* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1, Gelenkiger Seitenbeschlag für ein Drehklappfenster, bei dem das untere Ende der Ausstellstange in ihrer senkrechten Dage durch einen am Fensterrahmen befestigten Schnäpper festgehalten ist, dadurch gekennzeichnet, daß die federbeeinflußte Falle des Schnäppers U-förmig aus Blech gebogen und vorn in ihrem oberen Band mit einem Ausschnitt etwa von der Breite des Ausstellstangendurchmessers versehen ist, und daß die Ausstellstange mit ihrer unteren, schräg verlaufenden Stirnfläche mit der Falle und ihrem Aus s chnitt zusas-menarbei tet. 2, Seitanbeschlag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die ev.va senkrecht verlaufenden Seitenkanten des Fallen&iissehnitts bei ihrer BerUhrung mit der runden Stange diese zentrieren und zur Fallenmitte führen. Die Klägerin hat einen von dem Beklagten selbst gefertigter,, unstreitig offenkundig vorbenutzten Schnäpper aus Guß überreicht und vorgetragen, dieser Schnäpper weise bereits in allen Einzelheiten die Merkmale des Hauptanspruchs Gußteile für Beschläge aller 'Art entsprechend geprägte und gestanzte Formstüclce su verwenden» Derartige Teile könnten ohne jede Nachbearbeitung mittels besonderer Speziaiwerkzeuge gefertigt werden» Es stelle keine Erfindung darv wenn unter Benutzung der gleichen Raumfonn und -anordnung derartige Teile statt aus Guß in spanloser Formgebung aus Blech hergestellt würden«, Daß die übrigen mit diesem Schnäpper zusammenarbeitenden Teile entsprechend der dünneren Wandung umgeformt und den neuen Verhältnissen angepaßt werden müßten; liege im Rahmen fachmännischen Handelnsc Angesichts der vorbenutzten Ausführungsform offenbare das Patent nichts, was der in ständiger Übung geforderten Erfindungshöhe eines Patents entspreche. Der Beklagte hat der Klage widersprochen und erwidert, die Frage, ob die Herstellung des vorbekannten, aus Gußteilen bestehenden Schnäppers aus Blech unter genau«? Zeichnung Abb. 4 zu der Patentschrift .719 285, die in der Einleitung der Beschreibung des Patents angezogch worden ist) eine Abschrägung vorgesehen sei» Erst diese Neugestaltung der unteren Stirnfläche der Stange habe eine wirtschaftliche Herstellung der Schnäpperfalle aus 31ech ermöglicht. Der Fatentgegen-stand erschöpfe sich aber noch nicht in den beiden Merkmalen, Abschrägung der Stange und U-förmig aus Blech gebogener Falle, sondern es komme als drittes lüerkmal noch hinzu,, daß die Falle vorn an ihrem, oberen Rand mit einem Auf diese Bosung könne der durchschnittliche Fachmann nicht ohne weiteres kommen, wenn ihm die Aufgabe gestellt werde, in Anlehnung an den bekannten Schnäpper aus Guß einen sol-^ chen aus Blech herzustellen. Juni 1956 das Streitpatent für nichtig erklärt mit der Begründung, daß es sich bei den als Erfindung gekennzeichneten Maßnahmen nur um eine Anpassung einer aus Blech gebogenen Palle an die Verhältnisse eines Vorbekahnten Gußstücks mit der gleichen Wirkung handele; dazu bedftrfe es.aber keines erfinderischen Aufwandes, Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage zurückzuweisen, Sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. das sich nach Wahl entweder um die senkrechte Achse (6) drehen oder um die waagerechte Achse (7) in die in Abb. 2 dieser Patentschrift dargestellte Lage ausklappen läßt- Die Stange 8 dient als Begrenzung der IClapplage (Abb, 2 und 3)« Zu diesem Zweck setzt sich die Nase (12)- an dem vorderen Ende der Stange (8) vor die untere Kante (11) einer Gleithülse (9)? der in dem das Fenster umgebenden Blendrahmen befestigt At, um die senkrechte Lage herunter und wird in dieser Lage festgestellt? In dieser Lage dient die Stange (8) dann in Verbindung mit der Gleithülse (9) und der Bundhülse (4?) des unteren Kreuzgelenks als senkrechte Drehachse (6) des Fensterflügels? Die Beschreibung des Streitpatents geht davon aus, daß bei der nach der Patentschrift 719 285 bekannten Bauart am unteren Ende der Ausstellstange ein besonderer Zapfen angeordnet ist, der in den Schnäpper eingreift, und daß der Schnäpper entweder aus einem besonderen Gußstück bestehen I oder zusätzlich bearbeitet werden muß, damit bei der Fest- j legung der Ausstellstange eine Zentrierung und sichere Einführung in den Schnäpper gewährleistet wird. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, die Herstellung dieses Schnäppers zu vereinfachen, um ihn aus Blech hersteilen zu können und um den besonderen Zapfen am unteren Ende der Ausstellstange zu vermeiden* Die Palle des Schnäppers ist an ihrem oberen Hand mit einem Ausschnitt etwa von der Breite des Aus s t ells tangendurchme s s ers vers eben„ Demgegenüber stellt die neue Bauart des Schnäppers nach dem Streitpatent, wie der Sachverständige därgelegt hat, im wesentlichen eine Tfeiterentwicklung der vorbenutzten gußeisernen Ausführung des gleichen Gegenstandes dar* Insbesondere ist die angestrebte Funktion auch hei der aus Blech hergestellten Ausführung im Endeffekt ähnlich wie bei der vorbenutzten Gußausführungs Beim Andrücken der Ausstellstange an die federbeeinflußte Falle bewegt sich diese durch das Zusammenwirken der beiden Funkt ionseiemente (unteres Ende der Ausstellstange und Fallenglied) entlang einer schrägen Fläche entgegen der Wirkung der Feder so lange mit einem kleinen Zapfen nach unten, bis sie sich nach vollendetem Auflaufen sperrend vor die eingelegte Ausstellstange legen kann* Auch die zu dem Ausstellen der Stange erforderliche Betätigung ist in beiden Fällen gleich Die konstruktiven Mittel, die dieser Funktion dienen seilen, unterscheiden sich jedoch in folgenden Einzelheiten Bereits aus der Verschiedenheit der konstruktiven Mittel folgt, daß die Erfindung nach dem Streitpatent gegenüber der vorbenutzten Guß aus führung neu ist«, Dies wird auch von der Klägerin ernstlich nicht in. Gegenüber den vorbekannten Beschlagteilen aus Guß weist.der erfindungsgemäß aus Blech hergestellte.Schnäpper zusammen mit der unten schräg verlaufenden Ausstellstange die Vorteile der einfacheren und billigeren Herstellung auf.Wie der Sachveiständige in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten weiter dargelegt hat, ergibt sich auch aus den Funktionselementen nach dem Streitpatent ein anderer Kraftverlauf beim Auflaufen an der schrägen Fläche, Während bei dem vorbenutzten Schnäpper der Kraftverlauf vom Beginn des Aufsetzens des unteren feiles der Aussteilstange auf die schräge Fläche eine steigende Tendenz hat, weist der Kraftverlauf bei der neuen Ausführung nach dem Streitpatent eine abfallende Tendenz auf.Auf diese Weise tritt gegenüber dem vorbenutzten Schnäpper ein neuer technischer Effekt ein, so daß to der Auffassung des Nichtigkeitssenats, es handle sich lediglich um die Anwendung gleicher technischer Mittel mit dem gleichen Effekt, nur in umgekehrter Lage zueinander, nach den vom gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht uneingeschränkt zugestimmt werden kann. Der Sachverständige meint, daß wegen dieser Änderung des Kraftverlaufs die neue Ausführung an sich günstigere Be-dienungseigenschaften habe als die vorbenutzte Ausführung; er hat dabei aber ausdrücklich vor einer Überbewertung dieses an sich günstigen Effekts gewarnt; denn bei der praktischen Handhabung des Schnäppers; für die im übrigen vör allem auch die Kraft der verwendeten Feder eine wichtige Holle spielt, kann der Änderung des Kr&ftveriaufs keine erheblich ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen werden»

