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BGH · 1 ZR 176/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 176/07

Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zu dem Abschluss eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 21. Der LN [Lizenznehmer / Beklagte] erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film. Film Verleih GmbH unterbreitete der Klägerin in einem aus neun Nummern bestehenden „Deal Memo“ ihre Verleih-Konditionen für den geplanten Film, der nun den Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ trug. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit E-Mail vom 24. Film erhält dabei (abgesehen von einem zur Einbringung des Finanzierungsbeitrages formell erforderlichen „Grundsockel“ von 10%) nur insoweit Coproduktions- und Gewinnanteile, als dadurch die jeweiligen Anteile der [Klägerin] nicht unter 50% sinken. Film Verleih GmbH als von ihr akzeptierte Bedingungen auf.Nicht in der Auflistung enthalten ist die Nummer 9 des „Deal Memo“, in der die C. 1. dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ zustande gekommen ist; 2. dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs.4 des Lizenzvertrages vom 26. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Klageantrag zu 2 abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 137 = ZUM 2008, 68). Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs.4 des Lizenzvertrags vom 26. 8 Die Klägerin habe der Beklagten mit dem „Deal Memo“ ein Angebot übermittelt, das nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Verpflichtungen aus der Optionsklausel in Nummer 11 Abs.4 des Lizenzvertrages vom 26. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe sich der Beklagten mit der Einräumung des Vorrechts der „letzten Option“ in Nummer 11 Abs.4 des Lizenzvertrages verpflichtet, die Rechte zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films „Der Wixxer“ zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen sie die Rechte einem Dritten angeboten habe. standen ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre, wenn sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hätte (vgl. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Optionsklausel sei dahin auszulegen, dass es sich bei dem Angebot an den Dritten, das die Klägerin der Beklagten vorzulegen gehabt habe, um ein konkret beabsichtigtes und hinreichend bestimmtes Angebot mit einer „durchverhandelten“ Lizenzierung der Rechte habe handeln müssen, weil die Beklagte die „letzte Option“ nur dann sinnvoll habe ausüben können. Das „Deal Memo“, das die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 24. Es handele sich daher allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Auf der Grundlage dieses „Deal Memo“ hätte es wegen dessen unvollständigen Charakters allenfalls zu dem Abschluss eines Vorvertrages, keinesfalls jedoch zu dem Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien kommen können. 12 a) Da es sich bei der Optionsklausel um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 13 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die „letzte Option“ sinnvoll ausüben, auch wenn das von der Klägerin vorzulegende Angebot an den Dritten nur eine stichpunktartige Regelung und keine „durchverhandelte“ Lizenzierung der Rechte enthält. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zu demutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den Dritten um das Angebot zu dem Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. 15 Auch der Beklagten war es danach möglich und zu demutbar, auf der Grundlage des „Deal Memo“ über die Ausübung des Optionsrechts zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das „Deal Memo“ andere Fragen lediglich stichpunktartig regelt und bestimmt, dass ausführliche Verträge ausgefertigt werden, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der „unvollständige Charakter“ des „Deal Memo“ dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. 16 c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Verpflichtung aus der Optionsklausel nur mit der Vorlage eines hinreichend bestimmten Angebots erfüllen können. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte das von der Klägerin mit E-Mail vom 24. Dass es nicht zu dem Abschluss eines (Vor-)Vertrages gekommen ist, ist nicht der mangelnden Bestimmtheit des „Deal Memo“ zuzuschreiben, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Umstand, dass die E-Mails der Klägerin vom 24. 18 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe nur deshalb keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des „Deal Memo“ geäußert, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, das übermittelte Angebot anzunehmen, um nicht das Recht der letzten Option zu verlieren. Die Beklagte hat bei der Ausübung des Optionsrechts mit E-Mail vom 2. Die Bestimmtheit des „Deal Memo“ und dieser Regelung hat sie auch dabei aber nicht in Frage gestellt. Das „Deal Memo“ habe demgegenüber „allenfalls“ den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH dargestellt, der bei wirksamer Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte „allenfalls“ zu dem Abschluss eines Vorvertrages zwischen den Parteien habe führen können. Dem stünde schon der - vom Berufungsgericht nicht erwähnte - letzte Satz des „Deal Memo“ entgegen, wonach das „Deal Memo“ bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge für beide Parteien rechtsverbindlich ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 40 UrhG § 150 BGB
DealMemoAngebotBerufungsgerichtParteiRechtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IZR 176/07
in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 Neues vom Wixxer
 Verkündet am:
21.Januar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 157 C
Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zu dem Abschluss eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 -1 ZR 176/07 - OLG München
LG München I
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 24. November 2006 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Die Beklagte ist im
 Filmverleih und Filmlizenzhandel tätig. Die Parteien schlossen am 26. April 2002 einen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film „Der Wixxer“ einräumte. In Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien:
Der LN [Lizenznehmer / Beklagte] erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film.
