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BGH · I ZR 178/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 178/94

Auch zur Lösung von Konfliktfällen titelrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist nicht auf die Priorität einer Kennzeichnung abzustellen, die nur für jeweils einen Teil Deutschlands rechtliche Bedeutung hatte (Fortführung von BGHZ 130, 134 - Altenburger Spielkartenfabrik). Dieser war vom Magistrat der Stadt 1946 das Recht zu dem Vertrieb einer Zeitung unter dem Titel "BSHBH® Zeitung" übertragen worden, welchem 1945 selbst die entsprechende Befugnis durch die Sowjetische Militärregierung als Organ des Kommandos der Roten Armee eingeräumt worden war. Auch wenn man davon ausgehe, daß die Militäradministration von 1945 die Rechtsvorgängerin der Klägerin bezüglich ihrer Rechte an dem Titel "BflHÜB Zeitung" enteignet hätte, sei zu berücksichtigen, daß ihr dann jedenfalls ein Restitutionsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zustehe. Sie hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im Geltungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Warenzeichengesetzes eine periodisch erscheinende Druckschrift unter dem Titel "BMHHB Zeitung" her- Sie hat hierzu des weiteren einen Hilfsantrag gestellt, der das Verbot des Vertriebs der "BflHHHP Zeitung" auf den Bereich des ehemaligen Westens der Stadt und die alten Bundesländer beschränkt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne zwar davon ausgegangen werden, daß die beiden Zeitungstitel "BflD" und "BmHHP Zeitung" verwechslungsfähig seien. Die Besonderheiten der Kollisionslage nach der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands führten zu einer interessengerechten Beurteilung entsprechend dem Recht der Gleichnamigen, welche zur Folge habe, daß beide Zeitungstitel nebeneinander fortbestünden. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, die Verwendung des Titels Zeitung" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder - entsprechend dem Hilfsantrag - auch nur im ehemaligen Westen der Stadt BflHH und in den alten Bundesländern zu unterlassen. Der von der Klägerin für ihre Zeitung beanspruchte Werktitel "Bü" (§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenG), wird durch den von der Beklagten verwendeten Zeitungstitel Zeitung" nicht verletzt im Sinne des § 15 Abs. 2, 4 MarkenG i.V. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts treffen diese Voraussetzungen sowohl für die Klägerin hinsichtlich des Zeitungstitels als auch für die Beklagte für den Titel "B Zeitung" zu. Das Recht der Beklagten ist deren Rechtsvorgängerin jedenfalls durch Benutzung des unterscheidungskräftigen Zeitungstitels "Berliner Zeitung" im Osten BflHHB und in der DDR gemäß § 16 Abs. 1 UWG erwachsen, der in seiner Ende des Zweiten Weltkriegs geltenden Fassung bis zur Rezeption des bundesdeutschen UWG mit Nebengesetzen durch Gesetz vom 21. c) Auf die historischen Gegebenheiten, durch wen und wie es zur Herausgabe einer Zeitung unter dem Titel "BflHHHP Zeitung" in der Nachkriegszeit kam, kommt es nicht an. Dementsprechend bleibt entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, wie die Maßnahme der Militärregierung der Sowjetischen Besatzungsmacht bei der Vergabe des Rechts, eine Zeitung unter dem Titel "B^H Zeitung" zu verlegen, einzustufen ist, ob - was naheliegt - als eine für die Entstehung eines Ti- d) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Schutzfähigkeit der Bezeichnung Zeitung" als Werktitel im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG für die von der Beklagten vertriebene Zeitung bejaht. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob - was die Revision in Abrede stellt - der Schutz des Werktitels auch mit dessen Verkehrsgeltung zu begründen ist, die dieser aufgrund seiner seit 1945 in Ost-Berlin und in der DDR ungestörten Nutzung bis zu dem Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschlands gewonnen haben könnte. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt der Titel einer Tageszeitung in der Regel selbst dann eine "besondere" und damit schutzfähige Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG (§ 5 Abs. 1, 3 MarkenG) dar, wenn er sich lediglich aus zwei Insoweit sind an die Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungsmarkt seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden, so daß sich das Publikum an diesen Zustand gewöhnt hat und bei Zeitungen auch solchen Titeln Unterscheidungskraft beimißt, denen für andere Druckschriften keine Kennzeichnungskraft zugebilligt werden könnte (BGH, Urt. v. Er setzt sich zwar aus einer (bekannten) geographischen und einer rein warenbeschreibenden Bezeichnung zusammen, die für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig und daher ohne Vorliegen einer Verkehrsgeltung ungeeignet sind, als individueller Herkunftshinweis zu wirken; in ihrer Zusammensetzung erreichen sie jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, das hier genügende Mindestmaß an Individualität (vgl. e) Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß es der Beurteilung der Kollision der beiden zu dem Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschlands bestehenden Titelschutzrechte der Parteien nicht die Grundsätze der Priorität zugrunde gelegt hat. Wie der Senat in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung zu kollidierenden Firmenrechten (BGHZ 130, 134, 139 - Altenburger Spielkartenfabrik) ausgeführt hat, können die Regeln der Priorität für den Kollisionsfall der in unterschiedlichen Rechtsordnungen entstandenen Kennzeichenrechte kraft Hieraus folgt zugleich, daß nach der Herstellung der Einheit Deutschlands mit seinem neuen Hoheitsgebiet Konfliktfälle der hier streitigen Art, soweit sich der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung auf das Hoheitsgebiet des vereinigten Deutschlands erstrecken soll, nicht mit einer Priorität zu lösen ist, die nur für jeweils einen Teil Deutschlands rechtliche Bedeutung hat (BGHZ aaO). Der Senat hat dabei auch die - ersichtlich der Stellung des Hilfsantrags zugrundeliegende - Erwägung als verfehlt angesehen, die in den unterschiedlichen Rechtsordnungen begründeten Prioritäten der geschäftlichen Bezeichnungen aus beiden ehemaligen Teilen Deutschlands seien zu dem Anlaß zu nehmen, deren Schutz auch nach der Vereinigung auf den Bereich der alten oder der neuen Bundesländer zu beschränken. f) Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber des Einigungsvertrags bewußt davon abgesehen hat, die durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrechte einer besonderen Regelung vorzu-behalten (Anlage I Kap. III Sachgebiet E Abschn. 8.2.1996 - I ZR 57/94, GRUR 1997, 224, 226 - Germed) , ergibt sich, daß die geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien - mit Ausnahme des Prioritätsgrundsatzes - so anzusehen sind, als habe niemals eine Trennung Deutschlands bestanden. Da dem Titel einer jedenfalls überregional vertriebenen Zeitung eine räumliche Beschränkung nicht eigentümlich ist, brachte der mit der Herstellung der Einheit Deutschlands geschaffene einheitliche Rechtsraum für die bisher auf das Territorium eines der beiden Staaten Deutschlands beschränkten Titelrechte einen neuen, räumlich erweiterten Wirkungsbereich. g) Stehen sonach - wie vom Berufungsgericht unterstellt - verwechslungsfähige Werktitel einander gegenüber, ohne daß deren Kollision über den Prioritätsgrundsatz zu lösen ist, so kann, wie beim Recht der Gleichnamigen, auf welches auch das Berufungsgericht abgestellt hat, nur über eine umfassende Interessenabwägung befunden werden, ob und wem unterscheidungskräftige Zusätze beim weiteren Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung zu demutbar sind. Die Anwendbarkeit der Regeln des Rechts der Gleichnamigen bedingt, daß es dem Grundsatz nach jedem Gewerbetreibenden aus den ehemaligen beiden deutschen Staaten freisteht, sich seiner in lauterer Weise erworbenen Kennzeichnung auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bedienen. h) Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte für gegeben erachtet, die es der Beklagten geböten, eine irgendwie geartete Änderung des Titels "BfliHHB Zeitung" vorzunehmen. Davon kann bei der Beklagten, die den seit 1945 geführten Zeitungstitel unverändert übernommen hat, nicht gesprochen werden. Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch dann nicht veranlaßt, wenn man erwägt, daß die Klägerin für ihren Zeitungstitel "B®0" auf eine bis in das vorige Jahrhundert zurückreichende Priorität zurückgreifen kann. Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung ist im Streitfall zu berücksichtigen, daß sich das Titelrecht der Beklagten als eigenständiges Recht in der Rechtsordnung der DDR entwickelt hat und nahezu über 50 Jahre benutzt worden ist. Zum anderen ist für die Beurteilung des Streitfalls von besonderem Gewicht und spricht für das Nebeneinander der beiden streitigen Titel "B®®" und "B®H®®® Zeitung", daß die Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Titel, welche das Berufungsgericht lediglich unterstellt hat, als nicht besonders hoch einzuschätzen ist. Wie bereits oben (d) ausgeführt, ist der Verkehr zudem daran gewöhnt, daß Titel für Zeitungen aus rein beschreibenden Gattungsbegriffen gewählt werden und ihnen deshalb eine (nur) geringe Kennzeichnungskraft zukommt, was auch für die Beurteilung des Schutzu demfangs des jeweiligen Titelrechts im Rahmen der Verwechslungsgefahr maßgeblich ist (vgl.

