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BGH · I ZR 177/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 177/52

in der Zeit vom 16, bis zu dem 30« April 1951 in Erholung^ Urlaub, Oberlandesgerichtsrat Dr, r^|^v;ar nach ihm das dienstälteste planmäßige Mitglied des Senats, Im Geschäfts— verteilungsplan für das Geschäftsjahr 1950 war der ordettf liehe,Vorsitz des 5» Zivilsenats als ”zur Zeit unbesetzt» ausgewiesen, Der Kläger ist der Auffassung, daß der 5. Zur Begründung der Nichtigkeitsklage hat der Kläger geltend gemächt, bei d.er damaligen Geschäftsbelastung des] 'öberlandesgerichts Kö^n sei schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das Ge-'schäftsjahr 1951 vorauszusehen gewesen,, daß Senatspräsident Dr, EI99 den Vorsitz im 5, Zivilsenat und zugleich den Vorsitz im Strafsenat nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend werde ausüben können. Sie sind der Auffassung, daß Senatspräsident Dr. Fl^p für die hier in Betracht kommende Seit nur vorübergehend an der Führung des Vorsitzes im 5* Zivilsenat verhindert gewesen sei& Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der gebeten wird, unter Aufhebung des Urteils dem Anträge aus dem ersten Rechtszuge zu entsprechen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen» Die auf § 579 Abs 1 Ziff 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage ist zwar an sich statthaft, auch in d er ge-; setzlichen Form und Frist erhoben worden und daher zulässig ( §§578, 586- ff ZPO) » Jedoch trifft es nicht zu, daß der 5» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bei Erlaß des Urteils vom'17» Mai 1951 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist« Der vom Kläger geltend gemachte Hichtigkeitsgrund ist daher nicht gegeben» wird der Vorsitz in den Senaten der Oberl&nclesgerichte von dem Oberlandesgerichtspräsidenten, und den Senatspräsidenten geführt» Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in dem Senat das von dem Präsidium ..des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäfts Jahres zu dem regelmäßigen Vertreter bestimmte Mitglied des Senats oder, falls ein solcher Vertreter nicht bestellt oder auch er verhindert ist, das dem Dienstalter,. bei gleichem Dienstalter, das der Geburt nach älteste Mitglied des- Senats» Demgemäß ist der Vorsitz des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln in der dem angegriffenen Urteil, zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom .2.6, April 1951 'von'dem; Oberlandesgerichtsrat Dr« P^^ geführt worden« Denn nach den zutreffenden und insoweit auch nicht angegriffenen Peststellungen des Oberlandesgerichts war der für das Geschäftsjahr 1951 zu dem ordentlichen Vorsitzenden des 5o Zivilsenats bestellte Senatspräsident Dr» 1?1^P zu Jener Zeit durch sonstige Dienstgeschäfte und sein vor Beginn des. Geschäftsjahres durch das Präsidium bestellter ;.regelmäßiger Vertreter, Oberlandesgerichtsrat durch Erholungsurlaub an der Ausübung des Vorsitzes verhindert, Oberlandesgerichtsrat Dr, P4|^ aber das nach Oberlandesgerichtsrat Dr« II dienstälteste Mitglied des Senats« Die Auffassung des Obsrlandesgerichts, der Di Zivilsenat sei unter diesen Umständen bei Erlaß des Urteils vom 17» Mai 1951 vorm schriftsmäßig besetzt gewesen, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden« In einem derartigen Falle ist die Vertretung durch das Dienstälteste Senatsmitglied -nach den §§ 117, 66 Abs 1 GVG aber ohne weiteres zulässige Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben, Für die Entscheidung kann es sich deshalb nur darum handeln, ob die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden und dessen dadurch bedingte Vertretung zu der. Annahme nötigt, daß der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, Riese Frage hat das Oberlandesgericht aber mit Recht verneint, Sinn und Zweck der Bestimmungen des GVG über die Führung des Vorsitzes in den Senaten durch den Ober^ landesgerichtspräsidenten und die Senatspräsidenten gehen dahin, daß der Vorsitz solchen Richtern anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Oute und Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Senates, dem sie Vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten. Ras Gesetz erfordert somit, daß der zu dem ordentlichen Vorsitzenden eines Senats bestellte Senatspräsident einen ausreichenden Überblick über die anhängig, werdenden Sachen erwerben und behalten kann .und nach.seiner allgemeinen Arbeitsbelastung in der Rage ist, den Vorsitz in einem Umfange zu führen, der diese Möglichkeit sichert. Ein Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen des GVG liegt daher dann vor, wenn der ordentliche Vorsitz einem Senatspräsidenten übertragen wird, bei dem von vornherein feststeht, daß er infolge anderweitiger dienstlicher Belastung während des ganzen Geschäftsjahres die Obliegenheiten des Vorsitzenden Überhaupt nicht erfüllen kann oder dessen anderweitige lOienstbelastung doch so erheblich ist, daß er keinen wesentlichen Einfluß auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung des Senates in dem bezeichneten Sinne auszuüben vermag (BGHSt 2, 71 £72, 737; SGZ 119, 28o 2.2827; 130, 301 7303/; RG 1951» 1082 Nr 11)* Die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden an der ordnungsmäßigen Führung des Vorsitzes muß jedoch hiernach eine dauernde sein«, Bei nur vorübergehender Verhinderung ist nach den §§ 117? Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht zunächst geprüft, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften des GVG über die Führung des Vorsitzes in den Senaten der Oberlandesgerichte allein - also abgesehen von der Belastung des Senatspräsidenten Dr, Fl^^ mit Justizverwaltungsgeschäften'- schon darin zu erblicken ist, daß Senatspräsident Drö F1^0 bei der Geschäftsvefteilung'für das Geschäftsjahr 1951 nicht nur zu dem Vorsitzenden des 5, Zivilsenats sondern zugleich auch zu dem Vorsitzenden dfes Strafsenats bestellt, worden ist. bei der damaligen Geschäftsbelastung des .Oberlandesgerichts Köln würde Senatspräsident Dr, Flohs ■zwar schwerlich- auf-lange Sicht'den Vorsitz'im 5 * Zivilsenat und zugleich im- Strafsenat geführt haben können. Januar 1952 ergebe jedoch, daß die Übertragung des Vorsitzes im Strafsenat an Senatspräsident Dr. Fl^p nur als vorübergehende Regelung beabsichtigt gewesen sei, weil, mit der Ernennung eines weiteren -Senatspräsidenten und damit zugleich mit der Neuregelung der Besetzung de3 Strafsenats zu rechnen gewesen sei. 132, 235)o An dieser Rechtsprechung, von der auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, ist festzuhalteno Las Oberlandesgericht bemerkt allerdings, daß Senatspräsident 3)r, L10P bei der damaligen Geschäftsbelastung des Oberlandesgerichts Köln schwerlich auf lange Sicht den Vorsitz im 5o Zivilsenat und zugleich den Vorsitz im Strafsenat hätte führen .können*. Wenn daher beabsichtigt gewesen wäre, Senat spräsident Dr. PI4P dauernd oder doch für einen völlig unbestimmten Zeitraum mit der Führung des Vorsitzes in den beiden Senaten zu betrauen, so hätte eine Umgehung des Gesetzes Vorgelegen, Wie das Oberlandesgericht aber zutreffend feststellt, hat eine derartige Absicht nicht bestanden, Lenn nach der Auskunft des Oberlandesgerichtsprasi-denten vom 7» Januar 1952 war schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr*1951 begründete Aussicht gegeben, daß in nächster Zeit dis-.Ernennung, eines weiteren SenatsPräsidenten erfolgen und auf diese Weise eine Neuregelung, des Vorsitzes im Strafsenat mög-lieh sein werde, Laß diese Aussicht in der Tat bestand, if folgt auch aus der Auskunft des Justizrninisters des Landes :• Nordrhein-Westfalen' vom 22c Februar 1952,: wonach am 1 c Januar 1951 bei dem Ob.erlandesgerichf Köln drei Senats-präsidentensteilen offen waren. Hiernach kann davon ausgegangen werden, daß die Bestellung des Senatspräsidenten Br. F1^0 zu dem'ordentlichen-Vorsitzenden der beiden •Senate nur für einen vorübergehenden Zeitraum gedacht war, mit dessen alsbaldiger Beendigung gerechnet wurde und gerechnet werden durfte. Denn nach der unbedenklichen Annahme des Oberlandesgerichts wäre Senatspräsident Dr. fl^P trotz der starken Geschäftsbelastung in der Lage gewesen, für einen solchen vorübergehenden Zeitraum den Vorsitz in beiden Senaten in einem-Umfange zu führen, der es ihm gestattet hät- Die Übertragung des '_Vor= Sitzes in den beiden Senaten auf Senatspräsident Dr. Flfl^ durch die Geschäftsverteilung vom 29» Dezember 1950 war daher, für sich betrachtet, in jedem Falle statthafte Wenn die Revision demgegenüber auf den zu II ZR 16/51 erstatteten Bericht des Oberlanöesgerichtspräsidenten in Köln verweist, wonach das Präsidium die übernähme des Vorsitzes in .zwei Senaten durch einen Senatspräsidenten nicht für möglich; Das’ Oberlandesgericht hat sodann die Präge erörtert, ob der 5* Zivilsenat bei Erlaß des angefochtenen Urteils um derentwillen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil Senatspräsident Br* Pl£p infolge seiner Belastung mit Justizverwaltungsgeschäften mehr als sechs Monate lang und daher auch im Zeitpunkt der hier maßgeblichen mündlichen Verhandlung den Vorsitz in dem Senat tatsächlich nicht wahrgenommen hat, die Geschäfte des Senatsvorsitzenden vielmehr wahrend dieser- Zeit ausschl eßlich durch seinen regelmäßigen Vertreter geführt worden sind* Es hat diese Präge verneint, weil Senatsprasident Br« Pl^p nur vorübergehend und nur auf absehbare Zeit an der Ausübung des Vorsitzes durch seine Ver- . gerichtspräsidenten in Köln vom 7« Januar 1952 sei diese Verhinderung durch Erkrankungen und Neubesetzungen in der Führung des Oberlandesgerichts, also durch Umstände bedingt gewesen, 'die ihrer Natur nach vorübergehend gewesen seien und es nur zeitweilig erforderlich gemacht hätten, daß Senatspräsident Brv Fl^p weiterhin mit der Bea?