hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Pehle und Br. Spengler für Recht erkannt: Das hinterlegte Modell zeigt im reschlossenen Zustand eine Hoch-Rechteckform, deren Länge und Breite durch den Umfang zweier mit ihren Schmalseiten aneinander gelegten Kartenspiele bestimmt wird. Auf der einen Innenseite des Mäppchens befinden sich zwei Taschen aus transparentem Kunststoff zur Aufnahme der beiden Kartenspiele. Auf der gegenüberliegenden Innenseite des Mäppchens ist ein gleichfalls aus transparentem Kunststoff gebildetes Fach angebracht, in das ein Scfareibblock eingesteckt werden kann. Zu dem Überzug des Kartenbehälters wird in der Anmeldung ausgeführt: "Der Behälter ist innen und außen mit Kunststoff überzogen, wobei gleiche oder verschiedene Farben bzw. Weiterhin sind auch die Innen- und Außenseiten des Mäppchens der Klägerin mit Kunststoff Überzogen, doch ist die Farbgebung des Überzugs der Innenseiten rot, während die Außenseiten einen türkisfarbenen Überzug tragen, auf dem sich grafische Darstellungen verschiedener Gebäude und Denkmäler befinden. Die Klägerin behauptet, das von der Beklagten gefertigte und vertriebene Mäppchen sei eine vorsätzliche Nachbildung des von ihr hinterlegten Modells. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag durch Teilurteil mit folgender Maßgabe stattgegebens Es hat der hekla^ten verboten, aus Kunststoff gefertigte Mäppchen zur Aufnahme von zwei Kartenspielen, in der Absicht sie zu verbreiten, herzustellen, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind: "Das Mäppchen hat in geschlossenem Zustand eine Ifoch-Rechteckformt deren Länge und Breite durch den Umfang zweier mit ihren Schmalseiten aneinanderliependen Kartenspiele bestimmt ist. Auf der einen Innenseite des Mäppchens sind zwei aus transparentem Material bestehende, zur Aufnahme je eines Kartenspiels dienende Taschen so angeordnet, daß die beiden Kartenspiele unmittelbar mit je einer ihrer Schmalseiten aneinanderliegen. Der entscheidende ■ ästhetische Eindruck des hinterlegten Modells beruhe ausschlaggebend in seiner Wirkung auf den Farbensinn, Farbe und Musterung des hinterlegten Modells kämen aber als schutzfähige Elemente nicht in Betracht, da es insoweit an der für einen Geschmacksmusterschutz erforderlichen Konkretisierung fehle. Zwar ist der Revirion beizupflichten, daß die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes, wonach bei Prüfung der Eigentümlichkeit des Klagemusters von einem Spielkartenetui aus grauer Pappe oder mit farblosem Kunststoffüber-zug auszugehen sei, rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn die für die Schutzfähigkeit eines Musters entscheidende geschmackliche Wirkung wird grundsätzlich allein durch das niedergelegte Muster, nicht dagegen durch Angaben in der beigefügten Beschreibung festgelegt (RG GRUR 1938, 343; OLG Hamm GRUR 1939, 65/66; Entscheidung des Senats vom 14. Aber selbst wenn der Erklärung des Anmelders in seinem Eintragungsantrag, wonach Farbe und Bemusterung des Kunststoff Überzuges ’'beliebig” gewählt werden können, ein rechtlich beachtlicher, den Musterschutz einschränkender Wille der Klägerin zu entnehmen wäre (vgl* hierzu Furier, Das Geschmacksmustergesetz 2. Denn auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß diese Erklärung für Inhalt und Umfang des Schutzes des angemeldeten Geschmacksmusters sachlichrechtlich völlig belanglos ist, also bei Beurteilung der Schutzfähigkeit des Klagmusters die konkrete Verbund Ornamentwirkung des hinterlegten Musterexemplars selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn allein sie dem hinterlegten