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BGH · I ZR 175/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 175/52

Eine im Westen gelegene Bank, die bei einer im Berliner Ostsektor gelegenen Bank ein Girokonto unterhielt und damit einverstanden war, daß ihre Girokunden sich dieses Kontos zu Einzahlungen und Überweisungen bedienten, ist verpflichtet, alle Beträge, die ihr auf diesem Girokonto für einen Kunden gutgeschrieben worden sind, diesem Kunden gutzubringen, auch wenn sie von der Gutschrift auf ihrem Berliner Konto erst in einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, in welchem sie über den Betrag infolge der Beschlagnahmemaßnahmen der sowjetischen Be-■ satzüngsmacht nicht mehr hat verfügen können« Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei jedenfalls am 30« Llärz 1945 nicht mehr berechtigt gewesen, ohne das vorher rechtzeitig einzuholende Einverständnis der Beklagten einen so hohen Betrag auf dören Konto bei der Reichskreditgesellschaft zu überweisen. Die Klägerin « imd Dritte, die zu Gunsten der Klägerin Zahlungen oder Überweisungen vornehmen wollten, konnten sich also ohne weiteres dieser Konten bedienen«, Gutschriften im Girover-kehr begründen an sich nur abstrakte Verbindlichkeiten des-', kontoführenden Geldinstituts, stellen aber zugleich einen ; vollwertigen Ersatz für eine Barübergabe dar* Was die Be-klagte also z„B* durch Gutschriften im* Postgiroverkehr oder im Reichsbenkgiroverkehr erlangt hat, ist Bestandteil ihres Vermögens geworden* Soweit das auf diese Weise ; ?jrlangte für die Klägerin bestimmt war, wurde die Beklagte r auf Grund des Giroverträges zu einer entsprechenden Gutschrift auf dem in Kassel geführten Girokonto der Klägerin' und auf Verlangen auch zur Auszahlung an die Klägerin verpflichtet (vgl Ivleyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung, 1951, S 10, 41 ff, 47 f, 52 ff‘mit-Nachweisen)* die Beklagte damit einverstanden war, daß sich die Klägerin für derartige Überweisungen auch des Girokontos der Beklagten . bei der RdMMBHHHHHHHIB bediente, und weiter darüber, ob die Beklagte‘durch diese Überweisung den Betrag von 1«500»000 HM als vollwertige Buchgeldzahlung oder nur mit der durch die allgemeine Kontensperre eingetretenen Yer-fügungsbeschränkung erlangt habe* • und vom 18* Januar 1952 - I ZR 105/51 - (LM BGB § 675 Nr 3) wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung der Beklagten zur vorbehaltlosen Gutschrift der 1*500>000 RM zu Gunsten der Klägerin sei bereits auf Grund der am 1* oder 3. April 1945 erfolgten Gutschrift dieses Betrages auf ihrem Berliner Girokonto bei der RHHH^HIHHHIII^ begründet worden, und zwar unabhängig davon, daß die Beklagte erst im Herbst 1945 durch die Gutschriftsanzeige der von dieser Gutschrift Kenntnis erlangt habe* Die Revision meint, es komme im vorliegenden Pall entscheidend auf die «Realisierbarkeit der Deckung« an» die immer erst nach Kenntnis der Gutschrift gegeben sein könne; eine "wertmäßige Deckung” sei Voraussetzung für eine Auszahlung oder weitere Gutschrift jedenfalls dann, wenn sich der Uberweisungsbetrag noch nicht im Vermögen derselben Bank, sei es auch bei einer anderen Niederlassung, befinde, sondern von dritter Seite für den Kunden überwiesen werde„ Die Revision kann für ihre Rechtsauffassung aus den von ihr angeführten Entscheidungen des Senats nichts herleiten« Diese Entscheidungen betreffen nur die Frage, ob und unter v/elchen Voraussetzungen vom- Standpunkt des sogenannten Wertdeckungsprinzips aus die Verweigerung der Auszahlung oder Gutschrift wegen entschuldbaren Rechtsirrtums noch keine Verzugsfolgen auslöst (vgl hierzu auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18« März 1952 - I ZR 116/51 -in DM BGB § 285 Nr 4)- Die Empfängerbank wird zur Auszahlung oder Gutschrift zu Gunsten ihres Girokunden allein durch die Tatsache verpflichtet, daß sie für diesen Kunden einen Vermögenswert