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BGH · I ZB 179/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 179/57

Die Beklagte'wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Geschäftsund Privatpersonen durch ihre Vertreter oder Boten unbestellte Poatkarten-Serien mit dem Hinweis, daß es sich hierbei um Reproduktionen von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler (sog. Eie Klägerin beanstandete eine derartige Zusendung unbestellter Waren als wettbewerbswidrig und erhob Klage*' mit dem Antrag., es möge der Beklagten unter Strafandrobui verboten werden, Geschäftsund Privatpersonen unbestellte Postkartenserien mit dem Hinweis zuzusenden, daß der Empfänger sie gegen Überweisung des angegebenen Geldbetrags^ Die Klägerin erklärte nunmehr ihren ursprünglichen Klageantrag für erledigt, meinte aber, daß der von der Beklagten gewählte Zusatz zu ihrem Begleitschreiben den f behaupteten Wettbewerbsverstoß schon deshalb nicht ausziig räumen vermöge, weil dafür eine Form gewählt.worden sei-,f die zu wenig auf falle * Das beanstandete Verhalten bleib|T' aber auch dann wettbewerbswidrig, wenn der Zusatz deutli$M£ Auch wer sich nicht durch ungewöhnliches Zartgefühl auszeichne, werde diesen Hinweis nämlich als Bekundung eines besonderen geschäftlichen Anstands empfinden und sich gerade deshalb zu einem gleich .,,anständigen,, Verhalten und also zu dem käuflichen Erwarb der Karten in der von der Beklagten geschickt provozierten Erwägung bestimmen lassen, eine derart bekundete noble Haltung könne doch nicht damit beantwortet werden, daß man die körperbehinderten Künstler um den ihnen zustehenden Anteil an den Brächten ihrer Arbeit bringe. Mit diese Begründung beantragte die Klägerin nunmehr, der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, Geschäftsund Privatpersonen unbestellte Postkartenserien, soweit es sich nicht um unentgeltliche V/arenproben handelt, mit dem Hinweis zuzusenden, daß es Reproduktionen von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler (sog. Die Beklagte hielt ihr mit diesem neuen Antrag beanstandetes verhalten für zulässig und beantragte Klage-abweisung- Was die Zusendung unbestellter Waren Wettbewerb widrig erscheinen lasse, sei mit dem zusätzlichen Hinweis, zu dessen Verwendung sie sich verpflichtet habe, ausgeräumt, und von einem moralischen Kaufzwang anderer Art könne nicht ernsthaft die Rede sein- daran seit der Aufnahme jenes Zusatzes aber nichts mehr auszusetzen, V/as die Zusendung unbestellter Waren als wettbewerbswidrig erscheinen lasse, sei durch den Hinweis' darauf ausgeräumt, daß eine Verpflichtung zur Rückgabe, Bezahlung oder Aufbewahrung der Postkarten nicht bestehe. Bin Verstoß gegen § 3 UV/G- könne hei dieser Sachlage, nicht in Betracht kommen, weil die Beklagte weder über sich selbst noch Uber die Beteiligung der körper-behinderten Künstler an der Herstellung der Postkarten und an dem aus ihrem Vertrieb erzielten Erlös irgendwie irreführende Angaben mache. La für die Postkarten ein durchaus angemessenes Entgelt verlangt werde und ihr Vertrieb erkennbar lediglich in Erfüllung der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten und nicht, etwa zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken oder unter Hinweis auf solche Zwrecke erfolge, scheide auch ein Verstoß gegen das Sammlungsgesetz aus. Heu trug die Klägerin vor, die Beklagte verwende, soweit sie ihre Postkarten durch Ver treter vertreiben lasse, nach wie vor ihr altes Werbescbrei ben ohne den Zusatz, daß eine.Verpflichtung zur Rückgabe, Bezahlung oder Aufbewahrung nicht bestehe, und ihre Vertreter brächten die Postkarten dabei ohne jedes Zutun der Empfänger in deren Herrschaftsbereich, indem sie sie einfach in ihre Briefkästen würfen und erst einige Tage später wegen der Bezahlung oder einer Rücknahme der Postkarten neuerdings vorsprächen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung, wonach sich diese Erkläru nur auf die Zusendung unbestellter Postkarten bezieht, die mit dem Hinweis verbunden ist, daß der Empfänger die Postkarten gegen Überweisung des angegebenen Geldbetrages käuflich erwerben könne. erklärung ausdrücklich auf Postsendungen beschränkt habe* im Hinblick auf die bex'eits in erster Instanz abgegebene Erledigungserklärung der Klägerin für unbegründet erachtet habe Denn mit Abgabe dieser Erledigungserklärung, die das Berufungsgericht zu Recht nur auf Tatbestände bezogen hat, die durch den Inhalt der Verpflichtungserklärung der Beklagten, wie er der Auslegung des Berufungsgerichts entspricht, gedeckt sind, hat die Klägerin selbst zu dem Ausdruck gebracht , daß sie in diesem Umfange die Wiederholungs-gefahr als beseitigt ansehe* Da neue einschlägige Verletzungstatbestände von der Klägerin nicht dargetan worden sind, mußte es insoweit hei der vom Landgericht lestgestellten Erledigung der Hauptsache verbleiben. 1«, die Zusendung unbestellter Postkartenserien an Geschäfts- oder Privatpersonen durch die Post mit dem Hinweis, daß es sich um Reproduktionen von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler (sog. 2. die Zustellung unbestellter Postkartenserien im Hausierhandel oder durch Boten oder Vertreter der Beklagten mit einem Hinweis auf die Körper-: behinderung der Urheber der Originalwerke, jedoch ohne^Vermerk über eine fehlende Rückgabe-, Zahlungsoder Aufbewahrungspflicht, wobei die Postkarten ohne Zutun des Empfängers in dessen Herrschaftsbereich, wie etwa durch Einwurf in den Briefkasten, gelangen, jedoch in einem Begleitschreiben der demnächstige Besuch eines Vertreters der Beklagten angekundigt wird, an den die Postkarten zurückgegeben werden können. Es ist dem Berufungsgericht beizupf liebten, daß diese wettbewerbsfremde Zwangslage, die unbestellten Warensendungen mit der Aufforderung zu dem Ankauf im allgemeinen anbaftet, entfallen kann, wenn der Empfänger durch ein der Sendung beigefügtes Schreiben eindeutig darauf binge-wiesen wird, daß ihn weder eine Rückgabe- noch eine Zah-* lungs- oder Aufbewahrungspflicht trifft, Es kann dabinsteben, ob eine solche Freistellung des Empfängers von jeglicher Verpflichtung unbestellte^ Warensendungen schlechthin ihres anstößigen Charakters, gleich-gültig,‘ um welche Warenart es sjch handelt, entkleidet. Bei Postkarten jedenfalls, die zu den Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs gehören und die vielfach über, den Hausierhandel erworben werden, in der Regel auch keinen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen und leicht zu vernichten sind, läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht eine wettbewerbsfremde Zwangslage durch einen sichtbaren unmißverständlichen Vermerk, daß den Empfänger keinerlei Verpflichtungen treffen, als beseitigt angesehen bat. Denn für die Frage, ob.ein unzulässiger psychologischer Kaufzwang äusgeübt wird, ist allein bedeutsam, ob der Empfänger durch den Hinweis Klarheit darüber erhält, daß er, auch wenn er keine Zahlung leistet, keinerlei Ansprüche auf Rückgabe der Postkarten zu gewärtigen bat* Dies ist aber von dem Berufungsgericht zu Recht bejbM word en* führen konnte» Eine ernsthafte Gefahr, daß die angegriffene Werbe- und Vertriebsraetbode im Postkartenhandel weitgehend üblich werden könnte, besteht aber schon deshalb nicht, weil sie sich zwangsläufig für den Postkartenhersteller als wirtschaftlich untragbar erweisen müßte, sobald die in Betracht kommenden Verbraucherkreise unter Freistellung von einer Rückgabe- und Aufbewahrungspflicht mit einer Vielzahl solcher unbestellten Postkartensendungen versorgt würden» Zu Recht geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß es der Beklagten nicht verwehrt werden könne, auf die besondere Maltechnik und Arbeitsweise der Urheber der Originalwerke hinzuweisen und auch anzugeben, aus welchem Grund die Künstler gerade zu dieser Arbeitsmethode gekommen sind». Die Klägerin will.offenbar auch nicht ernsthaft in Abrede stellen, daß der Beklagten ein Hinweis auf die besondere Arbeitsweise der Künstler, deren Werke sie in Porm von Postkarten vervielfältigt und verbreitet, grundsätzlich gestattet sein müsse. Sie meint hur, daß dieser Hinweis dann unzulässig’sei, wenn er mit der beanstande-ten Vertriebsart - nämlich der unbestellten Zusendung durch die Post «- verbunden werdeIst aber diese Vertriebsart als solche, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden, weil «durch die Erklärung, daß den Empfänger weder eine Zahlungs- noch eine Rückgabe- oder Aufbewahrungspflicht treffe, ein unzulässiger psychologischer Kaufzwang ausgeschlossen wird, so kann der Beklagten auch nicht verwehrt sein, im Rahmen dieser zulässigen Aber auch der weitere Angriff der Revision, wonach gerade durch die Preisteilung des Empfängers der unbestellten Sendung von jeglicher Verpflichtung angesichts des damit verbundenen Hinweises auf das schwere Schicksal der Urheber der Originalwerke ein unzulässiger moralischer Kaufzwang ausgeübt werde, weil jeder sich durch diese "zur Schau getragene besondere noble Haltung" der Beklagten erst recht zu dem Kauf genötigt fühle, kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen- Ej3 liegt zwar ein gewisser Widerspruch darin, wenn das Berufungsgericht einen moralischen Zwang zur Rücksen-dung der Postkarten beider beanstandeten Vertriebsart in gewissem Umfang bejaht, gleichwohl aber einen unzulässigen psychologischen Kaufzwang, wie er'im allgemeinen unverlangten Warensendungen anhaftet, verneint* Denn wenn der Empfänger sich durch den fraglichen Vermerk nicht von einer Buckgabepflicht entbunden fühlt, mag er diese auch nur aus moralischen, nicht aus rechtlichen Gründen’als gegeben anseben, so würde trotz des Vermerks die Gefahr nicht ausgeräumt sein, daß der Empfänger den Kaufent-Schluß nur faßt, weil er die Unbequemlichkeit einer Rücksendung scheut* Gerade hierin aber liegt, wie dargelegt, eines der Merkmale, die unverlangte Yterensendungen im Regelfall als unvereinbar mit einem lauteren Berstungswettbe werb erscheinen lassen- Bie fraglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil können aber dessen Bestand nicht in Präge stellen. inenbang selbst hervor, es fehle jeder Anhaltspunkt dafür , daß der Hinweis, wonach der Empfänger mit der Sendung praktisch nach freiem Belieben verfahren könne, von der Beklagten nicht wirklich ernst gemeint ist und von dem Empfänger der Postkarten nicht auch durchaus ernst genommen wird« Weiß aber der Empfänger mit Sicherheit, daß ihm auch dann, wenn er der Aufforderung zur Überweisung des Kaufpreises nicht nachkommt, keinerlei weitere Belästigungen drohen, so liegt es nach der Lebenserfahrung fern, anzunehmen, daß er sich trotz der ausdrücklichen Freistellungvon jeglicher Verpflichtung gleichwohl moralisch zu einer Rücksendung gezwungen fühlen könnte« Sollten einzelne Empfänger, die an einem käuflichen Erwerb der Postkarten kein Interesse haben, l diese aus der Besorgnis zuriicksenden, daß andernfalls den körperbehinderten Künstlern wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten, so werden sie dies angesichts des ausdrücklichen Verzichtes der Beklagten auf eine Rücksendung als einen freiwilligen Entschluß werten, der ihnen nicht etwa durch das Verhalten der Beklagten auf-gezwungen worden ist« Es ist deshalb dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten, daß ein durch die beanstandete Vertriebsart ausgelöster unzulässiger psychologische Kaufzwang angesichts der ausdrücklichen Entbindung des Empfängers von einer Zablungs-, Aufbewabrungs- oder Rückgabepflicht nicht als erwiesen angesehen werden kann* Dafür aber, daß diese Künstler, abgesehen von der Übertragung des Reproduktionsrechtes auf die Beklagte, unmittelbar an dem V/iaHj-schaftsuntemebmen der Beklagten beteiligt seien, ist diesem Verbeschreiben nichts zu entnehmen. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage 'festgestellt, daß die Beklagte weder über sich selbst noch über, die Beteiligung der körperbehinderten Künstler an der Herstellung der Postkarten und dem aus ihrem Vertrieb erzielten Erlös irgendwelche irreführenden Angaben gemacht habe. 3) juagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Zustellung unbestellter Postkarten auch ohne Freistellung des Empfängers von einer Rückgabe-oder ,4ufbewahrungspf 1 icht für zulässig erachtet, wenn die Postkarten nicht durch die Post, sondern durch Boten oder Vertreter der Beklagten ohne Zutun des Empfängers in dessen Herrschaftsbereich gelangen - wie etwa durch Einwurf in den Briefkasten falls gleichzeitig für die näc] sten 'Page ein Vertreterbesuch angekündigt wird, bei dem die eigentlichen Kaufverhandlungen erst stattfinden sollen. • dem Vertreter der Beklagten in Verbindung zu treten, um jeglichen weiteren Verpflichtungen aus der unbestellten Sendung zu entgehen, liegt der entscheidende Unterschied zu anderen unerbetenen Vertreterbesuchen oder dem üblichen Hausierhandel, der zwar oftmals auch als erhebliche Belästigung empfunden wird, auf den einzugäben, sei es auch nur durch öffnen der Tür, aber niemand genötigt ist* Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Abweisung eines Vertreters in der Regel ungleich schwerer fällt, wenn sich der Umworbene bereits im Besitz der zu dem Kauf angepriesenen Ware befindet, und daß deshalb mit dieser Vertriebsart ein ins Gewicht fallender psychologischer Kaufzwang ausgeübt wird» ist die ernsthafte Gefahr nicht von der Hand zu weisen, 6 sich eine solche Vertriebsart weitgehend einbürgern würde wenn sie für zulässig erachtet wirdo Das aber könnte zu einer untragbaren Beunruhigung der Privatsphäre eines jed< durch fortlaufende unerbetene Vertreterbesuche in Verbindung mit unverlangten Warenzusendungen führen. Entgegen de vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht muß deshalb diese werbe- und Vertriebsart der Beklagten als unvereinbar mit den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs erachtet werden An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts 2U ändern, daß es sich bei den von der Beklagten v ertriebenen. der eine solche Genehmigung nicht erteilt ist, bat sich nun zur Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sa»..mlungsgesetz ausdrücklich darauf berufen, daß sie als ein privates, auf Gewinn abzielendes Wirtschafts-Unternehmen bei dem Vertrieb der Bostkarten auftrete und ihrem den Sendungen beigefügten Werbeschreiben nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei. Da sieb jedoch das Unterlassungsbegebre lediglich gegen die Zustellung unverlangter Postkarten j in Verbindung mit dem Hinweis, daß es sich um Reproduktionen von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler handle, ' richtet, konnte gemäß § 308 dem Klagbegehren auch nur in der beantragten Form stattgegeben werden,

Zitierte Normen: § 3 UWG § 92 ZPO
PostkartenEmpfängerHinweisBerufungsgerichtKünstlerKlägerinWareVertriebsart

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Öa Amtliche Sammlungt nein
2534 011
OTGr § 1
SÖ^§51®i!.£ostkarten
 Unverlangte Warenzustellungen mit der Aufforderung zu dem Kauf verstoßen in der. Segel auch dann gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn zu- • gleich ein Vertreterbesuch angekündigt wird, der die alsbaldige Bückgabe der Ware ermöglicht.
