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BGH

Gericht: BGH

kunst der Einwilligung des Urheberberechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, sind bei Betriebs-Veranstaltungen gewerblicher Unternehmungen nicht erfüllto Aufführungen urheberrechtlich geschützt er Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich - um nichtöffentliche Veranstaltungen handeltDies setzt voraus, daß der Teilnehmerkreis über.seine Zugehörigkeit zu dem Betrieb hinaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander ver-bunden ist» Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen , Tatfrage^ Rechtssatz; Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Auf-führungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, istiberechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen,, als sie für erlaubterweise veranstaltete .öffentliche Musikdarbietungen verlangt<, Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberverletzungen nachzugehen,', eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind, Aktenzeichens I ZR 178/53 Urteil des BGH vom 24, Juni 1955 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Gtt vormals SW Gesellschaft für musikalische Aufführun'gs-r und mechanische Vervielfältigungsrechte-, ver treten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Erich Set in Bd Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» ■■ Juni 1955 unter Plitwirkung der Bundesrichter Dr» h,c„Wilde, Dr, Krüger-Nieland, . Die Revision gegen das Urtei des Kammergerichts in Berlin auf Kosten der Beklagten mit wiesen, daß Ziff 2 der Urtei Fassung erhälts Die Beklagte wird verurte einer vom Gericht für jed Handlung festzusetzenden schränkter Höhe oder Haft die Teilnehmer in ihrer'Gesamtheit über ihre Zu gehörtgkeit zu dem Betrieb oder zu einzelnen Beleg schaftsgruppen der Beklagten hinaus durch ein persönliches Band miteinander verbunden sind„ scher Aufführungsrechte geschlossen hat, In der Zeit vom 29•> Januar 1949 bis zu dem 9= Februar 1951 veranstaltete die beklagte Aktiengesellschaft für ihre rund 7 000 Personen umfassende Belegschaft 30 Belegschaftsabende mit ünterhal-tungs- und Tanzmusik,, Die Veranstaltungen fanden in besonderen Räumen von Gastwirtschaften statt und waren durch Türschilder als "Geschlossene Gesellschaft'* bezeichnet,, hätten auch keinen gewerblichen,■ son-dem sozialem Zwenken gedientSd o oed.on um dos Menschen selbem- willen durergeführt worden und rzien t deshalb , um die Az'bei eslod.stung der Betri ebsangebörd gc:.n. und dami t den lezr:h.oli.ohen Erfolg zu erhöhen, Ais Genaden könne die Klägerin nicht daz Doppelte d.hrer Gebühren beanspruchen. Den- Schadensersatz hat es der Klägerin aus § 37 Satz IlifürhGrat der Begründung zugesprochen, daß die streitigen Musikaufführun-gen öffentlich stattgefunden und gewerblichen Zwecken im Sinne des § t27 Abs I Satz 1 TittifhG gedient hätten; 'die Verdoppelung des Normaltarifes der Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt1 des Schadensersatzes berechtigt! Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Berufungsurteil dahin abgeändert, daß die Beklagte äußer zur Zahlung von 1,248,80 DM nebst Zinsen weiterhin verurteilt worden ist,i die Aufführung von Musikwerken, die für die Klägerin geschützt sind, bei Betriebsveranstaltungen ohne Genehmigung der Klägerin zu unterlassen, , der Klägerin gemäß §§ 37 Satz 1, 11 Abs1 2 Lit UrhG- in Verbindung mit § 31 BGB für begründet erachtet, weil der Vorstand der Beklagten an 30 Belegschaftsabenden, ohne die Erlaubnis der Klägerin einzuholen, öffentliche Musikwerke habe aufführen lassen, die zu dem von der Klägerin verwalteten Bestand urheberrechtlich geschützter Musik gehören» Damit habe die Beklagte schuldhaft die der Klägerin von den Komponisten übertragenen Aufführungsbefugnisse verletzt! a) Der Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach eine tatsächliche Vermutung, die von der Beklagten nicht habe ausgeräumt werden können, dafür spreche, daß die Aufführungsrechte der an den Beieg- Bedenken sind hiergegen im Hinblick auf die lange Schutzdauer von Musikwerken (§ 29 LitUrhG) und'die, wenn auch nicht rechtliche, so doch tatsächliche Monopolstellung der Klägerin als einziger deutscher Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte mit einem fäst'lük-kenlosen Repertoire an inund ausländischer Tanz--und Unterhaltungsmusik nicht zu erheben (BGHZ 15, 338 /349 ff/)» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus,, daß die Öffentlichkeit der fraglichen Veranstaltungen nur dann zu verneinen sei,, wenn die Teilnehmer der Belegschafts-ahe'nde durch, wechselseitige persönliche Beziehungen einen in sich geschlossenen, nach, außen individuell ahge'grenz-x ten Personenkreis gebildet hätten. Der Umstand allein, daß die Zulassung zu einer Ver anstaltung an eine bestimmte generelle Voraussetzung ge-.knüpft wird - wie hier an die Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder zu einer einzelnen Belegschaftsgruppe - reicht nicht aus,'- der Veranstaltung den Charakter der Öffentlichkeit zu nehmen. .veranstaltungen,.zu denen ausschließ 1 ich "Verdinsinitglieder zugelassen sind, öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 