auf eine von dem Anwalt der Berufungsinstanz unterzeichnet© Berufungsbegründung aus einem den-selben Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffenden Verfahren auf.Erlass einer einstweiligen Verfügung Bezug'genommen werden, vorausgesetzt jedoch, dass eine beglaubigte Abschrift dieser Berufung sbegründung mitüberreicht wird* 3. die Fabricue de soie artificielle de Ti weil diese Firmen für bestimmte Fertigwaren, die aus einem Kunstseidenfaden'hergestellt waren, unter den Bezeichnungen ' "Bemberg-Seide'k, »Agfa-Seide" , "Azetat-Seide" , geworben hatten» Der Rechtsstreit wurde durch Urteil des Reichsgerichts vom 25* März 1930 (RGZ 128, 265 = GRÜR 1930, 546 - MuW 1930, 304) abgeschlossen* In der Urteilsformel wurde verfügt, dass den Beklagten verboten werde, in öffentlichen Bekanntmachungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt seien, ihre Erzeugnisse als Seide statt als Kunstseide zu bezeichnen* . Unter Seide - allein oder als Wortbestandteil gebraucht - verstehe ein nicht unerheblicher Teil des Publikums ein naturseidenes Erzeugnis» Die von der Beklagten gewählten Bezeichnungen stellten sich da unrichtige Beschaffenheitsangaben dar. Im gegenwärtigen Hauptprozess haben die Klägerin uh Nebenintervenientin beantragt, der Beklagten zu verbieten, in öffentlichen Bekannte gen, die für einen grösseren Kreis von Personen best; sind, ihr Erzeugnis "Cupresa" als Seide (ohne Zusatz] "Kunsf-Seide) zu bezeichnen, oder das Wort Seide in Verbindung mit '»Cupresa" zu gebrauchen, und der* Klag] das Recht zuzusprechen, den verfügenden Teil des ürt-in den einschlägigen Fachzeitschriften auf Kosten de: klagten öffentlich bekannt zu machen^ ■ da die vom Reichsgericht in dem Urteil vom 25 = März 1930 als möglich Gezeichnete Entwicklung des Ausdrucks "Seide" zu dem Oberbegriff für Natur- und Kunstseide sich inzwischen vollendet habe» Das Verhältnis von kunstseidenen zu naturseidenen Erzeugnissen habe in Industrie und Handel die Zahlen von 98 vj. Der Beklagten wird unter Androhung einer Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen' grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, Cupresa-Erzeugnisse als Kupferseide oder Seide- ohne einen unmissverständlich auf Kunstseide hinweisenden Zusatz -anzuprei sen» 11 die Begründung der Berufung in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (1 U 4-3/51) mit dem Bemerken verwiesen wird; dass zu den beiden Erfahrungssätzen, von denen das angefochtene Urteil ausgehe, dort ausführlich Stellung genommen worden sei. Der Ansicht der Revision, hierin sei keine den'Anforderungen des' § 519 ZPO genügende Berufungsbegründung zu erblicken, kann nicht'beigetreten werden» Wie das Berufungsgericht unter• Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 266; I64, 393) und des Bundesgerichtshofs (HJW 1951, 442) zutreffend ausführt, sind zwar die Pormvorschriften des § 519 : ZPO streng auszulegen» Blosse Pormalbegründungen sind danach • nicht zulässig» Mit Recht hat das Berufungsgericht - aber angenommen, dass davon im vorliegenden Pall keine Rede .sein könne» Grundsätzlich muss allerdings die Begründungsschrift selbst die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat» Dadurch wird aber eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht völlig ausgeschlossen. dass den Anforderungen des Gesetzes wcfl Genüge geschehen wäre* wenn der Prozessbevollmächtigte eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung mitüberreicht hätte„ Im vorliegenden Falle, wo nicht nur eine beglaubigte Abschrift der in -Bezug genommenen Begründungsschrift beigefügt worden ist, sondern diese Begründungsschrift sich auf ein denselben Streitstoff betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien bezieht, können daher auch vom Standpunkt dieser Entscheidung aus keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen., IIIj Das Berufungsgericht hat zutreffend die Sachbefugnis der Klägerin aus § 13 Abs 1 UnlWG hergeleitet, wonach in den Fällen d.er §§ 1, 3 UnlWG der Anspruch auf Unterlassung von jedem Gewerbetreibenden geltend gemacht werden kann, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art her--stellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt,, .Der von der Klägerin hergestellte Nähfaden und der erst nach Weiterverarbeitung durch die Weberei an den Verbraucher gelangende Webfaden der Beklagten sind zwar nicht Waren "gleicher Art", Die beiden Erzeugnisse sind aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne der angezogenen Bestimmung als Waren verwandter Art anzusehen, r Der Kreis dieser Waren ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1939, 741 (742); JW 1926, 1549 Nr 4), der sich der erkennende Senat anschliesst, weit zu ziehen. Entscheidend ist nicht,.wie die Gewerbetreibenden sich bezeichnen und ob Unterschiede im Umfang oder in der Spezialrichtung der geschäftlichen Unternehmungen oder in ihrem Kundenkreis vorhanden sind, sondern ob die Waren in Wettbewerb treten können, wobei e,uch die Möglichkeit einer Ausbreitung des Geschäfts und damit eines zukünftigen Wettbewerbs zu berücksichtigen ist„ Nach diesen Grundsätzen ist die Verwandtschaft zwischen den Erzeugnissen der Parteien vom Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoss bejaht worden» Die Beklagte selbst beabsichtigt zwar nach ihrem Vortrage nicht, einen Cupresa-Kunstseidenfaden zu IVo Zutreffend ist das Berufungsgericht weiterhin davon :f| gegangen, dass die Rechtskraft des Urteils des Reichsgeri|| vom 25c März 1950 (RC-Z 128, 265) der Klage und der sachlJji Prüfung des von den Parteien unterbreiteten Wettbewerbsta|| Standes nicht entgegensteht „ Die Beklagte' wird zwar im Sii des § 325 ZPO als Rechtsnachfolgerin der Zweitbeklagten-dj| Vorprozesses angesehen werden können. Es untersucht die Entwicklung, die der Sprachgebrauch hinsichtlich des Wortes "Seide" bis zu jenem Zeitpunkt genommen hatte,und leitet aus der Feststellung, dass dieser Ausdruck sich bis dahin noch nicht als Oberbegriff für Natur- und Kunstseide durchgesetzt habe, entschei-dungserhebliehe Folgerungen her. Bei dieser Sachlage begründet aber schon der Umstand, dass seit der Entscheidung des Reichsgerichts ; bis zur.Erhebung der gegenwärtigen Klage-der für die Entwicklung des Sprachgebrauchs hinsichtlich eines von weiten Bevölkerungskreisen ständig benutzen Wortes erhebliche Zeitraum von mehr als 20 Jahren verflossen ist, einen gegenüber dem früheren neuen Sachverhalt, und zwar umsomehr,als über den Verlauf der vom Reichsgericht als möglich anerkannten Sprachentwicklung zwischen den Parteien tatsächlich ein Streit besteht, der mit den Gründen der früheren Entscheidung nicht geklärt werden kann. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher beizutreten, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die materielle Rechtskraft ein Prozess-hindernis bedeutet oder lediglich eine Bindung des Gerichts an die frühere Entscheidung bewirkt, und ohne dass es darauf ankommen kann, ob die Klägerin entsprechend ihrem Vortrage aus formellen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieJ Vollstreckung aus dem früheren Urteil zu betreiben« V* In der Sache selbst hat das Berufungsgericht den Klage-anSpruch unter dem Gesichtspunkt des § 3 UnlWG geprüft, wonach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für Beweisaufnahme bei einem beachtlichen Teil des Publikums seine Kennzeichnungskraft im Sinne eines Hinweises auf ein ganz oder teilweise naturseidenes Erzeugnis bewahrte Die vom Reichsgericht im Jahre 1930 für möglich gehaltene Entwicklung des Oberbegriffs Seide habe sich also nur bei der "Gattungsbezeichnung" fortgesetzt, dagegen nicht bei der "Beschaffenheitsangabe'1 im Handelsverkehro Hieraus folgert das Berufungsgericht, dass ein beachtlicher Teil des kaufenden Publikums getäuscht werde, wenn ihm der Händler beim Einkauf ein kunstseidenes Erzeugnis unter der Bezeichnung Seide anbiete0 1„ Die Revision äussert zunächst Bedenken gegen die Unterscheidung, die das Berufungsgericht zwischen den Ausdrücken "Gattungsbezeichnung" und "Beschaffenheitsangabe" trifft0 Diese Bedenken sind gerechtfertigte Die Ausdrücke "Gattungsbezeichnung" und "Beschaffenheitsangabe" werden in Rechtsprechung und Rechtslehre vielfach einander gleichgesetzt, wenn es sich um den Gegensatz zur Herkunft sbezeiehnung handelte Eine klare begriffliche