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BGH · I ZR 177/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 177/57

- vertreten durch hat der Erste Zivilsenat des mündliche Verhandlung vom 25 der Bundesrichter Dr. Bock« bluth und Fehle Bundesgerichtshofs auf die , Juni 1959 unter Mitwirkung Dr« Weißs Dr.. (8) erfolgt« dessen Betätigungsspule (10) vom Wechsei-stromnetz über einen anderen Nebenstromkreis durch einen Federkontakt (11) mit Wechselstrom gesteuert wird, wobei die mechanische Kontaktgebung durch einen im gleichen Stromkreis liegenden» regelbaren Motor (12) über Getriebe (15) und verstellbare Nocken (16, 16a) und Rollo (17) erfolgt, derart, daß der Rührer (1) unabhängig von der Netsfrequenz mit veränderlicher Hubzahl.und veränderlicher Hubgeschwindigkeit arbeitet. (8), sowie Kondensatoren (9) besteht und durch einen regelbaren Motor (12) elektromagnetisch mit einem Fliehkraftregler (13* 14)* Getriebe (15)* Steuer-' nocken (16, 16a), Rolle (17), Federkontakt (11) und Betätigungsspule (10) derart gesteuert lot, daß der Arbeitsrhythmus des Rührers (1) vom Motor (12) mittels der einstellbaren Bremse (14) und der verstellbaren Nockenscheiben (16, 16 } bestimmt wird. Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, das Patent in vollem Umfang, für nichtig zu erklären, weil sein Gegenstand zur Zeit der Anmeldung nicht mehr neu im Sinne der §§ 1 und 2 PatG gewesen sei, zu demindest aber der erforderlichen Erfindungs-höhe. 447 des Handwörterbuchs von Stegemann "Bas große Baustoffiexikon" (1941), die französische Patentschrift Hr* 115* die USA-Pal;enL-Schriften Nr.^HB 014^BHMf 717 undtfHB&46 sowie die deutsche Patentschrift Nr. 4Hfc854 entgegengehalten, Sic hat außerdem beanstandet, daß das Streitpatent in eine nicht zutreffende Patentkategorie eingereiht sei und iia Anspruch 1 technisch Unrichtiges enthalte. Rührautoklaven um ein besonders schwieriges Spezialgebiet des chemischen Gerätebaues handele, bei dem zur Erfüllung einer Reihe von Bedingungen hohe Anforderungen an die Konstruktion und das verwendete Material gestellt Das Streitpatent habe erstmals die Möglichkeit gezeigt, einen brauchbaren Magnetrührauto-klaven aus einem V/echsclstromnetz zu betreiben, und habe damit ein vorhandenes Bedürfnis befriedigt; es habe einer langen Entwicklung bedurft, ehe die Erfindung gemacht wurde, Der 1, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die hier angefochtene Entscheidung vom 16, Juli 195 die Klage mit der Maßgabe abgewiesen,, daß die Patentansprüche die felgende Passung erhalten* 1, Schaltanordnung zu dem Betreiben von elektromagnetischen Rühreinrichtungen in geschlossenen Druckgefäßen mit senkrecht geführtem Rührer, dessen obere Ende mit einem Weicheisenkern versehen und von ein rohrförmigen Gehäuse aus nichtmagnetisierbarem Wer Stoff umschlossen ist, um welches ein Solenoid gelegt istj dadurch gekennzeichnet, daß das Solenoid (5) vom Wochsclstromnetz mit gleichgerichtetem Wechselstrom über einen Quecksilberschalter (8) gespeist wird, dessen Betätigüngsspule (10) vom ■Wechselstroranetz über .einen NebenStromkreis durch einen Pederkontakt (11) mit Wechselstrom gesteuert wird, wobei die mechanische Kontak gebung durch einen im gleichen Stromkreis liegenden, regelbaren Motor (12)- Uber ein Getriebe (.15) und verstellbare Nocken (16, 16 } und eine Rolle (17) erfolgt, derart, daß der Rührer (1) unabhängig von der Netzfrequenz mit veränderlich Hubzahl und veränderlicher Hubgeschwindigkeit ar beiten kann. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin frist- und fo gerecht Berufung eingelegt» Sie beantragt, das Streitpatent unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfange für nichtig zu erklären» Magneten zwecks Auf- und Abbewegung eines an sich bekannten Hubrührers mit am oberen Ende ange-ordnetem Weicheisenkern in einem rohrförmigen Gehäuse aus nicht magnetisierbaresn Werkstoff, um das ein Solenoid (5) gelegt ist, vom Wechselstromnetz durch einen Arbeitsstromkreis mit gleichgerichtetem Wechselstrom über einen Regel-widerstand (6) und einen Quocksilberschalter (8) gespeist wird, dessen Betätigungsspule (10) vom Wechselstronmots über einen zweiten Stromkreis durch einen Federkontakt (11) mit Wechselstrom, gesteuert wird, wobei die mechanische Eontaktgebung durch einen parallel zu dem zweiten Stromkreis liegenden, zwecks Veränderung der Hubzahl in seiner Drehzahl regelbaren Motor (12) Uber ein Getriebe (15) und zwecks Veränderung der Einschaltdauer verstellbare Hocken 16a) und eine Rolle (1?) erfolgt, 3o Vorrichtung zur Anwendung der Schaltung nach Anspruch 1 und/oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Motor (12) und dem Getriebe (15) eine mit einem Fliehkraftregler (13) ausgestattete. S. 39 entgegen«, Sie räumt ein, daß der Gegenstand des Streitpatents durch keine der Entgegenhaltungen identisch vorweggenommen sei; sie hält jedoch das Schaltprinzip des Streitpatents für identisch vorweggenommen durch die Schaltanordnung nach der USA-Patentschrift 014? f|^?33 und BB 126 in Richtung auf eine Schaltanordnung gemäß der USA-Patentschri.ft verbessert worden, ohne daß die Beklagte jedoch über den jeweils vorbekannten Stand der Technik hinaus gelangt sei. Sie verweist darauf, daß vor dem Streitpatent niemand elektromagnetische Hubrührer für Hochdruckgcfäße verwendet habe, obwohl elektromagnetische Hubrührer an sich schon seit den Ausführungen, im Handbuch von Stähler bekannt gewesen seien und obwohl!, zu demindest seit der schon vor dem. Mit der Anschlußberufung will die Beklagte vor allem erreichen, daß die Verwendung von elektromagnetischen Hul>-rlihrera für geschlossene Hochdruclcgefäße, weil nicht vor-bekannt, nicht im Oberbegriff* sondern im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannt werde. Da der antreibende Mechanismus für eine solche Rühreinrichtung außerhalb des Autoklaven bleiben muß, ist eine Übertragung von dem außerhalb liegenden Antrieb auf.die innerhalb des Autoklaven befindliche Rühreinrichtung erfordez’lich, Eine Möglichkeit der Übertragung, wie sie bei den sog. In der Beschreibung des Streitpatents ist der Erfinder von einem bekannten elektromagnetischen Hubrührer ausgegangen, mit dem err wie die Beklagte bestätigt, den nicht für geschlossene Druckgefäße bestimmten elektromagnetischen Hubrührer nach der französischen Patentschrift Nr. M 11? Wie schon aus der Überschrift und aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ursprünglicher Passung hervorgeht, hat der Erfinder eine elektromagnetische Rühreinrichtung für geschlossene Druckgefäßc schaffen wollen. - 37) sowie aus dor Verwendung der Ausdrücke "Hubzahl11 und "Hubgeschwindigkeit" im Lösungsvorschlag (So 2 Zo 21/22, Zo 96/97) ergibt, hat der Erfinder die elektromagnetische Rühreinrichtung nicht in der Form eines Drehrührers schaffen wollen, wie er - auch für Hochdruckgefäße - schon durch die deutsche Patentschrift Nr. 854 bekannt geworden war, sondern in der Form eines Hubrührers, wie ihn die französische Patentschrift Nr«, MB"''^ - jedoch nicht für Hochdruckgefäße - gezeigt hatte» Dem Wunsche, den elektromagnetischen Hubrührer nach der französischen Patentschrift Ni%^HJu5 für das Rühren in Hochdruckgefäßen und zu den hierbei vorgesehenen Zwecken zu verwenden, haben sich nach der Darstellung der-; Erfinders eiiie Anzahl von Schwierigkeiten entgegengestellt, die zu überwinden er sich zur Aufgabe gemacht hat, Wie er zunächst hervorhebt, hatten die bekannten Vorrichtungen mit schwachen Gleichströmen unter 0,5 Amp gearbeitet (So 2 z.. Andererseits hat er auch die Anwendung von V/echselstrom oder Drohstrom als nicht möglich angesehen, weil dann in den dicken Wänden aus nichtmagnetischem Material, wie sie für ein Hochdruck-gefäß mit einer elektromagnetischen Rühreinrichtung erforderlich sind, untragbar hohe Temperaturen durch Wirbel-ströme entstehen würden (S. den elektromagnetischen Antrieb so zu gestalten, daß unabhängig von der Netzfrequenz sowohl die Hubzahl des Rührers verändert werden kann als auch - durch Veränderung der Hebekraft - die Hebegeschwindigkeit als auch schließlich - wie eine nähere Betrachtung der Arbeitsweise des Rührers sov/ie die insoweit im Streitpatent gegebene Lösung (S. Als die im Strei.tpatent gestellte Aufgabe^ ist es demnach anzusehen, einen elektromagnetisch betätigten Hubrührer in einer zur Verwendung in geschlossenen Hochdruckgefäßen geeigneten Weise auszubilden, wobei insbesondere eine höhere Stromstärke als bisher und: ein nicht.aus dem Gleichstromnctz stammender und keine Y/irbclsirömo hervorrufender Strom verwendet sowie zwecks Beschleunigung ode.r 3, Die Lösung der gestellten Aufgabe hat der Erfinder» wie der Nichtigkeitssenat zutreffend durch Änderung der Patentkategorie zu dem Ausdruck gebracht hat, in der Form einer Schaltanordnung gegeben, die alle zur Lösung der Aufgabe erforderlichen Elemente enthalte Die vom Streitpatent vorgeschlagene Schaltanordnung sieht einen ersten Stromkreis als Arbeitsstromkreis mit dem den Rührer anhebenden Solenoid (5) vor (S. 2 Z, o - 18; Anspruch Z.85 - 90), Baß die Hubsahl des Rührers unabhängig von der Netzfrequcnz verändert werden kann, wird dadurch erreicht, daß die Schalthäufigkeit für die Einschaltung des Solenoids (5) Uber ein Getriebe (15)» Steucrnocken 16a), eine Rolle (17)» den Federkontakt (11) im Stcuer-stromkreis und.den Quecksilbcrschalter (8) im Arbeitsstrom-kreis hinweg letztlich durch die .