11 Abs 2 LitUrhG sein,-wenn es nach dem ganzen Gefüge des Vereins ah einem engeren persönlichen Band zwischen den Vereinsmitgliedern fehlt (RGSt 21, 254 £256/,GoldtArch 58, 454; JW 1911, 253)« Da hiernach für die Frage,.ob eine Aufführung im urheberrechtlichen Sinne als offentlieh anzusehen ist, allein der Grad der persönlichen Verbundenheit deshHörerkreisep maßgebend ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Anbringung voh Schildern mit den Hinweis "Geschlossene Gesellschaft" für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung beigernes sen hat. deren Gesamtbelegschaft ca, 7 000 Personen umfaßt, jeweils 100 - 800 Personen teilgenomraen, Es ist rechtlich bedenkenfrei, wnnn das Berufungsgericht die Zugehörigkeit zu einem so großen Betrieb noch nicht als ausreichend angesehen hat, eine persönliche Verbundenheit zwischen den einzelnen Betriebsangehörigen im .Sinn der für den urheberrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit entwickelten Eechtsgrendsätze anzunehmen, Denn die Lebenserfahrung spricht bei einem so großer Kreis von Betriebsangehörigen dagegen, daß ein vertrauterer persönlicher Kontakt zwischen den einzelnen Belegschaftsmitgliedern bestehe, Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ver können, daß das Gefühl der Zusammengehörigkeitdas in der Regel zwisonon den einzelnen Betriebsangehörigen während ihrer Zogahörigkeit.zu dem gleichen Betrieb gegeben sein wird nichts darüber besagt, oo die Estriebszugehörigkeit über die gl o:i. privaten Charakters von Aufführungsgebühreh freigestellt seino Gerade um solche Veranstaltungen unter der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit und des fehlenden gewerbli-, chen Zweckes von dem Aufführungsverbot zu befreien, hat der Gesetzgeber es jedoch für erforderlich erachtet, die in' § 27 Abs 1 LitUrhG festgelegte Begrenzung des Aufführungsrechtes des Urhebers in das Gesetz einzufügen (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags 1900/1902, S 2151 ff / 2447 ff? Ob im Einzelfall eine auf persönlicher Verbundenheit beruhende Gemeinschaft des Hörerkreises vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage» Wenn das Berufungsgericht einen über die bloße Betriebszugehörigkeit hinausgehenden persönlichen Zusammenschluß !der Betriebsangehörigen der Beklagten, die an den fraglichen Veranstaltungen teilgenommen haben, nicht als gegeben erachtet hat, obwohl nach dem Vorbringen der Beklagten zu diesen Veranstaltungen stets nur einzelne Gruppen ihrer Belegschaft mit eipem Teilnehmerkreis von 100 - 800 Personen zugelassen waren, so handelt es sich um ein'e tatrichterliche Würdigung, die ent sch eidungserhebliche Rechtsfehler nicht erkennen läßt. c) Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutre-ten, daß die öffentlichen Musikdarbietungen an den Belegschaft sabenden der Beklagten nient durch § 2? Abs 1 Satz 1 LitUrhG gedeckt sind, wonach öffentliche Aufführungen auch ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig sind, wenn s: 0 kein cm gcwor'bli oben Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden Beienge des Unternehmers, Der Umstand-, daß sich Betriebsveranstaltungen günstig auf das allgemeine 'Arbeitsklima'" und damit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer auswirken können., kommt nicht nur den Betriebsangehörigen selbst, sondern zugleich auch dem Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit zugute. Denn es ist für die Frage, ob die Voraussetzungen für diese Befreiung vom Aufführungsverbot vorliegen, wie^ das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht maßgebend, ob der Unternehmer als Veranstalter der Musikauffuhruhg die Folge, daß die Betriebsveranstaltungen seiner gewerblichen Tätigkeit zu dem Nutzen gereichen, beabsichtigt oder auch nur in seine Zweckvorstellungen aufgenommen hat. Es genügt vielmehr,, daß die Be trie bs veranstalt ungen' objektiv auch einem gewerblichen Zweck dienen, der hinter den weiteren Zwecken nicht etwa als völlig nebensächlich zurück-tritt (RGSt 45/189 /192?': GoldtArch 57, 210; Recht 15 Nr 3508; KG in Ufita 1941, 392) J has Berufungsgericht' hat nach alledem zu Recht eine • Verletzung der von der Klägerin verwalteten Aufführungsrechte durch die Musikdarbietungen anläßlich der Betriebsfeiern der Beklagten bejaht, a) Zur Präge des Verschuldens hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Vorstand der Beklagten, wenn er die S ach- Dies führt , wenn wie hier, der 1 Schaden durch Geltendmachung einer Aufführungsgebühr berechnet wird, zwangsläufig bei Festsetzung der angemessenen Lizenzgebühr als Berechnungsfaktor im Rahmen der Schadensschätzung zu einer Erhöhung der Gebührensätze, die die Klägerin für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangte Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO etwa die Grenzen seines 'Ermessens überschritten habe, liegen nicht vor >.Das Berufungs gericht konnte sich auch zu Recht auf ein Guta.chten der. V, Das Berufungsgericht hat Schließlich auch den Unterlass ungsansnruch der Klägerin zu Recht für begründet erachtet .