Rechts ocf-en Tatbestandg Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft* deren Mitglieder (Genossen) BflMMHNP Eins-elhandelsgeschäft e sind, Die Geno s sens chat t bezweckt die Förderung des Erwerbes der Genossen dad-arch* “daß sie in geeigneten Fällen Käufern Kredit gewährt zu Einkaufszv;ecken mit Kreditschecks in den Geschäften der Mitglieder“ (§ 3 Abs 1 der Satzung in der Fassung vom 20» August 1951)» Die Darlehen werden den Kunden (.Käufern) in Form eines Scheckheftes gewährt«, dessen Schecks in allen Mitgliedergeschäften eingelcst werden. Auch Geschäfte* die nicht Genossen sind* können sich als sogenannte Anschlußfirmen an dem Kreditsystem beteiligen (§ 7 Abs 2 Satz 4 und 5 der Satzung)0 Weder den Genossen noch den Anschlußfirmen ist es gestattet* “sich an anderen Kreditinstituten* die den gleichen Zweck verfolgen* den die Genossenschaft verfolgt* in irgendeiner Form zu beteiligen* sei es direkt oder indirekt, solche zu unterstützen oder zu beliefern oder ein eigenes Kreditsystem zu unterhalten“ (sog, Ausschließlich-keitsklausel* § 7 Abs 5- der Satzung* ebenso die Bedingungen für die Aufnahme von Anschluß!irmen)c e Beklagte hat Abweisung der Klage erbeten und Will rhoben mit dem Anträge, die Klägerin zu verurteil^ unterlassen, die ihr angeschlossenen Einzelhandels® er Hinweis auf die in den Verträgen der Klägerin Ausschlußklausel davon abzuhalten oder daran zuj daß sie sich der Beklagten als sogenannte Vertrags" chlieBen« e Beklagte vertritt die Auffassung, die Ausschli eitsklausel der Klägerin verstoße gegen die Berufsf im Kreditgewerbe., wie sie bereits in der Anord chsKommissars für Kreditwesen vom 30. Die Klägerin hält den angeführten Erlaß des ReicmS^B Kommissars für das Kreditwesen nicht auf ein Genossens-rafflMP -stützt,■hat sie.ausgeführt, die Klausel sei nach | 3 des We11bswerb;sabkommens zwischen den •-Spitzenverbandeh",: Wi schäftegruppen und Fachgruppen der Kreditinstitute .vom 220 Dezember "1336 -(Deutscher Reichsanzeiger 1936 Nr 299 S 3 f) in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über das Kreditwesen vorn handele es sich um Anwärter, die die Absicht hätten, Genossen zu werdeno Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Gebrauch ihrer Firmenbezeichnung "HHHMHMMMM WKV-Yfaren-Kredit-Vermittlung GmbH" zu unterlassen* Diesem .Hilfsantrag entsprechend hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Klagbegehrens abgeändert und im übrigen der Widerklage stattgegeben, 1203) in der Fassung des Ge|§ seizes vom 25= September 1539 (RGBl I, 1955) und mit | Erlaß des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 30;l Juli 1936 unzulässig.- Nach § 3 des Abkommens ist jede aufdringliche und der Berufsauffassung des Kre| §ft, ditgewerbes nicht gemäße Werbung der Kreditinstitute ah;||l| lässige, Der Reiöhskommissar für das Kreditwesen hat di^mM Bestimmungen durch die Anordnung .vom 30= Juli 1936 für stimmte Vereinbarungen ergänzt. Reichskommissar für das Kreditwesen auf Grund des § 38 des Reichsgesetze über das Kreditwesen (KWG) vom 5= Dezember 1934 für allg mein verbindlich erklärt» Nach § 54 KWG in der Fassung 25* September 1939 blieben Vereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute, die durch die Zust mung des Reichskommissafs für das Kreditwesen Allgemein^ bindlichkeit erlangt haben, in Kraft, 2) Das Landgericht hat die Fortdauer der Geltung dieser Bestimmungen des Erlasses vom 30= Juli 1936 und des Fett-bewerbsabkommens vom 22* Dezember 1 936 unterstellt und aus-geführt, mit den vorbezeichneten Bestimmungen sei interpretiert, was im Kreditgewerbe als den guten Sitten zuwiderlau-f end,und somit als Verstoß gegen § 1 UnlWG angesehen werde und anzugehen sei«, Trotzdem hat das Landgericht die in der Satzung der Klägerin enthaltene Ausschließlichk eitsklausel nicht als einen solchen Verstoß angesehen und hierzu ausgeführt = es komme entscheidend auf die Rechtsform der Klägerin an, die eine Genossenschaft sei? die von der Beklagten als Ausschließlichkeitsklausel angesehene Vereinbarung sei Teil ihrer Satzung, die für sie selbst und ihre Mitglieder verbindlich sei,, Die Mitgliedschaft der Genossen sei keine ''Geschäftsverbindung,! Erlaß betroffenen Sinn* Die für Kreditinstitute anderer Rechts-formen verbindlichen Regeln könnten auf eine interne -Regelung innerhalb der Genossenschaft nicht angewendet werden« Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, das Landgericht habe hierbei übersehen, daß die Klägerin die Ausschließlichkeitsklausel nicht nur auf ihre Genossen, sondern auch auf andere Firmen, die mit ihr in Geschäftsver-• Sie Vorschrift Ses § 68 Abs 1 GenG gebe einer Genossenschaft ein Ausschluß-recht gegen Genossen, die sich an einer Genossenschaf t am •gleichen Ort mit gleichartigem Geschäft beteiligen. Dieses Hecht solle der Klägerin nicht bestritten werden, Ihre Gatzungsbe,Stimmung verbiete aber rieht nur die Döppelmit-gliedschaft in mehreren- gleichartigen Genossenschaften* sondern auch eine bestimmte geschäftliche Betätigung’außerhalb des genossenschaftlichen Rahmens, Das werde durch die Allgemeine Treupflicht der Genossen gegenüber der Genossenschaft nicht'gerechtfertigt $ denn sie seien in erster linie-selbständige Geschäftsleute und hätten die Freiheit ihrer rgeschäftlichen Betätigung nicht durch den Anschluß an eine Genossenschaft .aufgegeben. a) Soweit sich das Berufungsgericht zur Begründung eines gegen § 1 UnlVG verstoßenden Verhaltens der Klägerin auf die Anordnung des Reichskommissars vom 30« Juli 1936 bezieht« , macht die■Revision' geltend? bei diesem Erlaß handle es sich überbauet nicht um eine Anordnung mit Gesetzeskraft, sondern nur um eine an die Fachgruppe gerichtete Meinungsäusserung» Diese Fr:ge sei als reine Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen, Die Klägerin habe im übrigen die bindende Kraft des Erlasses bestritten, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 30, November T951 S 3 Abs 2 