1» Bei der Ermittlung der zulässigen Wer,tgrenze für Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind (§1 Abs 2 a ZugabeVO - erste Alternative), ist der Wert maßgebend, den der Kunde der Zugabe beimißt * In Ermangelung eines Verkehrswertes für den mit Reklameaufschrift versehenen Artikel kann der Verkehrswert unbeschrifteter Artikel gleicher oder vergleichbarer Art zu dem Ausgangspunkt genommen und von diesem Wert ein Betrag abgesetzt werden, der dem wertmindernden Einfluß der Reklameaufschrift entspricht* Bas gilt auch dann, wenn es sich bei dem Zugabeartikel um Kinderspielzeug handelt* (/ 3o Der zulässige Weribereich ist bei Reklamegegenstän-den von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, nicht so eng zu begrenzen, wie es bei geringwertigen Kleinigkeiten (§1 Abs 2 a ZugabeVO - zv/eite Alternative) geboten ist. Als ein solcher Umstand ist es nicht anzusehen, wenn der Werbende sich bei der Werbung mit Zugabeartikeln, die als Spielzeug für Kinder bestimmt sind, den Spiel-und Sammeltrieb der Kinder zunutze macht, Aktenzeichen? 1») Den Beklagten unter Strafandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr neben den von ihnen ver-• triebenen Kaffee-Ersatzmischungen als Zugaben Puppengeschirr und Puppengeschirrteile anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, insbesondere solche, bei denen die Bezeichnung als Reklamegegenstand nicht dauerhaft und ausreichend sichtbar ist, und Im Kaffee-Ersatzmittel-Geschäft seien Zugaben seit Jahren handelsüblich«,' Unternehmen mittlerer Größe , zu denen sie, die Beklagten, und die Klägerin zu 2) gehörten, seien auf die Werbung durch Zugaben’ angewiesen, um neben kapitalkräftigen Großunternehmen wie der Klägerin zu 1), die eine kostspielige Wort- und Bildreklame betreiben könnten, im Wettbewerb bestehen zu können» Auch die Klägerin zu 2) füge demzufolge ihren Erzeugnissen Zugaben bei«, Im übrigen werde bei den streitigen Zugabeartikeln die zulässige Wertgrenze nicht überschritten* Die Zugaben bestünden in den Einzelstücken, die entgegen der Meinung der Klägerinnen jeweils für sich allein schon bestimmungsgemäß verwendbar seien0 Der Einkaufspreis der Einzelstücke liege teilweise unter einem.Pfennig und betrage durchschnittlich 2 bis 3 Pfennige» Dieser Preis müsse der Beurteilung zugrunde gelegt werden. auf weitere Zugabeartikel ausgedehnt« Sie haben im zweiten Rechtszuge beantragt, den Beklagten unter Strafandrohung für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu verbieten, beim Vertrieb von Kaffee-Ersatzmischungen an Haushalt sverbraucher durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung nicht deutlich gekennzeichnete, aus Kunststoff hergestellte Puppenkaffeeservice, Puppengeschirre, Puppenküchengeräte und Puppenküchenmöbel oder Einzelteile davon der von ihnen bisher als Zugabeartikel verwendeten Art als Zugaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder anbieten, ankündigen oder gewähren zu lassen« Diese Präge steht im vorliegenden Pall jedoch nicht mehr zur Erörterung, da die Beklagte zu 2) die von ihr früher zugegebenen, zugleich als Meßgefäße gedachten Geschirr-teile nicht mehr verwendet und die gegenwärtig von ihr zugegebenen kleineren Geschirrteile nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts als Meßgefäße nicht geeignet sincL Daß gemäß § 346 HGB unter Kaufleu-ten in Ansehung der Bedeutung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche.Rücksicht zu nehmen ist, kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen hat, gegenüber der zwingenden Vorschrift des 1 ZugabeVO nicht zu einer Ausweitung der von dem Zugabeverbot vorgesehenen Ausnahmen durch Zulassung handelsüblich gewordener Zugaben führen• II* Hiervon ausgehend kommt es, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, bei dein gegebenen Sachverhalt darauf an, ob die von den Beklagten angebotenen, angekündigten und gewährten Zugaben unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 a ZugabeVO fallen, wonach das Zugabeverbot des Absatzes 1 nicht gilt, wenn lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinigkeiten gewährt werden. Ebensowenig lasse sich aus dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit der Bezeichnungen die Forderung herleiten, daß der Zugabeartikel, um den Begriff des Reklamegegenstandes zu erfüllen, etwa wie Reklame ^Luftballons oder Fähnchen, auch von Dritten ohne weiteres wahrgenommen werden könne, sobald er in den Verkehr gelangt sei« Es genüge', wenn er geeignet sei, auf den Käufer werbend zu wirken«, Das sei bei den Zugabeartikeln der Beklagten der Fall, da der Käufer sie in der Packung vorfinde und sie zudem ihre Werbewirkung selbst dann noch entfalteten, wenn sie alsbald in die Hände der Kinder gelangten, da die Kinder in ihrem Sammeleifer auf erneuten Einkauf der gleichen Ware drängten. Die Besorgnis, daß der Verkehr sie etwa als bloßen Hinweis auf den Hersteller des Zugabeartikels ansehen werde, ist daher nicht gegeben. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht mit dem Einwand der Beklagten auseinandersetzt, die Zugabeartikel der Beklagten seien infolge ihrer Bestiin-mung als Kinderspi/lzeug nicht geeignet, eine Werbewir-kung auf die Käufer auszuüben, und erfüllten deshalb nicht den Begriff des Reklamegegenstandes im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO, Wenn das Berufungsgericht dazu meint, daß die Zugabeartikel in aller Regel zuerst dem erwachsenen Käufer beim Auspacken der Ware zu Gesicht kämen und schon dabei eine gev/isse Tierbewirkung entfalteten und daß sie weiterhin auch in der Hand der Kinder ihren Werbewert behielten, indem die Kinder ihretwegen auf den Einkauf der gleichen Ware drängten, so ist diese Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden; sie steht auch mit der Lebenserfahrung durchaus in Einklänge Hiernach ist auch für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß es sich bei den Zugabeartikeln der Beklagten um Reklamegegenstände handelt, die im Sinne des § i Abs 2 a ZugabeVO als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind. durch die Wortfassung des Klageantrages nicht ausgeschlos-sen* Wie jedoch^nach dem Sachvortrage der Klägerinnen nicht zweifelhaft seiri/'kann, wird das Unterlassungsgebot auch für den Fall erstrebt, daß die ReklameraufSchriften, mit denen die, Zugabear1n.kel ten beigefügten Einzelstücke zu dem Sammeln geeignet und sogar dafür vorgesehen seien« Es ist jedoch der Meinung, daß jedes Einzelstück für sich allein bestimmungsgemäß verwendet werden könne und daher der Pall der sogenannten unechten Sammlung (BGHZ 11, 260 /ßl?