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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs a) Ist der westdeutsche Schuldner eines stadteigenen Berliner Geldinstituts wegen der gleichen Forderung der Inanspruchnahme durch ostsektorale Stellen ausgesetzt, so steht der Feststellungsklage des Geldinstitute nicht entgegen/Ra£ das Geldinstitut schon jetzt Leistungsklage auf Verurteilung zur Zahlung 1jug~um Zug gegen Leistung einer die mögliche (vgl BGH - IM Nr 2 zu § 275 BGB) * b) Der Schuldner kann in einem solchen Falle der Feststellungsklage nicht entgegenhalten> daß er rnTt^Suc^Tcht auf die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme berechtigt sei* die Leistung zu verweigernd Er ist durch die Rechtskraft des nur seine Zahlungspflicht feststellenden Urteils nicht gehindert einer künftigen Leistungsklage das Leistungsverweigerungsrecht entgegenzusetzen» wenn alsdann die materiellen Voraussetzungen für die Zubilligung dieses Rechts noch gegeben sein sollten* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof0Pr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25© Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prfl Iug«, Wilde* Dre Birnbach* Pr0 Book* Pr0 Nastelski und Dr^ Weiss für Recht erkannt Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 26 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16o Juni 1953 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zur Zahlung der für die Zeit vom 1» April 1945 bis zu dem 31o Dezember 1951 erfallenen Zinsen verpflichtet sei* Von der Erhebung einer leistungsklage hat sie mit der Begründung abgesehen, daß der Anspruch durch die Grundschuld gesichert und die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beklagten gegeben sei, weil das mit der Grundschuld belastete Grundstück im Ostwährungsgebiet liege* Sie hat beantragt, festzustellen, Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine früheren Anträge weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt, dem Beklagten ausreichende Sicherheit gegen die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu leisten« I« Das Berufungsgericht ist’ in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung aktiv legitimiert sei« Es hat aus geführt, die Berliner Stadtbank, ein Sondervermögen der Klä- vorgebrachte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Bestimmung des § 139 ZPO den Vortrag des Beklagten nicht genügend beachtet«- daß der der Klageforderung zugrunde liegende Überziehungskredit ebenso wie frühere Kredite von der im Ostsektor Berlins gelegenen Zentrale der StjflMP gewährt worden sei., ist nicht begründet* Für die räumliche Zuordnung der Forderung bleibt in jedem Falle der Ort der Kontenführung maßgebend* Selbst wenn aber aus dem Umstande, daß die Kredite und insbesondere der hier in Betracht kommende Überziehungskredit von der Zentrale der Berliner St^HH) bewilligt worden sind, entnommen werden könnte, daß die Klageforderung im Ostsektor Berlins begründet worden sei, wäre die Klagebefugnis der Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen, da die Forderungen der Be^B^ nach den Ausführungen des Urteils vom 17» März 195.3 II* Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch insoweit beizutreten, als es das nach § 256 ZPO für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse bejaht hat,, Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist im Sinne des § 256 ZPO insbesondere dann gegeben, wenn für den Kläger. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist unter diesen tfj ständen nicht in Abrede zu stellen«, Für eine bejahende Fes stellungsklage ist zwar* wie auch das Berufungsgericht ni< verkennt, im allgemeinen kein Rechtsschutzbedürfnis ge gebe, 7/enn der Kläger dasselbe Ziel durch eine Klage auf Leistung erreichen kann« Diese Regel, die ihre Rechtfertigung darin findet, daß im Falle der Feststellungsklage trotz des Fest stellungsausspruchs ein Vollatreckungstitel nur auf Grund, eines neuen Rechtsstreits erlangt werden kann* während die erfolgreiche Leistungsklage zugleich die zwangsweise Durch-: führung des Anspruchs sichert und daher dort vorzuziehen ^ wo sie statthaft ist (RGZ 92* 37? gilt aber nicht nahmslos« Die Feststellungsklage ist gegenüber.der LeistuMS-klage nicht nur subsidiär gegeben« Die Frage, ob trotz der ft Möglichkeit einer Leistungsklage ein Rechtsschutzb.edürfnis für eine Feststellungsklage besteht, ist vielmehr stets nacJL den Besonderheiten des einzelnen Falles zu entscheiden und I insbesondere dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Fesf-stellungsVerfahrens zu einer abschließenden oder doch wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung des Farteistreites führt (BGHZ 2f 250 £252/55/; Rosenberg aaO; Stein-Jonas-Schönke aaO)« Im vorliegenden Falle hätte die Klägerin zwar die Leistungsklage erheben und auch dadurch die Klärung der Rechtslage herbeiführen können« Zu berücksichtigen ist indessen, daß dem Beklagten* wie noch auszuführen sein wird, gegenüber der Leistungsklage mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Zugriffs ostzonäler Verwaltungsstellen auf sein Ostwährungsgebiet belegenes Grundvermögen ein Leistungsver-; weigerungsrecht zuzubilligen gewesen wäre (ürt des erkenn**" Senats vom 17* März 1955 - HJW 1953, 861)« Wenn die Kläger* dem auch durch das Anerbieten einer Sicherheitsleistung begegnen können, so hätte sie doch nur erreichen können, der Beklagte Zug um Zug gegen Leistung der Sicherheit zur Zahlung verurteilt worden wäre (Urt des erkennenden Senats die streitige Forderung schon jetzt, also trotz der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beklagten bei-zutreiben» Fehlt jedoch der Klägerin, wie nach ihren Ausführungen - sie hat ausdrücklich erklären lassen? diese Absicht« so bietet die leistungsklage mit dem gegenwärtig allein erreichbaren Ergebnis einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten gegenüber der Feststellungsklage prozeßwirtschaftlich keinen Vorteil* Denn die Klägerin ist? führt bei der gegebenen Sachlage zu einer zweckentsprechend den Beschränkung des Streitstoffes auf die im gegenwärtigen Zeitpunkt allein streitigen Fragen und ist deshalb prozeßwirtschaftlich sinnvoller als die entsprechende Deistungs-klage0 Gegen ihre Zulässigkeit bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken«, Wenn die Revision demgegenüber.meint? spruchnahme beseitigt ist, oder indem er* falls die Klägerin entgegen ihrer derzeitigen Absicht vor diesem Zeitpunkt auf Leistung klagen sollte* den Klageanspruch mit d Maßgabe anerkennt, daß er zur Leistung Zug um Zug gegen en sprechende Sicherheit bereit sei* Die in der Revisionsinst&är abgegebene Erklärung der Klägerin* sie sei nunmehr bereit, dem Beklagten ausreichende Sicherheit gegen die Gefahr ein doppelten Inanspruchnahme zu leisten, hat an dieser Rechts läge nichts geändert* Ist die positive Beststellungsklage einmal zulässig erhoben worden und wird während des Prozesses die Leistungsklage möglich* so braucht der Kläger- von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme fällen abgesehen -nicht von der Peststellungsklage zur Leistungsklage Überzug gehen (BGH LM Nr 5 zu § 256 ZPO = NJW 1952. stellungsklage daher selbst dann nicht in Präge gestellt,; wenn mit Rücksicht auf jene Erklärung der Klägerin nunmehr •die Leistungsklage prozeßwirtschaftlieh als ebenso sinnvoll] wie die anhängige Peststellungsklage angesehen werden könnt« III< In der Sache selbst hat* das Berufungsgericht den Erfüllungseinwand des Beklagten für unbegründet erachtet* Seine Ausführungen beruhen insoweit auf tatsächlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und sind rechtlich nicht zu beanstanden* Die Revision hat sie auch nicht angegriffen* auf die unstreitig bestehende Gefahr einer doppelten Inan-spruchnahme eine solches Hecht entsprechend den Ausfüllungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 17* März 1953 zustehe und dieses Refeht auch gegenüber der Peststellungsklage Beachtung finden müsse* wenn die Klägerin schon jetzt Zahlung verlangt hätte« Denn da der Beklagte nach dem vorgetragenen Sachverhalt im Ostwährungsgebiet belegenes Grundvermögen besitzt und überdies zur Sicherung der streitigen Forderung an diesem Vermögen eine Grundschuld bestellt hat, ist er, wie auch die Klägerin nicht verkennt, dem Zugriff ostzonaler Verwaltungsstellen und damit einer doppelten Inanspruchnahme wegen der streitigen Forderung ausgesetzt« Die Voraussetzungen» unter denen den Schuldnern der Berliner Stadtbank nach den Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 1?