Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Schlußurteil des 6. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe zunächst aus einer Preisliste mit dem Firmenaufdruck der Beklagten zu 1) die Preisbestandteile für das nachgefragte Fahrzeug ermittelt. Auf die Frage von Preisnachlässen für den Fall der Barzahlung habe er erklärt, daß er das Fahrzeug dann für — DM verkaufe. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil hat das Berufungsgericht zuvor die Abweisung einer von der Beklagten zu 1) erhobenen Widerklage gegen die Klägerin und den Testkäufer als Widerbeklagten bestätigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Verstoß der Beklagten gegen SS 1, 2 RabattG begründet hat, halten dagegen den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme entnommen, der Beklagte zu 2) habe dem Testkäufer zunächst einen Preis von 17.446,— DM für das nachgefragte Fahrzeug genannt, ohne dazu weitere Erklärungen abzugeben; auf die Frage nach einem Preisnachlaß für den Fall, daß kein Kraftfahrzeug in Zahlung gegeben werde, habe der Beklagte zu 2) erklärt, der Wagen koste dann 16.200,— DM. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der zunächst genannte Preis sei aus der Sicht des Käufers der von der Beklagten zu 1) allgemein geforderte Normalpreis gewesen, da der Beklagte zu 2) diesen Preis ohne weitere Erklärungen genannt habe und er dem Testkäufer nach Abschluß des Gesprächs auch einen Notizzettel mit dem vorher genannten Preis überreicht habe. 1. Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im Falle des Verkaufs von Kraftfahrzeugen, für die ihre Hersteller üblicherweise Preislisten mit unverbindlichen Preisempfehlungen herausgeben, die dort aufgeführten Preise nicht ohne weiteres als die für den Händler gültigen Preise anzusehen sind. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn bei einem Verkaufsgespräch die für das gewünschte Fahrzeug maßgebende Herstellerpreisliste herangezogen wird (BGH, Urt. v. Es bedarf daher regelmäßig der Feststellung weiterer Umstände, die den Schluß darauf zulassen, daß die unverbindlich empfohlenen Preise der Hersteller dem Verkehr als Normalpreise des Händlers erscheinen. Hierfür reicht nicht aus, daß der Beklagte zu 2) keine Erläuterungen dazu abgegeben hat, ob er den Normalpreis der Beklagten zu 1) oder den unverbindlich empfohlenen Preis der Herstellerin zur Gesprächsgrundlage für das Verkaufsgespräch gemacht habe. Hierzu reicht nicht aus, daß diese Frage überhaupt nicht angesprochen wird, wie das nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, deren Richtigkeit auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, bei dem hier zu beurteilenden Verkaufsgespräch der Fall war. Für eine weitere Sachaufklärung ist kein Raum; insbesondere kann offen bleiben, ob hier - was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahe liegen könnte - ein Fall zulässiger unterschiedlicher Normalpreise bei Barzahlung und bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens vorliegt (vgl. Auf die Rechtsmittel der Beklagten waren danach das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO; dabei war auch auszusprechen, daß die Beklagte zu 1) die Kosten, die durch die Abweisung der Widerklage entstanden sind und über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, zu tragen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL T ZR 177/85 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Apri1 1987 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Firma Auto-R Straße Fr 2. des Karl-Heinz - Prozeßbevollmächtigter: Inhaber Wilhelm K< traße WL, FrflHHBl 9/ Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen die ZentralVereinigung zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V., vertreten durch den Vorsitzenden - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Mai 1985 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Gießen vom 21. Oktober 1983 abgeändert, soweit in ihnen über die Klage und die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Kosten der Widerklage hinsichtlich des Widerbeklagten zu 2 - entschieden ist. Die Klage wird abgewiesen. Unbeschadet der Kostenentscheidung im Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Juli 1984 hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2 hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, zu denen die Beklagte zu 1 einen Kostenbeitrag von 200,— DM zu leisten hat. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen des Kraftfahrzeuggewerbes; zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte zu 1) ist selbständige Vertragshändlerin der Adam Opel-AG; der Beklagte zu 2) ist bei ihr als Verkaufsberater angestellt. Am 8. September 1982 führte der Beklagte zu 2) in den Verkaufsräumen der Beklagten zu 1) mit dem als Testkäufer im Auftrag der Klägerin handelnden Zeugen Berger ein Verkaufs-gespräch über ein fabrikneues Fahrzeug. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe zunächst aus einer Preisliste mit dem Firmenaufdruck der Beklagten zu 1) die Preisbestandteile für das nachgefragte Fahrzeug ermittelt. Neben dem Grundpreis habe er eine zusätzlich gewünschte Anhänger-Zugvorrichtung, Metallic-Lackierung sowie Überführungskosten angesetzt und sei so zu einem Preis von iHHP,— DM gelangt. Auf die Frage von Preisnachlässen für den Fall der Barzahlung habe er erklärt, daß er das Fahrzeug dann für — DM verkaufe. Die Klägerin sieht in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes, weil die Beklagte zu 1) beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges an Letztverbraucher 4 Preisnachlässe im Barzahlungsfall von mehr als 3 % ankündige. Gegenüber dem auf Untersagung dieses Verhaltens gerichteten Verlangen haben die Beklagten vorgetragen, die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, weil sie die Händler an die unverbindlich empfohlenen Preise der Hersteller binden wolle. Sie haben weiter behauptet, der Beklagte zu 2) habe lediglich Grundpreis und Überführungskosten zusammengezählt und darauf einen Rabatt gewährt, der 3 % nicht überstiegen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Schlußurteil zurückgewiesen. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil hat das Berufungsgericht zuvor die Abweisung einer von der Beklagten zu 1) erhobenen Widerklage gegen die Klägerin und den Testkäufer als Widerbeklagten bestätigt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidunasqründe Die Revision, deren Gegenstand allein das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren ist, hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin rechtsfehlerfrei als einen nach § 12 Abs. 1 RabattG zur Prozeßführung befugten Verband angesehen. Wegen des Einwands des Rechtsmißbrauchs, den die Revision der Prozeßführungsbefugnis der Klägerin im Blick auf ein gemeinsames Vorgehen der Händler entgegenhält, ist eine Abgabe an den Kartellsenat nicht geboten. Wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 18.11.1986 - KZR 41/85, ZIP 1987, 189 = WRP 1987, 106 - Aktion Rabattverstoß) in einem Parallelrechtsstreit entschieden hat, berührt die Unterbindung von gesetzlich unzulässigen Rabattverstößen nicht die Vorschriften des GWB; dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, in welchem Umfang unzulässige Rabattangebote oder Rabattverstöße verfolgt werden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 18.4.1985 - I ZR 220/83, GRUR 1985, 983, 984 = WRP 1985, 628 - Kraftfahrzeugrabatt). II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Verstoß der Beklagten gegen SS 1, 2 RabattG begründet hat, halten dagegen den Angriffen der Revision nicht stand. 6 Das Berufungsgericht hat der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme entnommen, der Beklagte zu 2) habe dem Testkäufer zunächst einen Preis von 17.446,— DM für das nachgefragte Fahrzeug genannt, ohne dazu weitere Erklärungen abzugeben; auf die Frage nach einem Preisnachlaß für den Fall, daß kein Kraftfahrzeug in Zahlung gegeben werde, habe der Beklagte zu 2) erklärt, der Wagen koste dann 16.200,— DM. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der zunächst genannte Preis sei aus der Sicht des Käufers der von der Beklagten zu 1) allgemein geforderte Normalpreis gewesen, da der Beklagte zu 2) diesen Preis ohne weitere Erklärungen genannt habe und er dem Testkäufer nach Abschluß des Gesprächs auch einen Notizzettel mit dem vorher genannten Preis überreicht habe. Dem kann nicht beigetreten werden. 1. Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im Falle des Verkaufs von Kraftfahrzeugen, für die ihre Hersteller üblicherweise Preislisten mit unverbindlichen Preisempfehlungen herausgeben, die dort aufgeführten Preise nicht ohne weiteres als die für den Händler gültigen Preise anzusehen sind. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn bei einem Verkaufsgespräch die für das gewünschte Fahrzeug maßgebende Herstellerpreisliste herangezogen wird (BGH, Urt. v. 18.4.1985 - I ZR 220/83, GRUR 1985, 983, 984 = WRP 1985, 628 - Kraftfahrzeugrabatt). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Kunden davon ausgehen, die im Verkaufs-gespräch über Kraftfahrzeuge verwandten Herstellerpreis- 7 sfr listen seien eine Kalkulationsgrundlage, um daraus eine Preisvorstellung begründen zu können. Es bedarf daher regelmäßig der Feststellung weiterer Umstände, die den Schluß darauf zulassen, daß die unverbindlich empfohlenen Preise der Hersteller dem Verkehr als Normalpreise des Händlers erscheinen. Nach den vom Berufungsgericht im Streitfall getroffenen Feststellungen sind hier solche Umstände nicht gegeben. Hierfür reicht nicht aus, daß der Beklagte zu 2) keine Erläuterungen dazu abgegeben hat, ob er den Normalpreis der Beklagten zu 1) oder den unverbindlich empfohlenen Preis der Herstellerin zur Gesprächsgrundlage für das Verkaufsgespräch gemacht habe. Da die Kunden nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, daß ihnen in Verkaufsgesprächen im Kraftfahrzeughandel an Hand der Herstellerpreislisten deren unverbindlich empfohlenen Preise als Kalkulationsgrundlage zunächst genannt werden, müssen sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß entgegen dieser Übung bereits im ersten Verkaufsgespräch die Hauspreise des anbietenden Händlers gemeint sein sollen. Hierzu reicht nicht aus, daß diese Frage überhaupt nicht angesprochen wird, wie das nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, deren Richtigkeit auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, bei dem hier zu beurteilenden Verkaufsgespräch der Fall war. Auch läßt sich nicht allein daraus, daß nach Abschluß des Verkaufsgesprächs dem Kunden die Notiz mit den Aufzeichnungen, die die während des Gesprächs genannten Preise enthält. 8 ausgehändigt wird, herleiten, die genannten Preise seien die Normalpreise des Händlers gewesen. 2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen danach nicht das ausgesprochene Rabattverbot. Für eine weitere Sachaufklärung ist kein Raum; insbesondere kann offen bleiben, ob hier - was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahe liegen könnte - ein Fall zulässiger unterschiedlicher Normalpreise bei Barzahlung und bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987, 63 = WRP 1987, 103 - Kfz-Preisgestaltung). Ebensowenig kommt es noch auf die erhobene Verfahrensrüge an. III. Auf die Rechtsmittel der Beklagten waren danach das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; dabei war auch auszusprechen, daß die Beklagte zu 1) die Kosten, die durch die Abweisung der Widerklage entstanden sind und über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, zu tragen hat. v. Gamm Merkel Piper Scholz-Hoppe Mees