Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin, die der Beklagten mehrere Verstöße gegen das Rabattgesetz vorwirft, hat beantragt, die Beklagte Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil der von der Klägerin für den 24. November 1982 behauptete Rabattverstoß nicht bewiesen und das Vorbringen der Klägerin zu einem angeblichen Rabattverstoß am 3. Zum Klagebegehren und zu dem Parteivortrag hinsichtlich der beiden tatsächlichen Vorgänge, auf die allein das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gestützt hat, enthalten die Entscheidungsgründe ausschließlich folgende zwei Sätze: Die Beurteilung dieser Verstöße hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen von vier Zeugen vorgenommen, die - ebenso wie die Aussagen zweier weiterer vernommener, aber im Urteil nicht erwähnter Zeugen - nicht protokolliert worden sind. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein Urteil eines Oberlandesgerichts grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil - etwa mangels Überschreitung der Beschwersumme von 40.000,— DM - für nicht revisibel hielt (BGH, Urt. v. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde kann nur dann abgesehen werden, wenn entweder nur über eine Rechtsfrage entschieden wird, deren Beantwortung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt (BGH aaO., NJW 1981, 1848; BAG aaO.) oder wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urt. v. Juni 1984, die die Klägerin erst in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingeführt und auf die allein das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Klägerin sie dargestellt und wie die Beklagte dazu Stellung genommen hat. In einem solchen Falle fehlt es an der für die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen tatsächlichen Grundlage (BGHZ 73, 248, 250 m.w.N.;BGH aaO., Führt nämlich die Unterlassung der Protokollierung dazur daß die tatsächlichen Unterlagen der Entscheidung nicht in vollem Umfang ersichtlich sind, also ein Mangel im Tatbestand vorliegt (BGHZ 40, 84, 87), so unterliegt der Mangel nicht der für die Anwendung des § 295 ZPO vorauszusetzenden Parteidisposition, da das Revisionsgericht dann seine Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen kann (BGHZ 73, 248, 252). Allerdings sieht die Rechtsprechung eine Ersetzung der Protokollierung von Zeugenaussagen durch deren Wiedergabe im Urteil unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig an, nämlich dann, wenn bei de-r Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussagen unterschieden wird und wenn der gesamte Inhalt der Aussagen, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist (RGZ 151, 239, 250; BGH, Urt. v. Einmal wird nicht klar zwischen der Darstellung der Aussagen und ihrer Würdigung unterschieden; vielmehr werden vom Berufungsgericht - ähnlich wie in dem vom Reichsgericht in RGZ 151, 239, 250 entschiedenen Fall - wiederholt Wendungen gebraucht, die diese Unterscheidung vermissen lassen. Auch im übrigen ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wie vollständig die Wiedergabe der Aussagen ist und ob nicht über die gewürdigten Aussagen hinaus weitere Aussagen der Zeugen unerwähnt geblieben sind, die für die - von der Revision angegriffene - Gesamtwürdigung bedeutsam sein könnten. Der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist Bei dieser Entscheidung wird das Berufungsgericht die Anwendung des § 8 GKG in Betracht zu ziehen haben (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 295, 313 Abs. 1 Nr. 5 Aussageprotokollierung a) Zu den Anforderungen an Tatbestandsangaben im (revisiblen) Berufungsurteil. b) Die Vorschrift des § 295 ZPO ist bei einem Verstoß gegen die Protokollierungspflicht des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht anwendbar, wenn der Verfahrensverstoß einen tatbe-standlichen Mangel in der Revisionsinstanz zur Folge hat. BGH, Urt. v. 18. September 1986 - I ZR 179/84 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 179/84 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. September 1986 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma Auto- und Caravan-Centrum, Fahrzeug HflIB, Detail-und Großhandel GmbH & Co. KG, GMHfestraße vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft hMIB mbH, ebenda, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut HflBBm, ebenda. - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Zentralvereinigung zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e .V., F^Bl-LÄ®-Straße, Hr vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dipl.