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BGH

Gericht: BGH

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dementsprechend hält auch die Verneinung der Verwechslungsgefahr bei der Wort-/Bildmarke und bei der Benutzungsmarke schon wegen der geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und Dienstleistungen im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung stand, selbst wenn bei diesen Klagezeichen gleichfalls von einer entsprechend gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
VerwechslungsgefahrgeringKölnZPOBeurteilungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZR 179/06
vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
 Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts „C.	“	nach
 Maßgabe des Klagevorbringens sei wegen der sehr geringen Ähnlichkeit der Branchen und der geringen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 781 f. - WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder). Dementsprechend hält auch die Verneinung der Verwechslungsgefahr bei der Wort-/Bildmarke und bei der Benutzungsmarke schon wegen der geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und Dienstleistungen im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung stand, selbst wenn bei diesen Klagezeichen gleichfalls von einer entsprechend gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Bornkamm	Pokrant	Büscher
 Bergmann
Kirchhoff
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.01.2006 - 31 O 709/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 15.09.2006 - 6 U 44/06 -