Berufungskl’iger und Revisionsbeklagten ~ Irozeßbevollnüchtigbers Rechtsanwalt Df, hat der Id Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Kai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof«. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2.- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom.100 Juli 1951 wird auf seine Tosten zurückgewieseno Von' Rechts wegen gegen diese'Ansprüche zu besitzen, f’lr die er im Konkursverfahren Befriedigung nicht erlangte« Da der Konkursverwalter die' vom Kläger' zu liefernde \7are nicht abnahm«, ließ der Kläger die Kare veräußern und begehrt nunmehr -vom Beklagten Ersatz seines Ausfalls, den er auf DLI 7*702«,— berechnet« Er nimmt den Beklagten als früheren persönlich haftenden Gesellschafter der Firma in Anspruch, weil der Lieferungsvertrag noch zu der Zeit abgeschlossen sei? Die Firma Paul H« F^^& Co hat von den 150 t* die bis Bnde 1948 zu liefern waren, nur 60 t abgenommen, mit 90 t Biovit blieb sie im Rückstand« Nach Zwisehenverhandlun- • gen 'Aber die zu beziehende Menge stellte sich Anfang 1949 heraus, daß das Biovit, wie die Firma Paul Ho F^Hfe & Co durch ihren damaligen Alleininnaber behauptete, nicht den Zusicherungen entsprach, nämlich nicht die erforderliche Menge vcn Vitaminen enthielt« Diese Mängel wurden durch Untersuchungen des Hygienischen Instituts in Hamburg festgestellt« Auf Grund davon trat die Firma ‘Paul Ho FflB^ & Co am 11o Februar 1949 vom Vertrag zurück« 3s folgten Verhandlungen zwischen ihr und dem Kläger, die zu einem Abkommen vom 1« Mürz 1949 führten« Darin wurden ausführlich die Bedingungen festgelegt, nach denen Bioyit von der Firma Paul Ho FJBBl &'Co abzunehmen war, besonders betrafen die Vereinbarungen die Zusammensetzung des Pievit und dessen Gehalt an Vitamineno Das Mittel sollte nach einem von dem Chemiker Dr« ausgearbeiteten Verfahren hergestellt und aufbereitet werden« ITach dem Standpunkt der Firma Paul H« Fflflfe & Co, den sie unter dem 4« Kürz 1949 festlegte, sollte auch der Rückstand von 90 t aus dem Jahre 1948 völlig neu aufgearb&itet werden, und zwar nui die jeweils von der Käuferin abgerufenen Mengen dieses Rückstandes Diesem Schreiben'vom 4« März 1949 widersprach der Klüger nicht« Dem Klagantrag auf Zahlung von 7o7Q2«— DU hebst 5 Zinsen seit 9«7<*‘ 1949 hat das Landge?:icht stattgegeben« Auf Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewieseno' hiergegen richtet such die Revision des Klägers, mit der I« Der Berufungsrichter befaßt sich zunächst mit dem vom Kläger behaupteten Abschluß vom 2o August 1948, durch den die Firma Paul Ho F^HI & Co ,verpflichtet worden sei, monatlich 30 Tonnen des fier-IIeil- und Aufzuchtmittels 1 "Biovit" gegen Zahlung von 100«- ELI je 100 kg abzunehmen». Co ahgenommen werden sollen„ Das Urteil folgert weiters Der V/ille der damaligen Vertragsschliessenden sei dahin gegangen, dieses neue Abkommen ihrem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen, das Rechtsverhältnis sei dadurch, daß erst nach dem Verfahren des Chemikers Dr0 ein geeignetes Verfahren für ein vitaminhaltiges Produkt gefunden worden sei, auf eine völlig neue Grundlage gestellt wordenD Daraus ergebe sich, daß die Lieferungspflicht des Klägers auch far die racks'bändigen 90 t in geänderter Dorm geregelt worden sei* Es handelt-sich rechtlich bei dem.Abkommen vom lo Tärz 1949 um einen völlig neuen Vertrag, der erst zu der Zeit geschlossen wurde, als der Beklagte lange aus der offenen Handelsgesells'chafb ausgeschieden war« Hach dem Gesetz haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft f'ir die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur insoweit, als diese während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind«, piir nach dem Ausscheiden des Gesellschafters eingegangene Geschäfte haftet dieser nicht mehr« -Entscheidend ist also die Begrändung der Geschäf- LZ 1912« 549)o .Die tatsächlichen Fest-Stellungen