Unterscheidung beider Ausdrücke ist jedenfalls dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Palle, um die Bezeichnung gegenständlicher Erzeugnisse handelt, auch kaum möglich, da die Gattungsbezeichnung in solchen Pallen notwendig zugleich einen Hinweis auf die Beschaffenheit der von ihr umfassten Erzeugnisse enthält» Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen jedoch keinen Zweifel darüber, in welcher Bedeutung das Berufungsgericht die beiden Ausdrücke verwendet wissen wollte» Mit dem Ausdruck "Gattungsbezeichnung" sollte der Sprachgebrauch erfasst werden, der den Begriff Seide zur allgemeinen Kennzeichnung einer bestimmten Stoffgruppe lediglich nach ihrem äusseren Erscheinungsbild verwendet, um diese Stoffgruppe von anderen Stoffgruppen abzugrenzen, während sich der Ausdruck "Beschaffenheitsangabe" auf die Verwendung des Begriffs Seide im Handels- , 2o Die Revision wendet sich sodann gegen die Au des Berufungsgericht, dass der Begriff Seide, sofern den Umständen auf die genaue Bezeichnung des zur He: verwendeten Materials ankomme, mithin als Beschaffen' gäbe bei einem beachtlichen Teil des Publikums seine nende Kraft im Sinne eines Hinweises auf ein ganz od weise haturseidenes Erzeugnis bewahrt, sich hier als mit der gebotenen Vollständigkeit als Oberbegriff du setzt habet Auf die Rügen, die die Revision in diese: menhang vorgebracht hat, braucht jedoch nicht eingeg werden, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits Präge, ob sich die.Entwicklung des Begriffes "Seide” Natur- und Kunstseide umfassenden Oberbegriff in dem ten Sinne vollendet habe,nicht ankommen kann! w •mm oder "Cupresa-Kupferseide" und hält sich für berechtigt, auch von "Cupresa-Seide" zu sprechen» Mit der Klage wird dem1 ja» ■;! verboten werde, ihr Erzeugnis "Cupresa" als Seide (ohne den Zusatz Kunstseide) zu bezeichnen oder das Wort Seide in Verbindung mit "Cupresa" zu gebrauchen« Damit trägt die Klägerin ersichtlich dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatz Rechnung, dass sich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung.und die Verurteilung selbst stets der jeweiligen. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverbot weicht allerdings in seiner Fassung von dem Klageantrag ab« Ein begründeter Anlass zu der Annahme, dass das Berufungsgericht damit etwa über den Klageantrag habe hinausgehen wollen (§ 308 ZPO), ist indessen nicht gegeben* Die Abweichung sollte, wie die Ausführungen des . Berufungsgerichts, insbesondere unter Ziff IV des angefochtenen Urteils, erkennen lassen, der Klarstellung dienen und zu dem Ausdruck bringen, dass von der Beklagten nicht verlangt werde, gerade das -Wort "Kunstseide" für ihre "Cupresa"-Erzeugnisse zu verwenden*, lUvl::!(t ■ )v;v'totol Zur Entscheidung steht im gegenwärtigen Rechtsstreit hiernach lediglich die" Frage, ob ein Veretoss gegen § 3 UnlWG-gegeben ist, wenn das Erzeugnis "Cupresa" der Beklagten unter den oben erwähnten Bezeichnungen angeboten wird» Hierfür bedarf es aber keiner abschliessenden Stellungnahme zu der Frage, welche Entwicklung der Sprachgebrauch'in Ansehung des Wortes "Seide" als Beschaffenheitsangabe in dem angeführten Sinne genommen hat* U , .= A;t der der erkennende Senat ebenfalls beitritt, anj nommen hat, genügt es vielmehr, wenn ein-nicht völlig ü'nl|| he.blicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgej isto Daraus.folgt aber; Selbst wenn zugunsten der Beklag angenommen wird, dass sich das Wort "Seide" auch in sei) Verwendung als Beschaffenheitsangabe in dem angeführten) zu einem Oberbegriff für naturseidene und kunstseidene Zeugnisse entwickelt habe und mithin in der Verwendung al Wortes "Seide" in den angegriffenen Bezeichnungen der Belli ten für sich allein keine objektiv unrichtige Angabe mekjÄ erblickt werden könnte, ist damit die Frage, ob ein Versf||l gegen § 3 UniWG vorliegt,noch nicht endgültig beantwortet*!« Erwecken sie bei einem nicht völlig unb liehen Teil der Käuferschaft den Eindruck, als ob es s den so bezeichneten Erzeugnissen um ganz oder teilweise Naturseide hergestellte Produkte handele, so verstösst Beklagte mit ihrer Verwendung gegen § 3 UniWG, auch wenn; c) Wenn die Beklagte demgegenüber meint, dass in ihren Bezeichnungen die Wortbestandteile "Kupfer" und "Cupresa" einen für jedermann deutlichen Hinweis auf ein .kunstseidenes Erzeugnis bedeuteten und daher die Gefahr einer Irreführung der Käufer bei diesen Bezeichnungen von vornherein.ausgeschlos-sen sei. Die Befürchtu zu dem mindesten ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der kundigen Käufer, wenn eine Waren als'Seide unter der - u dies in besonderem Easse eindrucksvollen und eigenartige Bezeichnung "Cupresa" angebeten wird, darunter ein natur denes Erzeugnis verstehen wird, ist bei dieser Sachlage ebensowenig von vornherein auszuschliessen wie bei der B* Zeichnung Kupferseide. d) Im Ergebnis ist auch der Auffassung des Berufung nichts zuzustimmen, dass die im Einzelhandel üblich gewo Bezeichnung reinseidener Waren als "reine Seide, Naturse oder echte Seide" die Gefahr einer Irreführung durch die Zeichnungen der Beklagten ,nicht von vornherein auschlies kann. Teil aus Naturseide bestehen und deshalb mit jenen Bezeichnungen nicht versehen werden können >, Brietet daher der Verkäufer eine kunstseidene Ware als Cupres a-S e1. steilte3 Erzeugnis versteht» Bas muss umsomehr gelten, als infolge des reichsgerichtliehen Urteils ven 21, März 1930 kunstseidensErzeugnisse in aller Regel nicht unter Bezeichnungen angeboten worden sind, die das Wert Sej.de ohne einen eindeutlg auf Kunstsei.de hindeutenden Zusatz enthieltenf und deshalb die nunmehr entgegen dieser jahrzeintelangen Übung erfolgende Verwendung solcher Bezeichnungen an sich durohau.s eine Begriffsverwirrung hervorzurufen„ Für dis von der Revision vertretene Auffassung, der Ausdruck Seide habe sich in seinem begrifflichen Inhalt sogar dahin gewandelt, dass darunter weitaus überwiegend nur ein kunstseidenes Erzeugnis verstanden-werde, bieten die Feststellungen des Berufungsgericht keinen Anhalt* Zwar bleibt die - hier c-ffengel&ssene - Möglichkeit bestehen? ob die in Rede stehenden Bezeichnungen der Beklagten -zu dem mindesten für einen nicht völlig unerheblichen Teil der -Käufer in der Tat in dem angegebenen Sinne irreführend sind» Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage eine umfassende Beweisaufnahme veranstaltet und-sie in 'eingehendertWürdiguh|cdes Ergebnisses dieser Beweisaufnahme, bejahtu Irn. einzelnen hat es sich dabei mit der. der Ge samt Bevölkerung liefern, sondern einen Personenkpjljj^ erfassen, in dem die mehr oder minder wirtschaftlich Bef ten überwiegeno Zu beachten ist indessen, dass gerade d' wohlhabenderen Kreise als Abnehmer für naturseidene Pro* in Betracht kommen» 1st aber die Kennzeichnung eines k§| liehen Produktes im Sinne des § 3 UrilWG irreführend, wWM können, die Bevölkerungskreise, die vorwiegend Abnehmer auch dieses Erzeugnisses sind, bei der Beurteilung nicht um deswillen ausser Betracht gelassen werden, weil sie nur einen verhältnismässig geringen Teil der Gesamtbevölkerung ausmachen. soweit auch für sie die Gefahr einer Irreführung besteht „• Nicht zu'lk'KI verkennen ist weiterhin zwar, dass die vorliegenden Äusserungen weitgehend auf den Auffassungen und Erfahrungen des Einzelhandels beruhen und hierin eine Fehlerquelle liegen könnte, wenn es zutreffen sollte, dass der Einzelhandel entsprechend den Ausführungen der Revision an Sonderbezeichnungen der von der Beklagten verwendeten Art für kunstseidene Erzeugnisse nicht interessiert wäre oder ihnen sogar ablehnend gegenüberstünde.. Wenn das Berufungsgericht aber, wie nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen angenommen werden muss, zu der Auffassung gelangt ist, dass der Einzelhandel, soweit er auf Grund des Beweisbeschlusses durch die um Äusserung angegangenen Stellen befragt worden ist, seine Erfahrungen und Beobachtungen objektiv und unbeeinflusst durch persönliche Wünsche urifflj Sonderinteressen mitgeteilt hat, so beruht das auf eineifi tatsächlichen Würdigung des Beweisergebnisses, die der Jl| Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen 1st, Nicht 1|| sehen ist schliesslich, inwiefern die vorliegenden Äusäejl gen in ihrem Beweiswert spürbar beeinträchtigt werden kora ten, wenn sich, wie die Revision vorträgt, bei Brauen ei|| gewisse Skepsis gegenüber neuen Bezeichnungen für kuns';ffl seidene Erzeugnisse zeigen sollte, weil sie hinsichtlich;^ der von ihnen erworbenen kunstseidenen Artikel die Vorsijf lung vorzögen, dass es sich auch dabei einfach um "Seide';| Crepe de Chine, Cr&pe Georgettes” oder dergl, handle. Diese Ausführungen gehen im wesend ,j liehen dahin, dass das Beweisergebnis infolge einer zu dem Teiij unzulänglichen Arbeitsweise der befragten Stellen nicht' glSS eignet sei, einen Anhaltspunkt dafür zu erbringen, dass duFfl die Bezeichnungen Kupfer-Seide und Cupresa-Kupfer-Seide aj:'h| nur ein Bruchteil der Käuferschaft irregeführt werden könnt!