--*beitung von Verwal tungsge-schäften beauftragt blieb« Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß di$ Verhinderung des Senatspräsidenten Dr= im ersten Halb jahr 1951 durch seine Belastung mit Justisverwaltungsgeschaff keine dauernde gewesen sei» Eine dauernde Herhinderung liegt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der er- ’ kennende .Senat anschließt, nur dann vor, wenn keine- Inhalts- 1 punkte dafür gegeben sind, daß sie nur vorübergehend sein und im Laufe des Geschäftsjahres Wegfällen -'werde (RGZ 119., 284 126, 97.; JW 1931, 1082 Er 11; 1930, 2784 Er 12). Zivilsenat tatsächlich allein geführt0 Die Kontinuität der Führung des Vorsitzes durch Oberlandesgerichtsrat in jenen Jahren einerseits und dem ersten Halbjahr 1951 andererseits war aber? Diese Sachlage rechtfertigt es aber, wie dargelegt, die Verhinderung nur als eine vorübergehende zu bezeichnen, so daß^ die durch Oberl and esgericlitsrat ausgeübte Vertretung.für das erste Halbjahr 1951 mit den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes in Einklang gestanden hat. Gerichtsverfassungsgesetzes über die Besetzung des Senats auch nicht darin gefunden werden, daß -die vorübergehende Verhinderung des Senatspräsidenten Dr° Fl|^ schon bei der Beschlußfassung des Präsidiums über die•Geschäftsverteilung für das' Jahr 1951 als solche feststand, Senatspräsident Br. gleichwohl aber bereits mit Yfirkung vom 1, Januar 1951

Zitierte Normen: § 579 ZPO
VorsitzendeVorsitzSenatspräsidentenOberlandesgerichtKölnSenatspräsidentVerhinderungRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 177/52
Verkündet am 20, Mai 19”
unauy Justizob s Urkundsbeamt schüftsstel

hat d mündl der E Dr, U
für 5
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Tatbestand;
Der Kläger hatte im Jahre 1948 von dem Beklagten zu 1) einen gebrauchten DKW-Personeriwagen aus dem Baujahr 1938-gekauft. Die Kaufverhandlungen hatte für den Beklagten zu 1) der Beklagte zu 2) geführt. Mit Schreiben vom 28o März 1949 hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und gleichzeitig die Wandlung erklärt und Schadensersatz gefordert. Sr erhob Klage mit dem Anträge? den Beklagten zu 1) zur Rückzahlung des Kaufpreises von 4<>500 DM und beide Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung seiner Aufwendungen auf den Wagen in Höhe von 1.376?11 DM zu verurteilen.
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Das Landgericht in Köln verurteilte unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zu 1) zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Wägens und beide Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 550.- DM.
Auf die Berufungen•der Beklagten wies der §„ Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung vom 26« April 1951 durch Urteil vom 17o Mai 1951 in vollem Umfange ab (5 U 52/50) <.
. In der mündlichen Verhandlung vom 26„ April 1951 hat als Vorsitzender Oberlandesgerichtsrat Dr? mitgewirkt« Für das Geschäftsjahr 1951 war der Vorsitz im 5* Zivilsenat zugleich mit dem Vorsitz im Strafsenat dem Senatspräsidenten Dr.	übertragen	worden. Die-
ser hat jedoch die .Geschäfte des Vorsitzenden erst im Sommer 1951 übeiuiommen; bis dahin war er ausschließlich in Justizverwaltungsaachen tätig. Zum stellvertretenden Vorsitzenden des 5» Zivilsenats war für öaa Jahr 1951 - ebenso wie schon für das Jahr 1950 - der Oberlandes-
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gerichtsrat	bestimmt worden. Dieser befand sich |
in der Zeit vom 16, bis zu dem 30« April 1951 in Erholung^ Urlaub, Oberlandesgerichtsrat Dr, r^|^v;ar nach ihm das dienstälteste planmäßige Mitglied des Senats, Im Geschäfts— verteilungsplan für das Geschäftsjahr 1950 war der ordettf liehe,Vorsitz des 5» Zivilsenats als ”zur Zeit unbesetzt» ausgewiesen,
 Der Kläger ist der Auffassung, daß der 5. Zivilsenat!^ des Oberlandesgerichts Köln bei dieser Sachlage bei Erl? des Urteils vom 17» Mai 1951. nicht entsprechend den Vorschriften des GVG besetzt gewesen sei,'Er hat deshalb Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt?
