weder den gesamten Wortlaut des § 4 des Vertrages vom 22«, 9° 1950 beachtet noch sich mit seinem Sinn und Zweck unter Be-
rücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte auseinandergesetzt® Dieses Voi’bringen der Revision konnte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben« •
• Slit dem Vertrage vom 22« 9» 1950 hat die Beklagte ihre Rechte aus dem zwischen ihr und der Firma S^H-Werk AG am 23o 4o 1950 abgeschlossenen Lizenzvertrag mit Zustimmung der S^d-Werke auf die Klägerin übertragen. Boi dem durch Patent nicht geschützten Lizenzgegenstand handelt es sich, wie sich aus dem Vertrag ergibt, nicht nur um die besondere Konstruktion eines Kühlaggregates, sondern auch um die von der Firma SjJ^-Werk AG auf
 Grund des an sich bekannten Absorptionsverfahrens entwickelte. und im Rahmen der Konstruktion zur Wirksamkeit
 gebrachte besondere Ausgestaltung dieses Verfahrens» Konstruktion und Kühlverfahren mit ihren von den S^^-Werken entwickelten Besonderheiten bilden zusammen den Xizenzgegensta'nd o Der Klägerin konnte es nach Lage der Sache naturgemäß nicht darum gehen, über Prinzip und Wirkungsweise des an sich bekannten, patentfrei gewordenen Absorptionsverfahrens unterrichtet zu werden, ihr Interesse ging vielmehr dahin, ein ausprobiertes Verfahren zu erwerben und die Berechtigung zu dessen Verwertung zu erlangen* Es sollte nicht ein Benutzungsrecht an dem patentfreien und damit dem Verbistungsrecht des Lizenzgebers überhaupt nicht unterworfenen Absorptionsverfahren als solchem "übertragen” werden? was "übertragen" werden sollte und von Bedeutung für die Klägerin war, waren vielmehr die besondere Ausgestaltung der Konstruktion und die von den S^H^-Werken entwickelten Besonderheiten des Kühlverfahrens« In der Mitteilung dieser, anderen Wettbewerbern nicht zugänglichen und daher geheimen Charakter tragenden Besonderheiten und deren Benutzungsgestattung lag das wesentliche Interesse der Klägerin* Aus diesem Grunde ist auch das überlassene Verfahren in § 1 des Vertrages als "Geheimverfahren" bezeichnet worden.
Die in § 4 Satz 2 des Vertrages von den SflBt-Werlcen übernommene Verpflichtung, die zur Herstellung erforderlichen Anweisungen usw* einschließlich aller JErfahrungs- und Fabrikationsgeheimnisse zu überlassen« stellt sich daher als eine wesentliche Vertragsverpflichtung dar* Bei solcher Sachlage aber könnte, wie der Revision zuzugeben ist, bei Treu und Glauben berücksichti-
gender Würdigung dee Gesamtinhaltes dee Ver'trages und
 des Vertragszweckes die Auffassung vortreten werden*
daß mit dem Sinsteben 11 für die Ausführbarkeit des *
Absorptionsgerätes in einer für den gewerblichen Zweck brauchbaren Weise" auch das Einstehen für die den Werken in § 4 Satz 2 des Vertrages auferlegten Verpflichtungen gemeint war, das heißt, daß die Beklagte dafür einzustehen habe, daß die Finna S^®-Y/erk AG die in Satz 2 der.genannten Vertragsbestimmung aufgeführten Leistungen erbringe.
