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BGH

Gericht: BGH

Februar 1950 geschäftsunfähig gewesen sei, könne hierdurch die Rechtswirksamkeit des Vergleichs nicht beeinträchtigt werden, weil der Kläger beim Abschluß durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei«, Überdies könne die Beklagte auch aus einem unwirksamen Vergleich Rechte herleiten; denn der Kläger habe sich bei Eröffnung des Girokontos im Jahre 1939 den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bankgewerbes unterworfen; danach habe er für allen Schaden aufzukommen, der daraus entstehen könne, daß die Bank von einem etwa eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden unverschuldet keine Kenntnis erlange (Ziff 23 der Geschäftsbedingungen)* Zumindest könne sie danach einen Schaden von llo000 DM ersetzt verlangen, der ihr durch Überziehung des Kontos seitens des Klägers in dieser Höhe erwachsen sei«, Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie einen Titel herausgeben müsse, dessen Schuldbetrag der Kläger ohne Rücksicht auf seine etwaige Geschäftsunfähigkeit auf jeden Fall bezahlen müsse« Demzufolge fehle es an dem erfor- Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, der Streit über die Richtigkeit des Prozeßvergleichs könne entgegen der Auffassung des Reichsgerichts nur innerhalb des Vorprozesses ausgetragen werden» Unter diesen Umständen fehle für die vorliegende Klage das Rechtsschutzinteresse» Im übrigen lasse sich auf Grund des vom Sachverständigen Dr» Lungwitz in dem Parallelprozeß (Landgericht Hamburg 23 0 222/52 - Oberlandesgericht Hamburg 6 U 445/53 - Bundesgerichtshof I ZR 163/54) erstatteten Gutachten auch nicht der Nachweis erbringen, daß der Kläger zu Anfang” des Jahres 1950 geschäftsunfähig gewesen sei» Die Parteien haben sich vor dem Berufungsgericht damit einverstanden erklärt, daß die vom Sachverständigen Dr« Lungwitz im Parallelprozeß erstatteten Gutachten der Urteilsfindung in diesem Rechtsstreit zugrunde gelegt werden* Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Zulässigkeit einer selbständigen Feststellungsklage beim Streit um materielle Mängel des Vergleichs bejaht, jedoch mangels Nachweises einer für die Zeit vom 10 Januar bis zu dem 15« Februar 1950 vorhandenen Geschäftsunfähigkeit des Klägers die Klage abge-wiesen* Das Landgericht, vor dem die Zahlungsklage der Beklagten anhängig gemache worden war (Landgericht Hamburg 23 0 22/50), hat offensichtlich eine Fortsetzung dieses ersten Rechtsstreits, bevor nicht der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs in einem besonderen Verfahren geklärt war, für unzulässig erachtet«, Der gleichen Auffassung ist das Berufungsgericht, das ebenfalls die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht«, Beide Instanzen haben sich demgemäß bereits eingehend mit der sachlichen Prüfung der vom Kläger gegen die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs gerichteten Angriffe befaßt«, Nachdem der Rechtsstreit nunmehr in der Revisionsinstanz anhängig geworden ist, muß das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende::. ser Zeitpunkt hat sich zwar datenmäßig nicht genau 'fest-steilen lassen« Aus den Akten des Vorprozesses ergibt sich aber, daß der Kläger den Rechtsanwalt jedenfalls nach dem 5« Januar 1950 bevollmächtigt hat; denn den am 5<7 Januar 1950 ahgesandten Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl, hat der Kläger noch selbst unterzeichnet«, Danach kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, als maßgeblich der Zeitraum etwa vom 7o Januar bis 15«Februar 1950 in Betracht«, Mit Recht weist das Berufungsgericht auch noch darauf hin, daß eine nach Erteilung der Prozeßvollmacht etwa eingetretene Geschäftsunfähigkeit die Vollmacht nicht ohne weiteres zu dem Erlöschen gebracht hat« atypische Erscheinungen darstellten«, Demgemäß könne sich aus dem allgemeinen Krankheitsbild des Klägers nicht die Prima-facie-Annahme ergeben, daß dieser in der Zeit vom 12o Januar bis 3o Februar 