« und es sich bei den gegenteiligen Äusserungen um theoretiscäi Auffassungen oder Wunschbilder handele. mit der Kupfer-Spinnfaser und den daraus- hergestellten Erzeugnissen erörtert worden sei, kann ihr sehen deshalb nicht beigetreten werden, weil diese Bezeichnung auch senst im geschäftlichen Verkehr, vor allem bei der Werbung, dem Publikum ohne Verbindung mit dem zugehörigen Erzeugnis begegnet» Mit der Möglichkeit ferner, dass nur eine persönliche und nicht auf eigener Erfahrung beruhende Meinung wiedergegeben worden sei, braucht - wenn überhaupt - nur bei einem Teil der vorliegenden Äusserungen (so etwa den Äusserungen der IHK Köln, München, soweit sie sich auf die Auffassung der Geschäftskreise beziehen, IHK Stuttgart und teilweise des Fach-verbandes der Seiden- und Samtindustrie) gerechnet zu werden, während sie bei den übrigen Äusserungen nach deren Inhalt nicht in Betracht kommt» Diese Äusserungen rechtfertigen aber für sich allein schon die getroffene Feststellung, da sie eindeutig die Täuschungsgefahr für einen nicht ganz unbeträchtlichen Teil der KäuferSchaft bejahend; Mit Rücksicht hierauf konnte -das Berufungsgericht auch ohne verfahrensrechtlichen Verstess von weiteren Beweiserhebungen absehen» : f| VI» Muss hiernach der Entscheidung die Feststellung des Berufungsgericht zugrunde gelegt werden, dass die mit der Klage beanstandeten Bezeichnungen für einen nicht ganz unerheblichen Teil der Käuferschaft insofern irreführend und damit unrichtig sind, als darunter Bezeichnungen ganz oder teilweise aus ■■"■Naturseide hergestellter Erzeugnisse verstanden werden können, so ist der Tatbestand des § 5 ITnlWG erfüllt, da die : Bezeichnungen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, unter diesen Umständen mit Rücksicht auf die höhere Werteinschätzung, die der Naturseide vielfach gegenüber der Kunstseide noch immer zuteil wirdgeeignet sind, den An-schein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen., zu, dass die .Beklagte nach den Feststellungen des Berufung; geriehts nicht unmittelbar an den Endverbraucher, sonde: hur an den Weiterverarbeit er oder an .den HänoJor verkauft ; dem hälfe Stande des angefochtenen Urteils sind indessen daM der Cupresa-Faser der Beklagten hergestellten Gewebe uns™ tig mit Erlaubnis der Beklagten unter den mit der Klage gegriffenen Bezeichnungen an den Endverbraucher abgegeben! .Schön damit ist aber die Haftung der Beklagten - Jj geben,; Sie gründet sich dabei nicht auf § 13 Abs 3 ÜnlW&JB wonach der Inhaber eines geschäftlichen Betriebes für weil bewerbswidrige Handlungen seiner Angestellten und Beauftlff ten in Anspruch genommen werden kann, sondern folgt unml telbar aus dem eigenen Verhalten der Beklagten» Auf die Jp führungen der Revision darüber, dass grundsätzlich der Heb steiler auf Grund des § 13 Abs 3 UnlWG nicht für Werbemasf nahmen verantwortlich'gemacht werden könne, die der Weiter! bots angezeigt«: Soweit das Berufungsgericht weiterhin noch zu dem von der Beklagten verwendeten Zusatz % "die edle Chemiefaser" Stellung genommen hat, besteht für eine Entscheidung kein Anlass, da die Benutzung dieses Zusatzes nicht (Gegenstand des Klageantrages;;bezwö der Verurteilung ist ö Es kann daher dahinstehen, ob insoweit den Ausführungen des Berufungsgerichts oder den dazu im Gegensatz stehenden Darlegungen der Revision zuzustimmen ist. eifondert die Entscheidung über den Anspruch auf Zuerkennung der^Veröffentlichungsbefugnis nach § 23 Abs 4 UnlWG zwar eine .sorgfältige Interessenabwägüngo Die durch die Veröffentlichung des Urteils entstehenden Vorteile und lachteile sind gegeneinander abzuwägen, und die Veröffentlichungsbefugnis ist zu versagen, wenn die dem Verletzer durch die Veröffentlichung erwachsenden Nachteile im Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die von der Veröffentlichung zu erwarten sind» Im Rah nen dieser Interessenabwägung ist jedcch auch zu berücksichtigen, ob die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat (RG GRUR 1934, 192 /T95/)o Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Palle diesen Gesichtspunkt mit Rücksicht auf die grosse wirtschaftliche Bedeutung der A; zur Entscheidung gestellten Fragen und angesichts des Interesses, das weite Kreise an dem' Ausgang des Rechtsstreits!;bekundet haben, als ausschlaggebend angesehen hat, sei ist' das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
-71. Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! 1, Gesetz? ZPO § 519 Abs 3 Rechtssatz % Zur Begründung der Berufung im Hauptprozess kann. auf eine von dem Anwalt der Berufungsinstanz unterzeichnet© Berufungsbegründung aus einem den-selben Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffenden Verfahren auf.Erlass einer einstweiligen Verfügung Bezug'genommen werden, vorausgesetzt jedoch, dass eine beglaubigte Abschrift dieser Berufung sbegründung mitüberreicht wird* Uni VfG §§ 3? 13 Abs 1 % a) Der Kreis von Waren verwandter Art im Sinne des § 13 Abs 1 UnlWCf ist weit zu ziehen* Entscheidend ist. cb die Waren miteinander in Wettbewerb treten können.- Dabei ist auch die Möglichkeit einer Aus-des Geschäfts und damit eines zukünftigen s z u b e :r ü c k s::. c: h t i g e n (B e s 1; ä t 1 g u n g von 74-1 (742); JW 1926, 1549 Nr 4). Auen eine objektiv richtige Angabe kann im Sinne des § 3 ‘UnlWG unrichtig sein, wenn sie’auf'die angesprochenen v erkehrskreise die Wirkung einer, ■unrich-igen Angabe ;ausübt „’’Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist* Es genügt' vielmehr, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt ‘ist. (Bestätigung RG GRUR 1931, '4 '7 875 (876); 1939? 627 (629)) o’ . . ... o) Bei der) Beurteilung der Frage, ob eine Beschaf-enheitsanga.be im Sinne des § 3 UnlWG richtig . n) oder unrichtig ist, kann ein tatsächlicher allge- <’ t\ •" *< mmmm meiner Sprachgebrauch nicht schon deshalb Betracht bleiben, weil er aus einer Abwehrs! interessierter Wirtschaftskreise (nämlich zj Vermeidung von Verwechslungen) eingeführt u|| fördert worden ist* d) Ist die Bezeichnung eines künstlichen Prof (hier; Kunstseide) im Sinne des § 3 UnlfG i|| rend. weil sie ein NaturerZeugnis (hiersNati Vortäuschen kann, so können die Bevölkerung! die vorwiegend Abnehmer auch dieses Erzeugni) sind, bei der Beurteilung nicht um deswillen Betracht gelassen werden, weil sie nur einei haltnismässig geringen Teil der Gesa-mthevöl ausmachen.. Diese Kreise unterliegen, weil si| de Erzeugnisse kennen und Abnehmer beider Erl py nisse sind,der Gefahr der Irreführung durch| artige Bezeichnungen in erhöhtem Masse und deshalb bei der Beurteilung mitberücksichti| den, auch wenn sie ihrer Zahl nach gegenübe)| Gesamtbevölkerung zurücktreten,. Aktenzeichen; I ZR 178/52 Urteil des BGH vom 11, Mai 1954 OLG Freiburg! wmmmm W0M l n'lf'*,' Ü . mmm MM 'it i ' t’/i. «i _________________ I ZR 178/52 '"?& Verkündet am 11«, Mai 1954 Grunau, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle © Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Farbenfabriken BfHMI AC- in 1 ——|Hü (Rfcld,). vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin Prozessbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof=Dr( .1»; die Fifma G| & Co = KG«"-Nähseidenfabrik in Gu i cBr=, vertreten durch den persönlich haftenden Gesell- schafter Richard Gf in Gu Klägerin und Revisionsbeklagte, 2 o die Firma Eduard KMfflMB LG, Nähseidenfabrik in AflHI/ Bayern, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellin Al Schafter Br»Reinhold L| • •.vh- Nebenintervenient in', 1 Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» April. 