/) gegeben sei, der Gegenstand der Zugabe also nicht in dem Sammelergebnis, sondern in dem Einzelstück bestehe« Die streitigen Zugabeartikel sollten als Kinderspielzeug dienen. Soweit die Revision meint, die Kinder könnten mit den Zugabeartikeln erst spielen, wenn so viele davon beisammen seien, daß man von einem Service, einem Küchengeschirr oder einer Kücheneinriqhtung sprechen könne, mit einem Einzelstück allein könnten sie ebensowenig etwas anfangen wie mit einem einzelnen Bleisoldaten oder Indianer, greift sie eine Feststellung des Berufungsgerichts an, die auf rein tatsächlichen Erwägungen beruht und daher für das Revisionsgericht bindend ist. Aber damit ist lediglich gesagt, daß es sich bei den Zugaben der Beklagten, wie auch das Berufungsgericht anerkennt, um Sammelzugaben handelt, dagegen nichts für die Entscheidung der Frage gewonnen, ob der Fall der sogenannten echten Sammlung, bei dem dasSammelergebnis den Gegenstand der Zugabe bildet, oder der der sogenannten unechten Sammlung gegeben ist, bei dem das Binzeistück als Gegenstand der Zugabe angesehen werden muß. aber, daß die 'Werbung mit dem Sammelergebnis unter Ausnutzung des Sammeltriebes der Annahme einer unechten Sammlung nicht entgegensteht, sofern nur auch das Einzelstück als solches für den Kunden wirtschaftlich von Wert und Interesse ist und daher für sich allein schon eine gewisse Werbewirkung ausübt. Bür den vorliegenden Ball bestehen angesichts der eindeutigen Beststellung des Berufungsgerichts, daß schon die Einzelstücke für sich allein als Spielzeug geeignet seien und benutzt würden, solche Schwierigkeiten indessen nicht. Die Zugabeartikel der Beklagten sind nach den Beststellungen des Berufungsgerichts als Kinderspielzeug gedacht« Ist dem aber so, dann wird auch das Einzelstück ungeachtet seiner Eigenschaft als Teil einer Sammlung bestimmungsgemäß verwendet, wenn es für sich allein schon als Spielzeug benutzt wird. Entgegen der Meinung der Revision bietet der vorliegende Sachverhalt auch keinen begründeten Anlaß für die Annahme, der eigene Gebrauchswert der Einzelstücke trete gegenüber der Wertschätzung, deren sie sich als Sammelstücke erfreuten, derart zurück, daß er praktisch nicht ins Gewicht falle« Sicherlich wird vielfach und jedenfalls hei älteren Kindern das Interesse an den Zugabeartikeln der Beklagten vorwiegend auf der Möglichkeit beruhen, sich daraus größere Sammeleinheiten zusam-menstellen zu können., Selbst in diesen Fällen hat aber das Einzelstück als solches infolge seiner Verwendbarkeit als Spielzeug - sei es als Spielzeug im engeren Sinn oder als Schaustück - für die Kinder einen eigenen Wert, so daß dessen Eigenschaft als Sammelstück immer nur zusätzlich als werterhöhend zu berücksichtigen ist, aber nich,t .dazu berechtigt, den Gegenstand der Zugabe in dem Sammelergebnis zu erb licken * Bas Berufungsgericht hat schließlich für seine Auffassung' noch darauf verwiesen, daß die Sammlungen, zu denen sich die Zugabeartikel der Beklagten zusammenstellen ließen, in' ihrem Umfang nicht fest begrenzt seien, sondern erweitert werden könnten und auch ständig erweitert würden, so daß der «Gesamtgegenständ” der Sammlung durchaus imaginär und der Beurteilung seines Wertes nicht zugänglich sei. Die Frage, ob auch hierin ein Anzeichen für eine «unechte” Sammlung zu erblicken ist, kann indessen dahingestellt bleiben, da es sich-dabei nur um eine zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts handelt, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht, a) Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Wert maßgebend sei, den der Künde der Zugabe beimesse, es also nicht auf den Preis'ankomme, den der Hersteller oder Händler aufv/enden müsse, um sich den Zugabeartikel zu beschaffen, und daß ferner die zulässige Wertgrenze absolut zu bestimmen sei, mithin das Wertverhältnis zwischen Zugabe und Hauptware zugaberechtlich außer Betracht gelassen werden müsseo Damit wendet das Berufungsgericht die Hechtsgrundsätze an, die der erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 11, 260 (264- - 269) als maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Wertes der in § 1 Abs 2 a ZugabeVO als Zugaben zugelassenen "geringwertigen Kleinigkeiten" anerkannt hat«, Pas ist rechtlich nicht zu beanstanden» Pie Gesichtspunkte, auf denen jene Grundsätze beruhen, treffen für die in § 1 Abs 2 a. Leistung handeln müsse (BGHZ 11, 260 /ßSS/")» Diese Unterschiede wirken sich aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nur auf das Verfahren der Wertermittlung und die Grenze des zulässigen Wertbereiches aus, ohne im übrigen die Geltung der 'in Rede stehenden Grundsätze zu berühren, Per zulässige Wertbereich braucht bei Reklamegegenständen nicht so eng begrenzt zu werden, wie es bei geringwertigen Kleinigkeiten nach der Fassung des Gesetzes geboten ist (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht S 961 Anm 16 zu § 1 ZugabeVO; Baumbach-Eefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht Anm 18 zu § 1 ZugabeVO5 Klauer-Seydel, Das Zugabewesen Anm 75 zu § 1 ZugabeVOj Tetzner, Recht und Unrecht der Zugabe, S 39)« Während ferner im Falle der geringwertigen Kleinigkeiten der Wert, den der Kunde der Zugabe beimißt, dem Gebraubhs-und Verkehrswert gleichgestellt werden kann, ist bei den mit Reklameaufschriften versehenen Reklamegegenständen eine solche Gleichstellung nicht möglich, weil für diese Gegenstände kein Verkehrswert besteht. Soll daher hier der Wert, den der Kunde dem Zugabeartikel beimißt, durch einen Geldbetrag ausgedrückt werden, so muß ein anderer Weg eingeschlagen werden« Als solcher bietet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, die Möglichkeit an, den Verkehrswert unbeschrifteter Artikel gleicher oder vergleichbarer Art zu dem Ausgangspunkt zu nehmen und von diesem Wert einen Betrag abzusetzen, der dem wertmindernden Einfluß der Beschriftung entspricht« interesses der .Kinder BGHZ 11, 260 /268/; abweichend Baumbach-Hefermehl aaO Anm 48, die sich dafür auf Schönherr, ÖJZ 1954, 221 berufen)« Vom Standpunkt des wirtschaftlich denkenden Erwachsenen aus kann aber sehr wohl der wirtschaftliche Wert auch eines Kinderspiel-zeugs dadurch beeinträchtigt werden, daß es mit Reklameaufschriften versehen ist« Daß das Berufungsgericht hier rechtsirrige Maßstäbe angewendet habe, ist nicht ersichtlich« " ’' > > Es berücksichtigt, daß die Vergleichsgeschirre zu dem Teil kleiner als die Zugabeartikel der Beklagten sind, legt darauf aber mit Rücksicht auf den überaus geringen Preis des Kunststoffmaterials kein entscheidendes