Indessen ist diese Auslegung nicht zwingend«, Möglich ist jedenfalls auch die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung, daß sich die in § 4. Satz 2 des Vertrages vom 22«, 9« 1950 von .der Beklagten ausgesprochene Gewährleistung nur auf die technische Ausführbarkeit und fabrikmäßige Herstellbarkeit als solche, nicht jedoch auf die von der Firma S^BMferk AG übernommene Verpflichtung, die zur Herstellung erforderlichen Anweisungen usw» zu geben, erstrockt«, Sie wird durch den Wortlaut des § 4 des Vertrages gedeckt, der in seinem ersten Satz lediglich bestimmt, daß für die Ausführbarkeit des Ab-sorptionsgerätes in einer für den gewerblichen Zweck brauchbaren Weise gehaftet werde, um dann in den weiteren Sätzen die Verpflichtung zur Hergabe der erforderlichen Unterlagen, die Ausbildung von Führungskräften und die Zurverfügungstellung eingearbeiteter Werksangehöriger der Herstellerfirma aufzuerlegeno Wenn das Berufungsgericht bei diesem Wortlaut die Auffassung vertritt, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf Verschulden nur dafür habe einstehen wollen, daß die von den. S^H^-Werken ent-
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wickelte Konstruktion und deren Verfahren als solche für eine serienmäßige industrielle Auefiihrhärlceit geeignet seien, kann dem aus der Erwägung heraus, daß die Vertragsparteien nicht gehindert waren, die Erreichung des Vertragszweckes in der ihnen geeignet erscheinenden Weise sicherzustellen, aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden«. Bei der Auslegung dieser Vertragsbe-stimmung handelt es sich um die Auslegung eines Indivi-dualvorträges, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie denk- und erfahrungsge-setzlieh möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt, Da solche Verstöße hier nicht ersichtlich sind, ist die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht angreifbar.? Insbesondere spricht nichts dafür, daß wesentliches Tatsachenmaterial unbeachtet geblieben ist,
 Pür die Annahme, daß das Berufungsgericht die oben erörterte wesentliche Bedeutung des § 4 Satz 2 für den Vertragszweck verkannt hätte, geben die Gründe des angefochtenen Urteils, wenngleich das Berufungsgericht die dadurch gegebenen Zusammenhänge nicht ausdrücklich erörtert hat, keinen Anhalt* Eine Gewährleistung hat die Beklagte mithin nur für die technische Ausführbarkeit und fabrikmäßige Hereteilbarkeit als solche übernommen, Da diese Voraussetzungen.aber nach den rochtsirrtumsfrer getroffenen tatsächlichen ^Feststellungen des Berufungsgerichtes gegeben sind, kann die'Beklagte ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden nicht deshalb in Anspruch genommen werden, weil die Pirmä S^BI-Werk AG*" es unterlassen haben sollte, die erforderlichen Herstellungsanweisungen usw, zu geben.
»
Fon.der. Präge der Gewährleistung für das Verhalten der S^P^Werke ist die Frage zu unterscheiden, oh die Beklagte schuldhaft Pflichten verletzt hat, die ihr seihst auf Grund des Vertrages vom 22* 9» 1950 obliegen, und oh sie deswegen zu dem Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten Schadens verpflichtet ist»
Hinsichtlich dar für die Fabrikation erforderlichen Weisungen, Unterlagen, Erfahrungsberichte usw« unterstellt das Berufungsgericht ebenso wie bei der Erörterung der Gewährleistungsfrage, daß die Firma J?P®-Werk AG äer ihr nach § 4 Satz 2 des'Vertrages obliegenden. Verpflichtung nicht nachgekommen sei und daß hierauf die von der Klägerin behaupteten Mißerfolge bei der serienmäßigen Herstellung der Kühlaggregate und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen surückzuführen seien«. Bas Berufungsgericht meint dann
 weiter, die S^BB-V/erke s fin der Beklagten gewesen der K^gerin die Lizenz am
 eien insoweit Erfüllungsgehil-o Der Umstand, daß die Beklagte SBB"Vorf ehren ein ge räumt