BGH, Urt. v. 11. November 1958 - I ZB 179/57	01,0	München
I Zg 179/57
Verkündet am lie November 1958 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Tm Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit

Älleininbaber Wilhelm H
Klägerin und Revisionsklägerin
 Prozeßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt Prof* Pr.
gegen
 die Pirrua l-^Mfc-Verlag Gm“
- Prozei3bevollmächtigters Rechtsanwalt Pr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 * November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Pr« tue. Wilde, Pr» Birnbach,
 Pr. Krüger-Nieland, Pr» Spreng und Pr. Löscher
 für Recht erkannte
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6c Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August 1957 unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt abge-änciert g
den Geschäftsführer Erwin P
Beklagte und Revisionsbeklagte
- la -
Die Beklagte'wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Geschäftsund Privatpersonen durch ihre Vertreter oder Boten unbestellte Poatkarten-Serien mit dem Hinweis, daß es sich hierbei um Reproduktionen von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler (sog. Mund- und Fußmaler) bandele, derart zugehen zu lassen, daß die Postkarten ohne Zutun des Empfängers, wie beispielsweise durch Einwurf in den Briefkasten, in dessen Herrschaftsbereich gelangen. *
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten der beiden Rechtsmittelzüge.
*
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestands
 Unter der Firma der Klägerin wird in Bielefeld ein Einzelhandelsgescbäft mit Bürobedarf sowie mit Papier- und Scbreibwaren betrieben. Die Beklagte befaßt sieb u.a. mit der Herstellung und d em Vertrieb von Künstlerpostkärten, bei denen es sieb um Reproduktionen von Bildwerken bandelt, die von ihren schwerbeschädigten oder sonst körperbehinderten Urhebern mit dem Mund oder mit dem Puß gemalt worden sind* Sie vertreibt diese Postkarten in der Hauptsache in der Weise, daß sie Serien von je neun Stück ohne Bestellung an Geschäftsleute und Privatpersonen verschickt, wobei sie* das ganze Bundesgebiet bezirksweise nacheinander und.wieder holt erfaßt. Zunächst legte sie jeder solchen Sendung ein Begleitschreiben mit folgendem Inhalt bei*
“Daß Künstler und Künstlerinnen mit dem Mund oder mit den Füßen malen, ist für Sie wohl erstaunlich und nicht alltäglich, doch ganz selbstverständlich für unsere Maler. Rach Jahren harter Arbeit haben sie eine Höhe erreicht und schaffen wie jeder Maler mit Liebe und Freude - nur, daß sie den Pinsel mit dem Mund oder mit den Zehen führen. Ihre, werke waren bereits in verschiedenen Ländern Europas auf Ausstellungen zu sehen»
Unser Verlag legt Ihnen hiermit die neuen Reproduktionen zur Ansicht vor und möchte versuchen, auch Ihnen diese Kunst etwas näher zu bringen und ein klein wenig Schönheit in den Alltag zu tragen»
Wir unterbreiten Ihnen unverbindlich unser einmalig preiswertes “Direkt ins Hausangebot“« Die Serie (9 Stück) kostet DM 1.50.
~ 3 ~

Wir vertrauen auf die Leistungen der Mund- und Fußkünstler und die Qualität unserer Erzeugnisse, die den Ruf unseres Verlages begründen*»
Eie Klägerin beanstandete eine derartige Zusendung unbestellter Waren als wettbewerbswidrig und erhob Klage*' mit dem Antrag., es möge der Beklagten unter Strafandrobui verboten werden, Geschäftsund Privatpersonen unbestellte Postkartenserien mit dem Hinweis zuzusenden, daß der Empfänger sie gegen Überweisung des angegebenen Geldbetrags^
käuflich erwerben könne. In der mündlichen Verhandlung,vom;
. • * • •
4* Dezember 1956 verpflichtete sich die Beklagte daraufhin'
i •
. *v
.
»bei Meldung einer Konventionalstrafe von 50 DM für jeden Pall der Zuwiderhandlung, d.h. pro Empfän-j ger, Geschäftsund Privatpersonen unbestellte Postkartenserien mit dem Hinweis, daß der Empfänger sie . gegen Überweisung des angegebenen Geldbetrages käuflic erwerben könne, nicht zuzusenden, ohne gleichzeitig folgenden Zusatz auf dem Werbeschreiben zu bringen^
Wir machen höflich darauf aufmerksam, daß wir weder eine Rückgabe der Künstlerkarten verlangen, noch eine Zahlungs- und Aufbewahrungspflicht;, für Sie besteht.»
