* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 180/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 180/55

Von Rechts wegen Tatbestands Pie Beklagte betreibt ein Werbeunternehmen, das sich mit der Werbung durch Ton und Film in Lichtspielhäusern, befasst, Der Kläger war vom 20. Nach Beendigung des Vertreterverhältnisses hat der Kläger, der ein eigenes Werbeunternehmen gegründet hat, von der Beklagten die Zahlung rückständiger Provisionen von 4 189,88 PM nebst 10 # Zinsen und eines Betrages von 143,97 PM für Prozesskosten verlangt, die ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden sind, dass er eine Gläubigerin wegen des Ausbleibens der Provisionszahlungen nicht befriedigen konnte» Pie Beklagte hat mit angeblichen Schadensersatzforderungen aufgerechnet, Durch Teilurteil vom 22, Januar 1954 ist die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrech- Der Kläger nahm hierauf die Werbung für Vorführungen in den beiden Theatern auf.Mit Rundschreiben vom 5» Mai 1952, mit dem er sich vornehmlich an solche Gewerbetreibende wandte, die bis dahin durch die Beklagte in den beiden Theatern geworben hatten, teilte er mit, seit dem 1»Mai sei ihm das Alleinvorführungsrecht in den beiden Theatern übertragen worden. Hieraus geht hervor, dass Neuaufträge durch die Tobi nicht mehr entgegengenommen werden- Heine Mitteilung im Rundschreiben vom 1, Mai 1952, wonach die genannten Theater mir die Diapositiv- und Filmwerbung allein übertragen haben, trifft nach wie vor zu-,..«.., n Der Kläger habe weiter nicht nur wahrheitswidrig erklärt, nur er könne NeuabschlUsse für die beiden Theater tätigen, er habe die Beklagte auch bei ihrer Kundschaft angeschwärzt. Per Kläger hat vorgetragen, Kpppp sei im April 1952 durch seine Angestellte S^PBP, die von sich aus die Abrechnung nachgeprüft habe, auf Differenzen gestossen, Auf Grund der angestellten Ermittlungen sei K^pp| überzeugt gewesen, däTss es sich nicht um ein blosses Versehen der Beklagten gehandelt habe. Sie hat mit der Behauptung, durch das unlautere Gesamtverhalten des Klägers sei ihr ein die Klageforderung weit Übersteigender Schaden entstanden, weiter Widerklage wegen eines Teilschadens erhoben mit dem Anträge, den Kläger zur Zahlung von 1 100 UM zu verurteilen. Der Kläger hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen, En, hat ferner Anschlussberufung eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der Beklagten über denjenigen Teil ihrer angeblichen Gegenforderungen hinaus, die sie in diesem Rechtsstreit geltend gemacht habe, auch keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus unerlaubtem Wettbewerb oder vorsätzlichem Zusammenwirken mit zustehen. Es hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt unddie weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen» Es hat ferner festgestellt, dass der Beklagten auch keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten Ansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens des Klägers nicht zustehen. I, ;Bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers in den Fällen und geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger habe bei seinem Vorgehen auf die ihm bekannten, langfristigen vertraglichen Alleinaufführungsrechte der Beklagten Rücksicht nehmen müssen. Das Berufungsgericht sieht indes nicht als bewiesen an, dass der Kläger in unlauterer Weise versucht habe, die Be*-« I,) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger die Beklagte bei dem Geschäftsführer K^HHB.'oder der Angestellten Sf0H' verdächtigt und dadurch eine Nachprüfung der Abrechnungen der Beklagten herbeigeführt hätte. Es stellt fest, die Angestellte SgBHl habe sich Anfang April bei der Abrechnung für das ' vorausgegangene Vierteljahr von sich aus veranlasst gesehen, die Berechnungen zu überprüfen. fe des zufällig anwesenden Klägers bedient« Dieser habe ihr auf Grund seiner früheren Provisionsaufstellungen die in der Abrechnung fehlenden Längen der Werbefilme angegeben und sie oder KJfJJB-darauf hingewiesen, dass sie zuverlässige Angaben hierüber von der Herstellerin der Filme erhalten könnten* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger damit die Grenzen des geschäftlichen Anstandes nicht überschritten habe* Es hält es, wie es in anderem Zusammenhang darlegt, auch nicht für sicher, dass der Kläger damals schon zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe* Es meint, essei wahrscheinlicher, dass er Kemp-ken, mit dem er befreundet sei,, lediglich habe gefällig sein wollen* Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach der Auflösung • des Vertreterverhältnisses in scharfem Konkurrenzkampf mit der Beklagten gestanden habe. Die Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen für unerheblich erachtet und den angetretenen Beweis nicht erhoben hat. Wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass der Kläger sich in der behaupteten Weise ausgelassen hat, so liegt es allerdings nahe, dass er seine Hilfe nicht lediglich aus Freundschaft zur Verfügung gestellt hat, sondern zu demindest daneben auch in dem Bestreben gehandelt hat, selbst ’ auch wenn dies angenommen wird, folgt daraus noch nicht, dass der Kläger in den hier in Präge stehenden Fällen über die vom Berufungsgericht festgestellte Tätigkeit hinausgegangen wäre. Ist hiernach von den insoweit rechtlich einwandfreien Feststellungen de*s angefochtenen Urteils auszugehen, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Klägers sei nicht wettbewerbswidrig, beizutreten. Mit der nach den Feststellungen des angeführten Urteils gewährten Unterstützung hat der Kläger jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Grenzen des im geschäftlichen Verkehr Erlaubten nicht überschritten. Es kann, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, von einem Gewerbetreibenden nicht verlangt werden, dass er sich den Bitten eines misstrauisch gewordenen Vertrags- Denn das Berufungsgericht stellt, wie noch zu erörtern ist, in anderem Zusammenhang fest, der Kläger habe Kppp| später erklärt, er wisse, dass die Beklagte ihre Angestellten an~. gewiesen habe, unrichtige Abrechnungen zu erteilen« Aber selbst wenn er diese Überzeugung schon bei den hier in Frage stehenden Vorgängen hatte .und demzufolge damit rechnete, dass sich Differenzen bei der Abrechnung ergeben würden, so verstiess sein Verhalten noch nicht gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr« Denn die schon misstrauisch gewordene Angestellte SppBB hatte nach.den Feststellungen des angefochtenen Urteils damals mit der Überprüfung der Abrechnungen bereits begonnen« Dabei hätte sich ohnehin heraussteilen müssen, ob die Abrechnungen in Ordnung waren oder nicht« -v ' Das Berufungsgericht stellt weiter fest,- der Kläger habe Kempken, als dieser auf Grund seiner weiteren Ermittlungen von der Unrichtigkeit der Abrechnungen überzeugt und deshalb zur Auflösung der vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten entschlossen gewesen sei, beraten und ihm dabei anheimgestellt, sich an einen Anwalt zu wenden« Darüber, worin die Beratung bestanden hat, sagt das angefochtene #Urteil nichts Näheres. Der Zeuge Kpp||, auf dessen Aussage sich das Berufungsgericht ersichtlich stützt, hat dazu bekundet, er habe , als er festgestellt habe, dass die Abrechnungen unrichtig seien, dem Kläger davon Mitteilung gemacht« Es könne sein, da-ss er mit dem Kläger die Möglichkeit einer Kündigung erörtert habe. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Aussage von einer beratenden Tätigkeit des Klägers spricht, so meint es danach mit dieser Feststellung offenbar lediglich, dass über das Ergebnis der Ermittlungen Kf^HB5 UÄ<* &ie dadurch entstandene Lage ge- entnehmen, dass der Kläger abgesehen von dem Rat, zu einem Anwalt zu gehen, bestimmte Vorschläge gemacht, insbesondere auf ihn eingewirkt hätte, den Vertrag zu kundigen» Auf die Frage, ob das bei den gegebenen Umständen zulässig gewesen wäre (vgl. April 1952 hätten die vertraglichen Beziehungen der in Frage stehenden Filmtheater zu der Beklagten noch bestanden» Denn das Schreiben K^m^s vom 22» April 1952 habe noch keine Kündigung, sondern nur den Vorschlag enthalten, die Vertragsverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen zu dem 30. Das Berufungsgericht entnimmt jedoch der Aussage des Zeugen Kf^m, *er sei äer Ansicht gewesen, die vertraglichen Beziehungen zur Beklagten seien schon durch dieses Schreiben zu dem 30. April 1952 aufgehoben worden, und es billigt", wie aus dem Zusammenhang der Gründe hervorgeht, auch dem Kläger zu, dass er dieser Meinung gewesen ist. Im Hinblick auf diese rechtlich einwandfreien Feststellungen braucht nicht erörtert zu werden, ob schon der Vertragsschluss in Kenntnis einer bestehenden Bindung grundsätzlich als unlauter anzusehen ist, wie das Berufungsgericht meint, oder ob dies nur bei dem Hinzutreten besonderer Umstände der Fall ist (vgl dazu BGH HRUR 1956, 273 /j215/) , Denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Abschluss eines Vertrages mit Wirkung von einem Zeitpunkt an, zu dem eine früher eingegangene Verpflichtung nach der Meinung der Beteiligten bereits abgelaufen war, nicht dem Anstandsgefühl eines Durchschnittsgewerbetreibenden widerspricht* Es braucht deshalb nicht mehr auf die vom Berufungsgericht behandelte weitere Frage eingegangen zu werden, ob der Sachverhalt ebenso zu beurteilen wäre, wenn der Kläger nur in der Vorstellung gehandelt hätte, stehe ein Hecht zur fristlosen Kündigung zu und er wolle von diesem Hecht in jedem Falle Gebrauch machen« Diese Mitteilung, auf deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, war selbst dann wettbewerbswidrig (§1 UnlWG)-, wenn' sie sachlich zutraf» Denn sie bezog sich auf einen internen .Vorgang im Geschäftsbetriebe der Beklagten, der dem Kläger nur auf Grund seiner Tätigkeit für die Beklagte bekannt geworden sein konnte und den er auch nach der Beendigung des Vertreterverhältnisses geheimzuhalten hatte (RGR Komm z HGB 1. Das Berufungsgericht hat indes angenommen, der Beklagten sei durch die Äusserung des Klägers kein Schaden entstanden. Es hat ausgeführt, es fehle jeder Anhalt dafür, dass der Kläger dadurch davon abgehalten habe, sich mit der Beklagten zu verständigen und die Kündigung zu widerrufen. Es sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger die beanstandete Mitteilung schon vor dem Anhängigwerden der Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und den Theaterbesitzern gemacht habe. 5. ) Das Berufungsgericht sieht nicht als bewiesen an, dass der Kläger den Theaterinhabern in unzulässiger Weise Prozesshilfe geleistet hätte. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass der Kläger Angestellte der Beklagten dazu veranlasst hätte, Prozessunterlagen aus dem Büro der Beklagten zu beschaffen. 6. ) Das Berufungsgericht hält es schliesslich rechtsirrtumsfrei für unbedenklich, dass der Kläger den Theaterinhabern in dem Vertrage vom 28. Bei der Beurteilung der Massnahmen, die der Kläger ergriffen hat, um die Gewerbetreibenden, die vorher durch Ver*-mittlung der Beklagten in den und im geworben hatten und andere Interessenten als Kunden seines neu gegründeten Werbeunternehmens zu ge- M winnen, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass im Wettbewerb niemand Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung seines Kundenkreises hat und das Abwerben von Kunden für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig ist (RGZ 144, 41 /497; RG.GRUR 19*30, 191 /T927; BGH Betrieb .1952, 759 - Sprechstunden-');“ Auch ein früherer Handelsvertreter verstösst noch nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten im Wettbewerb, class der Kläger das Schreiben K’JHMv3 vom 22, April 19529 in dem dieser der Beklagten bewusst arglistige Täuschung vorwirft, vervielfältigt und an Gewerbetreibende, die für eine Werbung in den und im "BBSS)' Die Zeugen Dr.Küp-per und Frau BfHHI hätten zwar bekundet, es habe einem der Rundschreiben des Beklagten ein Schreiben bei- Wenn das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe die Beklagte nicht durch die Mitteilung des in dem Schreiben vom 22. 2.) Das Berufungsgericht entnimmt den Aussagen der Zeugen E«|und der Kläger habe ihnen erzählt, dass die Beklagte falsche Abrechnungen erteilt habe. Das-sei aber nicht auf Grund dieser Äusserung geschehen, sondern allein deswegen,, weil der Kläger erklärt habe, er sei jetzt für die allein zuständig.. Diese Beurteilung unterliegt, soweit sie den Fall betrifft, um so weniger Bedenkenals die Behauptung des Klägers nach seiner Aussage auch nicht an Dritte weiter- Es ist jedoch der Auffassung, der Kläger habe sich trots dieser Handhabung in seinen Rundschreiben oder mündlich gegenüber den Kunden als "Alleinpächter" der beiden Theater ausgeben dürfen. In dem Rundschreiben vom 5-' Mai 1952 hat er den Interessenten mitgeteilt, Neuabschlüsse für das und die könnten nur noch über seine Firma erfolgen. Juli 1952 behauptet, neue Aufträge der Beklagten würden von diesen Theatern nicht mehr entgegengenommeno Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger, wie schon erwähnt, weiter dem Zeugen RflHI erklärt, er sei nunmehr für die allein zustän- Dieser Feststellung ist nicht zu entnehmen, ob das Einverständnis von vornherein bestanden hat und ob dem Kläger demgemäss schon bei der Versendung des Rundschreibens vom 5* Mai 1952 und bei dem Gespräch mit dem Zeugen R^^ftaekannt war, dass auch neue Aufträge der Beklagten zur Ausführung gelangen sollten oder ob er seine Zustimmung erst später erteilt hat. 1•) Bie allgemeine Behauptung, der Kläger bringe die Beklagte jetzt noch laufend bei ihren Kunden in Misskredit, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei nicht als aus- 2,) Rach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Kläger in seinem Rundschreiben vom24* Januar 1955?