1950 willensunfrei gehandelt habea Damit obliege dem Kläger trotz des Vorliegens einer langjährigen Erkrankung der Nachweis, daß er in der fraglichen Zeit schlechthin willensunfrei gewesen sei0 Erst nach Erfüllung dieser Beweispflicht hätte die Beklagte das Vorhandensein etwaiger lichter Momente dar-zutun« Obwohl der gerichtliche Sachverständige Dre I»ung-witz in seinem Nachtragsgutachten vom 25 o Oktober 1955 sich dahin geäußert hat, daß beim Kläger eine manische Phase vom November 1949 bis Ende Januar 1950 Vorgelegen habe und diese Auffassung auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 29» April 1954 aufrecht erhalten hat, hat das Berufungsgericht den Beweis der Geschäftsunfähigkeit für die genannte Zeit nicht als erbracht angesehen und hierzu ausgeführt, der gerichtliche Sachverständige sei zu sainer Feststellung im wesentlichen auf Grund von Aussagen gekommen, die Frau und Frau am 4» Januar 1950 vor Frau Dr0 Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 104 Nr 2 BGB zutreffend davon aus, daß den Kläger in vollem Umfang die Beweislast für seine angebliche Geschäftsund Prozeßunfähigkeit bei Erteilung der ProzeßVollmacht trifft (anders, wenn die Prozeßfähigkeit als ProzeßVoraussetzung vor der Sachentscheidung im schwebenden Verfahren von Amts wegen zu prüfen ist: BGHZ 18, 184 /I88-1907; Bosenberg, Beweislast, 5* Äufl § 52 III 1 c S 387 f)* a) Zur Begründung der Rüge aus § 286 ZPO hat der Kläger in der schriftlichen Revisionsbegründung ausgeführt y das Berufungsgericht habe die Präge der Geschäftsfähigkeit nur unter dem Gesichtspunkt der Beweislast geprüft, es aber unterlassen, mit Rücksicht auf den allgemeinen Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung und mit Rücksicht darauf, daß dieser allgemeine Zustand nur durch Phasen freier Willensbestimmung unterbrochen gewesen sei, im Wege richterlicher BeweisWürdigung zu prüfen, ob auch in dem hier maßgebenden Zeitpunkt Geschäftsunfähigkeit anzunehmen gewesen sei«, In der mündlichen Verhandlung hat die Revision insoweit eine Verkennung der "Be-weislastverteilung" gerügt«, Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger mindestens seit 1949 an manisch-depressivem Irresein erkrankt gewesen sei, sei von einem allgemeinen Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung auszugehen; demgegenüber sei es Sache der Beklagten, den Nachweis zu führen, daß in der hier maßgebenden Zeit bei dem Kläger ein lichter Zwischenraum bestanden habe«. Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr 2 BGB als gegeben angesehen werdenc Es gehört zu dem typischen Verlauf dieser Geisteskrankheit, daß zwischen den manischen und depressiven Phasen "lichte Zwischenräume” vorhanden sind, in denen die freie WillensbeStimmung nicht ausgeschlossen ist, so daß der an sich an manisch-depressivem Irresein Erkrankte jedenfalls in diesen Zeiträumen*auch geschäftsfähig sein kann«. Wenn das Berufungsgericht ausführt, aus dem allgemeinen Krankheitsbild des Klägers ergebe sich nicht die "Prima-facie-Annahme”, daß er in der Zeit vom 12„ Januar bis 3« Februar 1950 willensunfrei gehandelt habe, und deshalb vom Kläger trotz des Vorliegens einer langjährigen Erkrankung den Nachweis fordert, daß er in der fraglichen Zeit «schlechthin willensunfrei” gewesen sei, so bedeutet dies nur, daß das Berufungsgericht beim Bestehen einer Krankheitsphase den Zustand einer "allgemein" oder "schlechthin” bestehenden Willensunfreiheit annimmt und deshalb dem Kläger insoweit auch die volle Beweislast auferlegt„ Biese Auffassung steht im Einklang mit der nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRspr 1928 Nr 167, in der es heißt? ”o o q denn ist einmal im allgemeinen Geschäftsunfähigkeit des Kranken dargetan, dann bedarf es nicht noch des Nachweises der Geschäftsunfähigkeit hinsichtlich des einzelnen Geschäfts"» Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß ein solcher Zustand "allgemeiner" Geschäftsunfähigkeit nur für den Verlauf der einzelnen manischen oder