-3-
2	Am	18. März 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten ein erstes An-
gebot zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an. Daraufhin verhandelte die Klägerin mit Dritten über den Verleih. Die C. Film Verleih GmbH unterbreitete der Klägerin in einem aus neun Nummern bestehenden „Deal Memo“ ihre Verleih-Konditionen für den geplanten Film, der nun den Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ trug. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 dieses - nachfolgend wiedergegebene - Angebot:
DEAL MEMO für NEUES VOM WIXXER (aka DER WIXXER 2) Verleih-Konditionen / [C.] Film Verleih GmbH (CFV)
1.	Üblicher Rechteumfang dG
2.	Lizenzzeiten 12 J. für TH/HV, 5 J. für TV (gem. FFG)
3.	Vergütung insg. EUR 2,4 Mio.; branchenübliche Fälligkeiten (= während der Produktion bzw. bei Lieferung/Abnahme)
4.	Verleihspesen bis Rückdeckung von P&A & MG aus dem LG-Anteil 25%, danach 30%; Mitspracherecht bzgl. Werbekampagne, Startdatum, P&A-Budget etc. für [Klägerin]
5.	Video-Royalties 35% Rental (VHS und DVD), 22,5% Sell-Through (VHS und DVD); zusätzlich Mitgestaltungsrechte, Freiexemplare in beliebiger Menge etc. für [Klägerin]
6.	MG für TH/HV EUR 0,9 Mio.; TV-Festpreis EUR 1,5 Mio.; „Bumper“-Erhöhungen von je EUR 100.000 bei 1,5, 2,0 und 2,5 Mio. Kinobesuchern in D
7.	Bürgschaft bzw. äquivalente Sicherungsmittel, um den Vertrag „bankable“
(= zwischenfinanzierbar) zu machen
8.	keine Verknüpfung an Script- bzw. Cast-Approval etc.; einzige Voraussetzung: Fertigungskosten mindestens in vergleichbarer Größenordnung wie bei DER WIXXER
9.	CFV garantiert den Abschluss eines Co-Produktionsvertrages mit der [C.]
Film Produktion GmbH (CFP) zu folgenden wesentlichen Bedingungen:
9.1	[C.] Film wird bis zu einem Budget von ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio. eine nach Verleihgarantie, Förder- und Drittmitteln verbleibende Finanzierungslücke unabhängig von deren Höhe in vollem Umfang so rechtzeitig schließen, dass ein Drehbeginn im April/Mai 2006 ermöglicht wird.
9.2	[C.] Film erhält dabei (abgesehen von einem zur Einbringung des Finanzierungsbeitrages formell erforderlichen „Grundsockel“ von 10%) nur insoweit Coproduktions- und Gewinnanteile, als dadurch die jeweiligen Anteile der [Klägerin] nicht unter 50% sinken.
9.3	Der Co-Produktionsvertrag wird im übrigen nach branchenüblichem Muster mit [Klägerin] als federführendem Co-Produzenten abgeschlossen.
Ausführliche, zur Vorlage bei den Förderungen geeignete Verträge werden ausgefertigt, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im einzelnen
-4-
feststehen. Bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge ist dieses Deal Memo für beide Parteien rechtsverbindlich.
3	In	der	E-Mail	heißt	es	unter	anderem:
Außerdem kannst Du, Andreas, das angehängte Angebot der [C.], wenn es Dir dann leichter fällt, durchaus auch als das „letzte“ Angebot betrachten, denn wenn Du Dich nicht dazu äußerst, werde ich es so annehmen müssen! [...] Ich bitte Dich dementsprechend letztmalig, Dich zu dem Angebot der [C.] verbindlich zu äußern.
4	Die	Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 mit, sie
 nehme die in Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vom 26. April 2002 vereinbarte letzte Option wahr. Sie listete die ersten acht Nummern des Angebots der C. Film Verleih GmbH als von ihr akzeptierte Bedingungen auf. Nicht in der Auflistung enthalten ist die Nummer 9 des „Deal Memo“, in der die C. Film Verleih GmbH zur Absicherung der Finanzierung des Films den Abschluss eines Co-Produktionsvertrags mit der C. Film Produktion GmbH garantiert. Am 27. Oktober 2005 Unterzeichneten die Klägerin und die C. Film Verleih GmbH das „Deal Memo“.