Muster eine individuelle Note verleiht, berührt dies nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach davon ab, ob die Raumform als solche - also unabhängig von der Wirkung von Farbe und Muster des KunststoffÜberzuges des hinterlegten Modells - eine für einen Geschmacksmusterschutz ausreichende ästhetische Eigenart aufweist. daß, wenn man sich bei dem hinterlegten Modell Farbe und Musterung des Kunststoffüberzuges wegdenke, nichts übrigbleibe, wes eine individuelle schöpferische Note erkennen lasse. Für die Gestaltung von Plastikmäppchen zur Aufnahme von Kartenspielen waren im Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters der Klägerin unstreitig die Formung von Schleife und Lasche als Verschlußmittel sowie die Gestaltung der Innentaschen aus transparentem Kunststoff bekannt. Das Berufungsgericht hat hiernach im Ergebnis zu Recht eine Verletzung von Geschmacksmusterrechten der Klägerin durch die -beklagte verneint. In dieser Richtung aber fehle es an einem substantiierten Sachvortrag der Klägerin.Auch könne nur die Farbe oder Musterung des klägerischen Erzeugnisses geeignet sein, eine Überdurchschnittlichkeit und Eigenart des Mäppchens der Klägerin zu begründen.
2518 021 VU I I ZR 178/60 Verkündet am 29. Mai 1962 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Pl^|^^, Erich Fabrik hochfrequent geschweißter Plastikartikel» (F0), ^■■Betraße V, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma V____ fabriken AG, S durch Hans und SBHHH1P Spielkartengesetzlich vertreten Eeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Pehle und Br. Spengler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen m Tatbestand: Die Klägerin vertreibt u. a. von ihr hergestellte Plastikmäppchen sls Umhüllungen für Kartenspiele. Sie ist Inhaberin des im Musterregister Bd. I des Amtsgerichts Ludwigshafen (Rhein) unter Nr. 398 eingetragenen Geschmacksmusters. Dieses Geschmacksmuster ist von ihr unter Hinterlegung eines Mäppchens für zwei Kartenspiele am 4. Juni 1958 mit einer Schutzfrist für 3 Jahre ange-meldet worden. Das hinterlegte Modell zeigt im reschlossenen Zustand eine Hoch-Rechteckform, deren Länge und Breite durch den Umfang zweier mit ihren Schmalseiten aneinander gelegten Kartenspiele bestimmt wird. Auf der einen Innenseite des Mäppchens befinden sich zwei Taschen aus transparentem Kunststoff zur Aufnahme der beiden Kartenspiele. Auf der gegenüberliegenden Innenseite des Mäppchens ist ein gleichfalls aus transparentem Kunststoff gebildetes Fach angebracht, in das ein Scfareibblock eingesteckt werden kann. Der Verschluß des Mäppchens erfolgt durch Einschieben einer in der Mitte des äußeren Randes der einen Außenseite des Mäppchens angebrachten Schlaufe in eine auf der Mitte der anderen Außenseite des Mäppchens angebrachten Lasche. Die Innenseiten des aus biegsamen Stoff hergestellten Mäppchens sind mit weißem Kunststoff, die Außenseiten mit grauem Kunststoff mit einem weißen Fantasiemuster überzogen. In der Anmeldungserklärung vom 4. Juni 1956 heißt es, daß die Einstecktaeche für den Schreibblöck auch r weggelassen werden könne. Zu dem Überzug des Kartenbehälters wird in der Anmeldung ausgeführt: "Der Behälter ist innen und außen mit Kunststoff überzogen, wobei gleiche oder verschiedene Farben bzw. Muster gev/ählt werden können. Die Wahl der Farben und Muster ist praktisch unbegrenzt und werden - nur als Beispiel - 16 Stück kleiner Musterabschnitte für derartige Folien gleichzeitig vorgelegt. Zum Schließen des Behälters wird entweder eine einsteckbare Schlaufe oder ein Druckknopfverschluß verwendet.” Die Beklagte, Wettbewerberin