(§ 11 Abs 2 LitUrhG, § 1004 BGB), Die Gefahr künf- • tiger Beeinträchtigungen der Rechte der Klägerin' ergibt sich aus den vorangegangenen Rechtsverletzungen der Beklagten, Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch beseitigt , daß die Beklagte - unter Aufrechterhaitung ihres Rechtsstandpunktes - in ihrer Klagerwiderung die Erklärung abgegeben hat, sie: werde sich der Entscheidurig des Ge rieh- Nur 'Betriebsveranstaltungen mit einer solchen Mindes11eilnehmerzahl• waren Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, Bas Berufungsgericht hat dementsprechend seine Prüfung, ob bei den' fraglichen Betriebsveranstaltungen das Merkmal der Öffentlichkeit im Sirine des § 11 LitUrhG erfüllt sei, nur auf Betriebsfeiern mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 100 Personen erstreckt. Diese Einschränkung der Urteilstormel ist jedoch nur eine Auswirkung der prozeßrechtlichen Lage in diesem Rechtsstreit und besagt nichts darüber, ob sachlich-rechtlich nicht etwa auch BetriebsVeranstaltungen» die eine geringere Teilnehmerzahl aufweisen, als öffentliche Veran-stalt'urigen" arizus'ehen sind;/'' ;;r 7,,' Da es jeweils Präge des Einzelfalles ist, ob ein engerer persönlicher Zusammenschluß der zu einer■Betriebsveranstaltung zugelassenen Teilnehmer die Annahme einer nichtöffentlichen Veranstaltung rechtfertigt und der Sach-,verhalt insoweit auch bei Betriebsfeiern mit einer Teil-nehmerzahl von über 100 Personen unterschiedlich liegen kann, war durch eine Neufassung der Urteilsformel weiterhin klarzustellen? daß das Unterlassungsgebot sich nur auf solche Betriebsveranstaltungen erstreckt, bei denen zwischen den Teilnehmern in ihrer Gesamtheit keine über die bloße Zugehörigkeit zu dem Betrieb oöer einzelnen Belegschaftsgruppen hinausgehendes persönliches Band bestehtc Wie in den Gründen des Berufungsurteils zutreffend hervorgehoben wird, ist es nicht ausgeschlossen, daß sich Mitglieder der Belegschaft oder einer bestimmten Belegschaftsgruppe über die Verbindung der bloßen Werk Zugehörigke it hinaus persönlich enger zusammenfinden und damit das innere Band, das für die Annahme einer1nicht öffentlichen Aufführung erforderlich ist, besteht„ Das Berufungsgericht ist nur der Auffassung, daß die Beklagte diese Voraussetzung hinsichtlich der bislang von ihr durchgeführten Be-triebsveranstaltungen durch den Hinweis auf die;Zugehörigkeit der 'Teilnehmer zu dem Betrieb oder einzelnen Belegschafts gruppen allein nicht für ausreichend dargetan hato Da die Begründung des angefochtenen Urteils ;:zweifeisfrei ergibt, daß das Berufungsgericht das•Unterlassungsgebot nur für Bptriebsveranstaltungen hat aussprechen wollen, wie sie nach Art, Größe sowie Zusammensetzung dds Teilnehmerkreises bislang von der Beklagten durchgeführt worden sind, handelt es sich bei dieser Neufassung der Urteilsformel nur um eine Klarstellung, die ohne Einfluß auf die Kostenentscheidung ist-

Zitierte Normen: § 29 LitUrhG § 287 ZPO § 11 LitUrhG § 9 ZPO
gewerblichBerufungsgerichtLitUrhGöffentlichVeranstaltungKlägerinBetriebsangehörigenpersönlich

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
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L Gesetz?	LitUrhG § 2? Abs 1 Satz 1
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Rechtssatz? Die Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Satz 1 • |	LitUrhG, wonach es für öffentliche Auffüh-
i	rungen eines erschienenen Werkes der Ton-
kunst der Einwilligung des Urheberberechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, sind bei Betriebs-Veranstaltungen gewerblicher Unternehmungen nicht erfüllto
2 o Gesetz; LitUrhG § 11 Abs 2
Rechtssatz? Aufführungen urheberrechtlich geschützt er Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich - um nichtöffentliche Veranstaltungen handeltDies setzt voraus, daß der Teilnehmerkreis über.seine Zugehörigkeit zu dem Betrieb hinaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander ver-bunden ist» Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen ,	Tatfrage^
3^ Gesetzs LitUrhG37
Rechtssatz; Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Auf-führungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, istiberechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen,, als sie für erlaubterweise veranstaltete .öffentliche Musikdarbietungen verlangt<, Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberverletzungen nachzugehen,', eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind,
 Aktenzeichens I ZR 178/53 Urteil des BGH vom 24, Juni 1955
JjG Berlin KG Berlin
 Verkündet I am 24, Juni1 1955
Grunäu, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
I m
Namen
d e
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	- Hü 11 enwerke Akt 1 enge s eil s chaf t .(früher Hütten-
 werk BIHMHiWW AG) in MHWp, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, die Direktoren 'Friedrich-Alfred. und Hugo GiMi	J:	.	;
Beklagten und Revisionsklägerin;,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Gtt vormals SW Gesellschaft für musikalische Aufführun'gs-r und mechanische Vervielfältigungsrechte-, ver treten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Erich Set
 in Bd
 Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» ■■ Juni 1955 unter Plitwirkung der Bundesrichter Dr» h,c„Wilde, Dr, Krüger-Nieland, .