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br»Birnbach, Br«Krüger-Nieland, Br„Naste1ski und Br,Norr für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg vom 10= Juni 1952 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Unterlassungsverbot folgende Fassung erhält; 2 Der Beklagten wird unter Androhung einer Geldstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, ihr Erzeugnis nCupresa,! - ohne einen unmissverständlich auf Kunstseide hinweisenden Zusatz - als Kupferseide, Cupresa-Kupferseide oder unter der Bezeichnung "Cupresa" als Seide anzupreisen0 Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin stellt Nähseide her* Die Beklagte'erzeugt in- ihremtWerk in;:Dormagen einen. Kunstseidenfaden nach dem' Kupferöxydammoniak-Verfähren. Sie hat diesen-Faden im schäftlichen Verkehr und in der Werbung als ’’Kupf erseide” , . ”Cupresa-Kupf erseide" oder "Cupresa-Kupf erseide , die edle Chemie-Faser” bezeichneto Der Faden wird von den Abnehmern zu Geweben verarbeitet, die mit Erlaubnis der Beklagten im Gross- und Einzelhandel in gleicher Weise bezeichnet worden -sind. Als Nähfaden ist er nicht geeignet. Die"Beklagte hat auch behauptet, sie habe nicht die Absicht, eine Cupresa-Nähseide zu entwickeln* und in B In den Jahren 1929 und 1930 hatte die Klägerin zusammen mit anderen Firmen, die sich zu dem Verband Deutscher Schapp- seidenspinner zusammengeschlcssen hatten, einen Rechtsstreit geführt gegen 1. die Firma I. r Be 1111111 1 iMHMtN 2. die Firma I„G* Farbenindustrie AG in T 3. die Fabricue de soie artificielle de Ti weil diese Firmen für bestimmte Fertigwaren, die aus einem Kunstseidenfaden'hergestellt waren, unter den Bezeichnungen ' "Bemberg-Seide'k, »Agfa-Seide" , "Azetat-Seide" , geworben hatten» Der Rechtsstreit wurde durch Urteil des Reichsgerichts vom 25* März 1930 (RGZ 128, 265 = GRÜR 1930, 546 - MuW 1930, 304) abgeschlossen* In der Urteilsformel wurde verfügt, dass den Beklagten verboten werde, in öffentlichen Bekanntmachungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt seien, ihre Erzeugnisse als Seide statt als Kunstseide zu bezeichnen* . : •• a " • c-t-aVV-a-ao : ■ -S;l. Die Klägerin hat vorgetragen, die Feststellungen dieses rteils träfen auch heute noch zu. Unter Seide - allein oder als Wortbestandteil gebraucht - verstehe ein nicht unerheblicher Teil des Publikums ein naturseidenes Erzeugnis» Die von der Beklagten gewählten Bezeichnungen stellten sich da unrichtige Beschaffenheitsangaben dar. die geeignet se den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor, rufen. Die hebenintervenientin, die nach ihrer Behauptung’ naturseidene Ware herstellt, hat geltend gemacht,.die B nung Kupferseide gebe den Erzeugnissen der Beklagten de: schein, als rührten sie von ihr selbst, der Firma KWttM Am 2. August 1951 hat die Klägerin vor dem Oberlands rieht in' Preiburg/Brsg»: (1. ü 43/51) eine einstweilige Ver; erwirkt, mit der der Beklagten untersagt worden ist, injg liehen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für eil! grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, Cupresa-Erzen nisse als Kupferseide oder Seide - ohne einen unmissversl lieh auf Kunstseide hinweisenden Zusatz - anzupreisen« m Im gegenwärtigen Hauptprozess haben die Klägerin uh Nebenintervenientin beantragt, der Beklagten zu verbieten, in öffentlichen Bekannte gen, die für einen grösseren Kreis von Personen best; sind, ihr Erzeugnis "Cupresa" als Seide (ohne Zusatz] "Kunsf-Seide) zu bezeichnen, oder das Wort Seide in Verbindung mit '»Cupresa" zu gebrauchen, und der* Klag] das Recht zuzusprechen, den verfügenden Teil des ürt-in den einschlägigen Fachzeitschriften auf Kosten de: klagten öffentlich bekannt zu machen^ ■ Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten Sie hat vorgetragen, der Name "Bemberg".der bisher fi die Erzeugnisse des Werkes D—pai verwendet worden sei,': ihr nicht mehr zur Verfügung, da sie ihre Verkaufsgemeinö: mit der Firma IoP,B%HHi AG in infolge-der Konzern flechtung habe aufgeben müssen^ Sie sei daher genötigt ge; eine neue Bezeichnung zu wählen« Eine Irreführung der Käu: könne durch die mit der Klage beanstandeten Bezeichnungen eintreten» Die Bezeichnung "Kupferseide" täusche kein naturseidenes Erzeugnis vor? da die vom Reichsgericht in dem Urteil vom 25 = März 1930 als möglich Gezeichnete Entwicklung des Ausdrucks "Seide" zu dem Oberbegriff für Natur- und Kunstseide sich inzwischen vollendet habe» Das Verhältnis von kunstseidenen zu naturseidenen Erzeugnissen habe in Industrie und Handel die Zahlen von 98 vj. für die Kunstseide zu 2 v.E. für die Naturseide erreicht» Jedermann verstehe daher unter "Seide" in erster Linie Kunstseide» Der Ausdruck "Kupferseide" sei in der Fachsprache der übliche und eingeführte Name für nach dem Kupferoxydammoniak-Verfahren hergestellte Erzeugnisse» Ihre Werbebroschüren, die Werbezeitschrift "Die Kupferspinne" und die Bildberichte über di« Herstellung des Fadens seien darauf. abgesteilt, dem Verkehr klarzu demachen, dass es sich bei "Cupresa" um eine chemische Faser handle» Auch der ständig gebrauchte Zusatz, dass Hersteller des Fadens das bekannte chemische Unternehmen hfjggg§§ sei, weise darauf hin, dass es sich bei der Kupferseide nicht um Naturseide handle» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und dabei dem Unterlassungsverbot folgende Fassung gegeben? Der Beklagten wird unter Androhung einer Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen' grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, Cupresa-Erzeugnisse als Kupferseide oder Seide- ohne einen unmissverständlich auf Kunstseide hinweisenden Zusatz -anzuprei sen» 11 Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin und die Nebenintervenientin um Zurückweisung des Rechtsmittels Entscheidungsgründe IIo Die Rüge der Revision, die Berufungen der Klägerin un|I Nebenintervenientin seien nicht ordnungsmässig begründet was den und das Berufungsgericht habe sie daher zu Unrecht für» zulässig erachtet, ist nicht gerechtfertigte Der zur Begrün! der Berufungen eingereichte Schriftsatz des zweitinstanzlich Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Nebenintervenil tin vom 27» April 1952 enthält allerdings nur die Berufungsf anträge und eine Zusammenfassung der Hauptgedanken des ange:^3 fcchtenen erstinstanzlichen Urteils, während im übrigen auf! die Begründung der Berufung in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (1 U 4-3/51) mit dem Bemerken verwiesen wird; dass zu den beiden Erfahrungssätzen, von denen das angefochtene Urteil ausgehe, dort ausführlich Stellung genommen worden sei. und die Bezugnahme zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen erfolge» Die in Bezug genommene Berufungsbegründung ist von demselben Prozessbevollmächtigten unterzeichnet0 Von ihr ist eine vom Prozessbevollmächtigten unterschriftlich beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung im gegenwärtigen Rechtsstreit beigefügt worden» v u ;///// Der Ansicht der Revision, hierin sei keine den'Anforderungen des' § 519 ZPO genügende Berufungsbegründung zu erblicken, kann nicht'beigetreten werden» Wie das Berufungsgericht unter• Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 266; I64, 393) und des Bundesgerichtshofs (HJW 1951, 442) zutreffend ausführt, sind zwar die Pormvorschriften des § 519 : ZPO streng auszulegen» Blosse Pormalbegründungen sind danach • nicht zulässig» Mit Recht hat das Berufungsgericht - aber angenommen, dass davon im vorliegenden Pall keine Rede .sein könne» Grundsätzlich muss allerdings die Begründungsschrift selbst die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat» Dadurch wird aber eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht völlig ausgeschlossen. Das Gesetz bezweckt mit der in Rede stehenden Pormvorschrift, dass der Berufungsanwalt sich die Berufungsbegründung völlig zu eigen macht und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt (RGZ 145, 266)» Auch soll das Berufungsgericht in die Lage versetzt werden, sich möglichst schnell und sicher darüber unterrichten zu können, welche Gründe im einzelnen gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche und rechtliche Würdi- • gung des Streitstoffes geltend gemacht werden (RG JW 1938, 2983 8 Nr 41) ° Deshalb ist die Bezugnahme auf frühere, von andf! Seite und zu anderen Zwecken eingereichte Schriftsätze, Ip in einer Parallelsache, der Partei selbst oder eines - auch des erstinstanzlichen-Anwalts, zutreffend für unljl sig erachtet worden (Stein-Jonas Ahm III 2 b zu § 519 und die dort angeführte Rechtsprechung), während es mit® als statthaft bezeichnet worden ist, auf ein zu derselbe! Sache überreichtes und von den Prozessbevollmächtigten dl zweiten Instanz unterzeichnetes' Armenrechtsgesuch (RGZ wk 266; vgl auch BGH NJW 1951, 442) oder einen von dem zwejjl stanzlichen Prozessbevollmächtigten Unterzeichneten, diel che Sache betreffenden Antrag auf Einstellung der Zwangs!® Streckung (RGZ 145, 175) zu verweisen» Ebenso wie in diell Fällen ist aber auch im vorliegenden Falle dem Gesetzes^ genügte Die in Bezug genommene Berufungsbegründung ausTuS Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist-|j| zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger in|jg zeichnet worden, der damit die Verantwortung für ihren '.fw übernommen hat» Sie ist ferner nicht nur durch die BezugS Bestandteil der Berufungsbegründung im gegenwärtigen Reell sondern durch die Beifügung der beglaubigten Abschrift zu) auch Bestandteil der Gerichtsakten geworden, so dass dar j fungsgericht sich ohne weiteres über die Gründe, die gege: angefochtene Urteil geltend gemacht werden sollten, untek richten konnte! Darin liegt ein wesentlicher und die Zuläj sigkeit begründender Unterschied gegenüber dem. in der Ent) düng des Reichsgerichts in JW 1938, 2938 Nr 41 behe adelte; Streitfall,ih dem der Prozessbevollmächtigter: es verabsäum? hatte, eine Abschrift der in Bezug genommenen, von ihm im einem anderen Rechtsstreit - überdies für eine andere Pap! - eingereichten Berufungsbegründung beizufügen» Das Reich rieht hat dort - mit Recht - die Fermvorschrift des § -519 ZPO nicht als erfüllt angesehen» Jedoch hat es :der Melnul Ausdruck gegeben! dass den Anforderungen des Gesetzes wcfl Genüge geschehen wäre* wenn der Prozessbevollmächtigte eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung mitüberreicht hätte„ Im vorliegenden Falle, wo nicht nur eine beglaubigte Abschrift der in -Bezug genommenen Begründungsschrift beigefügt worden ist, sondern diese Begründungsschrift sich auf ein denselben Streitstoff betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien bezieht, können daher auch vom Standpunkt dieser Entscheidung aus keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen., IIIj Das Berufungsgericht hat zutreffend die Sachbefugnis der Klägerin aus § 13 Abs 1 UnlWG hergeleitet, wonach in den Fällen d.er §§ 1, 3 UnlWG der Anspruch auf Unterlassung von jedem Gewerbetreibenden geltend gemacht werden kann, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art her--stellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt,, .Der von der Klägerin hergestellte Nähfaden und der erst nach Weiterverarbeitung durch die Weberei an den Verbraucher gelangende Webfaden der Beklagten sind zwar nicht Waren "gleicher Art", Die beiden Erzeugnisse sind aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne der angezogenen Bestimmung als Waren verwandter Art anzusehen, r Der Kreis dieser Waren ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1939, 741 (742); JW 1926, 1549 Nr 4), der sich der erkennende Senat anschliesst, weit zu ziehen. Entscheidend ist nicht,.wie die Gewerbetreibenden sich bezeichnen und ob Unterschiede im Umfang oder in der Spezialrichtung der geschäftlichen Unternehmungen oder in ihrem Kundenkreis vorhanden sind, sondern ob die Waren in Wettbewerb treten können, wobei e,uch die Möglichkeit einer Ausbreitung des Geschäfts und damit eines zukünftigen Wettbewerbs zu berücksichtigen ist„ Nach diesen Grundsätzen ist die Verwandtschaft zwischen den Erzeugnissen der Parteien vom Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoss bejaht worden» Die Beklagte selbst beabsichtigt zwar nach ihrem Vortrage nicht, einen Cupresa-Kunstseidenfaden zu ■5- entwickeln, der auch als Nähfaden voll verwendbar wäre. if|| wohl ist aber, zu demal nach den Feststellungen des Berufung® richts schon im Kriege und in der ersten Nachkriegszeit ai||| kunstseidene Produkte als Nähfaden angeboten worden sind?2Ö nach dem bisherigen Verlauf der technischen Entwicklung ä1j§ aus damit zu rechnen, dass die Kunstseidenfaser über kurz) oder lang eine weitere Vervollkommnung erfährt und dann ai als Nähfaden in unmittelbaren Wettbewerb zu dem.Erzeugnis! der Klägerin treten kann* IVo Zutreffend ist das Berufungsgericht weiterhin davon :f| gegangen, dass die Rechtskraft des Urteils des Reichsgeri|| vom 25c März 1950 (RC-Z 128, 265) der Klage und der sachlJji Prüfung des von den Parteien unterbreiteten Wettbewerbsta|| Standes nicht entgegensteht „ Die Beklagte' wird zwar im Sii des § 325 ZPO als Rechtsnachfolgerin der Zweitbeklagten-dj| Vorprozesses angesehen werden können. Es trifft ferner ztfl dass der Zy/eitbeklagten des Vorprozesses nicht nur die VeJ| Wendung der damals angegriffenen Bezeichnung »Agfa”-Seidel für kunstseidene Erzeugnisse verboten worden ist, sondern! dass ihr nach der Entsoheidungsformel des reichsgerichtlidl Urtelles allgemein die Bezeichnung ihrer Erzeugnisse als$J| statt als Kunstseide untersagt wurde. Die Entscheidungsg^M de lassen allenfalls eine einschränkende Auslegung dahinS dass das Wort Seide für kunstseidene Erzeugnisse nicht stsj sondern nur dann verboten sein solle, wenn nicht durch upl missverständliche Zusätze die Täuschungsgefahr beseitigt-; de. Eine Beschränkung des Verbots auf die Bezeichnungen, fl den Anlass zu dem damaligen Rechtsstreit gegeben haben. J1 aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss annimml nicht zu rechtfertigen*- Die materielle Rechtskraft einer|J früheren Entscheidung spielt Indessen für einen späterem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien um dieselbe Reell felge dann keine Rolle, wenn in diesem Rechtsstreit die 11 auf einen neuen Sachverhalt gegründet wird. So liegt es aber im vorliegenden Palle, Das Urteil des Reichsgerichts vom 25, März 1930 stellte die Entscheidung allein auf den damaligen Zeitpunkt ah. Es untersucht die Entwicklung, die der Sprachgebrauch hinsichtlich des Wortes "Seide" bis zu jenem Zeitpunkt genommen hatte,und leitet aus der Feststellung, dass dieser Ausdruck sich bis dahin noch nicht als Oberbegriff für Natur- und Kunstseide durchgesetzt habe, entschei-dungserhebliehe Folgerungen her. Dabei wird die Möglichkeit, dass die weitere Entwicklung des Sprachgebrauchs dazu führen könne, den Ausdruck "Seide" nur als Oberbegriff anzusehen, ausdrücklich offengelassen. Bei dieser Sachlage begründet aber schon der Umstand, dass seit der Entscheidung des Reichsgerichts ; bis zur.Erhebung der gegenwärtigen Klage-der für die Entwicklung des Sprachgebrauchs hinsichtlich eines von weiten Bevölkerungskreisen ständig benutzen Wortes erhebliche Zeitraum von mehr als 20 Jahren verflossen ist, einen gegenüber dem früheren neuen Sachverhalt, und zwar umsomehr,als über den Verlauf der vom Reichsgericht als möglich anerkannten Sprachentwicklung zwischen den Parteien tatsächlich ein Streit besteht, der mit den Gründen der früheren Entscheidung nicht geklärt werden kann. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher beizutreten, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die materielle Rechtskraft ein Prozess-hindernis bedeutet oder lediglich eine Bindung des Gerichts an die frühere Entscheidung bewirkt, und ohne dass es darauf ankommen kann, ob die Klägerin entsprechend ihrem Vortrage aus formellen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieJ Vollstreckung aus dem früheren Urteil zu betreiben« V* In der Sache selbst hat das Berufungsgericht den Klage-anSpruch unter dem Gesichtspunkt des § 3 UnlWG geprüft, wonach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für 13 - Beweisaufnahme bei einem beachtlichen Teil des Publikums seine Kennzeichnungskraft im Sinne eines Hinweises auf ein ganz oder teilweise naturseidenes Erzeugnis bewahrte Die vom Reichsgericht im Jahre 1930 für möglich gehaltene Entwicklung des Oberbegriffs Seide habe sich also nur bei der "Gattungsbezeichnung" fortgesetzt, dagegen nicht bei der "Beschaffenheitsangabe'1 im Handelsverkehro Hieraus folgert das Berufungsgericht, dass ein beachtlicher Teil des kaufenden Publikums getäuscht werde, wenn ihm der Händler beim Einkauf ein kunstseidenes Erzeugnis unter der Bezeichnung Seide anbiete0 1„ Die Revision äussert zunächst