Zitierte Normen: § 15 PatG
SchnäpperAusführungunterStreitpatentblechenBrAusstellstangePatentschriftvorbenutztenStange

Volltext der Entscheidung

f L.ZK 219/56
y Verkündet . am 18- März 1958 Zug? Justizangestellter sis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 des Wilhelm	in St^HHB? G^BBsti*aße •?
Beklagten und Berufungsklägers?
- vertreten durch Patentanwalt Dipl«
in
 gegen
die Pirma Otto ?BIHB ^ Co, in St®BBBB-W< Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch Patentanwalt Br« BHMV iß
 im B
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die •»
mündliche Verhandlung vom 18, März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. h.c-Wilde, Br. Bock, Br. Weiss, Br. Spreng und Br, Löscher
 für Recht erkannt?
Lie Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des 1. Kichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts von 12c Juni 1956 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte ist Inhaber des Patents 834 350, das auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8, Juli 1949 mit Wirkung voia 30«. Dezember 194Ö erteilt worden ist.
Das Patent betrifft einen gelenkigen Seitenbeschlag für Drehklappfenster. Die Ansprüche lauten:
1,	Gelenkiger Seitenbeschlag für ein Drehklappfenster, bei dem das untere Ende der Ausstellstange in ihrer senkrechten Dage durch einen am Fensterrahmen befestigten Schnäpper festgehalten ist, dadurch gekennzeichnet, daß die federbeeinflußte Falle des Schnäppers U-förmig aus Blech gebogen und vorn in ihrem oberen Band mit einem Ausschnitt etwa von der Breite des Ausstellstangendurchmessers versehen ist, und daß die Ausstellstange mit ihrer unteren, schräg verlaufenden Stirnfläche mit der Falle und ihrem Aus s chnitt zusas-menarbei tet.
2,	Seitanbeschlag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die ev.va senkrecht verlaufenden Seitenkanten des Fallen&iissehnitts bei ihrer BerUhrung mit der runden Stange diese zentrieren und zur Fallenmitte führen.
&it ihrer auf § 15 Abs. 1 Ziff. 1 PatG gestutzten Klage beantragt die Klägerin, das Patent für nichtig zu erklären.
Die Klägerin hat einen von dem Beklagten selbst gefertigter,, unstreitig offenkundig vorbenutzten Schnäpper aus Guß überreicht und vorgetragen, dieser Schnäpper weise bereits in allen Einzelheiten die Merkmale des Hauptanspruchs
*
auf mit dem einzigen Unterschied, daß' er nicht aus entsprechend geformten Blechstanzlingen, sondern als Gußstück gefertigt sei. Es sei aber seit Jahrzehnten üblich und entspreche einer allgemeinen Entwicklungstendenz, statt der
 
Gußteile für Beschläge aller 'Art entsprechend geprägte und gestanzte Formstüclce su verwenden» Derartige Teile könnten ohne jede Nachbearbeitung mittels besonderer Speziaiwerkzeuge gefertigt werden» Es stelle keine Erfindung darv wenn unter Benutzung der gleichen Raumfonn und -anordnung derartige Teile statt aus Guß in spanloser Formgebung aus Blech hergestellt würden«, Daß die übrigen mit diesem Schnäpper zusammenarbeitenden Teile entsprechend der dünneren Wandung umgeformt und den neuen Verhältnissen angepaßt werden müßten; liege im Rahmen fachmännischen Handelnsc Angesichts der vorbenutzten Ausführungsform offenbare das Patent nichts, was der in ständiger Übung geforderten Erfindungshöhe eines Patents entspreche.
Der Beklagte hat der Klage widersprochen und erwidert, die Frage, ob die Herstellung des vorbekannten, aus Gußteilen bestehenden Schnäppers aus Blech unter genau«? Beibehaltung der vorbekannten Ausführungsform als patentfähig
 anzusehen sei,, könne dahingestellt bleiben; dearo der aus Blech hergestellte Schnäpper nach dem Streitpatent weiche wesentlich von dem vorbekannten Gußteil ab. Wolle man die vorbekannte Gußfalle in unveränderter Form aus Blech stanzen und pressen, dann wäre dazu ein verhältnismäßig verwickeltes und teuer herausteilendes Werkzeug erforderlich. Der Beklagte habe einen anderen Weg beschritten und die Aus-
steil.starge am unteren Ende in der Weise umgestaltet, daß anstelle der bekannten Nase (vgl. Zeichnung Abb. 4 zu der Patentschrift .719 285, die in der Einleitung der Beschreibung des Patents angezogch worden ist) eine Abschrägung vorgesehen sei» Erst diese Neugestaltung der unteren Stirnfläche der Stange habe eine wirtschaftliche Herstellung
 der Schnäpperfalle aus 31ech ermöglicht. Der Fatentgegen-stand erschöpfe sich aber noch nicht in den beiden Merkmalen, Abschrägung der Stange und U-förmig aus Blech gebogener Falle, sondern es komme als drittes lüerkmal noch hinzu,, daß die Falle vorn an ihrem, oberen Rand mit einem
 
Ausschnitt? etwa von der Breite des Ausstellstangendurch-messers- versehen sei. Dieser Ausschnitt werde ebenfalls auf dem Stanzwege hergestellt. Auf diese Weise vverde erreicht? daß durch das Schrägende der Stange beim Einwärtsschwenken derselben die Palle zu dem Ausweichen gezwungen werde und daß andererseits der Ausschnitt der Palle die seitliche Führung beim Einschwenken der Stange übernehme. Auf diese Bosung könne der durchschnittliche Fachmann nicht ohne weiteres kommen, wenn ihm die Aufgabe gestellt werde, in Anlehnung an den bekannten Schnäpper aus Guß einen sol-^ chen aus Blech herzustellen.
Der 1. Kichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 12. Juni 1956 das Streitpatent für nichtig erklärt mit der Begründung, daß es sich bei den als Erfindung gekennzeichneten Maßnahmen nur um eine Anpassung einer aus Blech gebogenen Palle an die Verhältnisse eines Vorbekahnten Gußstücks mit der gleichen Wirkung handele; dazu bedftrfe es.aber keines erfinderischen Aufwandes,
 Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage zurückzuweisen, Sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt.	v...
Die Klägerin hat um Burückvv?eisung der Berufung gebeten,	•	.	'A	i	:
Sie hat den Streitpateht weiter die US-Patentschrift 2 212 114 als druckschriftliche Vorveröffentlichung entgegen-gehalten, .um zu zeigen,, wie nähe, gerade auf dem speziellen
 Fachgebiet der Drehkippbeschlägp die. .kinematische .Umkehr
 liege.
Prof. Br. Ing, habil. Joseph JflHPerstattete als
0
gerichtlicher Sachverständiger das schriftliche Gutachten vom 30. Oktober 1957. Sv erläuterte und ergänzte dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung.

t
 
Entscheidungsffrundes
^ •** •*	•* •• •» ** Ar* IV W «MMMmi
I- Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift einen gelenkigen Seitenbeschlag für Brehklappfenster, Ein solcher Seitenbeschlag wird beispielsweise•in der Patent-schrift 719 285? auf die die Beschreibung des Streitpatents Bezug nimmt? dargestellt (Patentschrift S. 2 Z, 1-7). Die Patentschrift 719 285 beschreibt ein Drehklappfenster? das sich nach Wahl entweder um die senkrechte Achse (6) drehen oder um die waagerechte Achse (7) in die in Abb. 2 dieser Patentschrift dargestellte Lage ausklappen läßt- Die Stange 8 dient als Begrenzung der IClapplage (Abb, 2 und 3)« Zu diesem Zweck setzt sich die Nase (12)- an dem vorderen Ende der Stange (8) vor die untere Kante (11) einer Gleithülse (9)? Q die am Fensterrahmen befestigt ist. Wird das Fenster in seine geschlossene Grundstellung zurückbewegt? klappt die Stange (8) um das Auge (22) des Beschlagteils (19)? der in dem das Fenster umgebenden Blendrahmen befestigt At, um die senkrechte Lage herunter und wird in dieser Lage festgestellt? indem z.B, eine Hase (10) an ihrem freien Ende in eine Federrast (Schnäpper) einschnappt. In dieser Lage dient die Stange (8) dann in Verbindung mit der Gleithülse (9) und der Bundhülse (4?) des unteren Kreuzgelenks als senkrechte Drehachse (6) des Fensterflügels? wobei die Gleithülse (Gleitmuffe oder Führungshülse) das obere Drehlager für das Fenster.bildet. Die Federrast (Schnäpperfeststell-Vorrichtung), die die Ausstellstangs in der senkrechten ^ Lage sichert, kann verschiedenartig ausgebildet sein.
Die Beschreibung des Streitpatents geht davon aus, daß bei der nach der Patentschrift 719 285 bekannten Bauart am unteren Ende der Ausstellstange ein besonderer Zapfen angeordnet ist, der in den Schnäpper eingreift, und daß der Schnäpper entweder aus einem besonderen Gußstück bestehen I oder zusätzlich bearbeitet werden muß, damit bei der Fest- j legung der Ausstellstange eine Zentrierung und sichere Einführung in den Schnäpper gewährleistet wird.
 
Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, die Herstellung dieses Schnäppers zu vereinfachen, um ihn aus Blech hersteilen zu können und um den besonderen Zapfen am unteren Ende der Ausstellstange zu vermeiden*
Zur lösung dieser Aufgabe gibt er die Lehre, einen Schnäpper mit folgenden Merkmalen herzustellen (Patentschrift S« 2 Z, 20-27; Anspruch 1):
lo Die federbeeinflußte Palle des Schnäppers ist U-förmig aus Blech gebogen.
2.. Die Palle des Schnäppers ist an ihrem oberen
 Hand mit einem Ausschnitt etwa von der Breite des Aus s t ells tangendurchme s s ers vers eben„
Die Aussteilstange arbeitet mit ihrer “unteren, schräg verlaufenden Stirnseite mit. der Palle be zw, ihrem erwähnten Ausschnitt zusammen.
Entsprechend diesen drei Merkmalen ist in der Patentschrift ein Ausführungsbeispiel .darrgestellt (Patentschrift S. 2 Z. 35-65)*
Das Zusammenarbeiten der Ausschniutskanteh (9’) mit der runden Stange soll eine selbsttätige Zentrierung ermöglichen und die Stange in das Palleninnere einführen (Anspruch 2, Patentschrift S..--2 Z. 65-^68).
IIo. Die Klägerin hat dem Streitpatent eine von dem Beklagten lierges teilte und von ihm unstreitigv vorbenutzte Pestste11vorrichtung entgegengehalten (Muster im Umschlag der Hichtigkeitsakte). Diese; Pederrast bestehtxaus einer Grundplatte, die an dem Blendrahmen desPensters;angeschraubt wird. An dieser Grundplatte ist ein Unförmig gestaltetes Pallenglied schwenkbar gelagert, das unterhalb der Schwenkachse durch eine Peder gege/i die Grundplatte abgestutzt ist.. Diese Peder ist bestrebt, das Pallenglied in der Sperrlage zu halten. Eine schräge Auflauffläche an
7
der Oberkante des Fallengliedes dient zu dem Auflaufen des Indes der Ausstellstange beira linklappen des Fensters in die senkrechte Lage* Durch das Auflaufen wird das Fallenglied entgegen der Wirkung seiner Feder nach unten geschwenkt* Es schnappt sofort zurück, sobald sich das untere Ende der Stange über die Gleitfläche hinwegbewegt hat, und setzt sich sperrend vor diese, so daß die Stange in der lotrechten läge festgestellt wird* Zum Ausstellen der Stange wird das Fallenglied durch Druck mit der Hand auf die Grundplatte zu verschwenkt, so daß das untere Ende der Stange frei wird und ausgeschwenkt werden kann.
Demgegenüber stellt die neue Bauart des Schnäppers nach dem Streitpatent, wie der Sachverständige därgelegt hat, im wesentlichen eine Tfeiterentwicklung der vorbenutzten gußeisernen Ausführung des gleichen Gegenstandes dar* Insbesondere ist die angestrebte Funktion auch hei der aus Blech hergestellten Ausführung im Endeffekt ähnlich wie bei der vorbenutzten Gußausführungs Beim Andrücken der Ausstellstange an die federbeeinflußte Falle bewegt sich diese durch das Zusammenwirken der beiden Funkt ionseiemente (unteres Ende der Ausstellstange und Fallenglied) entlang einer schrägen Fläche entgegen der Wirkung der Feder so lange mit einem kleinen Zapfen nach unten, bis sie sich nach vollendetem Auflaufen sperrend vor die eingelegte Ausstellstange legen kann* Auch die zu dem Ausstellen der Stange erforderliche Betätigung ist in beiden Fällen gleich
 Die konstruktiven Mittel, die dieser Funktion dienen seilen, unterscheiden sich jedoch in folgenden Einzelheiten
1, Bei der vorbenutzten Gußausführung ist die,genannte funktionsb©stimmende schräge Anlauffläche an dem federbeeinflußten Fallenglied selbst angebracht* Bei der neuen Ausführung dagegen ist die Ausstellstange an ihrem unteren Ende so abgeschrägt, daß sich die schräge Anlauffläche
 ausbildet»
* , ifi'-.-K--
 