des Berufungsgerichts tragen die Folgerung«, daß der Beklagte für die aus dem Vertrag vom lo Kürz 1949 folgenden Verpflichtungen der Firma Paul Ho & Co nicht haftet? ibm allein hat der Kläger die Verhandlungen geführt und den Vertrag geschlossen«, Verpflichtungen sind damals nur in Verbindung mit dieser Einzelfirma begründet worden«, Hur auf Grundlage dieses Abkommens der Firma kamen im Verhältnis zu dem Konkursverwalter Lieferungen in Betracht - nur auf seiner Grundlage kommt auch der im Verhältnis zur Firma Prank etv/a erlittene Ausfall des Klägers in Betrachte Für den IClaganspruch bedarf es daher nicht der Überlegungen des Berufungsurteils, ob der Wille der larteien damals dahin ging?
I ZS 180/51 2498 Q63 Verbindet am 13o Juni 1952 Grunau? du s t i z o b e r s ekr etür ? als Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 II HAMEN DES 70HBS In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Günther G fiHBHB^ohandelndunter der eingetragenen Firma Günther G'dMlr ®? S cho^HBB • ? Klägers? Berufungsbeklagten und Revisionsklägers« - ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, " gegen de^j^^^gn^raul^i 1 Beklagten? Berufungskl’iger und Revisionsbeklagten ~ Irozeßbevollnüchtigbers Rechtsanwalt Df, hat der Id Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Kai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof«. Dr0 lindenmaier? Dro Keidenhain? Dr« Birnbach« Dr« KrÜger-JIieland und Dre Benkard für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2.- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom.100 Juli 1951 wird auf seine Tosten zurückgewieseno Von' Rechts wegen Tatbestands * w—«■■ mmmmm Unter der Firma Paul H» & Co bestand in eine offene Handelsgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafter der Kaufmann August GuUHfe und der Beklagte waren« Am 24« August 1948 schied der Beklagte aus der Gesellschaft aus«, sein Ausscheiden wurde am 30u August 1948 im Handelsregister eingetragene Der Kaufmann führ- te das Unternehmen, als Alleininhaber fort« Im Hirz 1949 ist GuflHH) gestorben« Einige Zeit 'darauf wurde liber sein Vermögen und damit das der nunmehrigen Einzelfirma faul H« mm & Co das Konkursverfahren eröffnet,, Der Klüger behauptet, aufgrund eines Liefervertrages mit der Firma Faul II. gegen diese'Ansprüche zu besitzen, f’lr die er im Konkursverfahren Befriedigung nicht erlangte« Da der Konkursverwalter die' vom Kläger' zu liefernde \7are nicht abnahm«, ließ der Kläger die Kare veräußern und begehrt nunmehr -vom Beklagten Ersatz seines Ausfalls, den er auf DLI 7*702«,— berechnet« Er nimmt den Beklagten als früheren persönlich haftenden Gesellschafter der Firma in Anspruch, weil der Lieferungsvertrag noch zu der Zeit abgeschlossen sei? als’der Beklagte Gesellschafter war«.Auf Grund einer persönlichen Absprache vom 2. August 1948 hatte am 3« August 1948 der Kläger der Firma Faul Ho FJflBi & Co ein Schreiben gesandt, wonach er monatlich der genannten Firma 30 Tonnen Biovit zu dem Ireis von netto 100 DK je.100 kg.liefern wollte« Am 26» August 1948-übersandte er der Firma Faul Ho F4HP & Co einen Schlußschein, in welchem er den Verkauf von je 30 t Biovit von Aügust bis Dezember 1948 bestätigte, wiederum zu dem ITettöpreis• von 100 DI* je 100 kg, im ganzen somit 150 t Biovit« Für künftige Tengen behielt er die *bersendung weiterer Schlußseheine vor« In dem »K •tf > Schluß sch ein vom 26- August 1948 war besonders auf die Allgemeinen Lieferbedingungen des Ifl’lgers hingewiesen« Die Firma Paul H« F^^& Co hat von den 150 t* die bis Bnde 1948 zu liefern waren, nur 60 t abgenommen, mit 90 t Biovit blieb sie im Rückstand« Nach Zwisehenverhandlun- • gen 'Aber die zu beziehende Menge stellte sich Anfang 1949 heraus, daß das Biovit, wie die Firma Paul Ho F^Hfe & Co durch ihren damaligen Alleininnaber behauptete, nicht den Zusicherungen entsprach, nämlich nicht die erforderliche Menge vcn Vitaminen enthielt« Diese