Gewicht. Diese Erwägungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebieto Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und sind daher für das Revisionsgericht bindend« Das Ergebnis ist nach Art und Beschaffenheit der streitigen Artikel auch sachlich gerechtfertigt0 Die Rüge, daß das Berufungsgericht den Einfluß der Beschriftung zu Unrecht als wertmindernden Faktor berücksichtigt habe, ist nach dem oben Gesagten nicht begründet* Ebensowenig kann die Rüge durchgreifen, das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, daß die Zugabeartikel zu dem Sam- • mein*bestimmt und geeignet sind« Das Berufungsgericht ist sich, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhang erkennen lassen, dieser Eigenschaft der Zugabeartikel als eines werterhöhenden Faktors durchaus bewußt gewesen und hat sie bei der Wertbemessung berücksichtigt« Die Frage, in welchem Ausmaß sich im Einzelfall die Zugehörigkeit von Zugabeartikeln zu einer unechten Sammlung auf das Einzelstück werterhöhend ausv/irkt, ist im wesentlichen tatsächlicher Art. Die Entscheidung darüber ist daher den Angriffen der Revision weitgehend entzogen« Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall insoweit rechtlich oder tatsächlich beachtliche Gesichtspunkte außer acht gelassen habe, ist nicht ersichtlich« Rach allgemeiner Rechtsauffassung kann das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung einer nach den Bestimmungen der Zugabeverordnung erlaubten Zugabe nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter sein, wenn im Einzelfalle besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Umstände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen (Baumbach-Hefermehl, aaO, Übersicht des § 1 ZugabeVO, Anm 175 Klauer-Seydel aaO Anm 6 zu § 1; Tetzner aaO S 13)« Solche Umstände sind im vorliegenden Palle nicht ersichtlich« Der erkennende Senat hat in dem Urteil BGHZ 11, 260 /?697 ausgeführt, die Anwendung des § 1 UnlWG könne dann geboten sein, wenn eine an sich geringwertige und daher erlaubte Zugabe einer ebenfalls nur geringwertigen Hauptware zugegeben werde, also ein Mißverhältnis zwischen dem Wert der Zugabe und dem der Hauptware bestehe« Von einem derartigen Mißverhältnis kann aber, wie das Berufungsgericht angesichts der von ihm festgestellten Werte ohne Rechtsirrtum annimmt, im vorliegenden Falle keine Rede sein» Der Wert der Hauptware ist hier bei einem Verkaufpreis von 0,95 DM nicht im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO geringwertig» Entgegen der Meinung der Revision kann ein die Unlauterkeit be-gründender besonderer/Umstand auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagten.sich bei ihrer Werbung den Spielund Sammeltrieb der Kinder zunutze machen« Die Zugabeverordnung steht der Gewährung von Zugaben, die Dem Gesetz ist auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu entnehmen, daß es untersagt sein solle, derartige Zugaben in der Form von SammelZugaben zu gewähren, sofern dabei im Palle der echten Sammlung das Sammelergebnis, bei der unechten Sammlung das Einzelstück die Geringwertigkeitsgrenze nicht überschreitet. Ist dem aber so, dann kann darin nach dem oben Gesagten auch im Sinnendes § 1 UnlWG nichts Unlauteres gefunden werden» Da sich die Beklagten bei ihren Zugaben, wie dargelegt, im Rahmen des zugaberechtlich Erlaubten bewegen, kann ihnen sonach allein deshalb, weil sie sich dabei des Spielund Sammeltriebes der Kinder bedienen, kein Verstoß gegen § 1 UnlWG zur Last gelegt werden»
Für das Nachschlagewerk! Zur Veröffentlichung! 1 2* 2512 oo:s t 56 Gesetz; Zugaheverordnung v, 9o März 1932 (RGBl I, 121) idF des Gesetzes über das Zugabewesen vom 12« Mai 1933 (RGBl I, 263) und der Gesetze v. 2o* August 1953 (BGBl I, 939) und v«, 15* November 1955 (BGBl I, 719); UnlWG § 1. Rechtssatzs 1» Bei der Ermittlung der zulässigen Wer,tgrenze für Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind (§1 Abs 2 a ZugabeVO - erste Alternative), ist der Wert maßgebend, den der Kunde der Zugabe beimißt * In Ermangelung eines Verkehrswertes für den mit Reklameaufschrift versehenen Artikel kann der Verkehrswert unbeschrifteter Artikel gleicher oder vergleichbarer Art zu dem Ausgangspunkt genommen und von diesem Wert ein Betrag abgesetzt werden, der dem wertmindernden Einfluß der Reklameaufschrift entspricht* Bas gilt auch dann, wenn es sich bei dem Zugabeartikel um Kinderspielzeug handelt* 2* Bas WertVerhältnis zwischen dem Wert einer Zugabe, die in einem Reklamegegenstand der vorbe-zeichneten Art besteht, und dem Wert der Hauptware ode Leistung ist zugaberechtlich ohne Bedeutung* Boch kann hier die Ankündigung, das Anbieten oder das Gewähren einer solchen Zugabe neben einer Haupt ware oder Leistung von ebenfalls nur geringem Wert einen Verstoß gegen $ 1 UnlWG darstellen (vgl BGHZ II, 260 - 2* Leitsatz)» (/ 3o Der zulässige Weribereich ist bei Reklamegegenstän-den von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, nicht so eng zu begrenzen, wie es bei geringwertigen Kleinigkeiten (§1 Abs 2 a ZugabeVO - zv/eite Alternative) geboten ist. 4o Die zugaberechtlich erlaubte Werbung mit Zugaben ist nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter, wenn im Einzelfalle besondere Umstände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen. Als ein solcher Umstand ist es nicht anzusehen, wenn der Werbende sich bei der Werbung mit Zugabeartikeln, die als Spielzeug für Kinder bestimmt sind, den Spiel-und Sammeltrieb der Kinder zunutze macht, Aktenzeichen? I ZR 175/54 OLG München Urteil des BGH vom 8, Juni 1956 LG München I s ft- l' n "* * 7‘ 1/0 I ZE 175/34 Verkündet am 8, Juni 1956 G r u n a u Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1.) 2.) Klägerinnen und Revisionsklägerinnen; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen 1,) 2.)' Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«, hat der :Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.CoWildet Br. Bock, Br, Krüger-Nieland, Br.Nastalski und Br, Christoph für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24, Juni 1954 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen• Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Hersteller von Kaffee-Ersatzmischun-gen und stehen miteinander in Wettbewerb, Die Beklagten fügen ihren Erzeugnissen als Zugaben Puppenserviceteile -Tassen, Untertassen, Kannen, Zuckerdosen, Messer, Gabeln, Löffel und kleine Schaufeln die im Spritzgußverfahren aus weißem oder farbigem Kunststoff, insbesondere Polystrol, hergestellt sind, sowie in gleicher Weise hergestellte Puppenküchengeschirrteile und Puppenküchengeräte, die Beklagte zu 1) auch Puppenküchenmöbel bei, und zwar jeder Pfund-Packung zu dem Ladenpreis von -,95 DM ein Stücke Jedes Stück zeigt in leicht erhobener Prägung bei den Zugaben der Beklagten zu 1) die Aufschrift "Korona Kaffeemittel" oder "Imperial Feigenkaffee" oder auch beide Angaben zusammen, bei der Beklagten zu 2) die Aufschrift "Günzburger Kaffeemittel"« Die Beklagte zu 2) ist nach ihrer Behauptung im Verlauf des Rechtsstreits dazu übergegangen, kleinere Geschirrteile als früher zuzugeben, und zwar Gabeln, Messer, Löffel, Schöpflöffel, Koch-, Brat- und Backpfannen, Hudelpfannen und Kochtöpfe mit Deckeln aus weißem, sowie Kaffeekannen mit Deckel, Milchkannen, Tassen, Untertassen, Zuckerdosen und Wassergläser aus dunkelrotem Kunststoff, teils in gefälliger, leicht geschwungener Form« Im Frühjahr 1952 hat sie ihre Wiederverkäufer durch ein Rundschreiben auf ihre Zugaben als "Werbegeschenk" hingewiesen und gebeten, die Kunden hierauf in entsprechender Weise aufmerksam zu machen« Die Klägerinnen haben in der Gewährung der Zugaben und in dem vorerwähnten Rundschreiben der Beklagten zu 2) einen Verstoß gegen die ZugabeVerordnung und eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erblickt. Sie sind der Auffassung, die Zugaben bestünden nicht in. den einzelnen, für sich allein als Spielzeug nicht verwertbaren Geschirrte ilen, sondern jeweils in dem gesamten, aus den einzelnen Teilen zusaramenzustellenden Geschirr* dessen Verkehrswert (etwa 1,- bis 1,50 DM) sowohl absolut wie auch im Verhältnis zu dem Werte der Hauptware die Geringwertig-keitsgrenze übersteige» Im übrigen liege auch der Verkehrswert der Einzelstücke mit durchschnittlich mehr als 10 Pfennigen über dieser Grenze. Auf die Reklameaufschriften könne es nicht ankommeno Sie seien so klein, daß sie, zu demal sie der Farbe des Geschirrs entsprächen, kaum zu erkennen seien» Auch fehle den Zugabestücken die für einen Reklamegegenstand erforderliche Beziehung zur Hauptware o Die von den Beklagten zugegebenen Puppengeschirre gehörten zu den in Spielwarengeschäften feilgehaltenen Waren, Solche Waren zuzügeben, sei aber wettbewerbswidrig Auch sei es unlauter, den Spielund Saromeltrieb der Kinder auszunutzen, um den Kaufentschluß der Erwachsenen zu beeinflussen. Die Klägerinnen haben demgemäß im ersten Rechtszuge beantragt, 1») Den Beklagten unter Strafandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr neben den von ihnen ver-• triebenen Kaffee-Ersatzmischungen als Zugaben Puppengeschirr und Puppengeschirrteile anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, insbesondere solche, bei denen die Bezeichnung als Reklamegegenstand nicht dauerhaft und ausreichend sichtbar ist, und 2») der Beklagten zu 2) ebenfalls unter Strafandrohung zu untersagen, in Rundschreiben auf ihre jedem Paket beigelegten Werbegeschenke hinzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat sich verpflichtet, die Ankündigung von Werbegeschenken in Zukunft zu unterlassen. Darauf- hin haben die Klägerinnen den Klageantrag zu Ziff 2 in der Hauptsache für erledigt erklärt; Im übrigen haben die Beklagten um Abweisung der Klage gebeten» Sie haben geltend gemacht: Im Kaffee-Ersatzmittel-Geschäft seien Zugaben seit Jahren handelsüblich«,' Unternehmen mittlerer Größe , zu denen sie, die Beklagten, und die Klägerin zu 2) gehörten, seien auf die Werbung durch Zugaben’ angewiesen, um neben kapitalkräftigen Großunternehmen wie der Klägerin zu 1), die eine kostspielige Wort- und Bildreklame betreiben könnten, im Wettbewerb bestehen zu können» Auch die Klägerin zu 2) füge demzufolge ihren Erzeugnissen Zugaben bei«, Im übrigen werde bei den streitigen Zugabeartikeln die zulässige Wertgrenze nicht überschritten* Die Zugaben bestünden in den Einzelstücken, die entgegen der Meinung der Klägerinnen jeweils für sich allein schon bestimmungsgemäß verwendbar seien0 Der Einkaufspreis der Einzelstücke liege teilweise unter einem.Pfennig und betrage durchschnittlich 2 bis 3 Pfennige» Dieser Preis müsse der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Ein marktgängiger Yerkehrswert komme den Zugabeartikeln schon wegen des Reklameaufdrucks nicht zu; überdies seien Einzelstücke (auch ohne Aufdruck) im Spielwarenhandel nicht erhältlich. Keinesfalls könne ein .etwaiger Verkehrswert auf mehr als 5 bis 10 Pfennige für das Einzelstück veranschlagt werden«, Das Landgericht hat Auskünfte von Industrie- und Handelskammer eingeholt und dem Klageanträge zu Ziff 1 statt-gegeben» Die Beklagten haben Berufung eingelegt. Die Klägerinnen haben sich der Berufung angeschlossen und die Klage auf weitere Zugabeartikel ausgedehnt« Sie haben im zweiten Rechtszuge beantragt, den Beklagten unter Strafandrohung für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu verbieten, beim Vertrieb von Kaffee-Ersatzmischungen an Haushalt sverbraucher durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung nicht deutlich gekennzeichnete, aus Kunststoff hergestellte Puppenkaffeeservice, Puppengeschirre, Puppenküchengeräte und Puppenküchenmöbel oder Einzelteile davon der von ihnen bisher als Zugabeartikel verwendeten Art als Zugaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder anbieten, ankündigen oder gewähren zu lassen« Das Oberlandesgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung abgewiesen, soweit sie sich nicht im ersten Rechtszuge in der Hauptsache erledigt hatte , Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten nach dem im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge, Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels» Sntscheidungsgründe t I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zugab ever Ordnung in § 1 Abs 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe ausspreche und von diesem Verbot nur die dort' in Absatz 2 unter a - g angeführten Ausnahmen zulasse. Dem ist beizutreten (BGHZ 11, 260 /^63/). Das Berufungsgericht hat es deshalb mit Recht für unerheblich erachtet, ob, wie die Beklagten geltend machen, im Kaffee-Er-satzmittel-Geschäft die Gewährung von Zugaben handelsüblich geworden sei. Der Begriff der Handelsüblichkeit spielt wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im Zugabewesen nur bei der Beurteilung der Frage eine Rolle, ob eine Zugabe unter dem Gesichtspunkt des handelsüblichen Zubehörs zur 'Ware oder der handelsüblichen Nebenleistung — 6 —> (§ 1 Abs 2 d ZugabeVO) als zulässig angesehen werden kann. Diese Präge steht im vorliegenden Pall jedoch nicht mehr zur Erörterung, da die Beklagte zu 2) die von ihr früher