-Drehzahl des Motors i2) bestimmt wird und daß die Drehzahl des Motors - beispieleweise durch einen Fliehkraftregler (13) mit verstellbarer Bremse (14) -^geregelt werden kann (Sc 2 z« 19/20, Z* 5!:» -61; Anspruch 1 Z. keilt des Motors und ihr Zweck sowie die Verstellbarkeit der Nocken und ihr Zweck genauer bezeichnet., so daß die nur als Wiederholung eines Teils der Aufgabe wirkende Aussage über die Veränderbarkoit der Hubsahl und der Hubgeschwindigkeit im Schlußsatz des bisherigen Anspruchs 1 entfallen kann» faß die Lehre des Streitpatents so, wie sie im Vorschlag der Anschlußberufung gefaßt ist, von Anfang an offenbart war, ist nicht zweifelhaft und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents stellt sich als eine Kombinationserfindung dar (vgl, hierzu und zu dem folgenden Reimer, PatG 2. Gleichwohl wird im Streitpateiit ein einheitlicher technische Gesamterfolg angestrebt, da eine elektromagnetische Rühreinrichtung, wenn sic für die im Streitpatent vorgesehenen Zwecke verwendbar sein soll, nicht nur in einem Hochdruck-gefäß muß betrieben werden können, sondern auch so gestaltet sein muß, daß die Hubzahl, die Hebekraft und die Sinschaltzeit verändert werden können. Bei einer Kombinationserfindung hängt die Zugehörigke:; t der einzelnen Mittel zu der geschützten Kombination nicht davon ab, ob sie im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs aufgeführt sind« Bas Hauptanliegen der Anschlußberufung der Beklagten, die nach dor Passung des Nichtigkeitssenats im Oberbegriff des Anspruchs 1 enthaltenen Angaben in den kennzeichnenden Teil zu verweisen, kann daher - auch im Hinblick darauf* daß das Streitpatent ohnehin zu vernichten ist - auf sich beruhen. ■v Quecksilber-) Schalter erfolgt, deren Magnots^stcm durch Schwachstrom - s,B» über einen Klingeltransformator oder einen Gleichrichter - mittels einfacher Taster betätigt wird und eine Quecksilberrühre als Schaltelc-ment für den Starkstromkreis in Einund Ausschaltstelliuig bringto Zur Vergleichung mit dem Stroitpatent kann dieser Literaturstelle lediglich eine solche Aufteilung in einen Arbeitsstromkreis und einen über Gleichrichter aus demselben Wechselstromnetz; gespeisten Steuerstromkreis entnommen werden? Auch die Ausführungen über die "Nockensteuerung” in dem Werk von Vater, "Die Dampfmaschine" Teil 2 (1918) S 39 können cur Vergleichung mit dem Streitpatent nur wegen eines einzelnen Schaitclcmentes, nämlich der Steuerung durch Nocken, herangezogen worden. 1 - 16) Besag genommen worden ist, hat eine elektromagnetisch betätigte Einrichtung zu dem Bühren von Flüssigkeiten sum Gegenstand, die ebenso wie beim Streitpatent aus einem im Inneren eines verschlossene Gefäßes mit Ansatzrohr senkrecht auf- und abgehenden Rühre also einem Hubrührcr, und einer außerhalb des Gefäßes um das Ansatsrohr herum angeordneten Ißagnotspulo besteht? 111/112 einen elektromagnetischen Hubrührer, der trotz einer etwas anderen Ausgestaltung des Rührgerätes im Prinzip bereits den.Hubrührer nach der französischen Patentschrift vorwegnimmt, Sieverts beschäftig sich auch mit der Möglichkeit der periodischen Einund Ausschaltung des Stromes durch einen selbsttätigen Unterbrecher und schlägt dafür die Benutzung einer Wanduhr mi 1; einem Perpendikel vor, der beim Schwingen abwechselnd zwei Pia tillkontakte berührt und dadurch periodisch den Stromkreis eines Akkumulators schließt, der durch die Uhr. den Perpendikel und -die den Rührer anhebende Ifegnetspule verläuft» Dieser Hubrührer ist Jedoch nur für Experiments im Laboratorium gedacht und in seiner primitiven Ausführa^ auch nur dafür geeignet. Diese Patentschrift hat mit dem Streitpatent demnach das Merkmal einer aelektromagnetischen Kupplung” durch die V/and eines Hochdruckgefäßes hindurch gemeinsam. Sie betrifft jedoch im Gegensatz zudem Streitpatent nicht einen Hubrührer, sondern einen Dreh-rUhrer; und sie besagt ebenso wie die französische Patentschrift Nr, nichts über die Schaltanordnung, sondern geht von einer ”in bekannter Weise” erfolgenden Schaltung für die Erregung der Magneten aus .‘.Beschreibung 7,. Diese Schaltanordnung wird in der Patentschrift, zwar nur am Beispiel eines elektrischen Hammers erläutert, wobei die Verwendung zweier abwechselnd arbeitender So Lonojcira vorgesehen ist* In der Verwendung zweier Solenoide kann jedoch ein wesentlicher Unterschied zu dem Streitpatent nicht erblickt werden; denn entweder könnte eine Rühreinrichtung im Sinne des Sireitpatcnts ebenfalls mit zwei abwechselnd arbeitenden Solenoiden versehen werden - wie das »Streitpatent selbst in der Zeichnung und im Anspruch 2 zeigt oder es könnte bei der Schaltung hach der USA-Patent-sehrift das eine Solenoid weggclassen werden, ohne daß damit der vom Stroitpatent angestrebte Erfolg, die Hubzahl. Entgegen der Meinung der Beklagten und ihres Privatgutachters Dr. Kofes kann ein wesentlicher Unterschied aber auch nicht darin erblickt werden, daß ein elektrischer Hammer, wie ihn die TJSA-Paientsehrift zeigt, mit etwa 1 000 bis .3 600 Hüben :> Minute, eine Rühreinrichtung im Sinne des Streitpatents dagegen nur mit etwa 30 bis 120 Hüben je Minute arbeitet5 V/ährend die Schalt“ anordnung nach der USA-Patentschrift nur im Federkontakt 27 ein mechanisches Element enthält, im übrigen aber eine rein elektrische Schaltung ist, werden bei der Schalt-anerdnung nach dem Streitpatent neben elektrischen weitgehend auch mechanische Elemente verwendet. 9 Zo 64 links) zeigt eine Schaltanordnung, bei der die Elektromagneten zweier Vibratoren über zwei Gleichrichter so geschaltet sind, daß die positiv gerichteten Halbwelten der Y/echselspannung den Elektromagneten des einen und die negativ gerichteten Halbwellen dein Elektromagneten des anderen Vibrators erregen und den -jeweiligen Anker, der z.B. mit einer Blattfeder verbunden ist, in eine rhythmische Bewegung versetzen. So dient die Gleichrichtung des Wechselstromes hier nur dem Fördereffekt, läßt aber mangels Glättung den Strom im Arbeitsstromkreis als einen welligen Strom bestehen, der 'für einen Vibrator vorteilhaft ist, für einen Rührer im Sinne des Streitpatents dagegen die gleichen Rachteile haben würde wie ein Wechselstrom. Der für den Betrieb mit Unterbrechungen vorgesehene Quecksilberschalter (277) wird nicht elektromagnetisch mit Hilfe eines-zweiten Stromkreises betätigt, sondern mechanisch durch die Betätigungsstifte (275) des Synchronmotors (270). Bei der für den Betrieb mit-Unterbrechungen erfolgenden.Schaltung über den Synchronmotor, seine Betätigungsstifte und den Quecksilberschalter kann durch die Veränderung der Zahl der Betätigungsstifte nur die Häufigkeit und die Dauer der jeweiligen Einschaltungen des Vibrators, nicht aber der • Vibrationstakt verändert werden. Patentschrift ITr. Wl15 (oben II 3) in der Perm eines elektromagnetisch betriebenen Hubrührers ausgcbildet und befindet sich in einem geschlossenen Druckgefäß, in dessen Deckel ein zur Führung des Rührers bestimmtes;, am oberen Ende hermetisch abgedichtetes Rohr (85) einge-sclTvveißt ist. Das den Riihrer betätigende Solenoid (88) wird eine gewisse Zeitlang periodisch an- und abgeschaltet, um dann längere Zeit ganz abgeschaltet zu bleiben, Das periodische Einund Ausschalten erfolgt über einen im Arbeitsstromkreis liegenden Quecksiiberschalter •'14"), dem ohne Unterbrechung Schaltbefehle über eine Kurbelwelle (139) vermittelt werden, die von einem Elektromotor (133) mit konstanter Drehzahl angotrioben'wird. Jedoch haben auch hier die Schaltelemcntc zu dem Teil andere Aufgaben; so dient z.B. die Hockcnschoibe nicht wie beim Streitpatent zur Steuerung des periodischen Einund Ausschaltens des Quecksilborschalters und damit des Solenoids, sondern zu dem völligen Stillsctzen des Rührers nach einer kurzen Rührperiode. Demgegenüber gestattet es die Anordnung nach dem Streitpatent, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend bemerkt hat, in einfacher Weise die Hubzahl und die Hubgeschwindigkeit des Rührers einer in besonderer Weise ausgebildeten, an ein Wechselstromnetz angeschlossenen elektromagnetischen Rühreinrichtung in einem geschlossenen Druckgefäß zu verändern. Als ein Beweis für den Fortschritt, den das Streitpatent gebracht hat, kann auch das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der Farbenfabriken Bayer vom 24- Februar 1950 angesehen werden. Dagegen vermag der erkennende Senat bei dem Streitpatent die für die Patentfähigkeit erforderliche Erfindungshöhe im Gegensatz zu dem Nichtigkeitssenat, der das Vorliegen der Erfindungshöhe ohne nähere Begründung bejaht hat, aber in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen nicht als gegeben anzusehen. Die erforderliche Erfindungshöhe kann eine Leistung, gleichgültig, wie im übrigen der Begriff der Erfindungshöhe zu fassen ist, .jedenfalls nur dann besitzen, wenn sie das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigt (Reimer a&O Übertragungserfindungen, bei denen es je nach Lage des Palles zu bejahen oder zu verneinen ist, ob es für den Fachmann des einen technischen Gebietes, der sich eine Aufgabe gestellt hat, naheliegt, sich auf anderen Gebieten der Technik umzusehen, wo die gleiche Aufgabe zu lösen war (vgl. Das mag zwar bei der oben I 2 am Ende gegebenen Formulierung der Aufgabe noch nicht völlig klar zu dem Ausdruck kommen, da sich diese Formulierung an die Beschreibung des Streitpatentes anschlicßt und daher ebenso wie diese den elektromagnetisch betätigten Hubrührcr als bekanntes Element an die Spitze