und aus der mit Schriftsatz vom 12. Erlaß niedergelegte Auffassung unstreitig von den Angehjgj gen des Gewerbezweiges, dem die Klägerin angehört, allgifj mein als eine für das Kreditgewerbe maßgebende Richtschh des Wettbewerbs anerkannt wird„ Ras Berufungsgericht sie hierzu ausdrücklich fest, daß die Klägerin dies nicht bi stritten hat. Dem entspricht auch die von der Klägerin überreichte Xüsa'^srfj rung des Nordwe'std.eutschen Genossenschaftsverbandes vom ywf Jedenfalls ergibt sich hieraus nicht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ' diesen .Vortrag der Beklagten nicht bestritten, ersichtlich unrichtig und aktenwidrig seiA Die Rechts auf fass ung, nach der für Genossenschaften die für Kreditinstitute; nach dem :unstreitigen Sachverhalt allgemein anerkannten Bräuche nicht gelten sollen, hat das Be ruf ung s-g rieht ausdrücklich abgelehnt„ Das ist rechtlich nicht zu anstanden. alle Kreditinstitute geltenden Vorschriften des Bei gesetzes für das Kreditwesen, sondern auch allen, im kreditg werbe bestehenden Wettbewerbs ans chauungezu Die Rechtsform eines Kreditinstitutes kann jedenfalls in wettb'ewerbsrecht-lieber Hinsicht keine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Kreditinstituten rechtfertigen,, Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 1 UnlVTG kommt es hiernach also nur auf die vom Beruf ung s g er i c ht als unstreitig zugrunde gelegte Tatsache an, daß nach der im Kreditgewerbe anerkennten Berufsauffassung die Ausschließlichkeitsklausel allgemein mißbilligt wird» Wenn die Klage trotzdem ihre Genossen und. c) Angesichts der für die Abgrenzung eines lauterjp Wettbewerbs maßgebenden Auffassung der beteiligten .Beim* kreise kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend macftsj! sie habe "ein berechtigtes Interesse daran, daß die als Mitglieder oder Anschlußfirmen verbundenen Einzeilig 'geschäfte ihr nicht Konkurrenz machten und überhaupt,' d«ü den Einzelhandelsgeschäften kein Durcheinander entstehe^ Eine derartige Beschränkung des Wettbewerbs kann für dl|g Klägerin als Genossenschaft nicht anders beurteilt werlH als für Kreditinstitute sonstiger Rechtsformen, Es ist« auch nicht einzüsehen, inwiefern dadurch, daß ein Einzels handelsgeschüft' bei der Bedienung seiner Kunden mit ver~J scki e d e n en T e i 1 z a h 1 uh gs-ICre d i tinstit u t e n z u s £ mm enarbeite| überhaupt ’’Verwirrungen" entstehen könnten, die ausnahmsweise für Genossenscha'ften die Aussetiliess 11 chkeitsklä.jaBj rechtfertigen könnten» • J nur mit solchen Firmen abzüschliessen, die sich verpflihi kann sie mit änderen Kreditinstituten nicht zu .arbeiten, hiermit nicht mit Erfolg dem Vorwurf- begegnen, daß sie gerade .in einer Von der Berufsauffassung- der 'am Kreditgewerbe beteiligten Kreise mißbilligten, die Grenzen eines lauteren Wettbewerbs üb ers ehr ei t end en Weise ihre Vertragsfreiheit miß-brauchet Tatsächlich führt.die Ausschlie s s1i chke i thl•: ur.el gerade dazu, den Einzelhändler insofern in seiner Vertragsfreiheit zu beschränken, als er gehindert wird, mit Kunden, die mit Hilfe eines anderen Kreditinstituts bei ihm zu kaufen beabsichtigen, abzus chiles sen. e) Eicht stichhaltig ist auch der Hinweis der Revision, daß 'die -Einzelhändler in ihrer wirtschaftlichen Betätigung "nicht unbillig" gehindert würden? f) Die Vorschrift des § 68 Abs 1 GenG stellt der Anwendung des §: 1 ;UnlV/G auf die .■Ausschliesslichkeitsklausel c schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte keine Genossenschaft ist.. Auch im Rahmen des § 68 Abs 2 GenG sind Bindungen der Genossen jedenfalls dann unzulässig, wenijS sie sich mit den Grundsätzen eines lauteren Wettbewe] nicht vertragen. Die Treupflicht'der Genossen und ihj Gebundenheit an die Satzung kann niemals dazu führen,"|| daß sie den Schutz aus wettbewerbsrechtlichen Vorschrift ten verlieren könnten. Bei der Prüfung der Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Verhalten nicht nur als lauterer Wettbewerb, sondern auch als Verstoß gegen die : Dekartellierungsgesetze angesehen werden kann, ist zu b achten daß das Wettbewerbsrecht innerhalb der in der Marktwirtschaft bestehenden Wettbewerbsfreiheit die Anwendung unlauterer Wettbewerbsmethoden bekämpft, während das Kartellrecht den Schutz des Wettbewerbs als Institut!! der bestehenden Marktwirtschaft bezweckt» Hieraus folgt,, daß nicht jede nach Kartellrecht unzulässige Beeinträcht gung des Wettbewerbs als Institution auch eine Maßnahme lauteren Wettbewerbs ist; umgekehrt stellt nicht jede Ve ietzung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb einen r widrigen Angriff gegen die Wettbewerbsfreiheit dar» Währ! Prüft man unter diesen Gesichtspunkten den unstreitigen Sachverhalt des vorliegenden Palles, so ergeht sich, daß die Ausschliesslichkeitsklausel, wie sie gegenüber den Genossen (Mitgliedern) der Klägerin auf Grund des Genossenschaftsstatuts und gegenüber den Anschlußfirmen auf Grund der Geschäftsbedingungen der Klägerin festglegt ist,. den bisher allein, der Klägerin angeschlossenen G-esrhao een auch durch Vermittlung, der: Beklagten bargeldl, ,;i> • A, za können, Gebrauch macht (Urteil de£ Landgerichts 3 Das Landgericht verkennt, deshalb auch-nicht, daß der Zvk- G: uer Klausel "wettbewerbsbestimmt" ist „ fnränk üj des Wettbewerbs und verstößt damit gegen Wortlaut und Zweck der BritMilRegYÖ Ir 781 .Die der Kläger«» angeschlossenen Firmen sollen gehindert werden,, mit enäetmSm mk den Wunseil eines Käufers, der sich, die ihm fehlenden Mittel für einen Barkauf durch, das Kreditinstitut der ]3eklagten beschaffen will, ablehnend Will sich der Einzelhändler der Ausschliesslichkeitsklausel der Klägerin nicht fügen, so müßte er sich von der Klägerin trennen, wobei er jedoch Gefahr3 läuft;, die auf Teilzahlungskredit angewiesenen Kunden zu verlieren, die gewohnt waren, sich an die Klägerin zu wenden, und die diese Verbindung aufrecht erhalten wollen« Diese Kunden könnten dann wiederum nicht bei ihm, sondern nur bei den ausschliesslich der Klägerin angeschlossenen Einzelhändlern kaufen.