Zitierte Normen: § 5 MarkenG § 16 UWG § 153 MarkenG § 16 UWG § 5 MarkenG § 3 EVertr § 97 ZPO
RechtTitelDeutschlandBerufungsgerichtPrioritätZeitungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	:	nein
B.Z./Berliner Zeitung
 Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet E Abschn. II Nr. 1; MarkenG § 5 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 2, 4
Auch zur Lösung von Konfliktfällen titelrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist nicht auf die Priorität einer Kennzeichnung abzustellen, die nur für jeweils einen Teil Deutschlands rechtliche Bedeutung hatte (Fortführung von BGHZ 130, 134 - Altenburger Spielkartenfabrik).
BGH, Urt. v. 10. April 1997 - I ZR 178/94 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 178/94
Verkündet am:
10. April 1997 Walz
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
>Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Jürgen RUBI®und Falk	(früher:	UflHID
Verlag GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die UBBBP GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Horst Kflü / K®®straße ^P,
Bl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
v.
gegen
 Zeitung Verlag GmbH & Co., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die GPBBbAHBD Zeitung Verlagsbeteiligungen GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Andreas AHHP und Martin	(früher:
VBppH Zeitung Verlag GmbH & Co., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die M^p	Zei-
tung Verlagsbeteiligungen GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Christian N^Hiund Anthony sr KflHHHB-Straße PB, B|
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr.	und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin verlegt in BBHfli die Tageszeitung "B^B" . Sie hat diese seit 1953 in West-B^BB®und in den alten Bundesländern vertrieben. Auf der Rückseite der Zeitung befindet sich seit 1973 zu "Bfl9" der Zusatz "BBiHH® Zeitung". Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der uBBHBl AG. Diese hatte seit 1878 eine Tageszeitung unter dem Titel Zeitung" vertrieben und alsbald eine Mittagsausgabe mit dem Titel "BHHBBi Zeitung am Mittag" herausgebracht. Später erschien nur noch eine Zeitung unter dem Titel "B.Z. am Mittag", wobei "BMBI Zeitung" als Untertitel benutzt wurde. Die Familie UBflflMB wurde 1934 durch das NS-Regime enteignet . Der Verlag wurde durch die DflIBBBHBVerlag AG weitergeführt. Die Zeitung erschien bis Ende Februar 1943. Im Rahmen eines Wiedergutmachungsverfahrens erhielt die Familie
1952 den enteigneten Verlag mit allen Rechten wieder .
Die Beklagte verlegt seit Mitte 1990 in B^HP die Tageszeitung "BMBBHB Zeitung". Sie hatte die Publikation dieser Zeitung von der BBBBBH Verlag GmbH übernommen. Dieser war vom Magistrat der Stadt 1946 das Recht zu dem Vertrieb einer Zeitung unter dem Titel "BSHBH® Zeitung" übertragen worden, welchem 1945 selbst die entsprechende Befugnis durch die Sowjetische Militärregierung als Organ des Kommandos der Roten Armee eingeräumt worden war. Die "BpBM Zeitung" erschien im wesentlichen im Osten der Stadt und in der DDR. Sie konnte auch im Westen der Stadt bezogen werden.
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Beide Parteien haben den nach der Vereinigung Deutschlands uneingeschränkt möglichen Vertrieb der Zeitungen als eine Verletzung ihrer jeweiligen Titelschutzrechte nebst entsprechender Warenzeichenrechte beanstandet und Klage und Widerklage erhoben.