Mängel wurden durch Untersuchungen des Hygienischen Instituts in Hamburg festgestellt« Auf Grund davon trat die Firma ‘Paul Ho FflB^ & Co am 11o Februar 1949 vom Vertrag zurück« 3s folgten Verhandlungen zwischen ihr und dem Kläger, die zu einem Abkommen vom 1« Mürz 1949 führten« Darin wurden ausführlich die Bedingungen festgelegt, nach denen Bioyit von der Firma Paul Ho FJBBl &'Co abzunehmen war, besonders betrafen die Vereinbarungen die Zusammensetzung des Pievit und dessen Gehalt an Vitamineno Das Mittel sollte nach einem von dem Chemiker Dr« ausgearbeiteten Verfahren hergestellt und aufbereitet werden« ITach dem Standpunkt der Firma Paul H« Fflflfe & Co, den sie unter dem 4« Kürz 1949 festlegte, sollte auch der Rückstand von 90 t aus dem Jahre 1948 völlig neu aufgearb&itet werden, und zwar nui die jeweils von der Käuferin abgerufenen Mengen dieses Rückstandes Diesem Schreiben'vom 4« März 1949 widersprach der Klüger nicht« Dem Klagantrag auf Zahlung von 7o7Q2«— DU hebst 5 Zinsen seit 9«7<*‘ 1949 hat das Landge?:icht stattgegeben« Auf Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewieseno' hiergegen richtet such die Revision des Klägers, mit der t ,4- i er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zuräckzuweisen* Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision c ' , *•*■> » *, * ' . •. y\> v i . ' En t s eh e i dungsgrün def mi i»r^ *» <**k hwwi w mp »u ■>*» m!* ■*—■*»>» «t •* * . ' ' ' ‘ v'. -j I« Der Berufungsrichter befaßt sich zunächst mit dem vom Kläger behaupteten Abschluß vom 2o August 1948, durch den die Firma Paul Ho F^HI & Co ,verpflichtet worden sei, monatlich 30 Tonnen des fier-IIeil- und Aufzuchtmittels 1 "Biovit" gegen Zahlung von 100«- ELI je 100 kg abzunehmen». Der Berufungsrichter prüft den vom Häger behaupteten Vertragsabschluß und kommt zu dem Ergebnis, die Urkunde vom 3«. August 1948, durch die die mündliche Abmachung zwischen dem Klüger und Cu^MHfc vom 2* August*bestätigt worden sei, sei unvollständig und habe einen Lieferungsvertrag nicht begründeb0 Nach Ansichb des Berufungsrichters fehlt der Abnahmeverpflichtung eine zeitliche’ Begrenzung; um wirtschaftlich sinnvoll zu sein, habe eine solche festgestellt werden müssen, wonach die Parteien später auch verfahren seieno Der wirkliche Abschluß eines dauernden Liefervertrages zwischen der Firma Faul Ho Co und dem Klüger ist nach Auffassung des Berufungsrichters erst durch den "Schluß-schein" vom 26 P August 1948 erfolgt, den der Klüger unaufgefordert der Firma F(H^ übersandte und in den er die genauen monatlich abzunehmenden Mengen, den* genauen Treis und die Lieferzeiten festlegte, überdies seine Allgemeinen Lieferbedingungen beifügte, kraft deren er;sich das Eigentum an der zu liefernden Kare bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehielto Dieser Schlußschein vom 26o August ist am 300 i. . . I r f ! ‘ f ' ? j. t , ti': •* ! f $ \ < i ? : August 1948 'bei der Firma Paul Fg|fe & Co eingegangen, am selben Tage, an dem das Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen v;urd.eo Der Berufungsrichter führt aus, der Schlußschein vom 26-, August 1948 sei die Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses, durch die AnnahmeerKlärung der Firma FflV vom % September 1948 sei der Vertrag zustande gekommen, damals sei das Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft im Handelsregister bereits eingetragen gewesen» Die Haftung des Beklagten habe also nicht mehr bestanden» . ' Es bedarf nicht des Eingehens auf diese Gründe«, auch nicht auf die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe, weil die Entscheidung durch den zweiten, selbständigen Rechtsgrund getragen wird, auf den das Berufungsgericht die Abweisung der Klage gestützt hat» II« Im Februar und Tärz 1949 fanden zwischen der Firma Paul Ho F^|^ % Co und ihrem damaligen Alleininhaber G-undlach und dem Kläger Verhandlungen über die Herabsetzung der