Der Streitwert des Revisionsverfahrens ist niedriger festzusetzen, weil nur die Klageanträge zu 3, 4 und 5 im Revisionsverfahren anhängig gemacht worden sind und auch diese nur insoweit, als sie auf die im Klageantrag zu 2 a genannten Unterlagen bezogen sind. Bei der Streitwertfestsetzung kann an die Aufgliederung des Streitwerts durch das Landgericht (GA I 487) angeknüpft werden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch die Richter Dr. v . Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Prozeß bevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß vom 10. Februar 2000 werden zurückgewiesen. Gründe: Die Vorinstanzen haben den Streitwert in Übereinstimmung mit den Parteien auf 200.000,-- DM festgesetzt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens ist niedriger festzusetzen, weil nur die Klageanträge zu 3, 4 und 5 im Revisionsverfahren anhängig gemacht worden sind und auch diese nur insoweit, als sie auf die im Klageantrag zu 2 a genannten Unterlagen bezogen sind. Bei der Streitwertfestsetzung kann an die Aufgliederung des Streitwerts durch das Landgericht (GA I 487) angeknüpft werden. Danach entfielen auf den Klageantrag zu 3 25.000,- DM, auf den Klageantrag zu 4 5.000,- DM und auf den Klageantrag zu 5 20.000,- DM. Wird geschätzt, daß sich der Streitwert der Klageanträge zu 3, 4 und 5 durch Einschränkung ihres Umfangs um jeweils 1/5 vermindert hat, ergibt sich ein Streitwert von 40.000,-- DM (20.000,-- DM, 4.000,-- DM und 16.000,-- DM). v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher Raebel