depressiven Phasen angenommen werden könne, auf die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen,, Biese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Mißverständlich kann vielleicht die Bemerkung des Berufungsgerichts sein, daß erst nach Erfüllung der dem Kläger hiernach obliegenden Beweis-Pflicht ’’die Beklagte gegebenenfalls das Vorhandensein etwaiger lichter Momente darzutun hätte”« Wie sich aber aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, können hiermit nicht die zwischen den manischen und depressiven Phasen im typischen Krankheitsverlauf bestehenden ”lichten Zwischenräume” oder ’’Phasen freier Willensbestimraung”, sondern nur die möglicherweise noch innerhalb einer Krankheitsphase gegebenen ’»lichten Momente” gemeint sein® b) Die weitere auf § 139 ZPO gestützte Revisionsrüge ist gerechtfertigt«, Das Berufungsgericht hat die in der Akte des Bezirksgesundheitsamts niedergelegten Aussagen der Frau^J^^ und der Frau nicht für zuverlässig erachtet und deshalb auch nicht als geeignete Grundlage für die vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. Dungwitz in seinem Nachtragsgutachten dargelegte, geänderte Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Klägers angesehen« Die Revision macht geltend, der Kläger sei durch diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts überrascht worden; das Berufungsgericht hätte jedenfalls erkennen müssen, daß der Kläger, wenn das Berufungsgericht die schrift= liehen Aussagen nicht ebenso wie der gerichtliche Sachverständige hätte würdigen wollen, weitere Aufklärung beibringen und weitere Beweise über sein Verhalten in der entscheidenden Zeit antreten würde« Die Revision rügt deshalb mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger bei dieser Sachlage nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen« Wie die Revision vorti'ägt, hätte der Kläger die Frauen und als Zeuginnen benannt, um dem Berufungsgericht einen unmittelbaren Eindruck Uber die von ihnen bekundeten Vorgänge aus der Zeit von November 1949 bis Ende Januar 1950 zu geben» Beide Zeuginnen könnten ihre vor Frau Dr» gemachten Aussagen bestätigen und auch auf die Zeit bis Ende Januar 1950 ausdehnen» Sie würden insbesondere bekunden, daß sie auch aus eigener Wahrnehmung das Verhalten des Klägers beurteilen könnten» Des weiteren wären Dr» den Kläger Ende 1949 fachärztlich untersucht und könne als sachverständiger Zeuge bestätigen, daß sich der Kläger damals im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden habe und daß nach den Hegeln der ärztlichen Wissenschaft nicht anzunehmen sei, daß der Klager vor dem Ablauf mehrerer Monate in eine Phase der freien Willensbestimmung gekommen wäre» Schließlich hat sich die Hevision noch auf das Schreiben der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5o Mai 1954 bezogen und ausgeführt, daß der Kläger, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, auch die in diesem Schreiben enthaltenen gutachtlichen Äußerungen der Ärzte Dr» Dr»

Zitierte Normen: § 104 BGB § 286 ZPO § 104 BGB § 139 ZPO
BerufungsgerichtGeschäftsunfähigkeitZeitPhaseZustandRechtsanwalt

Volltext der Entscheidung

2512 056
fr
1, Zg. 178/54
Verkündet am: 27 »April 1956
Grunau, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Ge— schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Friedrich
J^BB^-Allee gesetzucn vertreten durch seinen vorlaurigen Vormund Rechtsanwalt Dr« Hf H^Hfcstr* 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers ,
Rechtsa von
t Pr hr,
 hrer^Torsta
 gegen
AG) vertreten durch
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ProfoBro
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» h«c0 Wilde, Dr0 Bock, Dr0 Krüger-Nieland, Br« Nastelski und Br*«, Christoph
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des 60 Zivilsenats des Hanseatischen • Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13» Mai 1954 wird aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenu
 Von Rechts wegen
t.