Zitierte Normen: § 84 HGB
FeststellungTheaterBerufungsgerichtKundeSchreibenKlägerAbrechnung

Volltext der Entscheidung

air
I ZR 180/55
Verkündet am 21. Juni 1957 Grunau, Justizohersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
_ - Filmwerbung Carl KflHBBjj GmbH in E( vertreten durch ihren Geschäftsführer Carl
 Beklagten und Revisionsklägerin?
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Pr.
der Firma T itr.
gegen
 den Kaufmann Heinrich	in	E^m^str.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozesapevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. WtttKKtB ~
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
*
liehe Verhandlung vom 21. Juni 1957 unter Mitwirkung des Prä sidenten des Bundesgerichtshofs Br. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Pro Bock? Br. Nastelski, Br. Christoph und Br. Weiss
 für Recht erkannt:
-Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30o Juni 1955 mit Ausnahme des die Klage in Höhe von 14-3,97 BM abweisenden Ausspruchs aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen-,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Pie Beklagte betreibt ein Werbeunternehmen, das sich mit der Werbung durch Ton und Film in Lichtspielhäusern, befasst, Der Kläger war vom 20. April 1949 bis zu dem 31* März 1952 als Handelsvertreter fUr sie tätig. Nach Beendigung des Vertreterverhältnisses hat der Kläger, der ein eigenes Werbeunternehmen gegründet hat, von der Beklagten die Zahlung rückständiger Provisionen von 4 189,88 PM nebst 10 # Zinsen und eines Betrages von 143,97 PM für Prozesskosten verlangt, die ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden sind, dass er eine Gläubigerin wegen des Ausbleibens der Provisionszahlungen nicht befriedigen konnte» Pie Beklagte hat mit angeblichen Schadensersatzforderungen aufgerechnet, Durch Teilurteil vom 22, Januar 1954 ist die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrech-
-m
nung zur Zahlung rückständiger Provisionen von 4 189,88 PM nebst 10 °ß> Zinsen von näher bezeichneten Zeitpunkten an verurteilt worden Pas Urteil ist rechtskräftig geworden-
Per Kläger hat daraufhin beantragt:
Io die Beklagte zur Zahlung von 143,97 UM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1954 zu verurteilen;
2.. das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären.
.Pie Beklagte hat beantragt,
 das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass dem Kläger durch ihre Säumnis Prozesskosten entstanden sind. Sie hat im übrigen geltend gemacht, die Provisionsforderungen des Klägers seien durch Aufrechnung mit Ansprüchen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens des Klägers erloschen. Diese Ansprüche leitet sie aus folgendem Sachverhalt her:
• 3 •
Der Beklagten war auf Grund von Verträgen vom 2. August 1946 und vom 24* Februar 1949 bis zu dem 31* Dezember 1956 bzw. bis zu dem 15- Juli 196l das alleinige Vorführungsrecht für Werbefilme und Werbediapositive in den Filmtheatern
 und	in	EflMI	über-
tragen worden. Von den Vorführgebühren erhielt die Beklagte 60 fo und der Theaterbesitzer 40 Am 22. April 1952 schrieb der Geschäftsführer der beiden Theater, K( der Beklagten folgendes?
,fBei der Nachprüfung Ihrer Abrechnung stosse ich auf • Abrechnungsdifferenzen. Da hier bekannt ist, dass es sich um eine bewusste arglistige Täuschung Ihrerseits handelt, sehe ich keine Möglichkeit zu einer weiteren Zusammenarbeit. Ich verspüre keine lust, die ganze Angelegenheit aufzurollen, und schlage Ihnen vor, auch in Ihrem eigenen Interesse, unsere Geschäftsverbindung zu dem 30. April 1952 restlos auf-zulösen. Ich hoffe, dass Sie mir alle weiteren Nachprüfungen, die sich auch auf Ihre Kunden und andere-Theater beziehen, würden, ersparen und auf meinen Vergleichsvorschlag eingehen."
Mit Schreiben vom 24- April 1952 bat die Beklagte, die Angelegenheit bis zur Rückkehr ihres Geschäftsführers von einer Auslandsreise zurückzustellen. In einem weiteren Schreiben vom 26. April 1952 nahm sie zu ihrer Abrechnung ausführlich Stellung. Sie kam dabei zu-dem Ergebnis, dass Differenzen nur hinsichtlich der zu vergütenden Länge zweier Werbefilme bestehen könnten. Sie fügte dem Schreiben zwei Verrechnungsschecks über insgesamt 115,20 DM bei und bat, die Angelegenheit damit als erledigt zu betrachten. KfB schloss indes am 28. April 1952 mit dem Kläger, der mit	firmiert, einen neuen
 Vorführungsvertrag ab, in dem er diesem zunächst für ein Jahr das alleinige Aufführungsrecht für Werbefilme und Werbediapositive in den beiden Theatern einräumte. Dabei
 wurde ein Abrechnungsverhältnis mit 60 # zugunsten der Theaterinhaber vorgesehen„ Am 2» Mai 1952 teilte	der
 Beklagten folgendes mit*
"Ihre Schreiben vom 24» und 26« April 1952 habe ich erhalten« Ihre Ausführungen entsprechen nach meinen Kenntnissen nicht den Tatsachen. Ich sehe mich deshalb veranlasst; die mit Ihnen getätigten Verträge fristlos zu kündigen. Um in die Reihen der Werbetrei-benden keine Unruhe zu bringen, bin icli damit ein-’ verstanden, dass die mit Ihnen getätigten Verträge noch abgewickelt werden. Sie wollen uns bitte umgehend eine Aufstellung über die Verträge zustellen.
