Io- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* ZivilsenatsVdes .Oberlandesgerichts' ✓ und erkannte an,, daß'bei einem Verstoßt'gegen-den Revers eine Lieferungsverpflichtung der Beklagten entfalle«' Die,Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und-Widerklage erhoben mit dem Anträge, den Kläger zu verur-,--teilen, an sie 3*000 DM zu bezahlen; Die Beklagte hat Photokopien von^Hechnungen-vorge—„ legt, die der Kläger zwischen dem',10* November, 1953 und 23 o' November 1953 an - -au£&es tG ^ un(3 nacil denen er'an den genannte^ Abnehmer u. Mai* 1953 bestritten,und vorgeträgen, er„ hafte den.Geschäftsbetrieb der Krau nicht'näher gekannt0 Auch hafte er bereits seit Mitte' Dezember'--1953 von hich aus Krau nicht mehr mit Brzeugnissenider Beklagten belieferte Der ' Kläger hat weiterhin, Sie'Auffassung vertreten.“ weil er sich nur unter' der Bedingung verpflichtet habe,* daß die Beklagte ihm in Zukunft .einen GroBhähdlerräbatt- von 15 io auf den Kleinhandelskaufspreis 'einräumen werde» Die Beklagte hafte sich aber nicht ah diese/durch-ihren General^ Vertreter ausgesprochene Zusage' gehalten. lich hat der'Kläger geltend gemachtder Inhalt der .Reversverpflichtung verstoße "gegen diel'alliierten Dekartellie- : rungsgesetze und sei daher rechtsimwirksamo Die.Beklagte -ist: diesem- Vortragsentgegenge treten»' santrag* den Zeugen darüber - zu hören: daß, ”hach'einem vorangegangenen/Perngespräch”^höchmals Verhandlungen zwischen dem Kläger und tätige fund en hätten und dem.Kläger sodann eine Provision von-15zugesagt worden sei«, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen* weil ill® durch den ihm nur ein Einzelhandelsrabatt von 8 fo zugebilligt worden-ist* Bei der ge- ' gebenen Sachlage wäre es indessen spätestens bei Abschluß-dieses Kaufvertrages? als habe er sich-/den Bedingungen des Reverses ohne Rücksicht auf die Hohe der Rabattsätze unterworfen* daß die -Vertragsbedingungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen,die alliierten Dekartellierungs-gesctze nichtig seien* Es werden, in den Gründen, wie die Revision zu Recht rügt, die verschiedensten Prägen angeschnitten, ohne daß aus dem Zusammenhang in Jedem Falle ersichtlich würde, welche Bedeutung den angestellten Erwägungen im Hinblick auf das Ergebnis; beigemessen wird* Ren Ent sehe id ung's gründen ist indessen ;zu entnehmen, daß Absatzbindüngen sich grundsätzlich nach Auffassung des Berufungsgerichts mit der. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vertriebsbindung hält das Berufungsgericht für unzulässig, weil ihr eine marktpolitische Bedeutung zukommec Riese Bedeutung leitet es ersichtlich insbesondere daraus her, daß die Absatzbindung mit ähnlichen Absatz- und/oder Preisbindungen anderer Hersteller von Markenschckoladen zusam- \ mentreffe, wobei das Berufungsgericht allerdings unterstellt, daß ausdrückliche horizontale Abreden zwischen den Herstellern nicht getroffen,sind*-Pas Berufungsgericht meint indessen (S. finden die Dekartellierungsgesetze nach AuffassiÄg' des ^Berufungsgerichts ;\7 ^ in der Regel keine Anwendung?.weilvihneh?'3/'!fwenn nicht '' ; ;7r geradezu ein Erzeugermonopolf sei ‘es rechtlichr\sei; eö -faktisch« bestehe11 - nur, selten .'marktpolitische Bedeutung zukomme» Indessen seien? wie sich aus den nachfolgenden Erörterungen ergehen wird, maßgeblich von der Entscheidung dieser Präge ab, wie weit die in dem Revers getroffenen (Jesamtabreden rechtsgültig sind - - . 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27« Juli 1957 (BGBlo I, 1081 )■; BGH NJW 1956, 959)• Ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - nach Wiedererlangung der Souveränität durch die genannten Verträge - ist vom 1« Straf- kontrollamt) in dem nach ihm benannten ^^^^-JBrief vom 21 o Juni 1948 (\7 u W / JE All 2) erklärte« daß, das Binden von Preisen (price fixing) in Art V § 9 c 1 des Gesetzes Hr* 56 ausdrücklich als eines der Mittel erwähnt worden' sei? wandte sich der Bundeswirt-schaftsminister auf Betreiben des Markenverbandes in einen; Schreiben vom 5° November * 1952 (W u W / JE All 35) an die amerikanische Hohe Kommission für Deutschland - De— cartelization and Industrial Deconcentration Group (DIJDEG), In dem Antwortschreiben des Deiters der Decartelization and Deconcentration Division im Office»of the United States High Commissioner for Germany,vom ,18/ November 1952? Sie stellen fest; daß diese Verträge» die in der französischen Zone gesetzmäßig sind/in der amerikanischen Zone nach US-IäRG'56 als gesetzwidrig angesehen werden und daß Ihre rechtliche Beurteilung in der britischen Zone nach der VO 78 nicht geklärt ist. Sie geben der Meinung Ausdruck» daß derartige Vereinbarungen wirtschaftlich gerechtfertigt sind und nach den Vorschriften des vorgesehenen deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gesetzmäßig sein werden« daß §- 11 jenes Gesetzes den Abschluß bestimmter Arten von Verträgen Uber die Einhaltung von Wiederverkaufspreisen gestattet« Solche Verträge können jedoch unter den in den §§ 12 und 13 und anderen Vorschriften des Gesetzes bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklärt werden« daß wir für die Bindung von Wiederverkauf spreisen keine generelle Befreiung von der Verfolgung nach US MRG .56 erteilen können? die entweder nicht durch § ,11 des vorgesehenen Bun-desgesetzes gedeckt sind oder nach den Vorschriften der §§ 12 und 13 dieses Entwurfes von dem Bundeskartellamt für unwirksam-erklärt werden könnten« daß Vereinbarungen'über Preisbindungen zweiter Hand wieder rechtswirksam geschlossen werden .könnten« Erst gäch dem Inkrafttreten der Bonner Verträge verneinten einzelne Gerichte die Zulässigkeit solcher Abreden (OLG Hamm WuW / E OLG 15-1$ OLG Bamberg WuW / S OLG 1405 LG Köln WuW / E LG/AG 35)p Auch vom Schrifttum sind mehrfach Bedenken erhoben worden? oder ob die Erheblichkeit nur bei Anwendung der rule of reason geprüft werden kann» Denn der Senat steht auf dem Standpunkt? nder jedenfalls den seitens der zuständigen Dekartellierungsbehörde abgegebenen Erklärungen in Verbindung mit der von ihr geübten Verwaltungspraxis entnommen werden,muß, daß solche Preisabsprachen zu ihrer Eechtsgültigkeit einer ’’Befreiung” im Einzelfall nicht bedürfen^ der Dekartellierungsgesetze auf den Bundeswirtschaftsmi-nister (Entscheidung des Amtes der Alliierten Hohen ’Kommission Nr* 36 vom 4p Mai 1955 - ABI AHK Nr. 9 Bo 87) liegen, kommt es allein auf den Rechtszustand an, der für die Zeit maßgeblich ist, als die ff/ff noch die alleinige Zuständigkeit besaß« Eine etwaige spätere unterschiedliche Auffassung des Bundeswirtschaftsministers, -die tatsächlich nicht vorliegt oder jedenfalls nicht erkennbar geworden ist würde nicht dazu führen können, Yertragsvcrstöße und ihre Dolgen, insbesondere die Verwirkung von Vertragsstrafen, nachträglich rechtlich abweichend zu beurteilen. Art. Ill sieht für die Pekartellierungsbehörde die Möglichkeit vor, Befreiungen von bestimmten Verboten zu gewähren, falls sie zu dem Ergebnis gelangt, "daß Charakter und Betätigung des betreffenden Unternehmens a) mit den Zwecken dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen oo...« "„ Eine solche Befreiung braucht sich nicht auf ein bestimmtes Hach der Ausführungsverordnung Hr. 1 VI E Ziff.4 können Befreiungen gewährt werden, !*die in Bezug auf Zeitdauer, Parteien und Geltungsbereich bedingt* oder bedingungslos, begrenzt oder unbegrenzt" sind* Demzufolge kann nicht der Einwand' erhoben werden, daß so greift auch der im Schrifttum weiterhin erhobene Einwand nicht durch; öer ^j(((|-Brief habe die,Bekartellierungs-gesetze nicht ändern können; weil er mangsls Veröffentlichung in dem AHK-Amtsblatt nicht als Rechtsnorm angesehen werden dürfe«, Denn-bei der vom Senat vorgenornmenen Beurteilung des-Schreibens handelt es sich nicht um die Annahme einer Abänderung des Gesetzes Er«, 56? • cartelisation and De-concentration Division des amerikanischen Hohen -Kommissars "das Schreiben vom 5 c November 1952 an die amerikanische Hohe Kommission für die^JP^"« Aus der Anfrage des Bundeswirtschaftsministers ergab sich mit aller Deutlichkeit das Anliegen, endgültige Klarheit darüber zu gewinnen, ob bei Markenartikeln bereits vor Inkrafttreten eines deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach der im Entwurf vorgesehenen Regelung verfahren werden öürfeo Wenn Jpp^pp^ daraufhin in seinem Antwortschreiben im einzelnen darlegte, in welcher Weise dem als verständlich bez-e ichneten Wunsch der Markenhersteller Rechnung getragen werden-sollte, und hierbei ausdrücklich her-vorhob, er handle im Einverständnis mit seinen britischen Kollegen, so konnte diese Antwort nach Treu und Glauben nur als Wiedergabe der mit dem 3riefinhalt übereinstimmenden Auffassung angesehen werden, die ja allein den vom Bundeswirtschaftsminister beabsichtigten Erfolg herbeiführen konnte* Die Stellungnahme der französischen Amtsstelle ist'in dem ^PPPP^~Brief offenbar nur deswegen nicht mitgeteilt worden, weil die entsprechende französische Dekartellierungsverordnung ein Verbot der vertikalen Preisbindung nicht vorsaho Im übrigen aber hat kurze Zeit darauf der Hohe Kommissar der Französischen Republik in dem an den Bundeswirtschaftsminister gerichteten Schreiben vom 28o November 1952 WuW/E Allg* 49) erklärt, 51 eine gleiche .Haltung einsunehmen, wie sie mein britischer und mein amerikanischer Kollege eingenommen haben*" Die An- - sie hat, soweit ersichtlich, niemals gegen die vertikalen Preisbindungen als solche Einwendungen erhoben - und insbesondere durch den'-Brief der vom' 14* Januar "954? rungsbedingungen der betreffenden Firma-für kartellrechtlich unzulässig und betont ausdrücklich, die beanstandeten Bedingungen fielen 11 nicht in den Anwendungsbereich des Schreibens? das die US Decartelization and Decon-centration Division in Übereinstimmung-mit UK High Commission am 18* lie 1952 an das Bundeswirtschaftsministeriu zur Präge der vertikalen Preisbindung richtete *Diese Stellungnahme kann'schlechterdings nicht anders aufgefaßt werden? Entwurf hat in der Folgezeit mehrfache Änderungen erfahren* Auch das neue, am Io Januar 1938 in Kraft tretende Gesetz weicht von seiner Fassung teilweise'ab» Für die nachfolgenden Erörterungen muß indessen von dem ursprünglichen Regierungs-entwurf ausgegangen werden, da dieser der Dekartellierungsbehörde vorlag und die ausgesprochene Absicht dahin ging, bis zu dem Erlaß des Gesetzes auf seiner Grundlage eine vorläufige Regelung zu schaffen» Die hat niemals zu dem Ausdruck gebracht, daß der in dem Brief niedergelegte Rechts Standpunkt im Hinblick auf die abgeändorten Entwürfe aufgegeben werdec Auch der Bundeswirtschaftsminister hat in der Folgezeit keinen abweichenden-a Standpunkt eingenommen* die "mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler im Wettbewerb stehen»" In den §§ 12 und 13 sind Ausnahmen einer solchen Erlaubnis fest-gelegt» Hach § 12 kann die Karte11behörae eine nach §-11 zulässige Preisbindung für unwirksam erklären, wenn für den Ab s at z d e r, ge b und one n ;WarenwHand e 1 ss p anne n v e r ei nb ar t sind 5 die d urch die Marktverhältnisse, irisbes ondere in? -Brief wird nun erklärt, es würden keine Verfahren gegen Hersteller oder Käufer von Markenartikeln anhängig gemacht werden, die die Einhaltung von Wiederverkaufspreisen vereinbaren, vorausgesetzt, daß solche Vereinbarungen erlaubt wären, wenn das Bundesgesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen schon in Kraft wäre«, Aus diesem Wortlaut des Schreibens haben Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einmütig gefolgert, daß der Zweck des Schreibens dahin ging, den im Entwurf vorgesehenen Rechtszustand praktisch vorwegzunehmen und den Marke 11-artikelherstcllern die sofortige Einführung von Preisbin-dungsvertragen zu ermöglichen« Dieses Ziel konnte indessen nach deutschem Recht nur erreicht werden, wenn die sich aus den Preisbindungen ergebenden Verpflichtungen auch zivilrechtlich erzwingbar waren« Die in Präge stehenden Dekartellierungsbestimmungen mußten zu diesem Zweck auch für die zivilrechcliche Seite ihres VerbotsCharakters entkleidet werden« Es trifft zwar zu, daß der zuständigen ■ Dekartellierungsbehörde in erster Linie verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Befugnisse übertragen sind, um die* wirtschaftlichen. Ziele der Dekartellierungsgesetze und das Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung' des freien Wettbewerbs durchzusetzen« In diesem Rahmen ist ihr indessen durch Art., III die Möglichkeit gegeben, Befreiungen zu erteilen und dadurch für einen gegebenen Tatbestand klarzustellen,‘ daß öffentliche Belange und Interessen, die zur Erreichung der Ziele der Dekartellierungsgesetze gewahrt werden sollen (vgl« Art« IV MR6- 56)? eine Befreiung nach Art« III des : Gesetzes Nr« % möglich« Wurde eine solche Befreiung er-teilt, so wirkte sie sich zwangsläufig auch auf;denIzivll~> rechtlichen Sektor aus, weil hierdurch nunmehr der Verbots-tatbestend beseitigt worden war. Esist -geltend gemacht worden, 'der.^|J(^rBrief erkläre ausdrücklich, daß eine "Befreiung” von der Verfolgung nach üS LUG 56 nicht erteilt werden könne« Dieser Einwand übersieht indessen, daß nur eine "generelle” Befreiung abgelehnt worden ist, und berücksichtigt nicht : die Begründimg, die für den von ihm eingenommenen Standpunkt gegeben hat« Die Bedenken gegen eine, "generelle Befreiung" beruhen, erklärt, darauf,- daß eine solche Befreiung dahin führen könne, daß in Zukunft Preisbindimgsvereinbarüngen abgeschlossen würden,, die entweder nicht durch §'':!1- des Entwurfes gedeckt seien-oder nach den Vorschriften der §§12 und 13 durch das Bundeskartellamt für unwirksam erklärt werden könnten«*Die Be-fürchtung ging also dahin, daß sich eine "generelle Befreiung" auch auf Hichtmarkenartike1 erstrecken würde und :zu dem anderen vor der Schaffung eines deutschen Kartellamts, d« h« vor Inkrafttreten des Gesetzes keine Stelle zuständig wäre? § 12 vorzugeben, weil die alliierten Bekartellierungsge' setze die im Entwurf vorgesehene Mißbrauchslösung nicht kennen« Berücksichtigt man diese Begründung und behält man weiter im' Auge« daß durch den von dem -Brief eingeschlagenen Weg ausgesprochenermaßen dem Wunsch der Hersteller von Markenartikeln nachgekommen werden sollte, schon Mihre gegenwärtigen Mai3nahmen einem Verteilungs-und Absatzsystem anzupassen, das mit dem Inkrafttreten des deutschen Gesetzes gesetzmäßig: sein wird", so scheint nur eine Auslegung des Briefes vernünftig und denkbar, die bei der Fassung "generelle Befreiung" die Betonung auf das Wort "generell” legt, und eine "Befreiung" als erteilt - annimmtj die innerhalb des Rahmens des § 11 und ■ •mit einem Untsrsagungsvorbehalt gemäß §§ 12, 13 des Entwurfs für die 0/^^ wirksam sein soll« Im Hinblick auf , die Zielsetzung des Schreibens, rechtswirksame Breisbindungen bei Markenartikeln zu ermöglichen, wäre es nur dann gerechtfertigt, dem Schreiben kein_e: für die Rechtswirksamkeit erforderliche ^Befreiung zu - entnehmen, wenn einer solchen Annahme der Wortlaut des-Schreibens eindeutig entgegenstehen würde« ;I)as ist indessen nicht der Fall« Einer natlir 1 i chen B e tracht ungsweis e ent spricht e s allein, den Inhalt des Briefes dahin auszulegen, daß Markenartikel der in § 11 des Entwurfs gekennzeichneten Art schlechthin von dem Verbot freigestellt werden, jedoch mit der Einschränkung, daß der für den Fall des Vorliegens der'Tatbestände der' §§ 12 und 13 eine gleiche Eingriffsmöglichkeit Vorbehalten bleibt, wie sie der. Entwurf für * das Bundeskartellamt versieht« Hit einer solchen Aus3e gung steht auch der vorletzte Absatz des ^JJH^rBriefes in Einklang, in dem es heißt, die im Vorhergehenden getroffenen Feststellungen durften nicht dahin ausgelegt werden, daß dadurch n Straf-— oder Zivilverfahren ausgeschlossen werden? die nach dem Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten ■: sind und nicht unter die Ausnahme des § 11 des genannten Entwurfs fallen.,n die nach dem Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten ■: sind und nicht unter die Ausnahme des § 11 des genannten Entwurfs fallen.,n daß durch das Schreiben eine - an keine Formvorschriften gebundene - Befreiung im Sinne des Art. Ill MRG *56 erteilt worden ist? die vertH kalen Pre isfcindungsverträge von der im Finzelfall nicht mehr als erforderlich angesehen- wird* In diesem Fall wäre das Gesamt-verhalten der^fp nach deutschen Auslegung sgrünesät0on jedenfalls wie eine Befreiung zu werten« Fs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine "Genehmigung** nicht mehr erforderlich ist, wenn die für die Genehmigung zuständige Stelle ein Geschäft für genehmigungsfrei erklärt hat (BGKZ 1, 2945 vgl» auch BGHZ 14, 4)0 Die gleichen drundsätze müssen im vorliegenden Fall für die "Befreiung" gelten« Bas Gesamtverhalten der kann nur in dem Sinne gewürdigt'werden, daß .sie für Preisbindungsvertrage in dem erörterten Rahmen, Anträge auf Befreiung nicht mehr als erforderlich angesehen, mithin diese Verträge für "befreiungsfrei" erklärt hat (vgl« Banckelmann MA 1957, 53, 74)o VI0 Bindet hiernach die vertikale Preisbindung im Grundsatz die Vertragsparteien, so bleibt zu prüfen, ob ihre Verbindlichkeit im Streitfall dadurch in Frage gestellt ' wird, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, auch andere Merkenschokoladenhersteller dem Zwischenhandel die gleichen Preisbindungen und die noch zu erörternden gleichen Absatzbeschränkungen auf erlegt haben«, Bas Berufungsgericht hat nicht in Zweifel gezogen«, ' daß es sich bei der von der Beklagten hergestellten. Auch kann'die Übereinstimmung von gleich-lautenden Bindungsvertrügen durchaus ein Beweisanzeichen für das Vorliegen horizontaler Abreden sein« Indessen hängt die Beurteilung ganz von den umständen des gegebenen Sachverhalts ab« Handelt es sich um Waren, die nach gleichem Gewicht und gleichen oder jedenfalls ähnlichen Qualitäts- Denn jedenfalls wäre es bei der gegebenen Sachlage Aufgabe des Klägers gewesen, substantiierte Angaben zu machen und Beweisanträge zu stellen die eine Nachprüfung eines etwaigen kartellwidrigen Verhaltens der Beklagten ermöglichen* Tatsächlich hat der ' -Kläger in dieser Beziehung überhaupt nichts vorgetragen? und das Berufungsgericht hat seine Bedenken auch nur auf die in den zitierten Urteilen enthaltenen Ausführungen gestütztp Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß? nie durch die Markt-Verhältnisse nicht ge re chtf ertigt /sind « Die Nachprüfung dieser Präge stand ausschließlich der Kartellbehörde zuo Denn nach der oben gegebenen Auslegung des ÄHBfc-Briefes hängt die Zulässigkeit von Preisbin- dungsv ere trügen nur davon ab, ob sie erlaubt wären, wenn das (resets gegen Wettbewerbsbeschränkungen schon in Eirafk: wäre® Sind die Vereinbarungen daher nach § il des Entwurfs : .zulässig, ; so bleiben sie rechtsgültig, auch • wennrsie^lrov Einzelfall unter den Tatbestand des § 12 des Entwurfs fallen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Kartellbchörde - mit Wirkung es nunc -für unwirksam erklärt werden -(vglv Entscheidung:-'des:-v3&]Meu^.. 2o Ob die Beklagte etwa für ihre Waren unangemessene Einzelhandelspreise gefordert und sich daher eines Verstoßes gegen § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26* 1 Juli 194-9 schuldig: gemacht-hat, vhedarf im Streitfall ebenso-wenig einer Entscheidung wie die Präge, ob ein etwaiger Verstoß überhaupt die Nichtigkeit des Kaufvertrages, in vollem cd er jedenfalls beschränktem Umfang (§§ 134-, 139 BGB) herbeifuhren könnteo Denn der Kläger hat auch hinsich t-lieh der Höhe der Einzelhandelspreise der Beklagten keinerlei substantiierte Angaben gemacht, die dem Berufungs-, . gericht zu einer Nachprüfung hatten Veranlassung geben können® Wie das Berufungsgericht aus den herangezogenen Akten des Wirtschaftsministerinms Badcn-Y/ürttemberg fest- % gestellt hat, ist der Kleinhandelsverkaufspreis von. soweit nach ihr Preisbindungen grundsätzlich nur mit Genehmigung des Kommissars für die Preisbildung zulässig sind, durch die alliierten Dekartellierungsgesetze ersetzt-wordene Diese Gesetze, die in einzelnen Bestimmungen-mit der Preie-oindungsv er Ordnung in Widerspruch stehen? VIIIo 1.Auch das'Berufungsgericht ist, wenn auch aus anderen Gründen, zu dem Ergebnis gelangt, daß vertikale Preisbindungsverträge grundsätzlich nicht gegen die Dekar-tellierungsge'setze verstoßen. Vereinbarung wegen der gleichzeitig mit der Preisbindung gekoppelten Absatzbindung einen Verstoß darstelle, der zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen müsse© Ob eine, unzulässige Absatzbindung'in jedem Palle auch die Nichtigkeit der Preisbindungsvereinbarung zur Folge haben = mußte, bedarf hier keiner Entscheidung» Penn gegen die Zulässigkeit des von der Beklagten geforderten Ausschlusses des ambulanten Kandels und des Straßenhandels können rechtserhebliche Bedenken nicht erhoben werden- der nur eine Eingriffsmöglichkeit der Ehrtellbehörde auslöse .(§ 13 des Entwurfs)» Nach dem ^flPI^-Brief ist "Befreiung" nur im Rahmen des § 11 des Entwurfs erteilt» § 11 des Entwurfs - ebenso wie der erörterte § 12 - befassen sich allein mit der Preis-.-? aber nicht mit der Absatzbindung© Die Frage, ob und unter welchen Umständen Absatzbindungen zulässig sind? soweit ihnen eine marktpolitische Bedeutung zukommt, und ob diese Voraussetzung bei der in Frage ' stellenden Absatzbindung zutrifft, kann hier dahins teilen» , Denn jedenfalls stellen auch Absatzhinderungen von markt- . ergib tj der rule of re as on (vgl * BGrHZ 13 y 55.- ’40)o Ihre Zulässigkeit hängt somit davon ab, ob sie sich bei gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten, wosu auch die Allgemeinheit gehört, als wirtschaftlich Vernünftig erweisen* Daß auch nach Auffassung der zuständigen Kartellbehörde Absätzbindungen nicht schicchthin unzulässig sind, ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 13 der Entwurfsrege lung in d em ^U^-Br:Lef „ in diesem Schreiben ausführt, daß seine Behörde gegen Preisabsprachen, die mit einer Absatzbindung gekoppelt sind, Dekartellierungsverfahren einleiten werde,' falls der Tatbestand des § '13 gegeben sei, so kann hieraus nur entnommen werden, daß auch seine Behörde davon ausging, derartige Absatzbindungen seien nur unter den in dieser Entwurfsregelung festgelegten Voraussetzungen kartellrech i1i ch s u bc ans tanden* * 2„ Eine solche BiH ligkeitspxttfung'hat auch das Berufungsgericht vorgenoimnen» Fs erkennt jedoch nicht an, <3aß nur die im Revers.zugelasscnen Letztvertoiler dieGewähr dafür'böteny die Schokolade der Beklagten * werde keinem Verderb ..