(5) Palls in dem künftigen "Westfalen-Blatt" ein Hinweis auf die Gesamtauflage erfolgt, so wird der Verlag der Westfalen-Zeitung GmbH, dafür Sorge tragen, daß eine Verwechslungsgefahr mit der "Westfälischen Zeitung" nicht eintritt." Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch ihre Eigenanzeige im "Westfalen-Blatt" - also in ihrer Stammausgabe - vom 9. Das Schriftbild derjenigen fünf Ortausgabeköpfe, die als Haupttitel die Bezeichnung "Westfalen-Zeitung” führen (oben zu a - e), war hinsichtlich der benutzten Drucktypen in sich einheitlich und entsprach insoweit auch dem Schriftbild des "Westfalen-Blatt"-Kopfes (lateinische Schrift, nur große Buchstaben, nach rechts geneigt). Die Klägerin hat in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, ein Hinweis der Beklagten auf die Gesamtauflage ihrer Zeitungen führe ganz allgemein und ohne Rücksicht auf die im konkreten Einzelfall gewählte Formgebung dieses Hinweises eine Verwechslungsgefahr mit der "Westfälischen Zeitung” herbei, v/enn die Titel der fünf Ortsausgaben, welche die Bezeichnung "Westfalen-Zeitung" als Haupttitel führen (oben zu a - e), wiedergegeben würden. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, der Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, die Gesamtauflage ihrer Tageszeitungen im "Westfalen-Blatt" auf die Weise bekanntzugeben, daß die in Wiedenbrück, Höxter, Minden, Büren und Warburg erseheinen-- den Ausgaben als "Westfalen-Zeitung" gekennzeichnet werden. Im übrigen gestatte ihr Ziff.I Abs, 5 der Vereinbarung von 1950 ausdrücklich Hinweise auf die Gesamtauflage und damit auch auf den nach dieser Vereinbarung (Ziff.II) für einige Ortsausgaben (Herford und Gütersloh) zugelassenen Titel "Westfalen-Zeitung". "die Gesamtauflage ihrer Tageszeitung im "Westfalen-Blatt" auf die Weise bekanntzugeben, daß die in Wiedenbrück, Höxter, Minden, Büren und Warburg erscheinenden Ausgaben als "Westfalen-Zeitung" in der Weise gekennzeichnet werden, wie es die Beklagte in ihrer Ausgabe vom 9* Januar I960 getan hat." I, Das Berufungsgericht hat vorweg geprüft, ob angesichts der zwischen den Parteien geführten beiden Vorprozes (LG Bielefeld 8 0 89/54 und 8b 0 41/56), in denen die Entscheidungen des erkennenden Senats voni 10* Januar 1956 (I ZR 14/55 in GRUR 1956, 238) und vom 21. Das Berufungsurteil verneint dies zutreffend mit der Begründung, im zweiten Vorprozeß sei der Streit um die wettbewerbsrechtlich Zulässigkeit der Änderung einer Verlagsbezeichnung sowie um die Präge gegangen, ob die Beklagte eine bestimmte Ortsauega als "größte“ Tageszeitung in bezeichnen dürfe, wenn sie bei der Berechnung dieser Auflage auch die AuflageZiffern ihrer sonstigen Ortsausgaben zu Hilfe nehmen müsse. Im ersten Vorprozeß habe es sich um die Verwendung der damaligen Verlagsbezeichnung "Westfalen-Zeitung GmbH" der Kurzbezeichnung "WZ" bei der Werbung sowie um die rechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gehandelt, die auf den Raum des Stadt- und Landkreises BflHHHb sowie des Landkreises begrenzt gewesen seien. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Präge der Zulässigkeit von Hinweisen auf die Gesamtauflage bei der Werbung und die nähere Gestaltung solcher Hinweise in den beiden Vorprozessen noch nicht zur Entscheidung gestanden hat, ist zutreffend und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Wenn die Parteien unter diesen Umständen durch jene Vereinbarung für das gemeinsame Verbreitungsgebiet ihrer Zeitungen eine Regelung getroffen hätten, welche die Verwechslungsgefahr ausschließen solle, so sei dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil bei der gegebenen Sachlage die Verpflichtung, den an sich freien Wettbewerb nicht unter bestimmten Bezeichnungen zu betreiben, noch keine Beschränkung des lauteren Wettbewerbs bedeute, sondern einer Erleichterung dieses Wettbewerbs diene. 1. In der Sache selbst wertet das Berufungsgericb das jetzige Klagebegehren als Anspruch auf Erfüllung der Vereinbarung von 1950 und bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des erkennenden Senats aus dem ersten Vorprozeß (S. Bas Berufungsgericht stellt sodann fest, daß gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr koine Einwendungen erhoben sind, und bejaht auch von sich au die Besorgnis einer Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse wie in der Eigenanzeige vom 9* Januar I960, da die Beklagte ihre Werbung für gerechtfertigt halte und da nicht - wie im erste Vorprozeß - ein nur versehentlicher Verstoß eines untergeord neten Angestellten der Beklagten beanstandet werde. 2. Sodann legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, die Parteien seien bei Abschluß der Vereinbarung von 1950 darüber einig gewesen, daß mehrere Ortsausgaben der Beklagte außerhalb der Kreise BflHHBfc und weiterhin den Titel Hieraus sowie aus der Vorgeschichte der Vereinbarung folgert das Berufungsgericht, daß Hinweise auf die Gesamtauflage im "Westfalen-Blatt” der Beklagten nicht schon deshalb eine - nach der Vereinbarung von 1950 zu vermeidende - Verwoohslungsgefahr mit der "Westfälischen Zeitung" der Klägerin begründen, weil diese Hinweise die als "Westfalen-Zeitung" erscheinenden Ortsausgaben der Beklagten überhaupt nftnnon? Ba nun aber nach dem Urteil des erkennenden Senats aus dem ersten Vorprozeß die Titel "Westfalen-Zeitung" und "Westfälische Zeitung" verwechslungsfähig seien, werde der Burchschnittoleser möglicherweise jenen