Die zugesandten Verrechnungsschecks reiche ich in der Anlage zurück.”
Der Kläger nahm hierauf die Werbung für Vorführungen in den beiden Theatern auf. Mit Rundschreiben vom 5» Mai 1952, mit dem er sich vornehmlich an solche Gewerbetreibende wandte, die bis dahin durch die Beklagte in den beiden Theatern geworben hatten, teilte er mit, seit dem 1»Mai sei ihm das Alleinvorführungsrecht in den beiden Theatern übertragen worden. Neuabschlüsse könnten in Zukunft nur noch durch seine Firma getätigt werden. Er liess weiter in den Theatern ein entsprechendes Diapositiv aufführen.
Die Vorführung dieses Diapositivs wurde den Theaterinha-•
bern durch einstweilige Verfügung vom 12. Mai 1952 bzw. vom 31* Juli 1952 untersagt. In der 'Folgezeit kam es zwischen den Theaterinhabern und der Beklagten zu Rechtsstreitigkeiten über, die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Unter Hinweis darauf trat die Beklagte in einem Rundschreiben vom 1. Juli 1952 der Mitteilung des Klägers, er sei allein aufführungsberechtigt, entgegen. Dem begegnete der Kläger durch ein weiteres Rundschreiben vom 17. Juli 1952, in dem es heisst:
> , 5 1 *
MWie ich erfahren, habe, hat die T^^^Filmwerbung am 1. Juli ein Rundschreiben an	Firmen	gesandt,
 in dem sie behauptet, sie habe aa^Kecht zur Durch-führung der Diapositiv- und Filmwerbung im
 und in den Kl
 El
Zur Richtigstellung füge ich Photokopie eines Schreibens dieser Theater an mich vom 10* Juli 1952 bei. Hieraus geht hervor, dass Neuaufträge durch die Tobi nicht mehr entgegengenommen werden- Heine Mitteilung im Rundschreiben vom 1, Mai 1952, wonach die genannten Theater mir die Diapositiv- und Filmwerbung allein übertragen haben, trifft nach wie vor zu-,..«.., n
Dem Rundschreiben war ein Schreiben des Geschäftsführers
 Kempken vom 10. Juli 1952 beigefügt, in dem diese Angaben
 bestätigt wurden. Tatsächlich wurden jedoch auch nach der
♦
Kündigung neue Aufträge auch von der Beklagten angenommen und ausgeführtc Im Oktober 1953 haben sich die Beklagte und die Inhaber der beiden Lichtspieltheater dahin verglichen, dass die zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehungen fortgesetzt werden.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe Kempken wahrheitswidrig mitgeteilt, die Beklagte rechne schon seit langem betrügerisch ab. Er habe Kfm dadurch dazu bestimmt, die Verträge fristlos zu kündigen und mit ihm selbst zu einem Zeitpunkt einen neuen, günstigeren Vertrag abzu-schliessen, in dem die alten Verträge auf jeden Fall noch bestanden hätten. Ein Grund zur fristlosen Kündigung habe nicht bestanden. Der Kläger habe weiter nicht nur wahrheitswidrig erklärt, nur er könne NeuabschlUsse für die beiden Theater tätigen, er habe die Beklagte auch bei ihrer Kundschaft angeschwärzt. Er habe das Schreiben Kfffs vom 220 April 1952, das-den Vorwurf bewusst arglistiger Täuschung enthält, an die Kunden versandt. Er habe ihnen auch erklärt, dass die Beklagte falsch abrechne. Dadurch seien

ihr in der Werbung für die beiden Theater und auch sonst erhebliche Ausfälle entstanden. Er habe KpHB weiter durch unwahre Angaben später davon abgehalten, die Kündigung zurückzunehmen, so dass sie genötigt gewesen sei, Prozesse mit erheblichen Kosten zu führen. Er habe sie ferner bis in die jüngste Zeit bei ihren Kunden in Misskredit gebracht. Schliesslich habe er sich im Januar 1955 wahrheitswidrig als Alleinpächter des "R^PP-Theater" bezeichnet. Auch da-durch sei ihr, der Beklagten, Schaden entstanden.
Per Kläger hat vorgetragen, Kpppp sei im April 1952 durch seine Angestellte S^PBP, die von sich aus die Abrechnung nachgeprüft habe, auf Differenzen gestossen, Auf Grund der angestellten Ermittlungen sei K^pp| überzeugt gewesen, däTss es sich nicht um ein blosses Versehen der Beklagten gehandelt habe. Er sei deshalb fest entschlossen gewesen, die Verträge mit der Klägerin zu kündigen. Er habe zunächst geglaubt, dazu genüge das Schreiben vom 22- April 1952. Erst auf anwaltlichen Rat habe er dann die Kündigung am 2. Mai 1952 wiederholt. Bei Abschluss des Vertrages vom 28. April 1952 habe er geglaubt, nicht über den 30. April 1952 hinaus gebunden zu sein. Wenn er, der Kläger, sich .als Alleinvorführungsberechtigter bezeichnet habe, so habe er sich nur auf das ihm zustehende Recht berufen. Das Schreiben Kpppps vom 22. April 1952 habe er den Kunden nicht zugänglich gemacht. Er habe die Beklagte auch nicht in Misskredit gebracht. Für das "Rppp^-Theater11 sei ihm tatsächlich das Alleinaufführungsrecht übertragen worden.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäss zur Zahlung weiterer 143,97 DM verurteilt und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit ihren früheren Anträgen Berufung eingelegt. Sie hat mit der Behauptung, durch das unlautere Gesamtverhalten des Klägers sei ihr ein die Klageforderung weit Übersteigender Schaden entstanden, weiter Widerklage wegen eines Teilschadens erhoben mit dem Anträge,
 den Kläger zur Zahlung von 1 100 UM zu verurteilen.