-durch-, unsachgemäße Lagerung usw» ausgesetzt- Eine Kontrolle der Einzelhändler finde, so führt das Berufungsgericht aus, seitens der Beklagten oder des Markenverbandes nicht statt« Es gebe fliegende Händler, die im Gegensatz zu Gemischtwarengeschäften ihre Waren sehr rasch uofisetzen; Das Publikum, welches beim fliegenden Händler eine unansehnliche Ware mit beschädigter, insbesondere verfetteter Verpackung oder ältere Ware unter Richtpreis erstehe, werde für diese Mängel nicht die Herstellerin verantwortlich machen, sondern sie des billigeren Preises wegen in Kauf nehmen« ToIkswirtschaftlich möge es gerechtfertigt: seinj->denr^^-Zwischenhandel zu regeln, z« Bo .wenn eine bestimmte Ware einen "service" erfordere« Bern berechtigten Interesse an der,Sicherung eines steten Absatzes habe die Beklagte bereits durch derAbschluß des lieferungsvertrages Rech- nung getragen« Absatzstörungen von der Freisscite her könne die Beklagte auch durch feste Fabrikverkaufspreise begegnen« Sei auch nicht zu bezweifeln, daß die Festpreisbindung bei Markenartikeln sich zugunsten der Vor- die im konkreten Fall zu Beanstandungen Anlaß gäben«k Auch die von der Rechtsprechung geforderte Lückenlosigkeit einer Preisbindung gestatte es nicht, eine sonst' unzulässige Absatzbindung als rechtswirksam anzuseheru * Demgegenüber weist die Revision in erster Linie darauf hin, daß es nicht angängig sei za prüfen, oh in Efnze 1 f ä 11 en Straßenhändler die Gewähr "boten, die Schokolade ordnungsmäßig ihren Kunden anzubieten« Der maßge-• bende Gesichtspunkt hätte für das Berufungsgericht insoweit nur sein können, ob im allgemeinen bei Straßenhändlern gewährleistet sei, daß sie nach, den-Erfahrungen die Ware in ordnungsmäßigem Zustand an die Kunden gelangen lassen« Dieser Auffassung ist zuzustirnmen« Auch das Berufungsgericht hat im Eingang seiner Entseheidungs-gründe darauf hingewiesen, einem" Hersteller von Verderb--liehen Waren müsse daran gelegen sein, den Absatzvv’eg zu überwachen und ungeeignete Vertriebesteilen auszuschal- • teno Gerade bei der Wärmeempfindlichkeit der Schokolade sei'es, so meint das Berufungsgericht, trotz der isolierenden Wirkung der doppelten Verpackung schädlich, Schokolade der Sonne auszusetzen« Der Verbraucher lege auf Unversehrtheit der Verpackung aus ästhetischen und hygienischen Gründen Wert, Auch erwarte er.bis zu einem gewissen Grade vom Hersteller der Markenschokolade eine Vorsorge, daß sie überhaupt nicht auf einen Verteilerweg gelange, welcher sie nicht möglichst in der ursprünglichen Güte erhalte« Das Berufungsgericht läßt diese eingangs von ihm selber zutreffend angestellten Erwägungen bei der Würdigung der Zulässigkeit der Absatzbindungen unberücksichtigt und setzt sich mit ihnen teilweise in Widerspruche Auch die Annahme, das Pübli- ■ kunt werde für etwaige Mängel der Ware nicht die Herste 1-lerin verantwortlich machen, sondern sie des billigeren Preises wegen in Kauf nehmen, erscheint nicht gerechtfertigte Das Berufungsgericht hat im Anschluß an Ist dies- aber der Pall, so leuchtet es nicht ein, daß die Sachlage eine andere sein soll, wenn die Ware unter dem Richtpreis abgegeben wird« Auch in diesen Pallen wird vielmehr nach der Lebenseiviahrung die Gefahr bestehen, -daß der Ruf der Ware in Mitleidenschaft gezogen wird, weil der Käufer vor allem- die schlechte Beschaffenheit der Ware in der Erinnerung behalten wird, ohne sich immer über den gleichzeitig herabgesetzten Preis noch Rechenschaft abzulogen* .Auch der Hinweis des Berufungsgerichts, die Bfahrungsmittelpolizei würde eingreifen, wenn verdorbene und daher gesundheitsschädliche Schokolade zu dem Verkauf angeboten wird, erscheint-verfehlt$ denn das Interesse der Markenherstellen beschränkt sich nicht darauf, z ti v er hü ten, d e ß ge s und heitsschäd i ge nd e 3 ch ok o 1 ad e s i c h auf dem Markt befindet« Es geht darüber hinaus und will verhindern, daß die Ware überhaupt in einem nicht völlig einwandfreien Zustand geliefert wirda Schokoladen, die unter freiem Himmel angeboten werden, sind den Wärmeeinwirkungen der ‘Luft und der Sonne in weit stärkerem Maße ' ausgeeotst,■als dies in Ladengeschäften der Pall ist* Allein die Gefahr, daß solche Einflüsse die Güte der Ware berühren, macht das Bestreben der Schokoladenfabrik kanten verständlich, den Straßenhandel bei der Belieferung mit Waren unberücksichtigt zu lassen« Die Möglichkeit einer Kontrolle über das Schicksal der bei ••'0610^*"* •• daß Ansprüche wegen Mißachtung eines zulässigen vertikalen Preisbindungssystems ans § 1 UWG- und § 826 BGB nur dann begründet sein können, wenn die lük-lcenlose Durchführung dieses Systems sichergestellt ist* Lückenhaft ist indessen ein Preissystem nicht nur dann? die ihrerseits durch keinen Revers gebunden sind und von dem Hersteller trotz aller Bemühungen auch nicht überwacht werden können» Folgt man daher der Auffassung, daß ein Preis bindungssysccm bei Markenartikeln mit dem Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht in Widerspruch steht und schutzwürdig sein kann? so muß den Märkens.chokoladöVihorstcllcrn grundsätzlich auch die Möglichkeit gegeben sein, die von der Rechtsprechung mit“' gutem Grund geforderte Lückenlosigkeit durchzufUhren* Geschieht dies nicht? Diese«i Erwägungen gegenüber kann kein überwiegen-, des Interesse des ambulanten und jStraßenhandels anerkannt werden, auch seinerseits alle Markenschokoladenwaren zu führeno Dom otraßenhandel bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit, Konsumwaren zu ; erwerben und sum Verkauf anzubieten» .Auch steht es ihnr • frei, andere nicht absatzgebundene Markenschokolade zu , verkaufen« Das Berufungsgericht hat festgestellt,, daß die handel verkauft wird, allerdings im Gegensatz zur Konsumschokolade su einem festen Preise Ob auch die ^JP^-Scho-kolade von Straßenhändlern geführt worden darf,,ergibt sich entgegen der Annahme der Revision aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit« Denn das Berufungsgericht weist insoweit nur darauf hin, daß sie in Kantinen verkauft werde. Bei den hiernach dem.ambulanten- und Straßenhandel gegebenen Ausweichmöglichkeiten vertritt der Senat den Standpunkt, daß es angesichts der dargelegten schutz-würdigen Interessen der Markenschokoladenhersteller keine unbillige Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dieser Händlergruppen darstellt, wenn sie von dem Vertrieb der Markenschokolade der Beklagten ausgeschlossen wezdeiio Der Senat trägt daher keine Bedenken, die Reversbedingung der Beklagten, wonach dem Kläger. lach alledem erweist sich die Klage als unbegründet, ohne daß noch erforderlich wäre, auf die weiterhin von der Revision vorgetragenen Gründe einzugehen, aus denen sie die Rechtsgültigkeit der von den Barteten ge- troffenen Gesamtabreden herleiten will, lach dem .Inhalt des Reverses entfiel für die Beklagte eine Lieferungspflicht, wenn der Kläger gegen die von ihm eingegangenen Verpflichtungen verstieß. In der Berufungsinstanz sind diese Feststellungen von dem Kläger nicht angegriffen wordene Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Kläger an den ambulanten S.traßenhandel^^jB^-Schokolade geliefert hat. Dach seinem eigenen Vortrag ist dies bis Mitte Dezember 1953 geschehen, also noch zu einer Zeit, als der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Kaufvertrag bereits geschlossen war und die Lieferungen der Beklagten auf Grund dieses Vertrages erfolgten* Auf ein Verschulden des Klägers kommt es angesichts des Wortlauts der Bedingun-gen nicht an* T.m übrigen aber hat das Landgericht au £echt ein grob fahrlässiges Verhalten aus der unstreitigen Tatsache hergeleitet ?t daß der Kläger Frau be- reits in der Vergangenheit viermal mit Waren im Werte von rund 2o500 DM beliefert hat» Bei einer solchen Sachrr läge würde dem Kläger jedenfalls eine grobe. wenn die geschuldete Leistung in einer Unterlassung besteht* Pie Strafe ist auch ohne Verschulden durch die bloße Zuwiderhandlung ^ verwirkt (BGB RGRK 10c Aufl* § 339 Anm* 2)* Pie Berücksichtigung der Grundsätze von freu und Glauben kann im Streitfall zu keinem andern Ergebnis führen* Penn der Kläger hat sich? hat es entgegen der Regel des § 348 HGB die Vertragsstrafe gemäß § 351 HGB auf 1*000 PM herabgesetzt* Eine etwaige weitere Herabsetzung der Vertragsstrafe erscheint nach den Umständen des Palles nicht B e ruf tings i n s x anz führen könnten?
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2c' Bei; "Markenschbkoiaden; y er s tie ßja er-?im /Zusbmme'n*^
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^•(• V*fiq ViVl ar» rl 1 öYn-l vi r»Vi *r fföfTöVi ä Ct T '1 *1'/» Y>4JlÄVi ’
Aktenzeichens*
Urta des BGrHv« 10.
»mber -■ 1957-' ^ fPLG: Stuttgart, ‘ ’ *<j
» • ^ '.•; v.;-i
Verkündet?
am 10o Dezember 1957
Gfrunauv Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der (res cbäftss teile
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
de^P^ma GebroWMBp®, « Schokoladen- und Kakaowerk,
ö RÄBBWstraße mmmmimmmmm
M
Prozeßb evollmachtigter;
Beklagten und Revisionsklagerin Rechtsanwalt Prof«Rr
den Kaufmann Anton B<
g e g e n , Bl
'H^^^straße j(£ >
Prozeßbevollmachtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs . auf die mündliche Verhandlung vom 3»' Dezember 1957 ' unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Pr. h. c0 Wilde,. Rr* Bock« Dr, Krüger-Nieland, Dr«.Weiß und Rr. Spreng
für Recht erkannt;
Io- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* ZivilsenatsVdes .Oberlandesgerichts' ✓
Stuttgart vom 17« November. 1955 aufgehoben«
IIe'Die Berufung des Klägers gegen das an Stelle ^ " der Verkündung am .15« November 1954 den Parteien ' /mitgeteilte Urteil, der 2. Kammer .für Handels-. jachen des Landgerichts Stuttgart wird ..zurück-: >, /,v<4 gewiesen«' ..>7 ; 7 7/ ./
1 IIIo Rem-Kläger werden'/auch die'we iteren Kosten. des Rechtsstreits äuferlegtl I -. '
Von ^.Rechts wegen ; . ' ; . .
2 -
Iler, Kläger« der ßüßwarenhandler ist, bezog in den «Jahren 1952 bis 1954 von der Beklagten Kakaoerzeugnisse«
Am 23o Mai 1953 Unterzeichnete er nach Verhandlungen mit dem Generalvertreter der Beklagten, einen Revers,
in welchem er sich allgemein zur Anerkennung.der auf der Rückseite der Urkunde abgedruckten Lioferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten verpflichtete und sich außerdem bereiterklärte, die Erzeugnisse der Beklagten nur - ' in den nachstehend aufgeführten Geschäften weiterzuverkaufen: -
Konfitürengeschäfte, Cafes« Konditoreien,.Eiscafes,
Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte, Trinkhallen,.
Gaststätten, Theater, Lichtspielhäuser, Bahnhöfe«
Er bestätigte ausdrücklich, die Erzeugnisse der Beklagten
nicht an den ambulanten Händel, Straßenhandel und Werkshandel zu bringen und die Wäre'auch nicht an andere Zwischenhändler bezw« Großhändler weiter'- * ..zugeben bezw« auszutauschen«
Weiterhin übernahm der Kläger in dem Revers die Haftung < für die Einhaltung der Richtpreise durch die EndVerkäufer^ Er verpflichtete sich,' ‘ - /i j ^ V\ '
bei Nachweis irgendeines Verstoßes^innerhalb von 30 Tagen den Betrag, von 3-000 DM an den Generalvertreter zu überweisen,<v7< .
und erkannte an,, daß'bei einem Verstoßt'gegen-den Revers eine Lieferungsverpflichtung der Beklagten entfalle«'
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3
Am 30o November 1953 schloß der Kläger mit der Beklagten einen Kaufvertrag über.1 to Schokolade und Kakaopulver, nachdem in der Vergangenheit bereits zwei solcher Verträge zwischen den Parteien reibungslos abgewickelt' warenp Als der Kläger am 13« März 1954, Waren im Hechnungs~ betrage von "*500,55 DM abrief«• verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 20* März "1954 die Lieferung mit der Be-, gründung, der Kläger verkaufe entgegen seiner Verpflich- * tungserklärung ihre Erzeugnisse teilweise an ßtraßenver-käufer, die ihrerseits die 'Ware unter den Hichtpreisen der Beklagten weiterveräußerten■ Daraufhin setzte der Kläger der Beklagten eine Nachfrist und berechnete nach deren Ablauf als Schaden-den ihm iui Kaufvertrag vom 30o,Novem-ber ^953 eingeräumten Habatt in Höhe, von 8 $ auf die jeweils gültigen Xleinhändelsverkaufspreiseo,
Mit der Klage hat er beantragt, die Beklagte zu ' verurteilen, an ihn 120,04 DM nebst 5 $ Zinsen seit 'dem 20o März 1954 zu bezahlend ' ; . '
Die,Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und-Widerklage erhoben mit dem Anträge, den Kläger zu verur-,--teilen, an sie 3*000 DM zu bezahlen;
Die Beklagte hat Photokopien von^Hechnungen-vorge—„ legt, die der Kläger zwischen dem',10* November, 1953 und 23 o' November 1953 an - -au£&es tG ^ un(3 nacil
denen er'an den genannte^ Abnehmer u. a * z 6
. - nisse verkauft hato Die Beklagte,hat dazu vorgetragen,
^rau nach'Mitteilung'des Kinzelhandelsver-
bandes in tfBA vom 19* Januar 1954 5traßenhänäierin?
