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BGH · I ZR 178/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 178/80

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt aus abgeleitetem Recht wegen des Verlustes von Luftfrachtgut Schadensersatz nach den Vorschriften des Warschauer Abkommens (WA). Mit Einschreiben vom 11.5.1978 zeigte die Klägerin der Beklagten erstmals den Verlust der Sendung an und verlangte Schadensersatz. (a) Eine Klage wegen eines Schadens an Gütern ist unzulässig, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Güter, bei Verspätung innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem die Güter der empfangsberechtigten Person zur Verfügung gestellt wurden, und bei Verlust (einschl. Art. 18, 22 Abs. 2 WA 3.638,— DM nebst 5 % Prozeßzinsen und hat die Ansicht vertreten, der HaftungsausSchluß bei Fristversäumung nach den Vertragsbedingungen verstoße gegen zwingende Vorschriften des WA. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Schadens ersatzanspruch der Klägerin nach Art. 18, 22 Abs. 2 WA in der Fassung von Den Haag 1955 (BGBl II 1958, 291, 321) sei durch Ziff.10 a der Vertragsbedingungen der Beklagten rechtswirksam ausgeschlossen. Dort sei eine Anzeigefrist zwar lediglich für die Fälle der Beschädigung und Verspätung vorgesehen; hieraus folge aber nicht zwingend, daß das Abkommen die Vereinbarung einer Anzeigefrist bei Verlust habe untersagen wollen. Auch die Entstehungsgeschichte des Abkommens ergebe nichts für einen Umkehrschluß aus Art. 26 Abs. 2 WA dahin, daß eine Anzeigefrist bei Verlust nicht vereinbart werden dürfe. Mit diesem Zweck aber verstoße die Klausel nicht gegen Art. 23 Abs. 1 WA. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den Streitfall die Vorschriften des Warschauer Abkommens Anwendung finden. Die mit der Vertragsklausel Ziff.10 a für den Verlustfall getroffene Vereinbarung einer Ausschlußfrist bei Fristversäumung verstößt gegen die zwingende Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 WA. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Entscheidung über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vereinbarung nicht auf die Gestaltung des Einzelfalles an, ob nämlich dem Luftfrachtführer wegen der Besonderheiten der Ausführung der Beförderung der Verlust der Güter sofort bekannt war oder wurde oder nicht.

Zitierte Normen: § 18 ArtSchutzUeb § 9 AGBG § 23 ArtSchutzUeb § 91 ZPO
WAVerlustKlauselGutKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 178/80	URTEIL	Verkündet	am
11. November 1982 Mehrhof
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	und	Versicherungs	AG,	vertreten
 durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Reimer Afl^lBstraße #, Aa||,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BHHB -
gegen
 die DflH LflHHHI AG, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Heinz RHHB, Von-GÄiH®-Straße 0, KBi B,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr, v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
 für Eecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. September 1980 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 7. März 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin verlangt aus abgeleitetem Recht wegen des Verlustes von Luftfrachtgut Schadensersatz nach den Vorschriften des Warschauer Abkommens (WA). Die Absenderin hatte der Beklagten mit Luftfrachtbrief vom 22.11.1977 zwei Kartons im Gesamtgewicht von 68 kg zu dem Transport nach Lagos/Nigeria aufgegeben. Sie wurden der Empfängerin dort nicht ausgeliefert. Die Klägerin erstattete der Absenderin gegen Abtretung der Ersatzan-
 