Dr» Hastelski, Dr, Christoph und Dr, Nörr >
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urtei des Kammergerichts in Berlin auf Kosten der Beklagten mit wiesen, daß Ziff 2 der Urtei
 Fassung erhälts
 Die Beklagte wird verurte einer vom Gericht für jed Handlung festzusetzenden schränkter Höhe oder Haft
1 des 5, ZiVilsenats vom 7- Juli 1953 wird der Maßgabe zurückge-Isformel folgende
 ilt, es bei Vermeidung en Pall der Zuwider-Geldstrafe in unbe-strafe bis zu 6 Monaten
 zu unterlassen?	,
bei BetriebsVeranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl. von mindestens 100 Personen Musikwerke? die für die Klägerin geschützt sind, ohne deren v Genehmigung ■ auf zuführen, es, sei denn, . daß ... die Teilnehmer in ihrer'Gesamtheit über ihre Zu gehörtgkeit zu dem Betrieb oder zu einzelnen Beleg schaftsgruppen der Beklagten hinaus durch ein persönliches Band miteinander verbunden sind„
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin nimmt die musikalischen Aufführungsrechte inund ausländischer Komponisten wahr, und zwar auf Grund von Vertragen,, die sie mit den Komponisten, deren Verlegern oder ausländischen Gesellschaften zur Verwertung musikaH-. scher Aufführungsrechte geschlossen hat, In der Zeit vom 29•> Januar 1949 bis zu dem 9= Februar 1951 veranstaltete die beklagte Aktiengesellschaft für ihre rund 7 000 Personen umfassende Belegschaft 30 Belegschaftsabende mit ünterhal-tungs- und Tanzmusik,, Die Veranstaltungen fanden in besonderen Räumen von Gastwirtschaften statt und waren durch Türschilder als "Geschlossene Gesellschaft'* bezeichnet,,
Die Teilnehmerzahl betrug jeweils 100 - 800 Personen. Ein Eintrittsgeld wurde nicht erhoben. An1 den Veranstaltungen vom 28, August 1949 mit 200 Personen und vom 24-, Juni 1950 mit 500 Personen nahmen ausschließlich Betriebsangehörige. teil. Die übrigen Veranstaltungen wurden auch von Familienangehörigen und Verlobten der Betriebsangehörigen besucht. Bei einigen zeitlich nicht mehr bestimmbaren Veranstaltungen durftenlunverheiratete Belegschaftsmitglieder ihre Freunde bzw» Freundinnen mit bringen „	fA-b'-'v
.	; Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei den ge-
nannten Belegschafthabenden ohne ihre Erlaubnis Musik aufführen lassen, die zu dem von ihr verwalteten Bestand urheberrechtlich geschützter Musik.gehöre,, Da, es sich um öffentliche Veranstaltungen gehandelt habe und die Aufführungen gewerblichen Zwecken gedient hätten, sei die Beklagte verpflichtet ? ihr Schadensersatz in doppelter Höhe ihres Normaltarifes TC nach Maßgabe der Berechnung in ih- ’ rer Klageschrift zu leisten. Außerdem könne sie die Beklag te auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Die Klägerin haIr 'beantragt,	.
1, die Beklagte zu verurteilen]
an die Klägerin 1,24-8?80 DM der Bank Deutscher Dander nebst 2 \ e/o Zinsen über Bundesdiskontsatz seit KlageZustellung zu zahlend
2 , a i e B e k 1 a g t e z u v e r u r t e i 1 e n*
Aufführungen von für die Klägerin geschützter Musik ohne deren Genehmigung, insbesondere bei Betriebsverahstaltüngen, bei Vermeidung einer vorn Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Strafe zu unterlassen,
e hat beantragt
 abzuweisen
Sie hat geltend gemacht, die. Veranstaltungen seien 'nicht öffentlich gewesen. Es habe sich in keinem Palle um Veranstaltungen für ihre gesamte Belegschaft gehandelt,
.sondern stets nur um Veranstaltungen für eine einzelne Gruppe ihrer Belegschaft (Meisterschaft) oder für einer größonmässtg vergi o:i chbaren Kreis, Dio Menschen dieser
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Gruppe seien durch ihre gemeinsame Arbeit* durch ihre gemeinsam.. Erd stenzgrundlage und durch ihr Md tbcstimmungs-re ch‘:■ am. \7e rk en/e r ve rbund en a]. s Ver ei n smi tgl d. e der „ Aueh die Ehefrauen seien sich untereinander persönlich bekannt, de sic; tu den gesehlossenen S Lodlungen des Werkes lebten und an oen sozialen: Einrichtungen des Werkes ted 1nähmen.. Die Betrie bsfei err. hätten auch keinen gewerblichen,■ son-dem sozialem Zwenken gedientSd o oed.on um dos Menschen selbem- willen durergeführt worden und rzien t deshalb , um die Az'bei eslod.stung der Betri ebsangebörd gc:.n. und dami t den lezr:h.oli.ohen Erfolg zu erhöhen, Ais Genaden könne die Klägerin nicht daz Doppelte d.hrer Gebühren beanspruchen. Pur die Wedtorverfolgung des Unter]assungsanspruches fehle ua ; Hechtsschutzinteresse, da sie sich der Entscheidung des Gerüchts fügen und in glcichld egenden Pälien künftig Zai .Lungen iezsten werde, wenn sie in diesem Rechtsstreit
 
rechtskräftig zur Zahlung verurteilt werden sollte, i	:-r'/■■■■'	■■■":'■</	y/.y) V':;; .p V 7;. >'
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1,248580 DM 'nebst 4 $ Zinsen seit dem 4. Februa r 1952 verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Den- Schadensersatz hat es der Klägerin aus § 37 Satz IlifürhGrat der Begründung zugesprochen, daß die streitigen Musikaufführun-gen öffentlich stattgefunden und gewerblichen Zwecken im Sinne des § t27 Abs I Satz 1 TittifhG gedient hätten; 'die Verdoppelung des Normaltarifes der Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt1 des Schadensersatzes berechtigt! Den Unterlassungsanspruch hat das Landgericht für unbegründet erachtet, da es angesichts der Erklärung der Beklagten an einer Wiederholungsgefahr fehle.