der Klägerin, fertigt und vertreibt ein Plastikmäppchen für zwei Kartenspiele, das in geschlossenem Zustand die gleiche Hoch-Bechteck-form wie das hinterlegte Modell der Klägerin aufweist. Das Mäppchen der Beklagten stimmt weiterhin in der Anordnung der beiden transparenten Taschen zur Aufnahme der Kartenspiele auf der Irnenseite des Mäppchens sowie in der Gestaltung des Verschlusses mit dem Klagemodell überein. Weiterhin sind auch die Innen- und Außenseiten des Mäppchens der Klägerin mit Kunststoff Überzogen, doch ist die Farbgebung des Überzugs der Innenseiten rot, während die Außenseiten einen türkisfarbenen Überzug tragen, auf dem sich grafische Darstellungen verschiedener Gebäude und Denkmäler befinden. Die Klägerin behauptet, das von der Beklagten gefertigte und vertriebene Mäppchen sei eine vorsätzliche Nachbildung des von ihr hinterlegten Modells. Sie fordert deshalb von der Beklagten Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung sowie die Befugnis, den erkennenden Teil des Urteils zu veröffentlichen. Hierbei stützt sie ihre Ansprüche vorsorglich such auf die Bestimmungen des * Warenzeichengesetzes (? 25) und des Gesetzes regen den unlauteren Wettbewerb (§ 1, 23 Abs. 4 und 5). Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag durch Teilurteil mit folgender Maßgabe stattgegebens Es hat der hekla^ten verboten, aus Kunststoff gefertigte Mäppchen zur Aufnahme von zwei Kartenspielen, in der Absicht sie zu verbreiten, herzustellen, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind: "Das Mäppchen hat in geschlossenem Zustand eine Ifoch-Rechteckformt deren Länge und Breite durch den Umfang zweier mit ihren Schmalseiten aneinanderliependen Kartenspiele bestimmt ist. Auf der einen Innenseite des Mäppchens sind zwei aus transparentem Material bestehende, zur Aufnahme je eines Kartenspiels dienende Taschen so angeordnet, daß die beiden Kartenspiele unmittelbar mit je einer ihrer Schmalseiten aneinanderliegen. In der Mitte der gegenüberliegenden Innenseite ist ah deren äußerem Rand eine Schlaufe zu dem Verschließen des Mäppchens angebracht, die durch eine an der Außenseite des die Innentasche aufnehmenden Mäpnchenteiles befestigte Lasche gesteckt ist. Die Innen- und Außenseiten des Mäppchens einschließlich Schlaufe und Lasche sind mit Kunststoff, dessen Farbe und Musterung verschieden sein können, überzogen." nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entacheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit aem Landgericht davon aus, daß das hinterlegte Klagemuster bestimmt und geeignet sei, auf den Geschmack einzuwirken. Es hat auch die Neuheitsvermutung des § 13 GeschMG nicht als ausgeräumt erachtet. Die weitere Voraussetzung für einen Geschmacksmusterschutz, die Eigentümlichkeit des hinterlegten Klagemusters, hat das Berufungsgericht jedoch verneint. Hierzu führt das Berufungsurteil aus: Der entscheidende ■ ästhetische Eindruck des hinterlegten Modells beruhe ausschlaggebend in seiner Wirkung auf den Farbensinn, Farbe und Musterung des hinterlegten Modells kämen aber als schutzfähige Elemente nicht in Betracht, da es insoweit an der für einen Geschmacksmusterschutz erforderlichen Konkretisierung fehle. Denn in der Anmeldung sei ausdrücklich hervorgehoben, daß für den Kuns tstoffüberzug des Spielkartenbehälters verschiedene Farben oder Muster gewählt werden könnten. Müßten hiernach Farbgebung und Musterung des Kunststoffbezuges als schutzfähige Merkmale des hinterlegten Modells wegen mangelnder Konkretisierung ausscheiden, so bleibe nichts übrig, was als individuelle schöpferische Eigenart den