das Urteil des OLG aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden und die Berufungen der Beklagten gegen' v , das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen,
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Berner hat er Restitutionsklage erhoben. Die Entscheidung. hierüber ist bis zur Erledigung der Nichtigkeitsklage ausgesetzt worden,	*
Zur Begründung der Nichtigkeitsklage hat der Kläger geltend gemächt, bei d.er damaligen Geschäftsbelastung des] 'öberlandesgerichts Kö^n sei schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das Ge-'schäftsjahr 1951 vorauszusehen gewesen,, daß Senatspräsident Dr, EI99 den Vorsitz im 5, Zivilsenat und zugleich den Vorsitz im Strafsenat nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend werde ausüben können. Zudem sei Senatspräsident Dr, Bl91	nicht absehbare: Zeit an
 der Übernahme des Vorsitzes durch seine Tätigkeit in Justizverwaltungssachen verhindert gewesen. In Wahrheit habe daher.der stellvertretende Vorsitzende, Oberlandesgerichtsrat m99^ •.'•wie schon in den Jahren 1949 und 1950, . auch im Jahre 1951 die Stellung des ordentlichen for sitz enden innegehabt.
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Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie sind der Auffassung, daß Senatspräsident Dr. Fl^p für die hier in Betracht kommende Seit nur vorübergehend an der Führung des Vorsitzes im 5* Zivilsenat verhindert gewesen sei&
Das Oberlandesgericht hat amtliche Auskünfte des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln und des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen eingeholt sowie eine Abschrift des von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln an den Vorsitzenden des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu II ZR 16/51 am 9* Mai 1951 erstatteten Berichtes beigezogen» Es hät alsdann die Nichtigkeitsklage durch Teilurteil abgewiesen»
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der gebeten wird, unter Aufhebung des Urteils dem Anträge aus dem ersten Rechtszuge zu entsprechen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen»
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe %
Die Revision konnte keinen Erfolg haben»
Die auf § 579 Abs 1 Ziff 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage ist zwar an sich statthaft, auch in d er ge-; setzlichen Form und Frist erhoben worden und daher zulässig ( §§578, 586- ff ZPO) » Jedoch trifft es nicht zu, daß der 5» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bei Erlaß des Urteils vom'17» Mai 1951 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist« Der vom Kläger geltend gemachte Hichtigkeitsgrund ist daher nicht gegeben»
Nach den §§ 117, 115 in Verbindung mit 62 und 66 GVG-
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wird der Vorsitz in den Senaten der Oberl&nclesgerichte
 von dem Oberlandesgerichtspräsidenten, und den Senatspräsidenten geführt» Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in dem Senat das von dem Präsidium ..des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäfts Jahres zu dem regelmäßigen Vertreter bestimmte Mitglied des Senats oder, falls ein solcher Vertreter nicht bestellt oder auch er verhindert ist, das dem Dienstalter,. bei gleichem Dienstalter, das der Geburt nach älteste Mitglied des- Senats» Demgemäß ist der Vorsitz des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln in der dem angegriffenen Urteil, zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom .2.6, April 1951 'von'dem; Oberlandesgerichtsrat Dr« P^^ geführt worden« Denn nach den zutreffenden und insoweit auch nicht angegriffenen Peststellungen des Oberlandesgerichts war der für das Geschäftsjahr 1951 zu dem ordentlichen Vorsitzenden des 5o Zivilsenats bestellte Senatspräsident Dr» 1?1^P zu Jener Zeit durch sonstige Dienstgeschäfte und sein vor Beginn des. Geschäftsjahres durch das Präsidium bestellter ;.regelmäßiger Vertreter, Oberlandesgerichtsrat	durch	Erholungsurlaub	an der
 Ausübung des Vorsitzes verhindert, Oberlandesgerichtsrat Dr, P4|^ aber das nach Oberlandesgerichtsrat Dr« II  dienstälteste Mitglied des Senats« Die Auffassung des Obsrlandesgerichts, der Di Zivilsenat sei unter diesen Umständen bei Erlaß des Urteils vom 17» Mai 1951 vorm schriftsmäßig besetzt gewesen, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden«
Keinen Bedenken unterliegt es zunächst, daß Ober-
nungsmäßig zur Vertretung des durch anderweitige Dienstgeschäfte verhinderten ordentlichen Vorsitzenden berufe-
Verhandiung vom 26J April 1951 geführt hat. Denn Ober-
Geschäfte des regelmäßigen Vertreters des ordentlichen
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Vorsitzenden durch, seinen Erholungsurlaub, also ersichtlich nur vorübergehend, verhindert. In einem derartigen Falle ist die Vertretung durch das Dienstälteste Senatsmitglied -nach den §§ 117, 66 Abs 1 GVG aber ohne weiteres zulässige Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben, Für die Entscheidung kann es sich deshalb nur darum handeln, ob die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden und dessen dadurch bedingte Vertretung zu der. Annahme nötigt, daß der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, Riese Frage hat das Oberlandesgericht aber mit Recht verneint,
 Sinn und Zweck der Bestimmungen des GVG über die Führung des Vorsitzes in den Senaten durch den Ober^ landesgerichtspräsidenten und die Senatspräsidenten gehen dahin, daß der Vorsitz solchen Richtern anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Oute und Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Senates, dem sie Vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten. Ras Gesetz erfordert somit, daß der zu dem ordentlichen Vorsitzenden eines Senats bestellte Senatspräsident einen ausreichenden Überblick über die anhängig, werdenden Sachen erwerben und behalten kann .und nach.seiner allgemeinen Arbeitsbelastung in der Rage ist, den Vorsitz in einem Umfange zu führen, der diese Möglichkeit sichert. Ein Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen des GVG liegt daher dann vor, wenn der ordentliche Vorsitz einem Senatspräsidenten übertragen wird, bei dem von vornherein feststeht, daß er infolge anderweitiger dienstlicher Belastung während des ganzen Geschäftsjahres die Obliegenheiten des Vorsitzenden Überhaupt nicht erfüllen kann oder dessen anderweitige lOienstbelastung doch so erheblich ist, daß er keinen wesentlichen Einfluß auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung des Senates in dem bezeichneten Sinne auszuüben vermag (BGHSt 2, 71 £72, 737; SGZ 119, 28o 2.2827;	130,	301	7303/;	RG
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1951» 1082 Nr 11)* Die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden an der ordnungsmäßigen Führung des Vorsitzes muß jedoch hiernach eine dauernde sein«, Bei nur vorübergehender Verhinderung ist nach den §§ 117? 66 GVG die Ver. tretung durch den vom Präsidium bestellten regelmäßigen Vertreter bzw» aas dienstälteste Senatsmitglied zulässig;
Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht zunächst geprüft, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften des GVG über die Führung des Vorsitzes in den Senaten der Oberlandesgerichte allein - also abgesehen von der Belastung des Senatspräsidenten Dr, Fl^^ mit Justizverwaltungsgeschäften'- schon darin zu erblicken ist, daß Senatspräsident Drö F1^0 bei der Geschäftsvefteilung'für das Geschäftsjahr 1951 nicht nur zu dem Vorsitzenden des 5, Zivilsenats sondern zugleich auch zu dem Vorsitzenden dfes Strafsenats bestellt, worden ist. Es hat dies verneint und da-* •zu■-■•ausgeführt? bei der damaligen Geschäftsbelastung des .Oberlandesgerichts Köln würde Senatspräsident Dr, Flohs ■zwar schwerlich- auf-lange Sicht'den Vorsitz'im 5 * Zivilsenat und zugleich im- Strafsenat geführt haben können.