Sie hat im Wege der Widerklage ferner gemäss § 302 Abs 4 Satz 3 und 4 ZPO beantragt,
 den Kläger zu verurteilen, 4 959>45 DM "nebst 4 $ Zinsen seit dem 15» April 1954 zu zahlen.»
Der Kläger hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen, En, hat ferner Anschlussberufung eingelegt und beantragt,
 festzustellen, dass der Beklagten über denjenigen Teil ihrer angeblichen Gegenforderungen hinaus, die sie in diesem Rechtsstreit geltend gemacht habe, auch keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus unerlaubtem Wettbewerb oder vorsätzlichem Zusammenwirken mit	zustehen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts nach Beweiserhebung abgeändert. Es hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt unddie weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen» Es hat ferner festgestellt, dass der Beklagten auch keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
r™* 8
Bnt sehe i dungsgründe s
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten Ansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens des Klägers nicht zustehen. Der Kläger habe keine unlauteren Mittel angewendet, um die Filmtheater	nnd
 als Vertragstheater für die Vorführung von Werbefilmen und Heklamediapositiven seiner.Kunden zu gewinnen und zu behalten. Auch die Kundenwerbung des Klägers sei im wesentlichen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger dabei die Grenzen des im Wettbewerb Zulässigen überschritten habe, sei der Beklagten kein Schaden entstanden.
Die Revision rügt Verletzung des formellen und materiellen Rechts/'*Sie ist im Ergebnis begründet.
I,	;Bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers in den Fällen	und	geht
 das Berufungsgericht davon aus, der Kläger habe bei seinem Vorgehen auf die ihm bekannten, langfristigen vertraglichen Alleinaufführungsrechte der Beklagten Rücksicht nehmen müssen. Das Berufungsgericht sieht indes nicht als bewiesen an,
 dass der Kläger in unlauterer Weise versucht habe, die Be*-«
klagte zu verdrängen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
I,) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger die Beklagte bei dem Geschäftsführer K^HHB.'oder der Angestellten Sf0H' verdächtigt und dadurch eine Nachprüfung der Abrechnungen der Beklagten herbeigeführt hätte. Es stellt fest, die Angestellte SgBHl habe sich Anfang April bei der Abrechnung für das ' vorausgegangene Vierteljahr von sich aus veranlasst gesehen, die Berechnungen zu überprüfen. Dabei habe sie sich der Hil-
?
fe des zufällig anwesenden Klägers bedient« Dieser habe ihr auf Grund seiner früheren Provisionsaufstellungen die in der Abrechnung fehlenden Längen der Werbefilme angegeben und sie oder KJfJJB-darauf hingewiesen, dass sie zuverlässige Angaben hierüber von der Herstellerin der Filme erhalten könnten* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger damit die Grenzen des geschäftlichen Anstandes nicht überschritten habe* Es hält es, wie es in anderem Zusammenhang darlegt, auch nicht für sicher, dass der Kläger damals schon zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe* Es meint, essei wahrscheinlicher, dass er Kemp-ken, mit dem er befreundet sei,, lediglich habe gefällig sein wollen*
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach der Auflösung • des Vertreterverhältnisses in scharfem Konkurrenzkampf mit der Beklagten gestanden habe. Der Kläger sei bestrebt gewesen, der Beklagten mit allen Mitteln Abbruch zu tun. Das gehe insbesondere aus einer Xusserung hervor, die der Kläger im Mai 1952 getan habe. Er habe damals erklärt, in spätestens 4-5 Monaten werde ihm das ganze Unternehmen der Beklagten gehören. Er habe Mittel an der Hand, um die Beklagte kaputt zu machen. Die Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen für unerheblich erachtet und den angetretenen Beweis nicht erhoben hat.
Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass der Kläger sich in der behaupteten Weise ausgelassen hat, so liegt es allerdings nahe, dass er seine Hilfe nicht lediglich aus Freundschaft zur Verfügung gestellt hat, sondern zu demindest daneben auch in dem Bestreben gehandelt hat, selbst
... 10 ..
später einmal mit	ins Geschäft zu kommen. Aber
’ auch wenn dies angenommen wird, folgt daraus noch nicht, dass der Kläger in den hier in Präge stehenden Fällen über die vom Berufungsgericht festgestellte Tätigkeit hinausgegangen wäre. Es können daraus insbesondere keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der eidlichen Aussagen der Zeugen	101(1	hergeleitet werden.
 Ist hiernach von den insoweit rechtlich einwandfreien Feststellungen de*s angefochtenen Urteils auszugehen, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Klägers sei nicht wettbewerbswidrig, beizutreten. Für ein planmässiges Vorgehen des Klägers mit der Absicht der wirtschaftlichen Vernichtung der Beklagten (vgl Baumbach-Hefe r mehl* 7. Aufl AllgEinf Bern 4), bieten jedenfalls weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch die behauptete Äusserung einen hinreichenden Anhalt. Das Bemühen, die eigeran geschäftlichen Beziehungen zu dem Nachteil der Mitbewerber durch seine eigenen gewerblichen Deistungen zu erweitern, liegt jedem Wettbewerb zugrunde. Ein Handeln zu diesem Zwecke ist nicht unlauter (BGH GRUR 1956, 223 /?247). Es verstösst nur dann gegen die guten Sitten im # Wettbewerb, wenn es mit unlauteren Mitteln geschieht (RGZ 144, 41 /?S7i BGH Betrieb 1952, 759 - Sprechstunden -; Baum-bach-Hefermehl AllgEinf Bern 3; Anm 197 zu § 1 UnlWG). Mit der nach den Feststellungen des angeführten Urteils gewährten Unterstützung hat der Kläger jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Grenzen des im geschäftlichen Verkehr Erlaubten nicht überschritten.