Sprüche gegen die Beklagte 7.790,— DM. Mit Einschreiben vom 11.5.1978 zeigte die Klägerin der Beklagten erstmals den Verlust der Sendung an und verlangte Schadensersatz. Der Beförderungsvertrag wurde nach den "Vertragsbedingungen” der Beklagten geschlossen, die u.a. folgende Bestimmung enthalten:
”10. (a) Eine Klage wegen eines Schadens an Gütern ist unzulässig, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Güter, bei Verspätung innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem die Güter der empfangsberechtigten Person zur Verfügung gestellt wurden, und bei Verlust (einschl. Nichtauslieferung) innerhalb von 120 Tagen nach dem Tage der Ausstellung dieses Luftfrachtbriefes einer Geschäftsstelle des Luftfrachtführers eine schriftliche Anzeige erstattet worden ist. In der Anzeige müssen eine umfassende Beschreibung der fraglichen Güter, der ungefähre Zeitpunkt des Schadenseintritts und die die Klage begründenden Tatsachen niedergelegt sein.”
Die Anzeigefrist wurde von der Klägerin versäumt. Sie verlangt von der Beklagten gern. Art. 18, 22 Abs. 2 WA 3.638,— DM nebst 5 % Prozeßzinsen und hat die Ansicht vertreten, der HaftungsausSchluß bei Fristversäumung nach den Vertragsbedingungen verstoße gegen zwingende Vorschriften des WA.
Die Beklagte verweigert die Ersatzleistung unter Berufung auf die nach ihrer Auffassung wirksame Klausel.
Das Landgericht hat der Klage wegen Unwirksamkeit der Klausel stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen (abgedruckt in VersR 81, 842). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus Vorinstanz, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Schadens ersatzanspruch der Klägerin nach Art. 18, 22 Abs. 2 WA in der Fassung von Den Haag 1955 (BGBl II 1958, 291, 321) sei durch Ziff. 10 a der Vertragsbedingungen der Beklagten rechtswirksam ausgeschlossen. Hierzu führt es im einzelnen aus:
Die Unwirksamkeit der Klausel lasse sich nicht aus Art. 26 Abs. 2 WA herleiten. Dort sei eine Anzeigefrist zwar lediglich für die Fälle der Beschädigung und Verspätung vorgesehen; hieraus folge aber nicht zwingend, daß das Abkommen die Vereinbarung einer Anzeigefrist bei Verlust habe untersagen wollen. Auch die Entstehungsgeschichte des Abkommens ergebe nichts für einen Umkehrschluß aus Art. 26 Abs. 2 WA dahin, daß eine Anzeigefrist bei Verlust nicht vereinbart werden dürfe.
Die Klausel verstoße nicht gegen Art. 23 Abs. 1 WA.
Sie beschränke die Haftung der Beklagten nicht unmittelbar, sondern wegen der Anknüpfung an eine Obliegenheitsverletzung nur mittelbar. Untersagt seien nur solche Klauseln, deren Hauptzweck der Haftungsausschluß sei, nicht aber solche, mit denen erkennbar ein anderer Hauptzweck beabsichtigt werde. So aber liege es hier: Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei der Verlust erst nach Entladung in Lagos entstanden; die Beklagte habe hiervon nichts erfahren. Die Anzeigefrist habe somit den sachgerechten Zweck verfolgt, der Beklagten frühzeitig die Entlastung nach Art. 20 WA zu ermöglichen. Mit diesem Zweck aber verstoße die Klausel nicht gegen Art. 23 Abs. 1 WA. Die Frist von 120 Tagen sei angemessen; die Klausel verstoße auch nicht gegen § 9 AGBG.
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II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den Streitfall die Vorschriften des Warschauer Abkommens Anwendung finden.
Die mit der Vertragsklausel Ziff. 10 a für den Verlustfall getroffene Vereinbarung einer Ausschlußfrist bei Fristversäumung verstößt gegen die zwingende Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 WA.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. April 1982 (I ZR 86/80 - BGHZ 84, 101, 105 ff) mit näherer Begründung ausgesprochen, daß nach Art. 23 Abs. 1 WA Vereinbarungen nichtig sind, durch die eine Frist für die Anzeige eines Schadens durch Verlust gesetzt wird; danach enthält die Androhung des Anspruchsverlustes bei Fristversäumung eine nach Art. 23 Abs. 1 WA unzulässige Haftungseinschränkung.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Entscheidung über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vereinbarung nicht auf die Gestaltung des Einzelfalles an, ob nämlich dem Luftfrachtführer wegen der Besonderheiten der Ausführung der Beförderung der Verlust der Güter sofort bekannt war oder wurde oder nicht. Für eine solche Auslegung ist weder dem Abkommen selbst, noch den Materialien ein Anhalt zu entnehmen (vgl. BGH aaO S. 106). Gegen eine solche Auslegung spricht entscheidend die damit zwangsläufig verbundene Rechtsunsicherheit.
 
III. Danach war unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Gamm		Alff		Merkel
	Piper		Erdmann