Sie hafte Ware, für die ein Richtpreis von 1,30 DM festgesetzt sei, für 1 DM verkauft• " /' <> ■'
Der Kläger hat beantragt, die.Widerklage ahzuweisen«
Kr hat einen Verstoß-gegen/den Revers'.vom 23«. Mai* 1953 bestritten,und vorgeträgen, er„ hafte den.Geschäftsbetrieb der Krau nicht'näher gekannt0 Auch hafte er
bereits seit Mitte' Dezember'--1953 von hich aus Krau nicht mehr mit Brzeugnissenider Beklagten belieferte Der ' Kläger hat weiterhin, Sie'Auffassung vertreten.“ ,der:Revers vom 23* Mai -1953 'sei ,f ur; ihn. nicht - rechtsverbindlich? weil er sich nur unter' der Bedingung verpflichtet habe,* daß die Beklagte ihm in Zukunft .einen GroBhähdlerräbatt- von 15 io auf den Kleinhandelskaufspreis 'einräumen werde» Die Beklagte hafte sich aber nicht ah diese/durch-ihren General^ Vertreter ausgesprochene Zusage' gehalten. Schließ-
lich hat der'Kläger geltend gemachtder Inhalt der .Reversverpflichtung verstoße "gegen diel'alliierten Dekartellie- : rungsgesetze und sei daher rechtsimwirksamo
Die.Beklagte -ist: diesem- Vortragsentgegenge treten»'
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Das Landgericht hat ,0n-Kläger;l^ Widerklage.,
zur Zahlung einer auf 1.OOOOT Geldstrafe ' t
verurteil t und, im Uhr ige n Klagel/und \< Wi d er kl age 1 ähgewie sen.
Hach Beweiserhebung hat^das Berufungsgericht die Beklagtaverurteilt, an-den Kläger 120^04 DM nebst
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5 <7o Zinsen seit, dem 20»; März .1954v 2u <zahläh' und hat :die
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Widerklage ahgewiesen»- Die Reyisionl^gen das. jürteil ist zu^elassen.
5 -
Mit der Revision beantragt die Beklagte* unter Aufhebung des angefochtenen Ürteils die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuwciseno Per Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
Knts che id ungsgründe: '
Ir Bas Berufungsgericht hat festgestellt* daß der am JO* November 1953 von der Beklagten bestätigte Kaufvertrag über ”1 000 kg ^((((J^-ß.chokolade und Kakaopulver«, abzunehmen innerhalb von 12 Monaten **** bei 8 Rabatt und 4 i Prämie auf die am Tage der Lieferung gültigen Kleinhandelspreise” ’der’ Beklagten bedingungslos zu deren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen .vom Io September *1950 - auf welche der Revers vom 23<* Mai '1953 Bezug nimmt • zustande gekommen sei* Der Kläger habe den Vertrag insbesondere nicht unter der von ihm behaupteten Bedingung abge-schlossen* daß er mit 15 i Provision unter dem Kleinhandelspreis beliefert werde» Aus der Aussage des Zeugen ergebe sich* daß denn Kläger die Gewährung des von dem Zeugen als Großhandelshöchstsatz bezeichneten Rabatts von 15 auf die Kleinhandelsverkaufspreise weder zugesagt noch in Aussicht‘gestellt worden sei» Der Zeuge habe sich nur unverbindlich geäußert/ er jverde sich dafür bei der Beklagten verwenden* Auf den-erstmals im Schriftsatz vom 29« März ,1953'gestellten Bewei. santrag* den Zeugen darüber - zu hören: daß, ”hach'einem
vorangegangenen/Perngespräch”^höchmals Verhandlungen zwischen dem Kläger und tätige fund en hätten und
dem.Kläger sodann eine Provision von-15zugesagt worden sei«, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen* weil
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nach seiner Auffassung die Vertragsbedingungen einen Ver- ' stoß gegen das amerikanische Militärregieruhgsgesetz Kr«56 •-* britische Militärregierungsverordftüng Br* 78 darstellten und daher unwirksam seien (§ 134 BGB)*
Unabhängig von der Frage?,ob die Lieferungsbedin-gungen der Beklagten gegen § 134 BGB verstoßen? kam es auf den Beweisantragaus folgenden Gründen nicht an: Bach dem vom Berufungsgericht in, Bezug g'enonime-nen Schriftsatz vom 28* März, 1955 war~:^^^ v
für einen Vorgang benannt? "der sich inactf der Behauptung' des Klägers in der Zeit vor der am 23* .Mai 1953 durchge- . führten Unterzeichnung des Reverses;abgespiplt haben soll* Bach den Feststellungen des .BeXnfnngsgerichts .aber hät der Kläger ein halbes Jahr nach dieser. Unterzeichnung? nämlich am 300 Bcvember 1953? vorbehaltlos einen Kaufvertrag abgeschlossen? durch den ihm nur ein Einzelhandelsrabatt von 8 fo zugebilligt worden-ist* Bei der ge- ' gebenen Sachlage wäre es indessen spätestens bei Abschluß-dieses Kaufvertrages? wie schon das Landgericht-angenommen hat? nach Treu und Glauben Pflicht.des Klägers gewesen? darauf hinzuweisen? ,er fühle,-sich an den Revers nicht gebunden., solange ihm keine Grossistenrabattsätze v eingeräumt würden,, Unterließ der Kläger, einen solchen ' Hinweis9 obwohl ihm'nicht zweifelhaft sein konnte9 welch- ./ entscheidendes Gewicht die Beklagte darauf legte?, die ' in Frage stehenden Lieferbedingungen/ihren sämtlichen Vertragsabschlüssen zu Grunde zu legen« so muß er sich so behandeln lassen? als habe er sich-/den Bedingungen des Reverses ohne Rücksicht auf die Hohe der Rabattsätze unterworfen*
II. Das Berufungsurteil läßt nicht mit' Sicherheit . erkennen? auf welchen Erwägungen seine Auffassung letztlich beruht? daß die -Vertragsbedingungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen,die alliierten Dekartellierungs-gesctze nichtig seien* Es werden, in den Gründen, wie die Revision zu Recht rügt, die verschiedensten Prägen angeschnitten, ohne daß aus dem Zusammenhang in Jedem Falle ersichtlich würde, welche Bedeutung den angestellten Erwägungen im Hinblick auf das Ergebnis; beigemessen wird*
Ren Ent sehe id ung's gründen ist indessen ;zu entnehmen, daß Absatzbindüngen sich grundsätzlich nach Auffassung des Berufungsgerichts mit der. freien Marktwirtschaft vereinbaren lassen (S.’*34 doth)* Ah anderer Stelle (S* 30 d* U.) wird allerdings hervorgehoben, durch den 4MBNMfe~£rief (BB 1954, 115) sei "möglicher Weise" klar gelegt worden, daß nach den Dekarteilieru'ngsbeStimmungen Absatzbindungen verboten seien, wenn sie nicht im Einzelfall genehmigt würden. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vertriebsbindung hält das Berufungsgericht für unzulässig, weil ihr eine marktpolitische Bedeutung zukommec Riese Bedeutung leitet es ersichtlich insbesondere daraus her, daß die Absatzbindung mit ähnlichen Absatz- und/oder Preisbindungen anderer Hersteller von Markenschckoladen zusam- \ mentreffe, wobei das Berufungsgericht allerdings unterstellt, daß ausdrückliche horizontale Abreden zwischen den Herstellern nicht getroffen,sind*-Pas Berufungsgericht meint indessen (S. 33 d*/üo), eine wirtschaftliche Vormachtstellung sei auch dann gegeben, "wenn die "Übereinkunft" der deutschen Markenschokoladerifabrikanten nur stillschweigend oder nur tatsächlich sei* Auch aridere
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Markenschokoladenhersteller hätten die gleichen Bindungen' dem Zwischenhandel auferlegt» Pie Beklagte' habe diese,ge^ könnt und sich nach ihnen' gerichtete Aushdiesem .Gründe . könne der vereinbarte Ausschluß des ambulanten .und. v \ , ,7. Straßenhandels nicht unter Berufung'äUf‘die rule^of reason gerechtfertigt werden» Auf -eine^vertikale Preis-,' 10 r
bindungc die nicht mit einer horizontalen <Yereinb^arung 1 ;r: t
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oder einer Absatzbindung verknüpft ist?; finden die Dekartellierungsgesetze nach AuffassiÄg' des ^Berufungsgerichts ;\7 ^ in der Regel keine Anwendung?.weilvihneh?'3/'!fwenn nicht '' ; ;7r geradezu ein Erzeugermonopolf sei ‘es rechtlichr\sei; eö -faktisch« bestehe11 - nur, selten .'marktpolitische Bedeutung zukomme» Indessen seien? so führt das,Berufungsgericht aus? auch vom Standpunkt des ^ppp|-£rie fes;(ll JW 1956? i777) vertikale Preisbindungen? die'/rait'eirier Absatz- ^ bindung von marktbeherrschender Bedeutung;verknüpft~ seien? rechtlich unzulässige An verschiedenen' Stellen der Ent- * , scheidungsgründe (S» 19 ff? 34 ff«\46<ff); wird ' zu dem Ausdruck r gebracht? daß die Handelsspannen für Markenschokolade ,, -
ungerechtfertigt hoch seien, Biese' Erwägungen scheint indessen das Berufungsgericht nicht als entscheidungs- ' erheblich angesehen zu haben»' Jedenfalls betont, es? es sehe es nicht als seihe Aufgabe an?vdie zulässigen'
Kleinhandelsspannen zu bestimmen und; zu prüfenVob der Kläger diese eingehalten habe«,, - h 7
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von dem Kläger eingegangene Preisbindung^auf ihre kar-tellrechtliche Zulässigkeit zu prüfen» ;Benn;es hängt?
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entgegen der vom Berufungsgericht ^gewählten Be-lgsweise scheint, es "richtig?; in .erster< Linie', die. 7;
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wie sich aus den nachfolgenden Erörterungen ergehen wird, maßgeblich von der Entscheidung dieser Präge ab, wie weit die in dem Revers getroffenen (Jesamtabreden rechtsgültig sind - - . -.