Schluß von der einheitlichen Herkunft der in dem Fächer genannten Blätter auf die Zeitung der Klägerin übertragen und werde folgern, die "Westfälische Zeitung" gehöre - gleichbedeutend mit den als "Westfalen-Zeitung" gekennzeichneten Ausgaben der Beklagten -zu den Verlagserzeugnissen ,der Beklagten. Jedenfalls stehe der Fächer als Ganzes mit im Blickfang und ziehe damit die Aufmerksamkeit gerade des flüchtigen Betrachters nahezu zwangsläufig auch auf seinen "Inhalt", nämlich auf die Zusammenstellung verschiedener Zeitungstitel und in deren Mittelpunkt auf den fünffach sichtbaren Titel "Westfalen-Zeitung". d) Selbst bei einem Bielefelder Leser, der ansauswärtig Ortsausgaben nicht interessiert sei, könne sich gerade bei nur flüchtiger Betrachtung als Folge des beanstandeten Hinweises sehr wohl der Eindruck verfestigen, die "Westfälische Zeitung" stamme aus derselben Hand wie das "Westfalen-Blatt” oder sei gar nur eine besondere Ausgabe dieser Zeitung, zu dem' in dem Fächer des beanstandeten Inserates bei den verschied Zeitungsköpfen mit dem Titel "Westfalen-Zeitung" die Ortebezeichnung wegen der unauffälligen Druckanordnung nicht äuge fällig hervortrete. komme, die Westfälische Zeitung gehöre mit zu der von der Beklagten herausgegebenen Zeitungsgruppe, werde möglicherweise geneigt sein, ein beabsichtigtes Inserat nur für die Gesamtauflage dos "Westfalen-Blattes” in Auftrag zu geben, ohne zu erkennen, daß daneben ein Inserat in der "Westfälischen Zeitung" der Klägerin noch durchaus selbständige.-Bedeutung haben könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß zwischen don Bezeichnungen "Westfalen-Zeitung" und "Westfälische Zeitung" an sich Verwechslungsgefahr bestehe, wird von der Revision nicht angegriffen. Der erkennende Senat hatte im Urteil des ersten Vorprozesses die Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen nicht nur damit begründet, daß die Beklagte die Bezeichnung "Westfalen-Zeitung" als Zeitungstitel führte, sondern daß diese Bezeichnung auch Bestandteil der (damals geführten) Birma der Beklagten (Westfalen-Zeitung GmbH) war. Wenn infolge der inzv/ischen vorge-nommonen Firmenänderung der Beklagten die eine Verwechslungsfähigkeit begründenden Umstände zu einem gewissen Teil auch in Fortfall gekommen sind, ist doch die Verwechslungsgefahr als solche nicht ausgeräumt, da die Werbung von Zeitungs- < unternehmen für ihre Erzeugnisse üblicherweise nicht durch Herausstellung des Verlagsnamens, sondern der benutzten Zeitungstitel erfolgt. Wenn die Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Vorprozeß zusätzlich die Bestandteileigenschaft der Wortbildung "Westfalen-Zeitung" in der (damaligen) Firma der Beklagten als einen die Verwechslungsfähigkeit begünstigenden Umstand erwähnte, so erklärt sich dies daraus, daß die Beklagte, nachdem sie hinsichtlich der Werbung unter Verwendung ihrer Zeitungstitel in der Vereinbarung von 1950 gewisse Verpflichtungen übernommen hatte, nunmehr dazu tibergegangen war, abweichend von den Gepflogenheiten im Zeitungsgewerbe ihre Werbung unter.* im ersten Vorprozeß als unzulässig beanstandete« Die im ürt des erkennenden Senats vom 10« Januar 1956 erfolgte Miterwähnung der (damaligen) Firma der Beklagten als eines Umstan des, der die Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen ("Westfalen-Zeitung”, und "Westfälische Zeitung”) fördere, also bedingt durch die Besonderheit des Streitstoffes, der damals zur Entscheidung stand. Unabhängig hiervon ist jedoch die Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen auch da offenbar, wenn sie lediglich als Zeitungstitel geführt werde Von dieser Auffassung geht auch bereits das im zweiten Vor-prozeß ergangene Urteil des erkennenden Senats aus (S. 2. Gleichwohl beanstandet die Revision unter besonderer Anziehung des § 286 2P0 die Bejahung einer Verwechslungsgefa durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft, da die Beklagte in der Eigenanzeige vom 9- Januar I960 bei ihrem Hinweis auf die Gesamtauflage die Titel der einzelnen Ortsausgaben in einer Art gebracht habe, die jedenfalls in diesem konkret vorliegenden Falle die Verwechslungsgefahr ausschließe. Schon daraus, daß die Zeitungstitel als verkleinerte Wiedergaben von Original-Zeitungsköpfen gebracht seien, sei zu erkennen, daß die Anzeige nicht mit dem Titel "Westfalen-Zeitung” werbe, sondern auf bestimmte Zeitungen hinweise. Diese Zeitungen seien auch für den flüchtigen Betrachter als Ortsausgaben erkennbar, zu demal die Zeitungsköpfe mit dem (nicht ortsbezogenen) Haupttitel "Westfalen-rZeitung” im Unte titel stets auf ihr Verbreitungsgebiet hinwiesen. Schließlich habe sich die beanstandete, nur im "Westfalen-Blatt" erschienene Anzeige an Leser gewandt; diesen Lesern aber sei von vornherein klar gewesen, daß derartige Regional-Ausgaben nicht mit der - nur in BflHfliV und QIBP verbreiteten - Zeitung der Klägerin identisch seien oder zu ihr auch nur in Beziehung stehen könnten. Letzteres ist gegeben, soweit die Revision aus dem fünfmaligen Vorkommen des (Haupt-) Titels "Westfalen-Zeitung11 entgegen dem Berufungsgericht folgern will, gerade durch die häufige Verwendung dieses Titels werde der Eindruck erweckt, die Beklagt habe nur auf ihre Lokalausgaben hingewiesen; gleiches gilt, soweit aus der "Gleichmäßigkeit" der Druckanordnung Folgerungen zu ziehen sind. Dies gilt etwa, soweit das Berufungsgericht der fächerförmigen Anordnung oder der unterschiedlichen Placierung der einzelnen Zeitungsköpfe im Pächerfeld Bedeutung beimißt oder aber auf die Wirkung dos Inserates auf solche, mit den Bielefelder Verhältnissen nicht vertraute Leser hinweist, die als Inserenten in Betracht kommen. Was diesen letzteren Punkt betrifft, so hat die Beklagte bei Darstellung der Vorgeschichte der Vereinbarung von 1950 mehrfach darauf hingewiesen, daß sie gerade wegen des Anzeige geschäftes eine Fassung der Vereinbarung (Ziff.I Abs.5) dahingehend angestrebt und auch erreicht habe, die ihr bei de Werbung Hinweise auf die Gesamtauflage gestatte (Schriftsatz der Beklagten vom 18. Daraus, daß die beanstandete Eigenanzeige nur in der B^HHHI^ Stammausgabe der Beklagt (Westfalen-Blatt) erschienen ist, kann also nicht entnommen werden, daß diese Anzeige nur in den Kreisen BflHUBl und ansässige, mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Leser erreicht hat, oder daß auch nur die Beklagte lediglich solche Leser ansprechen und über die Leistungsfähigkeit ihres Gesamtunternehmens unterrichten wollte. Pür die Frage der Verwechslungsgefahr kommt diesem Umstand eine nicht zu verkennende Bedeutung zu, zu demal die Gleichheit des Schriftbildes auf Grund gleicher Brucktypen (lateinische Schrift, nur große Buchstaben, leicht seitlich geneigt) nicht nur im Verhältnis der Bielefelder Stammausgabe zu den fünf - in diesem Verfahren allein interessierenden -Ortsausgaben, sondern auch innerhalb der Fünfergruppe dieser Ortsausgaben gegeben ist. Der Tatsache, daß die Original-Zeitungsköpfe bei der Anzeige in Verkleinerung gebracht wurden, kommt jedoch ia Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr eine durchaus selbständige Bedeutung zu, d nämlich, wenn - wie hier - die Haupttitel trotz der Verkleine rung den üblichen Zeitungsdruck noch beträchtlich übersteigen und deshalb gut lesbar bleiben, während die Untertitel infolge der Verkleinerung des Drucks und der durch die Fächer-form bewirkten schrägen Linienführung kaum mehr zu erkennen sind.
S'
I 2R X76/60
2518 022
/
Verkündet am 25. Mai 1962 au, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Gesellschaf
SflBBstraße Nr« B, vertreten durch den Geschäftsführer Karl Wilhelm Buflfe
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
sönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Kaufmann Hans Reinhard KaBlBf
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 4HIBI -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Löscher, Pehle, Ebel und Claßen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma V
gegen
die Kommanditgesellschaft unter der Firma J.t). KflBP Nachf. in BflHBB, NBBBstraße flP-V, vertreten durch den per-
Von Rechts wegen
/
Tatbestand:
Die Parteien sind in BflHB ansässige ZeitungsVerleger. Sie stehen mit den von ihnen herausgegebenen Tageszeitungen im westfälischen Raum, namentlich ira Stadt- und Landkreis BflflHHl sowie im benachbarten Landkreis Wflp. in scharfem Wettbewerb. Die Zeitung der Klägerin erscheint seit 1883 unter dem Namen "Westfälische Zeitung"; ihr Erscheinen war nach dem Zusammenbruch bis zur Aufhebung des Lizenzzwanges im Jahre 1949 unterbrochen. Im Jahre 1946 hat die Beklagte, die damals die Firma "Westfalen-Zeitung GmbH" führte, auf Grund einer Lizenz der Besatzungsmacht (Mil.Reg. Gesetz Nr. 191, Art. 1 in Mil.Reg. Amtsblatt Nr. 3 S. 36} als Neuerscheinung ihre Zeitung herausgebracht, die zunächst den Titel "Westfalen-Zeitung" führte. Seit dem 1. Juli 1950 erscheint die - für den Stadt- und Landkreis BflHHP sowie für den Landkreis Hflp/Wflp. bestimmte - BflHHK Ausgabe der Beklagten, also die "Stammau3gabe", unter dem Haupttitel "Westfalen^Blatt". Von den daneben erscheinenden 14 Ortsausgaben der Beklagten führen
1. fünf Ortsausgaben die Bezeichnung "Westfalen-Zeitung"
als Haupttitel, nämlich die Ortsausgaben
a) Wiedenbrück (mit dem Untertitel "Wiedenbrück"),
b) Büren (mit dem Untertitel "Westfälisches Volksblatt" Büren),
c) Höxter (mit dem Untertitel "Westfälisches Volksblatt" Höxter),
d) Minden (mit dem Untertitel "Minden"),
e) Warburg (mit dem Untertitel "Westfälisches Volksblatt" Warburg),
2. sechs Ortsausgaben die Bezeichnung "Westfalen-Zeitung"
als kleingedruckten Untertitel, nämlich;
f) das "Gütersloher-Morgenblatt",
g) das "Westfälische Volksblatt" in Paderborn,
h) die ,irübbecker Kreiszeitung",
i) die "Bünder Zeitung",
k) der "Bad Oeynhausener Anzeiger und Tageblatt”,
l) die "Lippstädter Zeitung",
y drei weitere Ortsausgaben Bezeichnungen, in denen das Wort "Westfalen-Zeitung” in Haupt- und Untertitel nicht erscheint, nämlich:
m) die"Brackweder Zeitung" (Untertitel: Heimatzeitung für den Senneraum),
n) das "Herforder Kreisblatt" (Untertitel: Engerscher Anzeiger, Löhner Zeitung, Vlothoer Tageblatt),
o) die "Lippische Hundschau" (Untertitel: Betmold-Lemgo).
Bie Änderung des Titels der Stammausgabe
von "Westfalen-Zeitung” in "Westfalen-Blatt” war das Ergebnis längerer Verhandlungen, die zu der noch heute gültigen Vereinbarung der Parteien vom 19. April/5. Mai 1950 führten. Biese Vereinbarung bestimmt unter Ziff. I:
"(1) Ab 1. Juli 1950 wird der Titel "Westfalen-Zeitung» für das Verbreitungsgebiet der Stadt- und Landkreise B^HHP und HflV geändert in "Westfalen-Blatt” oder einen anderen, nicht verwechslungsfähigen Titel, der dem Verlag Kfl|^ Naohf. vorher zur Stellungnahme vorgelegt wird. Es unterbleibt die Verwendung der Kurzbezeichnung "WZ", inund außerhalb des Blattes. Bie Kurzbezeichnung "W-B" kann verwandt werden.
(2) Ber Verlag J.B. KflHP Nachf. erhebt keine Einwendungen gegen die Führung des Untertitels "Westfalen-Zeitung" in Kleinschrift und deutlicher Absetzung vom Haupttitol* sofern der Untertitel im obigen Gebiet in der Werbung nicht in Erscheinung tritt.
(3) ...
(4j Die Verlage sind sich ferner darüber einig, daß ab 1,7.1950 keine Bezugnahme auf den bisherigen Zeitungstitel (z,B, "frühere Westfalen-Zeitung” oder "früher Westfalen-Zeitung”) zulässig ist.
(5) Palls in dem künftigen "Westfalen-Blatt" ein Hinweis auf die Gesamtauflage erfolgt, so wird der Verlag der Westfalen-Zeitung GmbH, dafür Sorge tragen, daß eine Verwechslungsgefahr mit der "Westfälischen Zeitung" nicht eintritt."
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch ihre Eigenanzeige im "Westfalen-Blatt" - also in ihrer Stammausgabe - vom 9. Januar I960 gegen Ziff. I Abs. 5 der Vereinbarung von 1950 verstoßen. In dieser Eigenanzeige hat die Beklagte auf die Gesamtauflage ihrer Zeitung mit folgendem Text hingewiesen: "Die höchste Auflage im Verbreitungsraum
haben die Ortsausgaben unserer Zeitung mit insgesamt 112 139 Exemplaren (Druckauflage It. I VW, 4. Quartal 59)." Der Text war in dem rechten Drittel des Inserates, auf die ganze Höhe ües Blattes verteilt, in unterschiedlich starkem Druck untereinander angeordnet; die Worte "die höchste Auflage" sowie die Zahl "112 139” waren durch Blaudruck hervorgehoben. Die linken zwei Drittel der Inseratseite enthielten eine Aufzählung sämtlicher 13 Ausgaben der Beklagten mit Haupt- und Untertitel, und zwar in folgender Anordnung:
In einem links oben ansetzenden, nach rechts über die Blatt-raitte verlaufenden und sodann nach links unten auslaufenden Halbkreis waren verkleinerte Nachbildungen der 15 Originalzeitungsköpfe wiedergegeben, wobei der Eindruck eines geöffneten Pachers dadurch bewirkt wurde, daß die Grundlinien der 15 Zeitungsköpfe nach und nach eine Schwenkung um 180° vollzogen, daß jeder Zeitungskopf an der rechten Außen- sowie an der Unterseite durch einen in Blaudruck gebrachten Winkel vom nächstfolgenden Zeitungskopf abgehoben war und daß schließlich innerhalb eines in Blaudruck gebrachten durchgezogenen inneren Halbkreises ein Texthinweis auf die Zunahme der Abonnentenzahl im vierten Quartal 1959 in horizontaler Druck-
anordnung gebracht wurde. Innerhalb des Fächers wies das Format der Wiedergabe bei den einzelnen Zeitungsköpfen keine Größenunterschiede auf; auch der an oberster Stelle wiedergegebene "Westfalen-Blatt”-Kopf hatte keine Hervorhebung erfahren. Ihm schlossen sich die Zeitungsköpfe der 14 Ortsausgaben in folgender Heihenfolge (vgl. oben) ans m, f, a, g, b, c, n, d, *e, h, o, i, k, 1. Das Schriftbild derjenigen fünf Ortausgabeköpfe, die als Haupttitel die Bezeichnung "Westfalen-Zeitung” führen (oben zu a - e), war hinsichtlich der benutzten Drucktypen in sich einheitlich und entsprach insoweit auch dem Schriftbild des "Westfalen-Blatt"-Kopfes (lateinische Schrift, nur große Buchstaben, nach rechts geneigt). Demgegenüber waren die Zeitungsköpfe der übrigen Orts ausgaben, ausgenommen die beiden oben zu m und f, in gotische Schrift, aufrecht stehenden Lettern und bis auf die Anfangs* buchstaben in kleinen Buchstaben gebracht.
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, ein Hinweis der Beklagten auf die Gesamtauflage ihrer Zeitungen führe ganz allgemein und ohne Rücksicht auf die im konkreten Einzelfall gewählte Formgebung dieses Hinweises eine Verwechslungsgefahr mit der "Westfälischen Zeitung” herbei, v/enn die Titel der fünf Ortsausgaben, welche die Bezeichnung "Westfalen-Zeitung" als Haupttitel führen (oben zu a - e), wiedergegeben würden. Dies sei hier geschehen. Das Verhalten der Beklagten verstoße deshalb gegen Ziff. I Abs. 5 der Vereinbarung von 1950, überdies gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, vor allem gegen § 16 UWG. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
der Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, die Gesamtauflage ihrer Tageszeitungen im "Westfalen-Blatt" auf die Weise bekanntzugeben, daß die in Wiedenbrück, Höxter, Minden, Büren und Warburg erseheinen-- den Ausgaben als "Westfalen-Zeitung" gekennzeichnet werden.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und in Abrede gestellt, gegen die Vereinbarung von 1950 verstoßen oder sonstwie wettbewerbswidrig sich verhalten zu haben. Sine Verwechslungsgefahr sei durch die Eigenanzeige vom 9. Januar I960 nicht ausgelöst, da der Bezeichnung "Westfalen-Zeitung” jeweils der Name des Erscheinungsorts beigefügt gewesen sei. Im übrigen gestatte ihr Ziff. I Abs, 5 der Vereinbarung von 1950 ausdrücklich Hinweise auf die Gesamtauflage und damit auch auf den nach dieser Vereinbarung (Ziff. II) für einige Ortsausgaben (Herford und Gütersloh) zugelassenen Titel "Westfalen-Zeitung". Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Vorgeschichte der Vereinbarung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klageabweisung beantragt, während die Klägerin in erster Linie Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Verurteilung der Beklagten unter Beschränkung des Verbotes auf die konkrete Form der als Vertrags- und Wettbewerbsverletzung beanstandeten Eigenanzeige vom 9. Januar I960 verlangt hat. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und unter Kostenteilung im Verhältnis l/5 zu 4/5 dem Hilfsantrag der Klägerin dahingehend stattgegeben, daß es der Beklagten untersagt hat,
"die Gesamtauflage ihrer Tageszeitung im "Westfalen-Blatt" auf die Weise bekanntzugeben, daß die in Wiedenbrück, Höxter, Minden, Büren und Warburg erscheinenden Ausgaben als "Westfalen-Zeitung" in der Weise gekennzeichnet werden, wie es die Beklagte in ihrer Ausgabe vom 9* Januar I960 getan hat."
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Verlangen nach Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
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Entacheidungsgründe;
I, Das Berufungsgericht hat vorweg geprüft, ob angesichts der zwischen den Parteien geführten beiden Vorprozes (LG Bielefeld 8 0 89/54 und 8b 0 41/56), in denen die Entscheidungen des erkennenden Senats voni 10* Januar 1956 (I ZR 14/55 in GRUR 1956, 238) und vom 21. Oktober 1958 (I ZB 74/57) ergangen sind, über den jetzt geltend gemachte Klageanspruch bereits rechtskräftig erkannt ist. Das Berufungsurteil verneint dies zutreffend mit der Begründung, im zweiten Vorprozeß sei der Streit um die wettbewerbsrechtlich Zulässigkeit der Änderung einer Verlagsbezeichnung sowie um die Präge gegangen, ob die Beklagte eine bestimmte Ortsauega als "größte“ Tageszeitung in bezeichnen
dürfe, wenn sie bei der Berechnung dieser Auflage auch die AuflageZiffern ihrer sonstigen Ortsausgaben zu Hilfe nehmen müsse. Im ersten Vorprozeß habe es sich um die Verwendung der damaligen Verlagsbezeichnung "Westfalen-Zeitung GmbH" der Kurzbezeichnung "WZ" bei der Werbung sowie um die rechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gehandelt, die auf den Raum des Stadt- und Landkreises BflHHHb sowie des Landkreises begrenzt gewesen seien.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Präge der Zulässigkeit von Hinweisen auf die Gesamtauflage bei der Werbung und die nähere Gestaltung solcher Hinweise in den beiden Vorprozessen noch nicht zur Entscheidung gestanden hat, ist zutreffend und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
II. 1. Das Berufungsurteil erwähnt kurz, daß im ersten Vorprozeß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Janus 1956 "auch zu sonstigen, damals vorgebrachten Bedenken gegen den Vertrag von 1950 Stellung-genommen" habe. Die damals erörterten Bedenken betrafen u.a. die Frage der kartellrechtz_ liehen, Zulässigkeit der Vereinbarung von 1950. Im Urteil vom
7V
/ >i
10. Januar 1956 (S. 12) ist hierzu ausgeführt, aus Erwägungen kartellrochtlicher Art könnten Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Vereinbarung von 1950 nicht hergeleitot werden. Die Verwechslungsfähigkeit des Zeitungstitels der Klägerin und der Bezeichnung "Westfalen-Zeitung” als Zeitungstitel und als Bestandteil der (damals geführten) Firma der Beklagten sei offenbar. Wenn die Parteien unter diesen Umständen durch jene Vereinbarung für das gemeinsame Verbreitungsgebiet ihrer Zeitungen eine Regelung getroffen hätten, welche die Verwechslungsgefahr ausschließen solle, so sei dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil bei der gegebenen Sachlage die Verpflichtung, den an sich freien Wettbewerb nicht unter bestimmten Bezeichnungen zu betreiben, noch keine Beschränkung des lauteren Wettbewerbs bedeute, sondern einer Erleichterung dieses Wettbewerbs diene.
2. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Januar 1956 ist noch unter Geltung der alliierten kartellrechtlichen Vorschriften ergangen, die inzwischen durch das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27« Juli 1957 (BGBl I S. 1081) abgelöst sind. Hinsichtlich der Vereinbarung von 1950 führt jedoch die Überprüfung zu dem Ergebnis, daß auch bei Zugrundelegung dos neuen deutschen Kartellrechts die Rechtsgültigkeit der Vereinbarung von 1950 nicht in Frage gestellt werden kann. Zwar kann die Anwendbarkeit des § 1 GWB auf Tatbestände, welche die Werbung im allgemeinen oder einzelne Werbemaßnahmen betreffen, nicht schlechthin verneint werden. Kartellrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch solche Verträge, die lediglich einen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder anderen Gesetzen unzulässigen Wettbewerb unterbinden sollen; denn das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen will nur den lauteren, nicht auch den unlauteren oder sonstwie gesetzeswidrigen Wettbewerb von Beschränkungen
froihalten (Urteil des Kartellsenats des BGH vom 26. Oktober
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1961 in BGHZ 36, 105, 110). Die hier getroffene Vereinbarung
über die Gestaltung der Werbung sollte Verstöße im Wettbewe der Parteien, und zwar gerade hinsichtlich der Werbemaßnahiu unterbinden und zugleich Irrtümer der breiten öffentlichkei darüber, mit wem man es zu tun habe, verhindern; die Vereinbarung sollte lediglich klarstellen, wer im Binzelfall anbot und was man anbot. Unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze die der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung vom 26. Oktober 1961 für die kartellrechtliche Beurteilung von Abreden über Werbemaßnahmen aufgestellt hat, erscheint es dem erkennenden Senat unzweifelhaft, daß die Vereinbarung von 1950 Beanstandungen unter kartellrechtlich Gesichtspunkten nicht unterliegen kann. Ba insoweit auch zwischen den Parteien das Rechtsverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig ist, scheidet eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 GWB aus (Beschluß des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 15* Juni 1959 in BGHZ 30, 186).
III. 1. In der Sache selbst wertet das Berufungsgericb das jetzige Klagebegehren als Anspruch auf Erfüllung der Vereinbarung von 1950 und bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des erkennenden Senats aus dem ersten Vorprozeß (S. 10 ff des dortigen Urteils). Bas Berufungsgericht stellt sodann fest, daß gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr koine Einwendungen erhoben sind, und bejaht auch von sich au die Besorgnis einer Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse wie in der Eigenanzeige vom 9* Januar I960, da die Beklagte ihre Werbung für gerechtfertigt halte und da nicht - wie im erste Vorprozeß - ein nur versehentlicher Verstoß eines untergeord neten Angestellten der Beklagten beanstandet werde.
2. Sodann legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, die Parteien seien bei Abschluß der Vereinbarung von 1950 darüber einig gewesen, daß mehrere Ortsausgaben der Beklagte außerhalb der Kreise BflHHBfc und weiterhin den Titel
/I
"Westfalen-Zeitung" führen würden. Hieraus sowie aus der Vorgeschichte der Vereinbarung folgert das Berufungsgericht, daß Hinweise auf die Gesamtauflage im "Westfalen-Blatt” der Beklagten nicht schon deshalb eine - nach der Vereinbarung von 1950 zu vermeidende - Verwoohslungsgefahr mit der "Westfälischen Zeitung" der Klägerin begründen, weil diese Hinweise die als "Westfalen-Zeitung" erscheinenden Ortsausgaben der Beklagten überhaupt nftnnon? Bio Klägerin habe ein gewisses Maß an Verwechslungsgefahr hinzunehmen, weil sie der Beklagten im Vertrag von 1950 einen Mindestspielraum, für die vollen Bezeichnungen ihrer Ortsausgaben in Hinweisen auf die Gesamtauflage zugestanden habe. Ein Verstoß gegen die Vereinbarung von 1950 liege erst dann vor, wenn aus der Aufmachung des Hinweises weitere Umstände hinzukämen, welche die Besorgnis begründeten, daß der Verkehr möglicherweise die Herkunft der Zeitungen der Parteien einem falschen Unternehmen zuschreibe und geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Parteien annehme.
5. Bas Berufungsgericht bejaht diese letztgenannten Voraussetzungen bei der Eigenanzeige der Beklagten vom 9. Januar I960 und führt zur Begründung aus:
a) Bie Beklagte selbst habe der fächerförmigen Anordnung zutreffend die Bedeutung gegeben, daß alle diese Zeitungen aus eigor Hand kämen. Ba nun aber nach dem Urteil des erkennenden Senats aus dem ersten Vorprozeß die Titel "Westfalen-Zeitung" und "Westfälische Zeitung" verwechslungsfähig seien, werde der Burchschnittoleser möglicherweise jenen Schluß von der einheitlichen Herkunft der in dem Fächer genannten Blätter auf die Zeitung der Klägerin übertragen und werde folgern, die "Westfälische Zeitung" gehöre - gleichbedeutend mit den als "Westfalen-Zeitung" gekennzeichneten Ausgaben der Beklagten -zu den Verlagserzeugnissen ,der Beklagten.
bj Entscheidend werde dieser Eindruck dadurch unterstrichen, daß das “Westfalen-Blatt" gegenüber seinen verschiedenen Ortsausgaben (Lokalblättern) nicht als "Stamm-ausgabe" herausgestellt und in der Druckaufmachung von den .Titeln der zahlreichen Ortsausgaben nicht unterschieden werd Demgegenüber trete gerade der Hinweis auf den veiweclislungs-fähigen Titel "Westfalen-Zeitung" wegen seiner fünffachen Wiedergabe in den Vordergrund, statt dem Titel der Stammaus-gabe ("Westfalen-Blatt") augenfällig untergeordnet zu sein.
c) Weiter hätten die Köpfe der als "Westfalen-Zeitung” gekennzeichneten Ortsausgaben bei der Wiedergabe im Inserat vorwiegend im Mittelstück des Fächers - also in bequem lest Weise - ihren Platz gefunden. Dahinstehen könne, ob der Tita "Westfalen-Zeitung" als solcher schon damit in den Blickfang gerückt sei. Jedenfalls stehe der Fächer als Ganzes mit im Blickfang und ziehe damit die Aufmerksamkeit gerade des flüchtigen Betrachters nahezu zwangsläufig auch auf seinen "Inhalt", nämlich auf die Zusammenstellung verschiedener Zeitungstitel und in deren Mittelpunkt auf den fünffach sichtbaren Titel "Westfalen-Zeitung".
d) Selbst bei einem Bielefelder Leser, der ansauswärtig Ortsausgaben nicht interessiert sei, könne sich gerade bei nur flüchtiger Betrachtung als Folge des beanstandeten Hinweises sehr wohl der Eindruck verfestigen, die "Westfälische Zeitung" stamme aus derselben Hand wie das "Westfalen-Blatt” oder sei gar nur eine besondere Ausgabe dieser Zeitung, zu dem' in dem Fächer des beanstandeten Inserates bei den verschied Zeitungsköpfen mit dem Titel "Westfalen-Zeitung" die Ortebezeichnung wegen der unauffälligen Druckanordnung nicht äuge fällig hervortrete. Erst recht sei dies bei anderen Lesern Fall, wobei hinzukomme, daß der Hinweis auf die ßesamtauflag vornehmlich der Werbung von Inserenten dienen solle. Ein als Inserent in Betracht kommender Leser, der zu dem Trugschluß
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komme, die Westfälische Zeitung gehöre mit zu der von der Beklagten herausgegebenen Zeitungsgruppe, werde möglicherweise geneigt sein, ein beabsichtigtes Inserat nur für die Gesamtauflage dos "Westfalen-Blattes” in Auftrag zu geben, ohne zu erkennen, daß daneben ein Inserat in der "Westfälischen Zeitung" der Klägerin noch durchaus selbständige.-Bedeutung haben könnte.
IV. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß zwischen don Bezeichnungen "Westfalen-Zeitung" und "Westfälische Zeitung" an sich Verwechslungsgefahr bestehe, wird von der Revision nicht angegriffen. Der erkennende Senat hatte im Urteil des ersten Vorprozesses die Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen nicht nur damit begründet, daß die Beklagte die Bezeichnung "Westfalen-Zeitung" als Zeitungstitel führte, sondern daß diese Bezeichnung auch Bestandteil der (damals geführten) Birma der Beklagten (Westfalen-Zeitung GmbH) war. Wenn infolge der inzv/ischen vorge-nommonen Firmenänderung der Beklagten die eine Verwechslungsfähigkeit begründenden Umstände zu einem gewissen Teil auch in Fortfall gekommen sind, ist doch die Verwechslungsgefahr als solche nicht ausgeräumt, da die Werbung von Zeitungs- < unternehmen für ihre Erzeugnisse üblicherweise nicht durch Herausstellung des Verlagsnamens, sondern der benutzten Zeitungstitel erfolgt. Wenn die Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Vorprozeß zusätzlich die Bestandteileigenschaft der Wortbildung "Westfalen-Zeitung" in der (damaligen) Firma der Beklagten als einen die Verwechslungsfähigkeit begünstigenden Umstand erwähnte, so erklärt sich dies daraus, daß die Beklagte, nachdem sie hinsichtlich der Werbung unter Verwendung ihrer Zeitungstitel in der Vereinbarung von 1950 gewisse Verpflichtungen übernommen hatte, nunmehr dazu tibergegangen war, abweichend von den Gepflogenheiten im Zeitungsgewerbe ihre Werbung unter.* Herausstellung der damals geführten Firma "Westfalen-Zeitung GmbH" aufzuziehen, was die Klägerin
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im ersten Vorprozeß als unzulässig beanstandete« Die im ürt des erkennenden Senats vom 10« Januar 1956 erfolgte Miterwähnung der (damaligen) Firma der Beklagten als eines Umstan des, der die Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen ("Westfalen-Zeitung”, und "Westfälische Zeitung”) fördere, also bedingt durch die Besonderheit des Streitstoffes, der damals zur Entscheidung stand. Unabhängig hiervon ist jedoch die Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen auch da offenbar, wenn sie lediglich als Zeitungstitel geführt werde Von dieser Auffassung geht auch bereits das im zweiten Vor-prozeß ergangene Urteil des erkennenden Senats aus (S. 11 a.a.O.).
2. Gleichwohl beanstandet die Revision unter besonderer Anziehung des § 286 2P0 die Bejahung einer Verwechslungsgefa durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft, da die Beklagte in der Eigenanzeige vom 9- Januar I960 bei ihrem Hinweis auf die Gesamtauflage die Titel der einzelnen Ortsausgaben in einer Art gebracht habe, die jedenfalls in diesem konkret vorliegenden Falle die Verwechslungsgefahr ausschließe. Die Revision führt hierzu aus:
Schon daraus, daß die Zeitungstitel als verkleinerte Wiedergaben von Original-Zeitungsköpfen gebracht seien, sei zu erkennen, daß die Anzeige nicht mit dem Titel "Westfalen-Zeitung” werbe, sondern auf bestimmte Zeitungen hinweise. Diese Zeitungen seien auch für den flüchtigen Betrachter als Ortsausgaben erkennbar, zu demal die Zeitungsköpfe mit dem (nicht ortsbezogenen) Haupttitel "Westfalen-rZeitung” im Unte titel stets auf ihr Verbreitungsgebiet hinwiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Ortsbezeichnungen träte wegen unauffälliger Druckanordnung nicht hervor, könne nach dem objektiven Eindruck der Anzeige nicht überzeugen. Die gleichmäßige halbkreisförmige Anordnung der 15 Zeitungsköpfe mache sichtbar, daß die Zeitungsausgaben, auf die in der
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Anzeige hingewiesen werde, gleichwertig und gleichartig nebeneinander stünden. Schon dem Haupttitel nach würden 10 der insgesamt 15 aufgeführten Blätter selbst von einem flüchtigen Leser als nur regionale, nicht in BflHI^ erscheinende Blätter erkannt. Wegen der 11 Gleichartigkeit und Gleichwertig-^ keit der gesamten 15 Blätter11 führe dies aber zwangsläufig zu dem Bindruck, auch die Blätter mit dem Haupttitel "Westfalen-Zeitung" seien solche Regional-Ausgaben. Verstärkt werde dieser Eindruck dadurch, daß der genannte Titel fünfmal vorkomme: niemand werde annehmen, daß man fünfmal auf dieselbe Zeitung hinweise. Schließlich habe sich die beanstandete, nur im "Westfalen-Blatt" erschienene Anzeige an Leser
gewandt; diesen Lesern aber sei von vornherein klar gewesen, daß derartige Regional-Ausgaben nicht mit der - nur in BflHfliV und QIBP verbreiteten - Zeitung der Klägerin identisch seien oder zu ihr auch nur in Beziehung stehen könnten.
V. Zugunsten der Revision kann unterstellt werden, daß die besondere Sachlage des vorliegenden Falles, nämlich die im Wege eines Individualverträges vorgenommene Abgrenzung der beiderseitigen Interessen eine Überprüfung des Begriffs der Verwechslungsgefahr durch den Revisionsrichter nicht von vornherein hindert, sondern im selben Umfang zuläßt, wie wenn dieser Rechtsbegriff in unmittelbarer Anwendung des § 16 UWG auszulegen wäre. Die Angriffe der Revision erweisen sich aber auch dann als unbegründet. Sie laufen zu dem Teil darauf hinaus, solchen Umständen, denen das Berufungsgericht für die Frage der Verwechslungsfähigkeit ersiohtlich keine oder jedenfalls nicht eine ins Gewicht fallende Bedeutung beimessen wollte, als hierfür bedeutsam herauszukehren. Zum anderen haben die von der Revision geführten Angriffe, soweit sie auch vom Berufungsgericht als bedeutsam erachtete Umstände anführen, zu dem Ziele, die im Berufungsurteil hinsichtlich der Verwechslungsgefahr gezogenen rechtlichen Folgerungen als irrig und
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einer vernünftigen Deutung widersprechend zu bezeichnen. Ersteres ist etwa der Pall, soweit die Revision auf die Erwähnung de3 jeweiligen Verbreitungsgebietes in den einzelnen Haupt- oder Untertiteln der Ortsausgaben hinweist. Letzteres ist gegeben, soweit die Revision aus dem fünfmaligen Vorkommen des (Haupt-) Titels "Westfalen-Zeitung11 entgegen dem Berufungsgericht folgern will, gerade durch die häufige Verwendung dieses Titels werde der Eindruck erweckt, die Beklagt habe nur auf ihre Lokalausgaben hingewiesen; gleiches gilt, soweit aus der "Gleichmäßigkeit" der Druckanordnung Folgerungen zu ziehen sind.
Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen, die das Berufungsgericht als für die Bejahung der Verwechslungsfähigkeit tragend erachtet hat (vgl. oben zu III, 3), läßt die Revisionsbegründung vermissen. Dies gilt etwa, soweit das Berufungsgericht der fächerförmigen Anordnung oder der unterschiedlichen Placierung der einzelnen Zeitungsköpfe im Pächerfeld Bedeutung beimißt oder aber auf die Wirkung dos Inserates auf solche, mit den Bielefelder Verhältnissen nicht vertraute Leser hinweist, die als Inserenten in Betracht kommen.
Was diesen letzteren Punkt betrifft, so hat die Beklagte bei Darstellung der Vorgeschichte der Vereinbarung von 1950 mehrfach darauf hingewiesen, daß sie gerade wegen des Anzeige geschäftes eine Fassung der Vereinbarung (Ziff. I Abs. 5) dahingehend angestrebt und auch erreicht habe, die ihr bei de Werbung Hinweise auf die Gesamtauflage gestatte (Schriftsatz der Beklagten vom 18. März I960 S. 2 und 4; Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten an den Bevollmächtigten der. Klägerin vom 29. April 1950). Daraus, daß die beanstandete Eigenanzeige nur in der B^HHHI^ Stammausgabe der Beklagt (Westfalen-Blatt) erschienen ist, kann also nicht entnommen werden, daß diese Anzeige nur in den Kreisen BflHUBl und
ansässige, mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Leser erreicht hat, oder daß auch nur die Beklagte lediglich solche Leser ansprechen und über die Leistungsfähigkeit ihres Gesamtunternehmens unterrichten wollte.
Ben im Berufungsurteil angeführten Umständen kommt einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit für die Präge der Verwechslungsfähigkeit das entscheidende Gewicht zu. Bies gilt vor allem für die fächerförmige Anordnung als solche, die gleiche druckmäßige Wiedergabe von Stammausgabe und Regional-Ausgaben, die das Berufungsgericht als der Verwechslungsgefahr förderlich und nicht abträglich gewertet hat, und schließlich für die Anordnung der einzelnen Zeitungsköpfe im Pächerfeld. Auch die Ausführungen im Berufungsurteil, daß selbst Bielefelder Leser die Zeitung der Klägerin dem Unternehmen der Beklagten zurechnen oder organisatorische und wirtschaftliche Beziehungon zu dem Verlagsuntemehmen der Beklagten vermuten können, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Hierzu treten noch weitere Umstände, aus denen sich die Auffassung des Berufungsgerichts zur Pragi^ der Verwechslungsgefahr als zutreffend erweist. Bas gilt z.B. für den Umstand, daß das Schriftbild "Westfalen-Blatt" in den benutzten Brucktypen dem Schriftbild derjenigen fünf Ortsausgabenköpfe entsprach, die als Haupttitel die Bezeichnung "Westfalen-Zeitung1* führen. Pür die Frage der Verwechslungsgefahr kommt diesem Umstand eine nicht zu verkennende Bedeutung zu, zu demal die Gleichheit des Schriftbildes auf Grund gleicher Brucktypen (lateinische Schrift, nur große Buchstaben, leicht seitlich geneigt) nicht nur im Verhältnis der Bielefelder Stammausgabe zu den fünf - in diesem Verfahren allein interessierenden -Ortsausgaben, sondern auch innerhalb der Fünfergruppe dieser Ortsausgaben gegeben ist. Hierdurch wird einerseits der Einklang dieser fünf Ortausga^en mit der Stammausgabe unterstrichen, zu dem anderen die Bedeutung der Wortbildung
”Y/estfalen-Zeitung” dem Leser nachdrücklich vor Augen geführ Diese Bezeichnung aber ist mit der von der Klägerin benutzte Bezeichnung ’’Westfälische Zeitung” verwechslungsfähig. Die Wirkung, welche demgegenüber die Revision der fünfmaligen Verwendung der Bezeichnung ’’Westfalen-Zeitung” entnehmen will steht mit den Lebenserfahrungen nicht in Einklang.
Ähnliches gilt, soweit die Revision ihr günstige Folgerungen daraus entnehmen möchte, daß die Zeitungstitel in der Form von verkleinerten Wiedergaben der Originalzeitungsköpfe gebracht sind. Der hieran anknüpfende Schluß, es sei zu erkennen, daß in der Anzeige nicht mit ,dem Titel ”Y/estfalen-Zeitung” geworben, sondern auf bestimmte Zeitungen hingewieson werde, sucht Unterscheidungen zu treffen, die jedenfalls dem unbefangenen und flüchtigen Betrachter, auf den es in erster Linie ankömmt, schwer eingängig, zu demindest aber nicht geläufig sind. Das Berufungsurteil hat den Umstand daß die Zeitungsköpfe verkleinert wiedergegeben sind, nicht besonders gewürdigt. Wenn es nämlich auf Seite 14 des angefochtenen Urteils - entgegen der Auffassung der Revision durchaus zutreffend - heißt, daß ’’die Ortsbezeichnung wegen der unauffälligen Druckanordnung nicht augenfällig hervortritt”, so ergibt der dortige Zusammenhang, daß damit auf das werbemäßige Übergewicht der Haupttitel gegenüber den Untertiteln hingewiesen werden sollte. Der Tatsache, daß die Original-Zeitungsköpfe bei der Anzeige in Verkleinerung gebracht wurden, kommt jedoch ia Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr eine durchaus selbständige Bedeutung zu, d nämlich, wenn - wie hier - die Haupttitel trotz der Verkleine rung den üblichen Zeitungsdruck noch beträchtlich übersteigen und deshalb gut lesbar bleiben, während die Untertitel infolge der Verkleinerung des Drucks und der durch die Fächer-form bewirkten schrägen Linienführung kaum mehr zu erkennen sind. So verstanden ist also der Hinweis der Revision, daß
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die Zeitungstitel als verkleinerte Wiedergaben der Original-Zeitungsköpfe gebracht wurden, ein zusätzlicher Grund für die vom Berufungsgericht aus anderen Gründen bereits zu Recht bejahte Verwechslungsgefahr.
Die Revision war nach allem als unbegründet bei Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wilde Löscher Pehle Ebel Claßen