Gegenstand der Revision ist nurmehr das Klagebegehren.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe das prioritätsältere Titelschutzrecht zu. Das gelte auch für den früheren Ostteil der Stadt. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten nämlich bei der Titelwahl nach Kriegsende bösgläubig gehandelt. Die Beklagte habe an dem Titel	Zeitung"	kei-
nen schutzwürdigen Besitzstand erwerben können. Auch wenn man davon ausgehe, daß die Militäradministration von 1945 die Rechtsvorgängerin der Klägerin bezüglich ihrer Rechte an dem Titel "BflHÜB Zeitung" enteignet hätte, sei zu berücksichtigen, daß ihr dann jedenfalls ein Restitutionsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zustehe. Da die beiden Titel "B®®" und	Zeitung"	ver-
wechselbar seien, stehe ihr aufgrund des älteren Titelrechts und des eingetragenen Warenzeichens der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Sie hat zuletzt beantragt,
 der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im Geltungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Warenzeichengesetzes eine periodisch erscheinende Druckschrift unter dem Titel "BMHHB Zeitung" her-
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auszugeben, zu vertreiben oder für eine Druckschrift unter diesem Titel zu werben oder entsprechende Handlungen vornehmen zu lassen.
Sie hat hierzu des weiteren einen Hilfsantrag gestellt, der das Verbot des Vertriebs der "BflHHHP Zeitung" auf den Bereich des ehemaligen Westens der Stadt und die alten Bundesländer beschränkt.
Das Landgericht hat die Klage - und Widerklage - abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
- Die Beklagte hatte ihre Widerklage nur als Eventualanschlußberufung in die Berufungsinstanz eingebracht. - Die Klägerin verfolgt mit der Revision das Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne zwar davon ausgegangen werden, daß die beiden Zeitungstitel "BflD" und "BmHHP Zeitung" verwechslungsfähig seien. Gleichwohl stehe keiner der Parteien ein Unterlassungsanspruch zu. Die Besonderheiten der Kollisionslage nach der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands führten zu einer interessengerechten Beurteilung entsprechend dem Recht der Gleichnamigen, welche zur Folge habe, daß beide Zeitungstitel nebeneinander fortbestünden.
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Es sei zwar davon auszugehen, daß der Zeitungstitel der Klägerin prioritätsälter sei. Die durch die Maßnahmen der nationalsozialistischen Herrschaft bedingte Unterbrechung des Gebrauchs des Zeitungstitels "Bf^" von 1943 bis 1953 stehe der Wahrung der Prioritätsrechte durch die Benutzung des Titels durch die	nicht	entgegen. Zudem sei
 zu unterstellen, daß diesem Titel auch noch im Zeitpunkt des Erscheinens der "B0HHB Zeitung" Verkehrsgeltung im gesamtdeutschen Sinne zugekommen sei. Die Beklagte benutze den Zeitungstitel "BflHHB Zeitung" jedoch in befugter Weise. Die auf Maßnahmen der Sowjetischen Besatzungsmacht zurückgehende Bezeichnung	Zeitung" sei nicht illegal er-
folgt. Eine Entziehung des Titelrechts der Klägerin, insbesondere durch Enteignung, habe nicht stattgefunden. Die Wahl des Titels beruhe schlicht auf einer Zusammenstellung einer Ortsund Sachbezeichnung. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei auch ein eigenes Zwischenrecht gegenüber dem Titel der Klägerin entstanden, da dieser seit dem 28. Februar 1943 bis zu dem 18. November 1953 nicht benutzt worden sei. Mit der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands sei eine Gleichgewichtslage hinsichtlich der Titelschutzrechte der Parteien entstanden. Auf die bessere Priorität der Klägerin komme es nicht an. Die mit der Vereinigung Deutschlands eingetretene Veränderung der besonderen Wettbewerbslage erfordere zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr keine besonderen ausgleichenden Maßnahmen. So gesehen kämen seit 1989, insbesondere im Jahre 1994 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ausgleichende Maßnahmen der Parteien ebensowenig in Betracht wie 1953, als die Klägerin - durch Titelwahl - die Wiederbenutzung des Titels "BpB" aufgegriffen habe. Zeichenrechtliche Verbotsansprüche schieden schon deshalb aus,
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weil das Titelschutzrecht der Beklagten gegenüber dem Warenzeichen der Klägerin (Prioritätsdatum: 15.6.1962) prioritätsälter sei.
II. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, die Verwendung des Titels	Zeitung"	im Gebiet
 der Bundesrepublik Deutschland oder - entsprechend dem Hilfsantrag - auch nur im ehemaligen Westen der Stadt BflHH und in den alten Bundesländern zu unterlassen. Der von der Klägerin für ihre Zeitung beanspruchte Werktitel "Bü" (§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenG), wird durch den von der Beklagten verwendeten Zeitungstitel	Zeitung" nicht verletzt im
 Sinne des § 15 Abs. 2, 4 MarkenG i.V. mit § 152 MarkenG. Entsprechendes gilt für die bis zu dem Inkrafttreten des Markengesetzes maßgebliche Rechtsgrundlage des § 16 UWG (vgl.