Es kann, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, von einem Gewerbetreibenden nicht verlangt werden, dass er sich den Bitten eines misstrauisch gewordenen Vertrags-
partners eines Mitbewerbers, ihm aus seiner Sachkunde Hinweise für die Möglichkeit der Nachprüfung einer unübersichtlichen Abrechnung seines Mitbewerbers zu geben, verschlösse oder sich ganz zurückziehe. Er muss dabei freilich besondere Zurückhaltung wahren und darf insbesondere nur in dem sachlich gebotenen Umfange einwandfreie Auskünfte geben. Der Kläger hat sich indes nach den getroffenen Feststellungen zunächst auf die Angabe der ihm bekannten Filmlängen beschränkt. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass diese Angaben unrichtig gewesen wären. Er hat dabei zwar auf Kenntnisse zurückgegriffen, die aus seiner Tätigkeit für die Beklagte stammten. Er brauchte aber jedenfalls die Länge der Filme nicht zu verschweigen; denn den Theaterbesit-cern stand gemäss Ziff 5 Abs 2 Satz 2 der mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge ohnehin das Hecht zu, die Abrechnungen anhand der bei der Beklagten vorliegenden Unterlagen zu überprüfen, Der Kläger hat danach der Angestell-ten	und	dem	Geschäftsführer Kpjpp lediglich die
 Mühe erspart, bei der Beklagten nachzufragen oder die erforderlichen Feststellungen selbst durch Einsicht in die Unterlagen der Beklagten.oder durch Nachmessen der Filme zu treffen. Das kann noch ninht als wettbewerbswidrig beanstandet werden. Es unterliegt weiterhin auch keinen Bedenken, wenn er die Angestellte'spppp| oder den Geschäftsführer	^*e	Hers>tell6rin <*er Filme verwiesen hat.
Es ist nichts dafür her vor ge treten, dass er dadurch das,. Ansehen der Beklagten geschädigt hätte. Die Nachfrage bei der Herstellerin der Filme war andererseits der einfachste und sicherste Weg, die Länge der Filme zuverlässig zu ermitteln.
Es liegt nun allerdings die Annahme nahe, dass der Kläger erwartet hat, die Abrechnung der Beklagten werde sich auf. Grund seiner Angaben oder auf Grund der Nachfrage

~ 12
bei der Herstellerin. der Filme» als unrichtig erweisen.
Denn das Berufungsgericht stellt, wie noch zu erörtern ist, in anderem Zusammenhang fest, der Kläger habe Kppp| später erklärt, er wisse, dass die Beklagte ihre Angestellten an~. gewiesen habe, unrichtige Abrechnungen zu erteilen« Aber selbst wenn er diese Überzeugung schon bei den hier in Frage stehenden Vorgängen hatte .und demzufolge damit rechnete, dass sich Differenzen bei der Abrechnung ergeben würden, so verstiess sein Verhalten noch nicht gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr« Denn die schon misstrauisch gewordene Angestellte SppBB hatte nach.den Feststellungen des angefochtenen Urteils damals mit der Überprüfung der Abrechnungen bereits begonnen« Dabei hätte sich ohnehin heraussteilen müssen, ob die Abrechnungen in Ordnung waren oder nicht« -v	'
. 2. Das Berufungsgericht stellt weiter fest,- der Kläger habe Kempken, als dieser auf Grund seiner weiteren Ermittlungen von der Unrichtigkeit der Abrechnungen überzeugt und deshalb zur Auflösung der vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten entschlossen gewesen sei, beraten und ihm dabei anheimgestellt, sich an einen Anwalt zu wenden« Darüber, worin die Beratung bestanden hat, sagt das angefochtene #Urteil nichts Näheres. Der Zeuge Kpp||, auf dessen Aussage sich das Berufungsgericht ersichtlich stützt, hat dazu bekundet, er habe , als er festgestellt habe, dass die Abrechnungen unrichtig seien, dem Kläger davon Mitteilung gemacht« Es könne sein, da-ss er mit dem Kläger die Möglichkeit einer Kündigung erörtert habe. Der Kläger habe jedenfalls geraten, einen Anwalt aufzusuchen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Aussage von einer beratenden Tätigkeit des Klägers spricht, so meint es danach mit dieser Feststellung offenbar lediglich, dass über das Ergebnis der Ermittlungen Kf^HB5 UÄ<* &ie dadurch entstandene Lage ge-
Jü
-t
«»Si v

' Y*'

sprochen worden ist» Dieser Feststellung ist mithin nicht zu. entnehmen, dass der Kläger	abgesehen	von dem
 Rat, zu einem Anwalt zu gehen, bestimmte Vorschläge gemacht, insbesondere auf ihn eingewirkt hätte, den Vertrag zu kundigen» Auf die Frage, ob das bei den gegebenen Umständen zulässig gewesen wäre (vgl. dazu HG- GRIJR 1938, 137 /l"397;
BGH GRTJR 1956, 273 /?7f>7) , braucht hiernach nicht eingegangen zu werden. Die blosse Erörterung einer angeblichen Unkorrektheit der Beklagten und der daraus erwachsenen rechtlichen Möglichkeiten überschritt die Grenzen des geschäftlichen Anstandes ebensowenig wie der Vorschlag, einen Anwalt aufzusuchen» Die Beweggründe des Klägers können auch in diesem Zusammenhang auf sich beruhen.
3») Das Berufungsgericht führt auss Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger am 28. April 1952 hätten die vertraglichen Beziehungen der in Frage stehenden Filmtheater zu der Beklagten noch bestanden» Denn das Schreiben K^m^s vom 22» April 1952 habe noch keine Kündigung, sondern nur den Vorschlag enthalten, die Vertragsverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen zu dem 30. April 1952 aufzuheben. Das Berufungsgericht entnimmt jedoch der Aussage des Zeugen Kf^m, *er sei äer Ansicht gewesen, die vertraglichen Beziehungen zur Beklagten seien schon durch dieses Schreiben zu dem 30. April 1952 aufgehoben worden, und es billigt", wie aus dem Zusammenhang der Gründe hervorgeht, auch dem Kläger zu, dass er dieser Meinung gewesen ist.