Gegen dieses 'Urteil, haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie eine Verurteilung nach ihren erstinstanzlichen Klaganträgen anstrebten..
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Berufungsurteil dahin abgeändert, daß die Beklagte äußer zur Zahlung von 1,248,80 DM nebst Zinsen weiterhin verurteilt worden ist,i die Aufführung von Musikwerken, die für die Klägerin geschützt sind, bei Betriebsveranstaltungen ohne Genehmigung der Klägerin zu unterlassen, ,
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,, .
Ent sehe i düng s gründe;
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch
I
der Klägerin gemäß §§ 37 Satz 1, 11 Abs1 2 Lit UrhG- in Verbindung mit § 31 BGB für begründet erachtet, weil der Vorstand der Beklagten an 30 Belegschaftsabenden, ohne die Erlaubnis der Klägerin einzuholen, öffentliche Musikwerke habe aufführen lassen, die zu dem von der Klägerin verwalteten Bestand urheberrechtlich geschützter Musik gehören» Damit habe die Beklagte schuldhaft die der Klägerin von den Komponisten übertragenen Aufführungsbefugnisse verletzt!
a)	Der Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach eine tatsächliche Vermutung, die von der Beklagten nicht habe ausgeräumt werden können, dafür spreche, daß die Aufführungsrechte der an den Beieg-
1 schaftsabenden dargebqtenen Musikwerken nahezu ausschließ-
i
lieh von der Klägerin verwaltet würden, wird von der Revision nicht angegriffen» Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (für den Rechtszustand vor dem Kriege vgl KG in Rfita 1939, 133)- Rechtliche. Bedenken sind hiergegen im Hinblick auf die lange Schutzdauer von Musikwerken (§ 29 LitUrhG) und'die, wenn auch nicht rechtliche, so doch tatsächliche Monopolstellung der Klägerin als einziger deutscher Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte mit einem fäst'lük-kenlosen Repertoire an inund ausländischer Tanz--und Unterhaltungsmusik nicht zu erheben (BGHZ 15, 338 /349 ff/)»
b)	Der Hauptangriff der Revision geht dahin, das Be-
rufungsgericht habe den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 11 LitUrhG verkannt». Dieser Angriff ist unbegründet »	:	v
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus,, daß die Öffentlichkeit der fraglichen Veranstaltungen nur dann
 zu verneinen sei,, wenn die Teilnehmer der Belegschafts-ahe'nde durch, wechselseitige persönliche Beziehungen einen in sich geschlossenen, nach, außen individuell ahge'grenz-x ten Personenkreis gebildet hätten. Dieser Recht ’s Standpunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts wie auch, der im Fachschrift tum vertretenen Auffassung (RG JW-1911v 253: Recht 1910 Nr 4228; RGSt 21, 254/2567; 22, 241; 40, 262; EG in GoldtArch 56, 70; 58, 454; KG Ufita 1939 , 133; 1941, 392; LG Berlin NJW 1952, 890 mit Anm von Neumann - Duesberg; Allfeld § 11 LitUrhG Anm 19; Marwitz-
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Möhring, Komm z\ LitUrhG 8 121: Ulmer, Urheber- und Verlags recht S 139 ff; Voigtländer-Elster-Kleihe § 11 LitUrhG'
Anm 5) .. Der Umstand allein, daß die Zulassung zu einer Ver anstaltung an eine bestimmte generelle Voraussetzung ge-.knüpft wird - wie hier an die Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder zu einer einzelnen Belegschaftsgruppe - reicht nicht aus,'- der Veranstaltung den Charakter der Öffentlichkeit zu nehmen. Die Teilnehmer an der Veranstaltung müssen vielmehr darüber hinaus durch nähere persönliche Beziehungen miteinander verbunden sein. So können auch , Vereins-
.veranstaltungen,.zu denen ausschließ 1 ich "Verdinsinitglieder
 zugelassen sind, öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 11 Abs 2 LitUrhG sein,-wenn es nach dem ganzen Gefüge des Vereins ah einem engeren persönlichen Band zwischen den Vereinsmitgliedern fehlt (RGSt 21, 254 £256/,GoldtArch 58, 454; JW 1911, 253)« Da hiernach für die Frage,.ob eine Aufführung im urheberrechtlichen Sinne als offentlieh anzusehen ist, allein der Grad der persönlichen Verbundenheit deshHörerkreisep maßgebend ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Anbringung voh Schildern mit den Hinweis "Geschlossene Gesellschaft" für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung beigernes sen hat.