 § 153 Abs. 1 MarkenG).
Die Beklagte benutzt ihren Zeitungstitel befugtermaßen. Der Klägerin steht demgegenüber kein besseres Recht zu. Auf Fragen der Priorität kommt es nicht an. Im Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bestanden beide geschäftlichen Bezeichnungen. Sie bestehen nebeneinander fort. Die Beklagte ist nicht gehalten, eine mögliche Verwechslungsgefahr durch Beifügen unterscheidungskräftiger Zusätze auszuräumen.
a)	Die Parteien sind Inhaberinnen der von ihnen beanspruchten Werktitel. Das Recht an einem Werktitel gehört zu den Kennzeichenrechten, die kraft Benutzung entstehen. Es
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steht demjenigen zu, welcher das Werk unter dem jeweiligen Titel herausgibt. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts treffen diese Voraussetzungen sowohl für die Klägerin hinsichtlich des Zeitungstitels als auch für die Beklagte für den Titel "B Zeitung" zu.
b)	Beide Titelrechte bestanden im Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschlands (3. Oktober 1990). Das Recht der Beklagten ist deren Rechtsvorgängerin jedenfalls durch Benutzung des unterscheidungskräftigen Zeitungstitels "Berliner Zeitung" im Osten BflHHB und in der DDR gemäß § 16 Abs. 1 UWG erwachsen, der in seiner Ende des Zweiten Weltkriegs geltenden Fassung bis zur Rezeption des bundesdeutschen UWG mit Nebengesetzen durch Gesetz vom 21. Juli 1990 - Gesetzblatt der DDR I, 991 - fortgalt (vgl. BGHZ 130, 134, 146 - Altenburger Spielkartenfabrik; Kommentar zu dem ZGB der DDR, hrsg. v. Ministerium der Justiz, 1985, § 327 Anm. 2; Göldern/Woltz, NJ 1980, 300, 301; v. Mühlendahl, GRUR 1990, 719, 725) .
c)	Auf die historischen Gegebenheiten, durch wen und wie es zur Herausgabe einer Zeitung unter dem Titel "BflHHHP Zeitung" in der Nachkriegszeit kam, kommt es nicht an. Fragen der Priorität spielen bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls keine Rolle (vgl. u. e). Dementsprechend bleibt entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, wie die Maßnahme der Militärregierung der Sowjetischen Besatzungsmacht bei der Vergabe des Rechts, eine Zeitung unter dem Titel "B^H Zeitung" zu verlegen, einzustufen ist, ob - was naheliegt - als eine für die Entstehung eines Ti-
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telschutzes als Privatrecht unbedeutende hoheitliche Maßnahme oder - was eher fernliegt - als ein enteignungsgleicher Eingriff in das im Jahre 1945 auch in das Gebiet der damaligen sowjetischen Besatzungszone hineinreichende Titelschutz-recht der Klägerin. Auf die Entstehung des Titelschutzrechts kraft Benutzung zu Zeiten der Geltung der maßgeblichen Gesetze der DDR hat die Maßnahme der Militärregierung im Jahre 1945 keinen Einfluß. Ein solches Titelschutzrecht besteht auch dann, wenn man sich das Handeln der Militärregierung hinwegdenkt.