Bedenken gegen die Unterscheidung, die das Berufungsgericht zwischen den Ausdrücken "Gattungsbezeichnung" und "Beschaffenheitsangabe" trifft0 Diese Bedenken sind gerechtfertigte Die Ausdrücke "Gattungsbezeichnung" und "Beschaffenheitsangabe" werden in Rechtsprechung und Rechtslehre vielfach einander gleichgesetzt, wenn es sich um den Gegensatz zur Herkunft sbezeiehnung handelte Eine klare begriffliche Unterscheidung beider Ausdrücke ist jedenfalls dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Palle, um die Bezeichnung gegenständlicher Erzeugnisse handelt, auch kaum möglich, da die Gattungsbezeichnung in solchen Pallen notwendig zugleich einen Hinweis auf die Beschaffenheit der von ihr umfassten Erzeugnisse enthält» Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen jedoch keinen Zweifel darüber, in welcher Bedeutung das Berufungsgericht die beiden Ausdrücke verwendet wissen wollte» Mit dem Ausdruck "Gattungsbezeichnung" sollte der Sprachgebrauch erfasst werden, der den Begriff Seide zur allgemeinen Kennzeichnung einer bestimmten Stoffgruppe lediglich nach ihrem äusseren Erscheinungsbild verwendet, um diese Stoffgruppe von anderen Stoffgruppen abzugrenzen, während sich der Ausdruck "Beschaffenheitsangabe" auf die Verwendung des Begriffs Seide im Handels- , verkehr beziehen sollte, wenn es nach den Umstanden genaue Bezeichnung• des zur Herstellung verwendeten 11 ankommtb Zur Vermeidung von Missverständnissen ersch zwar zweckmässig, mit der Revision statt des Wortes Bezeichnung" den Ausdruck 11 Sammelbegriff" zu verwend die Sache-selbst ist diese terminologische Abweichun ohne Bedeutung 1 2o Die Revision wendet sich sodann gegen die Au des Berufungsgericht, dass der Begriff Seide, sofern den Umständen auf die genaue Bezeichnung des zur He: verwendeten Materials ankomme, mithin als Beschaffen' gäbe bei einem beachtlichen Teil des Publikums seine nende Kraft im Sinne eines Hinweises auf ein ganz od weise haturseidenes Erzeugnis bewahrt, sich hier als mit der gebotenen Vollständigkeit als Oberbegriff du setzt habet Auf die Rügen, die die Revision in diese: menhang vorgebracht hat, braucht jedoch nicht eingeg werden, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits Präge, ob sich die.Entwicklung des Begriffes "Seide” Natur- und Kunstseide umfassenden Oberbegriff in dem ten Sinne vollendet habe,nicht ankommen kann! a) Die Beklagte bezeichnet nämlich ihre Erzeugnisse niefel schlechthin als "Seide"„ Sie verwendet nach dem Tatbestände!! li w •mm oder "Cupresa-Kupferseide" und hält sich für berechtigt, auch von "Cupresa-Seide" zu sprechen» Mit der Klage wird dem1 ja» ■;! auch nicht verlangt, der Beklagten schlechthin zu verbietWS in Beziehung auf kunstseidene Erzeugnisse das Wert "Seide'!« zu verwenden» Die Klage richtet sich vielmehr nur gegen de .1 Art und Weise, in der die Beklagte für ihr "Cupresa"-ErzäSlil ‘ff SI nis geworben hat oder zu werben sich für berechtigt hältuflij Der Klageantrag zielt demgemäss darauf ab, dass der-Beklag •1 . • .• ■■ -- ; /u- verboten werde, ihr Erzeugnis "Cupresa" als Seide (ohne den Zusatz Kunstseide) zu bezeichnen oder das Wort Seide in Verbindung mit "Cupresa" zu gebrauchen« Damit trägt die Klägerin ersichtlich dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatz Rechnung, dass sich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung.und die Verurteilung selbst stets der jeweiligen. Verletzungsform anpassen muss (RGZ 147, 27 (30); BC-HZ 5« 189 (191) 2 BGH LM Nr 8 zu § 16 UniWG). Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverbot weicht allerdings in seiner Fassung von dem Klageantrag ab« Ein begründeter Anlass zu der Annahme, dass das Berufungsgericht damit etwa über den Klageantrag habe hinausgehen wollen (§ 308 ZPO), ist indessen nicht gegeben* Die Abweichung sollte, wie die Ausführungen des . Berufungsgerichts, insbesondere unter Ziff IV des angefochtenen Urteils, erkennen lassen, der Klarstellung dienen und zu dem Ausdruck bringen, dass von der Beklagten nicht verlangt werde, gerade das -Wort "Kunstseide" für ihre "Cupresa"-Erzeugnisse zu verwenden*, lUvl::!(t ■ )v;v'totol Zur Entscheidung steht im gegenwärtigen Rechtsstreit hiernach lediglich die" Frage, ob ein Veretoss gegen § 3 UnlWG-gegeben ist, wenn das Erzeugnis "Cupresa" der Beklagten unter den oben erwähnten Bezeichnungen angeboten wird» Hierfür bedarf es aber keiner abschliessenden Stellungnahme zu der Frage, welche Entwicklung der Sprachgebrauch'in Ansehung des Wortes "Seide" als Beschaffenheitsangabe in dem angeführten Sinne genommen hat* U , .= A;t b) Die Bestimmung des § 3 UnlY/C- wendet sich gegen unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse, über die Beschaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart der angebotenen Ware« Nach der ständigen'Rechtsprechung des Reichsgerichts (MuW XXIX, 274; GEHR 1931, 875 (876); 1939, 627 (629))> der sich der erkennende Senat ans'chliesst, kommt es dabei f die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der' allein darauf an. in welchem Sinne die Kreise, an die di kiindigung sich wendet, die Angabe verstehen«. Entscheide.^ daher weder die Meinung des Werbenden noch der Umstand"^Sj die Angabe objektiv nicht unrichtig ist« Auch eine objeff richtige Angabe kann mithin im Sinne des § 3 UniWG unri sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die. ff kung einer unrichtigen Angabe ausübt * Dabei ist es nicht forderlich, dass diese Wirkung: für die Gesamtheit derljll| ' '■' 3 t i kehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil vo^fflBT festzustellen ist0 Wie das Reichsgericht weiter in ständ|f Rechtsprechung (RGZ 99, 23 (28); GRUR 1931, 526; 1939, (629).)? der der erkennende Senat ebenfalls beitritt, anj nommen hat, genügt es vielmehr, wenn ein-nicht völlig ü'nl|| he.blicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgej isto Daraus.folgt aber; Selbst wenn zugunsten der Beklag angenommen wird, dass sich das Wort "Seide" auch in sei) Verwendung als Beschaffenheitsangabe in dem angeführten) zu einem Oberbegriff für naturseidene und kunstseidene Zeugnisse entwickelt habe und mithin in der Verwendung al Wortes "Seide" in den angegriffenen Bezeichnungen der Belli ten für sich allein keine objektiv unrichtige Angabe mekjÄ erblickt werden könnte, ist damit die Frage, ob ein Versf||l gegen § 3 UniWG vorliegt,noch nicht endgültig beantwortet*!« Denn auch in diesem Falle kommt es allein auf die Y/irkun^M die "die im- gegenwärtigen Rechtsstreit" in Frage st eh end erifp! Verwendung des Wortes Seide gebildeten Bezeichnungen alSl Käufer ausüben. Erwecken sie bei einem nicht völlig unb liehen Teil der Käuferschaft den Eindruck, als ob es s den so bezeichneten Erzeugnissen um ganz oder teilweise Naturseide hergestellte Produkte handele, so verstösst Beklagte mit ihrer Verwendung gegen § 3 UniWG, auch wenn; das Wort Seide an und für sich zu dem Oberbegriff für kunst- und naturseidene Produkte entwickelt haben sollte„ c) Wenn die Beklagte demgegenüber meint, dass in ihren Bezeichnungen die Wortbestandteile "Kupfer" und "Cupresa" einen für jedermann deutlichen Hinweis auf ein .kunstseidenes Erzeugnis bedeuteten und daher die Gefahr einer Irreführung der Käufer bei diesen Bezeichnungen von vornherein.ausgeschlos-sen sei. so kann dem nicht beigetreten werden* Y/ie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, lässt vielmehr gerade der Ausdruck "Kupferseide" in Anbetracht der vielfach beobachteten Übung, die Bezeichnung naturseidener Produkte mit einem auf ein echtes und edles Erzeugnis hindeutenden Zusatz zu versehen, infolge der Verbindung des Wortes Seide mit dem Hamen eines reinen und edlen Metailes die Befürchtung als naheliegend erscheinen, dass der fachunkundige Käufer darunter eine besondere Art von Naturseide verstehen könnte* Dass der Ausdruck "Kupferseide" als fachtechnische Bezeichnung für nach dem Kupferoxydammoniak-Verfahren hergesteilte Erzeugnis verwendet wird,' ist demgegenüber, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht bemerkt, ohne Belang, da hier bei dem Endverbraucher die Kenntnis der Fachsprache nicht vorausgesetzt werden kann (RGZ 153, 37)k Ebensowenig ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Phantasie-Bezeichnung "Cupresa" notwendig als Hinweis auf ein kunstseidenes 'Erzeugnis verstanden werden müsse» Der Auffassung