« März 1953 ein aus § 242 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren ist, sind daher für den Beklagten gegeben« Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, daß im vorliegenden Falle die Zubilligung eines Leistungsverweigerungsrechts nicht in Betracht komme«, weil der Klageforderung ein Personal-und kein Realkredit zugrunde liege, so kann dem nicht beigetreten werden* Für die Frage, ob ein Leistungsverwejgerungsrecht zuzubilligen ist, kommt es in den hier in Rede stehenden Fällen allein darauf anf ob die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners besteht* Ist diese Gefahr gegeben, so ist die Zubilligung des Leistungsverweigerungsrechts ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund der Forderung geboten da es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, diese aus Veränderungen auf der Gläubigerseite herrührende Gefahr dem Schuldner aufzubürden* wäre, auch gegenüber der gegenwärtigen Feststellungsklage bt rücksichtigt werde® Das Leistungsverweigerungsrecht soll fl Beklagten gegen die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme schützen® Der Beklagte soll berechtigt sein* die Leistung vor üb er gehend, d®h® solange zu verweigern, wie diese Gefahr besteht® Das Leistungsverweigerungsrecht 3äßt aber den Bestand der streitigen Forderung als solchen unberührt® Deshalb kann es zwar einer Leistungsklage entgegengehalten werden» Gegenüber einer Feststellungsklage, mit der lediglich die Feststellung der Zahlungspflicht, jedoch kein Deisti^sgebo^ erstrebt wird, ist dafür aber kein Bavuju Die Revision äußer demgegenüber unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichs© richts in RGZ 144, 220 jT?227 Bedenken dahin, daß der Beklagt^ möglicherweise durch die Rechtskraft eines seine Zahlungspflicht schlechthin feststellenden Urteils gehindert sein könne® einem späteren Leistungsbegehren der Klägerin das Leistungsverweigerungsrecht entgegenzusetzen® Diese Bedenk sind jedoch nicht begründet® Das Reichsgericht hat aaO zwar - mit Recht - ausgesprochen, daß nach einer rechtskräftigen Feststellung entsprechend dem Grundgedanken des § ?6? Das aber auf Einwendungen, zu beziehen« die den Anspruch selbst Jj^ treffen und kann jedenfalls nicht für Einreden gelten, die» wie im vorliegenden Falle, dem Schuldner nur ein vorübergehen Leistungsverweigerungsrecht gewähren und denen deshalb - oh daß sie den Bestand des Anspruchs berührten - lediglich gefew/ über einem Leistungsgebot Bedeutung zukommen kann (vgl das« Stein-Jonas-Schönke Anm V 2 zu § 256 ZPO)® Ein LeistungsgeA^^ ist aber in der von der Klägerin erstrebten Feststellung enthalten® Der Beklagte ist daher durch das angefochtene, tc,«-diglich seine Zahlungspflicht, also das Bestehen des streike/ Rechtsverhältnisses feststellende Urteil nicht gehindert, IV« Mit Recht hat das Berufungsgericht es schließlich abgelehnt r dem Hilfsantrage des Beklagten Polge zu geben« Die ange-fochtene Entscheidung wird insoweit schon durch die Erwägung getragen, daß die Sicherheiten für die Hauptschuld gestellt worden sind«, diese aber nicht Gegenstand der Klage ist, und daß aus demselben Grunde auch der Anspruch auf Herausgabe des Schecks noch nicht erhoben werden kann« Auf die weiteren Ausführungen« mit denen das Berufungsgericht die - von der Revision übrigens nicht angegriffene - Ablehnung des Hilfsantrages begründet hat, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden«.

