BGH · I ZR 176/01 vom 30.10.2003
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§561 ZPO a.F.); dies gilt insbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht, daß die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt werden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuer Tatsachen im Revisionsverfahren im allgemeinen unzulässig; für den Vortrag in der mündlichen Revisionsverhandlung gilt im übrigen nichts anderes.