erlangt« Im bargeldlosen Zahlungsverkehr kann dies durch Gutschriften geschehen, die auch ohne Anzeige und Kenntniserlangung zu einem Rechtserwerb führen« Eine andere Frage ist es, ob durch die Nichterfüllung der entstandenen Verpflichtung zur Auszahlung oder Gutschrift Verzugs^ eintreten. auch die Auffassung der Revision,Im vorliegenden Fall sei eine "wertmäßige Deckung" der Beklagten Voraussetzung für ihre Verpflichtung zur Zahlung oder weiteren Gutschrift, da sich der Über-weisungsfegtrag noch nicht im Vermögen der Beklagten befunden habe, sondern von dritter Seite für den Kunden überwiesen worden sei« Tatsächlich hat diese Überweisung bereits in dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Berliner Girokonto der Beklagten (1« oder 5« April 1945) zu einem Rechts-und Verraögensübex’gang geführt (BGH 9- März 1951 - I ZR 38/50 in NJW 1951, 437 Nr 1), 2) Zu Unrecht wendet sich die Revision weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Gutschrift auf dem Berliner Konto der Beklagten sei einer Barzahlung in Kassel gleichzustellen« Diese Gleichstellung folgt aus dem Wesen und Zweck des Girovertrages, Dabei macht es keinen Unterschied, ob die von der Klägerin veranlaßte Überweisung der Erfüllung einer ihr gegenüber der Beklagten obliegenden Verbindlichkeit oder anderen Zwecken dienen soll (OGHZ 4, 4i ZW), Was die Revision in diesem Zusammenhang gegen eine Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung oder Gutschrift a der überwiesenen 1,500,000 RM vorbringt, beruht im Grunde auf der rechtsirrigen Vorstellung, daß die kontoführende Stelle zu einer Gutschrift erst dann verpflichtet sei, wenn sie selbst eine 11 wertmäßige Deckung” erhalten habe. Es braücht nicht entschieden zu werden, ob die Auffassung der Revision dann gerechtfertigt wäre, wenn es sich nicht, wie im vorliegenden Pall, um die Weisung zur Verfügung über Littel gehandelt hätte, die auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages in das allgemeine Vermögen der Beklagten gelangt wäre, sondern ein besonderer Geschäftsbesorgungsauftrag Vorgelegen hätte. Hieraus folgt aber, daß die Rechtslage im vorliegenden Pall für eine Überweisung auf das Girokonto der Beklagten bei der nicht anders beurteilt w erden kann, sofern die Klägerin das der. in den Jahren vor 1945 in zahlreichen Fällen bei Überweisungen dieses Girokontos bedient, ohne daß die Beklagte dem widersprochen habe und obwohl es sich dabei zu dem Teil um Beträge von mehreren 100»000 RM gehandelt habe* Aus dieser langjährigen Übung sei auf ein allgemeines Einverständnis der Beklagten zu schließen* Zwar seien die größeren Überweisungen von der Klägerin jeweils vorher fernmündlich oder schriftlich der Beklagten angezeigt worden; nur bei kleineren Beträgen habe man von einem entsprechenden Avis abgesehen* Baß die Klägerin bei der Überweisung des streitigen Betrages eine vorherige Anzeige unterlassen habe, könne das grundsätzliche Einverständnis der Beklagten nicht beseitigen* Unstreitig sei zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung getroffen worden, nach der die Klägerin bei Überweisungen auf das Berliner Girokonto der Beklagten zur vorherigen' Anzeige verpflichtet sei und der Beklagten dadurch Gelegenheit zu * geben sei, die Gutschrift durch einen \7iderruf ihres Einverständnisses der normalen Wirkung zu entkleiden* Bie dem Gericht vorgelegten Abschriften der früheren Avise der Klägerin hätten jeweils die Bekanntgabe einer unmittelbar bevorstehenden oder sogar gleichzeitig vorgenommenen Überweisung auf das Girokonto der Beklagten bei der Reichskreditgesellschaft und darüber hinaus Anweisungen an die Beklagte enthalten, wie sie den überwiesenen Betrag aiif den Konten der im einzelnen aufgeführten Endbegünstigten gutzubringen habe« Bie Anzeigen seien somit in keinem Fall Anfragen gewesen, ob eine bestimmte Überweisung genehm sei, sondern hätten lediglich den uiunittelbar