Zitierte Normen: § 275 BGB § 139 ZPO § 275 BGB § 256 ZPO
Revision®ForderungLeistungsklageFeststellungsklageRMZPO

Volltext der Entscheidung

A
Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz:	ZPO	§§	256, 322
Rechtssatzs a) Ist der westdeutsche Schuldner eines stadteigenen Berliner Geldinstituts wegen der gleichen Forderung der Inanspruchnahme durch ostsektorale Stellen ausgesetzt, so steht der
 Feststellungsklage des Geldinstitute nicht entgegen/Ra£ das Geldinstitut schon jetzt Leistungsklage auf Verurteilung zur Zahlung 1jug~um Zug gegen Leistung einer die mögliche
(vgl BGH - IM Nr 2 zu § 275 BGB) *
b) Der Schuldner kann in einem solchen Falle der Feststellungsklage nicht entgegenhalten> daß er rnTt^Suc^Tcht auf die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme berechtigt sei* die Leistung zu verweigernd Er ist durch die Rechtskraft des nur seine Zahlungspflicht feststellenden Urteils nicht gehindert einer künftigen Leistungsklage das Leistungsverweigerungsrecht entgegenzusetzen» wenn alsdann die materiellen Voraussetzungen für die Zubilligung dieses Rechts noch gegeben sein sollten*
Urteil des BGH v* 25* Februar 1955 KG Berlin-Öharlottenburg
 Schädigung durch doppelte Inanspruchnahme ausgleichenden Sicherheit erheben könnte
 Aktenzeichens I ZR 179/53
I
P I ZR 175/53
* • *
vy erkündet /am 25o Febr« 1955
/vunaUy Justizobersekretär z^s Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 desl-Kaufmannes, jetzigen kaufmännischen Angestellten Joachim R	RoflHHP	h©
BaHPetr0 ■ «
Beklagten und HeVisionsklägers 5
- Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Pr<
gegen
 die Sflfe B e	t	vertreten	durch	den Regierenden
«irmeisterc dieser vertreten durch die BedM^ Stf^-Be^p 'WflHHWf Be^HIIIH^ Straße W;
Klägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof0Pr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25© Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prfl Iug«, Wilde* Dre Birnbach* Pr0 Book* Pr0 Nastelski und Dr^ Weiss
 für Recht erkannt
 Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 26 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16o Juni 1953 wird auf seine Kosten zurückgewiesen,

Von Rechts wegen
— 2. «-*
Tatbestand!
Der Beklagte war bis zur Kapitulation im Jahre 1945 Alleininhaber der Firma Gustav HdllBP? Sattler- und lederwaren, in	die	bei der- SeBI^^B StBBHB,
Girokasse B.» in BeB^B-NBHIB unter Nr flB6 ein Girokonto unterhielt* las Konto wies auf Grund eines im Dezember 1944 von der BeflBB StBHI^^ in BeBB^B B gewährten Überziehungskredits von 364«500 RM am 19® April 1945 einen mit 5 9» zu verzinsenden Debetsaldo von 300*150,92 RM auf* Zur Sicherung des Kredits hatte der Beklagte der BeBBHB StBHBBB eine Forderung gegen das Oberkommando des Heeres über 405*000 RM abgetreten und ihr eine Grundschuld- von 40*000 RM an seinem in StaBBBBfc Kreis Tflgelegenen Grundstück bestellte
 Am 19® April 1945 schickte der Beklagte seinen damaligen Prokuristen DBBB^ nach der Girokasse #« D^BP übergab dort zur Abdeckung des Debetsaldos gegen Quittung einen Reichsbankbars check über 461*933,66 RM, den der Beklagte als Bezahlung für Lieferungen an eine Wehrmachtdienststelle erhalten hatte*
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‘Die Klägerin hat geltend gemacht, der Scheck sei nur zahlungshalber angenommen worden* Infolge der politischen Ereignisse habe die StflBHB den Scheck bei der Reichsbank weder in bar einlösen können noch säi ihr der Scheckbetrag im Verrechnungswege gutgebracht worden« Der Debetsaldo sei daher bestehen geblieben»
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zur Zahlung der für die Zeit vom 1» April 1945 bis zu dem 31o Dezember 1951 erfallenen Zinsen verpflichtet sei* Von der Erhebung einer leistungsklage hat sie mit der Begründung abgesehen, daß der Anspruch durch die Grundschuld gesichert und die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beklagten gegeben sei, weil das mit der Grundschuld belastete Grundstück im Ostwährungsgebiet liege* Sie hat beantragt, festzustellen,
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daß der Beklagte verpflichtet ist, 5 # Zinsen von, 300* 150,92 RM für die Zeit vom 10‘ Mai 1945 bis zu® 24o Juni 1948 - und zwar nach Umwandlung der Forderung auf Reichsmark in eine solche auf DM~West i® Verhältnis 10 s 1 gemäß Ziff 32 UVO - und 5 Zinsen von 30*015,10 DM-West für die Zeit vom 25o Juni 1948* bis zu dem 31o Dezember 1951 an die Klägerin zu bezahle
 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat die Klagebefugnis der Klägerin bezweifelt, da die Klageforderung bei der Be000> St00B0 in Sefl|00 - also im Ostsektor Berlins - begründet worden und demzufolge allein die St0000-Ost oder die Inkassokommission legitimiert sei, die Forderung geltend zu machen*. Auch hat er in Abrede gestellt, daß die Klägerin, die schon jetzt Leistungsklage erheben könne, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe*. Ferner hat er eingewandt, die Girokasse 9 habe den ihr am 19«. April 1945 übergebenen Scheck an Zahlungsstatt angenommen* der Scheck sei auch sofort bei der Reichsbank eingelöst worden* Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben*
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme sh
 gegeben,
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt. Hilfsweise hat er
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 gebeten, die Verurteilung nur auszusprechen Zug um Zugegen
a)	Rückübertragung der vom Beklagten an die Klägerin am 24* November 1944 zedierten Forderung in Höhe von 405*000 RM gegen das Oberkommando des Heeres« Be000 00, aus dem Aufträge Nr 0 43 00 vom 0» 00000 1944.
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b)	Rückübertragung der vom Beklagten der Klägerin'best ellten&rundschuldam Grundstück des Beklagten^ ’ Sta0000, Kreis 701^0, H00stra 00, im Betr* von 4P*000 RM, unverzinslich, brieflos,‘

c)	Herausgabe des der Klägerin am 19* April 1945 vö» Beklagten ausgehändigten Reichsbankbarschecks über 4619333,66 RM*
 
Die Klägerin hat. dem entgegengehalten, daß für den Hilfsantrag gegenüber der Feststellungsklage kein Raum sei«. Im übrigen sei sie zur Rückgabe der Sicherheiten nach dem Bankvertrage und den Geschäftsbedingungen erst nach völliger Abdeckung des Debetsaldos verpflichtet« Die Rückgabe des Schecks sei ihr nicht möglich« Wenn der Beklagte Ansprüche aus dem Bastenausgleich stellen wolle, sei sie bereit, ihm zu bescheinigenf daß der Scheck nicht eingelöst worden sei«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten nach weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen„
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine früheren Anträge weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt, dem Beklagten ausreichende Sicherheit gegen die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu leisten«
Entscheidungsgründes
I« Das Berufungsgericht ist’ in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung aktiv legitimiert sei« Es hat aus
 geführt, die Berliner Stadtbank, ein Sondervermögen der Klä-
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gerin, habe nach der Spaltung Berlins im Jahre 1948 ihren Sitz nach Berlin-West verlegt« Die Klageforderung sei auch in Berlin-West begründet worden« Denn für die räumliche Zuordnung einer Forderung sei der Ort der Kontenführung, im vorliegenden Falle also die in Berlin-West gelegene Girokasse (■ maßgebend« Da zudem die BeBHP* St^HMB durch das Rundschreiben Nr 1 des Ausschusses für die ruhenden Kreditinstitute ausdrücklich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ermächtigt worden sei, der. Beklagte auch in der Bundesrepublik wohne, sei der Klägerin die Saehbefugnis nicht ab-
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werte auf das Nachfolgeinstitut im Ostsektor Berlins keine H Rechtsgrundlage gegeben sei« Er hat deshalb in jenem Urteil]
den Östlichen teilen des Geldinstituts zuzuordnende Forderu*.
derung ist daher? wenn entsprechend den Ausführungen des erwähnten Urteils der Ort der Kontenführung als Anknüpfungspunkt gewählt wird, auch räumlich dem Westen zuzuordnen? so®:‘ daß gegen die Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung in der Tat keine Bedenken bestehen* .
Die Revision hat allerdings um Nachprüfung der dem Urteil des erkennenden Senats vom 17° März 1953 zugrunde liegenden Rechtsauffassung gebeten* Vön dieser Rechtsauffassung abzuweichen« besteht indessen kein begründeter Anl» Die Revision hat auch keine Gesichtspunkte vorgebracht ? die; eine solche Abweichung rechtfertigen könnten* Der Meinung? K die Rechtsauffassüng des Senats sei für die Schuldner nach-i teilig? ist entgegenzuhalten? daß Nachteile für den Schuldner nur dann entstehen können? wenn er im Ostwährungsgebiet telegenes Vermögen besitzt? diesen Nachteilen aber durch Ge*
Währung eines Leistungsverfceigerungsrechts- nach § 242 BGB angemessen begegnet werden kann« Die im Zusammenhang hiermit. vorgebrachte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Bestimmung des § 139 ZPO den Vortrag des Beklagten nicht genügend beachtet«- daß der der Klageforderung zugrunde liegende Überziehungskredit ebenso wie frühere Kredite von der im Ostsektor Berlins gelegenen Zentrale der	StjflMP gewährt worden sei., ist nicht
 begründet* Für die räumliche Zuordnung der Forderung bleibt in jedem Falle der Ort der Kontenführung maßgebend* Selbst wenn aber aus dem Umstande, daß die Kredite und insbesondere der hier in Betracht kommende Überziehungskredit von der Zentrale der Berliner St^HH) bewilligt worden sind, entnommen werden könnte, daß die Klageforderung im Ostsektor Berlins begründet worden sei, wäre die Klagebefugnis der Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen, da die Forderungen der Be^B^ nach den Ausführungen des Urteils vom 17» März 195.3 ungeachtet der Frage ihrer räumlichen Zuordnung rechtlieh in jedem Falle der Klägerin zuzuordnen sind*
II* Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch insoweit beizutreten, als es das nach § 256 ZPO für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse bejaht hat,, Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist im Sinne des § 256 ZPO insbesondere dann gegeben, wenn für den Kläger. infolge de.s Verhaltens des Beklagten eine tatsächliche Ungewißheit oder Unsicherheit besteht, die das Bedürfnis nach Klarstellung der Rechtslage als berechtigt-erscheinen läßt (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts,
6* .Auflr § 86 II 2 a; Stein-Jonas-Schönke Anm 3 zu § 256 ZPO)« . In aller Regel ist es daher dann zu bejahen, wenn der Beklagte das beanspruchte Recht bestritten hat (RGZ 129j 31 /$3, 34^) Im vorliegenden Falle hat der Beklagte nicht nur die Aktj.vlegi-timation der Klägerin in Zweifel gezogen, sondern überdies Er-
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füllung eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben;:
Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist unter diesen tfj ständen nicht in Abrede zu stellen«, Für eine bejahende Fes stellungsklage ist zwar* wie auch das Berufungsgericht ni< verkennt, im allgemeinen kein Rechtsschutzbedürfnis ge gebe, 7/enn der Kläger dasselbe Ziel durch eine Klage auf Leistung erreichen kann« Diese Regel, die ihre Rechtfertigung darin findet, daß im Falle der Feststellungsklage trotz des Fest stellungsausspruchs ein Vollatreckungstitel nur auf Grund, eines neuen Rechtsstreits erlangt werden kann* während die erfolgreiche Leistungsklage zugleich die zwangsweise Durch-: führung des Anspruchs sichert und daher dort vorzuziehen ^ wo sie statthaft ist (RGZ 92* 37?	gilt	aber	nicht
 nahmslos« Die Feststellungsklage ist gegenüber.der LeistuMS-klage nicht nur subsidiär gegeben« Die Frage, ob trotz der ft Möglichkeit einer Leistungsklage ein Rechtsschutzb.edürfnis für eine Feststellungsklage besteht, ist vielmehr stets nacJL den Besonderheiten des einzelnen Falles zu entscheiden und I insbesondere dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Fesf-stellungsVerfahrens zu einer abschließenden oder doch wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung des Farteistreites führt (BGHZ 2f 250 £252/55/; Rosenberg aaO; Stein-Jonas-Schönke aaO)« Im vorliegenden Falle hätte die Klägerin zwar die Leistungsklage erheben und auch dadurch die Klärung der Rechtslage herbeiführen können« Zu berücksichtigen ist indessen, daß dem Beklagten* wie noch auszuführen sein wird, gegenüber der Leistungsklage mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Zugriffs ostzonäler Verwaltungsstellen auf sein Ostwährungsgebiet belegenes Grundvermögen ein Leistungsver-; weigerungsrecht zuzubilligen gewesen wäre (ürt des erkenn**" Senats vom 17* März 1955 - HJW 1953, 861)« Wenn die Kläger* dem auch durch das Anerbieten einer Sicherheitsleistung begegnen können, so hätte sie doch nur erreichen können, der Beklagte Zug um Zug gegen Leistung der Sicherheit zur Zahlung verurteilt worden wäre (Urt des erkennenden Senats