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Hach den tatsächlichen'Feststellungen des Berufungsgerichts j:die von der Revision nicht angegriffen werden, haben an den fraglichen Betriebsveranstaltungen der beklag ten Aktiengesellschaft! deren Gesamtbelegschaft ca, 7 000 Personen umfaßt, jeweils 100 - 800 Personen teilgenomraen, Es ist rechtlich bedenkenfrei, wnnn das Berufungsgericht die Zugehörigkeit zu einem so großen Betrieb noch nicht als ausreichend angesehen hat, eine persönliche Verbundenheit zwischen den einzelnen Betriebsangehörigen im .Sinn der für den urheberrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit entwickelten Eechtsgrendsätze anzunehmen, Denn die Lebenserfahrung spricht bei einem so großer Kreis von Betriebsangehörigen dagegen, daß ein vertrauterer persönlicher Kontakt zwischen den einzelnen Belegschaftsmitgliedern bestehe, Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ver können, daß das Gefühl der Zusammengehörigkeitdas in der Regel zwisonon den einzelnen Betriebsangehörigen während ihrer Zogahörigkeit.zu dem gleichen Betrieb gegeben sein wird nichts darüber besagt, oo die Estriebszugehörigkeit über die gl o:i. ,.a ;.go:r.; chto ten Arb ei t sinter essen und die Werkver-bandonheJ x hümus zu eiopm sn engen Persönlichen Zusammen-son 1 ..i ß o ■:; r ö i n z e 1 :n ■; .■ n B e t r 1 e b s an g e 11ö r i g e n u n x e r e i n an dar g e -führt Rax.. daß es gerechtfertigt ersehe int,, auch Aufführun goo: vox’ einem liörorkrei o von über 100 Betriebsangehörigen noch alj eine private Veranstaltung zu behandeln. Würden al] ein van cgehend gl eichgerichtete Interessen eines nach außen'bestimmt abgegrenzten Personenkreis es, ,die dessen Sxistenzgrundläge berühren und deshalb ihrer Natur nach
 ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl erzeugen können,
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als ausreichend erachtet, Aufführungen vor einem Solchen Personenkreis stets als nicht öffentliche Veranstaltung
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privaten Charakters von Aufführungsgebühreh freigestellt seino Gerade um solche Veranstaltungen unter der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit und des fehlenden gewerbli-, chen Zweckes von dem Aufführungsverbot zu befreien, hat der Gesetzgeber es jedoch für erforderlich erachtet, die in' § 27 Abs 1 LitUrhG festgelegte Begrenzung des Aufführungsrechtes des Urhebers in das Gesetz einzufügen (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags 1900/1902, S 2151 ff / 2447 ff? Allfeld § '27 LitUrhG Anm 5)
Ob im Einzelfall eine auf persönlicher Verbundenheit beruhende Gemeinschaft des Hörerkreises vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage» Wenn das Berufungsgericht einen über die bloße Betriebszugehörigkeit hinausgehenden persönlichen Zusammenschluß !der Betriebsangehörigen der Beklagten, die an den fraglichen Veranstaltungen teilgenommen haben, nicht als gegeben erachtet hat, obwohl nach dem Vorbringen der Beklagten zu diesen Veranstaltungen stets nur einzelne Gruppen ihrer Belegschaft mit eipem Teilnehmerkreis von 100 - 800 Personen zugelassen waren, so handelt es sich um ein'e tatrichterliche Würdigung, die ent sch eidungserhebliche Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Es ist der Revision zwar züzugeben, daß der Annahme eines persönlichen Zusammen-.Schlusses weder etwaige berufliche Rivalitäten der einzelnen Betriebsangehörigen noch der Umstand entlegensteher/7 daß die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Belegschafts-gruppe nicht auf Freiwilligkeit beruhte Die weiteren, vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte, nämlich die Größe des Gesamtbetriebes, die Abhängigkeit der personellen Zusammensetzung der einzelnen Belegschaftsgruppen des Betriebes von den jeweiligen Betriebsartordernisseri, der durch Kündigung und Neueinstellung bedingte Wechsel' der
 Betriebsangehörigen tragen aber die Feststellung des Beru-( ' fungsgerichts, daß auchdie ausschließlich von Betriebs-
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an;■ chs ri g:r, be:ac1 t«;r Bei. og<3c: na f ■ I0:ibend e <i e:r Beklagten ala öffe.'üü lohe Vorarstai lunger nnzusehen sind,.