stellt. Daher muß auch die Erfindungshöhe der Lösung beim Strcitpatont nach dem Wissen und Können' eines Elektrotechnikers beurteilt werden. Da die dicken, aus nichtmagnotisierbarem Material gefertigten Wände eines Hochdruckgefäßes als Strom für das Solenoid der Rühreinrichtung zur Vermeidung von Wirbelströmen einen Gleichstrom• erfordern, ein Gleichstromncts aber im allgemeinen nicht zur Verfügung steht, lag es für den Elektrotechniker ohne weiteres nahe, einen mittels Gleichrichter gleichgerichteten und mittels Kondensatoren geglätteten Wechselstrom zu verwenden. Ebenso lag es für den Elektrotechniker nahe, die Hebekraft des Solenoids durch einen Regulierwiderstand im Arbeitsstromkreis und die Hubzahl des Rührers und die Einschaltdauer des Solenoids auf mechanischem Wege mittels eines Motors mit regelbarer Drehzahl und mittels Nocken mit verstellbarer Nockenlänge zu verändern, mochten auch gerade für solche Zwecke dem Elektrotechniker noch andere, rein elektrisch wirkende Elemente, wie sie etwa die USA-Patentschrift Nr. MBBI014 zeigt, zur Verfügung gestanden und seiner technischen Einstellung sogar mehr gelegen haben. weisen, ist nicht erforderlich, zu demal auch dis Beklagte selbst einräumt, daß die in der Lehre des Streitpatents angegebenen Schaltelemente im einzelnen sämtlich vorbekannt gev/esen sind» Es kann jedoch auch in der Zusammenfassung der einzelnen Schaltelemente zur Erzielung des angestrebten technischen Gesamterfolges keine erfinderische Leistung erblickt werden, da sich die Notwendigkeit der Zusammenfassung mehrerer Schaltelemente aus der Aufgabe von selbst ergab und die Art der Zusammenfassung nicht über das Können eines Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiete der Elektrotechnik hinausging. Schließlich kann es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht als erfinderisch angesehen werden, daß der Erfinder des Streitpatents überhaupt daran gegangen ist, den bekannten elektro- Daß trets eines nach der Behauptung der Beklagten seit langem bestehenden Bedürfnisses der Erfinder dos Streitpatentes als erster die Anwendung des ebenfalls seit langem bekannten elektromagnetischen Hubrührers auf geschlossene Hcchdruckgcfäße vorgeschlagen hat, vermag daher hier an- ler ]interanspruch_2 wäre, wie es die Beklagte mit der Anschlußberufung vorgeschlagen hat, richtigerweise auf solo Schaltelemente, die nicht bereits im Anspruch ' genannt sind, gu beschränken und zwockrn.aßigerwe Da aber in dein Vorschlag dieser weiteren Schaltelemonte nur eine swockmäßige Ausgestaltung der Schaltanordnung nach Anspruch 1 ohne eigenen Erfindungsgehalt su erblicken ist, können, wenn der Hauptan-srruch vernichtet wird, auch die Unteransprücho nicht bestehen bleiben.

Zitierte Normen: § 13 PatG
HubrührerArbeitsstromkreisAufgabeRührerStreitpatentAnspruchgeschlossenStreitpatentsStrom

Volltext der Entscheidung

3a
nein
 Nachschlagewerks Amt11che Samm1ungs
 PatG § 1
Hat sich der Maschinenbauer die Aufgabe gestellt, eine bestimmten Anforderungen genügende maschinelle Einrichtung auf elektromagnetischem Woge zu betätigen, so ist als der Durchschnittsfachmann, auf .dessen Wissen und* Können bei der Beurteilung der Erfindungshöhe der Lösung abzustellen ist, nicht der Maschinenbauer, sondern der Elektrotechniker anzusehen,
BGH, Urt. v, 23" Juni 19*39 - I ZR 177/57
Deutsches Patentamt
I ZK 177/57
Verkündet
m 25* Juni 1939 K Justizobcrsclcrctär<
U r k und sb e a mt e r der c\?chäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der PatentnichtigkeitsSache der Firma Techemos-Chcmie-Maschinen Dipl--Ing« 0 . JE.. KBSH) in	HÄBBBBfcstr«	4^
Klägerin und Berufungsklägorin
- vertreten durch
 gegen
die Firma Andreas HBBB Hochdruck-Apparatebau Gr«m»b,H.. in	ZfHBBbstraße
 Beklagte und Beruf ungsbekiagte
- vertreten durch
 hat der Erste Zivilsenat des mündliche Verhandlung vom 25 der Bundesrichter Dr. Bock« bluth und Fehle
 Bundesgerichtshofs auf die , Juni 1959 unter Mitwirkung Dr« Weißs Dr.. Löscher, Jung-
für Recht erkannts
 Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 1o Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 16» Juli 1957 aufgehoben»
Das Patent Nr«	wird	in	vollem	Umfang	für
 nichtig erklärt.
Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen -
Die gesamten Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
 Tatbestand s
X»ie Beklagte ist Inhaberin des auf Grund des Ersten Üoer-leitungsgesetses erteilten, seit dem 15. Dezember 1949 laufenden Patentes Nr.BBBf174? für das die Priorität der Schaustellung auf der am 24. Juli 1949 oröffnoten X; e c3i e ma - Inf o rma t i on s - Ta g un g in Frankfurt Ala in in Anspruch genommen ist. Die Patentansprüche nach der Patentschrift lauten%
1« Verfahren sum Betreiben elektromagnetischer Rühreinrichtungen in geschlossenen Bruckgefäßen dadurch gekennzeichnet, daß die Wicklungen von Solenoiden bsw. Magneten vom Wechselstromncts Uber einen Nebenstromkreis mit gleichgerichtetem Wechselstrom' gespeist werden, wobei die Schaltung durch einen Quecksilberschalter o. dgl. (8) erfolgt« dessen Betätigungsspule (10) vom Wechsei-stromnetz über einen anderen Nebenstromkreis durch
 einen Federkontakt (11) mit Wechselstrom gesteuert wird, wobei die mechanische Kontaktgebung durch einen im gleichen Stromkreis liegenden» regelbaren Motor (12) über Getriebe (15) und verstellbare Nocken (16, 16a) und Rollo (17) erfolgt, derart, daß der Rührer (1) unabhängig von der Netsfrequenz mit veränderlicher Hubzahl.und veränderlicher Hubgeschwindigkeit arbeitet.
2.
Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sie aus einem elektromagnetisch.betätigten Rührer (1) mi Weicheisenkern (2), einem diesen umschließenden nichtmagnotisiorbarcn Gehäuse (3), einem (oder mehreren) Solenoiden (5, 5 ), Regulierwiderstand
 
(6), Gleichrichter (7)? einem (oder mehreren) Quecksilberschaltern o, dgl. (8), sowie Kondensatoren (9) besteht und durch einen regelbaren Motor (12) elektromagnetisch mit einem Fliehkraftregler (13* 14)* Getriebe (15)* Steuer-' nocken (16, 16a), Rolle (17), Federkontakt (11) und Betätigungsspule (10) derart gesteuert lot, daß der Arbeitsrhythmus des Rührers (1) vom Motor (12) mittels der einstellbaren Bremse (14) und der verstellbaren Nockenscheiben (16, 16 } bestimmt wird.
 Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, das Patent in vollem Umfang, für nichtig zu erklären, weil sein Gegenstand zur Zeit der Anmeldung nicht mehr neu im Sinne der §§ 1 und 2 PatG gewesen sei, zu demindest aber der erforderlichen Erfindungs-höhe. gegenüber dem Stande der Technik ermangelt habe. Sie hat dem Streitpatent die Ausführungen zu dem Stichwort "In-stallations-Fernschaltsysieme" auf S. 447 des Handwörterbuchs von Stegemann "Bas große Baustoffiexikon" (1941), die französische Patentschrift Hr* 115* die USA-Pal;enL-Schriften Nr.^HB 014^BHMf 717 undtfHB&46 sowie die deutsche Patentschrift Nr. 4Hfc854 entgegengehalten, Sic hat außerdem beanstandet, daß das Streitpatent in eine nicht zutreffende Patentkategorie eingereiht sei und iia Anspruch 1 technisch Unrichtiges enthalte.
Bie Beklagte hat fristgemäß widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat betont, daß es sich bei dein sog. Rührautoklaven um ein besonders schwieriges Spezialgebiet des chemischen Gerätebaues handele, bei dem zur Erfüllung einer Reihe von Bedingungen hohe Anforderungen an die Konstruktion und das verwendete Material gestellt
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würden, und daß daher die Anwendung von Einrichtungen und Ausführungen, die auf anderen Gebieten bekannt geworden seien, hier nicht ohne weiteres möglich sei. Das Streitpatent sei durch keine der Entgegenhaltungen vor-weggenommen. Die bei dem erfindungsgernäßen Verfahren angev/endetcn einzelnen Schaltelemente seien zwar an sich durchaus bekannt; der Patentschutz sei indes nicht für die einzelnen Schaltelemente beansprucht, sondern für die neuartige funktionelle Zusammenfassung von elektromagnetisch und mechanisch betätigten Mitteln zu dem Betreiben von Rührautoklaven. Das Streitpatent habe erstmals die
 Möglichkeit gezeigt, einen brauchbaren Magnetrührauto-klaven aus einem V/echsclstromnetz zu betreiben, und habe damit ein vorhandenes Bedürfnis befriedigt; es habe einer langen Entwicklung bedurft, ehe die Erfindung gemacht wurde,
 Der 1, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die hier angefochtene Entscheidung vom 16, Juli 195 die Klage mit der Maßgabe abgewiesen,, daß die Patentansprüche die felgende Passung erhalten*
1, Schaltanordnung zu dem Betreiben von elektromagnetischen Rühreinrichtungen in geschlossenen Druckgefäßen mit senkrecht geführtem Rührer, dessen obere Ende mit einem Weicheisenkern versehen und von ein rohrförmigen Gehäuse aus nichtmagnetisierbarem Wer Stoff umschlossen ist, um welches ein Solenoid gelegt istj dadurch gekennzeichnet, daß das Solenoid (5) vom Wochsclstromnetz mit gleichgerichtetem Wechselstrom über einen Quecksilberschalter (8)
0, dgl. gespeist wird, dessen Betätigüngsspule (10) vom ■Wechselstroranetz über .einen NebenStromkreis durch einen Pederkontakt (11) mit Wechselstrom gesteuert wird, wobei die mechanische Kontak
 gebung durch einen im gleichen Stromkreis liegenden, regelbaren Motor (12)- Uber ein Getriebe (.15) und verstellbare Nocken (16, 16 } und eine Rolle (17) erfolgt, derart, daß der Rührer (1) unabhängig von der Netzfrequenz mit veränderlich Hubzahl und veränderlicher Hubgeschwindigkeit ar beiten kann.