bevorstehenden oder gar gleichzeitig erfolgenden Vollzug der Gutschrift zur. Kenntnis gebracht* Unstreitig habe die Beklagte niemals einer ängezeigten Überweisung widersprochen, Aus der Art und Yteise, wie die Überweisungen früher gehandhabt worden seien, ergebe sich nicht, daß sie nur vorbehaltlich des besonderen Einverständnisses der Beklagten hätten zulässig sein sollen., Wenn die Beklag^ te die Avise so hätte verstanden wissen wollen, dann hätte sie ihren dahin gerichteten Willen in entsprechender Porm * der Klägerin gegenüber erkennbar machen müssen* Da sie das nicht getan habe, müsse sie die Überweisungen und damit auch| die des hier streitigen Betrages mit der üblichen Wirkung" gegen sich gelten lassen* Das folge auch daraus, daß die Beklagte auf die Mitteilung der Klägerin vom 30« Härz 1945 zehn Llonate hindurch geschwiegen habe. Auf die vorgenannte Anzeige, die der Beklagten spätestens am 3«* April 1945 zugegangen sei, hätte sich die Beklagte in Anbetracht der zwischen den Parteien bestehenden engen Geschäftsverbinduig äußern müssen* Da sie nicht unverzüglich geantwortet habe, gelte ihr Schweigen gemäß § 362 HGB als Annahme* aa) Die Revision rügt eine Verletzung des § 286 ZPO insoweit, als das Berufungsurteil auf S 10 "zahlreiche Pälle" von Überweisungen annimmt; diese Annahme widerspreche dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 27« * April 1951 S -2* Mit dem Ausdruck "zahlreich" will das Berufungsgericht ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen, was Gegenstand des un-] streitigen Sachverhalts ist* Danach hat die Klägerin in de» Jahren vor 1945 auf das Girokonto der Beklagten bei der bb) Die Revision hält die Feststellungen und Erörterungen über eine zwischen den Parteien bestehende Geschäftsübung auf S 10 des Berufungsurteils nicht nur für lückenhaft, sondern „ auch nicht für geeignet, den Schluß-zu rechtfertigen, daß die Beklagte Zahlungen der Klägerin in beliebiger Höhe auf ihr Konto in Berlin ohne weiteres als Einzahlungen in Kassel habe gelten lassen woilen« Das Berufungsgericht habe dabei die Eandelssitte (§ 34-6 IIGB) völlig beiseite gelassen und sie entgegen § 157 BGB auch nicht als Auslegungsmittel, für das Verhalten der Beklagten gewürdigt« Es ist richtig, daß die im ersten Rechtszug mit der Sache befaßte Kammer- für Handelssachen Maus eigener Sachkunde gemäß § 114 GYG» einen »allgemein bestehenden Handelsbrauch» des Inhalts festgestellt hat, daß die Klägerin vor der Überweisung des großen Betrages gehalten gewesen sei, mit der Beklagten Rücksprache zu nehmen, damit diese darüber entscheiden könne', wohin sie das Geld überwiesen haben wolle* Das Berufungsge- ^ rieht hat sich mit der Annahme eines solchen »Handelsbrauches» zwar nicht ausdrücltlich auseinandergesetzt; aus dem Berufungsurteil ergibt sich aber im Zusammenhang mit der im Tatbestand voed er gegebenen Begründung des landgericht’lichen Urteils deutlich, daß das Berufungsgericht nach Art und Umfang der zwischen den Parteien bestehenden langjährigen Geschäfts- • . Das Berufungsgericht hat zu den aus § 242 BGB hergeleiteten Hinwendungen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der “Einrede der Arglist” Stellung genommen und ausgeführt: Als die Klägerin den überweisungsbetrag erhalten habe, sei die Aufspaltung Deutschlands in Besätzungszonen mit ungleicher Rechtsentwicklung und unterschiedlichen geld- und währungspolitischen Maßnahmen in ihrer konkreten Auswirkung auf die Rechtsverhältnisse der Parteien nicht voraussehbar gewesen* Insbesondere sei der Klägerin am 30* März 1945 unter gar keinen Umständen erkennbar gewesen, daß die Beklagte in naher Zukunft für die Gutschrift auf dem Girokonto bei der Reichskreditgesellschaft keine wertmäßige Deckung finden würde; im Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages habe die Präge, zu wessen Nachteil das dem damaligen .Giroverkehr anhaftende Risiko möglicherweise einmal