!o .Da das inzwischen vom.Bundestag.'mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27o Juli 1957. (BGBlo I, 1081) erst am io' Januar 1958 in-Kraft tritt« ist’der vorliegende Sachverhalt noch nach dem Gesetz',Br» 56 der amerikanischen Militärregierung vom 28«'Januar ,1947 (ABI vom- Io April 1947 Bo 2) nebst Ausführungsbestimmungen (Abänderung Hr0 2 vom Io'März 1948 und Br« 3 vom’27» Juli 1949) = Verordnung der britischen Militärregierung Br« 78 (ABI'Br» 16 S«. 412) zu entscheiden« Biese Gesetze gelten auch nach dem Inkrafttreten der Bonner Verträge (Bek0 vom 30o März 1955 und vom 5* Mai 1955 - BGBl II 301, 628) bis zu dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch den Gesetzgeber,, d« ho nunmehr bis zu dem Io Januar 1958 weiter (§ 109 Abs« 2 Ziff« 14? 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27« Juli 1957 (BGBlo I, 1081 )■; BGH NJW 1956, 959)• Ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - nach Wiedererlangung der Souveränität durch die genannten Verträge - ist vom 1« Straf-
senat des Bundesgerichtshofs bereits bejaht worden (HJW 1956, 960)o Ber entscheidende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Ob die Bekartellierungsbestimmungen der vertikalen “Preisbindung bei Markenartikeln .grundsätzlich entgegenstehen, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre in der/Vergan-genheit heftig umstritten gewesen» Als der Leiter der
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US-Dekartellierungsab'teilung bei der-
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kontrollamt) in dem nach ihm benannten ^^^^-JBrief vom 21 o Juni 1948 (\7 u W / JE All 2) erklärte« daß, das Binden von Preisen (price fixing) in Art V § 9 c 1 des Gesetzes Hr* 56 ausdrücklich als eines der Mittel erwähnt worden' sei? durch das der Handel beschränkt werde, und, daher alle Vereinbarungen - einschließlich der Vertrage, über Markenartikel -? die Wiederverkaufspreise festsetzten? verboten seien« Wurde im Schrifttum zunächst ganz überwiegend die Ansicht vertreten? vertikale Preisbindungen , verstießen gegen die Dekartellierungsbestimmungeh, Die * Rechtsprechung war nicht einheitlich» Während.das - soweit ersichtlich - erste einschlägige Urteil des Oberlandes- ' gerichts Hamburg vom 5* Juli 1951 (GRUR 1952? 46) die Zulässigkeit von Preisbindungen für Markenartikel verneinte, hielten andere Gerichte (besprochen von Meyer MA ~:952j 383) die Preisbindung für zulässige JDa diese Rechtslage unbefriedigend erschien? wandte sich der Bundeswirt-schaftsminister auf Betreiben des Markenverbandes in einen; Schreiben vom 5° November * 1952 (W u W / JE All 35) an die amerikanische Hohe Kommission für Deutschland - De— cartelization and Industrial Deconcentration Group (DIJDEG), In dem Antwortschreiben des Deiters der Decartelization and Deconcentration Division im Office»of the United States High Commissioner for Germany,vom ,18/ November 1952? dem nach seinem Verfasser genannten jHM hieß est
"In Ihrem Schreiben vom.5c; lie' 1952 an'.die . amerikanibche ? Hohe <Kommission fürv die Decarte1i-zation and Industrial Deconcentration Group (Ihr * Akt, Z, I B 5 --362 012 -2389/52) erörtern Sie ' das Problem der Gesetzmäßigkeit der Binduhg von Wiederverkaufspreisen von Markenartikeln.im Hin- ' blick auf die alliierten Dekartellierungsgesetze»
Sie stellen fest; daß diese Verträge» die in der französischen Zone gesetzmäßig sind/in der amerikanischen Zone nach US-IäRG'56 als gesetzwidrig angesehen werden und daß Ihre rechtliche Beurteilung in der britischen Zone nach der VO 78 nicht geklärt ist. Sie geben der Meinung Ausdruck» daß derartige Vereinbarungen wirtschaftlich gerechtfertigt sind und nach den Vorschriften des vorgesehenen deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gesetzmäßig sein werden«
Hach unserer Ansicht sind Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem.Käufer einer Ware? die den Breis festsetzen? zu dem der Käufer die Ware weiterverkaufen darf? ohne Rücksicht darauf? ob es sich um Markenartikel handelt oder nicht? Preisfestsetzungsverträge? die gegen die entsprechenden Vorschriften des Ges« 56 der US MilReg verstoßen«
Obwohl alle derartigen Verträge nach § 10 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gegen Wettbewerbs^ Beschränkungen gesetzwidrig sein werden? ziehen wir in Betracht? daß §- 11 jenes Gesetzes den Abschluß bestimmter Arten von Verträgen Uber die Einhaltung von Wiederverkaufspreisen gestattet« Solche Verträge können jedoch unter den in den §§ 12 und 13 und anderen Vorschriften des Gesetzes bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklärt werden«
*
In Ihrem Brief erklären Sie; ’’Mehrere Hersteller von Markenartikeln haben den Wunsch geäußert? ihre geschäftlichen Maßnahmen schön jetzt der Lage anzupassen? die unter,dem deutschen Gesetz maßgebend sein wird«” Dieser Wunsch ist verständlich« Wir glauben aber? daß wir für die Bindung von Wiederverkauf spreisen keine generelle Befreiung von der Verfolgung nach US MRG .56 erteilen können? weil eine solche Befreiung dahin führen könnte? daß Freisbindungsvereinbarungeh-'. abgeschlossen .werden? die entweder nicht durch § ,11 des vorgesehenen Bun-desgesetzes gedeckt sind oder nach den Vorschriften der §§ 12 und 13 dieses Entwurfes von dem Bundeskartellamt für unwirksam-erklärt werden könnten«
Eine generelle Befreiung mit der Heichweite des § i1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes kann nicht erteilt werden*. bevor das Bundeskartellamt errichtet worden ist* das Mißbräuche gemäß §§ 12 und 13 des Gesctzesvorschlages verhüten kann*
Um aber dem Wunsch der Hersteller von Markenartikeln zu entsprechen* ihre gegenwärtigen geschäftlichen Maßnahmen.einem.Verteilungs- und Absatzsystem anzupassen, das mit dem Inkrafttreten des deutschen Gesetzes gesetzmäßig sein wird, sind wir bereit, in der Durchführung des Geso 56 wie folgt zu verfahrenr
Unsere Behörde wird keine Verfahren gegen Hersteller oder Käufer von Markenartikeln anhängig machen, die die Einhaltung von'Wiederverkaufspreisen vereinbaren, vorausgesetzt, <|aß solche Vereinbarungen erlaubt waren, wenn das Bundesge'setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen'schon in Kraft wäre® Sollten sich aus solchen Vereinbarungen Tatbestände ' ergeben, die nach Ansicht unserer Behörde.Anlaß zu einem .Einschreiten des künftigen Bundeskartellamts ' auf Grund der §§ 12 oder 13 des Entwurfes eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geben würden, so würden Schritte unternommen werden, um bei der BIDEG die.Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu beantragen* Ein solches Verfahren würde:mit der Aufforderung an die Beteiligten eröffnet werden, darzulegen, aus welchen Gründen sie ihr Vorgehen für gesetzmäßig halten«
Um jedes Mißverständnis auszuschließen,, möchte ich klarstellen, daß sich diese Feststellungen nur auf Vereinbarungen über die Einhaltung .vun Wiederverkauf spreisen beziehen, die zwischen dem Verkäufer eines Markenartikels, auf der feinen Seite .und seinen Käufern auf der andern .Seite geschlossen . werden* Sie dürfen insbesondere .nicht dahin ausge-, ' legt werden, daß dadurch.Straf- oder Zivilverfahren ausgeschlossen werden gegen: 1 . v \
a) horizontale Vereinbarungen unter Herstellern < *" oder Grv.ßhändlerh\oder anderen Verteilern oder Einzelhändlern mit dem Inhalt, Bindungen der Wiederverkaufspreise durchzuführen oder durch Hergabe von Geld, oder auf andere Weise
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den Abschluß und die Durchsetzung solcher Verträge« Vereinbarungen oder Verbandsbeschlüsse von Gruppen zu unter stützen., die der Durchsetzung oder der Förderung von Bindungen der Wiederverkaufspreise dieneni
b) alle Vereinbarungen? die nach dem Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten sind und nicht unter die Ausnahme des § 11 des genannten Entwurfes fallen%
c) alle Verträge über die Einhaltung von Wie-derverkaufspreisen mit wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen? die aus anderen Gründen ungesetzlich sein würden? weil sie' Vorschriften über die Zuteilung von Marktgebieten
* oder Kunden oder über' die Festsetzung von Preisen für Nichtmarkenartikel oder von Entgelten' für Dienstleistungen enthalten«
Ich habe diese Angelegenheit mit meinen britischen üollegen erörtert? die erklärt haben? daß ihre Einstellung zu dieser Frage nach der britischen Verordnung 78 die gleiche ist? wie sie im Vorstehenden dargelegt wurde c1’.
Nach Bekanntwerden dieses Briefes haben Rechtsprechung und Schrifttum (vgl« Übersichten in W u W 1954? 742§ 1956? 70 U; 739) ganz überwiegend'die Ansicht vertreten? daß Vereinbarungen'über Preisbindungen zweiter Hand wieder rechtswirksam geschlossen werden .könnten« Erst gäch dem Inkrafttreten der Bonner Verträge verneinten einzelne Gerichte die Zulässigkeit solcher Abreden (OLG Hamm WuW / E OLG 15-1$ OLG Bamberg WuW / S OLG 1405 LG Köln WuW / E LG/AG 35)p Auch vom Schrifttum sind mehrfach Bedenken erhoben worden? ob der Inhalt des^JJ^^j-Briefes es recht-fertige? die Rechtsgültigkeit von Preisbindungen bei'Marken-Avaren* anzuerkennen (Steindorff BB 1955? 10015 Heintz BB ?953? 607?' 1955? 494 und Capelle B3 1955? 781 und 919).
Der Senat vertritt den Standpunkt? daß diese Bedenken nicht begründet sindo Es kann dahingestellt bleiben? ob vertikale Preisbindungsverträge als '’'Festsetzung von Preisen” im Sinne des Art» T9 c 1 AmMRG 56 mit den ' Zwecken der JDekartellierungsgesetze schlechthin unvereinbar sind? mithin sogenannte per se-Vers;tÖße darstellen oder ob sie im Wege der Anwendung der rule of reason auf ihre wirtschaftliche Vernünftigkeit im Einzelfall geprüft' werden dürfen« Ebenso bedarf es keiner Erörterung?<ob. per se-Verstöße nur angenommen werden können, wenn die . fraglichen Maßnahmen den Wettbewerb erheblich beschranken? also eine marktpolitische Bedeutung haben? oder ob die Erheblichkeit nur bei Anwendung der rule of reason geprüft werden kann» Denn der Senat steht auf dem Standpunkt? daß vertikale Preisbindungen bei Markenartikeln? die sich im Eahmen des Entwurfes des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Bundestagsdrucksache Er« 3461 der ersten Wahlperiode) halten? rechtsgültig sind? weil durch den^m^-Brief? wie im einzelnen noch zu erörtern sein* wird? entweder eine ’’Befreiung” gewährt worden ist? nder jedenfalls den seitens der zuständigen Dekartellierungsbehörde abgegebenen Erklärungen in Verbindung mit der von ihr geübten Verwaltungspraxis entnommen werden,muß, daß solche Preisabsprachen zu ihrer Eechtsgültigkeit einer ’’Befreiung” im Einzelfall nicht bedürfen^
Da die hier in Frage* stehenden Verträge und' die von der Beklagten behaupteten Verstöße zeitlich .vor den \ sog« Verträgen und der Übertragung der bis dahin
von der ausgeübten Befugnisse für .die Durchführung '
der Dekartellierungsgesetze auf den Bundeswirtschaftsmi-nister (Entscheidung des Amtes der Alliierten Hohen ’Kommission Nr* 36 vom 4p Mai 1955 - ABI AHK Nr. 9 Bo 87) liegen, kommt es allein auf den Rechtszustand an, der für die Zeit maßgeblich ist, als die ff/ff noch die alleinige Zuständigkeit besaß« Eine etwaige spätere unterschiedliche Auffassung des Bundeswirtschaftsministers, -die tatsächlich nicht vorliegt oder jedenfalls nicht erkennbar geworden ist würde nicht dazu führen können, Yertragsvcrstöße und ihre Dolgen, insbesondere die Verwirkung von Vertragsstrafen, nachträglich rechtlich abweichend zu beurteilen.
XVp 1« Die'formalen Bedenken, die insbesondere im Schrifttum dagegen erhoben sind, demrief die Tragweite einer "Befreiung” im Sinne des Art« III US MRU 56 zuzuerkennen, greifen nicht durch. Art. Ill sieht für die Pekartellierungsbehörde die Möglichkeit vor, Befreiungen von bestimmten Verboten zu gewähren, falls sie zu dem Ergebnis gelangt, "daß Charakter und Betätigung des betreffenden Unternehmens a) mit den Zwecken dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen oo...« "„ Eine solche Befreiung braucht sich nicht auf ein bestimmtes
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Unternehmen oder auf einen konkreten Einzeltatbestand zu beziehen. Hach der Ausführungsverordnung Hr. 1 VI E Ziff. 4 können Befreiungen gewährt werden, !*die in Bezug auf Zeitdauer, Parteien und Geltungsbereich bedingt* oder bedingungslos, begrenzt oder unbegrenzt" sind* Demzufolge kann nicht der Einwand' erhoben werden, daß
■ !Ullgemeinv.erfügunge3i!^9ich:,steitör.au^e.ine]a-,konkreiea-^ Sachverhalt beziehen müssenc Auf Maßnahmen der Deksrtel-lierungsbehörde'''treffen,' wie die- zitierte -Bestimmung erweist; solche deutschem Hechtsdenken entsprechenden Erwägungen nicht zu. Auch bringt das Schreiben selber die Möglichkeit einer "generellen Befreiung" auch für nicht konkrete Einzel halbe stände unzweideutig* zu dem Ausdruck«,
Geht man von dem -Tatbestand einer "Befreiung" aus? so greift auch der im Schrifttum weiterhin erhobene Einwand nicht durch; öer ^j(((|-Brief habe die,Bekartellierungs-gesetze nicht ändern können; weil er mangsls Veröffentlichung in dem AHK-Amtsblatt nicht als Rechtsnorm angesehen werden dürfe«, Denn-bei der vom Senat vorgenornmenen Beurteilung des-Schreibens handelt es sich nicht um die Annahme einer Abänderung des Gesetzes Er«, 56? sondern um eine Auslegung dahin? daß das Schreiben eine Freistellung, von einem kartellrechtlichen Verbot im Rahmen der hierfür' gegebenen Möglichkeiten enthält«, ^ ,
2o Es trifft zwar zu? daß durch die Entscheidung Nr«, 4 der Alliierten Hohen Kommission.vom 26«, Januar 1950 (ABI AKK I960, 87) die Zuständigkeit für die Ausführung der Bokartellierungsgesetze auf die (Becartelization .
and Industrial Beconcentration Group) übertragen worden war und V/illner bei Abfassung dos Schreibens; nicht aus- : drücklich im Sternen der 'gehandelt hat«, Indessen kann '
hieraus und aus der Wendung in dem Briefe;' seine Behörde werde bei' Tatbeständen?- die unter §§12 und 15 des Entwurfes fielen? bei der die Einleitung eines Verwaltungs-
Verfahrens beantragen? nicht die rechtliche Unerheblichkeit
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dieses Briefes gefolgert werden■> Die Anfrage des Bundes-
• wirtschaftsministers vom 5* November 1952 war an die amerikanische Hohe Kommission für Deutschland - in
gerichtete In seinem Antwortschreiben vom 18c November 1952 bestätigteals Beiter der De-
• cartelisation and De-concentration Division des amerikanischen Hohen -Kommissars "das Schreiben vom 5 c November 1952 an die amerikanische Hohe Kommission für die^JP^"« Aus der Anfrage des Bundeswirtschaftsministers ergab sich mit aller Deutlichkeit das Anliegen, endgültige Klarheit darüber zu gewinnen, ob bei Markenartikeln bereits vor Inkrafttreten eines deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach der im Entwurf vorgesehenen Regelung verfahren werden öürfeo Wenn Jpp^pp^ daraufhin in seinem Antwortschreiben im einzelnen darlegte, in welcher Weise dem als verständlich bez-e ichneten Wunsch der Markenhersteller Rechnung getragen werden-sollte, und hierbei ausdrücklich her-vorhob, er handle im Einverständnis mit seinen britischen Kollegen, so konnte diese Antwort nach Treu und Glauben
nur als Wiedergabe der mit dem 3riefinhalt übereinstimmenden Auffassung angesehen werden, die ja allein
den vom Bundeswirtschaftsminister beabsichtigten Erfolg herbeiführen konnte* Die Stellungnahme der französischen Amtsstelle ist'in dem ^PPPP^~Brief offenbar nur deswegen nicht mitgeteilt worden, weil die entsprechende französische Dekartellierungsverordnung ein Verbot der vertikalen Preisbindung nicht vorsaho Im übrigen aber hat kurze Zeit darauf der Hohe Kommissar der Französischen Republik in dem an den Bundeswirtschaftsminister gerichteten Schreiben vom 28o November 1952 WuW/E Allg* 49) erklärt, 51 eine gleiche .Haltung einsunehmen, wie sie mein britischer und
mein amerikanischer Kollege eingenommen haben*" Die An-
nähme? in seinem Schreiben tatsächlich die.