Im Hinblick auf diese rechtlich einwandfreien Feststellungen braucht nicht erörtert zu werden, ob schon der Vertragsschluss in Kenntnis einer bestehenden Bindung grundsätzlich als unlauter anzusehen ist, wie das Berufungsgericht meint, oder ob dies nur bei dem Hinzutreten besonderer Umstände der Fall ist (vgl dazu BGH HRUR 1956,
<v.	^	^
273 /j215/) , Denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Abschluss eines Vertrages mit Wirkung von einem Zeitpunkt an, zu dem eine früher eingegangene Verpflichtung nach der Meinung der Beteiligten bereits abgelaufen war, nicht dem Anstandsgefühl eines Durchschnittsgewerbetreibenden widerspricht* Es braucht deshalb nicht mehr auf die vom Berufungsgericht behandelte weitere Frage eingegangen zu werden, ob der Sachverhalt ebenso zu beurteilen wäre, wenn der Kläger nur in der Vorstellung gehandelt hätte,	stehe	ein	Hecht	zur	fristlosen	Kündigung
 zu und er wolle von diesem Hecht in jedem Falle Gebrauch machen«
4.) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger, wie schon bemerkt,	zu einem Zeit-
punkt, der nicht feststeht, jedenfalls aber nach dem Abschluss des Vertrages vom 28. April 1952 erklärt, er wisse, dass der Geschäftsführer der Beklagten deren Angestellte angewiesen habe, falsch abzurechnen. Diese Mitteilung, auf deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, war selbst dann wettbewerbswidrig (§1 UnlWG)-, wenn' sie sachlich zutraf» Denn sie bezog sich auf einen internen .Vorgang im Geschäftsbetriebe der Beklagten, der dem Kläger nur auf Grund seiner Tätigkeit für die Beklagte bekannt geworden sein konnte und den er auch nach der Beendigung des Vertreterverhältnisses geheimzuhalten hatte (RGR Komm z HGB 1. Aufl Xnm 3 zu § 84 HGB; vgl jetzt auch § 90 HGB in der Fassung des Gesetzes vom 6, August 1953, BGBl 1953 S 771). Die Preisgabe eines solchen Vorkommnisses verstiess auch dann gegen die Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes (§90 HGB nF) und gegen das Anstandsgefühl eines Durchschnittsgewerbetreibenden (§ 1 UnlWG), wenn der Kläger damit lediglich bezweckte, seine Rechte aus dem mit K^jm abgeschlossenen Aufführungsvertrage zu sichern.
15 -
Das Berufungsgericht hat indes angenommen, der Beklagten sei durch die Äusserung des Klägers kein Schaden entstanden. Es hat ausgeführt, es fehle jeder Anhalt dafür, dass der Kläger	dadurch davon abgehalten habe, sich
 mit der Beklagten zu verständigen und die Kündigung zu widerrufen. Es sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger die beanstandete Mitteilung schon vor dem Anhängigwerden der Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und den Theaterbesitzern gemacht habe. Demgemäss sei auch nicht festzustellen, dass sie für die Entstehung der Prozessko-sten ursächlich gewesen sei. Diese Beurteilung, die auf tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts beruht, wird von der Revision nicht besonders angegriffen. Da das angefochtene Urteil jedoch aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegt, wird das Berufungsgericht Gelegen-, heit haben, die Präge der Entstehung eines Schadens unter Berücksichtigung etwaigen weiteren Vorbringens der Parteien erneut zu überprüfen,
5.	) Das Berufungsgericht sieht nicht als bewiesen an, dass der Kläger den Theaterinhabern in unzulässiger Weise Prozesshilfe geleistet hätte. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass der Kläger Angestellte der Beklagten dazu veranlasst hätte, Prozessunterlagen aus dem Büro der Beklagten zu beschaffen. Seiner Ai^fa^ung, ein Wettbewerbsverstoss sei mithin auch insoweit/gegeben, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden,
6.	) Das Berufungsgericht hält es schliesslich rechtsirrtumsfrei für unbedenklich, dass der Kläger den Theaterinhabern in dem Vertrage vom 28. April 1952 günstigere Bedingungen eingeräumt hat als die Beklagte. Das Über- oder Unterbieten fremder Deistungen ist ein grundsätzlich .zur
<**16
lässiges Mittel des Wettbewerbs (RGZ 144, 41 {5^75 GRUR 1930, 191 /T92/5 BGH WuW 1955, 118 /T227). Wettbewerbsfrem- -de Begleitumstände sind nickt hervorgetreten.
II.	Bei der Beurteilung der Massnahmen, die der Kläger ergriffen hat, um die Gewerbetreibenden, die vorher durch Ver*-mittlung der Beklagten in den	und	im
 geworben hatten und andere Interessenten als Kunden seines neu gegründeten Werbeunternehmens zu ge- M winnen, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass im Wettbewerb niemand Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung seines Kundenkreises hat und das Abwerben von Kunden für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig ist (RGZ 144, 41 /497; RG.GRUR 19*30, 191 /T927; BGH Betrieb .1952, 759 - Sprechstunden-');“ Auch ein früherer Handelsvertreter verstösst noch nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten im Wettbewerb,
. wenn er nach Auflösung des Vertreterverhältnisses Kunden
* \ *
seines, vormaligen Geschäftsherrn aufsucht. Denn es steht
, fdem Vertreter nach der Beendigung des Vertreterverhältnis-
■*\^\:’ses grundsätzlich frei, dem Unternehmer, für den er bis
, dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu
• i .'machen, in dem er ihn vorher vertreten hat (RG LZ 1916. v .*r . ,	.
';1306$ Düringer-Hachenburg 3. Aufl Anm 18 zu § 84 HGBj RGRK
zu dem HGB Anm 16 zu § 84 HGB; Baumbach-Duden, 12. Aufl Anm 2
zu § 90 a HGB). Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zu- .
- zustimmen, dass das Verhalten des Klägers wettbewerbsrecht-
' ;jlich nur insoweit zu beanstanden ist, als er sich bei dem
' , Kampf um die Kundschaft unlauterer. Mittel bedient hat (RG
 aaO; Düringer-Hachenburg aaO). Die Art und Weise, wie der
 Kläger vorgegangen ist, rwar jedoch, wie der Revision zuzu-
gebeh ist,„teilweise wettbewerbswidrig.