— 2 —
Tatbestand^
Der Kläger unterhielt seit dem Jahre 1939 bei der •Bank	ein	Girokonto0 Wegen des Anspruchs
 auf Rückzahlung von Krediten, die ihm nach der Währungsreform gewährt wurden, erwirkte die ^H^Bank gegen den Kläger unter dessen Firma "(fD” am Bezember 1949 einen Zahlungsbefehl über 14*017?66 DM nebst Zinsen«, Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Kläger persönlich mit Schreiben vom 5* Januar 1950 Widerspruch* In dem daraufhin vor dem Landgericht Hamburg, Kammer 3 für Handelssachen, auf den 15* Februar 1950 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ermäßigte di Bank die Klagforderung auf 10*947,16 DM* Der Kläger, der sich durch Rechtsanwalt vertreten ließ, verpflichtete sich in diesem Termin durch Prozeßvergleich, an äie^Hk~Bank bis Ende Februar 1950	947,16	DM	und
 den Restbetrag von 10*000 DM in monatlichen Raten von 2o500 DM abzuzahlen (Landgericht Hamburg 23 0 22/50)*
Der Kläger erfüllte die Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht« Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der •Bank«
Im Jahre 1952 wurde gegen den Kläger das Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit bzw« Geistesschwäche eingeleitet (Amtsgericht Hamburg, 61 E 208/52) Rechtsanwalt Dr*	wurde	zu dem	vorläufigen	Vormund
 des Klägers bestellt«
Der Kläger behauptet, er sei seit dem Jahre 1948 ununterbrochen geisteskrank und daher auch geschäftsunfähig* Er leide an manisch-depressivem Irresein* Infolge seiner Geisteskrankheit habe er dem Rechtsanwalt
 keine wirksame Vollmacht erteilen können* Er sei also bei Abschluß des Vergleichs nicht ordnungsmäßig vertreten gewesene Der Vergleich sei deshalb nichtige
 Mit der Klage begehrt der Kläger die Peststellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 15* Februar 1950 und die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Vergleichs an seinen vorläufigen Vormunde
 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie bestreitet die vom Kläger behauptete Geisteskrankheit* Zur Zeit des Vergleichsabschlusses sei der Kläger geistig gesund gewesen,. Selbst wenn er etwa am 15*. Februar 1950 geschäftsunfähig gewesen sei, könne hierdurch die Rechtswirksamkeit des Vergleichs nicht beeinträchtigt werden, weil der Kläger beim Abschluß durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei«, Überdies könne die Beklagte auch aus einem unwirksamen Vergleich Rechte herleiten; denn der Kläger habe sich bei Eröffnung des Girokontos im Jahre 1939 den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bankgewerbes unterworfen; danach habe er für allen Schaden aufzukommen, der daraus entstehen könne, daß die Bank von einem etwa eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden unverschuldet keine Kenntnis erlange (Ziff 23 der Geschäftsbedingungen)* Zumindest könne sie danach einen Schaden von llo000 DM ersetzt verlangen, der ihr durch Überziehung des Kontos seitens des Klägers in dieser Höhe erwachsen sei«, Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie einen Titel herausgeben müsse, dessen Schuldbetrag der Kläger ohne Rücksicht auf seine etwaige Geschäftsunfähigkeit auf jeden Fall bezahlen müsse« Demzufolge fehle es an dem erfor-
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derlichen Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsan-trag» Gegenüber dem Herausgabeanspruch könne sie auch infolge des ihr zustehenden Bereicherungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen»
Der Kläger hat erwidert, er habe die Geschäftsbedingungen der -Bank allenfalls erst am 22» Juli 1946 anerkannt» Dieses Anerkenntnis sei aber nichtig, weil er damals schon geisteskrank gewesen sei» Die Bedingungen seien überdies wegen Sittenwidrigkeit unwirksam»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Es hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 104) die Zulässigkeit einer selbständigen Fest-stellungsklage zur Frage der Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs bejaht und auf Grund der vom Kläger vorgelegten Gutachten des Oberarztes Dr» Immig vom 7» Oktober 1952, des Oberarztes Dr» Voss vom 21» Januar 195? und des Abteilüngsarztes Dr» Lindner vom 2» Juni 1955 die Geschäftsunfähigkeit des Klägers zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs vom 15» Februar 1950 angenommen»
Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, der Streit über die Richtigkeit des Prozeßvergleichs könne entgegen der Auffassung des Reichsgerichts nur innerhalb des Vorprozesses ausgetragen werden» Unter diesen Umständen fehle für die vorliegende Klage das Rechtsschutzinteresse» Im übrigen lasse sich auf Grund des vom Sachverständigen Dr» Lungwitz in dem Parallelprozeß (Landgericht Hamburg 23 0 222/52 - Oberlandesgericht Hamburg 6 U 445/53 - Bundesgerichtshof I ZR 163/54) erstatteten Gutachten auch nicht der Nachweis erbringen, daß der Kläger zu Anfang” des Jahres 1950 geschäftsunfähig gewesen sei»
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Der Kläger hat unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens um Zurückweisung der Berufung gebeten und hilfsweise beantragt, den schwebenden Rechtsstreit auszusetzen und im Rahmen des Vorprozesses (Landgericht Hamburg 23 0 22/50) die Frage der Fortsetzbarkeit des früheren Prozesses klären zu können«
Die Parteien haben sich vor dem Berufungsgericht damit einverstanden erklärt, daß die vom Sachverständigen Dr« Lungwitz im Parallelprozeß erstatteten Gutachten der Urteilsfindung in diesem Rechtsstreit zugrunde gelegt werden* Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Zulässigkeit einer selbständigen Feststellungsklage beim Streit um materielle Mängel des Vergleichs bejaht, jedoch mangels Nachweises einer für die Zeit vom 10 Januar bis zu dem 15« Februar 1950 vorhandenen Geschäftsunfähigkeit des Klägers die Klage abge-wiesen*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe %
Io) Das Berufungsgericht ist bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses von der vom Reichsgericht in RGZ 141, 104 vertretenen Auffassung ausgegangen und hat danach die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht* Soweit die Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs aus sachlichrechtlichen Gründen
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geltend gemacht wird* hat das Reichsgericht in der Regel nicht die Fortsetzung des alten Rechtsstreits für zulässig* sondern die Erhebung einer neuen Klage für notwendig erachtete Das gilt nach der angeführten Entscheidung auch in dem Fall* daß die Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs wegen angeblicher Geisteskrankheit eines Beteiligten geltend gemacht wird* Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts wird* wie es in RGZ 162, 198 /ßQO/ heißt, Mim Schrifttum mit beachtlichen Gründen ziemlich einhellig bekämpft* weil sie zu unnützer Verdoppelung und Verteuerung der Prozesse führe” (vgl auch Stein-* Jonas-Schönke ZPO § 794 II 3 a; Baumbach-Dauterbach ZPO Anhang zu § 307 Anm 6 B; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 60 Auflage § 128 III S 597 f)o Die umstrittene Frage, ob ein Streit über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs in dem fortzusetzenden alten Verfahren oder in einem neuen selbständigen Prozeß zu entscheiden ist, hat rein verfahrensrechtlichen Charakter und ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu beurteilen« Einer grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Frage bedai’f es im vorliegenden Falle nichto Auch wenn man - abweichend vom Reichsgericht - davon ausgeht, daß zu demindest in der Regel die Fortsetzung des alten Verfahrens der einfachere, billigere und zweckmäßigere Weg ist, und zwar auch beim Streit über sachlichrechtliche Einwendungen, so muß im gegebenen Fall wegen der bei Erhebung der vorliegenden Feststellungsklage. für den Kläger bestehenden Rechtssituation sowie mit Rücksicht darauf, daß bereits beide Tatsacheninstanzen ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bejaht und dementsprechend zu dem Zwecke der sachlichen Prüfung
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des Klagvorbringens umfangreiche Beweiserhebungen durch-geführt haben, das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Peststellungsklage anerkannt werden«,
Der Kläger konnte nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung, die jedenfalls ganz überwiegend dem Reichsgericht folgte, nicht damit rechnen, daß er ohne weiteres durch Fortsetzung des alten Verfahrens die Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs würde geltend machen können. Nur die Erhebung einer besonderen Feststellungsklage erschien im Hinblick auf die Entscheidung RGZ 141» lo4 als hinreichend zuverlässiger Weg, die Frage der Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs zu klären«. Demgemäß wurde auch im ersten Rechtszug ohne weiteres das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Feststellungsklage anerkannte Die Beklagte hat hiergegen im ersten Rechtszug übrigens auch keinerlei Einwendungen erhoben«. Das Landgericht, vor dem die Zahlungsklage der Beklagten anhängig gemache worden war (Landgericht Hamburg 23 0 22/50), hat offensichtlich eine Fortsetzung dieses ersten Rechtsstreits, bevor nicht der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs in einem besonderen Verfahren geklärt war, für unzulässig erachtet«, Der gleichen Auffassung ist das Berufungsgericht, das ebenfalls die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht«, Beide Instanzen haben sich demgemäß bereits eingehend mit der sachlichen Prüfung der vom Kläger gegen die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs gerichteten Angriffe befaßt«, Nachdem der Rechtsstreit nunmehr in der Revisionsinstanz anhängig geworden ist, muß das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende::. Feststellungsklage aner-kannt werden0 Es würde insbesondere auch dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit widersprechen, wenn dem Kläger im vorliegenden Verfahren eine sachliche Ent-
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Scheidung verwehrt -und er zu dem Zwecke der Prüfung der Wirk •	'
samkeit des'abgeschlossenen Prozeßvergleichs in das frühere	*'
Verfahren verwiesen würde, in dem dann mit der Sachprüfung
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erneut begonnen werden müßte«, Hierbei könnten die .bis«-	}
herigen Verhandlungs- und Beweisergebnisse nicht ohne weiteres berücksichtigt und verwertet werden, so daß die Frage der Geisteskrankheit sachlich noch einmal von vorn	j
aufgerollt werden müßte« Aus diesen das Rechtsschutzbe -	j|
dürfnis rechtfertigenden Zweckmäßigkeitserwägungen können	|
die von der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Feststei--	;|
lungsklage erhobenen Bedenken nicht durchgreifen«	jj
IIo 1) In sachlichrechtlicher Hinsicht geht das Berufungs gericht zutreffend davon aus, daß die Geschäftsfähigkeit des Klägers auf den Zeitpunkt zu prüfen ist, an welchem er dem im Termin vom 15« Februar 1950 für ihn aufgetre-
ser Zeitpunkt hat sich zwar datenmäßig nicht genau 'fest-steilen lassen« Aus den Akten des Vorprozesses ergibt sich aber, daß der Kläger den Rechtsanwalt jedenfalls nach dem 5« Januar 1950 bevollmächtigt hat; denn den am 5<7 Januar 1950 ahgesandten Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl, hat der Kläger noch selbst unterzeichnet«, Danach kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, als maßgeblich der Zeitraum etwa vom 7o Januar bis 15«Februar 1950 in Betracht«, Mit Recht weist das Berufungsgericht auch noch darauf hin, daß eine nach Erteilung der Prozeßvollmacht etwa eingetretene Geschäftsunfähigkeit die Vollmacht nicht ohne weiteres zu dem Erlöschen gebracht hat«
2) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft an erheblichen StiramungsSchwankungen gelitten habe, die sich etwa seit dem Jahre 1948 zu einer geistigen Erkrankung
 tenen Rechtsanwalt
I'Prozeß Vollmacht erteilt hat«, Die-
(manisch-depressives Irresein) verdichtet hätten und die in ihrem Ablauf das Bild einer einheitlichen Krankheits- • entwiclclung zeigten,, Seit dem Jahre 1948 seien hei dem Kläger in unregelmäßiger Volge manische und depressive Phasen aufgetreten, in deren Wirkungsbereich die Geschäftsfähigkeit des Klägers ausgeschlossen gewesen sei0 Daneben hätten allerdings auch lichte Zwischenräume im Befinden des Klägers obgewaltet, deren Lage und Dauer indessen rückblickend ohne konkrete Anhalte nicht mit annähernder Zuverlässigkeit angegeben werden könnten,.
Aus den Äußerungen der Sachverständigen sei zu entnehmen, daß beim Kläger bezüglich der Handhabung seiner geschäftlichen Angelegenheiten längere oder kürzere Zeiträume einer Willensfreiheit Vorgelegen hätten oder mindestens Vorgelegen haben könnten,. Keiner der Sachver-
mrn f■»
ständigen habe mit Sicherheit die Feststellung treffen können? daß sich der Kläger etwa nach den äußeren Merkmalen seines Verhaltens und nach der Art seiner Erkrankung durchgängig in einem Zustand latenter Geschäfts-unfähigkeit befunden habe* Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß Phasen freier Willensbestimmung beim Kläger einem typischen Verlauf seiner Krankheit entsprochen hätten, daß sie keinesfalls ganz außergewöhnliche? atypische Erscheinungen darstellten«, Demgemäß könne sich aus dem allgemeinen Krankheitsbild des Klägers nicht die Prima-facie-Annahme ergeben, daß dieser in der Zeit vom 12o Januar bis 3o Februar 1950 willensunfrei gehandelt habea Damit obliege dem Kläger trotz des Vorliegens einer langjährigen Erkrankung der Nachweis, daß er in der fraglichen Zeit schlechthin willensunfrei gewesen sei0 Erst nach Erfüllung dieser Beweispflicht hätte die Beklagte das Vorhandensein etwaiger lichter Momente dar-zutun«