zugegebenen, zugleich als Meßgefäße gedachten Geschirr-teile nicht mehr verwendet und die gegenwärtig von ihr zugegebenen kleineren Geschirrteile nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts als Meßgefäße nicht geeignet sincL Daß gemäß § 346 HGB unter Kaufleu-ten in Ansehung der Bedeutung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche.Rücksicht zu nehmen ist, kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen hat, gegenüber der zwingenden Vorschrift des 1 ZugabeVO nicht zu einer Ausweitung der von dem Zugabeverbot vorgesehenen Ausnahmen durch Zulassung handelsüblich gewordener Zugaben führen• II* Hiervon ausgehend kommt es, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, bei dein gegebenen Sachverhalt darauf an, ob die von den Beklagten angebotenen, angekündigten und gewährten Zugaben unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 a ZugabeVO fallen, wonach das Zugabeverbot des Absatzes 1 nicht gilt, wenn lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinigkeiten gewährt werden. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß die Zugaben der Beklagten die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung, und zwar im Sinne beider Alternativen erfüllten,, Dem ist,.soweit'dich um die erste Alternative handeltimjErgebnis und durchweg auch in der Begründung' beizutre‘teh* ' l«Das Berufungsgericht hat die Zugaben der Beklagten •f v; ’f . • .. I; 'I* • fA ■ a I*. : ft Aj 1 • Vf. .) i in erster Linie als Reklamegegenstände im Sinne der angeführten Bestimmung angesehen, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet seien. Es hat ausgeführt, es verschlage nichts, daß die Bezeichnungen nicht in dem vollständigen Firmennamen der Beklagten bestünden. Die Bezeichnungen entsprächen den Schlagworten, die die Beklagten auch sonst bei der Werbung für ihre Erzeugnisse verwendeten; sie enthielten daher einen für den Verkehr verständlichen und eindeutigen Hinweis auf die Unternehmen der Beklagten. Sie seien auch dauerhaft angebracht und deutlich sichtbar. Die Dauerhaftigkeit stehe außer Zweifel, da die Bezeichnungen sich nur unter wesentlicher Beschädigung der einzelnen Zugabestücke entfernen ließen. Mit dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit solle dem Versuch einer unauffälligen und versteckten Anbringung der vorgeschriebenen Bezeichnungen begegnet werden. Diesem Erfordernis sei im vorliegenden Fall genügt, da sich eine derart unzulässige Anbringung der Bezeichnungen bei keinem der Zugabestücke der Beklagten festeilen lasse, auch nicht bei den Besteckteilen, weil bei diesen von einer nicht-beachteten Unterseite kaum gesprochen.v/erden könne. Daß die Bezeichnungen besonders auffallend und schon aus größerer Entfernung erkennbar sein müßten, werde entgegen der Meinung der Klägerinnen vom Gesetz nicht gefordert. Es genüge, wenn sich die Bezeichnungen bei gewöhnlicher Betrachtungsweise unschwer lesen ließen.. Das sei hier für ein normales Auge und bei normalen Lichtverhältnissen der Fall, da man sich derart kleine Stücke wie die Zugabeartikel der Beklagten aus der Nähe ansehe oder sie bei der Betrachung in die Hand nehme. Ebensowenig lasse sich aus dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit der Bezeichnungen die Forderung herleiten, daß der Zugabeartikel, um den Begriff des Reklamegegenstandes zu erfüllen, etwa wie Reklame ^Luftballons oder Fähnchen, auch von Dritten ohne weiteres wahrgenommen werden könne, sobald er in den Verkehr gelangt sei« Es genüge', wenn er geeignet sei, auf den Käufer werbend zu wirken«, Das sei bei den Zugabeartikeln der Beklagten der Fall, da der Käufer sie in der Packung vorfinde und sie zudem ihre Werbewirkung selbst dann noch entfalteten, wenn sie alsbald in die Hände der Kinder gelangten, da die Kinder in ihrem Sammeleifer auf erneuten Einkauf der gleichen Ware drängten. Entgegen der Meinung der Klägerinnen sei schließ-lieh für den Begriff des Reklamegegenstandes weder eine unmittelbare gegenständliche Beziehung zu der Hauptware noch eine nur kurze Lebensdauer des Zugabeartikels erforderliche Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen o . ' - < Soweit die Revision die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der auf den Zugabeartikeln befindlichen Reklameaufschriften bezweifelt, wendet sie s^fcjb in unzulässiger Weise gegen rechtlich einwandfreie*tatsächliche Feststei- ** lungen des Berufungsgerichts. Die ReklameaufSchriften sind zwar, bedingt durch die geringe Größfe der Zugabeartikel, absolut genommen recht klein.; Der Auffassung des Berufungsgerichts indessen, sie seien' gleichwohl für den Verkehr - als Reklameaufschriften zu erkennen lind bei genauer Be-trachtung auch lesbar, kann aus Rechtsgründen nicht ent-fegengetreten werden. Sie sind durchweg auch nicht in der Art angebracht worden, in der Hinweise auf den Hersteller der Artikel angebracht zu werden pflegen. Die Besorgnis, daß der Verkehr sie etwa als bloßen Hinweis auf den Hersteller des Zugabeartikels ansehen werde, ist daher nicht gegeben. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht mit dem Einwand der Beklagten auseinandersetzt, die Zugabeartikel der Beklagten seien infolge ihrer Bestiin-mung als Kinderspi/lzeug nicht geeignet, eine Werbewir-kung auf die Käufer auszuüben, und erfüllten deshalb nicht den Begriff des Reklamegegenstandes im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO, Wenn das Berufungsgericht dazu meint, daß die Zugabeartikel in aller Regel zuerst dem erwachsenen Käufer beim Auspacken der Ware zu Gesicht kämen und schon dabei eine gev/isse Tierbewirkung entfalteten und daß sie weiterhin auch in der Hand der Kinder ihren Werbewert behielten, indem die Kinder ihretwegen auf den Einkauf der gleichen Ware drängten, so ist diese Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden; sie steht auch mit der Lebenserfahrung durchaus in Einklänge Hiernach ist auch für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß es sich bei den Zugabeartikeln der Beklagten um Reklamegegenstände handelt, die im Sinne des § i Abs 2 a ZugabeVO als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind. Der Meinung der Revisionsbeantwortung, daß der Klage schon damit die Grundlage entzogen sei, konnte indessen nicht beigetreten werden. Die Revisionsbeantwortung legt den Klageantrag dahin aus, den Beklagten solle die Zugabe der dort näher bezeichneten Artikel nur insoweit untersagt" werden, als diese Artikel nicht mit dauerhaften und deutlich sichtbaren Reklameaufschriften versehen seien.