2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gelcennzeiclme daß sie ein (oder mehrere) Solenoide (5, 5a), Re gulierwiderstand (6), Gleichrichter (7)> einen (oder mehrere) Quecksilberschalter o. dgl» (8), sowie Kondensatoren (9) und eiiien regelbaren Mot (1.2) mit einem Fliehkraftregler (13, 14) ,Gctrieb (15), Steuernocken (16-, l6a), Rolle (17), Federkontakt (11) und Betätigungsspulc (10) enthält, so daß der Arbeitsrhythmus des Rührers (1) vom Motor (12) mittels der einstellbaren Bremse (14) und der verstellbaren Nockenscheiben (16, I6a) bestimmt werden kann»
Wie aus der Begründung hervorgeht, hat der Nichtigkeit« Senat die Neuheit und die Fortschrittlichkeit des Stroi patents sowie die erforderliche Erfindungshöhe als gege angesehen und die in der Entschoidungsformel verfügte A rung der Patentansprüche lediglich zur Klarstellung des Patentbegehrens vorgenommen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin frist- und fo gerecht Berufung eingelegt» Sie beantragt,
 das Streitpatent unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfange für nichtig zu erklären»
Die Beklagte Beantragt;
die Berufung zurückzuweisen..
Die Beklagte hat ferner Anschlußberufung eingelegt und Beantragt
 das Streitpatent mit folgenden Ansprüchen aufrechtzuerhaltens
1Schaltanordnung für elektromagnetische Rühreinrichtungen, dadurch gekennzeichnet, daß bei geschlossenen Hochdruckgefäßen mit Drücken über 50 atü die Wicklungen von Solenoiden bzw. Magneten zwecks Auf- und Abbewegung eines an sich bekannten Hubrührers mit am oberen Ende ange-ordnetem Weicheisenkern in einem rohrförmigen Gehäuse aus nicht magnetisierbaresn Werkstoff, um das ein Solenoid (5) gelegt ist, vom Wechselstromnetz durch einen Arbeitsstromkreis mit gleichgerichtetem Wechselstrom über einen Regel-widerstand (6) und einen Quocksilberschalter (8)
o.	dgi. gespeist wird, dessen Betätigungsspule (10) vom Wechselstronmots über einen zweiten Stromkreis durch einen Federkontakt (11) mit Wechselstrom, gesteuert wird, wobei die mechanische Eontaktgebung durch einen parallel zu dem zweiten Stromkreis liegenden, zwecks Veränderung der Hubzahl in seiner Drehzahl regelbaren Motor (12) Uber ein Getriebe (15) und zwecks Veränderung der Einschaltdauer verstellbare Hocken 16a) und eine Rolle (1?) erfolgt,
2* Vorrichtung zur Anwendung der Schaltung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet; daß dem Weich-
eisenkern (2) ein zweites Solenoid (5a) zu‘go-ördnet ist zwecks Beschleunigung'der Abwärtsbewegung»
3o Vorrichtung zur Anwendung der Schaltung nach Anspruch 1 und/oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Motor (12) und dem Getriebe (15) eine mit einem Fliehkraftregler (13) ausgestattete. von Hand verstellbare Bremse (14) angeordnet ist,
4c Vorrichtung zur Anwendung der Schaltung nach Anspruch 1 bis 3 s> dadurch gekennzeichnet * daß in an sich bekannter Weise in dem Arbeitsstromkreis Glättungskondensatoren (9) vorgesehen sind»
Die Klägerin beantragt,•
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen»
Die Klägerin hält dem Streitpatent nunmehr auch noch di.e Abhandlung von Sieverts Uber die "Bestimmung des Molekulargewichts gelöster Stoffe" in Stähler’s "Handbuch der Arbeitsmethoden in der anorganischen Chemie" 3» Bd. ( 1913; S. 111/112 sowie die Ausführungen Uber "Nockensteuerung" in dem Werk "Die Dampfmaschine" von Vater, Teil 2 (19-3)
S. 39 entgegen«, Sie räumt ein, daß der Gegenstand des Streitpatents durch keine der Entgegenhaltungen identisch vorweggenommen sei; sie hält jedoch das Schaltprinzip des Streitpatents für identisch vorweggenommen durch die Schaltanordnung nach der USA-Patentschrift	014?
dabei seien aber die Schaltelemente des Streitpatents
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weic primitiver als die der USA-Pat ent s ehri it gewesen und erst durch die Zusatzpatente der Beklagten Hr, HB 344« BBl72? f|^?33 und BB 126 in Richtung auf eine Schaltanordnung gemäß der USA-Patentschri.ft verbessert worden, ohne daß die Beklagte jedoch über den jeweils vorbekannten Stand der Technik hinaus gelangt sei. Im übrigen will die Klägerin mit ihren Entgegenhaltungen dem Streitpatent vor allem die erforderliche Erfindungshöhe bestreiten.
Die Beklagte hebt erneut und auch gegenüber der USA-Patentschrift Nr. 4MB 014 di® bei der Konstruktion von Rührautoklaven zu überwindenden besonderen Schwierigkeiten hervor, deretwegen eine Übertragung der Gedanken der für andere Zwecke bestimmten und andere Arbeitsbedingungen voraussetsenden USA-Patentschrift Nr. BHB*014 auf die Konstruktion von Rührautoklaven nicht als naheliegend zu betrachten sei. Sie verweist darauf, daß vor dem Streitpatent niemand elektromagnetische Hubrührer für Hochdruckgcfäße verwendet habe, obwohl elektromagnetische Hubrührer an sich schon seit den Ausführungen, im Handbuch von Stähler bekannt gewesen seien und obwohl!, zu demindest seit der schon vor dem. Jahre 1927 erfolgten E:in-führung des Hydrierverfahrens nach Bergius ein Bedürfnis zu dem Rühren in geschlossenen Druckgefäßen mit Drücken bis zu 1 000 atü bestanden habe, daß man sich.vielmehr mit dem Stopfbüchsenrührcr beholfen und noch im Jahre 1334 lediglich den elektromagnetischen Drehrührer nach dem Patent Nr.JBB854 vorgeschlagen habe, der zudem praktisch nicht verwendet worden sei. Sie hat ferner ein Anerkennungsschreiben der Farbenfabriken Bayer in Leverkusen vom*
24o Februar 1950. zu dem Streitpatent vorgelegt.
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Mit der Anschlußberufung will die Beklagte vor allem erreichen, daß die Verwendung von elektromagnetischen Hul>-rlihrera für geschlossene Hochdruclcgefäße, weil nicht vor-bekannt, nicht im Oberbegriff* sondern im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannt werde. Im übrigen will sie den Antrag der Anschlußberufung nur als einen Vorschlag zur Klarstellung und Richtigstellung der Patentansprüche angesehen wissen.
Prof. Dr.-Ing. Leonhard in Stuttgart hat auf Anforderung des Senats ein schriftliches Gutachten vom 20, November 1958 erstattet. Die Beklagte hat ihrerseits ein Gutachten des Dr.-Ing. Kofes in Berlin vorgelegt. Prof. Dr. Leonhard ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger gehört worden. Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt.
Entscheidungsgründes
I.	In der. chemischen Industrie wird es häufig erforderlich.. Flüssigkeiten unter Druck, also in geschlossenen Druckge-fäßeh ''sog. Autoklaven), zu rühren. Kann oder soll, die erforderliche Bewegung der Flüssigkeit, nicht dadurch erreicht werden, daß der Autoklav© selbst in Schütte!- oder Drehbewegung versetzt wird, so beda?.?f es einer im Inneren des Autoklaven angebrachten Rühreinrichtung. Da der antreibende Mechanismus für eine solche Rühreinrichtung außerhalb des Autoklaven bleiben muß, ist eine Übertragung von dem außerhalb liegenden Antrieb auf.die innerhalb des Autoklaven befindliche Rühreinrichtung erfordez’lich, Eine Möglichkeit der Übertragung, wie sie bei den sog. Stopfbüchsenrührern angewandt wird, ist die mechanische Übertragung durch die Wandung des Autoklaven hindurch, die jedoch besondere Maßnahmen erfordert, um den Autoklaven gleichwohl gasdicht und druckfest zu halten. Eine andere
10 -
Möglichkeit der Übertragung ist die elektromagnetische, mit der sich das Streitpatent beschäftigt.