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Obwohl der gerichtliche Sachverständige Dre I»ung-witz in seinem Nachtragsgutachten vom 25 o Oktober 1955 sich dahin geäußert hat, daß beim Kläger eine manische Phase vom November 1949 bis Ende Januar 1950 Vorgelegen habe und diese Auffassung auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 29» April 1954 aufrecht erhalten hat, hat das Berufungsgericht den Beweis der Geschäftsunfähigkeit für die genannte Zeit nicht als erbracht angesehen und hierzu ausgeführt, der gerichtliche Sachverständige sei zu sainer Feststellung im wesentlichen auf Grund von Aussagen gekommen, die Frau und Frau	am	4»	Januar 1950 vor Frau Dr0
}, der Sachbearbeiter in des Bezirksgesundheitsamts ^ppppppjppp^ gemacht hätten* Diese Bekundungen stellten jedoch,* so führt das Berufungsgericht aus, den Umständen nach keine sichere Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers in der entscheidenden Zeit dar, das Wissen von Frau	und Frau
 gehe mindestens zu dem Teil auf Äußerungen der Ehefrau des Klägers zurück, die damals mit ihrem Ehemann in Differenzen gelebt hätte«
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Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 104 Nr 2 BGB zutreffend davon aus, daß den Kläger in vollem Umfang die Beweislast für seine angebliche Geschäftsund Prozeßunfähigkeit bei Erteilung der ProzeßVollmacht trifft (anders, wenn die Prozeßfähigkeit als ProzeßVoraussetzung vor der Sachentscheidung im schwebenden Verfahren von Amts wegen zu prüfen ist: BGHZ 18, 184 /I88-1907; Bosenberg, Beweislast, 5* Äufl § 52 III 1 c S 387 f)*
3) Die Bevision greift das Urteil mit Verfahrensrügen aus §§ 286, 139 ZPO an«
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a) Zur Begründung der Rüge aus § 286 ZPO hat der Kläger in der schriftlichen Revisionsbegründung ausgeführt y das Berufungsgericht habe die Präge der Geschäftsfähigkeit nur unter dem Gesichtspunkt der Beweislast geprüft, es aber unterlassen, mit Rücksicht auf den allgemeinen Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung und mit Rücksicht darauf, daß dieser allgemeine Zustand nur durch Phasen freier Willensbestimmung unterbrochen gewesen sei, im Wege richterlicher BeweisWürdigung zu prüfen, ob auch in dem hier maßgebenden Zeitpunkt Geschäftsunfähigkeit anzunehmen gewesen sei«, In der mündlichen Verhandlung hat die Revision insoweit eine Verkennung der "Be-weislastverteilung" gerügt«, Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger mindestens seit 1949 an manisch-depressivem Irresein erkrankt gewesen sei, sei von einem allgemeinen Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung auszugehen; demgegenüber sei es Sache der Beklagten, den Nachweis zu führen, daß in der hier maßgebenden Zeit bei dem Kläger ein lichter Zwischenraum bestanden habe«.
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet«, Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß der Kläger für den hier maßgebenden Zeitraum des Vorprozesses das Bestehen einer manischen oder einer depressiven Krankheitsphase nachzuweisen hat«. Aus der Tatsache allein, daß der Kläger an manisch-depressivem Irresein erkrankt war, folgt noch nicht, daß bei ihm während der ganzen Dauer dieser Erkrankung der Zustand einer allgemeinen Geschäftsunfähigkeit bestanden hat«, Nur im Wirkungsbereich der in unregelmäßiger Folge auftretenden manischen und depressiven Phasen kann ein die freie Y/illensbestimmung allgemein ausschließender
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Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr 2 BGB als gegeben angesehen werdenc Es gehört zu dem typischen Verlauf dieser Geisteskrankheit, daß zwischen den manischen und depressiven Phasen "lichte Zwischenräume” vorhanden sind, in denen die freie WillensbeStimmung nicht ausgeschlossen ist, so daß der an sich an manisch-depressivem Irresein Erkrankte jedenfalls in diesen Zeiträumen*auch geschäftsfähig sein kann«. Wenn das Berufungsgericht ausführt, aus dem allgemeinen Krankheitsbild des Klägers ergebe sich nicht die "Prima-facie-Annahme”, daß er in der Zeit vom 12„ Januar bis 3« Februar 1950 willensunfrei gehandelt habe, und deshalb vom Kläger trotz des Vorliegens einer langjährigen Erkrankung den Nachweis fordert, daß er in der fraglichen Zeit «schlechthin willensunfrei” gewesen sei, so bedeutet dies nur, daß das Berufungsgericht beim Bestehen einer Krankheitsphase den Zustand einer "allgemein" oder "schlechthin” bestehenden Willensunfreiheit annimmt und deshalb dem Kläger insoweit auch die volle Beweislast auferlegt„ Biese Auffassung steht im Einklang mit der nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRspr 1928 Nr 167, in der es heißt? ”o o q denn ist einmal im allgemeinen Geschäftsunfähigkeit des Kranken dargetan, dann bedarf es nicht noch des Nachweises der Geschäftsunfähigkeit hinsichtlich des einzelnen Geschäfts"» Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß ein solcher Zustand "allgemeiner" Geschäftsunfähigkeit nur für den Verlauf der einzelnen manischen oder depressiven Phasen angenommen werden könne, auf die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen,, Biese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Mißverständlich kann vielleicht
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die Bemerkung des Berufungsgerichts sein, daß erst nach Erfüllung der dem Kläger hiernach obliegenden Beweis-Pflicht ’’die Beklagte gegebenenfalls das Vorhandensein etwaiger lichter Momente darzutun hätte”« Wie sich aber aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, können hiermit nicht die zwischen den manischen und depressiven Phasen im typischen Krankheitsverlauf bestehenden ”lichten Zwischenräume” oder ’’Phasen freier Willensbestimraung”, sondern nur die möglicherweise noch innerhalb einer Krankheitsphase gegebenen ’»lichten Momente” gemeint sein®
b) Die weitere auf § 139 ZPO gestützte Revisionsrüge ist gerechtfertigt«, Das Berufungsgericht hat die in der Akte des Bezirksgesundheitsamts niedergelegten Aussagen der Frau^J^^ und der Frau nicht für zuverlässig erachtet und deshalb auch nicht als geeignete Grundlage für die vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. Dungwitz in seinem Nachtragsgutachten dargelegte, geänderte Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Klägers angesehen« Die Revision macht geltend, der Kläger sei durch diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts überrascht worden; das Berufungsgericht hätte jedenfalls erkennen müssen, daß der Kläger, wenn das Berufungsgericht die schrift= liehen Aussagen nicht ebenso wie der gerichtliche Sachverständige hätte würdigen wollen, weitere Aufklärung beibringen und weitere Beweise über sein Verhalten in der entscheidenden Zeit antreten würde« Die Revision rügt deshalb mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger bei dieser Sachlage nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen« Wie die Revision vorti'ägt, hätte der Kläger die Frauen	und
 als Zeuginnen benannt, um dem Berufungsgericht einen
 unmittelbaren Eindruck Uber die von ihnen bekundeten Vorgänge aus der Zeit von November 1949 bis Ende Januar 1950 zu geben» Beide Zeuginnen könnten ihre vor Frau Dr»  gemachten Aussagen bestätigen und auch auf die Zeit bis Ende Januar 1950 ausdehnen» Sie würden insbesondere bekunden, daß sie auch aus eigener Wahrnehmung das Verhalten des Klägers beurteilen könnten» Des weiteren wären Dr»
ständige Zeugen benannt worden; sie würden bestätigen* daß die in den Akten des Bezirksgesundheitsamts ^/////^  getroffenen Feststellungen zutreffend seien und mit der nötigen sachverständigen Kritik und Vorsicht aufgenommen worden seien» Ferner könne auch noch auf das Zeugnis des damaligen Assistenten des Professors Dr»
den Kläger Ende 1949 fachärztlich untersucht und könne als sachverständiger Zeuge bestätigen, daß sich der Kläger damals im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden habe und daß nach den Hegeln der ärztlichen Wissenschaft nicht anzunehmen sei, daß der Klager vor dem Ablauf mehrerer Monate in eine Phase der freien Willensbestimmung gekommen wäre» Schließlich hat sich die Hevision noch auf das Schreiben der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5o Mai 1954 bezogen und ausgeführt, daß der Kläger, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, auch die in diesem Schreiben enthaltenen gutachtlichen Äußerungen der Ärzte Dr»	Dr»
vorgetragen haben würde*
und Frau Dr
d Frau Dr»	von der Gesundheitsbehörde
 für ihre damaligen Ermittelungen als sachver-
Bezug genommen werden; der Assistent habe
 Da immerhin die Möglichkeit besteht, daß das Berufungsgericht auf Grund dieses weiteren Vorbringens des
 
Klägers zu einer anderen Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dr» Lungwitz gelangen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«,
Wilde	Bock	Krüger-Rieland
 Rastelski	Christoph