- Biese Auslegung wird zwar ''' durch die Wortfassung des Klageantrages nicht ausgeschlos-sen* Wie jedoch^nach dem Sachvortrage der Klägerinnen nicht zweifelhaft seiri/'kann, wird das Unterlassungsgebot auch für den Fall erstrebt, daß die ReklameraufSchriften, mit denen die, Zugabear1n.kel .der-Beklagten versehen sind. -lo- den Anforderungen der angeführten Ausnahmebestimmung genügen sollten. Das rechtfertigt es, dem Klageanträge Uber seinen Wortlaut hinaus eine Auslegung zu geben, die auch diesen Fall einbegreift. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht geprüft, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs 2 a ZugabeVO erfüllt sind«, 2„ Als Gegenstände der Zugabe hat das Berufungsgericht die den einzelnen Warenpackungen jeweils beigefügten Einzelstücke angesehen. Hiergegen richtet sich • * V' der Hauptangriff der Revision. Sie meint, die Einzelstücke seien so gewählt worden, fliä? sie sich zu*.Serien zusammenstellen ließen; sie seienj^Teile einer Sammeleinheit. In der Werbung der Beklagten werde darauf zudem ausdrücklich hingev/iSsen. Auch die Kinder betrachte-ten und behandelten die yfiinzelstücke nur als Sammel- stücke. Darauf allein beruhe die WerbeWirkung der Zugaben, Bei dieser Sachlage sei aber der Fall der;sogenannten echten Sammlung'im Sinne der Rechtsprechung des er- kennenden Senats gegeben (BGHZ *11, 260 /?737J ." "Der Gegen- "y' ' stand der Zugabe bestehe daher nicht in den 'Einzelstücken, sondern in der jeweiligen Sammeleinheit, also den voll- * . ständigen Fuppenservicen, Puppenküchengeschirren oder Puppenkücheneinrichtungen, Der Wert dieser ?Sammeleinheiten liege aber über der Geringwertigkeiibsgrenze; die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 a ZugabeVO seien mithin nicht/gegeben. Mit diesem Angriff konnte die Revisipn keinen Erfolg haben. - „ Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die den Warenpackungen der Beklag- \ * ? . • * x : i i i i ten beigefügten Einzelstücke zu dem Sammeln geeignet und sogar dafür vorgesehen seien« Es ist jedoch der Meinung, daß jedes Einzelstück für sich allein bestimmungsgemäß verwendet werden könne und daher der Pall der sogenannten unechten Sammlung (BGHZ 11, 260 /ßl?/) gegeben sei, der Gegenstand der Zugabe also nicht in dem Sammelergebnis, sondern in dem Einzelstück bestehe« Die streitigen Zugabeartikel sollten als Kinderspielzeug dienen. Die Kinder benötigten aber zu dem Spielen nicht die vollständigen Sammlungen, sondern spielten schon mit dem Einzelstück. Der Anreiz zu dem Kauf gehe daher nicht ausschließlich von dem Sammelergebnis aus. Er liege vielmehr schon in dem Einzelstück, das auch für sich allein reizvoll genug sei, um den Kunden zu dem Kauf der Ware zu veranlassen. Die Zugehörigkeit des Einzelstücks zu einer Sammlung biete nur einen zusätzlichen, jedoch nicht ausschlaggebenden Anreiz. Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken , \ Soweit die Revision meint, die Kinder könnten mit den Zugabeartikeln erst spielen, wenn so viele davon beisammen seien, daß man von einem Service, einem Küchengeschirr oder einer Kücheneinriqhtung sprechen könne, mit einem Einzelstück allein könnten sie ebensowenig etwas anfangen wie mit einem einzelnen Bleisoldaten oder Indianer, greift sie eine Feststellung des Berufungsgerichts an, die auf rein tatsächlichen Erwägungen beruht und daher für das Revisionsgericht bindend ist. Daß diese Feststellung mit der Lebenserfahrung flicht in Einklang stehe, kann nicht anerkannt werden. Wer Kinder beim Spiel beobachtet, wird die Feststellung des Berufungsgerichts bestätigt finden. Im Spielwarenhandel werden zwar nach den Feststellungen -12- / t', . des Berufungsgerichts in aller Regel Einzelstücke der in Rede stehenden Art nicht abgegeben, Dem Berufungsgericht kann aber aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es diesen Umstand nicht als Anzeichen für die von den Klägerinnen behauptete Unverwendbarkeit der Einzelstücke wertet, sondern ihn damit erklärt, daß sich der Verkauf der Einzelstücke für den Spielwarenhandel nicht lohne o Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Kinder sich der Zugehörigkeit der Einzelstücke zu Sammlungen durchaus bewußt sind und das Bestreben zeigen, in den Besitz einer möglichst umfassenden Sammlung zu gelangen0 Es trifft auch zu, ‘daß die Beklagten sich den Sammeltrieb der Kinder zunutze machen und den Akzent ihrer Y/erbung auf die Möglichkeit legen, aus den Einzelstücken mehr oder weniger vollständige Service, Geschirre oder Kücheneinrichtungen zusammenstellen zu können. Aber damit ist lediglich gesagt, daß es sich bei den Zugaben der Beklagten, wie auch das Berufungsgericht anerkennt, um Sammelzugaben handelt, dagegen nichts für die Entscheidung der Frage gewonnen, ob der Fall der sogenannten echten Sammlung, bei dem dasSammelergebnis den Gegenstand der Zugabe bildet, oder der der sogenannten unechten Sammlung gegeben ist, bei dem das Binzeistück als Gegenstand der Zugabe angesehen werden muß. Der erkennende Senat hat den Unterschied der beiden Arten von Sammelzugaben darin erblickt, daß eine sogenannte echte Sammlung vorliegt, wenn das Einzelstück für sich allein sinnvoll nicht verwendbar ist und die Werbewirkung daher allein von dem Sammelergebnis ausgeht, der Fall der sogenannten unechten Sammlung dagegen dann gegeben ist, wenn zwar das Einzelstück bestimmt und geeignet ist, Teil einer Sammlung zu werden, gleichwohl aber auch für sich allein schon einer sinnvollen Verwen- , i •\ i \ i ■J.:: dung zugänglich ist (BGHZ 11, 260 /?72, 2737)« An dieser Unterscheidung, die sich auch das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ist festzuhalten« Sie bedeutet s aber, daß die 'Werbung mit dem Sammelergebnis unter Ausnutzung des Sammeltriebes der Annahme einer unechten Sammlung nicht entgegensteht, sofern nur auch das Einzelstück als solches für den Kunden wirtschaftlich von Wert und Interesse ist und daher für sich allein schon eine gewisse Werbewirkung ausübt. Der Auffassung der Revision, daß sich die beiden Sammlungsarten nach den angeführten Kriterien praktisch nicht scharf gegeneinander abgrenzen ließen, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Es mag zutreffen, daß Bälle denkbar sind, in denen die Grenzen sich verwischen und die Einordnung daher Schwierigkeiten verursacht,. Bür den vorliegenden Ball bestehen angesichts der eindeutigen Beststellung des Berufungsgerichts, daß schon die Einzelstücke für sich allein als Spielzeug geeignet seien und benutzt würden, solche Schwierigkeiten indessen nicht. Insbesondere kann der Revision darin nicht gefolgt werden, daß die .Verwendung der Einzelstücke als Spielzeug angesichts der Art, in der die Werbung der Beklagten angelegt sei, keine bestimmungsgemäße Verwendung des Zugabeartikels bedeute« Die Zugabeartikel der Beklagten sind nach den Beststellungen des Berufungsgerichts als Kinderspielzeug gedacht« Ist dem aber so, dann wird auch das Einzelstück ungeachtet seiner Eigenschaft als Teil einer Sammlung bestimmungsgemäß verwendet, wenn es für sich allein schon als Spielzeug benutzt wird. Entgegen der Meinung der Revision bietet der vorliegende Sachverhalt auch keinen begründeten Anlaß für die Annahme, der eigene Gebrauchswert der Einzelstücke trete gegenüber der Wertschätzung, deren sie sich als Sammelstücke erfreuten, derart zurück, daß er praktisch nicht ins Gewicht falle« Sicherlich wird vielfach und jedenfalls hei älteren Kindern das Interesse an den Zugabeartikeln der Beklagten vorwiegend auf der Möglichkeit beruhen, sich daraus größere Sammeleinheiten zusam-menstellen zu können., Selbst in diesen Fällen hat aber das Einzelstück als solches infolge seiner Verwendbarkeit als Spielzeug - sei es als Spielzeug im engeren Sinn oder als Schaustück - für die Kinder einen eigenen Wert, so daß dessen Eigenschaft als Sammelstück immer nur zusätzlich als werterhöhend zu berücksichtigen ist, aber nich,t .dazu berechtigt, den Gegenstand der Zugabe in dem Sammelergebnis zu erb licken * Bas Berufungsgericht hat schließlich für seine Auffassung' noch darauf verwiesen, daß die Sammlungen, zu denen sich die Zugabeartikel der Beklagten zusammenstellen ließen, in' ihrem Umfang nicht fest begrenzt seien, sondern erweitert werden könnten und auch ständig erweitert würden, so daß der «Gesamtgegenständ” der Sammlung durchaus imaginär und der Beurteilung seines Wertes nicht zugänglich sei. Die Frage, ob auch hierin ein Anzeichen für eine «unechte” Sammlung zu erblicken ist, kann indessen dahingestellt bleiben, da es sich-dabei nur um eine zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts handelt, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht, 3. Für die nach § 1 A.bs 2 a ZugabeVO gebotene Prüfung der Frage, ob es sich bei den Zugaben der Beklagten um Reklamegegenstände «Von geringem Wert« handelt, kommt es hiernach auf die Einzelstücke an. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Wert der Einzelstücke die Geringwertigkeitsgrenze nicht überschreite. * Diese Auffassung beruht auf rechtsirrtumsfreien Erwägungen. a) Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Wert maßgebend sei, den der Künde der Zugabe beimesse, es also nicht auf den Preis'ankomme, den der Hersteller oder Händler aufv/enden müsse, um sich den Zugabeartikel zu beschaffen, und daß ferner die zulässige Wertgrenze absolut zu bestimmen sei, mithin das Wertverhältnis zwischen Zugabe und Hauptware zugaberechtlich außer Betracht gelassen werden müsseo Damit wendet das Berufungsgericht die Hechtsgrundsätze an, die der erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 11, 260 (264- - 269) als maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Wertes der in § 1 Abs 2 a ZugabeVO als Zugaben zugelassenen "geringwertigen Kleinigkeiten" anerkannt hat«, Pas ist rechtlich nicht zu beanstanden» Pie Gesichtspunkte, auf denen jene Grundsätze beruhen, treffen für die in § 1 Abs 2 a. erwähnten Reklamegegenstände in gleicher Wei-'' se zu wie für die geringwertigen Kleinigkeiten* Mit Reklameaufschriften versehenen Reklamegegenständen kommt zwar in aller Regel kein selbständiger Verkehrswert zu* Auch enthält der Begriff der geringwertigen Kleinigkeit im Gegensatz zu dem Begriff des Reklamegegenstandes von geringem Wert nicht nur. das Merkmal der Geringwertigkeit, sondern darüber hinaus die Forderung, daß es sich um eine von .niemandem wirtschaftlich sonderlich geachtete Ware oder \ ________________________ Leistung handeln müsse (BGHZ 11, 260 /ßSS/")» Diese Unterschiede wirken sich aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nur auf das Verfahren der Wertermittlung und die Grenze des zulässigen Wertbereiches aus, ohne im übrigen die Geltung der 'in Rede stehenden Grundsätze zu berühren, Per zulässige Wertbereich braucht bei Reklamegegenständen nicht so eng begrenzt zu werden, wie es bei geringwertigen Kleinigkeiten nach der Fassung des Gesetzes geboten ist (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht S 961 Anm 16 zu § 1 ZugabeVO; Baumbach-Eefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht Anm 18 zu - 16c § 1 ZugabeVO5 Klauer-Seydel, Das Zugabewesen Anm 75 zu § 1 ZugabeVOj Tetzner, Recht und Unrecht der Zugabe, S 39)« Während ferner im Falle der geringwertigen Kleinigkeiten der Wert, den der Kunde der Zugabe beimißt, dem Gebraubhs-und Verkehrswert gleichgestellt werden kann, ist bei den mit Reklameaufschriften versehenen Reklamegegenständen eine solche Gleichstellung nicht möglich, weil für diese Gegenstände kein Verkehrswert besteht. Soll daher hier der Wert, den der Kunde dem Zugabeartikel beimißt, durch einen Geldbetrag ausgedrückt werden, so muß ein anderer Weg eingeschlagen werden« Als solcher bietet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, die Möglichkeit an, den Verkehrswert unbeschrifteter Artikel gleicher oder vergleichbarer Art zu dem Ausgangspunkt zu nehmen und von diesem Wert einen Betrag abzusetzen, der dem wertmindernden Einfluß der Beschriftung entspricht« , yv> Die Revision meint allerdings, im Vorliegenden Falle werde der Wert der Zugabeartikel durch die Beschriftung nicht beeinträchtigt, da es den Kindern völlig gleichgültig sei, ob Aufschriften vorhanden seien oder nicht. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Reklamebeschriftung ist zv/ar für den Wert je nach der Art des Zugabeartikels von unterschiedlicher Bedeutung. Sie braucht auch . nicht immer wertmindernd zu sein (vgl BGHZ 11, 286 - Kundenzeitschrift -). Im vorliegenden Fall kann indessen entgegen der Meinung der Revision nicht auf das Empfinden der Kinder abgestellt werden, denen die Beschriftung in , * der Tat in aller Regel gleichgültig sein wird. Die Frage nach dem zulässigen Werjfc einer Zugabe ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunktenizu entscheiden. Maßgebend ist die Auffassung des wirtschaftlich denkenden Erwachsenen, der als Kunde geworben werden soll, während die Auffassung der Kinder außer Betracht bleiben muß ( vgl wegen Affektions- interesses der .Kinder BGHZ 11, 260 /268/; abweichend Baumbach-Hefermehl aaO Anm 48, die sich dafür auf Schönherr, ÖJZ 1954, 221 berufen)« Vom Standpunkt des wirtschaftlich denkenden Erwachsenen aus kann aber sehr wohl der wirtschaftliche Wert auch eines Kinderspiel-zeugs dadurch beeinträchtigt werden, daß es mit Reklameaufschriften versehen ist« Daß das Berufungsgericht hier rechtsirrige Maßstäbe angewendet habe, ist nicht ersichtlich« " ’' > > b) Von dieser Rechtsgrundlage aus hat das Berufungsgericht den Wert der von den Beklagten zugegebenen unterschiedlichen EinzelstUcke auf höchstens 10 Pfennige je Stück veranschlagt» Es hat zu dem Vergleich einige Puppengeschirre herangezogen, die von den Klägerinnen im normalen Handel zu dem Ladenpreis von 0,75 bis 1,15 DM je Geschirr erworben worden sind und jeweils aus zahlreichen (10 bis 14) Einzelstücken bestehen. Bas Berufungsgericht hat deshalb den Verkehrswert jedes unbeschrifteten Einzelteils mit 5 bis 8 Pfennigen angenommen. Es findet für diese Bewer-tung eine Bestätigung in einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (1 U 216/53 vom 3. März 1954), das für ähnliche Tassen und Teller, die ii£ gegenwärtigen Rechtsstreit gleichfalls vorgelegt worden sind, den Verkehrs-v/ert auf etwa 5 Pfennige je Stück geschätzt hat. Biese Werte hat das Berufungsgericht zu dem Anhaltspunkt für die Bewertung der Zugabeartikel der' Beklagten genommen. Es berücksichtigt, daß die Vergleichsgeschirre zu dem Teil kleiner als die Zugabeartikel der Beklagten sind, legt darauf aber mit Rücksicht auf den überaus geringen Preis des Kunststoffmaterials kein entscheidendes Gewicht. Auch beachtet es, daß einige der streitigen Zugabeartikel in der Form ansprechender als die Vergleichsgeschirre sind. Bern hält es auf der anderen Seite die Wertminderung durch die Reklameaufschriften entgegen, die auch dadurch -18- nicht ausgeglichen werde, daß es sich bei den Zugabearti--kein um Sammelstücke handle0 Diese Erwägungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebieto Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und sind daher für das Revisionsgericht bindend« Das Ergebnis ist nach Art und Beschaffenheit der streitigen Artikel auch sachlich gerechtfertigt0 Die Rüge, daß das Berufungsgericht den Einfluß der Beschriftung zu Unrecht als wertmindernden Faktor berücksichtigt habe, ist nach dem oben Gesagten nicht begründet* Ebensowenig kann die Rüge durchgreifen, das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, daß die Zugabeartikel zu dem Sam- • mein*bestimmt und geeignet sind« Das Berufungsgericht ist sich, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhang erkennen lassen, dieser Eigenschaft der Zugabeartikel als eines werterhöhenden Faktors durchaus bewußt gewesen und hat sie bei der Wertbemessung berücksichtigt« Die Frage, in welchem Ausmaß sich im Einzelfall die Zugehörigkeit von Zugabeartikeln zu einer unechten Sammlung auf das Einzelstück werterhöhend ausv/irkt, ist im wesentlichen tatsächlicher Art. Die Entscheidung darüber ist daher den Angriffen der Revision weitgehend entzogen« Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall insoweit rechtlich oder tatsächlich beachtliche Gesichtspunkte außer acht gelassen habe, ist nicht ersichtlich« c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Einzelstücke bei einem Wert von höchstens 10 Pfennigen jedenfalls als Reklamegegenstände die zulässige Geringwertigkeitsgrenze des § 1 Abs 2 a ZugableVO nicht überschreiten« Schon hieraus ergibt sich, daß die Beklagten sich eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung nicht schuldig gemacht haben« Auf die vom Berufungsgericht hilfsv/eise erörterte und bejahte Frage, ob die Zugabeartikel der Beklagten auch als geringwertige Kleinigkeiten im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 a ZugabeVO anzusehen seien, brauchte bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden«, IIIc Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage auch auf §' 1 UnlWG nicht mit Erfolg gestützt werden könne«, Rach allgemeiner Rechtsauffassung kann das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung einer nach den Bestimmungen der Zugabeverordnung erlaubten Zugabe nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter sein, wenn im Einzelfalle besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Umstände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen (Baumbach-Hefermehl, aaO, Übersicht des § 1 ZugabeVO, Anm 175 Klauer-Seydel aaO Anm 6 zu § 1; Tetzner aaO S 13)« Solche Umstände sind im vorliegenden Palle nicht ersichtlich« Der erkennende Senat hat in dem Urteil BGHZ 11, 260 /?697 ausgeführt, die Anwendung des § 1 UnlWG könne dann geboten sein, wenn eine an sich geringwertige und daher erlaubte Zugabe einer ebenfalls nur geringwertigen Hauptware zugegeben werde, also ein Mißverhältnis zwischen dem Wert der Zugabe und dem der Hauptware bestehe« Von einem derartigen Mißverhältnis kann aber, wie das Berufungsgericht angesichts der von ihm festgestellten Werte ohne Rechtsirrtum annimmt, im vorliegenden Falle keine Rede sein» Der Wert der Hauptware ist hier bei einem Verkaufpreis von 0,95 DM nicht im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO geringwertig» Entgegen der Meinung der Revision kann ein die Unlauterkeit be-gründender besonderer/Umstand auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagten.sich bei ihrer Werbung den Spielund Sammeltrieb der Kinder zunutze machen« Die Zugabeverordnung steht der Gewährung von Zugaben, die - 2o - ./ ihrer Art nach als Spielzeug für Kinder bestimmt und geeignet sind, nicht entgegen» Die amtlichen Erläuterungen zur ZugabeVerordnung (RAnz vom 12« März 1932 Kr 61) führen sogar als Beispiele zulässiger Zugaben vorwiegend Spielzeugartikel an. Dem Gesetz ist auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu entnehmen, daß es untersagt sein solle, derartige Zugaben in der Form von SammelZugaben zu gewähren, sofern dabei im Palle der echten Sammlung das Sammelergebnis, bei der unechten Sammlung das Einzelstück die Geringwertigkeitsgrenze nicht überschreitet. In dem dadurch gegebenen Rahmen ist es daher zugaberechtlich erlaubt, den Spielund Sammeltrieb der Kinder für die Werbung auszunutzen. Ist dem aber so, dann kann darin nach dem oben Gesagten auch im Sinnendes § 1 UnlWG nichts Unlauteres gefunden werden» Da sich die Beklagten bei ihren Zugaben, wie dargelegt, im Rahmen des zugaberechtlich Erlaubten bewegen, kann ihnen sonach allein deshalb, weil sie sich dabei des Spielund Sammeltriebes der Kinder bedienen, kein Verstoß gegen § 1 UnlWG zur Last gelegt werden» S' ?' ‘ n r s. 21 - Die Revision ist nach alledem unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Wilde Bock Krüger-Nieland Hastelski • Christoph