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Die Klägerin erklärte nunmehr ihren ursprünglichen Klageantrag für erledigt, meinte aber, daß der von der Beklagten gewählte Zusatz zu ihrem Begleitschreiben den f behaupteten Wettbewerbsverstoß schon deshalb nicht ausziig räumen vermöge, weil dafür eine Form gewählt.worden sei-,f die zu wenig auf falle * Das beanstandete Verhalten bleib|T' aber auch dann wettbewerbswidrig, wenn der Zusatz deutli$M£

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bervorgeboben würde, weil sich an dem Tatbestand des Anreißens von Kunden durch Zusendung unbestellter Waren dadurch kaum etwas ändere.. Zudem übe die Beklagte auch noch einen moralischen Kaufzwang anderer Art aus. Sie appelliere nämlich an die Hilfsbereitschaft und das Mitleid der Empfänger ihrer Sendungen und versetze sie dadurch in eine Lage, in der sie ihren KaufentSchluß nicht mehr nach den Eigenschaften der angebotenen Ware bildeten, sondern das angesprochene Gefühl in einem Maße mitbestimmen ließen, daß ihr Urteil verfälscht und von sachlicher Abwägung ferngehalten werde und sie schließlich nur kauften, weil sie sich.mit der Ablehnung des Angebots der Beklagten., einem moralischen Vorwurf auszusetzen glaubten. Biese Zwangslage werde durch den zusätz- . liehen Hinweis, daß eine Verpflichtung zur Bückgabe, Bezahlung- oder Aufbewahrung der zugescbicktön Postkarten nicht bestehe, nur noch verstärkt, wie eine richtige Einfühlung in die psychische Situation der Empfänger ohne weiteres erkennen lasse. Auch wer sich nicht durch ungewöhnliches Zartgefühl auszeichne, werde diesen Hinweis nämlich als Bekundung eines besonderen geschäftlichen Anstands empfinden und sich gerade deshalb zu einem gleich .,,anständigen,, Verhalten und also zu dem käuflichen Erwarb der Karten in der von der Beklagten geschickt provozierten Erwägung bestimmen lassen, eine derart bekundete noble Haltung könne doch nicht damit beantwortet werden, daß man die körperbehinderten Künstler um den ihnen zustehenden Anteil an den Brächten ihrer Arbeit bringe. Im übrigen verstoße das gerügte Geschäftsgebaren auch deshalb gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, weil, die Beklagte damit die Vorschriften, des Sammlungsgesetzes ver- .. letze und schließlich, werde der Eindruck erweckt, daß die Geschäftstätigkeit der Beklagten in erster Linie der Unterstützung körperbehinderter Künstler diene, während es sich bei ihr in Wirklichkeit um ein Unternehmen handle, das
 
lediglich auf seinen eigenen Gewinn bedacht sei. Mit diese Begründung beantragte die Klägerin nunmehr, der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
 Geschäftsund Privatpersonen unbestellte Postkartenserien, soweit es sich nicht um unentgeltliche V/arenproben handelt, mit dem Hinweis zuzusenden, daß es Reproduktionen von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler (sog. Mund- und pußmaler) seien, auch wenn die Sendung den Vermerk enthalte §
"Wir machen höflichst darauf aufmerksam, daß wir weder eine Rückgabe der Künstlerkarten verlangen noch eine Zablungs- und AufbeWährungs-
pflicht für Sie besteht.”
Die Beklagte hielt ihr mit diesem neuen Antrag beanstandetes verhalten für zulässig und beantragte Klage-abweisung- Was die Zusendung unbestellter Waren Wettbewerb widrig erscheinen lasse, sei mit dem zusätzlichen Hinweis, zu dessen Verwendung sie sich verpflichtet habe, ausgeräumt, und von einem moralischen Kaufzwang anderer Art könne nicht ernsthaft die Rede sein-
Soweit die Hauptsache' sich erledigt hatte, beantragte jede Partei, der atideren die Kosten aufzuerlegen.
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Das Landgericht wies die Klage ab und legte der Klägerin zwei Drittel, der Beklagten ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits auf. Es hielt das Verhalten der Beklagte bis zur Aufnahme des bezeichneten Zusatzes in ihr Y/erbe-scbreiben für ein unzulässiges Anreißen von Kunden, fand
-i
daran seit der Aufnahme jenes Zusatzes aber nichts mehr auszusetzen, V/as die Zusendung unbestellter Waren als wettbewerbswidrig erscheinen lasse, sei durch den Hinweis' darauf ausgeräumt, daß eine Verpflichtung zur Rückgabe, Bezahlung oder Aufbewahrung der Postkarten nicht bestehe. Auch für einen wettbewerbsfremden Kaufzwang anderer Art ließen sich weder in diesem Hinweis noch sonst brauchbare Anhaltspunkte erkennen. Insbesondere könne der Beklagten ein Hinweis auf die besondere Maltechnik- und Arbeitsweise nicht verboten v$erden, deren sich die Urheber der von ihr auf den Postkarten reproduzierten Bilder bedienten! denn ersichtlich werde damit nur eine besondere Leistung in den Vordergrund gestellt und nicht-etwa, an das Mitleid rait dem schweren Lebensschicksal der Künstler appelliert. Bin Verstoß gegen § 3 UV/G- könne hei dieser Sachlage, nicht in Betracht kommen, weil die Beklagte weder über sich selbst noch Uber die Beteiligung der körper-behinderten Künstler an der Herstellung der Postkarten und an dem aus ihrem Vertrieb erzielten Erlös irgendwie irreführende Angaben mache. La für die Postkarten ein durchaus angemessenes Entgelt verlangt werde und ihr Vertrieb erkennbar lediglich in Erfüllung der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten und nicht, etwa zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken oder unter Hinweis auf solche Zwrecke erfolge, scheide auch ein Verstoß gegen das Sammlungsgesetz aus. Im übrigen könne, selbst wenn, ein solcher Verstoß, gegeben sei, daraus allein noch nicht auf eine Wettbewerbs-Widrigkeit geschlossen werden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzubeben und der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
~ 7. -
1) Geschäftsund Privatpersonen unbestellte Postkartenserien zu dem .Ankauf mit dem Hinweis zuzusenden., daß es sich hierbei um Reproduktionen von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler (sog. Mund-und Fußmaler) bandle £
2) Geschäftsund Privatpersonen unbestellte Postkartenserien zu dem Ankauf mit dem Hinweis zuzusenden, daß es sich um Reproduktionen .von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler (sog. Mund- und Fußmaler) handle, auch.wenn die Sendung den Vermerk enthalte?
"Wir machen höflicbst darauf aufmerksam, daß wir weder eine Rückgabe der Künstlerkarten verlangen, noch eine Zahlungs- und Aufbewahrungspflicht für Sie besteht*5;
Zur Begründung wiederholte sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Heu trug die Klägerin vor, die Beklagte verwende, soweit sie ihre Postkarten durch Ver treter vertreiben lasse, nach wie vor ihr altes Werbescbrei ben ohne den Zusatz, daß eine.Verpflichtung zur Rückgabe, Bezahlung oder Aufbewahrung nicht bestehe, und ihre Vertreter brächten die Postkarten dabei ohne jedes Zutun der Empfänger in deren Herrschaftsbereich, indem sie sie einfach in ihre Briefkästen würfen und erst einige Tage später wegen der Bezahlung oder einer Rücknahme der Postkarten neuerdings vorsprächen. ‘Auch diese Werbe- und Vertriebsmethode verstoße gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs. Zudem stelle dieses Verhalten eine Verletzung ’ der Verpflichtung dar, die die Beklagte im ersten Rechtes übernommen habe«.