ausschlagen werde, völlig im Dunkel gelegen; es sei daher nicht erfindlich, in welchen Unständen bei dieser Sachlage eip. zugänglichen Bedingungen abhängig gemacht werden» Es sei ein Gebot der Rechtssicherheit, daß gerade auch in Krisenzeiten an der Gleichstellung von Gutschrift und Barzahlung festgehalten werde * Hierzu verweist das Berufungsgericht mit Recht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in- NJW 1950, 641 = OGHZ 4, 47 [K9 f7, die den Fall betrifft, daß sich eine Bank ihren Girokunden gegenüber allgemein mit Über«| Weisungen auf ihr Postscheckkonto einverstanden erklärt hat. Darüber hinaus dürfe nicht verkannt werden, so führt das Berufungsgericht aus, daß es geradezu die besondere Eigenart des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ausmache, daß im Hinblick auf seine anerkannten Vorteile von den Beteiligten gewisse Risiken, so auch die Gefahr mangelhafter Deckung, bewußt in den Kauf genommen würden» So bleibe z»B» die Empfängerbank' ihrem Kunden gegenüber auch dann zur vorbehaltlosen Gutschrift und zur Auszahlung verpflichtet, wenn sie bei der Überweisungsbank deshalb keine wertmäßige Deckung finde, weil diese inzwischen in Konkurs geraten sei» Auch wenn die mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr verbundenen Risiken| in der Zeit nach dem Zusammenbruch besonders groß gewesen seien, stehe ihre Einnahme gleichwohl mit Sinn und Wesen des Girovertrages -nicht im Widerspruch» Diesen Ausführungen ist zuzustimmen» Es bleibt dabei zwar immer zu prüfen, ob die Umstände des einzelnen Falles unter dem Gesichtspunkt der Arglist oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Belange (§ 242 BGB) nicht eine andere Beurteilung rechtfertigen (OGHZ 4, 47 £5$ = ICJ\7 1950, 641)Der vorliegende Sachverhalt bietet aber aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen keinen Anlaß, die von der Klägerin vorgenommenen Überweisungen als unzulässig zu behandeln (vgl auch..OGHZ 2, 145 £HT/) * wie die Beklagte behauptet, kann als entscheidungsunerheblich dahingestellt bleiben« Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, die sich gegen jene Annahme des Berufungsgerichts rieh tat, bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung« Soweit das Berufungsgericht aus dem "Schweigen" der Beklagten gemäß § 362 HOB auf eine "Annahme" der mit Schreiben vom 30«. März 1945 angezeigten Überweisung schließt, macht es nämlich keinen Unterschied, ob die Anzeige am 3« April oder am 3« Mai 1945 zugegangen ist« Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß für die Beklagte hinsichtlich ihrer Berliner Konten bereits seit dem 3« April 1945 rein tatsächlich jede Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen war und daß dies auch der Klägerin bekannt war« Im Rahmen des zwischen den Parteien ' bestehenden Giroverkehrs bedurfte die von der Klägerin.vorgenommene Überweisung an sich überhaupt keine*"Annahme" durch die Beklagte« Diese war vielmehr nach dem sich aus der Geschäftsübung ergebenden Inhalt des Girovertrages schlechthin verpflichtet, der Klägerin die auf das Berliner Konto vorgenoinmene Überweisung gutzubringen« Aus der Tatsache, daß die Beklagte auf das Schreiben vom 30« Marz 1945 geschwiegen hat, kann aber auf jeden Pall der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte trotz der damaligen besonderen Verhältnisse ihr vorher allgemein erteiltes Einverständnis nicht widerrufen, sondern aufrecht erhalten hat und daß sie selbst die Überweisung nicht als unzulässig angesehen hat« 5) Wenn die Revision schließlich meint, eine Geschäftsbesorgung nach § 362 HGB wäre erst nach Realisierung des Berliner Betrages von der Beklagten in Kassel auszuführen ' gewesen, so steht dem aus den bereits dargelegten Gründen entgegen, daß die Beklagte allgemein aus dem Girovertrag verpflichtet war, der Klägerin derartige Überweisungen gut-.*

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO § 242 BGB