d)	Das Berufungsgericht hat zu Recht die Schutzfähigkeit der Bezeichnung	Zeitung" als Werktitel im Sinne
 des § 16 Abs. 1 UWG für die von der Beklagten vertriebene Zeitung bejaht. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Titel komme schon von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, ist frei von Rechtsfehlern. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob - was die Revision in Abrede stellt - der Schutz des Werktitels auch mit dessen Verkehrsgeltung zu begründen ist, die dieser aufgrund seiner seit 1945 in Ost-Berlin und in der DDR ungestörten Nutzung bis zu dem Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschlands gewonnen haben könnte.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt der Bezeichnung "BflBM Zeitung" als Werktitel für eine Zeitung hinreichende Unterscheidungskraft zu. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt der Titel einer Tageszeitung in der Regel selbst dann eine "besondere" und damit schutzfähige Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG (§ 5 Abs. 1, 3 MarkenG) dar, wenn er sich lediglich aus zwei
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sprachüblichen Angaben beschreibenden Charakters zusammensetzt. Insoweit sind an die Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungsmarkt seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden, so daß sich das Publikum an diesen Zustand gewöhnt hat und bei Zeitungen auch solchen Titeln Unterscheidungskraft beimißt, denen für andere Druckschriften keine Kennzeichnungskraft zugebilligt werden könnte (BGH, Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547,
548 - Morgenpost). Diesen Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Zeitungstitels genügt der Titel "BiHHHM Zeitung" . Er setzt sich zwar aus einer (bekannten) geographischen und einer rein warenbeschreibenden Bezeichnung zusammen, die für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig und daher ohne Vorliegen einer Verkehrsgeltung ungeeignet sind, als individueller Herkunftshinweis zu wirken; in ihrer Zusammensetzung erreichen sie jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, das hier genügende Mindestmaß an Individualität (vgl. BGH aaO - Morgenpost).
e)	Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß es der Beurteilung der Kollision der beiden zu dem Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschlands bestehenden Titelschutzrechte der Parteien nicht die Grundsätze der Priorität zugrunde gelegt hat. Wie der Senat in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung zu kollidierenden Firmenrechten (BGHZ 130, 134, 139 - Altenburger Spielkartenfabrik) ausgeführt hat, können die Regeln der Priorität für den Kollisionsfall der in unterschiedlichen Rechtsordnungen entstandenen Kennzeichenrechte kraft
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Benutzung keine Anwendung finden. Die dort im Zusammenhang mit Firmenkennzeichnungen ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für den Fall der Kollision von Titelrechten.
Die Regeln der firmenrechtlichen Priorität bleiben nur für das Hoheitsgebiet anwendbar, für welches sie wirksam in Anspruch genommen werden können. Hieraus folgt zugleich, daß nach der Herstellung der Einheit Deutschlands mit seinem neuen Hoheitsgebiet Konfliktfälle der hier streitigen Art, soweit sich der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung auf das Hoheitsgebiet des vereinigten Deutschlands erstrecken soll, nicht mit einer Priorität zu lösen ist, die nur für jeweils einen Teil Deutschlands rechtliche Bedeutung hat (BGHZ aaO). Der Senat hat dabei auch die - ersichtlich der Stellung des Hilfsantrags zugrundeliegende - Erwägung als verfehlt angesehen, die in den unterschiedlichen Rechtsordnungen begründeten Prioritäten der geschäftlichen Bezeichnungen aus beiden ehemaligen Teilen Deutschlands seien zu dem Anlaß zu nehmen, deren Schutz auch nach der Vereinigung auf den Bereich der alten oder der neuen Bundesländer zu beschränken. Dies würde nämlich zu einer Aufrechterhaltung innerdeutscher "Schutzrechts"-Grenzen führen, die mit der Herstellung der Rechtseinheit nicht in Einklang zu bringen sind (BGHZ aaO, S. 140).
f)	Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber des Einigungsvertrags bewußt davon abgesehen hat, die durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrechte einer besonderen Regelung vorzu-behalten (Anlage I Kap. III Sachgebiet E Abschn. II Nr. 1 § 3 Abs. 1 Einigungsvertrag; BGHZ 127, 262, 274 - NEUTREX; BGHZ aaO - Altenburger Spielkartenfabrik; vgl. auch BGH,
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Urt. v. 8.2.1996 - I ZR 57/94, GRUR 1997, 224, 226 - Germed) , ergibt sich, daß die geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien - mit Ausnahme des Prioritätsgrundsatzes - so anzusehen sind, als habe niemals eine Trennung Deutschlands bestanden. Da dem Titel einer jedenfalls überregional vertriebenen Zeitung eine räumliche Beschränkung nicht eigentümlich ist, brachte der mit der Herstellung der Einheit Deutschlands geschaffene einheitliche Rechtsraum für die bisher auf das Territorium eines der beiden Staaten Deutschlands beschränkten Titelrechte einen neuen, räumlich erweiterten Wirkungsbereich.