Beschauer ästhetisch anregen könne. Di*s werde evident, wenn man sich ein Mäppchen aus grauer Papoe mit transparenten Innentaschen vorstelle. Da im Geschmacksmusterrecht nur das konkrete Ergebnis des Schaffens, das zu hinterle^ende Muster oder Model in seiner Eigenart geschützt werde, es aber farblose Modelle, nicht gebe, weil jeder Werkstoff eine Farbe habe, sei darüber hinaus fraglich, ob deV in Betracht kommende Teil der Anmeldung nicht schon deshalb der Schutzfähigkeit entbehre, weil m die Form oder Farbe nicht konkretisierbar und somit nicht gewerblich verwertbar sei. Dies könne .jedoch unentschieden bleiben* Den hiergegen gerichteten Angriffen *er Revision muß - jedenfalls im Ergebnis - der Erfolg versagt bleiben. Zwar ist der Revirion beizupflichten, daß die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes, wonach bei Prüfung der Eigentümlichkeit des Klagemusters von einem Spielkartenetui aus grauer Pappe oder mit farblosem Kunststoffüber-zug auszugehen sei, rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn die für die Schutzfähigkeit eines Musters entscheidende geschmackliche Wirkung wird grundsätzlich allein durch das niedergelegte Muster, nicht dagegen durch Angaben in der beigefügten Beschreibung festgelegt (RG GRUR 1938, 343; OLG Hamm GRUR 1939, 65/66; Entscheidung des Senats vom 14. Juni 1961 - Buntstreifensatin in GRUR 1962 S. 144). Aber selbst wenn der Erklärung des Anmelders in seinem Eintragungsantrag, wonach Farbe und Bemusterung des Kunststoff Überzuges ’'beliebig” gewählt werden können, ein rechtlich beachtlicher, den Musterschutz einschränkender Wille der Klägerin zu entnehmen wäre (vgl* hierzu Furier, Das Geschmacksmustergesetz 2. Aufl. Anm. 7 zu § 7), so könnte doch diese Einschränkung nur dahin gehen, daß für die konkrete Farbgebung und Bemusterung des hinterlegten Modells ein selbständiger Schutz ausscheiden solle, Schutz vielmehr nur für die hinterlegte Rauraform eines Kunststoffmäppchens in jedweder Farbgebung und Bemusterung - entsprechend den im § 5 Abs. 2 Ziff. 2 GeschmG zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - beansprucht werde. Bei dieser Sachlage aber ist es nicht gerechtfertigt, bei Prüfung der Schutzfähigkeit des - 7- angemeldeten Geschmacksmusters die ästhetische Wirkung eines aus grauer Pappe oder farblosen Werkstoff * ■ '< • hergestellten Spielkartenmäppchens zugrunde zu legen. Es kann jedoch im Streitfall auf sich beruhen, welche Bedeutung der fraglichen Erklärung in der Anmeldung zukommt. Denn auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß diese Erklärung für Inhalt und Umfang des Schutzes des angemeldeten Geschmacksmusters sachlichrechtlich völlig belanglos ist, also bei Beurteilung der Schutzfähigkeit des Klagmusters die konkrete Verbund Ornamentwirkung des hinterlegten Musterexemplars selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn allein sie dem hinterlegten Muster eine individuelle Note verleiht, berührt dies nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Denn diese Elemente des Klagemusters sind durch die angegriffene Verletzungsform unstreitig nicht übernommen worden. Als Nachbildungstatbestand kann somit nur die Übereinstimmung des angegriffenen Erzeugnisses der Beklagten' mit der von der Klägerin hinterlegten Haumform eines Hastikmäppchens in Betracht kommen. Die Nachbildung einzelner Elemente eines eingetragenen Geschmacksmusters ist aber nur dann unerlaubt, wenn es sich um schutzfähige Merkmale dieses Geschmacksmusters handelt (RGZ 154, 321, 325; Purler aaO Anm. 15 zu § 5). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach davon ab, ob die Raumform als solche - also unabhängig von der Wirkung von Farbe und Muster des KunststoffÜberzuges des hinterlegten Modells - eine für einen Geschmacksmusterschutz ausreichende ästhetische Eigenart aufweist. Dies hat das Berufungsgericht - wenn auch von einem anderen rechtlichen Blickpunkt aus - verneint, m indem es ausführt. daß, wenn man sich bei dem hinterlegten Modell Farbe und Musterung des Kunststoffüberzuges wegdenke, nichts übrigbleibe, wes eine individuelle schöpferische Note erkennen lasse. Dem ist im Ergebnis beizutreten. Hierbei ist bei der Frage, ob eine schutzfähige Gestaltungsleistung vorliegt, die auf dem fraglichen Gebiet geleistete geschmackliche Vorarbeit in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen, den sog, freien Formenschatz mit in Betracht zu ziehen (BGH GRUR I960, 258 und 396). Für die Gestaltung von Plastikmäppchen zur Aufnahme von Kartenspielen waren im Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters der Klägerin unstreitig die Formung von Schleife und Lasche als Verschlußmittel sowie die Gestaltung der Innentaschen aus transparentem Kunststoff bekannt. Auch die Anordnung der Innentaschen derart, daß die Kartenspiele mit ihren Schmalseiten aneinanderliegen, war nicht neu (vgl. ürt. d. Landgerichts S. 13 unter b); vgl, auch den bei den Akten befindlichen Kartenbehälter der Firma Kaufhof - Anl. 5 zu dem Schriftsatz vom 2. Nov. 1959 - sowie den Prospekt aus dem Jahre 1936 - Anl. 4 zu dem Schriftsatz vom 2. Nov. 1959 -). Eie Neuheitsvermutung • ist allein für die Hoch-Rechteckform.des Plastikmäppchens nicht ausgeräumt worden. Lediglich in der Wahl dieser auf anderen Warengebieten seit Ishgem bekannten Form kann jedoch eine über das rein Handwerkliche hinausgehende individuelle schöpferische Leistung nicht erblickt werden. Hierbei ist zu berüc sichtigen, daß für einen Kartenbehälter, in dem ausschließlich zwei nebeneinanderliegende Kartenspiele untergebracht werden sollen, überhaupt nur zwei unterschiedliche Raumformen in Betracht kommen; ■ •****> -. r nämlich eine kürzere, breite Form, falls die Kartenspiele mit ihrer Breitseite aneinandergelegt werden und die von der Klägerin gewählte Hoch-Rechteckform, die sich zwangsläufig anbietet, wenn zwei Kartenspiele mit ihrer Schmalseite aneinandergelegt in dem Behälter untergebracht werden sollen. Das Berufungsgericht hat hiernach im Ergebnis zu Recht eine Verletzung von Geschmacksmusterrechten der Klägerin durch die -beklagte verneint. 2. Soweit das Klagbegehren auf die Verletzung von Ausstattungsschutzrechten der Klägerin sowie auf einen Verstoß gegen § 1 UWG aus dem Gesichtspunkt einer sklavischen Nachahmung gestützt wird, hat das Berufungsgericht es gleichfalls für unbegründet erachtet« Hierzu führt das Berufungsurteil aus, ein solcher Schatz setze voraus, daß dem nachgeahmten Erzeugnis Verkehrsgeltung dergestalt zukomme, daß die infrage kommenden Verkehrskreise mit der V/are eine bestimmte Vorstellung von lAerkunft und Güte verbänden. In dieser Richtung aber fehle es an einem substantiierten Sachvortrag der Klägerin.Auch könne nur die Farbe oder Musterung des klägerischen Erzeugnisses geeignet sein, eine Überdurchschnittlichkeit und Eigenart des Mäppchens der Klägerin zu begründen. Gerade von diesen Merkmalen aber mache die Beklagte keinen Gebrauch, so daß auch aus diesem Grunde eine gemäß § 1 UWG verbotene Nachahmung nicht vorliege. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt gegen sie auch keine Angriffe. 'fKU * Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge 97 ZPO zurückzuweisen« Bock Krüger-Nieland Pehlo Sperg1er Spreng