Me Beklagte bat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie leugnete nicht, was ihren Vertretern neuerdings vorgeworfen wurde, bestritt aber, daß ein solches Verhalten Wettbewerb swidrig sei| denn aus dem Werbescbreiben auch in seiner alten Passung gehe hervor, daß die Postkarten unverbindlich zurückgelassen würden, und wenn der Empfänger wisse, daß der Vertreter demnächst wieder vorsprechen und die Postkarten gegebenenfalls auch wieder zurücknebmen werde, sei nicht ersichtlich, welchem Kaufzwang er sich ausgesetzt fühlen könnte. Im übrigen habe sich ihre in erster Instanz abgegebene Verpflichtungserklärung nur auf die Zusendung durch die Post bezogen. Nachdem die Klägerin daraus jetzt mehr entnehme, fechte sie, die Beklagte, diese Erklärung wegen Irrtums an. Zugleich wiederholte sie die Verpflichtungserklärung unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Zusendung durch die Post«
Die Klägerin erläuterte daraufhin ihren Berufungsantrag 1) dahin
"daß hier nicht die Übersendung durch , die Post gemeint ist, sondern die Überbringung der Karten im Hausierhandel oder sonst durch persönliche Boten, wobei die Sendung ohne Zutun des Empfängers in seinen Herrschaftsbereich gelangt, also lediglich in den Briefkasten g eworfen oder sonst zurückgelassen wird«*1
Dabei machte die Klägerin zugleich geltend, daß die V/iederbolungsgefabr bezüglich der Zustellung durch die Post erst durch die neuerliche Ver^flicbtungserklärung der Beklagten beseitigt worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten .Anträge weiter, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s ch e i dungsgründe 8
Io Das -[Berufungsgericht hat die von der Beklagten berei in erster Instanz abgegebene Verpflichtungserklärung dahin äusgelegt, daß sie lediglich die Zusendung unbestellter Pos kartenserien durch die Post , nicht dagegen die Übermittlung unverlangter Postkarten durch Vertreter oder Boten der Beklagten betreffe? die in der Weise durchgeführt werde, daß die Postkarten ohne Zutun, des Empfängers - wie etwa durch Einwurf in den Briefkasten - in dessen Herrschaftsbereich gelangen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung, wonach sich diese Erkläru nur auf die Zusendung unbestellter Postkarten bezieht, die mit dem Hinweis verbunden ist, daß der Empfänger die Postkarten gegen Überweisung des angegebenen Geldbetrages käuflich erwerben könne. Da allein diese Vertriebsart der Beklagten bis zur Abgabe der. Verpflichtungserklärung der Beklagten Gegenstand des Rechtsstreits war, ist diese durch Auslegung ermittelte Begrenzung der Reichweite der Verpflichtungserklärung der Beklagten auf Postsendungen rechtlich nicht zu beanstanden.
Es läßt auch Keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht den ira zweiten nechtszug von der Klägerin eingenommenen Standpunkt, die Wiederholungsgefahr sei insoweit erst entfallen, nachdem die Beklagte ihre Verpfliebtu*
erklärung ausdrücklich auf Postsendungen beschränkt habe* im Hinblick auf die bex'eits in erster Instanz abgegebene Erledigungserklärung der Klägerin für unbegründet erachtet habe Denn mit Abgabe dieser Erledigungserklärung, die das Berufungsgericht zu Recht nur auf Tatbestände bezogen hat, die durch den Inhalt der Verpflichtungserklärung der Beklagten, wie er der Auslegung des Berufungsgerichts entspricht, gedeckt sind, hat die Klägerin selbst zu dem Ausdruck gebracht , daß sie in diesem Umfange die Wiederholungs-gefahr als beseitigt ansehe* Da neue einschlägige Verletzungstatbestände von der Klägerin nicht dargetan worden sind, mußte es insoweit hei der vom Landgericht lestgestellten Erledigung der Hauptsache verbleiben.
II* Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet hiernach nur noch das von der Klägerin begehrte Verbot folgender zwei Vertrdebsarten der Beklagten*
1«, die Zusendung unbestellter Postkartenserien an Geschäfts- oder Privatpersonen durch die Post mit dem Hinweis, daß es sich um Reproduktionen von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler (sog. Mund- und Eußmalern) handelt und mit dem weiteren Vermerk, daß für den Empfänger weder eine Rückgabe- noch eine Zablungs- oder Aufbewahrungspflicht besteht^
2. die Zustellung unbestellter Postkartenserien im Hausierhandel oder durch Boten oder Vertreter der Beklagten mit einem Hinweis auf die Körper-: behinderung der Urheber der Originalwerke, jedoch ohne^Vermerk über eine fehlende Rückgabe-, Zahlungsoder Aufbewahrungspflicht, wobei die Postkarten
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ohne Zutun des Empfängers in dessen Herrschaftsbereich, wie etwa durch Einwurf in den Briefkasten, gelangen, jedoch in einem Begleitschreiben der demnächstige Besuch eines Vertreters der Beklagten angekundigt wird, an den die Postkarten zurückgegeben werden können.
III. Das Berufungsgericht hat beide Vertriebsarten der Beklagten für zulässig erachtet.
1) Dies ist rechtlich bedenkenfrei, soweit der Empfänger der unverlangten Postkartenserien durch einen deutlichen Vermerk in einem diesen Sendungen beigefügten Werbe-schreiben darauf hingewiesen wird, daß für ihn weder eine Zablungs- noch eine Rückgabe- oder «Aufbewahrungspflicht besteht. Das wettbewerblich Unzulässige, das im allgemeinei der Zusendung unbestellter Waren an den letzten Verbrauche: anhaftet, liegt darin, daß der Empfänger durch die gewisse Zwangslage, in die er durch den ihm gegen seinen Willen aufgezwungenen Besitz fremder Waren versetzt wird, in seiner Entschlußfreibeifc unzulässig beeinträchtigt wird. Wie schon das Landgericht zu Recht hervorhebt, wird ein gr< Teil unverlangter Sendungen aus Rechtsunkenntnis, weil irrtümlicherweise eine Abnahmepflicht angenommen wird, oder a geschäftlicher Unerfahrenbeit oder auch aus einer gewissen Trägheit behalten, um sich unnötige Schreibarbeiten oder die Mühen einer Rücksendung zu ersparen. Damit wird aber die freie Willensentschließung des Empfängers, der die Ware oftmals nur kauft, um weiteren Belästigungen zu entgehen, in einer Weise beeinflußt, die mit einem lauteren Leistungswettbewerb, der sich nur auf sachliche, die Ware selbst betreffende Erwägungen stützen soll, unvereinbar ist (vgl- Baumbach/Hefermehl, 7* Aufl., Wettbewerbsund
 Waronzeiebenrecbt, § I Anmi 53? Reimer, Wettbewerbsund Warenzeicbcnrecbt 2. Auflo Kap« 74 Anm. 1; Sonderausschuß-gutacbten JW 1935, 3284? OLG Hamburg WRP 1957, 12. mit weit„ Hachw.).