Abnahmepflicht der Firma F^HP statt«, Nachdem sich ergeben hatte, daß das Biovit nicht den Anpreisungen des Klägers und den technischen Eigenschaften, namentlich dem Gehalt an Vitamin A, entsprach, war die Firma Paul H» C° durch Erklärung vom 11» Februar 1949 von dem Vertrag zurückgetreten«, Damit war das alte Vertragsverhältnis gelost, da der Kläger der Wirksamkeit des Rücktritts nicht widersprach, im Gegenteil den technischen Untersuchungen des Hygienischen Instituts und des Chemi- 6 2i kers Dr* sowie deren Ergebnis sich unterwarf. Die Verhandlungen f ihrten dann zu einem neuen Vertrag , der am 1* Harz 1949 zu neuen Bedingungen geschlossen wurde * Wesentlich war namentlich, daß das Biovit nach der von Dr* üJBB^ausgearbeiteten neuen J'ethode her gestellt und in der daraus sich ergehenden Zusammensetzung und Beschaffenheit zu liefern und ah zunehmen war.« Bas Berufungsgericht stellt fest, daß der Hackstand von 90 t aus 1948 erst neu habe aufgearbeitet und in der neuen Zusammensetzung von Paul H* Co ahgenommen werden sollen„ Das Urteil folgert weiters Der V/ille der damaligen Vertragsschliessenden sei dahin gegangen, dieses neue Abkommen ihrem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen, das Rechtsverhältnis sei dadurch, daß erst nach dem Verfahren des Chemikers Dr0 ein geeignetes Verfahren für ein vitaminhaltiges Produkt gefunden worden sei, auf eine völlig neue Grundlage gestellt wordenD Daraus ergebe sich, daß die Lieferungspflicht des Klägers auch far die racks'bändigen 90 t in geänderter Dorm geregelt worden sei* Es handelt-sich rechtlich bei dem.Abkommen vom lo Tärz 1949 um einen völlig neuen Vertrag, der erst zu der Zeit geschlossen wurde, als der Beklagte lange aus der offenen Handelsgesells'chafb ausgeschieden war« Hach dem Gesetz haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft f'ir die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur insoweit, als diese während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind«, piir nach dem Ausscheiden des Gesellschafters eingegangene Geschäfte haftet dieser nicht mehr« -Entscheidend ist also die Begrändung der Geschäf- te während der Zeit« in der der ausgeschiedene Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft noch angehörte (PGZ 86..60? LZ 1912« 549)o .Die tatsächlichen Fest-Stellungen des Berufungsgerichts tragen die Folgerung«, daß der Beklagte für die aus dem Vertrag vom lo Kürz 1949 folgenden Verpflichtungen der Firma Paul Ho & Co nicht haftet? denn damals war alleiniger Inhaber dieser Firma der raufmann Cu^HHP? ibm allein hat der Kläger die Verhandlungen geführt und den Vertrag geschlossen«, Verpflichtungen sind damals nur in Verbindung mit dieser Einzelfirma begründet worden«, Hur auf Grundlage dieses Abkommens der Firma kamen im Verhältnis zu dem Konkursverwalter Lieferungen in Betracht - nur auf seiner Grundlage kommt auch der im Verhältnis zur Firma Prank etv/a erlittene Ausfall des Klägers in Betrachte Für den IClaganspruch bedarf es daher nicht der Überlegungen des Berufungsurteils, ob der Wille der larteien damals dahin ging? das neue Abkommen ohne Inanspruchnahme des ausgeschiedenen Gesellschafters«, also des Beklagten, durchzufIhren« ebensowenig ist Baum für die Überlegung, der Tläger habe stillschweigend auf seinen ursprünglichen Anspruch und die Forthaftung des längst ausgeschiedenen Gesellschafters verzichtet<> Entscheidend für den Fortbestand und die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist vielmehr lediglich die Tatsache. daZ die Verpflichtung der offenen Handelsgesellschaft noch während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden wär0 Da dies hier nicht der Fall iat? hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abge-wieseno Hiernach v;ar die Revision des JTl'lgers gegen das angefoch bene Urteil auf Kosten des Il’lgers zur’lcltzu-weisen«- 3 < Idndenmeier Heidenhain Birnbach Er-!ger-»Tieland Benlcard