* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Streitwert des Revisionsverfahrens ist niedriger festzusetzen, weil nur die Klageanträge zu 3, 4 und 5 im Revisionsverfahren anhängig gemacht worden sind und auch diese nur insoweit, als sie auf die im Klageantrag zu 2 a genannten Unterlagen bezogen sind. Bei der Streitwertfestsetzung kann an die Aufgliederung des Streitwerts durch das Landgericht (GA I 487) angeknüpft werden.

PokrantKlageantragStreitwertfestsetzungStreitwertUngern-SternbergKlageanträgeBüscherZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch die Richter Dr. v . Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Prozeß bevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß vom 10. Februar 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Vorinstanzen haben den Streitwert in Übereinstimmung mit den Parteien auf 200.000,-- DM festgesetzt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens ist niedriger festzusetzen, weil nur die Klageanträge zu 3, 4 und 5 im Revisionsverfahren anhängig gemacht worden sind und auch diese nur insoweit, als sie auf die im Klageantrag zu 2 a genannten Unterlagen bezogen sind.
Bei der Streitwertfestsetzung kann an die Aufgliederung des Streitwerts durch das Landgericht (GA I 487) angeknüpft werden. Danach entfielen auf den Klageantrag zu 3 25.000,- DM, auf den Klageantrag zu 4 5.000,- DM und auf den Klageantrag zu 5 20.000,- DM.
Wird geschätzt, daß sich der Streitwert der Klageanträge zu 3, 4 und 5 durch Einschränkung ihres Umfangs um jeweils 1/5 vermindert hat, ergibt sich ein Streitwert von 40.000,-- DM (20.000,-- DM, 4.000,-- DM und 16.000,-- DM).
v. Ungern-Sternberg
 Starck
Pokrant
 Büscher
Raebel