Die Auskunft des Gherdandesgerichtspräsidenten in Köln vom 7. Januar 1952 ergebe jedoch, daß die Übertragung des Vorsitzes im Strafsenat an Senatspräsident Dr. Fl^p nur als vorübergehende Regelung beabsichtigt gewesen sei, weil, mit der Ernennung eines weiteren -Senatspräsidenten und damit zugleich mit der Neuregelung der Besetzung de3 Strafsenats zu rechnen gewesen sei. Tatsächlich sei diese Erwartung auch schon im Mai 1951 erfüllt und der Vorsitz im Strafsenat alsbald dem neuernannten Senatspräsidenten übertragen’ worden. Daß aber Senatspräsident Dr, Fl^) für ’eine solche vorübergehende Seit nicht imstande gewesen wäre, 'beide Senate in richtunggebender Weise zu leiten, könne-nicht festgestellt werden. Diese Ausführungen begegnen'keinen Bedenken,
 
Lage sei,..auf die.ypn^ihm-geleitetei ö in 'dem angeführten Sinne
 gebenden Einfluß/auszuüben (HG- jW 1895
Las .Reichsgericht hat es in ständiger.Rechtsprechung für zulässig erklärt, daß ein■ Senatspräaident gleichseitig in mehreren Senaten den Vorsitz führe, sofern er nur in der
 Senate einen richtung-517 Nr 2; 1915, 96 Nr 15; KG St 55, 201/202, 236? 56, 157; HGZ 130, 154 /T557? 132, 235)o An dieser Rechtsprechung, von der auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, ist festzuhalteno Las Oberlandesgericht bemerkt allerdings, daß Senatspräsident 3)r, L10P bei der damaligen Geschäftsbelastung des Oberlandesgerichts Köln schwerlich auf lange Sicht den Vorsitz im 5o Zivilsenat und zugleich den Vorsitz im Strafsenat hätte führen .können*. Wenn daher beabsichtigt gewesen wäre, Senat spräsident Dr. PI4P dauernd oder doch für einen völlig unbestimmten Zeitraum mit der Führung des Vorsitzes in den
 beiden Senaten zu betrauen, so hätte eine Umgehung des Gesetzes Vorgelegen, Wie das Oberlandesgericht aber zutreffend feststellt, hat eine derartige Absicht nicht bestanden, Lenn nach der Auskunft des Oberlandesgerichtsprasi-denten vom 7» Januar 1952 war schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr*1951 begründete Aussicht gegeben, daß in nächster Zeit dis-.Ernennung, eines weiteren SenatsPräsidenten erfolgen und auf diese Weise eine Neuregelung, des Vorsitzes im Strafsenat mög-lieh sein werde, Laß diese Aussicht in der Tat bestand, if folgt auch aus der Auskunft des Justizrninisters des Landes :• Nordrhein-Westfalen' vom 22c Februar 1952,: wonach am 1 c Januar 1951 bei dem Ob.erlandesgerichf Köln drei Senats-präsidentensteilen offen waren. Lie Besetzung dieser Stellen erschien zwar zu dem 1, Januar 1951 nicht tunlich, weil das Land Nordrhein-Westfalen damit zu rechnen hatte, daß es einen feil der Eichter des am 30, September 1950
geschlossenen Obersten Gerichtshofes für die britische Zone übernehmen mußte, die eingeleiteten.Verhandlungen au'dieser Frage sich in die Länge zogen und für den Fall
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der Übernahme Stellen frei zu halten waren« Wenn auch, wie die Auskunft weiter besagt, bei zwei Stellen insbesondere im Hinblick auf das damals zu erwartende Gesetz zu Art 131 GG rechtliche Zweifel dahingehend■bestanden, ob sie tatsäch- “ lieh frei seien, und die Besetzung dieser beiden Stellen zu dem I«, Januar -1951 auch aus diesem Grunde nicht tunlich erschien, so rechtfertigte die mitgeteilte Sachlage doch die Erwartung, daß wenigstens die dritte Stelle in naheliegender, und jedenfalls absehbarer Zeit besetzt werde. Tatsächlich ist diese Besetzung denn auch, schon im Mai 1951 erfolgt. Hiernach kann davon ausgegangen werden, daß die Bestellung des Senatspräsidenten Br. F1^0 zu dem'ordentlichen-Vorsitzenden der beiden •Senate nur für einen vorübergehenden Zeitraum gedacht war, mit dessen alsbaldiger Beendigung gerechnet wurde und gerechnet werden durfte. Unter diesen Umständen ist die Übertragung des Vorsitzes in den beiden Senaten an Senatspräsident Dr. Fl^P aber nicht zu beanstanden. Denn nach der unbedenklichen Annahme des Oberlandesgerichts wäre Senatspräsident Dr. fl^P trotz der starken Geschäftsbelastung in der Lage gewesen, für einen solchen vorübergehenden Zeitraum den Vorsitz in beiden Senaten in einem-Umfange zu führen, der es ihm gestattet hät-