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vom 31o März 1953 DM Nr 2 zu § 275 BGB)« Unter diesen Umständen wäre die leistungsklage zwar sinnvoll und der Peststellungsklage vorzuziehen gewesen* wenn die Klägerin beabsichtigte ? die streitige Forderung schon jetzt, also trotz der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beklagten bei-zutreiben» Fehlt jedoch der Klägerin, wie nach ihren Ausführungen - sie hat ausdrücklich erklären lassen? daß sie von der Erhebung der leistungsklage eben wegen der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Beklagten Abstand genommen habe - anzunehmeh ist? diese Absicht« so bietet die leistungsklage mit dem gegenwärtig allein erreichbaren Ergebnis einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten gegenüber der Feststellungsklage prozeßwirtschaftlich keinen Vorteil* Denn die Klägerin ist? wenn sie die Forderung nach Wegfall der Gefahr doppelter Inanspruchnahme des Beklagten beitreiben will? im Streitfälle der Notwendigkeit einer neuen Klage? sei es auf Zahlung ohne Sicherheitsleistung oder dahin? die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne die Sicherheitsleistung zuzulassen, nicht enthoben (vgl RGZ 100? 197; 96? 184)« Damit ist aber der Rechtfertigungsgrund für die Regel? daß die Feststellungsklage da nicht statthaft sei? wo die Leistungsklage erhoben werden könne? entfallen«, Die Feststellungsklage ? zu der sich die Klägerin entschlossen hat? führt bei der gegebenen Sachlage zu einer zweckentsprechend den Beschränkung des Streitstoffes auf die im gegenwärtigen Zeitpunkt allein streitigen Fragen und ist deshalb prozeßwirtschaftlich sinnvoller als die entsprechende Deistungs-klage0 Gegen ihre Zulässigkeit bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken«, Wenn die Revision demgegenüber.meint? daß bei dieser Auffassung den Interessen des Beklagten, der hierbei einem doppelten Kostenrisiko ausgesetzt sei? nicht genügend Rechnung getragen werde? so ist dem entgegenzu-hälten«. daß es völlig bei dem Beklagten liegt? diesem doppelten Kostenrisiko zu entgehen? indem er die streitige Forderung erfüllt? sobald die Gefahr einer doppelten Inan-
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spruchnahme beseitigt ist, oder indem er* falls die Klägerin entgegen ihrer derzeitigen Absicht vor diesem Zeitpunkt auf Leistung klagen sollte* den Klageanspruch mit d Maßgabe anerkennt, daß er zur Leistung Zug um Zug gegen en sprechende Sicherheit bereit sei* Die in der Revisionsinst&är abgegebene Erklärung der Klägerin* sie sei nunmehr bereit, dem Beklagten ausreichende Sicherheit gegen die Gefahr ein doppelten Inanspruchnahme zu leisten, hat an dieser Rechts läge nichts geändert* Ist die positive Beststellungsklage einmal zulässig erhoben worden und wird während des Prozesses die Leistungsklage möglich* so braucht der Kläger- von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme fällen abgesehen -nicht von der Peststellungsklage zur Leistungsklage Überzug gehen (BGH LM Nr 5 zu § 256 ZPO = NJW 1952. 546). Im vori? liegenden Palle wäre die Zulässigkeit der anhängigen Pest? stellungsklage daher selbst dann nicht in Präge gestellt,; wenn mit Rücksicht auf jene Erklärung der Klägerin nunmehr •die Leistungsklage prozeßwirtschaftlieh als ebenso sinnvoll] wie die anhängige Peststellungsklage angesehen werden könnt«
III< In der Sache selbst hat* das Berufungsgericht den Erfüllungseinwand des Beklagten für unbegründet erachtet* Seine Ausführungen beruhen insoweit auf tatsächlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und sind rechtlich nicht zu beanstanden* Die Revision hat sie auch nicht angegriffen*
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Ebensowenig lassen die Ausführungen, .mit denen das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung als unbegründet zurückgewiesen hat* einen Rechtsirrtum erkennen* Auch hier-j gegen hat die Revision nichts eingewandt*
Dagegen beanstandet die Revision, daß das Beruf ungs-j gericht dem Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt hat« gie meint, daß dem Beklagten mit Rücksicht
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auf die unstreitig bestehende Gefahr einer doppelten Inan-spruchnahme eine solches Hecht entsprechend den Ausfüllungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 17* März 1953 zustehe und dieses Refeht auch gegenüber der Peststellungsklage Beachtung finden müsse*