-Kfm. Fritz HaMU ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung u.a. den Zweck verfolgt, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte ist Autohändlerin. Die Klägerin, die der Beklagten mehrere Verstöße gegen das Rabattgesetz vorwirft, hat beantragt, die Beklagte 3 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, beim Verkauf eines einzelnen Kraftfahrzeugs an Letztverbraucher Preisnachlässe im Barzahlungsfall von mehr als 3 % anzukündigen, anzubieten und/oder zu gewähren. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil der von der Klägerin für den 24. November 1982 behauptete Rabattverstoß nicht bewiesen und das Vorbringen der Klägerin zu einem angeblichen Rabattverstoß am 3. August 1983 nach § 296 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weitere Vorfälle vom 22. November 1983 und vom 28. Juni 1984 vorgetragen. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung von sechs Zeugen die Beklagte wegen Verstößen gegen das Rabattgesetz in den beiden neu vorgetragenen Fällen antragsgemäß verurteilt. Die Beschwer der Beklagten hat es auf 20.000,— DM festgesetzt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 19. Dezember 1984 den Wert der Beschwer auf 100.000,— DM festgesetzt. 4 y^ Entscheidunqsqründe I. Das Berufunqsgericht hat seiner Entscheidung keinen Tatbestand vorangestellt. Die Entscheidungsgründe, in denen die Legitimation des Klägers zur Prozeßführung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts bejaht wird, geben den Sachvortrag der Parteien zur Frage dieser Legitimation nicht wieder. Zum Klagebegehren und zu dem Parteivortrag hinsichtlich der beiden tatsächlichen Vorgänge, auf die allein das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gestützt hat, enthalten die Entscheidungsgründe ausschließlich folgende zwei Sätze: "Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag weiter. Sie behauptet zwei weitere Rabattverstöße der Beklagten am 22. November 1983 und am 28. Juni 1984." Die Beurteilung dieser Verstöße hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen von vier Zeugen vorgenommen, die - ebenso wie die Aussagen zweier weiterer vernommener, aber im Urteil nicht erwähnter Zeugen - nicht protokolliert worden sind. In den Entscheidungsgründen sind die Aussagen der vier Zeugen in unmittelbarer Verbindung mit ihrer Würdigung jeweils insoweit wiedergegeben, als sie Gegenstand der Würdigung sind. Ob die Wiedergabe vollständig ist, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. II. Diese Verfahrensweise wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. 5 Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein Urteil eines Oberlandesgerichts grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff.; Senat, Urt. v. 26.10.1979 - I ZR 90/78, Urteilsabdr. S. 4; BGH, Urt. v. 27.5.1981 - IVa ZR 55/80, NJW 1981, 1848; Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784, 1785 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil - etwa mangels Überschreitung der Beschwersumme von 40.000,— DM - für nicht revisibel hielt (BGH, Urt. v. 21.2.1983 - VIII ZR 102/82, ZIP 1983, 493 = WM 1983, 377; BAG, Urt. v. 29.8.1984 - 7 AZR 617/82, NZA 1980, 35). Von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde kann nur dann abgesehen werden, wenn entweder nur über eine Rechtsfrage entschieden wird, deren Beantwortung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt (BGH aaO., NJW 1981, 1848; BAG aaO.) oder wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urt. v. 20.1.1983 - VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; BGH aaO., NJW 1985, 1784, 1785) . Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Da der Streit der Parteien nicht ausschließlich um eine Rechtsfrage, sondern darum geht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Klagelegitimation der Klägerin sowie eines 6 /*? Rabattverstoßes vorliegen, müßten diese Voraussetzungen aus den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit und Vollständigkeit zu entnehmen sein. 1. Hieran fehlt es schon deshalb, weil die Entscheidungsgründe eine wesentliche Grundlage des Streitverhältnisses, das Vorbringen der Parteien in tatsächlicher Hinsicht, nicht wiedergeben. Hinsichtlich der beiden Vorfälle vom 22. November 1983 und vom 28. Juni 1984, die die Klägerin erst in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingeführt und auf die allein das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Klägerin sie dargestellt und wie die Beklagte dazu Stellung genommen hat. Ein Bild vom Streitgegenstand läßt sich schon aus diesem Grunde nicht allein aus dem Berufungsurteil gewinnen. In einem solchen Falle fehlt es an der für die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen tatsächlichen Grundlage (BGHZ 73, 248, 250 m.w.N.; BGH aaO., NJW 1981 , 1848) . 2. Das gleiche gilt auch für die Art der Wiedergabe der Zeugenaussagen. Das Berufungsgericht hat in der irrigen Annahme der Voraussetzung des § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon abgesehen, die Zeugenaussagen zu protokollieren, und damit die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO verletzt. Dieser Verfahrensverstoß ist nicht dadurch geheilt, daß die Parteien nach erfolgter Beweisaufnahme mündlich verhandelt haben, ohne die Unterlassung der Protokollierung zu rügen. 7 Führt nämlich die Unterlassung der Protokollierung dazur daß die tatsächlichen Unterlagen der Entscheidung nicht in vollem Umfang ersichtlich sind, also ein Mangel im Tatbestand vorliegt (BGHZ 40, 84, 87), so unterliegt der Mangel nicht der für die Anwendung des § 295 ZPO vorauszusetzenden Parteidisposition, da das Revisionsgericht dann seine Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen kann (BGHZ 73, 248, 252). Allerdings sieht die Rechtsprechung eine Ersetzung der Protokollierung von Zeugenaussagen durch deren Wiedergabe im Urteil unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig an, nämlich dann, wenn bei de-r Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussagen unterschieden wird und wenn der gesamte Inhalt der Aussagen, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist (RGZ 151, 239, 250; BGH, Urt. v. 30.9.1954 - IV ZR 98/54, LM BGB § 1362 Nr. 2; BGHZ 40, 84, 86). Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Einmal wird nicht klar zwischen der Darstellung der Aussagen und ihrer Würdigung unterschieden; vielmehr werden vom Berufungsgericht - ähnlich wie in dem vom Reichsgericht in RGZ 151, 239, 250 entschiedenen Fall - wiederholt Wendungen gebraucht, die diese Unterscheidung vermissen lassen. 8 SP Zum anderen ist die Wiedergabe der Zeugenaussagen unvollständig. Die Aussagen der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17. August 1984 (Bl. 327 GA) ebenfalls vernommenen Zeugen Wfll und Frau BrflHHHk werden im Berufungsurteil überhaupt nicht wiedergegeben. Auch im übrigen ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wie vollständig die Wiedergabe der Aussagen ist und ob nicht über die gewürdigten Aussagen hinaus weitere Aussagen der Zeugen unerwähnt geblieben sind, die für die - von der Revision angegriffene - Gesamtwürdigung bedeutsam sein könnten. Für solche Zweifel besteht umso mehr Anlaß, als das Berufungsurteil abgefaßt worden war, bevor das Senatsurteil vom 18. April 1985 - I ZR 220/83 (GRUR 1985, 593 = WRP 1985, 626 - Kraftfahrzeugrabatt) - verkündet worden ist, in dem nähere Hinweise auf Erfordernisse einer umfassenden Beweiswürdigung in Fällen behaupteter Rabattgewährung im Kraftfahrzeughandel enthalten sind. 9 III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist Bei dieser Entscheidung wird das Berufungsgericht die Anwendung des § 8 GKG in Betracht zu ziehen haben (vgl. BGH Urt. v. 21.2.1983 - VIII ZR 102/82, ZIP 1983, 493, 494). Teplitzky Mees v. Gamm Merkel Piper