Es ist dem Berufungsgericht beizupf liebten, daß diese wettbewerbsfremde Zwangslage, die unbestellten Warensendungen mit der Aufforderung zu dem Ankauf im allgemeinen anbaftet, entfallen kann, wenn der Empfänger durch ein der Sendung beigefügtes Schreiben eindeutig darauf binge-wiesen wird, daß ihn weder eine Rückgabe- noch eine Zah-* lungs- oder Aufbewahrungspflicht trifft,
 Es kann dabinsteben, ob eine solche Freistellung des Empfängers von jeglicher Verpflichtung unbestellte^ Warensendungen schlechthin ihres anstößigen Charakters, gleich-gültig,‘ um welche Warenart es sjch handelt, entkleidet. Bei Postkarten jedenfalls, die zu den Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs gehören und die vielfach über, den Hausierhandel erworben werden, in der Regel auch keinen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen und leicht zu vernichten sind, läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht eine wettbewerbsfremde Zwangslage durch einen sichtbaren unmißverständlichen Vermerk, daß den Empfänger keinerlei Verpflichtungen treffen, als beseitigt angesehen bat. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vermerk den Empfänger auch berechtigt, die Postkarten.ohne Zahlung eines Entgeltes bestimmungsgemäß zu' verwenden .oder’ob er nur ihre Vernichtung freistellt,;. falls von ihrem, käuflichen Erwerb abgesehen wird. Denn für die Frage, ob.ein unzulässiger psychologischer Kaufzwang äusgeübt wird, ist allein bedeutsam, ob der Empfänger durch den Hinweis Klarheit darüber erhält, daß er, auch wenn er keine Zahlung leistet, keinerlei Ansprüche auf Rückgabe der Postkarten zu gewärtigen
 bat* Dies ist aber von dem Berufungsgericht zu Recht bejbM word en*
Wenn die Revision meint,, daß von den Empfängern Postkarten deren unverlangte Zusendung trotz des fraglfeKeV Vermerks als “Belästigung” empfunden werde, so mag die!s ;; in Einzelfallen durchaus zutreffen«. Belästigungen mannigfacher Art sind aber mit einer Unzahl von Werbemethoden verbunden (Hausierhandel oder unerbetene Vertreterbesucbe, Reklame-LautSprecher etc*)* Der Umstand allein, daß der Umworbene die Werbung als unbequem oder aus sonstigen G-rün den als lästig empfindet, reicht in der Regel noch nicht aus, die Werbung als rechtlich unzulässig anzusehen. Aller-1 dings will § 1 UY/G nicht nur die Mitbewerber vor unlautere^ Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Wettbewerbsauswüchsen bewahren (BGH GRUR 1955, 541 - Bestatj tungswerbung BGHZ 19, 392, 396 - Werbung durch Anzeige» blatt- -s RG GRUR 36, 810, 812; RGZ 160,' 385, 388), Deshalb darf eine Wettbewerbshandlung niemals zu einer untragbaren allgemeinen Beunruhigung des wirtschaftlichen Lebens fübrew (BGHZ 15, 356), Bei der Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerb smaßnahme ihrer Art nach geeignet ist, eine ernsthafte Beunruhigung oder erhebliche Belästigung der Allge-meinheit berbeizufübren, ist nun zwar im allgemeinen nicht nur der zur Entscheidung stehende konkrete Einzelfall ins Auge zu fassen, sondern zu fragen, wie sich diese Wettbewerb sraethode ihrer Alt nach auswirken würde, wenn auch di Mitbewerber der Beklagten zu ihr übergehen würden (BGHZ 19 392 Anzeigenblatt; OLG Hamburg WBB 1957, 12)« Es ist auch der Revision zuzugeben, daß sich die angegriffene Vertrieb
 art, wenn sie sich bei allen oder doch- einer großen Zahl*
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der in Betracht•kommenden Postkarten-Verlage einbürgern Mb zu einer ins Gewicht fallenden Belästigung der A.llgemeiijjh
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führen konnte» Eine ernsthafte Gefahr, daß die angegriffene Werbe- und Vertriebsraetbode im Postkartenhandel weitgehend üblich werden könnte, besteht aber schon deshalb nicht, weil sie sich zwangsläufig für den Postkartenhersteller als wirtschaftlich untragbar erweisen müßte, sobald die in Betracht kommenden Verbraucherkreise unter Freistellung von einer Rückgabe- und Aufbewahrungspflicht mit einer Vielzahl solcher unbestellten Postkartensendungen versorgt würden»
Da hiernach die beanstandete Vertriebsart überhaupt nur Erfolgsaussichten haben kann, wenn sie nur vereinzelt und in angemessenen Zeitabständen durcbgefübrt wird, sie dann aber im Hinblick auf die Entbindung des Empfängers von jeglicher Verpflichtung keine unzu demutbare Belästigung darstellt, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden»
Aber auch soweit die Revision geltend macht, im Streitfall liege das Anstößige der beanstandeten Vertriebsart in dem Zusammenwirken von unbestelltes Warensendungen mit dem Hinweis auf die Körperbehinderung der Schöpfer der Originalwerke, kann ihr nicht gefolgt werden». Zu Recht geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß es der Beklagten nicht verwehrt werden könne, auf die besondere Maltechnik und Arbeitsweise der Urheber der Originalwerke hinzuweisen und auch anzugeben, aus welchem Grund die Künstler gerade zu dieser Arbeitsmethode gekommen sind». Wenn sich diese sachliche Aufklärung über die Schaffensvorgänge günstig auf den KaufentSchluß der Empfänger der Postkarten auswirkt, 'so kann hierin allein nichts Wettbewerbswidriges erblickt, werden, selbst wenn der Käufer sich weniger wegen der Güte.der gebotenen Ware, sondern aus der Erwägung zu dem Erwerb der Postkarten entschließen sollte, daß eine solche Leistung körperbehinderter
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Menscben besondere Anerkennung und Unterstützung verdiene, Es ist deshalb dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Hinweis auf die Arbeitsweise der fraglichen Künstler nur ein Leistungselement besonderer Art in das Blickfeld der Umworbenen rückt, das einer Berücksichtigung bei einer sachlichen Prüfung der angebotenen Ware durchaus zugänglich ist, so daß der damitverbundene Appell an das GefuM. sich noch in den Grenzen zulässigen. Wettbewerbs hält. In. diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, wie das Berufungsgericht zu Recht bervorhebt, daß es sich bei den Postkarten um Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs handelt , die auch sonst oftmals aus Gründen erworben werden, die unabhängig von den Eigenschaften der angebotenen Ware oder des wirklichen Bedarfs sind, wie dies in gleicher Weise bei dem Erwerb von Rasierklingen, Schnürsenkeln, Zuw4 hölzern im Hausierhandel oder der Aufgabe eines Zeitscbrii ten-Abonnements über einen Werkstudenten zutrifft *
Die Klägerin will.offenbar auch nicht ernsthaft in Abrede stellen, daß der Beklagten ein Hinweis auf die besondere Arbeitsweise der Künstler, deren Werke sie in Porm von Postkarten vervielfältigt und verbreitet, grundsätzlich gestattet sein müsse. Sie meint hur, daß dieser Hinweis dann unzulässig’sei, wenn er mit der beanstande-ten Vertriebsart - nämlich der unbestellten Zusendung durch die Post «- verbunden werdeIst aber diese Vertriebsart als solche, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden, weil «durch die Erklärung, daß den Empfänger weder eine Zahlungs- noch eine Rückgabe- oder Aufbewahrungspflicht treffe, ein unzulässiger psychologischer Kaufzwang ausgeschlossen wird, so kann der Beklagten auch nicht verwehrt sein, im Rahmen dieser zulässigen
 
Vertriebsart in gleicher Weise wie etwa bei dem Angebot ihrer Postkarten durch Binzeihandelsgeschäfte auf die Körperbebinderung der Künstler binzuweisen, von denen sie die Beproduktionsrechte erworben hat»
Aber auch der weitere Angriff der Revision, wonach gerade durch die Preisteilung des Empfängers der unbestellten Sendung von jeglicher Verpflichtung angesichts des damit verbundenen Hinweises auf das schwere Schicksal der Urheber der Originalwerke ein unzulässiger moralischer Kaufzwang ausgeübt werde, weil jeder sich durch diese "zur Schau getragene besondere noble Haltung" der Beklagten erst recht zu dem Kauf genötigt fühle, kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen-
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Ej3 liegt zwar ein gewisser Widerspruch darin, wenn das Berufungsgericht einen moralischen Zwang zur Rücksen-dung der Postkarten beider beanstandeten Vertriebsart in gewissem Umfang bejaht, gleichwohl aber einen unzulässigen psychologischen Kaufzwang, wie er'im allgemeinen unverlangten Warensendungen anhaftet, verneint* Denn wenn der Empfänger sich durch den fraglichen Vermerk nicht von einer Buckgabepflicht entbunden fühlt, mag er diese auch
 nur aus moralischen, nicht aus rechtlichen Gründen’als
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gegeben anseben, so würde trotz des Vermerks die Gefahr nicht ausgeräumt sein, daß der Empfänger den Kaufent-Schluß nur faßt, weil er die Unbequemlichkeit einer Rücksendung scheut* Gerade hierin aber liegt, wie dargelegt, eines der Merkmale, die unverlangte Yterensendungen im Regelfall als unvereinbar mit einem lauteren Berstungswettbe werb erscheinen lassen- Bie fraglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil können aber dessen Bestand nicht in Präge stellen. Bas Berufungsgericht hebt in anderem Zusam-
inenbang selbst hervor, es fehle jeder Anhaltspunkt dafür , daß der Hinweis, wonach der Empfänger mit der Sendung praktisch nach freiem Belieben verfahren könne, von der Beklagten nicht wirklich ernst gemeint ist und von dem Empfänger der Postkarten nicht auch durchaus ernst genommen wird« Weiß aber der Empfänger mit Sicherheit, daß ihm auch dann, wenn er der Aufforderung zur Überweisung des Kaufpreises nicht nachkommt, keinerlei weitere Belästigungen drohen, so liegt es nach der Lebenserfahrung fern, anzunehmen, daß er sich trotz der
 ausdrücklichen Freistellungvon jeglicher Verpflichtung
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gleichwohl moralisch zu einer Rücksendung gezwungen fühlen könnte« Sollten einzelne Empfänger, die an einem käuflichen Erwerb der Postkarten kein Interesse haben, l diese aus der Besorgnis zuriicksenden, daß andernfalls den körperbehinderten Künstlern wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten, so werden sie dies angesichts des ausdrücklichen Verzichtes der Beklagten auf eine Rücksendung als einen freiwilligen Entschluß werten, der ihnen nicht etwa durch das Verhalten der Beklagten auf-gezwungen worden ist« Es ist deshalb dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten, daß ein durch die beanstandete Vertriebsart ausgelöster unzulässiger psychologische Kaufzwang angesichts der ausdrücklichen Entbindung des Empfängers von einer Zablungs-, Aufbewabrungs- oder Rückgabepflicht nicht als erwiesen angesehen werden kann*
2) Unbegründet sind auch die Angriffe, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 3 UTC verneint bat. Die Revision vertritt in diesem Zusammenhang*die Auffassung, daß ein nicht unerheblicher Teil beteiligter
 Verkehrskreise durch das den Postkarten beigefügte Wer-bescbreiben den irrigen Eindruck gewinne, die körperbehinderten Künstler seien weitgehend Träger des Verlages der Beklagten. Damit aber enthalte die Werbung der Beklagten unrichtige Angaben über deren geschäftliche Verhältnisse, die geeignet seien, ihre gewerbliche Tätigkeit zu fördern. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Aus dem Werbeschreiben der Beklagten ergibt sich nur, daß die Originalwerke, nach denen die Reprodruktionen der Beklagten bergestellt worden sind, von körperbehinderten Künstlern geschaffen worden sind. Dafür aber, daß diese Künstler, abgesehen von der Übertragung des Reproduktionsrechtes auf die Beklagte, unmittelbar an dem V/iaHj-schaftsuntemebmen der Beklagten beteiligt seien, ist diesem Verbeschreiben nichts zu entnehmen. Wenn aber der Durchschnittsleser aus dem Werbescbreiben folgert, daß die Geschäftstücbtigkeit der Beklagten auch der Unterstützung körperbehinderter Künstler dient, so entspricht diesei Eindruck dem wirklichen Bachverhalt, da die fraglichen Künstler der Beklagten unstreitig die Vervielfältigungsrechte an ihren Werken nur gegen eine Vergütung übertragen. Da das Werbeschreiben sich auch nicht etwa darauf beruft, daß die Beklagte mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken diene, enthält es keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß es sich bei der Beklagten nicht um ein privates, »auf Gewinn abzielendes Wirtschaftsunternehmen handle. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage 'festgestellt, daß die Beklagte weder über sich selbst noch über, die Beteiligung der körperbehinderten Künstler an der Herstellung der Postkarten und dem aus ihrem Vertrieb erzielten Erlös irgendwelche irreführenden Angaben gemacht habe. Damit aber scheidet ein Verstoß gegen § 3 UWG wie auch gegen das Sammlungsgesetz aus..
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3) juagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Zustellung unbestellter Postkarten auch ohne Freistellung des Empfängers von einer Rückgabe-oder ,4ufbewahrungspf 1 icht für zulässig erachtet, wenn die Postkarten nicht durch die Post, sondern durch Boten oder Vertreter der Beklagten ohne Zutun des Empfängers in dessen Herrschaftsbereich gelangen - wie etwa durch Einwurf in den Briefkasten falls gleichzeitig für die näc] sten 'Page ein Vertreterbesuch angekündigt wird, bei dem die eigentlichen Kaufverhandlungen erst stattfinden sollen. Bas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß, wenn der Empfänger wüßte, er könne sich bei diesem angekündigten Vertreterbesuch der Postkax’ten auf die bequemsf Weise wieder entledigen, nicht ersichtlich sei, wie er sich durch den Umstand, daß sich die Karten bis dahin in seinem Besitz befinden, in der Freiheit seiner Entschlies-sung irgendwie beeinträchtigt fühlen könne. Biese Ansicht wird von der Revision zu Recht bekämpft. Selbst wenn aus dem ffext des Werbescbreibens unmißverständlich hervorgebtj daß die Postkarten bis zu dem angekündigten Vertreterbesw "unverbindlich" zur Ansicht überlassen werden, verbleibt i es dabeij daB den Empfänger bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufbowahrungspflicht trifft, die er nach der Erfahrung des täglichen Lebens als eine ihm gegen seinen Willen auf gezwungene Verpflichtung vielfach als lästig empfinden wird. Bedeutsamer aber noch ist, daß der Empfänger auf dieBe Weise genötigt wird, selbst oder durch Britte mit ! den Vei’tretern der Beklagten in irgendeiner Weise, sei es auch nur zwecks Rückgabe der Kax^ten, in Verbindung zu tre ten, sich also bereit halten muß, den Vertreter zu empfa] gen, will".er sich den mit einer weiteren Aufbewahrung, verbundenen Sorgfaltspflichten oder einer Verpflichtung