Auffassung der zu dem Ausdruck gebracht hat«, wird be-
stätigt durch die von dieser Behörde in der Polgezeit verfolgte Verwalt-ungspraxis? - sie hat, soweit ersichtlich, niemals gegen die vertikalen Preisbindungen als solche Einwendungen erhoben - und insbesondere durch den'-Brief der vom' 14* Januar "954? den sog*
Brief (WuW / E All 40)* In diesem an eine Pirma gerichteten Schreiben erklärt die die allgemeinen Liefe-
rungsbedingungen der betreffenden Firma-für kartellrechtlich unzulässig und betont ausdrücklich, die beanstandeten Bedingungen fielen 11 nicht in den Anwendungsbereich des Schreibens? das die US Decartelization and Decon-centration Division in Übereinstimmung-mit UK High Commission am 18* lie 1952 an das Bundeswirtschaftsministeriu zur Präge der vertikalen Preisbindung richtete *Diese Stellungnahme kann'schlechterdings nicht anders aufgefaßt werden? als daß die sich die in dem fdH^-Brief
zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung in vollem umfange zu eigen gemacht und als eigene Stellungnahme zu erkennen gegeben hat? in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Briefes und den in ihm genannten Voraussetzungen in Zukunft verfahren zu wollen*
V0 ^ Sind hiernach weder -aus- -dem • Gesichtspunkt ; “
Zulässigkeit noch.;der^Zuständlgkeit:durchgreifende Beden-ken dagegen zu erheben? dem ^((Bl-Brief eine Freistellung ■ der Markenar tike 1 von d em Pro is bind uhgsverb o:t-zu^^S' entnehmen? so bleibt zu prüfen?;, ob Sinn und Wortlaut
dieses Schreibens eine solche'Bestellung seiner rechtlichen Tragweite rechtfertigen»
Io Der ^PPd~Briof nininrb au~ die 11” 13. des Entwurfs des Gesetzes gegen Wettbewerbs"deSchränkungen Bezüge I;r verweist damit auf den Regierungsentwurf dieses Gesetzes9 der in der Bundestagsdrucksache 3462 der ersten Wahlperiode niedergelegt ist* Dieser. Entwurf hat in der Folgezeit mehrfache Änderungen erfahren* Auch das neue, am Io Januar 1938 in Kraft tretende Gesetz weicht von seiner Fassung teilweise'ab» Für die nachfolgenden Erörterungen muß indessen von dem ursprünglichen Regierungs-entwurf ausgegangen werden, da dieser der Dekartellierungsbehörde vorlag und die ausgesprochene Absicht dahin ging, bis zu dem Erlaß des Gesetzes auf seiner Grundlage eine vorläufige Regelung zu schaffen» Die hat niemals zu dem
Ausdruck gebracht, daß der in dem Brief niedergelegte Rechts Standpunkt im Hinblick auf die abgeändorten Entwürfe aufgegeben werdec Auch der Bundeswirtschaftsminister hat in der Folgezeit keinen abweichenden-a Standpunkt eingenommen*
2o § 11 des .hiernach maßgebenden Entwurfs spricht die Erlaubnis der Preisbindung zweiter Hand bei solchen Markenwaren aus. die "mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler im Wettbewerb stehen»" In den §§ 12 und 13 sind Ausnahmen einer solchen Erlaubnis fest-gelegt» Hach § 12 kann die Karte11behörae eine nach §-11 zulässige Preisbindung für unwirksam erklären, wenn für den Ab s at z d e r, ge b und one n ;WarenwHand e 1 ss p anne n v e r ei nb ar t sind 5 die d urch die Marktverhältnisse, irisbes ondere in? Vergleich zu Handelsspannen für gleichartige Waren, nicht
gerechtfertigt sind-, § 15 betrifft die noch im folgenden zu erörternden Absatzbindungen«
In dem
-Brief wird nun erklärt, es würden
keine Verfahren gegen Hersteller oder Käufer von Markenartikeln anhängig gemacht werden, die die Einhaltung von Wiederverkaufspreisen vereinbaren, vorausgesetzt, daß solche Vereinbarungen erlaubt wären, wenn das Bundesgesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen schon in Kraft wäre«, Aus diesem Wortlaut des Schreibens haben Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einmütig gefolgert, daß der Zweck des Schreibens dahin ging, den im Entwurf vorgesehenen Rechtszustand praktisch vorwegzunehmen und den Marke 11-artikelherstcllern die sofortige Einführung von Preisbin-dungsvertragen zu ermöglichen« Dieses Ziel konnte indessen nach deutschem Recht nur erreicht werden, wenn die sich aus den Preisbindungen ergebenden Verpflichtungen auch zivilrechtlich erzwingbar waren« Die in Präge stehenden Dekartellierungsbestimmungen mußten zu diesem Zweck auch für die zivilrechcliche Seite ihres VerbotsCharakters entkleidet werden« Es trifft zwar zu, daß der zuständigen ■ Dekartellierungsbehörde in erster Linie verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Befugnisse übertragen sind, um die* wirtschaftlichen. Ziele der Dekartellierungsgesetze und das Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung' des freien Wettbewerbs durchzusetzen« In diesem Rahmen ist ihr indessen durch Art., III die Möglichkeit gegeben, Befreiungen zu erteilen und dadurch für einen gegebenen Tatbestand klarzustellen,‘ daß öffentliche Belange und Interessen, die zur Erreichung der Ziele der Dekartellierungsgesetze gewahrt werden sollen (vgl« Art« IV MR6- 56)?
nicht auf dem Spiele., stehen«;.. Geht man davon aus,--daß es sich bei dent -'Verbot' .der Preisbindungen um ein sog«, per. se~ Verbot handelt, und sollte die zivilrechtliche Gültigkeit - von Preisbindungsverträgen erreicht werden, so. war dies. tatsächlich ^nur-.diu’c.h eine Befreiung nach Art« III des : Gesetzes Nr« % möglich« Wurde eine solche Befreiung er-teilt, so wirkte sie sich zwangsläufig auch auf;denIzivll~> rechtlichen Sektor aus, weil hierdurch nunmehr der Verbots-tatbestend beseitigt worden war.
Esist -geltend gemacht worden, 'der.^|J(^rBrief erkläre ausdrücklich, daß eine "Befreiung” von der Verfolgung nach üS LUG 56 nicht erteilt werden könne« Dieser Einwand übersieht indessen, daß nur eine "generelle” Befreiung abgelehnt worden ist, und berücksichtigt nicht : die Begründimg, die für den von ihm eingenommenen
Standpunkt gegeben hat« Die Bedenken gegen eine, "generelle Befreiung" beruhen, erklärt, darauf,- daß eine
solche Befreiung dahin führen könne, daß in Zukunft Preisbindimgsvereinbarüngen abgeschlossen würden,, die entweder nicht durch §'':!1- des Entwurfes gedeckt seien-oder nach den Vorschriften der §§12 und 13 durch das Bundeskartellamt für unwirksam erklärt werden könnten«*Die Be-fürchtung ging also dahin, daß sich eine "generelle Befreiung" auch auf Hichtmarkenartike1 erstrecken würde und :zu dem anderen vor der Schaffung eines deutschen Kartellamts, d« h« vor Inkrafttreten des Gesetzes keine Stelle zuständig wäre? etwaige Llißbräuche zu verhindern« Die. wäre jedenfalls nach Erteilung einer generellen Befreiung -für alle Tatbestände des § il der Entwurfsregelung gehindert gewesen, gegen Mißbrauchstatbestände im Sinne des
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§ 12 vorzugeben, weil die alliierten Bekartellierungsge' setze die im Entwurf vorgesehene Mißbrauchslösung nicht kennen« Berücksichtigt man diese Begründung und behält
man weiter im' Auge« daß durch den von dem
-Brief
eingeschlagenen Weg ausgesprochenermaßen dem Wunsch der Hersteller von Markenartikeln nachgekommen werden sollte, schon Mihre gegenwärtigen Mai3nahmen einem Verteilungs-und Absatzsystem anzupassen, das mit dem Inkrafttreten des deutschen Gesetzes gesetzmäßig: sein wird", so scheint nur eine Auslegung des Briefes vernünftig und denkbar, die bei der Fassung "generelle Befreiung" die Betonung auf das Wort "generell” legt, und eine "Befreiung" als erteilt - annimmtj die innerhalb des Rahmens des § 11 und ■ •mit einem Untsrsagungsvorbehalt gemäß §§ 12, 13 des Entwurfs für die 0/^^ wirksam sein soll« Im Hinblick auf , die Zielsetzung des Schreibens, rechtswirksame Breisbindungen bei Markenartikeln zu ermöglichen, wäre es nur dann gerechtfertigt, dem Schreiben kein_e: für die Rechtswirksamkeit erforderliche ^Befreiung zu - entnehmen, wenn einer solchen Annahme der Wortlaut des-Schreibens eindeutig entgegenstehen würde« ;I)as ist indessen nicht der Fall« Einer natlir 1 i chen B e tracht ungsweis e ent spricht e s allein, den Inhalt des Briefes dahin auszulegen, daß Markenartikel der in § 11 des Entwurfs gekennzeichneten Art schlechthin von dem Verbot freigestellt werden, jedoch mit der Einschränkung, daß der für den Fall des Vorliegens
der'Tatbestände der' §§ 12 und 13 eine gleiche Eingriffsmöglichkeit Vorbehalten bleibt, wie sie der. Entwurf für * das Bundeskartellamt versieht« Hit einer solchen Aus3e gung steht auch der vorletzte Absatz des ^JJH^rBriefes in Einklang, in dem es heißt, die im Vorhergehenden getroffenen
Feststellungen durften nicht dahin ausgelegt werden, daß dadurch n Straf-— oder Zivilverfahren ausgeschlossen werden? gegen: ■«> • : b) alls Vereihbarungen? die nach dem Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten ■: sind und nicht unter die Ausnahme des § 11 des genannten Entwurfs fallen.,n •
Hieraus kann der Gregenschluß gezogen werden? daß durch den ^JBB^'13rief Zivilverfahren gegen • Vereinbarun^n; gen? die unter die Ausnahme des § 11 des Entwurfs fallen? ausgeschlossen werden sollten? also die zivilrechtliche Verbindlichkeit von Ireisbindungen bei MarkenartikelnM’er>• in § 11 gekennzeichneten Art nicht in Frage gestellt werden sollte1? solange die Kartellbehörde nicht auf: Grund von § 12 des Entwurfs die Preisbindung für unzulässig'erklärt hatte 0
' Jn Übereinstimmung mit dieser Auslegung ist? wie erörtert? die Handhabung der vertikalen Preisbindung bei ; Hark enar tikeln durch die /Bekarte liierungsbehörde erfolgt; Fs ist .jedenfalls nicht bekannt geworden? daß. die jemals gegen sie Beanstandungen erhoben hat.-
<s%t'
Selbst wenn man der Auffassung: nicht folgen^ wollte?^ daß durch das Schreiben eine - an keine Formvorschriften gebundene - Befreiung im Sinne des Art. Ill MRG *56 erteilt worden ist? so ergibt der Inhalt äGS'^^P^^-Briefee in Verbindung mit den von der abgegebenen Erklärungen
(vglo ^U^p-Bricf) sowie der von ihr geübten Verwaltungspraxis jedenfalls? daß eins Befreiung für. die vertH kalen Pre isfcindungsverträge von der im Finzelfall
nicht mehr als erforderlich angesehen- wird* In diesem Fall wäre das Gesamt-verhalten der^fp nach deutschen Auslegung sgrünesät0on jedenfalls wie eine Befreiung zu werten« Fs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine "Genehmigung** nicht mehr erforderlich ist, wenn die für die Genehmigung zuständige Stelle ein Geschäft für genehmigungsfrei erklärt hat (BGKZ 1, 2945 vgl» auch BGHZ 14, 4)0 Die gleichen drundsätze müssen im vorliegenden Fall für die "Befreiung" gelten« Bas Gesamtverhalten der kann nur in dem
Sinne gewürdigt'werden, daß .sie für Preisbindungsvertrage in dem erörterten Rahmen, Anträge auf Befreiung nicht mehr als erforderlich angesehen, mithin diese Verträge für "befreiungsfrei" erklärt hat (vgl« Banckelmann MA 1957,
53, 74)o
VI0 Bindet hiernach die vertikale Preisbindung im Grundsatz die Vertragsparteien, so bleibt zu prüfen, ob ihre Verbindlichkeit im Streitfall dadurch in Frage gestellt ' wird, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, auch andere Merkenschokoladenhersteller dem Zwischenhandel die gleichen Preisbindungen und die noch zu erörternden gleichen Absatzbeschränkungen auf erlegt haben«,
Bas Berufungsgericht hat nicht in Zweifel gezogen«, ' daß es sich bei der von der Beklagten hergestellten. Schokolade um Markenwaren handelt, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Wettbewerb stehen (§ 11.des .Entwurfs)« Fs hat indessen einer Entscheidung des Oberlande sge nichts Hamm (WuW / E OLG 74) und einer weiteren
unveröffentlichten-Entscheidung des Landgerichts Essen -(17 HQ 3/51 vom Ile. Februar 1951} entnommen,' -daß mindestens Firmenund die Beklagte ihre Abnehmer in gleicher Weise verpflichten, die in ihren Preislisten, festgesetzten Preise einzuhalten, und auch die gleichen Absatzbedingungen hätten« Das:Beru-fungsgericht hat mit diesem Hinweis offenbar zu dem Ausdruck bringen wollen, daß zwischen den Markenschokoladenherstellern möglicherweise Abreden bestehen, die die gleichmäßige Durchführung des Preisbindungssystejns sum Ziele haben«
Zwar unterstellt es in seinen folgenden Ausführungen,? daß ?? eine horizontale ;Bi nd ung der Beklagte n ~ ge gen über and e r n.;v. v Herstellern nicht vorliege« Indessen bleibt zu prüfen, ob der Rechtsstreit etwa zur Aufklärung dieser ^vom'^Berufujags^;-. gericht unentschieden gelassenen Präge zurückzuverweisen wäre« Lägen rer se verbotene horizontale Absprachen tatsächlich vor, so wurde die Nichtigkeit dieser Abreden auch die Rechbsgültigkeit der vertikalen Preisbindungsverträge ergreifen. Denn diese Verträge würden dann nur' der Verwirklichung der horizontalen Abreden dienen, also nur ein Mittel zu ihrer Durchsetzung darstellen (vgl«' '
PIume WuW 1956? 437? 458).