- Der kreditsuchende Käufer kann sich bei seinen Einkäufen entweder nach dem Kreditinstitut richten, das ihm am günstigsten erscheint; dann ist er aber auf den beschränkten Kreis der diesem Kreditinsti— V Die von der Klägerin verwendete Aussehliessl: klausel widerspricht also nicht nur' dem Wortlaut, sonders auch dem Zweck der Lekartellierungsgesetze (ebenso auch dem Grundgedanken eines deutschen Gesetzes gegen WettbeJBBB klausei bereits nach deutschem Recht sogar als unlauter, wettbewerbswidrig und nichtig anzusehen, so kann die Anwendung der Dekartellierungsgesetze auf diese Klausel nicht unangemessen oder "unvernünftig" ("unreasonable") sein. Selbst wenn man aber - entgegen der hier vertretenen Auffassung - die Voraussetzungen des § 1 UnlWG nicht für vorliegend erachten würde, wäre für eine Anwendung der Rule cf Reason schon mit Rücksicht darauf kein Raum, daß eine solche Ausschliesslichkeitsklausel, im Kreditgewerbe von den beteiligten Berufskreisen allgemein mißbilligt wird - wie schon im Jahre 1936 trotz aller damals sonst: von dem natio- ' rtälsozialistischen Regime gutgeheissenem'; Wirtschaftsbin-düngen - und nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin auch weiterhin von den zuständigen Bankaufsichtsbehörden bean- .1 stähdel: wird (vgl für das Bayr, Staatsministerium - Abt Ban-1. Die Klägerin kann insbesondere auch keinen Erfolg haben mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23> November 1951 - I ZR 24/51 - (IM AmMilRegG Nr 56 Art V Nr 1 = NJW 1952, 354)o Diese Entscheidung betrifft einen bran-cheüblichen, ausschliesslichen Bierlieferungsvertrag, bei dem die Bierabna.hm.epflicht in innerem Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stand und der nicht das Ziel hatte, den allgeire inen Wettbewerb einzuschränkenj die Verminderung des Wettbewerbs Dritter stand mit .der dem Darlehensnehmer auf_ erlegten Bezugsverpflichtung "nur in mittelbarem, entfernt liegendem Zusammenhang und stellte nicht das eigentliche Ziel des Vertrages dar". 4) Soweit die Verwendung der Ausschliesslichkeitsklaugl einen Verstoß gegen die den Individualschutz bezweckend^ Vorschrift des § 1 UnlWG darstellt, bedarf der mit der 1$ aerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch keiner weiteren Begründung= Angesichts der mit den Dekartellieil ge setz eh verfolgten gesamtwirtschaftlichen Zielsetzung fnjhl jedoch zweifelhaft sein, ob und unter welchen Vorauäset^SB gen ein Verstoß gegen die Dekartellierungsgesetze zur Gel»! mm tendmachung zivilrechtl.icher Schadensersatz- und UnterlhlH sungsanspriiche vor den deutschen ordentlichen Gerichten; rechtigt (vgl Huber aaO S 38:6 mit Nachweisen) = Die Frage; jedenfalls insoweit zu bejahen, als die in den Dekartell rungagesetzen enthaltenen Verbote mindestens auch den Sc Einzelner oder eines bestimmten Personenkreises bezwecke damit als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB an! In diesen Pallen wird mit dem Verbot nicht nur allgemein, der Schutz des Wettbewerbs als solcher, sondern zugleich auch der Schutz der betreffenden C-ruppe von Mitbewerbern bezweckt. Des alb muss zu demindest für den vorliegenden Sachverhalt das aus den Dekartellierungs-gesetzen sich ergebende Verbot der Ausschliesslichkeitsklausel als -.Schutzgesetz' (§ 823 Abs 2 BGB) zu Gunsten der durch diese Ausschliesslichkeitsklausel betroffenen Gruppe von Mitbewerbern, zu denen auch die Beklagte gehört, behandelt werden. Ausschliesslichkeitsklausei betroffen wird, ohne Rücksicht dar-auf, ob das Verhalten der Klägerin als unlauter im Sinne des § 1 UnlWG zu werten ist, einen zivilrechtlichen Uhterlassungs- • anspruch gegen die Klägerin vor den deutschen ordentlichen Gerichten auch allein wegen des Verstosses gegen die Dekar-teliierungsgesetze geltend, machen kann, (Genossen) und von der Satzung der Klägerin spricht, für sich allein im Sinne einer Beschränkung auf die sogenannten "Anschiußfirmen" der Klägerin gedeutet werden könnte, steht doch nach dem gesamten Parteivorbringen und dem ganzen Zusammenhang fest, daß sich die Widerklage auch auf die Genossen
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Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft* deren Mitglieder (Genossen) BflMMHNP Eins-elhandelsgeschäft e sind, Die Geno s sens chat t bezweckt die Förderung des Erwerbes der Genossen dad-arch* “daß sie in geeigneten Fällen Käufern Kredit gewährt zu Einkaufszv;ecken mit Kreditschecks in den Geschäften der Mitglieder“ (§ 3 Abs 1 der Satzung in der Fassung vom 20» August 1951)» Die Darlehen werden den Kunden (.Käufern) in Form eines Scheckheftes gewährt«, dessen Schecks in allen Mitgliedergeschäften eingelcst werden. Auch Geschäfte* die nicht Genossen sind* können sich als sogenannte Anschlußfirmen an dem Kreditsystem beteiligen (§ 7 Abs 2 Satz 4 und 5 der Satzung)0 Weder den Genossen noch den Anschlußfirmen ist es gestattet* “sich an anderen Kreditinstituten* die den gleichen Zweck verfolgen* den die Genossenschaft verfolgt* in irgendeiner Form zu beteiligen* sei es direkt oder indirekt, solche zu unterstützen oder zu beliefern oder ein eigenes Kreditsystem zu unterhalten“ (sog, Ausschließlich-keitsklausel* § 7 Abs 5- der Satzung* ebenso die Bedingungen für die Aufnahme von Anschluß!irmen)c
Die Klägerin betreibt ihre Geschäfte unter Beschränkung auf das Gebiet von Groß-BfHflHP seit etwa 25 Jahren, Die ihr angeschlosseiien Einzelhandelsgeschäfte werden durch Schilder gekennzeichnet* deren auffallender Bestandteil die Abkürzung “WKG“ ist«
Im Jahre 1950 eröffnete die Beklagte einen gleichartigen Geschäftsbetrieb unter der Firma “HMHBHBHHI WKV-Waren-Kre-dit~Yermi111ung GmbH“* jedoch nicht unter Beschränkung auf Einzelhandelsge,schäfte. Sie verwendete zur Bezeichnung der angeschlossenen Geschäfte Schilder* die in auffallender Form die Abkürzung “V/KV" trugen.