BerufungsgerichtÜberweisungGutschriftRMKlägerinKasselRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk*
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	BGB §§ 611, 675> '667;
HGB § 355
Rechtssatz? Eine im Westen gelegene Bank, die bei einer im Berliner Ostsektor gelegenen Bank ein Girokonto unterhielt und damit einverstanden war, daß ihre Girokunden sich dieses Kontos zu Einzahlungen und Überweisungen bedienten, ist verpflichtet, alle Beträge, die ihr auf diesem Girokonto für einen Kunden gutgeschrieben worden sind, diesem Kunden gutzubringen, auch wenn sie von der Gutschrift auf ihrem Berliner Konto erst in einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, in welchem sie über den Betrag infolge der Beschlagnahmemaßnahmen der sowjetischen Be-■ satzüngsmacht nicht mehr hat verfügen können«
Aktenzeichen? I ZR 175/52
Urteil des BGH vom 27<* April 1954 OLG Fränkfurt/M«
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I ZB 1.75/52
e r ! •: It 11 d e t a 27* April 1954
tu, Justizobersekretär jrkunds beamt er der Ge* * schäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bankhauses von	'&	Co-	Kommanditgesell-
schaft, vertreten durcnaei^persönlioh haftenden Gesellschafter Eberhard Freiherr von	in
 Kl
Beklagte und Revisionsklägerin, ; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	-
t
gegen	;
& Sohn GmbH in K#HB
cnartsführer
 und Br« SflUB,
die Firma Hi
 Straße»#, vertreten durch ihre Gesc Oscar H,
Klägerin und Revisionsbeklagte:* \ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/ait Prof.Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter-Wilde, Br« Bock, Dr« Krüger-Hieland,
 Br« Hasteiski und Br* Nörr
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des II« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10* April 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Die Klägerin unterhält seit langen Jahren bei der Beklagten ein Girokonto. Die Beklagte steht im Kontokorrent-Verhältnis mit der	AG,	BfJBB«	Die
 Klägerin überwies mehrfach größere Beträge auf dieses Girokonto der Beklagteno In diesen Pallen teilte sie der Beklagten vorher fernmündlich oder schriftlich die beabsichtigte Überweisung mit und gab gleichzeitig die Anweisung für die weitere Verwendung der überwiesenen Gelder-» Das Girokonto der Beklagten bei der	wies am 30«
?;ärz 1945 ein Guthaben von 1«,291«969? 56 RM aus.

Die Klägerin beauftragte am 30* März 1945 (Karfreitag) die BfHHB	in	auf	das	Girokonto
 der Beklagten bei der Reichskreditgesellschaft 1.500.000 RM überweisen^ Die	führte	den
 Auftrag aus. Die Rm^m^HHil^HiHIB schrieb der Beklagten den Überweisungsbetrag am 1* oder 3* April 1945 mit Wert vom 3« April 1945 gut«
Die Klägerin übersandte der Beklagten ein vom 30» März 1945 datiertes Schreiben folgenden Inhalts?
11 Wir haben heute die DjMHH	AG«
B^l^^ drahtlich veranlaßt. innenauf Ihr Konto bei derRBHpil^IHlipB AG. B^H| RM 1.500.000 zu überweisen, diesen Betrag bitten wir, wie folgt, zu verwenden?
RM
RM
i* sehen
427.894,25 zu Gunsten der H_
Pamilienverwaltung,
•779.790,— desgl.,
RM 259*930,— zu Gunsten von Herrn Oskar R.H RM 32.385,75 zu Gunsten unserer laufenden Rech-______________ nung bei Ihnen. •
RM 1.500.000,—
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Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Klägerin der Beklagten diesen Brief übersandt hat und zu welchem Zeitpunkt er in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist« Der auf diesem Brief befindliche Sichtvermerk des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, des Freiherrn Eber-* hard von	datiert vom 3o Mai 1943»
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Lie Beklagte erhielt erst im Dezember 1945 von der Reici «s. kreditgesellschaft einen vom 31* Oktober 1945 datierten Kontfo auszug über ihr GiroJconto* Auf diesem Kontoauszug ist die Gut schrift von lt500,000 RK mit Wert vom 3» April 1945 vermerkt.