Fs mag zutreffen, daß bei Preisbindungen "Von Markenwaren nicht selten ein kartellähnliches Verhalten zu beobachten ist. Auch kann'die Übereinstimmung von gleich-lautenden Bindungsvertrügen durchaus ein Beweisanzeichen für das Vorliegen horizontaler Abreden sein« Indessen hängt die Beurteilung ganz von den umständen des gegebenen Sachverhalts ab« Handelt es sich um Waren, die nach gleichem Gewicht und gleichen oder jedenfalls ähnlichen Qualitäts-
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stufen zu dem Verkauf gelangen? wie es bei Schokoladenwaren der Pall ist? s© ist es durchaus denkbar? daß sich auch ohne horizontale Absprachen der Preis für die jeweiligen Quslitatsstufen auspendeit und sich den Preisen der Konkurrenzwaren angleich10 Ob solche oder ähnliche Umstand die angeblich übereinstimmenden Preisbindungen der Marken-schokoladen!aorikanten zu erklären vermögen? bedarf keiner abschließenden Beurteilung«. Denn jedenfalls wäre es bei der gegebenen Sachlage Aufgabe des Klägers gewesen, substantiierte Angaben zu machen und Beweisanträge zu stellen die eine Nachprüfung eines etwaigen kartellwidrigen Verhaltens der Beklagten ermöglichen* Tatsächlich hat der ' -Kläger in dieser Beziehung überhaupt nichts vorgetragen? und das Berufungsgericht hat seine Bedenken auch nur auf die in den zitierten Urteilen enthaltenen Ausführungen gestütztp Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß? eine weitere Aufklärung des Sachverhalts herbeizufehren* Den ^ ■Gerichten liegt es im zivilen Rechtsstreit nicht ob? von Amts wegen Tatbestände aufzuklären? für deren Vorliegen keine substantiierten Parteibehauptungen aufgestellt? ge-schweige denn unter Beweis gestellt sind»
VII* Io Soweit das Berufungsgericht die Hohe der Preisspannen an versohledenen Stellen seines Urteils beanstan-:/ det hat, sind seine Bedenken insoweit rechtlich unerheb- . lieh? als sie die kartellrechtliche? in § 12 des Entwurfs .-behandelte Krage betrifft? ob Handelsspannen vorliegen? nie durch die Markt-Verhältnisse nicht ge re chtf ertigt /sind « Die Nachprüfung dieser Präge stand ausschließlich der Kartellbehörde zuo Denn nach der oben gegebenen Auslegung des ÄHBfc-Briefes hängt die Zulässigkeit von Preisbin-
dungsv ere trügen nur davon ab, ob sie erlaubt wären, wenn das (resets gegen Wettbewerbsbeschränkungen schon in Eirafk: wäre® Sind die Vereinbarungen daher nach § il des Entwurfs : .zulässig, ; so bleiben sie rechtsgültig, auch • wennrsie^lrov Einzelfall unter den Tatbestand des § 12 des Entwurfs fallen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Kartellbchörde - mit Wirkung es nunc -für unwirksam erklärt werden -(vglv Entscheidung:-'des:-v3&]Meu^.. gerichts vom 17« November 1953 WuW / E OLG 57j ähnlich auch LG- Wuppertal vom 160 Oktober 1956 Y/uW / E IG-/AG 39)o Weder die noch der Bundeswirtschaftsminister, auf
;den die Befugnisse * der über tragen worden waren , haben
indessen die hier in Betracht kommenden Preisspannen jemals beanstandete
2o Ob die Beklagte etwa für ihre Waren unangemessene Einzelhandelspreise gefordert und sich daher eines Verstoßes gegen § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26* 1 Juli 194-9 schuldig: gemacht-hat, vhedarf im Streitfall ebenso-wenig einer Entscheidung wie die Präge, ob ein etwaiger Verstoß überhaupt die Nichtigkeit des Kaufvertrages, in vollem cd er jedenfalls beschränktem Umfang (§§ 134-, 139 BGB) herbeifuhren könnteo Denn der Kläger hat auch hinsich t-lieh der Höhe der Einzelhandelspreise der Beklagten keinerlei substantiierte Angaben gemacht, die dem Berufungs-, . gericht zu einer Nachprüfung hatten Veranlassung geben können® Wie das Berufungsgericht aus den herangezogenen Akten des Wirtschaftsministerinms Badcn-Y/ürttemberg fest- % gestellt hat, ist der Kleinhandelsverkaufspreis von. \ -
1,30 BI.I je 100 g Tafel-Schokolade durch Erlaß des Ministe-riums. vom 25® Juni 1949 auf Grund einer von der Beklagten
vorgclogten Preisberechnung vom 21. Juni 1949 genehmigt worden«, Diese Genehmigung ist niemals widerrufen worden«,
Die von dem Berufungsgericht silierten Auslassungen einzelner Regierungspräsidenten (Sc 46 d«, Uc), die schon einige Jahre:zurüekliegen, bemangeln zwar die Höhe der gewährten Handelsspannen. Die Angemessenheit der Handelsspannen ■ r beruht indessen auf den verschiedensten Bestimmungsfaktoren und es bedarf jeweils genauer Untersuchung*ob ^ine ; ^ Handelsspanne berechtigt ist oder aiicht (Mellerowicz, Die Problematik der Handelsspannen, LTA 1955? 775 ff).. Die geflennten Akten enthalten aber insoweit keinerlei nachprüfbare Unterlagen? auch haben sie niemals zu einem Dins ehrei-
r-Jov, Pz-eig-foehörde oder des Bundeswirtschaftsministers gefunr-fo . .
ren 'de:
Die Preisbindungsverordnung vom 23. November -1940 ist. soweit nach ihr Preisbindungen grundsätzlich nur mit Genehmigung des Kommissars für die Preisbildung zulässig sind, durch die alliierten Dekartellierungsgesetze ersetzt-wordene Diese Gesetze, die in einzelnen Bestimmungen-mit der Preie-oindungsv er Ordnung in Widerspruch stehen? sind an die Stelle der Verordnung getreten (Urteil des BGH vom 15o Dezember 1955 - 5 StR 238/55 -? .WuW / E BGH 58? KG Berlin WuV / E OLG 57). , .
VIIIo 1. Auch das'Berufungsgericht ist, wenn auch aus anderen Gründen, zu dem Ergebnis gelangt, daß vertikale Preisbindungsverträge grundsätzlich nicht gegen die Dekar-tellierungsge'setze verstoßen. Es vertritt indessen die Auffassung, daß die zwischen den Parteien getroffene
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Vereinbarung wegen der gleichzeitig mit der Preisbindung gekoppelten Absatzbindung einen Verstoß darstelle, der zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen müsse© Ob eine, unzulässige Absatzbindung'in jedem Palle auch die Nichtigkeit der Preisbindungsvereinbarung zur Folge haben = mußte, bedarf hier keiner Entscheidung» Penn gegen die Zulässigkeit des von der Beklagten geforderten Ausschlusses des ambulanten Kandels und des Straßenhandels können rechtserhebliche Bedenken nicht erhoben werden-
Allerdings trifft die von der Revision vertretene Ansicht nicht zu? daß .die Präge, ob die im Streitfall vereinbarte Absatzbindung das Gesetz Nr» 56 verletzt, keiner Prüfung durch die Gerichte bedürfe? weil es sich nach der Entwurfsregelung auch.insoweit um einen Mißbrauchs tatbestand handele? der nur eine Eingriffsmöglichkeit der Ehrtellbehörde auslöse .(§ 13 des Entwurfs)» Nach dem ^flPI^-Brief ist "Befreiung" nur im Rahmen des § 11 des Entwurfs erteilt» § 11 des Entwurfs - ebenso wie der erörterte § 12 - befassen sich allein mit der Preis-.-? aber nicht mit der Absatzbindung© Die Frage, ob und unter welchen Umständen Absatzbindungen zulässig sind? muß . daher von der. Gerichten selbständig geprüft werdgn».