des Landgerichts, dass nur kunstseidene Erzeugnisse mit Phantasienamen bezeichnet zu werden pflegten und daher schon die Beifügung einer solchen Bezeichnung die Gefahr von Irreführungen ausschliesse, ist das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis auf das in dem Urteil des Reichsgerichts vom 25» März 1930 erörterte Beispiel der "Liberty-Seide" - dem'noch die gleichfalls dort angeführte ■"Tram.a-Seide" hinzuzufügen wäre - entgegengetreten« Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, im Bewusstsein der Käufer habe sich, nicht die Anschauung durchgesetzt-; die Hinzufügung eines Phantasienamens Kunstseide bedeuy. müsse, beruht auf tatsächlicher Würdigung des Sachverha und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bez nung "Cupresa" weist zwar auf das deutsche Wort Kupfer ’: Aber dadurch kann sie .ehehsowenig wie die Bezeichnung " seide" die Bedeutung eines allgemein verständlichen Hin auf ein kunstseidenes Erzeugnis erlangen., Die Befürchtu zu dem mindesten ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der kundigen Käufer, wenn eine Waren als'Seide unter der - u dies in besonderem Easse eindrucksvollen und eigenartige Bezeichnung "Cupresa" angebeten wird, darunter ein natur denes Erzeugnis verstehen wird, ist bei dieser Sachlage ebensowenig von vornherein auszuschliessen wie bei der B* Zeichnung Kupferseide. ' ' d) Im Ergebnis ist auch der Auffassung des Berufung nichts zuzustimmen, dass die im Einzelhandel üblich gewo Bezeichnung reinseidener Waren als "reine Seide, Naturse oder echte Seide" die Gefahr einer Irreführung durch die Zeichnungen der Beklagten ,nicht von vornherein auschlies kann. Soweit das Berufungsgericht seine Auffassung aller! damit begründet, dass diese Bezeichnungsweise als eine a„. •yk? Not geborene Abwehrmassnahme zu erklären sei und daher unbe sichtig! bleiben müsse, macht die Revision mit Recht gelt, die Rechtserheblichkeit eines tatsächlichen Sprachgebrauch könne nicht davon berührt werden, dass sich dieser Sprach brauch aus einer Abwehrstellung ergeben habe« Deshalb bre auf die Präge, ob Bezeichnungen wie "reine Seide","Na seide" oder "echte Seide" entsprechend der Auffassung des: Berufungsgerichts in der Tat aus der Abwehrstellung gegen der Kunstseide zu erklären sind, nicht eingegangen zu wer Die Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich ab aus der Erwägung, dass es rieben reinseidenen Erzeugnisse H: schgewebe gibt? eile nur zu. einen. Teil aus Naturseide bestehen und deshalb mit jenen Bezeichnungen nicht versehen werden können >, Brietet daher der Verkäufer eine kunstseidene Ware als Cupres a-S e1. d e. K1j. pferse i. de cde r Cupr es a-Kupfe rseid e an. s c> bleibt in jedem Falle dis Möglichkeit bestehen, dass der Käufer darunter ein wenigstens teilweise aus Naturseide berge... steilte3 Erzeugnis versteht» Bas muss umsomehr gelten, als infolge des reichsgerichtliehen Urteils ven 21, März 1930 kunstseidensErzeugnisse in aller Regel nicht unter Bezeichnungen angeboten worden sind, die das Wert Sej.de ohne einen eindeutlg auf Kunstsei.de hindeutenden Zusatz enthieltenf und deshalb die nunmehr entgegen dieser jahrzeintelangen Übung erfolgende Verwendung solcher Bezeichnungen an sich durohau.s geeignet i st. eine Begriffsverwirrung hervorzurufen„ Für dis von der Revision vertretene Auffassung, der Ausdruck Seide habe sich in seinem begrifflichen Inhalt sogar dahin gewandelt, dass darunter weitaus überwiegend nur ein kunstseidenes Erzeugnis verstanden-werde, bieten die Feststellungen des Berufungsgericht keinen Anhalt* Zwar bleibt die - hier c-ffengel&ssene - Möglichkeit bestehen? dass sich der Ausdruck Seide zu einem natur- und kunstseidene Produkte umfassenden Oberbegriff entwickelt hat» Die Annahme aber? dass er ledig-lieh kunstseidene Erzeughisse bezeichne? darunter also Naturseide überhaupt nicht mehr verstanden werde? steht mit der Leber- serfahrung in \7i derspruch* 3„ Hiernach kommt es entscheidend allein darauf an? ob die in Rede stehenden Bezeichnungen der Beklagten -zu dem mindesten für einen nicht völlig unerheblichen Teil der -Käufer in der Tat in dem angegebenen Sinne irreführend sind» Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage eine umfassende Beweisaufnahme veranstaltet und-sie in 'eingehendertWürdiguh|cdes Ergebnisses dieser Beweisaufnahme, bejahtu Irn. einzelnen hat es sich dabei mit der. von ihm eingeholten Äusserungen von Fachverbänden und Industrie- und Handelskammern (im folgenden als IHK bezl^ÜL .. i net) befasstEs bemerkt, dass in den Gutachten der IHJ Bielefeld und Wuppertal-Elberfeld sowie des Verbandes Norddeutschen-Textil-Einzelhandels in Hamburg die Gefa! Irreführung eindeutig verneint werde.und auch der Haupt’ band des deutschen Textilhandels in Köln nur in wenigen: nahmefallen eine Täuschungsgefahr für gegeben halte„ Säm übrigen Äusserungen wertet das Berufungsgericht jedoch d'H dass darin die Gefahr einer Irreführung durch die Beze Kupferseide oder Cupresa~Kupfersei.de in mehr oder minder^ sem Umfange bejaht und ausgesprochen werde, mindestens elf mm nicht unerheblicher Teil des Publikums könne dadurch get werdeno Die darauf gegründete tatsächliche ‘FestStellung^ Täuschungsgefahr für einen nicht unerheblichen Teil deriil ferschaft ist für das Revisionsgericht bindend„ Die Revi hat diese Feststellung zwar in mehrfacher Hinsicht beahfil IL Diese Beanstandungen sind jedoch nicht gerechtfertigt a) Unbegründet ist zunächst der Vorwurf, das Beruf gericht habe verkannt, dass die von ihm durchgeführte auf nähme' kein Bild der Verbraucher erwartungen gegenübei^S Bezeichnungen Kupfer-Seide und Cupresa-Kupferseide ergebb^p^... vorliegenden Äusserungen vielmehr weitgehend durch unzürlpH chende Feststellungen, Gefühle und Wünsche bedingt seieh|| Es mag allerdings, wie die Revision meint, zutreffen, Befragungen, wie sie das Berufungsgericht durchgeführtiH im allgemeinen nicht einen Querschnitt durch die Auffa ssuggf MBIT der Ge samt Bevölkerung liefern, sondern einen Personenkpjljj^ erfassen, in dem die mehr oder minder wirtschaftlich Bef ten überwiegeno Zu beachten ist indessen, dass gerade d' wohlhabenderen Kreise als Abnehmer für naturseidene Pro* in Betracht kommen» 1st aber die Kennzeichnung eines k§| liehen Produktes im Sinne des § 3 UrilWG irreführend, wWM ein Naturerzeugnis Vortäuschen' kann. so. können, die Bevölkerungskreise, die vorwiegend Abnehmer auch dieses Erzeugnisses sind, bei der Beurteilung nicht um deswillen ausser Betracht gelassen werden, weil sie nur einen verhältnismässig geringen Teil der Gesamtbevölkerung ausmachen. Diese Kreise unterliegen, weil sie beide Erzeugnisse kennen und Abnehmer beider Erzeugnisse sind, der Gefahr der Irreführung durch derartige Bezeichnungen in erhöhtem Masse und müssen deshalb bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, auch wenn sie ihrer Zahl; nach gegenüber der Gesamtbevölkerung zurUcktreten. Dass etwa die vom Berufungsgericht eingeholten Äusserungen ausschliesslich oder vorwiegend die Meinung wohlhabender Kreise wiedergäbe, ist nach dem Inhalt dieser Äusserungen nicht anzunehmen. Es mag ferner zutreffen, dass von der Befragung auch Schichten mit einem gewissen Bildungsgrad und einer etwas konservativ . veren Einstellung erfasst worden sind, wenngleich nicht anerkannt' werden kann, dass bei derartigen Befragungen, wie die Revision meint, erfahrungsgemäss vorwiegend gerade solche Schichten erfasst würden. Indessen besteht kein begründeter Anlass, diese Schichten'bei der»Beurteilung auszunehmen,. soweit auch für sie die Gefahr einer Irreführung besteht „• Nicht zu'lk'KI verkennen ist weiterhin zwar, dass die vorliegenden Äusserungen weitgehend auf den Auffassungen und Erfahrungen des Einzelhandels beruhen und hierin eine Fehlerquelle liegen könnte, wenn es zutreffen sollte, dass der Einzelhandel entsprechend den Ausführungen der Revision an Sonderbezeichnungen der von der Beklagten verwendeten Art für kunstseidene Erzeugnisse nicht interessiert wäre oder ihnen sogar ablehnend gegenüberstünde.. Wenn das Berufungsgericht aber, wie nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen angenommen werden muss, zu der Auffassung gelangt ist, dass der Einzelhandel, soweit er auf Grund des Beweisbeschlusses durch die um Äusserung angegangenen Stellen befragt worden ist, seine Erfahrungen und Beobachtungen