5	Die Klägerin hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen,
1.	dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ zustande gekommen ist;
2.	dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002 zustehen.
6	Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I ZUM 2007, 421). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Klageantrag zu 2 abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 137 = ZUM 2008, 68). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag zu 2 weiter.
-5-
Entscheidunqsqründe:
7	I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26. April 2002 zustehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
8	Die Klägerin habe der Beklagten mit dem „Deal Memo“ ein Angebot übermittelt, das nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Dieses Angebot habe nicht den Anforderungen genügt, die an eine „letzte Option“ zu stellen seien. Die Klägerin habe daher zu demindest fahrlässig gegen die Optionsklausel verstoßen. Sie sei der Beklagten deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.
9	II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 2 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Verpflichtungen aus der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002.
10	1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe sich der Beklagten mit der Einräumung des Vorrechts der „letzten Option“ in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages verpflichtet, die Rechte zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films „Der Wixxer“ zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen sie die Rechte einem Dritten angeboten habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zu Optionsverträgen im Urheberrecht Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 40 UrhG Rdn. 5 ff.; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., §40 UrhG Rdn. 318 f.; zu Optionsverträgen im Filmgeschäft Brauneck/Brauner, ZUM 2006, 513). Ebenso wenig rechtlich zu bean-
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standen ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre, wenn sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hätte (vgl. BGHZ 22, 347, 350 - Clemens Laar, zu dem Verstoß gegen die Anbietungspflicht bei einem Verlagsvertrag).
11	2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Optionsklausel sei dahin auszulegen, dass es sich bei dem Angebot an den Dritten, das die Klägerin der Beklagten vorzulegen gehabt habe, um ein konkret beabsichtigtes und hinreichend bestimmtes Angebot mit einer „durchverhandelten“ Lizenzierung der Rechte habe handeln müssen, weil die Beklagte die „letzte Option“ nur dann sinnvoll habe ausüben können. Das „Deal Memo“, das die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 übermittelt und darin als letztes Angebot bezeichnet habe, genüge diesen Anforderungen nicht. Es regele die meisten Fragen nur stichpunktartig und verwende mehrfach nicht eindeutig verständliche Abkürzungen. Es handele sich daher allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH. Auf der Grundlage dieses „Deal Memo“ hätte es wegen dessen unvollständigen Charakters allenfalls zu dem Abschluss eines Vorvertrages, keinesfalls jedoch zu dem Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien kommen können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12	a) Da es sich bei der Optionsklausel um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 -1 ZR 193/00,
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GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 14.12.2006 -1 ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urt. v. 19.12.2002 -1 ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
13	b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die „letzte Option“ sinnvoll ausüben, auch wenn das von der Klägerin vorzulegende Angebot an den Dritten nur eine stichpunktartige Regelung und keine „durchverhandelte“ Lizenzierung der Rechte enthält.
14	Die Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem Dritten unterbreitet hat, soll dem Optionsberechtigten eine Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts ermöglichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zu demutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den Dritten um das Angebot zu dem Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. Der Abschluss eines Vorvertrages ermöglicht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden kann (BGHZ 97, 147, 154). Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde üblich, Kurzverträge („Deal Memos“) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen (vgl. BGH GRUR 2003, 173 - Filmauswertungspflicht; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 40 UrhG Rdn. 304 f.; Hartlieb/Schwarz/U. Reber, Handbuch des Film-, Fernseh-und Videorechts, 4. Aufl., Kap. 91 Rdn. 9).
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15	Auch der Beklagten war es danach möglich und zu demutbar, auf der Grundlage des „Deal Memo“ über die Ausübung des Optionsrechts zu entscheiden. Das „Deal Memo“ enthält die wesentlichen Regelungen des geplanten Lizenzvertrages. Es bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand. Es nennt als Hauptleistung der Klägerin die Übertragung der Nutzungsrechte am Film und als Gegenleistung der Beklagten eine Festvergütung, eine Erlösbeteiligung und eine Finanzierungsgarantie. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das „Deal Memo“ andere Fragen lediglich stichpunktartig regelt und bestimmt, dass ausführliche Verträge ausgefertigt werden, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der „unvollständige Charakter“ des „Deal Memo“ dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Es spielt daher keine Rolle, dass in den Nummern 4, 5 und 8 des „Deal Memo“ das Kürzel „etc.“ auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, dass in Nummer 9.1 des „Deal Memo“ von einem Budget von „ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio.“ die Rede ist, zu demal es in der Natur der Sache liegt, dass das Budget eines Films vor Drehbeginn nicht genau feststeht.