'	'	' N »	V
r
1.) Die Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an,
* ,*
i
%
i
i
i
i
N 1
' a.
i
. i .	..	j
/
:
* • »i
class der Kläger das Schreiben K’JHMv3 vom 22, April 19529 in dem dieser der Beklagten bewusst arglistige Täuschung vorwirft, vervielfältigt und an Gewerbetreibende, die für eine Werbung in den	und	im "BBSS)'
in Betracht kamen, versandt hätte. Die Zeugen Dr.Küp-per und Frau BfHHI hätten zwar bekundet, es habe einem der Rundschreiben des Beklagten ein Schreiben	bei-
gelegen. Fa stehe jedoch nicht fest, ob es sich um das Schreiben vom 22. April oder vom 2. Mai oder vom 10, Juli 1952 gehandelt habe. Wenn das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe die Beklagte nicht durch die Mitteilung des in dem Schreiben vom 22. April 1952 ent-haltenen Vorwurfs bei den Kunden herabgesetzt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.) Das Berufungsgericht entnimmt den Aussagen der Zeugen E«|und	der	Kläger	habe ihnen erzählt, dass
 die Beklagte falsche Abrechnungen erteilt habe. Dass dies wahr sei, sei nicht festgestellt. Diese Äusserung sei daher wettbewerbswidrig (§§ 1, H-UhlWG), Der Beklagten sei jedoch kein Schaden entstanden. B^H sei Kunde der Beklagten geblieben. RflHI sei ?war von der Beklagten abgesprungen. Das-sei aber nicht auf Grund dieser Äusserung geschehen, sondern allein deswegen,, weil der Kläger erklärt habe, er sei jetzt für die	allein zuständig.. .
Diese Beurteilung unterliegt, soweit sie den Fall betrifft, um so weniger Bedenkenals	die Behauptung
 des Klägers nach seiner Aussage auch nicht an Dritte weiter-
i
gegeben hat. Rechtlich nicht bedenkenfrei ist dagegen, wie noch darzulegen sein wird, :die Auffassung des Berufungsge- . richts, der Kläger habe die Beklagte auch im Falle RflHk . nicht in wettbewerbsfremder5Weise 'geschädigt,
$
■•18 ~
3.) Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass	auch	nach	der	fristlosen	Kündigung	im	Ein-
verständnis mit dem Kläger weiterhin Aufträge von der Beklagten angenommen und ausgeführt hat. Es ist jedoch der Auffassung, der Kläger habe sich trots dieser Handhabung in seinen Rundschreiben oder mündlich gegenüber den Kunden als "Alleinpächter" der beiden Theater ausgeben dürfen.
Denn der Kläger habe sich bei den damaligen Verhältnissen für allein berechtigt halten könneno Er habe sich deshalb auch Dritten gegenüber auf seine alleinige Berechtigung berufen dürfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung des angefochtenen Urteils rechtlich haltbar ist. Denn der Beklagte hat mehr getan, als auf sein Recht hinzuweisen.
In dem Rundschreiben vom 5-' Mai 1952 hat er den Interessenten mitgeteilt, Neuabschlüsse für das und die	könnten	nur noch über seine
 Firma erfolgen. In dem Rundschreiben vom 17. Juli 1952 hat er unter Beifügung eines Schreibens des Zeugen gpte vom 10. Juli 1952 behauptet, neue Aufträge der Beklagten würden von diesen Theatern nicht mehr entgegengenommeno Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger, wie schon erwähnt, weiter dem Zeugen RflHI erklärt, er sei nunmehr für die	allein	zustän-
dig. Diese Äusserungen waren geeignet und ersichtlich auch dazu bestimmt, um bei den Kunden den Eindruck zu erwecken, sie könnten sich wegen einer Werbung in den
 und im	Erfolg nur noch an
 den Kläger wenden. In diesem Sinne hat sie auch der Zeuge R|^| verstanden und deshalb mit dem Kläger abgeschlossen. Zumindest diese Erklärungen des Klägers waren aber ange-sichts der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Übung der Theaterbesitzer objektiv unrichtig. Denn
 selbst wenn	der	Beklagten	ohne Aner-
kennung einer Rechtspflicht entgegennahm, so bestand danach für die daran interessierten Gewerbetreibenden entgegen den Ankündigungen des Klägers auch weiterhin die Möglichkeit, Werbevorführungen durch die Beklagte durchführen zu lassen. Soweit dem Kläger die tatsächliche Handhabung der Theater-besitzer bekannt war, war sein Vorgehen daher bewusst irreführend und demzufolge unlauter (§ 1 UnlWG) und verpflichtet ihn zu dem Ersatz des daraus entstandenen Schadens,
 Bas Berufungsgericht hat insoweit lediglich festgestellt , dass der Kläger mit der Ausführung neuer Aufträge der Beklagten einverstanden war. Dieser Feststellung ist nicht zu entnehmen, ob das Einverständnis von vornherein bestanden hat und ob dem Kläger demgemäss schon bei der Versendung des Rundschreibens vom 5* Mai 1952 und bei dem Gespräch mit dem Zeugen R^^ftaekannt war, dass auch neue Aufträge der Beklagten zur Ausführung gelangen sollten oder ob er seine Zustimmung erst später erteilt hat. Der Sachverhalt bedarf insoweit noch der weiteren Aufklärung, auch hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens. Das ange-fochtene Urteil musste daher, soweit es eine Schadensersatzpflicht des Klägers verneint hat, aufgehoben und die Sache su erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden.,
III.	Auf die Beurteilung der von der Beklagten erhobenen weiteren Revisiorisangriffe kam es danach nicht mehr entscheidend an. Der Standpunkt des Berufungsgerichts unterliegt indes insoweit keinen durchgreifenden Bedenken..
1•) Bie allgemeine Behauptung, der Kläger bringe die Beklagte jetzt noch laufend bei ihren Kunden in Misskredit, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei nicht als aus-
 
reichend angesehen. Ohne die Angabe der näheren Umstände liess dieses Vorbringen der Beklagten die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Klägers nicht erkennen.
2,) Rach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Kläger in seinem Rundschreiben vom24* Januar 1955? das versehentlich das Datum vom 9- Januar 1955 trug, objektiv unrichtig als Alleinpächter des "R^MB-Theaters" bezeichnet. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger jedoch zu, dass er sich nach der Besprechung mit dem Theaterbesitzer am 24. Januar 1955 über den Umfang seiner Tätigkeit für das nR(BPB^-TheaterM im Irrtum befunden habe; denn dem Kläger sei zwar nicht das alleinige Aufführungsrecht, aber immerhin doch eine massgebliche Stellung zur Steuerung der eingehenden Werbeaufträge eingeräumt worden« Wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers aus dieser tatsächlichen Erwägung nicht als unlauter ansieht, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreben werden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht voll berücksichtigt, ist nicht begründet.
Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu Uberlassen.
Y/einkauff	Bock	Nastelski
 Christoph	Weiß