Lbgesehen niervon naxxe zuaem lur ben; sident Dr. Pl^^, wenn er auch für eine nur vorübergehende Zeit nicht beiden Senaten ordnungsmäßig hätte Vorsitzen können, lediglich eine vorübergehende Verhinderung Vorgelegen, die nach § 66 GVG die Vertretung durch den regelmäßigen Vertreter zulässig gemacht haben würde. Die Übertragung des '_Vor= Sitzes in den beiden Senaten auf Senatspräsident Dr. Flfl^ durch die Geschäftsverteilung vom 29» Dezember 1950 war daher, für sich betrachtet, in jedem Falle statthafte Wenn die Revision demgegenüber auf den zu II ZR 16/51 erstatteten Bericht des Oberlanöesgerichtspräsidenten in Köln verweist, wonach das Präsidium die übernähme des Vorsitzes in .zwei Senaten durch einen Senatspräsidenten nicht für möglich;
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gehalten habe und wenn sie hieraus den Schluß zieht, daß das Präsidium mit der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 1951 bevmßt eine Regelung getroffen habe, die nur formell dem Gesetz genügte,- so übersieht sie, daß sieh jener Bericht auf das Geschäftsjahr 1950_ bezieht, bei der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 1951 aber nach, dem Gesagten eine Sachlage gegeben-war, die die Annahme rechtfertigte, daß die getroffene Regelung nur für eine vorübergehende Zeit Bestand haben würde, und daß gerade diesem Umstand für die Entscheidung der Präge nach der Zulässigkeit dieser Regelung entscheid end e Be d eutung zukommt „■
Das’ Oberlandesgericht hat sodann die Präge erörtert, ob der 5* Zivilsenat bei Erlaß des angefochtenen Urteils um derentwillen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil Senatspräsident Br* Pl£p infolge seiner Belastung mit Justizverwaltungsgeschäften mehr als sechs Monate lang und daher auch im Zeitpunkt der hier maßgeblichen mündlichen Verhandlung den Vorsitz in dem Senat tatsächlich nicht wahrgenommen hat, die Geschäfte des Senatsvorsitzenden vielmehr
 wahrend dieser- Zeit ausschl
eßlich durch seinen regelmäßigen
 Vertreter geführt worden sind* Es hat diese Präge verneint, weil Senatsprasident Br« Pl^p nur vorübergehend und nur auf absehbare Zeit an der Ausübung des Vorsitzes durch seine Ver- . Wendung in der Justizverwaltung verhindert und die Vertretung durch Oberlandesgerichtsrat	daher	nach	§	66	GVG
zulässig gewesen sei« Denn nach der Auskunft des Cberiandes-
gerichtspräsidenten in Köln vom 7« Januar 1952 sei diese Verhinderung durch Erkrankungen und Neubesetzungen in der Führung des Oberlandesgerichts, also durch Umstände bedingt gewesen, 'die ihrer Natur nach vorübergehend gewesen seien und es nur zeitweilig erforderlich gemacht hätten, daß Senatspräsident Brv Fl^p weiterhin mit der Bea?--*beitung von Verwal tungsge-schäften beauftragt blieb« Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt.
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Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß di$ Verhinderung des Senatspräsidenten Dr=	im	ersten Halb
 jahr 1951 durch seine Belastung mit Justisverwaltungsgeschaff keine dauernde gewesen sei» Eine dauernde Herhinderung liegt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der er- ’ kennende .Senat anschließt, nur dann vor, wenn keine- Inhalts- 1 punkte dafür gegeben sind, daß sie nur vorübergehend sein und im Laufe des Geschäftsjahres Wegfällen -'werde (RGZ 119., 284 126, 97.; JW 1931, 1082 Er 11; 1930, 2784 Er 12). Daß solche haltspunkte aber gegeben waren, hat das Oberländesgericht zutreffend aus der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 7> Januar I952 entnommen. Denn danach war die Weiterverwendung des Senatspräsidenten Dr. Pl|^ in der Verwaltung des Oberlandesgerichts im Geschäftsjahr 1951 von vornherein nur für eine kurze Übergangszeit vorgesehen. Sobald ein geeigneter f; Nachfolger zur Verfügung stand und hinreichend eingearbeitet war, sollte Senatspräsident Dr. Dl^P von den Verwaltungsge-schäften' entbunden werden. Daß es sich dabei nicht nur um ein unb e s t immt es Vorhaben, des sen V e rw irklichung d ahins t and, sondern, um, die ernstliche und auch realisierbare'Absicht handelte. alsbald eine Änderung Hierbei zuführen,, ergibt sich daraus, daß die Ablösung des Senatspräsidenten Dr. 71^^ in den Justizver waltungsgeschäften durch seinen Nachfolger, mit Wirkung vom Iß. Juli 1951 .erfolgt ist und eine frühere Ablösung, wie aus der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten erhellt, r.ur deshalb nicht möglich war, weil die Erkrankung des Oberlandesgerichtspräsidenten wider Erwarten andauerte und der inzwischen neu ernannte Vizepräsident sich zunächst einarbeiten mußte-.