Die Klägerin hat mit 'der Behau.ptu.ngo daß infolge d|| Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen die Parteien dauernd! von Kunden verwechselt würden, unter Berufung auf §§ 12p 826 BGB und § 16 tJnlWG- Klage erhoben mit dem Anträge, d; Beklagte zu verurteilen, in ihrer Firmenbezeichnung den schlagwc rtarti g hervorgehobenen Buchstaben W und die BeS? "Waren1* zu löschen.
e Beklagte hat Abweisung der Klage erbeten und Will rhoben mit dem Anträge, die Klägerin zu verurteil^ unterlassen, die ihr angeschlossenen Einzelhandels® er Hinweis auf die in den Verträgen der Klägerin Ausschlußklausel davon abzuhalten oder daran zuj daß sie sich der Beklagten als sogenannte Vertrags" chlieBen«
e Beklagte vertritt die Auffassung, die Ausschli eitsklausel der Klägerin verstoße gegen die Berufsf im Kreditgewerbe., wie sie bereits in der Anord chsKommissars für Kreditwesen vom 30. Juli 1936
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ergelegt und auch heute noch in Geltung sei. AußerdfF erstoße die Klausel gegen die BritMilRegVO Nr 78. Die V erin habe wiederholt ihr ange schlössehe Firmen unter Hi>
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er Beklagten eingegangene Verbindung wieder zu lösen.
Die Klägerin hält den angeführten Erlaß des ReicmS^B Kommissars für das Kreditwesen nicht auf ein Genossens-rafflMP
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Statut für anwendbar» Die Genossen hätten gegenüber derjß
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e in Einklang mit § 68 GenG. Es bestehe ein wesent||pffi
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schied zwischen den Genossen der Klägerin und dehjfflj firmen der Beklagten. Bei den Anschlußfirmen der-||l
) Soweit die Beklagte ihre gegen die Anwendung der Aus-scbli eßli chkeitsklausei (§ 7 Abs 3 der 'Satzung) gerichtete Widerklage auf; die Vorschriften gegen den .unlauteren Wett-.bewerb -stützt,■hat sie.ausgeführt, die Klausel sei nach | 3 des We11bswerb;sabkommens zwischen den •-Spitzenverbandeh",: Wi schäftegruppen und Fachgruppen der Kreditinstitute .vom 220 Dezember "1336 -(Deutscher Reichsanzeiger 1936 Nr 299 S 3 f) in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über das Kreditwesen vorn
handele es sich um Anwärter, die die Absicht hätten, Genossen zu werdeno
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Gebrauch ihrer Firmenbezeichnung "HHHMHMMMM WKV-Yfaren-Kredit-Vermittlung GmbH" zu unterlassen* Diesem .Hilfsantrag entsprechend hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Klagbegehrens abgeändert und im übrigen der Widerklage stattgegeben,
/ Das Urteil ist hinsichtlich des die Klage betreffenden Ausspruches rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat sich inzwischen in "HKV benannte
■v .Tiit der Revision erstrebt die sung der Widerklage, Die Beklagte bit
der Revision,
Ent scheidungsgründ, e g.
5*-Dezember 1934 (RGBl I? 1203) in der Fassung des Ge|§ seizes vom 25= September 1539 (RGBl I, 1955) und mit | Erlaß des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 30;l Juli 1936 unzulässig.- • Hi
Nach § 1 des We11bewerbsabkommens darf mit der ge'-schäftlichen Werbung niemals eine Herabsetzung anderer Kreditinstitute verbunden sein. Nach § 3 des Abkommens ist jede aufdringliche und der Berufsauffassung des Kre| §ft, ditgewerbes nicht gemäße Werbung der Kreditinstitute ah;||l| lässige, Der Reiöhskommissar für das Kreditwesen hat di^mM Bestimmungen durch die Anordnung .vom 30= Juli 1936 für stimmte Vereinbarungen ergänzt. Dieser Erlaß lautet?
” Vereinbarungen zv;i sehen Teil zahl ungs-Kr edi tun-ternehmungen und den mit ihnen in Geschäf tsver--bindung stehenden und tretenden Firmen aus Handel und Industrie des Inhalts, daß diese Firmen nicht berechtigt sind, während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses mit anderen Teilzahlungs-Kreditunternehmungen in Geschäftsverbindung zu treten (Ausschließlichkeitsklausel), sind unzulässig 0 0,00 =
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Ich werde demgemäß künftig ein solches Verhalten als eine den Gepflogenheiten des Kreditgewerbes nicht entsprechende Maßnahme ansehen und auf Grund des Wettbewerbsabkommens beanstanden"0
Das Wettbewerbsabkommen wurde vom. Reichskommissar für das Kreditwesen auf Grund des § 38 des Reichsgesetze über das Kreditwesen (KWG) vom 5= Dezember 1934 für allg mein verbindlich erklärt» Nach § 54 KWG in der Fassung 25* September 1939 blieben Vereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute, die durch die Zust mung des Reichskommissafs für das Kreditwesen Allgemein^ bindlichkeit erlangt haben, in Kraft,
2) Das Landgericht hat die Fortdauer der Geltung dieser Bestimmungen des Erlasses vom 30= Juli 1936 und des Fett-bewerbsabkommens vom 22* Dezember 1 936 unterstellt und aus-geführt, mit den vorbezeichneten Bestimmungen sei interpretiert, was im Kreditgewerbe als den guten Sitten zuwiderlau-f end,und somit als Verstoß gegen § 1 UnlWG angesehen werde und anzugehen sei«, Trotzdem hat das Landgericht die in der Satzung der Klägerin enthaltene Ausschließlichk eitsklausel nicht als einen solchen Verstoß angesehen und hierzu ausgeführt = es komme entscheidend auf die Rechtsform der Klägerin an, die eine Genossenschaft sei? die von der Beklagten als Ausschließlichkeitsklausel angesehene Vereinbarung sei Teil ihrer Satzung, die für sie selbst und ihre Mitglieder verbindlich sei,, Die Mitgliedschaft der Genossen sei keine ''Geschäftsverbindung,! in dem herkömmlichen und .von de.m Erlaß betroffenen Sinn* Die für Kreditinstitute anderer Rechts-formen verbindlichen Regeln könnten auf eine interne -Regelung innerhalb der Genossenschaft nicht angewendet werden«
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, das Landgericht habe hierbei übersehen, daß die Klägerin die Ausschließlichkeitsklausel nicht nur auf ihre Genossen, sondern auch auf andere Firmen, die mit ihr in Geschäftsver-•
Bindung träten, anwende,, In den Bedingungen für die Aufnahme von Anschlußfj.rmen heißt es? . V.