 habe, schließe ohne weiteres die Pflicht ein, der Klägerin jegliche Hilfe zuteil werden zu lassen; um dieser die Herstellung der Kühlaggregate nach dem überlassenen Verfahren zu ermöglichen0 Ba sonach die Voraussetzungen des § 278 BGB gegeben seien, habe die Beklagte für ein Verschulden der SflP-Werke ebenso einzustehen wie für eigenes Verschulden«. Trotzdem sei jedoch eine Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung zu vc in einen; weil ihr gegenüber die Voraussetzungen der §§ 525, 526 BGB nicht erfüllt seien«
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Wenngleich der Revision zuzugehen ist, daß diese Darlegungen des Berufungsgerichtes rechtlich nicht in vollem Umfange hedenkenfrei sind, treffen eie jedoch im Ergebnis 2Uo
 Zur Überlassung der Zeichnungen und Herstellungs-Vorschriften einschließlich aller Erfahrungs- und Betriebsgeheimnisse ist nach § 4 Satz 2 des Vertrages vom 22« 9» 1950 die Firma S^^-Werk AG verpflichtete Die Beklagte selbst hat sich nach dem Wortlaute des Vertrages zu den genannten Leistungen nicht verpflichtet, die entsprechen-' de Verpflichtung ist im Einverständnis aller Beteiligten ausschließlich der Firma 0^^-Werk auferlegt worden* Die Klägerin hat sich insoweit mit der Alleinschuldnerschaft der S^pi-Werke begnügt□
Das Berufungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegaugen, daß sich bei der Bedeutung der von den S^dl-Werkeh übernommenen Verpflichtung für den Vertragszweck-nicht annehmen läßt, daß die Beklagte jeglicher Verpflichtung entzogen sein sollte * .Bei Heranziehung aller für die Vertragsauslegung in Betracht kommenden Umstände läßt sich der Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten die Verpflichtung oblag, der Klägerin jegliche etwa erforderlich werdende Hilfe angedeihen zu lassen, aus Rechtsgründen nicht entgegen- ■ .;breten/,,Diese Verpflichtung zur Hilfeleistung kann aber - nur als Verpflichtung der Beklagten verstanden werden, dafür zu sorgen, daß die Firma S^^-Werk AG ihre ihr -nach § 4 Satz 2 obliegenden Leistungen erfülle* Wenn das Berufungsgericht gemeint haben sollte* die Beklagte
 sei zu eigenen Jjeistungen im Sinne einer Beratung der Klägerin und .Erteilung von Anweisungen verpflichtet gewesen, wäre dies rochisirrigo So läßt sich der Vertrag schon deshalb nicht auslegen, weil die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre, der Klü&orin das nur der Firma SjBBMYerk bekannte	zu	verschaffen,
 und zwar auch nicht mit Hilfe von kältetechnischen Fachleuten oder Fachinstituten» Die Verpflichtung der Beklagten, dafür zu sorgen, daß die Klägerin von der Firma S^(fc-iYerk AG das nötige Erfüll rungswissen bekomme, steht als selbständige Verpflichtung neben der Hauptverpflichtung der S(Jd~\Yerkeo Daher kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts weder von einer Erfüllungsgehilfen-schaft mit den Folgen des § 278 BGB die Rede sein, nflöh liegt, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, eine Gesamtschuld vor* Ob die Verpflichtung der Beklagten den Regeln des .§ 326 BGB untersteht, wie das Berufungsgericht meint, kann dabei dahinstehen. Denn der Beklagten könnte jedenfalls eine schuldhafte, zu Schadensersatz verpflichtende Verletzung ihrer Verpflichtung bei deren hilfswoisem Charakter nur dann vorgeworfen werden, wenn sie von der Klägerin um Hilfe angegangen worden wäre* Bas ist aber nach den ohne Rechtsirrtiun getroffenen und überdies auch durch die Korrespondenz bestätigten Feststeilungei: des Berufungsgerichtes, gegen die di«? Revision insoweit auch keine Einwendungen erhoben hat, nicht der Fall gewesen*
Sie Beklagte ist daher nicht verpflichtet, der Klägerin den Schaden, der dieser durch angebliche vergebliche Aufwendungen entstanden ist, zu ersetzen«
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Nach alledem trifft die -Entscheidung des Berufungsgerichtes. zu* Eie Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Wilde	B^ck	Christoph
 Weiß	Spreng
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