Es läßt auch keinen kechisirrtum erkennen; wenn das Berufargsgerlent die NientölJütrrirchkci t der ;jorigen Belegschaf tsabende, an denen kamil ienangehörige , Verlobte oder Freunde der Betriebsangehörigen teilgen,ommer habenr berei ts aus dieser Erweiterung des zu der Veranstaltung zugelasse-
nach außen individuell abgegrenzten Personenkreises gesprengt wird.,	1	,
c)	Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutre-ten, daß die öffentlichen Musikdarbietungen an den Belegschaft sabenden der Beklagten nient durch § 2? Abs 1 Satz 1 LitUrhG gedeckt sind, wonach öffentliche Aufführungen auch ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig sind, wenn s: 0 kein cm gcwor'bli oben Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden
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b i o Veranstaltung von Botriebsf ei corn geschieht innerhalb der gewerblichen Sphäre dos Arbeitgebers . Sie ist ein heil seiner gewerbi Leiten Tätigkeit Die Ausgaben für Be-triebs leiern sind dezentsprcciiena als GeweiEeausgo.ben des Untoreehraeris steue r.i.i Eh zu berück si cht.i gen Ei n e solche steuerli cbe Begünstigung di euer Ausgaben würde aber nicht
 in Betresst keimen, tonn sie ni ciit tatsächii ch untrennbar
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r/1: t den netriobi loner. Interessen (ins Unternehmers verknüpfe vllren. Biso; allein aber genügt, um Betri.e es Veranstaltungen au ch v on u rheberree:;.!.; riehen Eli okpunh.t aus nicht der privaten Sphäre des untern errors zuzitsechner... sondern davon auszugehen, daß sie den gewerblichen Zwecken des veranstaltenden Unternehmers dienen. Einer solchen Betrachtungsweise steht nicht entgegen, daß Betriebsveranstaltun-
"■gen sich vor allem aus dem Gedanken der Förderung der Betriebsgemeinschaft/ und der Werkverbundenheit rechtfertigen? denn auch insoweit fördern sie zu demindest mittelbar die gewerblicher. Beienge des Unternehmers, Der Umstand-, daß sich Betriebsveranstaltungen günstig auf das allgemeine 'Arbeitsklima'" und damit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer auswirken können., kommt nicht nur den Betriebsangehörigen selbst, sondern zugleich auch dem Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit zugute. Bies aber reicht aus, öffentliche Musikdarbietungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen außerhalb denn Anwendungsbereichs des § 27 Abs 1 Satz 1 litUrhG zun. stellen. Denn es ist für die Frage, ob die Voraussetzungen für diese Befreiung vom Aufführungsverbot vorliegen, wie^ das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht maßgebend, ob der Unternehmer als Veranstalter der Musikauffuhruhg die Folge, daß die Betriebsveranstaltungen seiner gewerblichen Tätigkeit zu dem Nutzen gereichen, beabsichtigt oder auch nur in seine Zweckvorstellungen aufgenommen hat. Es genügt vielmehr,, daß die Be trie bs veranstalt ungen' objektiv auch einem gewerblichen Zweck dienen, der hinter den weiteren Zwecken nicht etwa als völlig nebensächlich zurück-tritt (RGSt 45/189 /192?': GoldtArch 57, 210; Recht 15 Nr 3508; KG in Ufita 1941, 392) J
1 Da sämtliche in Frage stehenden Betriebsveranstaltungen in Gastwirtschaften stattgefunden haben, kommt hinzu, daß sie zugleich die gewerblichen Interessen der Inhaber dieser Gastwirtschaften unterstützt haben. Es ist dem Be~. ; rufungsgericht beizutreten, daß nach allgemeiner Erfahrung Tanz- und Unterhaltungsmusik bei Veranstaltungen der streitigen Art einen besonderen Anreiz für zahlreiche Teilnehmer bietet, überhaupt zu erscheinen und länger zu bleiben als sonst, wodurch der Umsatz des Saalwirtes an Speisen und Getränken in der Regel eine Steigerung erfährt. Diese mit-
teibare Förderung des Gewerbebetriebes eines Dritten!
reicht aber aus, die Anwendung des § 27 Abs 1 Satz '1 Lit-
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UrhG auf solche Veranstaltungen auszuschliessen (RGSt 43,
189 /195/; vgl auch die ständige Rechtsprechung des KG in
 Ufita 1941, 392$ 1939, 133 /T36/)„
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has Berufungsgericht' hat nach alledem zu Recht eine • Verletzung der von der Klägerin verwalteten Aufführungsrechte durch die Musikdarbietungen anläßlich der Betriebsfeiern der Beklagten bejaht,
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11, "Pie"' Schadensersatzpflicht der Beklagten föigt aus § :37 LitUrhG in: Verbindung mit § 31 BGB,y.g
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a) Zur Präge des Verschuldens hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Vorstand der Beklagten, wenn er
 die S ach-
tln d Rechtslage mit der im Verkehr erforderlichen
 Sorgfalt geprüft hätte, nicht hätte entgehen können, daß durch die von ihm veranlaßten Musikaufführungen die Auf-i'; führungsrechte der Klägerin verletzt wurden. Die zur Erörterung stehenden Rechtsfragen seien angesichts der vor-
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h liegenden höchstrichterlichen Entscheidungen und der' Aus-
: führungen im Schrifttum keineswegs so ungeklärt, daß es dem..Vorstand der Beklagten nicht möglich gewesen wäreögp,; die Rechtslage zutreffend' zu würdigen und die notwendigen Folgerungen daraus zu ziehen, Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht zutage treten, Wenn die Rechtslage der Beklagten zweifelhaft erschien, so durfte sie bei Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten ihrem Handeln nicht ohne weiteres die ihr. günstige" Rechtsauffassung zugrunde ■legen (3GHZ 8, 88 ,/"977).	' ,	.