nDer Anschlußfirma.ist nicht gestattet, während der Dauer des Vertragsverhältnisses irgendeiner anderen Gesellschaft, Genossenschaft oder Vereinigung irgendwelcher Art anzugehören oder beizutreten oder zu be>-liefern, weiche gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Genossenschart verfolgt"0
Das Berufungsgericht hat die Verwendung•der Aus schließ
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Geschäft SY erb induing mit den Genossen handele. Sie Vorschrift Ses § 68 Abs 1 GenG gebe einer Genossenschaft ein Ausschluß-recht gegen Genossen, die sich an einer Genossenschaf t am •gleichen Ort mit gleichartigem Geschäft beteiligen. Dieses Hecht solle der Klägerin nicht bestritten werden, Ihre Gatzungsbe,Stimmung verbiete aber rieht nur die Döppelmit-gliedschaft in mehreren- gleichartigen Genossenschaften* sondern auch eine bestimmte geschäftliche Betätigung’außerhalb des genossenschaftlichen Rahmens, Das werde durch die Allgemeine Treupflicht der Genossen gegenüber der Genossenschaft nicht'gerechtfertigt $ denn sie seien in erster linie-selbständige Geschäftsleute und hätten die Freiheit ihrer rgeschäftlichen Betätigung nicht durch den Anschluß an eine Genossenschaft .aufgegeben. Auch wenn vom genossenschaftsrecht-liehen Standpunkt im Hinblick auf § 68 Abs 2 GenG gegen eine solche Bestimmung keine“Bedenken zu erheben seien, schliesse dies eine Beanstandung nach Wettbewerbsrecht nicht aus,
3) Die hieigegen gerichteten Angriffe der Revision konnten nicht zu dem Erfolge'führen, -
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a) Soweit sich das Berufungsgericht zur Begründung eines gegen § 1 UnlVG verstoßenden Verhaltens der Klägerin auf die Anordnung des Reichskommissars vom 30« Juli 1936 bezieht« , macht die■Revision' geltend? bei diesem Erlaß handle es sich überbauet nicht um eine Anordnung mit Gesetzeskraft, sondern nur um eine an die Fachgruppe gerichtete Meinungsäusserung» Diese Fr:ge sei als reine Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen, Die Klägerin habe im übrigen die bindende Kraft des Erlasses bestritten, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 30, November T951 S 3 Abs 2 und aus der mit Schriftsatz vom 12.
Mai 1952 überreichten Äusserung des Bordwestdeutschen Ge-noseenschaftsverbandes vom 28. April 1952 ergebe. Die gegen-
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teilige Angabe im Berufungsurteil sei aktenwidrig
Die Revision verkennt hierbei, daß das Berufungsge-1
rieht überhaupt nicht zu der Frage Steilung genommen hall
ob der Erlaß des Reichskommissars vom 30c Juli 1336 alöS
eine noch geltende Rechtsnorm anzuwenden - sei® Ras Berufs
fungsgericht geht vielmehr davon aus. daß die in diesem'!
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Erlaß niedergelegte Auffassung unstreitig von den Angehjgj gen des Gewerbezweiges, dem die Klägerin angehört, allgifj mein als eine für das Kreditgewerbe maßgebende Richtschh des Wettbewerbs anerkannt wird„ Ras Berufungsgericht sie hierzu ausdrücklich fest, daß die Klägerin dies nicht bi stritten hat. Die Klägerin hat insofern auch keine Tatbl standsherichtigung beantragte
Die Feststellung des Berufungsurteils kann aber auchfpl nicht als f?aktenwid.rig” angesehen werden. Die von der Re-'^Sfe vision angeführten Schriftsätze vom 30, November 1953. üi
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Mai 1952 stehen der Feststellung des Berufungsgerichts nimm,
entgegen. Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 30, No-
vember 1951 S 3 Abs 2 nur darauf hingewiesen, daß der Reiv%ff'
kommissar für das Kreditwesen die Satzungen der Klägerin-3^
niemals beanstandet haben sie hat hieraus anscheinend den " 1
Schluß ziehen wollen, daß die in dem Erlaß aufgestellte
Richtlinie keine Geltung für Genossenschaften gehabt habejS
Dem entspricht auch die von der Klägerin überreichte Xüsa'^srfj
rung des Nordwe'std.eutschen Genossenschaftsverbandes vom ywf
23, April 1 952, in der darauf .hingewiesen wird, daß der ':0i.
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Erlaß des Reichskommissars "nichts mehr als eine in einem.vä
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Brief an die Fachgruppe Teilzahlungskreditunternehmungen^H vom 30, Juli 1 936 enthaltene Meinungsäusserung sei? es s||g| auch zu beachten, daß die Fachgruppe Tei 1 zah!ungs--Kredi t A® Unternehmungen überwiegend aus nichtgenossenschaf11icteMra
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Mitgliedern bestanden 'hc.be. so daß nicht anzunehmen sei. daß sich der ..frühere Reichskommissar für das Kreditwesen, damit auch gejen. die Anwendung des § 68 GenG habe aus sprechen wollen’'.* Aus diesem Vorbringen der Klägerin brauchte' das Be- ■ v rufungsgericht nicht zu entnehmen, daß . die Klägerin: den Vor- .. trag der Beklagten* g soweit er.-.die • im Kreditgewerbe für die Beurteilung von Ausschließlichkeitsklauseln bestehende Verkehr s ans chauung betrifft, he.be bestreiten wollen. Jedenfalls ergibt sich hieraus nicht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ' diesen .Vortrag der Beklagten nicht bestritten, ersichtlich unrichtig und aktenwidrig seiA Die Rechts auf fass ung, nach der für Genossenschaften die für Kreditinstitute; nach dem :unstreitigen Sachverhalt allgemein anerkannten Bräuche nicht gelten sollen, hat das Be ruf ung s-g rieht ausdrücklich abgelehnt„ Das ist rechtlich nicht zu anstanden. Soweit sich eine Genossenschaft als Kreditinsti tut am Geschäftsverkehr beteiligt, unterliegt sie nicht n den für. alle Kreditinstitute geltenden Vorschriften des Bei gesetzes für das Kreditwesen, sondern auch allen, im kreditg werbe bestehenden Wettbewerbs ans chauungezu Die Rechtsform eines Kreditinstitutes kann jedenfalls in wettb'ewerbsrecht-lieber Hinsicht keine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Kreditinstituten rechtfertigen,,
Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 1 UnlVTG kommt es hiernach also nur auf die vom Beruf ung s g er i c ht als unstreitig zugrunde gelegte Tatsache an, daß nach der im Kreditgewerbe anerkennten Berufsauffassung die Ausschließlichkeitsklausel allgemein mißbilligt wird» Wenn die Klage trotzdem ihre Genossen und. ihre Anschlußfirmen mit einer solchen Klausel von geschäftlichen Beziehungen zu anderen gleichartigen Kreditinstituten - im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs -■ fernzuhalten versucht, ver-
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stößt sie damit gegen das Anstandsgefühl aller v gen ?lBur ehs chhi11sg swerb etre ibenden" dieses Gehe: Danach, hat .das Berufungsgericht das Vorliegen de: setziingen des § 1 TJnlWG ohne Rechts irrt um bejaht
b) Deshalb bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob o.er "Erlaß”, von 30, Juli 1 936 als eine noch gültige. Rec^gi norm anzusehen ist» Inwiefern der die Ausschliesslich^^® klausei für unzulässig erklärende Teil des "Er]'asses'*4*S® die Revision meint, gegen die Vorschriften des Gesetze#;»#!*! den unlauteren Wettbewerb, gegen die BritMilRegVO Nr § 826 BGB verstossen soll, ist nicht ersichtlich.