Die Beklagte konnte infolge der von der sowjetischen Be» . Satzungsbehörde angeordneten allgemeinen Sperre der Berliner Bankkonten nicht mehr über ihr Guthaben bei der R
verfügen« nachdem sie von der Klägerin am 11«
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Januar und 25t Februar 1946 schriftlich aufgefordert worden '
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war, die auf ihrem Berliner Konto gutgeschriebenen 1,5*00-000 ’
RH atif dem Girokonto der Klägerin gutzuschreiben und zur Vef
 fügung zu halten, teilte sie der Klägerin unter dem 1« März' •*
1946 mit, daß sie der Klägerin die 1®500,000 RM mit Wert vom
3«, April 1945 auf einem neu eingerichteten "Sperrkonto Berlii »
gutgeschrieben habe und.daß über diesen Betrag erst verfügt
 werden könne, wenn die eingefrorenen Bankguthaben in Berlin •
wieder frei werden würden«'	:
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Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage zunächst \ . die vorbehaltlose Gutschrift eines Teilbetrages von	.	'	;
100,000 RM begehrt«	^
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei jedenfalls am 30« Llärz 1945 nicht mehr berechtigt gewesen, ohne das vorher rechtzeitig einzuholende Einverständnis der Beklagten einen so hohen Betrag auf dören Konto bei der Reichskreditgesellschaft zu überweisen. Die Klägerin

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habe gewußt, daß die Beklagte über die überwiesenen Gelder	• - ’
nicht mehr habe verfügen können» Hätte die Klägerin der Beklagten die Überweisung des Betrages vorher rechtzeitig an- ' gezeigt, so hätte sie die Annahme der Überweisung sofort	£	\
verweigert« Bereits seit dem 29« März 1945 sei* jeder Über-	\t
weisungsverkehr zwischen den Kasseler. Banken und den Banken	.v. I
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im übrigen Reichsgebiet unterbrochen gewesen» Vom 30» März bis 2« April 1945 seien die Kasseler Banken wegen der Oster-. ’
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feiertage geschlossen gewesen» Am 3« April 1945 .sei Kassel ‘ von den Amerikanern besetzt worden» Die Beklagte habe ihren Bankbetrieb erst am 20» April 1945 wieder aufgenommen« Sie *' habe die Anzeige der Klägerin vom 30» März 1945 erst am	<
3« Mai 1945 erhalten» Die Aufnahme der Verbindung mit Berlin sei erst Ende 1945 möglich gewesen« Die Klägerin könne nur das Verlangen, was die Beklagte selbst erhalten habe, nämlich eine Gutschrift vorbehaltlich der Aufhebung der Berliner Kontensperre»	*	'	i
i	»	*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Be- ,	.	:
rufung hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag von 6«500 DM nebst 8 fo	f
Sinsen seit dem 3« April 1945 gutzuschreiben« Das Berufungs-	:
gerricht hat diesem Hilfsantrag unter Beschränkung des Zinsanspruches auf die Zeit vom 1« Januar 1950 ab entsprochen»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abv/eisung , \ ’ der Klage» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
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Ent sch ei du n$agTi\n<Xej^	•';
I» Auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen ‘
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Bankgirovertrages, der als Dienstvertrag Geschäftsbesorgungen zu dem Gegenstand hat, ist die Beklagte u«a, ver-* ; ; >> pflichtet, der Klägerin auf dem in Kassel geführten Giro-
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konto alles gutzubringen, v/as sie, die Beklagte, von der Klägerin oder für die Klägerin von Dritten durch Barsah lungen oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Bank- • Überweisung oder Verrechnungsschecks erlangt (§§ 611, 675, •
 der Klägerin zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ihre Ge- . schüftseinrichtungen zur Verfügung, zu denen unstreitig die auf allen Geschäftspapieren der Beklagten angegebenen ;-Postscheck- und Reichsbankkonten gehörten«. Die Klägerin « imd Dritte, die zu Gunsten der Klägerin Zahlungen oder Überweisungen vornehmen wollten, konnten sich also ohne weiteres dieser Konten bedienen«, Gutschriften im Girover-kehr begründen an sich nur abstrakte Verbindlichkeiten des-', kontoführenden Geldinstituts, stellen aber zugleich einen ; vollwertigen Ersatz für eine Barübergabe dar* Was die Be-klagte also z„B* durch Gutschriften im* Postgiroverkehr oder im Reichsbenkgiroverkehr erlangt hat, ist Bestandteil ihres Vermögens geworden* Soweit das auf diese Weise ; ?jrlangte für die Klägerin bestimmt war, wurde die Beklagte r auf Grund des Giroverträges zu einer entsprechenden Gutschrift auf dem in Kassel geführten Girokonto der Klägerin' und auf Verlangen auch zur Auszahlung an die Klägerin verpflichtet (vgl Ivleyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung, 1951, S 10, 41 ff, 47 f, 52 ff‘mit-Nachweisen)*
II* 1) Die Klägerin hat sich für die hier streitige Bank-: Überweisung von 1«500-000 R£I, mit der sie am 30* Kärz 1945.