16	c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Verpflichtung aus der Optionsklausel nur mit der Vorlage eines hinreichend bestimmten Angebots erfüllen können. Ist das vorgelegte Angebot nicht klar und verständlich, ist dem Optionsberechtigten eine Ausübung seines Rechts im Allgemeinen nicht möglich oder zu demutbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das im Streitfall in Rede stehende „Deal Memo“ jedoch ausreichend bestimmt.
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17	Für die Beurteilung der Bestimmtheit des „Deal Memo“ kommt es, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf die Sicht der Beklagten zu dem Zeitpunkt des Zugangs an (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1988 -VZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte das von der Klägerin mit E-Mail vom 24. September 2005 übersandte „Deal Memo“ als hinreichend bestimmt angesehen. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit verschiedenen Erklärungen - insbesondere mit ihren E-Mails vom 2. Oktober 2005 und vom 21. Dezember 2005 - dessen gesamten Text akzeptiert und die letzte Option ausgeübt, ohne die Bestimmtheit in Zweifel zu ziehen. Dass es nicht zu dem Abschluss eines (Vor-)Vertrages gekommen ist, ist nicht der mangelnden Bestimmtheit des „Deal Memo“ zuzuschreiben, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Umstand, dass die E-Mails der Klägerin vom 24. September 2005 und der Beklagten vom 2. Oktober 2005 mit Rücksicht auf die von der Beklagten nicht akzeptierte Finanzierungsgarantie keine sich deckenden Willenserklärungen enthielten (§ 150 Abs. 2 BGB) und die weiteren Erklärungen der Beklagten schon wegen Zeitablaufs zu keinem Vertragsschluss führen konnten (§ 147 Abs. 2 BGB).
18	Entgegen	der	Ansicht	des Berufungsgerichts kann nicht angenommen
 werden, die Beklagte habe nur deshalb keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des „Deal Memo“ geäußert, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, das übermittelte Angebot anzunehmen, um nicht das Recht der letzten Option zu verlieren. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angenommene Zwangslage im Sachvortrag der Parteien keine Stütze findet. Weder hat die Beklagte selbst einen solchen Zeitdruck behauptet noch wird er durch die Umstände belegt. Die Revisionserwiderung wendet ohne Erfolg ein, die Beklagte habe im Hinblick auf Nummer 9 des „Deal Memo“ Bestimmtheitsbedenken geäußert. Die Beklagte hat bei der Ausübung des Optionsrechts mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 die Nummer 9 des „Deal Memo“
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zwar nicht unter den von ihr akzeptierten Bedingungen aufgelistet. Sie hat dies jedoch nicht mit Bedenken an der Bestimmtheit dieser Regelung begründet. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2005 hat die Beklagte dann die Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich des gesamten „Deal Memo“ einschließlich dessen Nummer 9 erklärt. Die Bestimmtheit des „Deal Memo“ und dieser Regelung hat sie auch dabei aber nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, sie habe die im „Deal Memo“ verwendeten - nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht eindeutig verständlichen - Abkürzungen nicht verstanden.
19	d) Das Berufungsgericht hat schließlich - insoweit von der Revision un-
beanstandet - angenommen, bei dem Angebot an den Dritten müsse es sich um eine konkret beabsichtigte Vereinbarung handeln. Das „Deal Memo“ habe demgegenüber „allenfalls“ den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH dargestellt, der bei wirksamer Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte „allenfalls“ zu dem Abschluss eines Vorvertrages zwischen den Parteien habe führen können. Soweit das Berufungsgericht mit der Formulierung „allenfalls“ Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit des „Deal Memo“ geäußert haben sollte, könnte dem nicht gefolgt werden. Dem stünde schon der - vom Berufungsgericht nicht erwähnte - letzte Satz des „Deal Memo“ entgegen, wonach das „Deal Memo“ bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge für beide Parteien rechtsverbindlich ist.
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20	MI.	Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach insoweit
 aufzuheben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zurückzuweisen.
21	Die	Kostenentscheidung	folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm	Büscher	Schaffert
 Kirchhoff
Koch
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 O 25/06 -OLG München, Entscheidung vom 27.09.2007 - 29 U 1802/07 -