b) Bie Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des, Schadensersatzes, den das Berufungsgericht entsprechend dem Klagantrag auf den doppelten Betrag der Tarif-
gebühren der Klägerin bemessen hat? sind gleichfalls rechts-fehlerfrei, Dieser hundertprozentige Zuschlag zu dem Normaltarif ist. der Klägerin bei ihrer Schadensberechnung bislang vom Kammergericht in ständiger Rechtsprechung zugebilligt worden (KG- in Ufita 1939? 194; 1938, 55 und 284), Die Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die Klägerin, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß. Diese Kontrollkosten sind aber billigerweise allein, von den'Rechtsverletzern zu tragen. Dies führt , wenn wie hier, der 1 Schaden durch Geltendmachung einer Aufführungsgebühr berechnet wird, zwangsläufig bei Festsetzung der angemessenen Lizenzgebühr als Berechnungsfaktor im Rahmen der Schadensschätzung zu einer Erhöhung der Gebührensätze, die die Klägerin für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangte Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO etwa die Grenzen seines 'Ermessens überschritten habe, liegen nicht vor >. Das Berufungs gericht konnte sich auch zu Recht auf ein Guta.chten der. Preußischen Musikalischen Sachverständigenkammer vom 29-Dezember 1930 (' ,GRUR 1931? 544) als Schätzungsunt'erlage berufen, Mithin sind auch gegen die zuerkannte Höhe des Schadensersatzanspruches rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
V, Das Berufungsgericht hat Schließlich auch den Unterlass ungsansnruch der Klägerin zu Recht für begründet erachtet .(§ 11 Abs 2 LitUrhG, § 1004 BGB), Die Gefahr künf- • tiger Beeinträchtigungen der Rechte der Klägerin' ergibt sich aus den vorangegangenen Rechtsverletzungen der Beklagten, Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch beseitigt , daß die Beklagte - unter Aufrechterhaitung ihres Rechtsstandpunktes - in ihrer Klagerwiderung die Erklärung abgegeben hat, sie: werde sich der Entscheidurig des Ge rieh-
tes fügen und in gleichliegenden Pallen' künftig Zahlung leisten,;: we rin sie in .diesem Rechtsstreit rechtskräftig verurteilt werden sollte (BG-HZ 1, 241 /^487; RG- GRUR 1938 61 /647; KG Ufita 1941» 392 /3957).
Die Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung geht jedoch zu weit» indem sie der Beklagten schlechthin, d.h, >ohne Rück sicht auf die Teilnehmerzahl und unabhängig davon! oh ein über die bloße 'BetriebsZugehörigkeit hinaus-■gehendes persönliches Band zwischen den Teilnehmern besteht, verbietet, hei Betrie bsVeranstaltungen der Klägerin geschützte Musik ohne deren Genehmigung aufzuführen„ 'Biese ■Urteilst'ormel war nach zwei Richtungen einschränkend klarzustellen s	i
Das Unterlassungsbegehren richtet sich grundsätzlich stets nur gegen die konkret vorliegende Rechtsverletzung., Nach dem ausdrücklich abgegebenen Zugeständnis der Beklagten haben an den bisherigen Betriebsveranstaltungen stets mindestens 100 Personen teilgenomrnenV. Nur 'Betriebsveranstaltungen mit einer solchen Mindes11eilnehmerzahl• waren Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, Bas Berufungsgericht hat dementsprechend seine Prüfung, ob bei den' fraglichen Betriebsveranstaltungen das Merkmal der Öffentlichkeit im Sirine des § 11 LitUrhG erfüllt sei, nur auf Betriebsfeiern mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 100 Personen erstreckt. Das Unterlassungsgebot konnte des-halb auch nur mit dieser Abgrenzung ergehen, da für andersartige Beeinträchtigungen eine Wiederholungsgefahr nicht dargetan ist. Diese Einschränkung der Urteilstormel ist jedoch nur eine Auswirkung der prozeßrechtlichen Lage in diesem Rechtsstreit und besagt nichts darüber, ob sachlich-rechtlich nicht etwa auch BetriebsVeranstaltungen» die eine geringere Teilnehmerzahl aufweisen, als öffentliche Veran-stalt'urigen" arizus'ehen sind;/''	;;r	7,,'
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Da es jeweils Präge des Einzelfalles ist, ob ein engerer persönlicher Zusammenschluß der zu einer■Betriebsveranstaltung zugelassenen Teilnehmer die Annahme einer nichtöffentlichen Veranstaltung rechtfertigt und der Sach-,verhalt insoweit auch bei Betriebsfeiern mit einer Teil-nehmerzahl von über 100 Personen unterschiedlich liegen kann, war durch eine Neufassung der Urteilsformel weiterhin klarzustellen? daß das Unterlassungsgebot sich nur auf solche Betriebsveranstaltungen erstreckt, bei denen zwischen den Teilnehmern in ihrer Gesamtheit keine über die bloße Zugehörigkeit zu dem Betrieb oöer einzelnen Belegschaftsgruppen hinausgehendes persönliches Band bestehtc Wie in den Gründen des Berufungsurteils zutreffend hervorgehoben wird, ist es nicht ausgeschlossen, daß sich Mitglieder der Belegschaft oder einer bestimmten Belegschaftsgruppe über die Verbindung der bloßen Werk Zugehörigke it hinaus persönlich enger zusammenfinden und damit das innere Band, das für die Annahme einer1nicht öffentlichen Aufführung erforderlich ist, besteht„ Das Berufungsgericht ist nur der Auffassung, daß die Beklagte diese Voraussetzung hinsichtlich der bislang von ihr durchgeführten Be-triebsveranstaltungen durch den Hinweis auf die;Zugehörigkeit der 'Teilnehmer zu dem Betrieb oder einzelnen Belegschafts gruppen allein nicht für ausreichend dargetan hato
 Da die Begründung des angefochtenen Urteils ;:zweifeisfrei ergibt, daß das Berufungsgericht das•Unterlassungsgebot nur für Bptriebsveranstaltungen hat aussprechen wollen, wie sie nach Art, Größe sowie Zusammensetzung dds Teilnehmerkreises bislang von der Beklagten durchgeführt worden sind, handelt es sich bei dieser Neufassung der Urteilsformel nur um eine Klarstellung, die ohne Einfluß auf die Kostenentscheidung ist-
Die Re. vi si on war nach at 1 oi cm m.wRioRr iv/o:i sen . oert;: oheidar r baruri auf § 9'? ZPO .
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