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c) Angesichts der für die Abgrenzung eines lauterjp Wettbewerbs maßgebenden Auffassung der beteiligten .Beim* kreise kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend macftsj! sie habe "ein berechtigtes Interesse daran, daß die als Mitglieder oder Anschlußfirmen verbundenen Einzeilig 'geschäfte ihr nicht Konkurrenz machten und überhaupt,' d«ü den Einzelhandelsgeschäften kein Durcheinander entstehe^ Eine derartige Beschränkung des Wettbewerbs kann für dl|g Klägerin als Genossenschaft nicht anders beurteilt werlH als für Kreditinstitute sonstiger Rechtsformen, Es ist« auch nicht einzüsehen, inwiefern dadurch, daß ein Einzels handelsgeschüft' bei der Bedienung seiner Kunden mit ver~J scki e d e n en T e i 1 z a h 1 uh gs-ICre d i tinstit u t e n z u s £ mm enarbeite| überhaupt ’’Verwirrungen" entstehen könnten, die ausnahmsweise für Genossenscha'ften die Aussetiliess 11 chkeitsklä.jaBj rechtfertigen könnten» • J
d) Soweit die Revision meint, es müsse der Klägerin^
nach dem. Grundsatz der Vertragsfreiheit unbenommen seiiM
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nur mit solchen Firmen abzüschliessen, die sich verpflihi
kann sie
mit änderen Kreditinstituten nicht zu .arbeiten, hiermit nicht mit Erfolg dem Vorwurf- begegnen, daß sie gerade .in einer Von der Berufsauffassung- der 'am Kreditgewerbe beteiligten Kreise mißbilligten, die Grenzen eines lauteren Wettbewerbs üb ers ehr ei t end en Weise ihre Vertragsfreiheit miß-brauchet Tatsächlich führt.die Ausschlie s s1i chke i thl•: ur.el gerade dazu, den Einzelhändler insofern in seiner Vertragsfreiheit zu beschränken, als er gehindert wird, mit Kunden, die mit Hilfe eines anderen Kreditinstituts bei ihm zu kaufen beabsichtigen, abzus chiles sen. her Hinweis der Revision auf die bei Agenturverträgen möglichen und üblichen Wettbewerbsbeschränkungen und Ausschliesslichkeitsvereinbarungen gebt fehl, weil gerade für Agenten -besondere Ausnahmen gelten? ihre Stellung unterscheidet sich rechtlich und wirtschaftlich grundlegend von der Stellung eines Einzel- und Eigen-hIndiers, - h ’■
e) Eicht stichhaltig ist auch der Hinweis der Revision, daß 'die -Einzelhändler in ihrer wirtschaftlichen Betätigung "nicht unbillig" gehindert würden? sie seien völlig frei, sich der Klägerin oder einem anderen gleichartigen Unternehmen anzusoh!iessen. Wenn die Einzelhändler durch die Ausschliesslichkeit skl au,sei der Klägerin gebunden sind, laufen sie zu demindest in gewissem Umfang Gefahr, bei einem 'Wechsel , des Kreditinstituts die Kunden zu verlieren, die sich, für
währe 11.ohäufe weiterhin des Kreditinstituts 'der Klägerin zu bedienen wünschen,, ' - h wc,c;h'C,;::h, \hc'' fh'h geh
f) Die Vorschrift des § 68 Abs 1 GenG stellt der Anwendung des §: 1 ;UnlV/G auf die .■Ausschliesslichkeitsklausel c schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte keine Genossenschaft ist.. Auch im Rahmen des § 68 Abs 2 GenG sind
Bindungen der Genossen jedenfalls dann unzulässig, wenijS sie sich mit den Grundsätzen eines lauteren Wettbewe] nicht vertragen. Die Treupflicht'der Genossen und ihj Gebundenheit an die Satzung kann niemals dazu führen,"|| daß sie den Schutz aus wettbewerbsrechtlichen Vorschrift ten verlieren könnten.
Das Berufungsgericht hat die weitere Präge, ob die
Ausschliesslichkeitsklausel auch einen Verstoß gegen die BritMilRegVO kr 78 (Amtsblatt kr 16 S 412) enthalte, dahingestellt gelassen, da es den Widerklageantrag bereits! nach deutschem Recht (§ 1 UnlWG) für begründet erachtet hat. Bei der Prüfung der Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Verhalten nicht nur als lauterer Wettbewerb, sondern auch als Verstoß gegen die : Dekartellierungsgesetze angesehen werden kann, ist zu b achten daß das Wettbewerbsrecht innerhalb der in der Marktwirtschaft bestehenden Wettbewerbsfreiheit die Anwendung unlauterer Wettbewerbsmethoden bekämpft, während das Kartellrecht den Schutz des Wettbewerbs als Institut!! der bestehenden Marktwirtschaft bezweckt» Hieraus folgt,, daß nicht jede nach Kartellrecht unzulässige Beeinträcht gung des Wettbewerbs als Institution auch eine Maßnahme lauteren Wettbewerbs ist; umgekehrt stellt nicht jede Ve ietzung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb einen r widrigen Angriff gegen die Wettbewerbsfreiheit dar» Währ! das Wesen des Karteilrechts darin besteht, den freien bewerb als solchen zu schützen, enthält das Wettbewerbs!! einen Individualschutz der Mitbewerber gegen unlautere well
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.halten alsdann sowohl nach Kartells lii als amm mil V/ett-In u ibisc.M n m vh.l'lg a hi t, i n D i I t I fid hi Boykott der als Kampfesmethode un alä • i ! wei I er
sich mi, f Er fc rdorni nseri dr r Lot r lurigsve tth rbs nicht vert -ägt und der gegen di e Dekarte M i c rung hr I Limnuugen verstößt, wer j. und sofern er den Zugang zu dem Markt erschwert (Warding er naO S ’? = WuW 1959, S 728).