2o Bei der alten Ausführung übernehmen seitlich angeordnete erhöhte Ansätze die seitliche Führung des einfallenden Endes der Ausstellstange, wobei die öffnungsweite der seitlichen Führungsflanken von außen nach innen, zu abniramt«- Bei dem aus Blech geformten Schnäpper dagegen sind es die parallelen Seitenkar.ten des U-förmig gebogenen Blechteils beiderseits des oben und vorn befindlichen rechteckigen Fallenausschnitts, denen die seitliche Führung der Ausstellstange übertx*agen ist.
Bereits aus der Verschiedenheit der konstruktiven Mittel folgt, daß die Erfindung nach dem Streitpatent gegenüber der vorbenutzten Guß aus führung neu ist«, Dies wird auch von der Klägerin ernstlich nicht in. Abrede gestellt,
III• Die Erfindung nach dem Streitpatent bedeutet auch einen technischen Fortschritt. Gegenüber den vorbekannten Beschlagteilen aus Guß weist.der erfindungsgemäß aus Blech hergestellte.Schnäpper zusammen mit der unten schräg verlaufenden Ausstellstange die Vorteile der einfacheren und billigeren Herstellung auf. Wie der Sachveiständige in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten weiter dargelegt hat, ergibt sich auch aus den Funktionselementen nach dem Streitpatent ein anderer Kraftverlauf beim Auflaufen an der schrägen Fläche, Während bei dem vorbenutzten Schnäpper der Kraftverlauf vom Beginn des Aufsetzens des unteren feiles der Aussteilstange auf die schräge Fläche eine steigende Tendenz hat, weist der Kraftverlauf bei der neuen Ausführung nach dem Streitpatent eine abfallende Tendenz auf. Auf diese Weise tritt gegenüber dem vorbenutzten Schnäpper ein neuer technischer Effekt ein, so daß
 to
der Auffassung des Nichtigkeitssenats, es handle sich lediglich um die Anwendung gleicher technischer Mittel mit dem gleichen Effekt, nur in umgekehrter Lage zueinander, nach den vom gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht uneingeschränkt zugestimmt werden kann.
 
Der Sachverständige meint, daß wegen dieser Änderung des Kraftverlaufs die neue Ausführung an sich günstigere Be-dienungseigenschaften habe als die vorbenutzte Ausführung; er hat dabei aber ausdrücklich vor einer Überbewertung dieses an sich günstigen Effekts gewarnt; denn bei der praktischen Handhabung des Schnäppers; für die im übrigen vör allem auch die Kraft der verwendeten Feder eine wichtige Holle spielt, kann der Änderung des Kr&ftveriaufs keine erheblich ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen werden»
IV, Trots der Neuheit und des auch vorhandenen technischen Fortschritts kann die Erfindung nicht als patentwürdig angesehen werden, weil ihr die erforderliche Erfindungshöhe fehlt» Mit der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, daß es sich bei den als Erfindung gekennzeichneten Maßnahmen im wesentlichen nur um eine Anpassung dem-JPress-form an die ursprüngliche Gußform handelt» Es ist zwar nicht zu verkennen, daß auch hier für den Fachmann verschiedene Lösungsmöglichkeiten gegeben waren» Die Abweichungen, die der Gegenstand des Streitpatens gegenüber dem vorbenutzten Schnäpper aus Guß aufweist, beruhen aber nicht auf erfinderischen Leistungen. Dem Auffinden der Lösung standen keine erheblichen Schwierigkeiten oder ernste Bedenken entgegen. Für den Fachmann, der sich entschloß, den Schnäpper nicht mehr aus Guß, sondern aus Blech hersustellen, lag die gefundene Lösung zu demindest nahe. Da nach alledem die Erfindungshöhe zu verneinen War, konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Auch der Patentanspruch 2, der als echter Tinte ran Spruch keine selbständige erfinderische Leistung enthält, war deshalb zu vernichten*
 
Die KostenentScheidung beruht auf § 42 Abs, 3 PatG in Verbindung mit § 40 PatG-,
Y/ilde Bock	Spreng	Löscher
 Bundesrichter Br, Y/eiss ist infolge Urlaubsab-wesenheit an der Unterschrift! ei s'tung verhindert«,
Wilde