Die Revision vertritt allerdings die Auffassung, daß bei der Beurteilung der Drage, ob bei Senatspräsident Dr.
eine dauernde oder eine nur vorübergehende Verhinderung Vorgelegen habe, der Zustand in den Geschäftsjahren 1949 und 1950 mitberücksichtigt werden müsse. Dieser Auffassung kann. jedoch nicht beigetreten werden. Es handelt sich nur darum.
ob das Gericht, bei Erlaß des angegriffenen Urteils vorschriftsmäßig besetzt war«. Die Präge,* ob eine dauernde oder eine vorübe. gehende Verhinderung des geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden Vorgelegen hat 7 ist delier auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BG-Z 119? 284 /285J) c Maßgebend sind mithin die Verhältnisse des Geschäftsjahres 1951 und insbesondere die am 26A A-pril 1951 Be~ gebene Sachlage* Das Reichsgericht hat es aaö zwar zutreffend als zulässig erklärt, für die Beurteilung die Handhabung in den Vorjahren als Beweisbehelf mit heranzuziehen. Im vorliegenden Falle ist dafür aber kein Raum. Cberlandesgerichtsrät hat allerdings in den Jahren 1949. und 1950 den Vorsitz im 5. Zivilsenat tatsächlich allein geführt0 Die Kontinuität der Führung des Vorsitzes durch Oberlandesgerichtsrat	in
 jenen Jahren einerseits und dem ersten Halbjahr 1951 andererseits war aber? wie das Oberlandesgericht mit Hecht ausführt, nur eine scheinbare, In Wahrheit war mit dem Beginn des Jahres 1951 gegenüber den beiden Vorjahren eine völlig neue Sachlage singetreten? da nunmehr erstmalig der ordentliche Vorsitz wieder entsprechend den Vorschriften des GVG einem Senatspräsidenten übertragen worden war, während er in den beiden Vorjahren unbesetzt geblieben war«, Die Meinung der Revision, daß die tatsächliche Führung. des Vorsitzes durch Obörlarulesgörichta-rat Mertens im ersten Halbjahr 1951 als Fortsetzung des Zu-* Standes der Geschäftsjahre 1949 und 1950 betrachtet werden .müsse, ist deshalb nicht gerechtfertigte Die Frage? ob die Verhinderung des Senatspräsidenten i>r.	dauernd oder
 nur vorübergehend, war? muß mithin allein nach der im Jahre 1951 und insbesondere am 26. April 1951 gegebenen Sachlage beurteilt werden. Diese Sachlage rechtfertigt es aber, wie dargelegt, die Verhinderung nur als eine vorübergehende zu bezeichnen, so daß^ die durch Oberl and esgericlitsrat ausgeübte Vertretung.für das erste Halbjahr 1951 mit den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes in Einklang gestanden hat.	•
Schließlich kann ein Verstoß gegen die Vorschriften des
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Gerichtsverfassungsgesetzes über die Besetzung des Senats auch nicht darin gefunden werden, daß -die vorübergehende Verhinderung des Senatspräsidenten Dr° Fl|^ schon bei der Beschlußfassung des Präsidiums über die•Geschäftsverteilung für das' Jahr 1951 als solche feststand, Senatspräsident Br.
gleichwohl aber bereits mit Yfirkung vom 1, Januar 1951
mit der Piihrung des Vorsitzes im 5. Zivilsenat betraut wurde. Bas Gesetz unterscheidet in § 66 GVG nicht zwischen einer Verhinderung, die von vornherein feststeht, und einer solchen, die erst im Laufe des Geschäftsjahres eintritt. Bas Reichsgericht hat dementsprechend die Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden in ständiger Rechtsprechung auch dann für zulässig erklärt, wenn dessen vorübergehende Verhinderung schon bei Beginn des Geschäftsjahres gegeben war (HGSt 25, 389 /39Oj ;
 55, 201, 236 /238/; RGZ 126, 97)» Bieser Rechtsprechung ist beizutreten, :Sbenso ist es unerheblich, daß die bei der Beschlußfassung^ über die Geschäftsverteilung für das Geschäfts-, jahr 1951 gegebene Verhinderung des Senatspiiisidenten Br,Pl^| an der Führung des Vorsitzes im 5c Zivilsenat auf zwei verschiedenen -Tatbeständen, nämlich einmal der gleichzeitigen Betrauung,mit^ de/n Vorsitz, imYSfraPsenat' und:' zu dem anderen der Wei-terverwendung in den Geschäften der Justizverwaltung beruhte, Denn da jeder dieser Tatbestände für sich nur eine vorübergehende Verhinderung bewirkte, konnten auch beide zu-sammengenoHimen nur eine vorübergehende Verhinderung zur Folge haben, .
Auf das Urteil des III, Zivilsenats des BGH vom 23,
April 1953 - III ZR 298/52 - kann die Revision sich nicht mit ..-Erfolg; berufen. Dieses Urteil behandelt einen rechtlich anders gelagerten Sachverhalt, da dort keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegebenwaren, daß die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden in absehbarer Zeit wegfallen werde, und die Verhinderung daher nicht als vorübergehend sondern als dauernd zu bezeichnen war.
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Lie Revision ist nach alledem unbegründet und war daher unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücksuweisen,
 Lindenmaier	Wilde	Bock
 Kastelski	Christoph