In der Beschreibung des Streitpatents ist der Erfinder von einem bekannten elektromagnetischen Hubrührer ausgegangen, mit dem err wie die Beklagte bestätigt, den nicht für geschlossene Druckgefäße bestimmten elektromagnetischen Hubrührer nach der französischen Patentschrift Nr. M 11? (vgl. unten II 3) gemeint hat. Dieser Rührer besteht, wie es in der Beschreibung des Streitpatents (S. 'S Z. 1 - 14)
heißt, aus einem senkrecht geführten Stab mit einer horizontalen gelochten Scheibe am unteren Ende und einem zylindrischen Weicheisenkern (Anker) am oberen Ende, ferner aus einem am oberen Ende geschlossenen Rohr aus nichtmagnetisierbarem Werkstoff, das den Weicheisenkern derart umgibt, daß der Rührer leicht beweglich auf und ab gleiten kann, und schließlich aus einem über das unmagnetische Rohr geschobenen Solenoid, das den Eisenkern mit dem Rührer nach oben sieht, sobald ein elektrischer Strom durch die Wicklung geschickt wird, während nach dem Ausschalten des Stromes der Rührer durch sein Gewicht wieder nach unten fällt. Der Erfinder hat ferner unter ausdrücklichem Hinweis auf die deutsche Patentschrift Nr. 60? 834
(vgl. unten II ?) die Versuche erwähnt, Drehrührer in Hochdruckgefäßen zu betreiben, indem durch abwechselndes Erregen zweier Magnetpaare ein Anker in Drehung versetzt wird (So 12, 16 - 20),
2,	Welche Aufgabe sich der Erfinder gestellt hat, ist in der Patentschrift nirgends zusammenfassend herausgestellt. Auch in der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats ist eine Darstellung der Aufgabe des
 Streitpatentes nicht enthalten. Die Aufgabe ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus der Patentschrift im ganzen, insbesondere aus den Ausführungen auf
S«. '! Zo 21 bis So 2 Zo 9 der Beschreibung in Verbindung mit dem Lösungsvorschlag»
Wie schon aus der Überschrift und aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ursprünglicher Passung hervorgeht, hat der Erfinder eine elektromagnetische Rühreinrichtung für geschlossene Druckgefäßc schaffen wollen. Dabei hat er unter geschlossenen Druckgofäßen nach einer beiläufigen Bemerkung in der Beschreibung (S. 1 Z. 29), die durch den Hinweis auf die Unbrauchbarkeit von Gr las als Material für die Gefäßwand (S. 2 Z. 1/2) unterstützt wird,, ersichtlich "•Hochdruckgefäße" verstanden, die jetzt im Antrag de?.’ Anschlußberuf ung noch genauer als "geschlossene Hochdruckge« fäße mit Drücken über 50 atü" bezeichnet worden sind» Wie sich insbesondere aus der Zeichnung samt ihrer Erläuterung (S. 2 Zo 2? - 37) sowie aus dor Verwendung der Ausdrücke "Hubzahl11 und "Hubgeschwindigkeit" im Lösungsvorschlag (So 2 Zo 21/22, Zo 96/97) ergibt, hat der Erfinder die elektromagnetische Rühreinrichtung nicht in der Form eines Drehrührers schaffen wollen, wie er - auch für Hochdruckgefäße - schon durch die deutsche Patentschrift Nr. 854 bekannt geworden war, sondern in der Form eines Hubrührers, wie ihn die französische Patentschrift Nr«, MB"''^ - jedoch nicht für Hochdruckgefäße - gezeigt hatte» Dem Wunsche, den elektromagnetischen Hubrührer nach der französischen Patentschrift Ni%^HJu5 für das Rühren in Hochdruckgefäßen und zu den hierbei vorgesehenen Zwecken zu verwenden, haben sich nach der Darstellung der-; Erfinders eiiie Anzahl von Schwierigkeiten entgegengestellt, die zu überwinden er sich zur Aufgabe gemacht hat, Wie er zunächst hervorhebt, hatten die bekannten Vorrichtungen mit schwachen Gleichströmen unter 0,5 Amp gearbeitet (So 2 z.. 21/22). Er hat für seine Zwecke jedoch größere Stromstärken benötigt (S. 1 Z* 22/25)? insbesondere
 
für den Pall 5 daß. Flüssigkeiten größerer Viskos it ab gerührt werden sollen (S. 2 Z. 5/6); um die Stromstärke erhöhen au können, hat er daher Vorsorge treffen müssen«, daß nicht durch die starken Öffnungsfunken infolge Selbstinduktion das Schaltorgan in wenigen Stunden zerstört wird ('S, 1 Z, 22 - 25). Gleichstrom hat er schon deshalb nicht verwenden wollen«, weil diese Stromart nur noch selten zur Verfügung steht (S. 2 Z. 7 - 9). Andererseits hat er auch die Anwendung von V/echselstrom oder Drohstrom als nicht möglich angesehen, weil dann in den dicken Wänden aus nichtmagnetischem Material, wie sie für ein Hochdruck-gefäß mit einer elektromagnetischen Rühreinrichtung erforderlich sind, untragbar hohe Temperaturen durch Wirbel-ströme entstehen würden (S. 1 Z. 25 - 30). Er hat daher nach einem Strom suchen müssen, der einerseits nicht ein Gleichstromnetz als Stromquelle erfordert, andererseits aber auch nicht wie ein Wechselstrom schädliche Wirbelströme hervorruft3 Schließlich hat der Erfinder noch der erschwerenden Forderung Rechnung tragen wollen, daß Flüssigkeiten verschiedenster Viskosität und wahlweise schneller . und langsamer zu rühren sind (S. 2 Z. 4-7)} ähnlich heißt es im Lösungsvorschlag der Beschreibung, daß unabhängig von der Netzfrequenz die Hubsahl und die Hubgeschwindigkeit des Rührers der Viskosität der zu rührenden Flüssigkeit soll angepaßt werden können (S. 2 Z« 21 - 24)? und im ursprünglichen Anspruch 1, daß der Rührer unabhängig von der Netzfrequenz mit veränderlicher Hubzahl und veränderlicher Hubgeschwindigkeit soll arbeiten können (S. 2 Z. 94 -97). Damit hat der Erfinder sich einerseits die Aufgabe gestellt? den elektromagnetischen Antrieb so zu gestalten, daß unabhängig von der Netzfrequenz sowohl die Hubzahl des Rührers verändert werden kann als auch - durch Veränderung der Hebekraft - die Hebegeschwindigkeit als auch schließlich - wie eine nähere Betrachtung der Arbeitsweise des Rührers sov/ie die insoweit im Streitpatent
 gegebene Lösung (S. 2 Z. 65) ergibt - die Einschaltzeit des den Rührer anhebenden Elektromagneten, wobei Oj.n.. drei Größen unabhängig voneinander oder auch im Einklane miteinander sollen verändert werden können. Die andere Aufgabe, es zu ermöglichen, daß Flüssigkeiten verschieden» Viskosität gerührt werden können, überkreuzt sieh hiermit und läuft im Grunde auf dasselbe hinaus«. Denn auch die Anpassung des Rührens an die unterschiedliche Viskosität der Beschickungsflüssigkeiten kann nach der Beschreibung (S. 2 Z. 66 - 70) durch eine Veränderung der Hubzahl des Rührers und der Einschaltczcit des Elektromagneten erfolge Die Anpassung an die unterschiedliche Viskosität der Be-Schickungsflüssigkeiten kann aber auch - daneben oder allein - durch eine Veränderung der Hebekraft erfolgen; denn die Veränderung der Hebekraft bewirkt bei gleicher Viskosität der Beschickungsflüssigkeiten eine Veränderung der Hebegeschwindigkeit, während sie bei einer Veränderung der Viskosität der Flüssigkeiten zur Anpassung an diese dienen kann, ggf. mit der Folge, daß trotz anderer Viskosität der Beschickungsflüssigkeit die Hebegeschwindigkeiü die gleiche bleibt.
Als die im Strei.tpatent gestellte Aufgabe^ ist es demnach anzusehen,
 einen elektromagnetisch betätigten Hubrührer in einer zur Verwendung in geschlossenen Hochdruckgefäßen geeigneten Weise auszubilden, wobei insbesondere eine höhere Stromstärke als bisher und: ein nicht.aus dem Gleichstromnctz stammender und keine Y/irbclsirömo hervorrufender Strom verwendet sowie zwecks Beschleunigung ode.r Verlangsamung des Rührens und zwecks Anpassung des Rührens an die unterschiedliche Viskosität der Beschickungsflüssiglcoiten eine von der Netzfrequenz unabhängige Veranderbarkcit der Hubsahl?
der Hebekraft und der Einschaltezeit ermöglicht werden soll,
3,	Die Lösung der gestellten Aufgabe hat der Erfinder» wie der Nichtigkeitssenat zutreffend durch Änderung der Patentkategorie zu dem Ausdruck gebracht hat, in der Form einer Schaltanordnung gegeben, die alle zur Lösung der Aufgabe erforderlichen Elemente enthalte
 Die vom Streitpatent vorgeschlagene Schaltanordnung sieht einen ersten Stromkreis als Arbeitsstromkreis mit dem den Rührer anhebenden Solenoid (5) vor (S. 2 Z. 11 - 15; Anspruch 1 Z. 81 - 86), ferner einen zweiten Stromkreis als Steuerstromkreis für den im Arbeitsstromkreis liegenden Quecksilberschalter (8) (S. 2 Z. 15 - 18; Anspruch 1 Z. 07 - 90), und schließlich eine mechanische Betätigung des als Schalter im Steuerstromkreis, liegenden Federkontaktes
(11)	, die mit Hilfe eines in einem dritten Stromkreis liegenden Motors (12) und mehrerer mechanisch wirkender Übertragungsmittel erfolgt (S. 2 Z«, 18 - 20; Anspruch 1 Zo 90 - 94) * Sowohl der Arboitsstrom.kreis als auch der Steuerstromkreis als auch der Stromkreis für den Motor
(12)	werden aus dem Wechsolstromnetz gespeist (S. 2 Z< 14, 16; Anspruch 1 Z. 83? 87/88, 91/92); jedoch wird der Wechselstrom im Arbeitsstromkreis durch Gleichrichter (7) gleichgerichtet und durch Kondensatoren (9) geglättet
(S. 2 Zo 14; Anspruch 1 Z. 84; Anspruch 2 Z. 104? 106); damit wird die -T'eilaufgabe gelöst, einen Strom zu verwenden, der nicht aus dem Gleichstromnetz stammt, aber auch nicht schädliche Wirbelströme in der Y/andung des Autoklaven hervorruft. Die weitere Teilaufgabe, eine größere Stromstärke ohne die Gefahr der Zerstörung der SchaltOrgane verwenden zu können, wird durch die Einfügung eines Quecksilberschaltcrs (8) in den Arbeitsstromkreis und
 die Bildung eines zweiten Stromkreises zur Steuerung des Quecksilberschalters gelöst (S. 2 Z, o - 18; Anspruch Z. 85 - 90), Baß die Hubsahl des Rührers unabhängig von der Netzfrequcnz verändert werden kann, wird dadurch erreicht, daß die Schalthäufigkeit für die Einschaltung des Solenoids (5) Uber ein Getriebe (15)» Steucrnocken 16a), eine Rolle (17)» den Federkontakt (11) im Stcuer-stromkreis und.den Quecksilbcrschalter (8) im Arbeitsstrom-kreis hinweg letztlich durch die .-Drehzahl des Motors i2) bestimmt wird und daß die Drehzahl des Motors - beispieleweise durch einen Fliehkraftregler (13) mit verstellbarer Bremse (14) -^geregelt werden kann (Sc 2 z« 19/20, Z* 5!:» -61; Anspruch 1 Z. 90 - 93; Anspruch 2 z. 107 - 114). Die Hebekraft des Solenoids (5) kann mit Hilfe eines im Ar-beitsstremkreis liegenden Regulierwiderstandes (6) verändert werden (S. 2 Z. 45/46; Anspruch 2 Z, 104). Die Ein-schaltseit des Solenoids (5) schließlich kann dadurch verändert werden, daß die gegeneinander verdrehbaren Nocken-/ 8,
scheiben (16, 16 ) zu einem längeren oder kürzeren Nockenbogen eingestellt werden (S. 2 Z* 20, Z* 63 - 66; Anspruch Z. 93)o
Im ursprünglichen Anspruch 1 ist die Lösung nur unvollkommen und unvollständig, teilweise sogar mit technisch unrichtiger Wortwahl zu dem Ausdruck gekommen. Auch die Neufassung, die der Nichtigkeitssenat dem Anspruch 1 gegeben hat, hat diese Mangel nicht völlig beseitigt. Dagegen würde die mit dem Antrag der Anschlußberufung vorgeschlagene Fassung des Anspruchs 1 die Lehre des Streitpatents zutreffend und vollständig wiedergeben. Bei dieser Fassung sind insbesondere die drei Stromkreise zutreffend auseinandergehalten und technisch richtig bezeichnet, der für die Veränderbarkcit der Hebekraft und die Anpassung an die Viskosität der Beschickungsflüssigkeit maßgebliche, bisher nur im Anspruch 2 erwähnte Regulierwiderstand (6) nunmehr schon im Anspruch 1 genannt, und schließlich die Regelbar-
keilt des Motors und ihr Zweck sowie die Verstellbarkeit der Nocken und ihr Zweck genauer bezeichnet., so daß die nur als Wiederholung eines Teils der Aufgabe wirkende Aussage über die Veränderbarkoit der Hubsahl und der Hubgeschwindigkeit im Schlußsatz des bisherigen Anspruchs 1 entfallen kann» faß die Lehre des Streitpatents so, wie sie im Vorschlag der Anschlußberufung gefaßt ist, von Anfang an offenbart war, ist nicht zweifelhaft und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden.
