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BGH · I ZR 177/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 177/01

Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert Beglaubigt:

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ErdmannStarck24JanuarZPOSchaffertRechtsstreitZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 177/01
vom 24.Januar 2002 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision der Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung läuft im übrigen auch nicht allgemeinen Interessen zuwider (§116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Erdmann	Starck	Bornkamm
 Büscher
Schaffert
 Beglaubigt: