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BGH

Gericht: BGH

Beklagte und Revisiönsbeklagie, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Sivilsenat des Bundesgerichtshofs 'auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1952 unter. Ajn 19/28»; Dezember 1915 Hat die Klagerin die Praxis ihres verstorbenen Mannes'düfbn den Vertrag'von diesem Tage an den Dentisten von LflHBl gegen die .Verpflichtung verkauft, 15 ■$ 'des.Umsatzes der Praxis für “die Dauer von 10 Jahren an sie in monatlichen Räten-gabaufUhren, Im § 6 dieses Vertrages ist .bestimmt: , Durch einen gesondert von diesem Vertrage geschlossenen Vertrag vom 28» Dezember 1945 hat die Y/itwe das Inventar der Ausübung des Beruf eshals Dentist nicht naciizinveisen vermochte, hat die Beklagte mit dem Dentisten Paul St^HBl zwei Verträge geschlossen, durch deren einen sie die Praxis an verpachtet hat, während durch den anderen, tatsächlich erfüllten Vertrag St®BB® als Vertreter des verstorbenen Dentisten gegen ein festes Gehalt und eine Beteiligung am Umsatz eingesetzt wurde» Da zwischen der Beklagten und St^W Mißhelligkeiten wegen der Mitbe- Die Klägerin hat die Beklagte gelegentlich wegen ihrer eigenmächtigen Verfügungen über die Praxis zur Rede gestellt und will bei diesen Gelegenheiten von'der Beklagten durch die Erklärung, es. Im Mai 1949 hat die Beklagte, nachdem eine Einigung, bei der die Beklagte der Klägerin die Zahlung von 60 DM monatlich angeboren hatte, gescheitert war, weitere Zahlungen an die Klägerin mit der Erklärung eingestellt , daß - der Vertrag, ' durch den die ICLä.^ dem in deni Urteil RG-3 75, 120 die' Dentisten gleichgestellt sind nicht schlechthin unsittlich ist, daß er vielmehr an und für sich als erlaubt erscheint und nur unter, besonderen. Das Berufungsgericht hebt zutreff end hervor, daß ein “verstoß gegen die -guten Sitten insbesondere, dann gegeben sein kann wenn das für den Verkauf der Praxis vereinbarte Entgelt so hoch Herr von der..:Klägerin mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten vereinbarten preis von 15 ?o des Umsatzes für die Dauer von 10 Jahren hat^das Berufungsgericht nicht als. so hoch beurteilt, daß der Vertrag'aus diesem Grunde allein als gegen die,guten Sitten verstoßend angesehen ..erden konnteo Es erwägt dazu, daß der verstorbene Ehemann der Beklag-etan diesen Betrag selber vorgeschlagen habe, nachdem er die : Praxis des verstorbenen Dentisten zwei Jahrelang als Praxis .zahlen zu\ können; Das ;Berufungsgericht hat aber eine andere Bestimmung des Vertrages, durch den.-die Klägerin .die Praxis ihres verstorbenen Ehemannes an den Dentisten von verkauft. einen Vertreter bestellen sollten,; der die Vertragspflichten gegenüber der Klägerin oder ihren Erben:'erfüllen würdeo Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht in erster Linie mit der Begründung für nichtig erklärt, daß zwar die unter Lebenden. übernommenen Verpflichtungen des Erblassers auf seine Erben übergingen, daß ein Erblasser aber niemals durch Vertrag unter'Lebenden mit einem Dritten •seinen Erben Verpflichtungen auferiegen kenne, die ihm selber nicht oblägen« Dieser Satz- muß' als -rechtsirrig bezeichnet v/erden.. Daß ein Erblasser durch -Verfügung von To des.wegen seinen Erben Verpflichtungen (beispielsweise die Zahlung einer Heute an einen Dritten) auferlegen kannn sieht das Berufungsgericht selber nicht in Zweifel-« nach § 2276 BGB können in einem Erbvertrage, :also einem Vertrage unter -Lfebenden, die Vertragsschließenden vertragsmäßige: Verfügungen Von Todes wegen treffen, Sie können also durch Vertrag unter Lebenden die gleichen Ver-fügungen treffen, die sie durch Verfügung" von fodesy^gen anord-nen können! des Vertrages aber auch deshalb für nichtig, -.weil sie •.auf eine rechtlich nicht zulässige.,Leistung Das Berufungsgericht führt hierzu auswenn ein Dentist sterbe, so sei es nicht zulässig, die Praxis für einen längeren Zeitraum durch einen anderen im Namen des Verstorbenen oder auch nur für Rechnung seiner Erben.zu führen, gewissermaßen als deren Ange-' stellter« Vielmehr könne nur ein anderer Dentist oder Zahnarzt ■ die Praxis übernehmen und sie für - eigene.-Rechnung fuhren, - wobei dann für die Überlassung ein Entgelt, eventuell .auch in Form einer Umsatzbeteiligung.vereinbart werden könne« Dieser Brandsatz folge aus dem Wesen des Dentistenberufs.«'■ "Offensichtlich habe den Beteiligten bei der .Abfassung des Vertrages eine Regelung vorgeschwebt, bei der mindestens im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem die Praxis ausübenden Dentisten'dieser als Angestellter der Beklagten fungieren solle« hur bei einer solchen Regelung habe mit der Möglichkeit'gerechnet werden können, einen bescheidenen Lebensunterhalt gleichzeitig für die Ramilien von zwei verstorbenen Dentisten zu erzielen«•Soweit die Klägerin bei diesen Ausführungen .die' Auffassung'-*vertreten hat, daß die Beklagte.durch den § 6 des Vertrages die bindende Verpflichtung übernommen habe, den Vertreter für ihren verstor-;; benen Mann in,Gemeinschaft mit deir Klägerin zu bestellen, hat die Revision.Einwendungen Nach der Passung der Bestimmung lag die Auffassung nahe, daß unter Vertreter, der für den verstorbenen Dentisten von eintretende Dentist verstanden werden sollte. Woraus das' Berufungsgericht folgert, daß dieser Dentist die Stellung eines Angestellten der Beklagten oder der Erben 'erhalten sollte, ist nicht ersichtlich. rufungsgericht folgert, daß der Vertreter die Familien von zwei verstorbenen Dentisten unterstützen sollte, ist nicht ersichtlich« Es fehlt auch insoweit an einer ausreichenden Begründung des Berufungsurteils■« Darüber, welche Absichten von :::ii dein § 6 des Vertrages verfolgt hat, hat d;as Berufungsgericht nichts festgestel.lt. Der Dentist von hat sich in dem Vertrage zur Zahlung der ümsatzvergütung für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet..Es besteht durchaus‘die Möglichkeit, daß er - -gehofft hat, er werde noch so lange arbeiten können, bis seine Familie versorgt sei,: so daß er Vorkehrungen wegen des ..Unterhalts, seiner Familie nicht' zu treffen brauche.. Wenn das Berufungsgericht- den Vertrag trotz seines Wortlautes dahin'verstehen wollte, daß nach dem § 6 des Vertrages auch den Hinterbliebenen des Dentisten von das Recht zustehen sollte, einen 1eil 'des von dem Vertreter erarbeiteten Einkommens für ihren eigenen unterhalt zu verwenden, so hätte das Berufungsgericht hierfür eine eingehende, alle besonderen Umstände berücksichtigende Auslegung des Vertrags hielt, ohne daß sie ihrerseits' zu 'den' Uhkioten der Praxis beizutragen brauchte, stellte dann die Umsatzbeteiligung -von 15 f° in Wahrheit eine Beteiligung am Reingewinn. als selbständiger Dentist an die Stelle des verstorbenen von lossau treten sollte und daß er nicht mehr alsdie.Umsatzbeteiligung von 15 io ecn Frau die Bedenken' zulässige haß überschritt, dann ist der Vertrag wegen seines,§ 6als nichtig anzusehen, vorausgesetzt, daß die Bestimmung des § 139 BG-3 Platz greift, daß hi die Dichtigkeit . Je nach dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung gelangt, wird der Vertrag als wirksam oder als nichtig angesehen werden müssen, Wenn das Berufungsgericht auch in der neuen Verhandlung zu äem Ergebnis gelangen sollte, daß der Vertrag nichtig istdann'kann es nicht beanstandet wer-den, daß das _Berufungsgericht die Ansprüche aus rechtloser Bereicherung abgewiesen hat. Die Auffassung des Berufungsgericht,•• daß die Beklagte heut; zur Rückgabe der Praxis im Sinne des § 818 Abs 2 BGB außerstand; ist und daß sie auch bei dem Tode , ihresCMaimes- zur Rückgabe außerstande gewesen ist, gibt'zu rechtliehen Anständen keinen Anlaß, Der Dentist-" SH| ist • schon am 2, Dezember 1943 gester-. Auf die Einzelheiten der Berechnung nicht nur dann ein, wenn der Bereicherte durch die Bereicherung zu Luxusausgaben veranlaßt ist. Der Wegfall ist vielmehr immer dann gegeben, wenn der Empfänger der rechtlosen Bereicherung nen heute von der öst-SozialunterStützung ihres Sohnes Dieter Mit diesen Bezügen hätten die Beklagte und ihre Söhne, da sie zuflossen, haben die Beklagte und ihre Söiuie sie zur Verbesserung des Berufungsgerichts braucht nicht eingegangen,zu werden, weil in jedem Palle der Einwand der''Beklagter^.durchgreift, daß ihre Bereicherung weggefallen ist. Bin Wegfall der Bereicherung tritt durch die Bereicherung zu Ausgaben veranlaßt ist, die er ohne den Eintritt der Bereicherung nicht gemacht hätte (BCrBKomni Bern 7 zu § 818 B£B)t Daß dies hier der Fall ist, hat das Be- - rufungsgericht mit einwandfreier Begründung festgestellt. Das Berufungsgericht sieht als durch die glaubwürdige Aussage des Dieter von L ils erwiesen an* daß die Beklagte von den Be trägen, die ihr durch die rechtrose Berelciierung zugeflc sind, nichts mehr besitzt, daß sie vielmehr heute völlig mittellos ist, was übrigens durch das von der Beklagten vorgelegte Armutszeugnis bestätigt wird. sie das Einkommen aus der'--Vertretung des verstorbenen Dentisten von DHH® nicht gehabt hätten.

Zitierte Normen: § 818 BGB
vertragenBerufungsgerichtVertreterDentistVertragesKlägerinPraxis

Volltext der Entscheidung

V
f
I ZR/76/51
V er kündet am 50Dezember 1952
Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Ha :ü e. n d e s V o 1 k e s
in. dem Rechtsstreit
 der Elisabeth' Eheif gebo StB^P in
 verw. Sl
 trabet
.Klägerin und Revisionsielägerin, - Prozeßbevollmächtigter:' Rechtsanwalt
 in Bl
 Paula von L
ABs traß e
Beklagte und Revisiönsbeklagie, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr,
 hat der Erste Sivilsenat des Bundesgerichtshofs 'auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1952 unter. Mitwirkung der Bundesrichter Prof<, Dr„ ALindenmaier. Dr; Heidenhain. Dr .Bock,' Dr, Kruger-ITieland. Dr* Benkard
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 8, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10.. November 1951 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen «.
Yen Rechts wegen
'AA.
: 'Tatbestand:

Der am J'r Dezember .1943. vef storbehe??Dehtlst: SflBr der Ehemann der Klägerin, ist schon vor seinem- Tode in seiner in ‘(JUstr „ 'Wtfr h e tri ebenen .-^nt'iö tischen Praxis von dem Dentisten Axel von IflHBv dem^Ehemann..der Beklagten vertreten worden. Ajn 19/28»; Dezember 1915 Hat die Klagerin die Praxis ihres verstorbenen Mannes'düfbn den Vertrag'von diesem Tage an den Dentisten von LflHBl gegen die .Verpflichtung verkauft, 15 ■$ 'des.Umsatzes der Praxis für “die Dauer von 10 Jahren an sie in monatlichen Räten-gabaufUhren, Im § 6 dieses Vertrages ist .bestimmt:	,
,rIm Falle des Todes oder etwa eintret end tr. Arbeitsunfähigkeit auf Seiten des Herrn von liflMHPwerden die Erben des
- :	-i'g'	'
Herrn von.	in	Gemeinschaft mit der Witwe oder deren
'• ■. h	t-l *'• .	* •. •	...
Erben unverzüglich e inen;. Vertr e t eir'bes teilen, der als Vertragspflichten gegenüber' der;. Witwe .'SflHppT.oder deren Erben zu erfüllen hat”...
Durch einen gesondert von diesem Vertrage geschlossenen Vertrag vom 28» Dezember 1945 hat die Y/itwe	das	Inventar der
' ^Praxis und des laboraforiuins ,an den Dentisten von. LflMl ver-_.
. kauft» Von	hat den Vertrag erfüllt und den monatlichen
. Zins von 15 $.des Umsatzes monatlich.an.die Klägerin angeführt, Er ist aber im April‘1947 gestorbeiio.i.iTach seinem Tode hat sur-nächst- sein Sohn Dieter von. LMHI;die Praxis versehen, worauf sie die Beklagte einem Dentisten WJBIübertragen hath Als dieser aüsscheiden mußte.- weil.,-er seine Befugnis zur. Ausübung des Beruf eshals Dentist nicht naciizinveisen vermochte, hat die Beklagte mit dem Dentisten Paul St^HBl zwei Verträge geschlossen, durch deren einen sie die Praxis an	verpachtet	hat, während
 durch den anderen, tatsächlich erfüllten Vertrag St®BB® als Vertreter des verstorbenen Dentisten gegen ein festes Gehalt und eine Beteiligung am Umsatz eingesetzt wurde» Da zwischen der Beklagten und St^W Mißhelligkeiten wegen der Mitbe-
schäftigung des Sohnes der Beklagten in der Praxis entstanden, wurde Stf^HB durch den Dentisten Ki|Bi ersetzt, der der Beklagten im Dösember 1943 durch den Verband Deutscher Dentisten zugewiesen worden war„ Mit diesem schloß die Beklagte nach sei ner Bekundung'am 1. März .‘1949 einen Vertrag, durch den sie ihm die Praxis für einen Preis von 250 DM monatlich verpachtete.;. Später hat die Beklagte das Inventar der Praxis an KiHHlverkauft, der damit die Zahlung der Pacht einstellte *
Die Klägerin hat die Beklagte gelegentlich wegen ihrer eigenmächtigen Verfügungen über die Praxis zur Rede gestellt und will bei diesen Gelegenheiten von'der Beklagten durch die Erklärung, es. bliebe alles beim alten, die Klägerin erhielte ' weiter die Umsatzbeteiligung, vertröstet worden sein. Im Mai 1949 hat die Beklagte, nachdem eine Einigung, bei der die Beklagte der Klägerin die Zahlung von 60 DM monatlich angeboren hatte, gescheitert war, weitere Zahlungen an die Klägerin mit der Erklärung eingestellt , daß - der Vertrag, ' durch den die ICLä.^ gef in -.die Praxis an ihren Ehemann' verkauft habe, wegen 'Verstoßes gegen die guten Bitten nichtig • seioVv -
Mit der Klage verlangt die^Klägerin von der Beklagten die'.Zahlung von 1495? 53 DM-West und. 1750 lil-Ost als rückständige Umsatzbeteiligung.,und ferner fortlaufende Auskunft darüber, welcher Umsatz- allmonatlich in der von dem Dentisten KUBBl betriebenen Praxis erzielt werde . Das Landgericht Berlin hat die Beklagte durch Urteil vom 21.September 1950 antragsgemäß verurteilt . In der •-Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Antrag dahin geändertdaß sie die Zahlung von .4548,62 DM-Wesi und.2206,51 BM-0s.t sowie laufend vom 1, Oktober 1950 bis 51Dezember 1955 monatlich 214?06 DM-Wesi verlangt. Das ICammergericht. hat die Klage durch das Urteil vom 10, November 1951 abgev/iesen, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die ein den Berufungsanträgen der Klägerin entsprechendes Urteil beantragt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
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Ent sch ei dung a gründe i • •
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Das Berufungsgericht ist in.übereinstiimiumg mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon ausgegangen,.„daJ3 der Verkauf
 der Praxis eines verstorbenen Anwalts,. Arste.s oder Zahnarztes.
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dem in deni Urteil RG-3 75, 120 die' Dentisten gleichgestellt sind nicht schlechthin unsittlich ist, daß er vielmehr an und für sich als erlaubt erscheint und nur unter, besonderen. Voraussetzungen wegen der Bedingungen, unter, denen, der. Verkauf er-folgt, als gegen die guten Sitten verstoßend beurteilt werden kann. Das Berufungsgericht hebt zutreff end hervor, daß ein “verstoß gegen die -guten Sitten insbesondere, dann gegeben sein kann
 wenn das für den Verkauf der Praxis vereinbarte Entgelt so hoch
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bemessen ist., .daß es den Erwerber zwingt, unter Hintenansetzung der durch seinen Stand begründeten Berufspflichten in erster Linie auf einen der Höhe seiner Verpflichtungen entsprechenden .Gelderwerb bedacht zu sein. Herr von der..:Klägerin mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten vereinbarten preis von 15 ?o des Umsatzes für die Dauer von 10 Jahren hat^das Berufungsgericht nicht als. so hoch beurteilt, daß der Vertrag'aus diesem Grunde allein als gegen die,guten Sitten verstoßend angesehen ..erden konnteo Es erwägt dazu, daß der verstorbene Ehemann der Beklag-etan diesen Betrag selber vorgeschlagen habe, nachdem er die : Praxis des verstorbenen Dentisten	zwei	Jahrelang	als
-Vertreter versehen hatte,,und folgert hieraus, daß der, Dentist von -LBMB der Überzeugung . gewesen sein müsse-,- diesen^reis für die.. Praxis .zahlen zu\ können; Das ;Berufungsgericht hat aber eine andere Bestimmung des Vertrages, durch den.-die Klägerin .die Praxis ihres verstorbenen Ehemannes an den Dentisten von
 verkauft. hat,, als gegen die- guten -.Sitten verstoßend beurteilt. Es handelt sich hierbei um die Vereinbarung, im § ,6 des Vertrages,: nach dem die Erben des Herrn von.	im	Falle
 seines Todes oder seiner - Erwerbsunfähigkeit*in. Gemeinschaft mit der" Klägerin! einen Vertreter bestellen sollten,; der die Vertragspflichten gegenüber der Klägerin oder ihren Erben:'erfüllen
 würdeo Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht in erster Linie mit der Begründung für nichtig erklärt, daß zwar die unter Lebenden. übernommenen Verpflichtungen des Erblassers auf seine Erben übergingen, daß ein Erblasser aber niemals durch Vertrag unter'Lebenden mit einem Dritten •seinen Erben Verpflichtungen auferiegen kenne, die ihm selber nicht oblägen« Dieser Satz- muß' als -rechtsirrig bezeichnet v/erden.. Er kann in dieser Allgemeinheit schon aus folgendem Grinnede‘ nicht als richtig anerkannt werden. Daß ein Erblasser durch -Verfügung von To des.wegen seinen Erben Verpflichtungen (beispielsweise die Zahlung einer Heute an einen Dritten) auferlegen kannn sieht das Berufungsgericht selber nicht in Zweifel-« nach § 2276 BGB können in einem Erbvertrage, :also einem Vertrage unter -Lfebenden, die Vertragsschließenden vertragsmäßige: Verfügungen Von Todes wegen treffen,
 Sie können also durch Vertrag unter Lebenden die gleichen Ver-fügungen treffen, die sie durch Verfügung" von fodesy^gen anord-nen können! Im besonderen erscheint. e:s allerdings insofern unbedenklich, als- in einem zwischen zwei Vertragsparteien geschlosse neu Vertrag dritten Nichtbeteiligten Verpflichtungen nicht auferlegt werden können„ Es kann insoweit höchstens eine Vertragspartei gehalten sein, Dritten Verpflichtungen aufsuerlegen«
In zweiter Linie hält das Berufungsgericht die Vorschrift des § 6. des Vertrages aber auch deshalb für nichtig, -.weil sie •.auf eine rechtlich nicht zulässige.,Leistung .gerichtet sei.« Das Berufungsgericht führt hierzu auswenn ein Dentist sterbe, so sei es nicht zulässig, die Praxis für einen längeren Zeitraum durch einen anderen im Namen des Verstorbenen oder auch nur für Rechnung seiner Erben.zu führen, gewissermaßen als deren Ange-' stellter« Vielmehr könne nur ein anderer Dentist oder Zahnarzt ■ die Praxis übernehmen und sie für - eigene.-Rechnung fuhren, - wobei dann für die Überlassung ein Entgelt, eventuell .auch in Form einer Umsatzbeteiligung.vereinbart werden könne« Dieser Brandsatz folge aus dem Wesen des Dentistenberufs.«'■ Sr sei nach der
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Auskunft des Dentistenverbandes nur insoweit gelockert, als für
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die Dauer von drei Monaten nach dem -Tode eines Dentisten die Weiterführung für die Rechnung von dessen Witwe von den zuständigen Stellen geduldet, werde* Der Ausdruck ’’Vertreter" sei
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im Vertrage mit.,voller Absicht gebraucht •. "Offensichtlich habe den Beteiligten bei der .Abfassung des Vertrages eine Regelung vorgeschwebt, bei der mindestens im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem die Praxis ausübenden Dentisten'dieser als Angestellter der Beklagten fungieren solle« hur bei einer solchen Regelung habe mit der Möglichkeit'gerechnet werden können, einen bescheidenen Lebensunterhalt gleichzeitig für die Ramilien von zwei verstorbenen Dentisten zu erzielen«•Soweit die Klägerin bei diesen Ausführungen .die' Auffassung'-*vertreten hat, daß die Beklagte.durch den § 6 des Vertrages die bindende Verpflichtung übernommen habe, den Vertreter für ihren verstor-;; benen Mann in,Gemeinschaft mit deir Klägerin zu bestellen, hat die Revision.Einwendungen -gegen das>Berufuhgsurteil nicht er-■;hoben. Die Darlegungen des Berufungsgerichts geben Insoweit zu Bedenken auch keinen Anlaß« Der Rüge der'feevision, daß das.Berufungsgericht unter einem ’’Vertreter” im Sinne des § 6 des Vertrages vom, .19-/28,, Dezember 194b nicht' einen'Angestellten der geklagten habe verstehen dürfen, kann die Berechtigung nicht --a/bgeaprpchen... werden» pas Berufungsgericht’’ hat für diese'' Auslegung des Vertrages jedenfalls eine ausreichende" Begründung nicht . gegeben. Nach der Passung der Bestimmung lag die Auffassung nahe, daß unter Vertreter, der für den verstorbenen Dentisten von eintretende Dentist verstanden werden sollte. Woraus das' Berufungsgericht folgert, daß dieser Dentist die Stellung eines Angestellten der Beklagten oder der Erben 'erhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Auch diese Auslegung des Vertrages hätte von dem Berufungsgericht eingehender begründet' werden müssen.
Wenn man von dem Wortlaut des Vertrages äusgeht, so sollte dei* Vertreter zu dem Zwecke ■■bestelle werden/.'* daß-’-, er die Ver-tragspflichten gegenüber der Witwe	oder deren Erbe>i erl-
füllen sollte. Ein weiterer Sv/eck der Bestellung des Vertreters
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1
ff:

ist in dem Vertrage nicht genannt,, Insbesondere sagt der Vertrag nichts davon, daß der Vertreter über die Erfüllung der Vertragspflichten gegenüber der’ Witwe	hinaus'	die	Ver-
pflichtung übernehmen sollte, auch sum -Unterhalt der Hinter-biiebenen des Dentisten von	oeizhtragen.	Woraus	das	Be-
rufungsgericht folgert, daß der Vertreter die Familien von zwei verstorbenen Dentisten unterstützen sollte, ist nicht ersichtlich« Es fehlt auch insoweit an einer ausreichenden Begründung des Berufungsurteils■« Darüber, welche Absichten von	:::ii
 dein § 6 des Vertrages verfolgt hat, hat d;as Berufungsgericht nichts festgestel.lt. Der Dentist von	hat	sich	in	dem
 Vertrage zur Zahlung der ümsatzvergütung für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet..Es besteht durchaus‘die Möglichkeit, daß er - -gehofft hat, er werde noch so lange arbeiten können, bis seine Familie versorgt sei,: so daß er Vorkehrungen wegen des ..Unterhalts, seiner Familie nicht' zu treffen brauche.. Die Beklagte hat sich allerdings für berechtigt gehalten, sich einen leih
 des-Arbeitsverdienstes des Vertreters zu sichern, und hat mit
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allen von ihr angenommenen Vertretern, entsprechende Verträge geschlossen. Das scheint auch die Klägerin nicht beanstandet zu haben. Das ist aber keine ausreichende Begründung für die vom Berufungsgericht stillschweigend vertretene Auslegung des Vertrages. Wenn das Berufungsgericht- den Vertrag trotz seines Wortlautes dahin'verstehen wollte, daß nach dem § 6 des Vertrages auch den Hinterbliebenen des Dentisten von	das
 Recht zustehen sollte, einen 1eil 'des von dem Vertreter erarbeiteten Einkommens für ihren eigenen unterhalt zu verwenden, so hätte das Berufungsgericht hierfür eine eingehende, alle besonderen Umstände berücksichtigende Auslegung des Vertrags
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geben müssen. Dies war um so mehr'erforderlich, weil alle vertrage, die die Witwe van	mit	den	Vertretern	schloß,	nacn
 der Rechtsprechung des Reichsgerichts nichtig sein könnten,wenn Drau von	den	Vertretern	außer.der Verpflichtung, die
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15 A Umsatzbeteiligung an Brau	su zahlen, noch dis
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weitere V e r'pfl i ehtung auf erlegte , zu’ ihrem.. und ihrer Kinder Unterhalt beizutragen« heim es liegt die-Möglichkeit nahe, daß die 15 i> Umsatzbeteiligung das- Köchstmaöndessen dar stellten, was einem Vertreter für die Verwaltung': der: Praxis auf er legt werden durfte» Da die Unkosten der Praxis sich-unstreitig auf etwa 45 fo beliefen und Frau	Umsatzbeteiligung	er-
hielt, ohne daß sie ihrerseits' zu 'den' Uhkioten der Praxis beizutragen brauchte, stellte dann die Umsatzbeteiligung -von 15 f° in Wahrheit eine Beteiligung am Reingewinn. in Höhe von etwa 30 fo des Reingewinns, dar» Pie Zahlung eiher'i'ö''hohe:a Beteiligung für die Bauer von.10 Jahren könnte das Äußerste darstellend was dem Vertreter auf erlegt werden könnt s« Jede"' ll'ehrb e 1 a s t ung könnte den Vertretervertrag nichtig machen«'. Es'Avar für die Entscheidung .desuRechtsstreits deshalb von -maßgebender Bedeutung, daß das Be-.;nufangsgericht sich erschöpfend über .die Auslegung des § 6 des Vertrages vq$r 19>/28«. Dezember. 1945 aussprach^ Wenn diese Vertrag sbe st iimuun g dahin zu,,yerszeben. «der Jertre ter. als selbständiger Dentist an die Stelle des verstorbenen von lossau treten sollte und daß er nicht mehr alsdie.Umsatzbeteiligung von 15 io ecn Frau	die	Bedenken'
des Berufungsgerichts wegen der Wirksamkeit des Vertrages im : wesentPichen- ausgenäuiu':« ;,Venn•• ißr -joi:::o der .•Be.stiimiiinoglaber da-hin.ging, daß der V ertr et er eine. der. -Stellung - eines. Dentisten : nicht würdige .Abhängigkeit von einein Dienstgeber erhalten und -außerdem eine Vergütung.-.zahlen sollte , diedas., zulässige haß überschritt, dann ist der Vertrag wegen seines,§ 6als nichtig anzusehen, vorausgesetzt, daß die Bestimmung des § 139 BG-3 Platz greift, daß hi die Dichtigkeit . eines feiles eines Rechtsgeschäftes die Nichtigkeit „des ganzen .Rechtsgeschäftes -zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen 'istdaß. es.: auch ohne den nichtigen Teil geschlossen■sein würde0 Hierzu '.wird das Berufungsgericht erwägen müssen, ob die Vertragschiießenden ein wesent- ' Inches Gewicht darauf gelegt haben, daß. der Vertreter die unselbständige Stellung eines Angestellten .erhalten sollte, oder
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ob es ihnen nur auf eine Sicherung der Rechte der Frau'SJ(L_ angekommen ist. freilich wurde dies zur;Rettung der Wirksamkeit des Vertragest nur, 'dann'führen können, wenn nicht der andere Rio! tigkeitsgrund. der übermäßigen Belastung des Vertreters di;rchgre: f en würde, •.
Je nach dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung gelangt, wird der Vertrag als wirksam oder als nichtig angesehen werden müssen, Wenn das Berufungsgericht auch in der neuen Verhandlung zu äem Ergebnis gelangen sollte, daß der Vertrag nichtig istdann'kann es nicht beanstandet wer-den, daß das _Berufungsgericht die Ansprüche aus rechtloser Bereicherung abgewiesen hat.
Die Auffassung des Berufungsgericht,•• daß die Beklagte heut; zur Rückgabe der Praxis im Sinne des § 818 Abs 2 BGB außerstand; ist und daß sie auch bei dem Tode , ihresCMaimes- zur Rückgabe außerstande gewesen ist, gibt'zu rechtliehen Anständen keinen Anlaß, Der Dentist-" SH| ist • schon am 2, Dezember 1943 gester-. ben. Als der Ehemann der Beklagten im April 1947 starb, hatte-er die SflHB’sche Praxis seit mehr als drei Jahren versehen, zunächst 2wei;':.Jährerlang als Vertreter des SfHIB; in der Folgezeit für ’ seine- eigene Rechnung, In dieser' Seit war. dieErinnern an. die Tätigkeit des Dentisten	verdrängt,	SflB nag ein
 recht tüchtiger Dentist gewesen sein. Aber eine Koryphäe war er nicht, ihir bei-Ärzten von überragendem Ruf wird man annehmen kci nen, daß die Erinnerung an ihre Tätigkeit mehr als drei Jahre 11 bendig bleibt. In den drei Jahren, während deren von	die
 Praxis des Dentisten S|i verwaltet hatte, war aus der SflHV sehen Praxis eine Praxis, des Dentisten voi: L|^ geworden. Wenn] die Klägerin im Jahre 1947 die Praxis zurückerhalten hätte, würd^ sie etwas anderes bekommen fnaben, als sie dem Dentisten von seinerzeit übergeben hatte,. Bei dieser Sachlage kommt nur ein Wertersatz im Sinne des § 818 A.bs 2 BGB in Frage, Gegen die Berechnung des Wertes durc-h das Berufungsgericht sind durchgreifend
10
Anstände nicht; zu. erheben« Die Büge 'der.Revision, daß der Berechnung nicht der gemeine Wert der Praxis hätte zugrunde gelegt werden dürfen, daß vielmehr der Kani.talwert der Praxis habe ermittelt werden müssen, ist ebensowenig berechtigt, wie ihr Einwand, daß'■’•cler errechuete Betrag nichti!;im. Verhältnis von lOsl, sondern von 1:1 habe 'umgestellt 'Werden füsseno Es entspricht der herrschenden7-Rechtsprechung, daß. Bereicherungsansprüche, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, im. Verhältnis
 von 10:1 umzustellen sind. Auf die Einzelheiten der Berechnung
 nicht nur dann ein, wenn der Bereicherte durch die Bereicherung zu Luxusausgaben veranlaßt ist. Der Wegfall ist vielmehr immer dann gegeben, wenn der Empfänger der rechtlosen Bereicherung
 nen heute von der öst-SozialunterStützung ihres Sohnes Dieter
 Mit diesen Bezügen hätten die Beklagte und ihre Söhne, da sie
 zuflossen, haben die Beklagte und ihre Söiuie sie zur Verbesserung
 des Berufungsgerichts braucht nicht eingegangen,zu werden, weil in jedem Palle der Einwand der''Beklagter^.durchgreift, daß ihre
 Bereicherung weggefallen ist. Bin Wegfall der Bereicherung tritt
 durch die Bereicherung zu Ausgaben veranlaßt ist, die er ohne den Eintritt der Bereicherung nicht gemacht hätte (BCrBKomni
 Bern 7 zu § 818 B£B)t Daß dies hier der Fall ist, hat das Be- -  rufungsgericht mit einwandfreier Begründung festgestellt. Das Berufungsgericht sieht als durch die glaubwürdige Aussage des Dieter von L ils	erwiesen	an*	daß die Beklagte von den Be

trägen, die ihr durch die rechtrose Berelciierung zugeflc
 sind, nichts mehr besitzt, daß sie vielmehr heute völlig mittellos ist, was übrigens durch das von der Beklagten vorgelegte Armutszeugnis bestätigt wird. Die-Beklagte lebt mit ihren SÖh-
von 1
und der Arbeitslosenunterstützung seines Bruders
 nichts anderes hatten, sich auch dann einrichten müssen, wenn . sie das Einkommen aus der'--Vertretung des verstorbenen Dentisten von DHH® nicht gehabt hätten. Hur weil ihnen diese Beträge
 ihres kärglichen ommens	verbraucht.	Dieser Verbrauch zu Un-
terhaltszwecken ist also nur durch die Bereicherung veranlaßt
-11-
t V» v) *i nVi -h
worden. Hätten die.• Beklag^t'e :üna'.ihre. dann würden sie sich ebenso, wie sie dies- heute tun*.auch ui-weniger behcl-fen haben«
Hiernach mußbev;dBeruiungsurteii^aufgehoben und die Sache , zur . anderwe iten Verhandlung und tEnt s ciieidung - auch über die Kosten; der Hevisicn, an das Beruiungs.gericht zurückverwiese werden-«.: v	:
:Lindenmäi'e^	'Üb	Bock
K r ü g e r-Hi e1and	'	penkard