Prüft man unter diesen Gesichtspunkten den unstreitigen Sachverhalt des vorliegenden Palles, so ergeht sich, daß die Ausschliesslichkeitsklausel, wie sie gegenüber den Genossen (Mitgliedern) der Klägerin auf Grund des Genossenschaftsstatuts und gegenüber den Anschlußfirmen auf Grund der Geschäftsbedingungen der Klägerin festglegt ist,. - ohne Rücksicht darauf <; cblüie lAusschiiesslicbkeitisklausel als Unlauter im Sinne des § 1 UrilWG anzusehen ist oder nicht - gegen
Art ;I Ziff 2, Art;? Ziff 9 c 2?der BritMilRegVO"Nr 78 ver..
stößt. Nach diesen .Vorschriften sind u„ a„ alle Formen ton Absprachen-oder gemeinschaftlichen Unternehmungen von Personen verboten,, deren Zweck oder Wirkung in der Besclir Binnenhandels oder in der-Beschränkung des markten
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der Satzung der Klägerin und der ehi*
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> ■ ! i . . t l aseb Lußfirmen; daß di° Klägerin , i ■*>, apal
hi , , iim >nen Einzelhändler und damii das i r di1 "i,1 suchende Publikum,, soweit es als bargeldloser Käufer i/\ -n G scfflinn diese r tb ozeihend 1 er j n de traced i- o unn!. s ,3 11 i ( inj g( Kundschaft eilhalten will*- Es soll .verbind<.rl 1 -
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in. den bisher allein, der Klägerin angeschlossenen G-esrhao een auch durch Vermittlung, der: Beklagten bargeldl, ,;i> • A, za können, Gebrauch macht (Urteil de£ Landgerichts 3 Das Landgericht verkennt, deshalb auch-nicht, daß der Zvk- G: uer Klausel "wettbewerbsbestimmt" ist „
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sei führt aber auch eindeutig durch d
Schluß vor geschäftlichen Tätigkeitsbereichen zu ( 5:
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des Wettbewerbs und verstößt damit gegen
Wortlaut und Zweck der BritMilRegYÖ Ir 781 .Die der Kläger«» angeschlossenen Firmen sollen gehindert werden,, mit enäetmSm
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:ilzahlüngsInstituten zwecks Steigerung des Umsat ‘ n
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häfts'Verbindung zu treten; zugleich ’werden die ‘<1
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den der1 Klägerin angeschlossenen Einzelhändlern < ri.4
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kaufen,. Die Kunden werden also gezwungen* bei der Klägerirf.:| Kredit au nehmens wenn sie gerade bei einem, der Kläger-’'1'1 angeschlossenen Unternehmen einzukaufen wünschen,. Auf d -anderen Seite kann der Einzelhändler nach der Ausschlie u 1 ichkeitsklausel der Klägerin nur an diejenigen auf Ieilv|§|| zah 1 ungskredit angewiesenen Kunden verkaufen,, die sich jag des Kreditinstituts der Klägerin .bedienen wollen. Er muß a
den Wunseil eines Käufers, der sich, die ihm fehlenden Mittel für einen Barkauf durch, das Kreditinstitut der ]3eklagten beschaffen will, ablehnend Will sich der Einzelhändler der Ausschliesslichkeitsklausel der Klägerin nicht fügen, so müßte er sich von der Klägerin trennen, wobei er jedoch Gefahr3 läuft;, die auf Teilzahlungskredit angewiesenen Kunden zu verlieren, die gewohnt waren, sich an die Klägerin zu wenden, und die diese Verbindung aufrecht erhalten wollen« Diese Kunden könnten dann wiederum nicht bei ihm, sondern nur bei den ausschliesslich der Klägerin angeschlossenen Einzelhändlern kaufen.- Dem Interesse des Einzelhändlers an der größtmöglichen Steigerung seines Umsatzes wird aber häufig gerade die Zugehörigkeit zu möglichst vielen Kreditinstituten. dienen,' Kur auf diese Weise wird dem berechtigten Wunsch der auf Teilzahlungskredit angewiesenen Käufer, in der Wahl sowohl des Verkäufers als auch des Kreditinstituts frei -zu's Bin, hinreichend Rechnung getragen, Derartige Ausschliesslichkeitsklausein sind also auch nicht in Einklang zu bringen mit der Sicherung eines möglichst freien Leistungswettbewerbes, wie er durch ein deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu schützen sein wird (vgl §§ 1, 13 Ziff 2 des Regierungsentwurfs)... Könnte die Teilnahme an anderen Teilzahlungskreditinstituten wirksam ausgeschlossen werden, so würde sich, wenn mehrere Kreditinstitute an einem Ort nebeneinander bestehen, und ihren Mitgliedern die Ausschiiesslichkeitsklausel auferlegen, folgende nach den dargelegten Grundsätzen zu mißbilligende Situation ergeben? Der kreditsuchende Käufer kann sich bei seinen Einkäufen entweder nach dem Kreditinstitut richten, das ihm am günstigsten erscheint; dann ist er aber auf den beschränkten Kreis der diesem Kreditinsti—
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tux angehörenden Einzelhändler angewiesen, Oder aber d||| will bei einem bestimmten-Händler kaufer; dann ist V
das Kreditinstitut':angewiesen, dem dieser Handle ' - , , schlossen ist,; In jedem Fall, ist durch eise derartige l9|A_ Schränkung der. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Hindi T
■und der 'Kreditinstitute ein gesunder Leistungswett i , |J
zu dem :Hachteil' der Käufer behindert und gefährdet« In
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V Die von der Klägerin verwendete Aussehliessl: klausel widerspricht also nicht nur' dem Wortlaut, sonders auch dem Zweck der Lekartellierungsgesetze (ebenso auch dem Grundgedanken eines deutschen Gesetzes gegen WettbeJBBB
w erb sb e s chränkungen} c
2) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen/fSB hat. sind die Lekartellierungsgesetze auch auf Genoss ei>?*™ schäften anwendbar (BGHSt 4, 94- und das ebenfalls zu dem
druck bestimm'1:o Urteil, von: fl
rezembe9 5 3 - 5 StR , 320?, ebenso für das Verhältnis von Genösset
NJW 1934
gesetz und Verordnung gegen'Mißbrauch wirtschg Stellungen vom 2,: November 1 ggf 1 511 39)
Karte11v e ro r dnuhg
3). Soweit bei der Anwendung der Dekartellierungsge die Rule of Reason zu beachten ist (hierzu BGHZ 3, 1 ;5? 71 ffs 126./T29 f/'| Urt des erkennenden Senats vo November 1951 - I ZR 24/51 - in LK AmMilRegG Nr 56 A Nr 1 - NJW 1952, 354? Huber, Wirtschaftsverwaltungsr S 344 - 346), kann, sich die Klägerin hierauf im vorl Fall nicht mit Erfolg - berufen. Ist die . An sechlies Ä'f
