Rechtssatzs Hat der Schuldner glaubhaft gemacht, daß die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das * Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs 2 auch dann einzustellen, wenn das Berufungsgericht dem Schuldner gemäß § 713 Abs 2 ZPO nachgelassen hat, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzustellen und auch wenn der Schuldner in einem solchen Palle wirtschaftlich in der Lage ist, die Sicherheit zu leistenc i Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde beschlossens Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Aus ihr folgt, daß die einstweilige Linsteilung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts im vorliegenden Falle dann zu erfolgen hat, wenn der Schuldner glaubhaft gemacht hat, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Abs 2 ZPO erlassen hat und auch wenn der Schuldner in einem solchen Falle in (Jer Lage ist, Sicherheit zu leisten oder zu hinterlegen, hat er, sofern die Voraussetzungen des § 719 Abs 2 ZPO gegeben sind, einen Anspruch darauf, daß das Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellto Da der Schuldner hier glaubhaft gemacht hat, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so war seinem Anträge, wie geschehen, zu entsprechen» .
I Für das Nachschlagewerk? 2498 026 Gesetzs §§ 719? 713 ZPO» Rechtssatzs Hat der Schuldner glaubhaft gemacht, daß die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das * Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs 2 auch dann einzustellen, wenn das Berufungsgericht dem Schuldner gemäß § 713 Abs 2 ZPO nachgelassen hat, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzustellen und auch wenn der Schuldner in einem solchen Palle wirtschaftlich in der Lage ist, die Sicherheit zu leistenc i Aktenzeichens I ZR 179/51 Beschluss vom 80 Januar 1952 OLG Celle ■ t «* I__ ZR_J 79/5I Besch 1 u s s In Sachen des Heilpraktikers Paul W G-rfl^ LflPstraße ■ , m Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen den Heilpraktiker Dr. med. Karl Otto H GoMBstr. m Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte des 2. Rechtszugess Rechtsanwälte Justizrat Dr. Dr« und Dr< m hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde beschlossens Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9<> November 1951 wird einstweilen eingestellt. •Gründe Der Senat hat in seinem Beschlüsse vom 18. Mai 1951 - I ZR 63/51 - (Lindenraaier-MÖhring Hr 1 zu § 719 ZPO) ausgeführt, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vor- läufig vollstreckbar erklärten Urteil eines Oberlandesgerichts auch dann zulässig ist, wenn dem Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs Nachteile entstehen würden, auf.deren Ausgleich er mit Rücksicht auf §•717 Abs 3 ZPO bei Erfolg der Revision keinen Anspruch besitzto An dieser Rechtsauffassung hält .der Senat fest«. Aus ihr folgt, daß die einstweilige Linsteilung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts im vorliegenden Falle dann zu erfolgen hat, wenn der Schuldner glaubhaft gemacht hat, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Hierauf allein hat sich die Prüfung des Revisionsgerichtes zu erstrecken. Dagegen ist es in diesem Zusammenhänge unwesentlich, ob dem Schuldner auf einem im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge bereits vom Oberlandesgericht gemäß § 713 Abs 2 ZPO nachgelassen worden ist, durch Sicherheitsleistung 4 oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. 1 Auch wenn das Berufungsgericht eine derartige Anordnung nach § 713. Abs 2 ZPO erlassen hat und auch wenn der Schuldner in einem solchen Falle in (Jer Lage ist, Sicherheit zu leisten oder zu hinterlegen, hat er, sofern die Voraussetzungen des § 719 Abs 2 ZPO gegeben sind, einen Anspruch darauf, daß das Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellto Da der Schuldner hier glaubhaft gemacht hat, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so war seinem Anträge, wie geschehen, zu entsprechen» . Lindenmaier Schmidt