4 . Die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents stellt sich als eine Kombinationserfindung dar (vgl, hierzu und zu dem folgenden Reimer, PatG 2. Au.fl» § I.Anm. 66 mit weiteren Nachweisungen, insbesondere RG GRUR 1944? 122)* Zwar können bei der im Streitpatent gestellten Aufgabe eine Reihe von Teilaufgaben unterschieden werden, denen in der Lösung jeweils ein bestimmter Lösungsvorschlag entspricht» Insbesondere kann unterschieden werden zwischen der Aufgabe und Lösung einerseits, einen zur Verwendung in geschlossenen Hochdruckgefäßen geeigneten elektromagnetischen Hubrührer zu schaffen, und der Aufgabe und Lösung andererseits, bei einem solchen Hubrührer die Hub-zahL\, die Hebekraft und die Einschaltzeit unabhängig von der Netzfrequenz verändern oder der unterschiedlichen Y:is-
. kosität der Beschickungsflüssigkeiten anpassen zu können. Gleichwohl wird im Streitpateiit ein einheitlicher technische Gesamterfolg angestrebt, da eine elektromagnetische Rühreinrichtung, wenn sic für die im Streitpatent vorgesehenen Zwecke verwendbar sein soll, nicht nur in einem Hochdruck-gefäß muß betrieben werden können, sondern auch so gestaltet sein muß, daß die Hubzahl, die Hebekraft und die Sinschaltzeit verändert werden können. Erreicht wird dieser einheitliche Gesamterfolg durch das Zusammenwirken der Mittel, die im Anspruch 1 in der Passung des Vorschlags der Anschlußberufung genannt sind. Ob zur Erzielung aller er-
strebten Vorteile die einzelnen Mittel in gleicher Wej.se notwendig sind* ist dabei unerheblich.,
Bei einer Kombinationserfindung hängt die Zugehörigke:; t der einzelnen Mittel zu der geschützten Kombination nicht davon ab, ob sie im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs aufgeführt sind« Bas Hauptanliegen der Anschlußberufung der Beklagten, die nach dor Passung des Nichtigkeitssenats im Oberbegriff des Anspruchs 1 enthaltenen Angaben in den kennzeichnenden Teil zu verweisen, kann daher - auch im Hinblick darauf* daß das Streitpatent ohnehin zu vernichten ist - auf sich beruhen. Gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung bestehen allerdings entgegen der Meinung der Klägerin keine Bedenken, da in der vom Nichtigkeitssenat verfügten Passung des Oberbegriffs des Anspruchs 1 jedenfalls ici prozessualen Sinne eine Beschwer der Beklagten erblickt werden kann.
Die Neuheit der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents steht außer Zv/eifel. Dieser. Lehre würde eine der Entgegenhaltungen der Klägerin nur dann neuheitsschädlich enbge-genstehen, wenn durch sie der Kombinationsgedanke des Anspruchs 'S zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gewesen sein würde. Bas ist jedoch nicht der Pall. Ob die Elemente der Kombination im einzelnen vorbekannt waren, ist für die Frage der Neuheit der Kombination unerheblich.
Im Handwörterbuch von Stegemann "Bas große Baust of flexikon" (1941) werden auf S. 447 MInstallations-PernschaltsystemeM beschrieben, bei denen die Einund Ausschaltung von Verbrauchsstromkreisen (Starkstromkreisen) anstelle handbetätigter Schalter durch kleine elektromagnetisch betätigt®
■v Quecksilber-) Schalter erfolgt, deren Magnots^stcm durch Schwachstrom - s,B» über einen Klingeltransformator oder einen Gleichrichter - mittels einfacher Taster betätigt wird und eine Quecksilberrühre als Schaltelc-ment für den Starkstromkreis in Einund Ausschaltstelliuig bringto Zur Vergleichung mit dem Stroitpatent kann dieser Literaturstelle lediglich eine solche Aufteilung in einen Arbeitsstromkreis und einen über Gleichrichter aus demselben Wechselstromnetz; gespeisten Steuerstromkreis entnommen werden? die jedoch auch sonst seit Violen Jahren in der Schalttechnik gebräuchlich ist. Die besondere Aufgabe und Lösung des Streitpatents ist durch diese Literat;-stelle nicht vorweggenommen.
Auch die Ausführungen über die "Nockensteuerung” in dem Werk von Vater, "Die Dampfmaschine" Teil 2 (1918) S 39 können cur Vergleichung mit dem Streitpatent nur wegen eines einzelnen Schaitclcmentes, nämlich der Steuerung durch Nocken, herangezogen worden. Dieses mechanische Scho element ist jedoch auch sonst schon seit langem bekannt.
i auf die bereit

Di e f ran so s i sche_ Patentschrift^ Niv durch die einleitenden Ausführungen der Beschreibung des Streitpatents (S. 1 Z. 1 - 16) Besag genommen worden ist, hat eine elektromagnetisch betätigte Einrichtung zu dem Bühren von Flüssigkeiten sum Gegenstand, die ebenso wie beim Streitpatent aus einem im Inneren eines verschlossene Gefäßes mit Ansatzrohr senkrecht auf- und abgehenden Rühre also einem Hubrührcr, und einer außerhalb des Gefäßes um das Ansatsrohr herum angeordneten Ißagnotspulo besteht? die den Rührer elektromagnetisch anhebt? wenn sie vom Strom durchflossen wird? während beim Unterbrechen des Stromes der Rührer durch sein Eigengewicht wieder nach unten fällt Jedoch enthält diese Patentschrift keine näheren Angaben über die Schaltanordnung? auf die es im Streitpatent gerad
 ankommtj es wird hierzu vielmehr nur gesagt.; daß du ■.■oh periodisches Unterbrechen des durch die Magnetspule fließenden Stromes "mittels Jeden geeigneten Unterbrechers" die Flüssigkeit mit dem gewünschten Rhythmus bewert werden kann (S. 2 Z. 16 - 20). Auch bezieht sich diese Patentschrift nicht auf das Rühren von Flüssigkeiten i:o. geschlossenen Druckgefäßen, sondern auf das Rühren von Flüssigkeiten in einer keimfreien Atmosphäre oder in einer bestimmten Gasatmosphäre (S. 1 Z. 12/13» S. 2 Z. 46/47), so daß also das Gefäß und das Ansatzrohr nur durch pfropfen aus gestrichener Eaumwolle oder ans Gummi verschlossen sein müssen (S. 1 Z. 57 - 60).
4' !n	"Handbuch	der	Arbeitsmethoden	in	der	anor-
ganischen Chemie” Bd. 3 (1913) beschreibt Sieverts auf S. 111/112 einen elektromagnetischen Hubrührer, der trotz einer etwas anderen Ausgestaltung des Rührgerätes im Prinzip bereits den.Hubrührer nach der französischen Patentschrift	vorwegnimmt,	Sieverts	beschäftig
 sich auch mit der Möglichkeit der periodischen Einund Ausschaltung des Stromes durch einen selbsttätigen Unterbrecher und schlägt dafür die Benutzung einer Wanduhr mi 1; einem Perpendikel vor, der beim Schwingen abwechselnd zwei Pia tillkontakte berührt und dadurch periodisch den Stromkreis eines Akkumulators schließt, der durch die Uhr. den Perpendikel und -die den Rührer anhebende Ifegnetspule verläuft» Dieser Hubrührer ist Jedoch nur für Experiments im Laboratorium gedacht und in seiner primitiven Ausführa^ auch nur dafür geeignet. Die Verwendbarkeit des Rührers für ein geschlossenes Druckgefäß im industriellen Betrieb ist nicht dargetan. Auch würde bei der Benutzung einer gewöhnlichen Wanduhr noch nicht einmal die Hubzahl verändert werden können. Bei der Verwendung eines Metronoms statt ■•■siner Wanduhr könnte zwar die Hubzahl verändert werden.
 
jedoch würde es auch dann noch an Möglichkeiten für die Veränderung der Hebekraft und der Einschaltdauer fehlen..
Die ebenfalls bereits in der Beschreibung des Streitpa-tents (S. 1 7,o 17/^8) genannte d e ut sch e Patents ehr iff Nr, MW 854 zeigt einen elektromagnetischen Antrieb für die Drehbewegung einer in einem Hochdruckgefäß eingeschlossenen Welle, also für einen Drehrührer. Die Drehbewegung der \7elle wird durch eine außerhalb des Gefäßes erfolgende, abwechselnde Erregung von in die Gefäßwand eingeschraubten Magneten bewirkt, die einen an der Welle befindlichen Anker ruckweise im Bhythmus der Einschaltung in Drehung versetzen. Diese Patentschrift hat mit dem Streitpatent demnach das Merkmal einer aelektromagnetischen Kupplung” durch die V/and eines Hochdruckgefäßes hindurch gemeinsam. Sie betrifft jedoch im Gegensatz zudem Streitpatent nicht einen Hubrührer, sondern einen Dreh-rUhrer; und sie besagt ebenso wie die französische Patentschrift Nr,	nichts über die Schaltanordnung, sondern
 geht von einer ”in bekannter Weise” erfolgenden Schaltung für die Erregung der Magneten aus .‘.Beschreibung 7,. 66) .
Die USA-Patentschrift Nr.	014	beschreibt	eine Schalt-
anordnung für eine elektromagnetisch wirkende Vorrichtung zu dem Hin- und Kerbowegen eines Woicheisonkcrns mittels zweier Solenoide. Die Schaltanordnung bewirkt eine wechsel-weise Speisung der zwei Solenoide mit gleichgerichtetem Wechselstrom. Dabei können unabhängig von der Netzfrequens und unabhängig voneinander oder auch zusammen und aufeinander abgestimmt die Hüb zahl und die Einschaltdauer mittels •des Widerstandes 39 und des Kondensators 35 und die Hebekraft mittels des Widerstandes 55 verändert werden
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Diese Schaltanordnung wird in der Patentschrift, zwar nur am Beispiel eines elektrischen Hammers erläutert, wobei die Verwendung zweier abwechselnd arbeitender So Lonojcira vorgesehen ist* In der Verwendung zweier Solenoide kann jedoch ein wesentlicher Unterschied zu dem Streitpatent nicht erblickt werden; denn entweder könnte eine Rühreinrichtung im Sinne des Sireitpatcnts ebenfalls mit zwei abwechselnd arbeitenden Solenoiden versehen werden - wie das »Streitpatent selbst in der Zeichnung und im Anspruch 2 zeigt oder es könnte bei der Schaltung hach der USA-Patent-sehrift das eine Solenoid weggclassen werden, ohne daß damit der vom Stroitpatent angestrebte Erfolg, die Hubzahl. die Hebekraft und die Einschaltdauer unabhängig von der Hetzfrequenz verändern zu können, entfiele. Entgegen der Meinung der Beklagten und ihres Privatgutachters Dr. Kofes kann ein wesentlicher Unterschied aber auch nicht darin erblickt werden, daß ein elektrischer Hammer, wie ihn die TJSA-Paientsehrift zeigt, mit etwa 1 000 bis .3 600 Hüben :> Minute, eine Rühreinrichtung im Sinne des Streitpatents dagegen nur mit etwa 30 bis 120 Hüben je Minute arbeitet5
der elektrische Hammer ist für die USA-Patentsohrift nur ein Ausfuhrungsbeispiel; sofern die Drosselspule 36, wie Dr, Kofes meint, nur für die höheren Frequenzen eines elektrischen Hammers geeignet, für die niedrigeren Freu/» eines Rührers aber ungeeignet sein sollte, so würde sie im letzteren Palle ohne weiteres weggelassen werden können, ohne daß sich dadurch im übrigen etwas an der Schal.tan-ordnung der USA-Patentschrift und ihren Wirkungen ändern würde.
: C'il
 Die U»SA-Pat ent schrift und das Streitpatent haben jedoch - abgesehen von der Verwendung gleichgerichteten Wechselstroms - nur das gemeinsam, daß beide der Forderung nach einer Veränderbarkoit der Hubzahl, der Hebekraft und der
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Einschaltdauer unabhängig von der Netzfrequenz gerecht werden* Dagegen werden zur Verwirklichung dieser For-• derung verschiedene Yfege eingeschlagen. V/ährend die Schalt“ anordnung nach der USA-Patentschrift nur im Federkontakt 27 ein mechanisches Element enthält, im übrigen aber eine rein elektrische Schaltung ist, werden bei der Schalt-anerdnung nach dem Streitpatent neben elektrischen weitgehend auch mechanische Elemente verwendet. Die Meinung der Klägerin, daß in den Zusatzpatenten zu dem Streitpatent, insbesondere im Zusatzpatent Nr. '"*72, die mechanischen Elemente durch elektrische Elemente im Sinne der USA-Pa-tentschrift ersetzt worden seien, hat sich in der mtind-liehen Verhandlung als unrichtig herausgestellt,
7* Die USA-Patentschrift Nr. ^|HP717 beschreibt einen elektrischen Vibrations-Apparat, .der besoiiders beim Betrieb von Förderern-Anwendung finden soll (Schüttel-Eubsche).
Die Fig. 17 (Beschreibung dazu S. 8 Z. 20 links bis S. 9 Zo 64 links) zeigt eine Schaltanordnung, bei der die Elektromagneten zweier Vibratoren über zwei Gleichrichter so geschaltet sind, daß die positiv gerichteten Halbwelten der Y/echselspannung den Elektromagneten des einen und die negativ gerichteten Halbwellen dein Elektromagneten des anderen Vibrators erregen und den -jeweiligen Anker, der z.B. mit einer Blattfeder verbunden ist, in eine rhythmische Bewegung versetzen. Die Schaltung gestattet außer dem Dauerbetrieb. bei dem beide Vibratoren dauernd vibrieren, auch einen Betrieb, bei dem entweder nur der eine oder aber auch beide Vibratoren mit Unterbrechungen arbeiten. Dies wird durch einen Synchronmotor (270) erreicht, der beim Umlaufen mit den auf seiner Welle angebrachten Betätigungsstiften (275) einen im Arbeitsstromkreis liegenden Quecksilberschalter (277) mechanisch zu schalten vermag.
 
Die Vergleichspunkte, die diese USA-Patentsehrift mit den Streitpatent gemeinsam hat, sind gering. Zwar besteht der Arbeitsstromkreis hier ebenso wie das Streitpatent aus Energiequelle (V/dchsclstromnetz), Gleichrichter, Queck-silbersohalter, Vorwiderstand und Elektromagnet. Diese Schaltelemente sind jedoch ohnehin allgemein bekannte Elemente und haben überdies im Rahmen des USA-Patentes zu demindest zu dem Teil andere Aufgaben als im Streitpatent«.
So dient die Gleichrichtung des Wechselstromes hier nur dem Fördereffekt, läßt aber mangels Glättung den Strom im Arbeitsstromkreis als einen welligen Strom bestehen, der 'für einen Vibrator vorteilhaft ist, für einen Rührer im Sinne des Streitpatents dagegen die gleichen Rachteile haben würde wie ein Wechselstrom. Der für den Betrieb mit Unterbrechungen vorgesehene Quecksilberschalter (277) wird nicht elektromagnetisch mit Hilfe eines-zweiten Stromkreises betätigt, sondern mechanisch durch die Betätigungsstifte (275) des Synchronmotors (270). Eine Veränderung der Hubzahl ist nicht vorgesehen; vielmehr vibrieren die Vibratoren sowohl beim Dauerbetrieb als auch beim Betrieb mit Unterbrechungen stets mit der Frequenz des Stroms«. Bei der für den Betrieb mit-Unterbrechungen erfolgenden.Schaltung über den Synchronmotor, seine Betätigungsstifte und den Quecksilberschalter kann durch die Veränderung der Zahl der Betätigungsstifte nur die Häufigkeit und die Dauer der jeweiligen Einschaltungen des Vibrators, nicht aber der • Vibrationstakt verändert werden.
8. Die USA-Patentschrift Nr.jMWfc 846 beschreibt einen mit einer Rühreinrichtung versehenen Apparat zur Auflösung von Gasen in Flüssigkeiten,.insbesondere zur Herstellung von Selterwasser. Die Rühreinrichtung (Sp. 3 Z. 41 ff? insbesondere Sp. 4 Z. 26 - Sp. 5 Zo 9) ist ähnlich wie nach dem Handbuch von Stähler (oben II 4) und nach der französischen
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Patentschrift ITr. Wl15 (oben II 3) in der Perm eines elektromagnetisch betriebenen Hubrührers ausgcbildet und befindet sich in einem geschlossenen Druckgefäß, in dessen Deckel ein zur Führung des Rührers bestimmtes;, am oberen Ende hermetisch abgedichtetes Rohr (85) einge-sclTvveißt ist. Das den Riihrer betätigende Solenoid (88) wird eine gewisse Zeitlang periodisch an- und abgeschaltet, um dann längere Zeit ganz abgeschaltet zu bleiben, Das periodische Einund Ausschalten erfolgt über einen im Arbeitsstromkreis liegenden Quecksiiberschalter •'14"), dem ohne Unterbrechung Schaltbefehle über eine Kurbelwelle (139) vermittelt werden, die von einem Elektromotor (133) mit konstanter Drehzahl angotrioben'wird.
Dieser Elektromotor treibt außerdem über ein Getriebe mit reduzierter Drehzahl eine Nockenscheibe (153) an., deren Nocken einen ebenfalls im Arbeitsstromkreis liegenden Federkontakt (155, 157) schließt oder offen läßt, so dai3 in größeren Zoitabständen der A*rbeitsstrom einund ausgeschaltet wird. Dabei weist diese USA-Patentschrift im einzelnen eine ganze Anzahl von Schaltelementen auf, die auch beim Stroitpatent verwendet worden. Jedoch haben auch hier die Schaltelemcntc zu dem Teil andere Aufgaben; so dient z.B. die Hockcnschoibe nicht wie beim Streitpatent zur Steuerung des periodischen Einund Ausschaltens des Quecksilborschalters und damit des Solenoids, sondern zu dem völligen Stillsctzen des Rührers nach einer kurzen Rührperiode. Die im Streitpatent vorgesehene Möglichkeit, die Hubzahl und die Hebegeschwindigkeit zu verändern, ist in der USA-Patentschrift weder enthalten noch auch nur angedeutet. Schließlich wird das Solenoid nach der USA-?a~ tentsChrift im Gegensatz zu dem Streitpatent iiicht mit gleichgerichtetem Wechselstrom gespeist.