Ob? wie das Berufungsgericht annimmt, nach den alliierten Dekartellierungsgesetzen Absatzbindungen nur * unzulässig sind? soweit ihnen eine marktpolitische Bedeutung zukommt, und ob diese Voraussetzung bei der in Frage ' stellenden Absatzbindung zutrifft, kann hier dahins teilen» , Denn jedenfalls stellen auch Absatzhinderungen von markt- . politischer Bedeutung keine, sog« per se-VerstÖße dar,
sondern unterliegen, wie sich aus der Passung von Art*
V 9 c 2" MRG 56. ergib tj der rule of re as on (vgl * BGrHZ 13 y 55.- ’40)o Ihre Zulässigkeit hängt somit davon ab, ob sie sich bei gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten, wosu auch die Allgemeinheit gehört, als wirtschaftlich Vernünftig erweisen* Daß auch nach Auffassung der zuständigen Kartellbehörde Absätzbindungen nicht schicchthin unzulässig sind, ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 13 der Entwurfsrege lung in d em ^U^-Br:Lef „ in diesem Schreiben ausführt, daß seine Behörde gegen Preisabsprachen, die mit einer Absatzbindung gekoppelt sind, Dekartellierungsverfahren einleiten werde,' falls der Tatbestand des § '13 gegeben sei, so kann hieraus nur entnommen werden, daß auch seine Behörde davon ausging, derartige Absatzbindungen seien nur unter den in dieser Entwurfsregelung festgelegten Voraussetzungen kartellrech i1i ch s u bc ans tanden* *
Hach § "3 des Entwurfs köhnen Verträge zwischen Unternehmen über Waren für unwirksam erklärt werden,
f,soweit sie einen Vertrags beteiligten „<>». darin beschrän- ' ken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben, ,und dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit dieses‘Vertragsbeteiligten oder anderer Unternehmen unbillig einschränkend ,f Hach dieser Entwurfsregelung, die nach denn ^JU^-Brief a^s Prulungsmaßstab für die Zulässigkeit solcher Absatzbindungen heranzuziehen ist, sollen somit stets besondere umstände des Einzelfalles maßgebend sein, wobei im Pahmen der erforderlichen Billigkeitsprüfung die einander ge genübe rsteh enden Interessenabzuwägen sind*
2„ Eine solche BiH ligkeitspxttfung'hat auch das
Berufungsgericht vorgenoimnen» Fs erkennt jedoch nicht an, <3aß nur die im Revers.zugelasscnen Letztvertoiler dieGewähr dafür'böteny die Schokolade der Beklagten * werde keinem Verderb ..-durch-, unsachgemäße Lagerung usw» ausgesetzt- Eine Kontrolle der Einzelhändler finde, so führt das Berufungsgericht aus, seitens der Beklagten oder des Markenverbandes nicht statt« Es gebe fliegende Händler, die im Gegensatz zu Gemischtwarengeschäften ihre Waren sehr rasch uofisetzen; Das Publikum, welches beim fliegenden Händler eine unansehnliche Ware mit beschädigter, insbesondere verfetteter Verpackung oder ältere Ware unter Richtpreis erstehe, werde für diese
— Y ,
Mängel nicht die Herstellerin verantwortlich machen, sondern sie des billigeren Preises wegen in Kauf nehmen« ToIkswirtschaftlich möge es gerechtfertigt: seinj->denr^^-Zwischenhandel zu regeln, z« Bo .wenn eine bestimmte Ware einen "service" erfordere« Bern berechtigten Interesse an der,Sicherung eines steten Absatzes habe die Beklagte bereits durch derAbschluß des lieferungsvertrages Rech-
nung getragen« Absatzstörungen von der Freisscite her könne die Beklagte auch durch feste Fabrikverkaufspreise begegnen« Sei auch nicht zu bezweifeln, daß die Festpreisbindung bei Markenartikeln sich zugunsten der Vor-
d/.:', . '/ v:--. • .-/"h v ;; . 1; 1’';-:r h'-t. '"''-'l1.-hk/-• ?ikt;:• kill;1/ ;;ktfll.-thtl''hl
braucher auswirken könne, so reiche dieser Grund doch nicht: aus, um Absatz-« und ■ Preisbindungen zu rechtfertig^h? die im konkreten Fall zu Beanstandungen Anlaß gäben«k Auch die von der Rechtsprechung geforderte Lückenlosigkeit einer Preisbindung gestatte es nicht, eine sonst' unzulässige Absatzbindung als rechtswirksam anzuseheru *
Demgegenüber
weist die Revision in erster Linie
darauf hin, daß es nicht angängig sei za prüfen, oh in Efnze 1 f ä 11 en Straßenhändler die Gewähr "boten, die Schokolade ordnungsmäßig ihren Kunden anzubieten« Der maßge-• bende Gesichtspunkt hätte für das Berufungsgericht insoweit nur sein können, ob im allgemeinen bei Straßenhändlern gewährleistet sei, daß sie nach, den-Erfahrungen die Ware in ordnungsmäßigem Zustand an die Kunden gelangen lassen« Dieser Auffassung ist zuzustirnmen« Auch das Berufungsgericht hat im Eingang seiner Entseheidungs-gründe darauf hingewiesen, einem" Hersteller von Verderb--liehen Waren müsse daran gelegen sein, den Absatzvv’eg zu überwachen und ungeeignete Vertriebesteilen auszuschal- • teno Gerade bei der Wärmeempfindlichkeit der Schokolade sei'es, so meint das Berufungsgericht, trotz der isolierenden Wirkung der doppelten Verpackung schädlich, Schokolade der Sonne auszusetzen« Der Verbraucher lege auf Unversehrtheit der Verpackung aus ästhetischen und hygienischen Gründen Wert, Auch erwarte er.bis zu einem gewissen Grade vom Hersteller der Markenschokolade eine Vorsorge, daß sie überhaupt nicht auf einen Verteilerweg gelange, welcher sie nicht möglichst in der ursprünglichen Güte erhalte« Das Berufungsgericht läßt diese eingangs von ihm selber zutreffend angestellten Erwägungen bei der Würdigung der Zulässigkeit der Absatzbindungen unberücksichtigt und setzt sich mit ihnen teilweise in Widerspruche Auch die Annahme, das Pübli- ■ kunt werde für etwaige Mängel der Ware nicht die Herste 1-lerin verantwortlich machen, sondern sie des billigeren Preises wegen in Kauf nehmen, erscheint nicht gerechtfertigte Das Berufungsgericht hat im Anschluß an
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Mellerowics ^Mardcensrtikel, Pie ökonomischen Gesetz^ der Preisbildung und Preisbindung,, 1955) hervorgehoben? im allgemeinen werde, soweit ein Markenartikel dem Ver- ; braucherpublikum ein Begriff geworden* sei, .nicht der Händler, sondern der Ferstel!or verantwortlich gemacht, wenn ein Markenartikel mißfalle oder schlechter werde *
Ist dies- aber der Pall, so leuchtet es nicht ein, daß die Sachlage eine andere sein soll, wenn die Ware unter dem Richtpreis abgegeben wird« Auch in diesen Pallen wird vielmehr nach der Lebenseiviahrung die Gefahr bestehen,
-daß der Ruf der Ware in Mitleidenschaft gezogen wird, weil der Käufer vor allem- die schlechte Beschaffenheit der Ware in der Erinnerung behalten wird, ohne sich immer über den gleichzeitig herabgesetzten Preis noch Rechenschaft abzulogen* .Auch der Hinweis des Berufungsgerichts, die Bfahrungsmittelpolizei würde eingreifen, wenn verdorbene und daher gesundheitsschädliche Schokolade zu dem Verkauf angeboten wird, erscheint-verfehlt$ denn das Interesse der Markenherstellen beschränkt sich nicht darauf, z ti v er hü ten, d e ß ge s und heitsschäd i ge nd e 3 ch ok o 1 ad e s i c h auf dem Markt befindet« Es geht darüber hinaus und will verhindern, daß die Ware überhaupt in einem nicht völlig einwandfreien Zustand geliefert wirda Schokoladen, die unter freiem Himmel angeboten werden, sind den Wärmeeinwirkungen der ‘Luft und der Sonne in weit stärkerem Maße ' ausgeeotst,■als dies in Ladengeschäften der Pall ist* Allein die Gefahr, daß solche Einflüsse die Güte der Ware berühren, macht das Bestreben der Schokoladenfabrik kanten verständlich, den Straßenhandel bei der Belieferung mit Waren unberücksichtigt zu lassen« Die Möglichkeit einer Kontrolle über das Schicksal der bei ••'0610^*"* ••
ambulanten Handel befindlichen Waren besteht tatsächlich nur in einem verschwindend geringen Umfange,,
Bei der erforderlichen Interessenabwägung fällt weiterhin zugunsten der Markenöch^fcoladenhersteller inö ^GYv’iclitj daß die allein in Streit stehende Absatzbindung7 nämlich der Ausschluß von Straßenhändlern? notwendig ist? die Lückenlosigkeit und die Überwachung der Preisbindung zu gewährleisten« Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl« RGZ 133? 3305 151? 239)? daß Ansprüche wegen Mißachtung eines zulässigen vertikalen Preisbindungssystems ans § 1 UWG- und § 826 BGB nur dann begründet sein können, wenn die lük-lcenlose Durchführung dieses Systems sichergestellt ist* Lückenhaft ist indessen ein Preissystem nicht nur dann? wenn es in großem umfange tatsächlich durchbrochen ist? sondern schon dann? wenn es nicht mehr vollständig durchgesetzt werden kann* Eine vertikale Preisbindung hat daher keine Bedeutung mehr? wenn die Ware dem Verbraucher über solche Händler zugeführt wird? die ihrerseits durch keinen Revers gebunden sind und von dem Hersteller trotz aller Bemühungen auch nicht überwacht werden können» Folgt man daher der Auffassung, daß ein Preis bindungssysccm bei Markenartikeln mit dem Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht in Widerspruch steht und schutzwürdig sein kann? so muß den Märkens.chokoladöVihorstcllcrn grundsätzlich auch die Möglichkeit gegeben sein, die von der Rechtsprechung mit“' gutem Grund geforderte Lückenlosigkeit durchzufUhren* Geschieht dies nicht? so ist das ganze Preisbindungs-svstem für sie wertlos* Kartellrechtlich gesehen? kann
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es zwar nicht entscheidend darauf anfcoromen, in welcher Weise für ein Bindungssystem gesorgt werden muß, um es erfolgreich durchzuseizen? sondern es steht insoweit zur Entscheidung? ob; eine wesentliche-' und unbillige Weitbe-werbsbeschrankung im Sinne des § 13 aaO vorliegt» Indessen’ kann nicht in Abrede gestellt werden? daß bei der erforderlichen Abwägung der-sich gegenUberstehenden Interessen dieser Blickpunkt ebenfalls zu berücksichtigen ist« - ... .
Das Berufungsgericht hat eingeräumt? bei Straßen-händlern sei wenig Verlaß darauf? daß sie feste Verkaufspreise cinhielten. Verstößen gegen die Preisbindung wirksam su begegnen? biete der-Ausschluß dieser Zwischenhändler eine Handhabeu Gleichwohl ist es der Auffassung? der Gesichtspunkt der Lückenlosigkeit einer Preisbindung rechtfertige eine sonst unzulässige Absatzbindung nicht? und hat zur Begründung, auf einen Aufsatz von BUntig (BB 1953? 753? 754-)- verwiesen» Btintig vertritt den Standpunkt? daß nichts anderes übrig bleibe,, als die von der hochstrichtcrlichen Rechtsprechung an die Überwachung... der Lückenlosigkeit gestellten Bedingungen herabzusetzen,• wenn die Hersteller diesen Anforderungen nicht,m.ehr genügen können» Es leuchtet ein? daß dieser Weg nicht-., gangbar ist» Ein Preisbindungssystem kann in Wahrheit nur seinen Zweck erfüllen? wenn es lückenlos ist. Trifft dies nicht zu, so ist es der klagenden Partei nicht mehr möglich? die Verleitung zu dem Vertragsbruch oder dessen Äus-mitiung nachzuweisenj auch kann sie dann regelmäßig die
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Unlauterkeit der Preisunterbietung nicht nachweisen (Baumbach/Kefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht lo Auflo § 1 DWG- Anm, 236)„,
Diese«i Erwägungen gegenüber kann kein überwiegen-, des Interesse des ambulanten und jStraßenhandels anerkannt werden, auch seinerseits alle Markenschokoladenwaren zu führeno Dom otraßenhandel bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit, Konsumwaren zu ; erwerben und sum Verkauf anzubieten» .Auch steht es ihnr • frei, andere nicht absatzgebundene Markenschokolade zu , verkaufen« Das Berufungsgericht hat festgestellt,, daß die
e ngli s ch e Ma rken s c heko 1 ad e
überwiegend im Straßen-
handel verkauft wird, allerdings im Gegensatz zur Konsumschokolade su einem festen Preise Ob auch die ^JP^-Scho-kolade von Straßenhändlern geführt worden darf,,ergibt sich entgegen der Annahme der Revision aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit« Denn das Berufungsgericht weist insoweit nur darauf hin, daß sie in Kantinen verkauft werde.
Bei den hiernach dem.ambulanten- und Straßenhandel gegebenen Ausweichmöglichkeiten vertritt der Senat den Standpunkt, daß es angesichts der dargelegten schutz-würdigen Interessen der Markenschokoladenhersteller keine unbillige Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dieser Händlergruppen darstellt, wenn sie von dem Vertrieb der Markenschokolade der Beklagten ausgeschlossen wezdeiio Der Senat trägt daher keine Bedenken, die Reversbedingung der Beklagten, wonach dem Kläger.
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miter sagt ist, an der- ambulanten und Straßenhandel
Schokolade abzugeben, als verbindlich anzuselien« Der Tatbestand, des Boykotts (ArtP V 9 c 4 aaö) liegt hiernach gleichfalls nicht vor* Denn die zugunsten*der Markenschokoladenhersteller angeführten Dmstände■schließen die Annahme aus, die Beklagte habe ihre Maßnahmen lediglich zu dem Zwecke der Behinderung des freien Wettbewerbs getroffen, ohne daß ihr vom Recht gebilligte Gründe zur Seite ständen.' ;
IX. lach alledem erweist sich die Klage als unbegründet, ohne daß noch erforderlich wäre, auf die weiterhin von der Revision vorgetragenen Gründe einzugehen, aus denen sie die Rechtsgültigkeit der von den Barteten ge-
troffenen Gesamtabreden herleiten will, lach dem .Inhalt des Reverses entfiel für die Beklagte eine Lieferungspflicht, wenn der Kläger gegen die von ihm eingegangenen Verpflichtungen verstieß. Bereits das Landgericht hat festgestellt, der Kläger habe durch Belieferung der ::Straßenhäiidlerin^^P||^ dem Revers zuwider gehandelt.
.Br besta^oite nur, gewußt zu haben, daß Frau unt er die - Gruppe' der' Straßenhändler falle. In der Berufungsinstanz sind diese Feststellungen von dem Kläger nicht angegriffen wordene Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Kläger an den ambulanten S.traßenhandel^^jB^-Schokolade geliefert hat. Dach seinem eigenen Vortrag ist dies bis Mitte Dezember 1953 geschehen, also noch zu einer Zeit, als der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Kaufvertrag bereits geschlossen war und die Lieferungen der Beklagten auf Grund
dieses Vertrages erfolgten* Auf ein Verschulden des Klägers kommt es angesichts des Wortlauts der Bedingun-gen nicht an* T.m übrigen aber hat das Landgericht au £echt ein grob fahrlässiges Verhalten aus der unstreitigen Tatsache hergeleitet ?t daß der Kläger Frau be-
reits in der Vergangenheit viermal mit Waren im Werte von rund 2o500 DM beliefert hat» Bei einer solchen Sachrr läge würde dem Kläger jedenfalls eine grobe. Fahrlässigkeit zur Last fallen? wenn er sich nicht genügend vergewissert hätte? welcher Händlergruppe Frau^m^ ange-hÖrte0
Gleichzeitig folgt hieraus? dlaß die Vertragsstrafe? die die Beklagte mit der Widerklage geltend macht, verwirkt ist* Gemäß § 539 Butz 2 BGB tritt eine Verwirkung bereits, mit der Zuwiderhandlung ein? wenn die geschuldete Leistung in einer Unterlassung besteht* Pie Strafe ist auch ohne Verschulden durch die bloße Zuwiderhandlung ^ verwirkt (BGB RGRK 10c Aufl* § 339 Anm* 2)* Pie Berücksichtigung der Grundsätze von freu und Glauben kann im Streitfall zu keinem andern Ergebnis führen* Penn der Kläger hat sich? wie erörtert, grob fahrlässig verhalten? Indem er Frau beliefert hat*
Pa das Landgericht Bedenken gehabt hat? ob der Kläger Vollkaufmann ist? hat es entgegen der Regel des § 348 HGB die Vertragsstrafe gemäß § 351 HGB auf 1*000 PM herabgesetzt* Eine etwaige weitere Herabsetzung der Vertragsstrafe erscheint nach den Umständen
des Palles nicht B e ruf tings i n s x anz führen könnten?
gerechtfertigte Der Kläger hat in der auch keine Gründe dargelegt? die dazu eine darüber hinausgehende Herabsetzung
vdrZunahmen*
Hach alledem war? wie geschehen? zu erkennen* Bie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO*
Wilde Bock Krüger-Nieland
Weiß
Spreng