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klausei bereits nach deutschem Recht sogar als unlauter, wettbewerbswidrig und nichtig anzusehen, so kann die Anwendung der Dekartellierungsgesetze auf diese Klausel nicht unangemessen oder "unvernünftig" ("unreasonable") sein. Selbst wenn man aber - entgegen der hier vertretenen Auffassung - die Voraussetzungen des § 1 UnlWG nicht für vorliegend erachten würde, wäre für eine Anwendung der Rule cf Reason schon mit Rücksicht darauf kein Raum, daß eine solche Ausschliesslichkeitsklausel, im Kreditgewerbe von den beteiligten Berufskreisen allgemein mißbilligt wird - wie schon im Jahre 1936 trotz aller damals sonst: von dem natio- ' rtälsozialistischen Regime gutgeheissenem'; Wirtschaftsbin-düngen - und nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin auch weiterhin von den zuständigen Bankaufsichtsbehörden bean- .1 stähdel: wird (vgl für das Bayr, Staatsministerium - Abt Ban-1. k'enaüf sicht" - das : von der Beklagten vorgelegte Urte! i düs Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3» Juli 1951 - 3 U 66/51 ---)<>■
Die Klägerin kann insbesondere auch keinen Erfolg haben mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23> November 1951 - I ZR 24/51 - (IM AmMilRegG Nr 56 Art V Nr 1 = NJW 1952, 354)o Diese Entscheidung betrifft einen bran-cheüblichen, ausschliesslichen Bierlieferungsvertrag, bei dem die Bierabna.hm.epflicht in innerem Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stand und der nicht das Ziel hatte, den allgeire inen Wettbewerb einzuschränkenj die Verminderung des Wettbewerbs Dritter stand mit .der dem Darlehensnehmer auf_ erlegten Bezugsverpflichtung "nur in mittelbarem, entfernt liegendem Zusammenhang und stellte nicht das eigentliche Ziel des Vertrages dar". Demgegenüber hat die Ausschliesslichkeitsklausel im vorliegenden Rail das ausgesprochene Ziel, ohne
f; V? ■ : v.; ■ '
'Rücksicht auf sonstige schutzwürdige Vertragsint ere
zu. Gunsten der Klägerin den Wettbewerb im leilzahlungslree-./y»
ditgewerbe für das Gebiet vor, Groß-Hämburg zu be sehr
und zu behindern., Die Ausschliesslichkeitsklausel kanisM
deshalb auch nicht als untergeordnete Nebenverpflichtufj|M
im Sinne einer sogenannten ancillary clause angesehen -WM
werden, die nur bezweckt, eine faire, Treu und Glauben
entsprechende Durchführung eines Vertrages sichef zustefS§§§
Auch dieser Gesichtspunkt, der in der eine KundenschutzltflSb
sei betreffenden Entscheidung BGHZ 5? 7t /74 f7 behandö^HBl
wird und unter Umständen zur Verneinung einer gegen diel
Dekartellierungsgesetze verstossende Wettbewerbs!eschrä)
kung- führen kann, kommt im vorliegenden Fall nicht in %
trechtc
4) Soweit die Verwendung der Ausschliesslichkeitsklaugl einen Verstoß gegen die den Individualschutz bezweckend^ Vorschrift des § 1 UnlWG darstellt, bedarf der mit der 1$ aerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch keiner weiteren Begründung= Angesichts der mit den Dekartellieil ge setz eh verfolgten gesamtwirtschaftlichen Zielsetzung fnjhl jedoch zweifelhaft sein, ob und unter welchen Vorauäset^SB gen ein Verstoß gegen die Dekartellierungsgesetze zur Gel»!
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tendmachung zivilrechtl.icher Schadensersatz- und UnterlhlH sungsanspriiche vor den deutschen ordentlichen Gerichten; rechtigt (vgl Huber aaO S 38:6 mit Nachweisen) = Die Frage; jedenfalls insoweit zu bejahen, als die in den Dekartell rungagesetzen enthaltenen Verbote mindestens auch den Sc Einzelner oder eines bestimmten Personenkreises bezwecke damit als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB an! neu sind. Das ist bei Ausschliesslichkeitsvereinbarungeniil
#ali, durch die zwangsläufig Einzelne oder bestimmte Gruppen ton Wettbewerbern betroffen und geschädigt werden können»;
Soweit die Dekartellierungsgesetze derartige Vereinbarungen verbieten, sollen mit dem Verbot zugleich auch diejenigen Personen geschützt werden, gegen die sich die betreffenden Ausschlies .lichkeitsklauseln richten. In diesen Pallen wird mit dem Verbot nicht nur allgemein, der Schutz des Wettbewerbs als solcher, sondern zugleich auch der Schutz der betreffenden C-ruppe von Mitbewerbern bezweckt. Des alb muss zu demindest für den vorliegenden Sachverhalt das aus den Dekartellierungs-gesetzen sich ergebende Verbot der Ausschliesslichkeitsklausel als -.Schutzgesetz' (§ 823 Abs 2 BGB) zu Gunsten der durch diese Ausschliesslichkeitsklausel betroffenen Gruppe von Mitbewerbern, zu denen auch die Beklagte gehört, behandelt werden. Hieraus „folgt, daß die Beklagte, die durch die wettbewerbsbeschränkende . Ausschliesslichkeitsklausei betroffen wird, ohne Rücksicht dar-auf, ob das Verhalten der Klägerin als unlauter im Sinne des
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§ 1 UnlWG zu werten ist, einen zivilrechtlichen Uhterlassungs- • anspruch gegen die Klägerin vor den deutschen ordentlichen Gerichten auch allein wegen des Verstosses gegen die Dekar-teliierungsgesetze geltend, machen kann,
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Der Widerklage war also auch bei Anwendung der BritMilReg • VO Hr 78 stattzugeben. Obwohl der Wortlaut des Widerklagean- • trägesj der nur von "angeschlossenen" Einzelhandels!innen.und von "Verträgen der Klägerin”, jedoch nicht ausdrücklich von Mitgliedern. (Genossen) und von der Satzung der Klägerin spricht, für sich allein im Sinne einer Beschränkung auf die sogenannten "Anschiußfirmen" der Klägerin gedeutet werden könnte, steht doch nach dem gesamten Parteivorbringen und dem ganzen Zusammenhang fest, daß sich die Widerklage auch auf die Genossen
'v- h f|||| (Mitglieder) der Klägerin beziehen solle In diesem Sinne ben‘ auch bsid e Yorihs tanzen c en \7id'e rhiagea.nl rag auf gef und den Sachverhalt dement sprechend ihC tatsächlicher and HL rechtlicher Hinsicht gewürdigt« Bei' dieser Sachlage bsdaaM^ es keiner klarst ell end eh Änderung der Passung des Widerkle antrages0
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Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge ausv
§ 97 ZPO zurückzuweisen»
Wilde • Bock Nastelski
Christoph . Weiß