III.	Daß das Strcitpaterit einen technischen fforbschritt für
 das Gebiet der elektromagnetischen Rühreinrichtungen gebracht hat, kann nicht bezweifelt werden. Hier waren bisher nur die praktisch niemals verwendeten Drehrührer nach dem deutschen Patent Nr. ®^854, die nicht für geschlossene Druckgefäße.vorgesehenen Hubrührer nach dem Handbuch von Stähler und nach dem französischen Patent Nr.	sowie	die für die Selterwasserherstellung be-
stimmten Hubrührer nach der USA-Patentschrift iJr.JBH846 bekannt. Keine dieser .Bühreinrichtungen zeigte die Möglichkeit eines wahlweise schnelleren oder langsameren Bührens, oder einer Anpassung des Bührvorganges an die unterschiedliche Viskosität der zu rührenden Flüssigkeiten. Demgegenüber gestattet es die Anordnung nach dem Streitpatent, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend bemerkt hat, in einfacher Weise die Hubzahl und die Hubgeschwindigkeit
 des Rührers einer in besonderer Weise ausgebildeten, an ein Wechselstromnetz angeschlossenen elektromagnetischen Rühreinrichtung in einem geschlossenen Druckgefäß zu verändern. Als ein Beweis für den Fortschritt, den das Streitpatent gebracht hat, kann auch das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der Farbenfabriken Bayer vom 24- Februar 1950 angesehen werden.
IV.	Dagegen vermag der erkennende Senat bei dem Streitpatent die für die Patentfähigkeit erforderliche Erfindungshöhe im Gegensatz zu dem Nichtigkeitssenat, der das Vorliegen
 der Erfindungshöhe ohne nähere Begründung bejaht hat, aber in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen nicht als gegeben anzusehen.
Die erforderliche Erfindungshöhe kann eine Leistung, gleichgültig, wie im übrigen der Begriff der Erfindungshöhe zu fassen ist, .jedenfalls nur dann besitzen, wenn sie das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigt (Reimer a&O
 
§ 1 Anm. 60 j Lindenmaier, PatG 4. Aufl. § 1 Anra. 28;
EG Witt.Dtsch.PatAnw*' 1932, 178, 181). Dabei hängt im Streitfall die Beantwortung der Präge nach der Erfindungshöhe vor allem davon ab, ob als der Durchschnittsfachmann* auf dessen Können abzustellen ist, der Maschinenbauer oder der Elektrotechniker in Betracht kommt.
Sofern nicht auf die Aufgabe, sondern nur auf deren Lösung abgehoben wird, kann als der hier maßgebliche Durchsehnitüs-fachmann nur der Elektrotechniker angesehen worden. Es liegt beim Streitpatent anders als bei den sog. Übertragungserfindungen, bei denen es je nach Lage des Palles zu bejahen oder zu verneinen ist, ob es für den Fachmann des einen technischen Gebietes, der sich eine Aufgabe gestellt hat, naheliegt, sich auf anderen Gebieten der Technik umzusehen, wo die gleiche Aufgabe zu lösen war (vgl. dazu Reimer aaO §. 1 Anm. 36 und Lindenmaier aaO § 1 Anm. 28 S. 63/64 mit weiteren Nachweisungen, darunter z.B. EG GRUR 1938, 709,
713 - verneinend -, RG MuV/ 1938, 324 - bejahend RG GRUB 1943? 284 - verneinend -), Beim Stroitpatent ist viel-
mehr das technische Gebiet, auf dem die Lösung zu suchen ist« sehen durch den Inhalt der gestellten Aufgabe vorgczcicbnot (vgl. den insoweit ähnlichen Pall IG Lfitt.Dtsch. Pa t Anw«.
1952, 122). Das mag zwar bei der oben I 2 am Ende gegebenen Formulierung der Aufgabe noch nicht völlig klar zu dem Ausdruck kommen, da sich diese Formulierung an die Beschreibung des Streitpatentes anschlicßt und daher ebenso wie diese den elektromagnetisch betätigten Hubrührcr als bekanntes Element an die Spitze stellt. Wird aber der Verwendungszweck der Einrichtung an die Spitze gestellt und die Aufgabe ohne sachliche Änderung dahin formuliert, einen Hubrührcr, der für die Verwendung in Kochdruckgefäßen mit ihren starken Wänden geeignet sein und der zugleich die Veränderung der Hubzahl, der Hebekraft und der Einschaltdauer
 unabhängig von der Netsfrequenz gestabten soll * auf elektromagnetischem. Wege zu betätigen, so wird klar ersichtlich, daß der zur Lösung einer solchen Aufgabe berufene Fachmann nur der Elektrotechniker sein kann. Daher muß auch die Erfindungshöhe der Lösung beim Strcitpatont nach dem Wissen und Können' eines Elektrotechnikers beurteilt werden. Für einen Elektrotechniker aber bedurfte es, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargetan hat, keines erfinderischen Schrittes, um für die im Streitpatent gestellte Aufgabe auch dessen Lösung zu finden. Da die dicken, aus nichtmagnotisierbarem Material gefertigten Wände eines Hochdruckgefäßes als Strom für das Solenoid der Rühreinrichtung zur Vermeidung von Wirbelströmen einen Gleichstrom• erfordern, ein Gleichstromncts aber im allgemeinen nicht zur Verfügung steht, lag es für den Elektrotechniker ohne weiteres nahe, einen mittels Gleichrichter gleichgerichteten und mittels Kondensatoren geglätteten Wechselstrom zu verwenden. Um die alsbaldige Zerstörung dos Schalters im Arbeitsstromkreis durch die öffnungsfunken zu verhindern, lag es für den Elektrotechniker nahe, einen Quecksilberschalter in den Arbeitsstromkreis einzufügen und einen besonderen Steuerstromkreis für den Quecksilberschalter zu bilden. Ebenso lag es für den Elektrotechniker nahe, die Hebekraft des Solenoids durch einen Regulierwiderstand im Arbeitsstromkreis und die Hubzahl des Rührers und die Einschaltdauer des Solenoids auf mechanischem Wege mittels eines Motors mit regelbarer Drehzahl und mittels Nocken mit verstellbarer Nockenlänge zu verändern, mochten auch gerade für solche Zwecke dem Elektrotechniker noch andere, rein elektrisch wirkende Elemente, wie sie etwa die USA-Patentschrift Nr. MBBI014 zeigt, zur Verfügung gestanden und seiner technischen Einstellung sogar mehr gelegen haben. Das im einzelnen noch anhand der Entgegenhaltungen der Klägerin oder des sonstigen Standes der Technik nachsu-
weisen, ist nicht erforderlich, zu demal auch dis Beklagte selbst einräumt, daß die in der Lehre des Streitpatents angegebenen Schaltelemente im einzelnen sämtlich vorbekannt gev/esen sind» Es kann jedoch auch in der Zusammenfassung der einzelnen Schaltelemente zur Erzielung des angestrebten technischen Gesamterfolges keine erfinderische Leistung erblickt werden, da sich die Notwendigkeit der Zusammenfassung mehrerer Schaltelemente aus der Aufgabe von selbst ergab und die Art der Zusammenfassung nicht über das Können eines Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiete der Elektrotechnik hinausging.
Ist die Lösung nicht erfinderisch, so könnte dem Streitpatent die erforderliche..Erfindungshöhe gleichwohl dann sugesprochen werden, wenn schon die Aufgabenstellung erfinderisch war. Aber auch das ist nicht der Pall. Einen Hubrührer auf elektromagnetischem Wege zu betreiben, war bereits durch die Ausführungen im Handbuch von Stähler, durch die französische Patentschrift Nr, CB 115 und durch die USA-Patentschrift Nr, BflBi^46 bekannt geworden. Um die näheren Anforderungen an einen solchen Hubriihrer wie die Veränderbarkeit der Hubsahl, der Hebekraft und der Einschaltdauer festzulegen, bedurfte es für den rührtechnisch orientierten Maschinenbauer, der hierbei als der maßgebliche Fachmann anzusehen ist, keiner erfinderischen Leistung. Wenn auch die Erfüllung dieser Anforderungen dann ins Gebiet des Elektrotechnikers gehörte, so war cs doch auch für den Maschinenbauer nicht erfinderisch, die Erfüllung dieser Anforderungen bei einem elektromagnetisch betriebenen Hubrührer für möglich zu halten und daher diese Teilaufgabe überhaupt zu stellen. Schließlich kann es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht als erfinderisch angesehen werden, daß der Erfinder des Streitpatents überhaupt daran gegangen ist, den bekannten elektro-
 
V.
magnetischen Hubrührer nunmehr auch für geschlossene Kochdruckgefäße gu verwenden. Obwohl auch hierbei die Lösung ins Gebiet des Elektrotechnikers fiel, so ist doch nicht ersichtlich? was den Kührtechniker und den Maschinenbauer davon abgehalten haben sollte? dem EIekt?_v. teehniker die Aufgabe zu stellen, einen clcktromognotis«;^ Hubrührer so ausGubilden, daß er den besonderen Bedin^un... eines geschlossenen Hochdruckgefäßes genügte. Auch hier setste die Aufgabenstellung nicht besondere Kenntnisse voraus, die nur der Elektrotechniker haben konnte. Daß trets eines nach der Behauptung der Beklagten seit langem bestehenden Bedürfnisses der Erfinder dos Streitpatentes als erster die Anwendung des ebenfalls seit langem bekannten elektromagnetischen Hubrührers auf geschlossene Hcchdruckgcfäße vorgeschlagen hat, vermag daher hier an-
gesichts der Sachlage im übrigen für sich allein die Erfind ungshöhe des Streitpatents nicht zu begründen.
ler ]interanspruch_2 wäre, wie es die Beklagte mit der Anschlußberufung vorgeschlagen hat, richtigerweise auf solo Schaltelemente, die nicht bereits im Anspruch ' genannt sind, gu beschränken und zwockrn.aßigerwe 1 se in mehrere Tint ansprüchs, deren jeder eines dieser Elemente aufführt, aufzuteilen gewesen. Da aber in dein Vorschlag dieser weiteren Schaltelemonte nur eine swockmäßige Ausgestaltung der Schaltanordnung nach Anspruch 1 ohne eigenen Erfindungsgehalt su erblicken ist, können, wenn der Hauptan-srruch vernichtet wird, auch die Unteransprücho nicht bestehen bleiben.
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VIo Nach alledem war das Streitpatent auf die Berufung der Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats in vollem Umfang zu vernichten uni die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweioen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 42 PatG»
Bock Bundesrichter Br, Weiß	Löscher
 ist wegen Ortsabwesenheit an der Leistung der Unterschrift verhindert,
 Bock
Jungbluth	Pehle
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