objektiv und unbeeinflusst durch persönliche Wünsche urifflj Sonderinteressen mitgeteilt hat, so beruht das auf eineifi tatsächlichen Würdigung des Beweisergebnisses, die der Jl| Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen 1st, Nicht 1|| sehen ist schliesslich, inwiefern die vorliegenden Äusäejl gen in ihrem Beweiswert spürbar beeinträchtigt werden kora ten, wenn sich, wie die Revision vorträgt, bei Brauen ei|| gewisse Skepsis gegenüber neuen Bezeichnungen für kuns';ffl seidene Erzeugnisse zeigen sollte, weil sie hinsichtlich;^ der von ihnen erworbenen kunstseidenen Artikel die Vorsijf lung vorzögen, dass es sich auch dabei einfach um "Seide';| Crepe de Chine, Cr&pe Georgettes” oder dergl, handle. b) Im übrigen wiederholt die Revision die Aus führ ungfjfi^j] mit denen die Beklagte schon in der Berufungsinstanz denjggijg ihren Standpunkt ungünstigen Äusserungen entgegengetretehl ist und die daher bereits der Beurteilung des Berufungsaeafc richts unterlegen haben. Diese Ausführungen gehen im wesend ,j liehen dahin, dass das Beweisergebnis infolge einer zu dem Teiij unzulänglichen Arbeitsweise der befragten Stellen nicht' glSS eignet sei, einen Anhaltspunkt dafür zu erbringen, dass duFfl die Bezeichnungen Kupfer-Seide und Cupresa-Kupfer-Seide aj:'h| nur ein Bruchteil der Käuferschaft irregeführt werden könnt!« und es sich bei den gegenteiligen Äusserungen um theoretiscäi Auffassungen oder Wunschbilder handele. Nach dem Inhalt. dfaiH «hMM] der Beurteilung zugrunde gelegten Äusserungen ist dem Bel gericht jedoch aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten 'Wm es sich diese Auffassung nicht zu eigen gemacht hat0 Sowej™B die Beklagte insbesondere die von der IHK Frankfurt/Main die nach ihrer Meinung in ähnlicher Weise durch einen BerlH| liner Einzelhändler veranstaltete Befragung von Hausfrai|||M bezw, Kunden deshalb für fehlerhaft hält, weil die Bezei^Hj nung ”Kupfer-Seide” bei der Befragung ohne jeden Zusamme^H mit der Kupfer-Spinnfaser und den daraus- hergestellten Erzeugnissen erörtert worden sei, kann ihr sehen deshalb nicht beigetreten werden, weil diese Bezeichnung auch senst im geschäftlichen Verkehr, vor allem bei der Werbung, dem Publikum ohne Verbindung mit dem zugehörigen Erzeugnis begegnet» Mit der Möglichkeit ferner, dass nur eine persönliche und nicht auf eigener Erfahrung beruhende Meinung wiedergegeben worden sei, braucht - wenn überhaupt - nur bei einem Teil der vorliegenden Äusserungen (so etwa den Äusserungen der IHK Köln, München, soweit sie sich auf die Auffassung der Geschäftskreise beziehen, IHK Stuttgart und teilweise des Fach-verbandes der Seiden- und Samtindustrie) gerechnet zu werden, während sie bei den übrigen Äusserungen nach deren Inhalt nicht in Betracht kommt» Diese Äusserungen rechtfertigen aber für sich allein schon die getroffene Feststellung, da sie eindeutig die Täuschungsgefahr für einen nicht ganz unbeträchtlichen Teil der KäuferSchaft bejahend; Mit Rücksicht hierauf konnte -das Berufungsgericht auch ohne verfahrensrechtlichen Verstess von weiteren Beweiserhebungen absehen» : f| VI» Muss hiernach der Entscheidung die Feststellung des Berufungsgericht zugrunde gelegt werden, dass die mit der Klage beanstandeten Bezeichnungen für einen nicht ganz unerheblichen Teil der Käuferschaft insofern irreführend und damit unrichtig sind, als darunter Bezeichnungen ganz oder teilweise aus ■■"■Naturseide hergestellter Erzeugnisse verstanden werden können, so ist der Tatbestand des § 5 ITnlWG erfüllt, da die : Bezeichnungen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, unter diesen Umständen mit Rücksicht auf die höhere Werteinschätzung, die der Naturseide vielfach gegenüber der Kunstseide noch immer zuteil wirdgeeignet sind, den An-schein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen., hie Revision meint chliesslich noch, dass die Be HÜB die Verwendung, die die beanstandeten Bezeichnungen j-, hsm del. gefunden hätten, nicht gegen sich'gelten zu lasse ■ che.. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden, Bas s' ui gericht hat'allerdings festgestellt, dass der Händler äf§§j jene Bezeichnungen nicht irregeführt werde, und es tri.f zu, dass die .Beklagte nach den Feststellungen des Berufung; geriehts nicht unmittelbar an den Endverbraucher, sonde: hur an den Weiterverarbeit er oder an .den HänoJor verkauft ; dem hälfe Stande des angefochtenen Urteils sind indessen daM der Cupresa-Faser der Beklagten hergestellten Gewebe uns™ tig mit Erlaubnis der Beklagten unter den mit der Klage gegriffenen Bezeichnungen an den Endverbraucher abgegeben! •worden;! .Schön damit ist aber die Haftung der Beklagten - Jj geben,; Sie gründet sich dabei nicht auf § 13 Abs 3 ÜnlW&JB wonach der Inhaber eines geschäftlichen Betriebes für weil bewerbswidrige Handlungen seiner Angestellten und Beauftlff ten in Anspruch genommen werden kann, sondern folgt unml telbar aus dem eigenen Verhalten der Beklagten» Auf die Jp führungen der Revision darüber, dass grundsätzlich der Heb steiler auf Grund des § 13 Abs 3 UnlWG nicht für Werbemasf nahmen verantwortlich'gemacht werden könne, die der Weiter! Verarbeiter oder Weiterverkäufer vornehme, konnte es desj halb nicht ankommenc - ; Das Berufungsgericht hat die Beklagte sonach mit Recht'I zur Unterlassung verurteilt» Das Unterlassungsverbot erstrfP sich, wie dargelegt, darauf, das Erzeugnis "Cupresa" - ohnjsj einen unmissverständlich auf Kunstseide hinweisenden Zusatz!! . -JiM nicht als "Kupferseide", "Cupresa-Kupferseide" oder unter» Bezeichnung "Cupresa" als Seide anzupreisen» Mit RücksichfjB auf die insoweit nicht eindeutige Formulierung des angefocll tenen Urteils erschien eine entsprechende Neufassung des Ver§ bots angezeigt«: Soweit das Berufungsgericht weiterhin noch zu dem von der Beklagten verwendeten Zusatz % "die edle Chemiefaser" Stellung genommen hat, besteht für eine Entscheidung kein Anlass, da die Benutzung dieses Zusatzes nicht (Gegenstand des Klageantrages;;bezwö der Verurteilung ist ö Es kann daher dahinstehen, ob insoweit den Ausführungen des Berufungsgerichts oder den dazu im Gegensatz stehenden Darlegungen der Revision zuzustimmen ist. ; ; / VII. Entgegen der Meinung der Revision begegnet es'schliesslich auch keinen rechtlichen'’Bedenken, dass das Berufungsgericht der Klägerin nach § 23 Abs 4 UWG die Veröffentlichungsbefugnis zugesprocheh hat. lach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Uri.v„12. März 1954 - I ZR 201/52 -),. eifondert die Entscheidung über den Anspruch auf Zuerkennung der^Veröffentlichungsbefugnis nach § 23 Abs 4 UnlWG zwar eine .sorgfältige Interessenabwägüngo Die durch die Veröffentlichung des Urteils entstehenden Vorteile und lachteile sind gegeneinander abzuwägen, und die Veröffentlichungsbefugnis ist zu versagen, wenn die dem Verletzer durch die Veröffentlichung erwachsenden Nachteile im Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die von der Veröffentlichung zu erwarten sind» Im Rah nen dieser Interessenabwägung ist jedcch auch zu berücksichtigen, ob die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat (RG GRUR 1934, 192 /T95/)o Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Palle diesen Gesichtspunkt mit Rücksicht auf die grosse wirtschaftliche Bedeutung der A; zur Entscheidung gestellten Fragen und angesichts des Interesses, das weite Kreise an dem' Ausgang des Rechtsstreits!;bekundet haben, als ausschlaggebend angesehen hat, sei ist' das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die seit dem Erlass der einstweiligen Verfügung vom 2» August" 1951 verflossene Zeitspanne entgegen der Meinung der Revi3| /.»Vf/1 sion nicht' so erheblich, dass sie die Veröffentlichung aucfpj bei Berücksichtigung des entgegenstehenden Interesses der-Beklagten als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen? könnte * 'WM ■ - : ,, "... > ■ \y • j ... • PT ' V, . r : " Y f r . ! f''X-' 'U.:Y.. f; ; - • "‘1ÄÄ •• ‘/..-„'X” t‘ ,v, ; u>v , ■ • ‘ - •''‘ZwtßSlmßt Die Revision konnte nach alledem keinen Erfolg haben V und war daher mit der durch die Neufassung des Uni erlas sunilf Verbots bedingten und aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen'! * ■ Massgabe mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, ff|| / / , y' /( Cr s ■ ^jjp Krüger-Nieland ^ ■■■■: ~WSK&fc Wilde Birnbach 11 astel.sk i Nörr