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zur Rücksendung der Postkarten entziehen. In diesem Zwang überhaupti mit. • dem Vertreter der Beklagten in Verbindung zu treten, um jeglichen weiteren Verpflichtungen aus der unbestellten Sendung zu entgehen, liegt der entscheidende Unterschied zu anderen unerbetenen Vertreterbesuchen oder dem üblichen Hausierhandel, der zwar oftmals auch als erhebliche Belästigung empfunden wird, auf den einzugäben, sei es auch nur durch öffnen der Tür, aber niemand genötigt ist* Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Abweisung eines Vertreters in der Regel ungleich schwerer fällt, wenn sich der Umworbene bereits im Besitz der zu dem Kauf angepriesenen Ware befindet, und daß deshalb mit dieser Vertriebsart ein ins Gewicht fallender psychologischer Kaufzwang ausgeübt wird»
Hach dem vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt müßte die Zustellung unbestellter Waren, gleichgültig ob diese vermittels der Post oder durch. Vertreter des Verkäufers durchgeführt wird, stets zulässig sein, wenn das Begleitschreiben von einer Aufforderung zur Überweisung des Kaufpreises oder einer Rücksendung der Ware absieht, stattdessen aber einen alsbaldigen Vertreterbesuch ankündigt, der Gelegenheit zur Rückgabe der V/are eröffnet« Eine solche Vertriebsart aber könnte sich, wenn sie auch nur bei den Gütern des täglichen Bedarfs Schule machen sollte, zu einer unzu demutbaren Belästigung der gesamten Verbraucherschaft auswacbsen. Wie bereits dargelegt, darf das Vorgeben der Beklagten bei der Präge nach seiner wettbewerblichen Zulässigkeit nicht isoliert betrachtet werden» Es ist vielmehr zu berücksichtigen, welche Auswirkungen sich für die Allgemeinheit ergeben würden, falls eine große Zahl von Gewerbetreibenden zu der gleichen Werbe- und
 Vertriebsmetbode übergeben würden» Dus aber könnte zur Pol-
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ge haben, daß der umworbene Abnehmer sich laufend gezwung sähe, sich fUr Vextreterbesuche hinsichtlich einer Vielzahl ihm unverlangt zugestellter Waren bereit zu halten,. die er nicht käuflich erwerben, sondern zurückgeben will. Da bei dieser Vertriebsart, anders als in dem oben zu 1) erörterten Pall, weder auf eine Rückgabe- noch eine Aufbewahrung spf licht verzichtet wird, der Werbende hier also nicht mit einem entschädigungslosen Verlust derjenigen Waren rechnen muß, die der Empfänger nicht kaufen wil! ist die ernsthafte Gefahr nicht von der Hand zu weisen, 6 sich eine solche Vertriebsart weitgehend einbürgern würde wenn sie für zulässig erachtet wirdo Das aber könnte zu einer untragbaren Beunruhigung der Privatsphäre eines jed< durch fortlaufende unerbetene Vertreterbesuche in Verbindung mit unverlangten Warenzusendungen führen. Entgegen de vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht muß deshalb diese werbe- und Vertriebsart der Beklagten als unvereinbar mit den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs erachtet werden
 An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts 2U ändern, daß es sich bei den von der Beklagten v ertriebenen. Postkarten -um Reproduktionen von Werken körperbehinderter! Künstler handelt, 2war ist davon auszugeben, daß die All-] gemeinheit bei Warenangeboten, bei denen däs Entgelt | Zwecken zugeführt werden soll, die als sozial wünscbensw empfunden werden, weitergehend als bei rein gewelöblichen,: nur auf Gewinnerzielung abgesteilten Warenumsatzgeschäftei] geneigt ist, Unbequemlichkeiten in Kauf zu nehmen und unter Umständen die Zustellung unbestellter Waren im Rah men solcher sozialen Zweckbestimmung als zu demutbar und auch vom wettbewerblichen Standpunkt nicht als anstößig erachtete Hach § 5 des Sammlungsgesetzes vom 5eil<,1934
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(in der Fassung der VO vom 24.9*1939 und 23.10.1941) bedarf jedoch der öffentliche Vertrieb von waren zu gemeinnützigen oder Mildtätigen Zwecken behördlicher Genehmigung. Pie Beklagte? der eine solche Genehmigung nicht erteilt ist, bat sich nun zur Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sa»..mlungsgesetz ausdrücklich darauf berufen, daß sie als ein privates, auf Gewinn abzielendes Wirtschafts-Unternehmen bei dem Vertrieb der Bostkarten auftrete und ihrem den Sendungen beigefügten Werbeschreiben nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei. Denn in diesem Werbeschreiben sei von einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der Urheber der von ihr vervielfältigten Originalgemälden keine Rede, vielmehr werde auf deren Körperbehinderung nur als ein besonderes Leistungselement bingewiesen. Biesen Standpunkt hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, ohne Rechtsirrtum als.richtig bestätigt» Bann aber muß sich die Beklagte bei der Beurteilung ihrer Vertriebsmethoden den gleichen Maßstäben unterwerfen, die bei den Warenumsatzgeschäften anderer Gewerbetreibender Platz greifen»
Kann hiernach die Beklagte auf Grund der Tatsache, daß sie für den Erwerb der Vervielfältigungsrechte Lizenzgebühren an körperbehinderte Künstler zahlt, keine wettbewerbsrechtliche Sonderstellung in Ansehung.ihrer Vertriebsmetboden in Anspruch nehmen, so bedarf es andererseits keiner Erörterung, ob dem von der Klägerin vertretenen Standpunkt beizupflichten ist, wonach gerade der'Hinweis auf die Körperbehinderung der Schöpfer der Originalwerke geeignet sein soll, den anstößigen Charakter der fraglichen Wettbewerbsmaßnahme der Beklagten zu verstärken. Benn da, wie darge-legt, die beanstandete Vertriebsart der Beklagten auch ohne diesen Hinweis gegen § 1 UWG verstößt, kommt es auf die Bedeutung dieses Hinweises als angeblich zusätzliches

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Moment für eine Wettbewerbswidrige Handlungsweise der Beklagten nicht an. Da sieb jedoch das Unterlassungsbegebre lediglich gegen die Zustellung unverlangter Postkarten j in Verbindung mit dem Hinweis, daß es sich um Reproduktionen von Bildwerken schwer körperbehinderter Künstler handle, ' richtet, konnte gemäß § 308 dem Klagbegehren auch nur in der beantragten Form stattgegeben werden,
4-) Hach alledem konnte das Klagbegehren nur hinsichtlich der Zustellung unverlangter'Postkartensendungen durch Boten oder Vertreter der Beklagten unter Ankündigung eines demnächstigen Vertreterbesuches Erfolg haben, während die'Beruf mag gegen das klagabweisende Urteil erster Instanz im übrigen zurückzuweisen war. Zur Klarstellung sei bemerkt daß sich das Unterlassungsgebot nur auf den konkreten Verletzungstatbestand bezieht, der den Gegenstand des fraglichen Untex-lassungsbegehrens c.er Klägerin gebildet hat.
Die beanstandete Vertriebsart fällt somit unter das Verbot nur, soweit sie Sieb! mit dem Hinweis verbunden ist, daß der Empfänger der Postkarten von einer Aufbewahrungs- und Rückgabe^flicht freigestellt sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, "'daß die Post sen düngen der Beklagten, die allein Gegenstand des Streites im ersten Rechtszuge waren, auch nach der Abgabe der Verpflicht ungserklärung der Beklagten im Mittelpunkt des Streites der Parteien gestanden haben. Da die Klägerin in-
soweit mit ihrem Klagbegehren nicht durchgedrungen ist, waren ihr zv/ei Drittel der Kosten beider ReehtsmittelzUge
 aufzuerlegen.
Wilde
 Krüger-Nieland	Bundesrichter
 Dr* Birnbach ist in den Ruhestand getreten
 Wilde
Spreng
 Bö scher'