g)	Stehen sonach - wie vom Berufungsgericht unterstellt - verwechslungsfähige Werktitel einander gegenüber, ohne daß deren Kollision über den Prioritätsgrundsatz zu lösen ist, so kann, wie beim Recht der Gleichnamigen, auf welches auch das Berufungsgericht abgestellt hat, nur über eine umfassende Interessenabwägung befunden werden, ob und wem unterscheidungskräftige Zusätze beim weiteren Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung zu demutbar sind. Die Anwendbarkeit der Regeln des Rechts der Gleichnamigen bedingt, daß es dem Grundsatz nach jedem Gewerbetreibenden aus den ehemaligen beiden deutschen Staaten freisteht, sich seiner in lauterer Weise erworbenen Kennzeichnung auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bedienen. Das bedeutet zunächst eine wechselseitige Pflicht zur Tolerierung. Daraus kann aber auch im Interesse des Verkehrs, über geschäftliche Zusammenhänge nicht irregeführt zu werden, eine Handlungs-pflicht einer der Parteien erwachsen, Maßnahmen zu ergreifen, die der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenwirken.
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h)	Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte für gegeben erachtet, die es der Beklagten geböten, eine irgendwie geartete Änderung des Titels "BfliHHB Zeitung" vorzunehmen. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Grundsätzlich trifft eine Pflicht zur Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze denjenigen, der durch eine Änderung des Kennzeichnungsrechts seiner Art oder seinem Inhalt nach zur Annäherung der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen beigetragen hat (vgl. BGHZ aaO, 149 - Altenburger Spielkartenfabrik). Davon kann bei der Beklagten, die den seit 1945 geführten Zeitungstitel unverändert übernommen hat, nicht gesprochen werden. Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch dann nicht veranlaßt, wenn man erwägt, daß die Klägerin für ihren Zeitungstitel "B®0" auf eine bis in das vorige Jahrhundert zurückreichende Priorität zurückgreifen kann. Es ist bei der im Recht der Gleichnamigen aufzuwerfenden Frage der Zumutbarkeit einer Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Kennzeichenrechts eine Interessenabwägung vorzunehmen, die den beiderseits (redlich) erworbenen Besitzstand weitgehend unberührt läßt. Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung ist im Streitfall zu berücksichtigen, daß sich das Titelrecht der Beklagten als eigenständiges Recht in der Rechtsordnung der DDR entwickelt hat und nahezu über 50 Jahre benutzt worden ist. Zum anderen ist für die Beurteilung des Streitfalls von besonderem Gewicht und spricht für das Nebeneinander der beiden streitigen Titel "B®®" und "B®H®®® Zeitung", daß die Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Titel, welche das Berufungsgericht lediglich unterstellt hat, als nicht besonders hoch einzuschätzen ist.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr um eine Rechtsfrage (vgl. BGHZ 113, 115, 124 - SL; BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib), deren Beurteilung hier zu dem Ergebnis führt, daß die Verwechslungsgefahr eher gering einzuschätzen ist. Der Titel der Zeitung der Klägerin besteht aus den - für den Verkehr sicherlich als Abkürzung für	Zeitung"	erkennba-
ren - Buchstaben "B(p". Hiervon unterscheidet sich der Titel der Beklagten schon seiner äußeren Form nach; im übrigen unterscheiden sich die beiden gegenüberstehenden Zeitungen ohnehin in der Aufmachung und redaktionellen Gestaltung deutlich voneinander. Wie bereits oben (d) ausgeführt, ist der Verkehr zudem daran gewöhnt, daß Titel für Zeitungen aus rein beschreibenden Gattungsbegriffen gewählt werden und ihnen deshalb eine (nur) geringe Kennzeichnungskraft zukommt, was auch für die Beurteilung des Schutzu demfangs des jeweiligen Titelrechts im Rahmen der Verwechslungsgefahr maßgeblich ist (vgl. BGH GRUR 1992, 547, 548 - Morgenpost). Auch wenn man von dem Vorbringen der Revision ausgeht, wonach der Titel "BW Schutz auch kraft Verkehrsgeltung genießt, während ein solcher dem Titel "BflHl Zeitung" nicht zukommen soll, ist die aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft von "B^P1 entsprechende Erhöhung der Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Titel nicht so hoch einzuschätzen, daß der Beklagten zur Beseitigung der Gleichgewichtslage der koexistierenden Rechte eine Änderung ihres Zeitungstitels oder die Hinzufügung eines unterscheidungs-kräftigen Zusatzes zuzu demuten ist.
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2. Soweit die Revision zur Begründung ihres Klagebegehrens auf Warenzeichenschutz zurückgreift, läßt sich ihr keine revisionsrechtlich erhebliche Rüge entnehmen.
III. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
 Mees
Ullmann
 Starck
Pokrant