Der Revision ist zuzugeben, daß dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht hätte zugebilligt werden müssen... wenn die Klägerin schon jetzt Zahlung verlangt hätte« Denn da der Beklagte nach dem vorgetragenen Sachverhalt im Ostwährungsgebiet belegenes Grundvermögen besitzt und überdies zur Sicherung der streitigen Forderung an diesem Vermögen eine Grundschuld bestellt hat, ist er, wie auch die Klägerin nicht verkennt, dem Zugriff ostzonaler Verwaltungsstellen und damit einer doppelten Inanspruchnahme wegen der streitigen Forderung ausgesetzt« Die Voraussetzungen» unter denen den Schuldnern der Berliner Stadtbank nach den Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 1?« März 1953 ein aus § 242 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren ist, sind daher für den Beklagten gegeben« Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, daß im vorliegenden Falle die Zubilligung eines Leistungsverweigerungsrechts nicht in Betracht komme«, weil der Klageforderung ein Personal-und kein Realkredit zugrunde liege, so kann dem nicht beigetreten werden* Für die Frage, ob ein Leistungsverwejgerungsrecht zuzubilligen ist, kommt es in den hier in Rede stehenden Fällen allein darauf anf ob die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners besteht* Ist diese Gefahr gegeben, so ist die Zubilligung des Leistungsverweigerungsrechts ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund der Forderung geboten da es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, diese aus Veränderungen auf der Gläubigerseite herrührende Gefahr dem Schuldner aufzubürden*
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Dagegen kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn
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sie verlangt, daß das Leistungsverweigerungsrecht« das nach dein Beklagten gegenüber einer Leistungsklage zuzubili-55? wäre, auch gegenüber der gegenwärtigen Feststellungsklage bt rücksichtigt werde® Das Leistungsverweigerungsrecht soll fl Beklagten gegen die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme schützen® Der Beklagte soll berechtigt sein* die Leistung vor üb er gehend, d®h® solange zu verweigern, wie diese Gefahr besteht® Das Leistungsverweigerungsrecht 3äßt aber den Bestand der streitigen Forderung als solchen unberührt® Deshalb kann es zwar einer Leistungsklage entgegengehalten werden» Gegenüber einer Feststellungsklage, mit der lediglich die Feststellung der Zahlungspflicht, jedoch kein Deisti^sgebo^ erstrebt wird, ist dafür aber kein Bavuju Die Revision äußer demgegenüber unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichs© richts in RGZ 144, 220 jT?227 Bedenken dahin, daß der Beklagt^ möglicherweise durch die Rechtskraft eines seine Zahlungspflicht schlechthin feststellenden Urteils gehindert sein könne® einem späteren Leistungsbegehren der Klägerin das Leistungsverweigerungsrecht entgegenzusetzen® Diese Bedenk sind jedoch nicht begründet® Das Reichsgericht hat aaO zwar - mit Recht - ausgesprochen, daß nach einer rechtskräftigen Feststellung entsprechend dem Grundgedanken des § ?6? ZPO keine Einwendungen mehr geltend gemacht werden könnten, die schon in dem Feststellungsurteil hätten berücksichtigt werde**/ müssen* wenn sie rechtzeitig vorgetragen worden wären®. Das aber auf Einwendungen, zu beziehen« die den Anspruch selbst Jj^ treffen und kann jedenfalls nicht für Einreden gelten, die» wie im vorliegenden Falle, dem Schuldner nur ein vorübergehen Leistungsverweigerungsrecht gewähren und denen deshalb - oh daß sie den Bestand des Anspruchs berührten - lediglich gefew/ über einem Leistungsgebot Bedeutung zukommen kann (vgl das« Stein-Jonas-Schönke Anm V 2 zu § 256 ZPO)® Ein LeistungsgeA^^ ist aber in der von der Klägerin erstrebten Feststellung enthalten® Der Beklagte ist daher durch das angefochtene, tc,«-diglich seine Zahlungspflicht, also das Bestehen des streike/ Rechtsverhältnisses feststellende Urteil nicht gehindert,
 
einer künftigen leistungsklage das Beistungsverweigerungsrecht entgegenzusetzen, wenn alsdann die materiellen Voraussetzungen für die Zubilligung dieses Rechts noch gegeben sein sollten«.
IV« Mit Recht hat das Berufungsgericht es schließlich abgelehnt r dem Hilfsantrage des Beklagten Polge zu geben« Die ange-fochtene Entscheidung wird insoweit schon durch die Erwägung getragen, daß die Sicherheiten für die Hauptschuld gestellt worden sind«, diese aber nicht Gegenstand der Klage ist, und daß aus demselben Grunde auch der Anspruch auf Herausgabe des Schecks noch nicht erhoben werden kann« Auf die weiteren Ausführungen« mit denen das Berufungsgericht die - von der Revision übrigens nicht angegriffene - Ablehnung des Hilfsantrages begründet hat, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden«.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und war daher mit Koßtenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Wilde Birnbach Nastelski Bock Bundesrichter
 Dr« Weiss ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert«
Wilde
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