nicht der vorbezeichneten Post- und Reichsbankgirokonten der Beklagten, sondern des ihr bekannten Girokontos der
• 667 BG.13) * Im Rahmen des Girovertrages stellte die Beklagte
 die D
in :
beauftragt hat,
 Beklagten bei’ der R
AG. in
 bedient* Auf diesem Girokonto ist der Beklagten am 1* oder*
3* April 1945 der von der D
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 Veranlassung der Klägerin überwiesene Betrag gutgeschriebefl worden* Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob •
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die Beklagte damit einverstanden war, daß sich die Klägerin für derartige Überweisungen auch des Girokontos der Beklagten . bei der RdMMBHHHHHHHIB bediente, und weiter darüber, ob die Beklagte‘durch diese Überweisung den Betrag von 1«500»000 HM als vollwertige Buchgeldzahlung oder nur mit der durch die allgemeine Kontensperre eingetretenen Yer-fügungsbeschränkung erlangt habe*	•
2)	Bas Berufungsgericht hat die Beklagte auf Grund des I zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages für ver-	•	\
pflichtet erachtet, der Klägerin den überwiesenen Betrag vorbehaltlos gutzuschreiben, und ausgeführt, die Beklagte sei grundsätzlich damit einverstanden gewesen, daß sich die [ Klägerin dieses Girokontos bei der R für Überweisungen bediente* Einer vorherigen Anfrage bei der ] Beklagten und einer besonderen Einverständniserklarung habe es nicht bedurft« Burch die auf Grund der Überweisung vorge- • nommene.‘.Gutschrift von 1« 500«000 RM habe die Beklagte Deckung 1 erlangt« Biese Gutschrift stehe im Verhältnis der Klägerin zu ] der Beklagten einer Barzahlung gleich* Ber Vermögensübergang . •; auf die Beklagte sei durch die Gutschrift als solche erfolgt« j Für diesen Rechtserwerb komme es auf die Kenntnis der Beklag- ] ten von der Gutschrift nicht an« Bie Verpflichtung der Be-	;
klagten, den durch diese Gutschrift auf ihrem Berliner Giro- , | konto erlangten Vermögenswert auf dem Girokonto der Klägerin j in Kassel gutzubringen, werde durch die später erfolgte Sperre .j der* Berliner Konten nicht berührt« Auf Grund der gleichen Er- •'] Wägungen, die die Rechtsprechung bei .Überweisungen zwischen '1 den Filialen derselben Großbank zu einer Ablehnung des sogenannten Kertdeckungsprinzips geführt hätten, sei auch hier im Verkehr zwischen selbständigen Banken schon die "buchmäßige" Deckung der Empfängerbank - hier der Beklagten - ausreichend, um sie zur vorbehaltlosen Gutschrift zu Gunsten des Girokunden - hier der Klägerin - zu verpflichten (Meyer-Cording aaO S 68, 75, 78, insbesondere 79; Y/ehl KJY/ 1949, 463 /?65/
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in der Anmerkung zu dem Urteil des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone vom 28* Januar 1949 - I ZS 87/48 -, abgedruckt in NJW 1949, 180 = OGHZ 1» 298; MÖhring, NJW 1949» 646 in der Anmerkung zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16* November 1949 - 1 U 109/49 Langen BB 1948, 484; Meyer DRZ 1947, 360 /?62/; 1949? 74 £[
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen* Sie stehen im Einklang mit den Grundsätzen, die der erkennende Senat für die rechtliche Beurteilung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs entwickelt hat (vgl für den Pall, daß d'ie im V/esten gelegene Empfängerbank durch Überweisung und Gutschrift auf ihr später gesperrtes Postscheckkonto (Ost) "buchmäßige« Deckung erlangt hat: OGHZ 4, 47 - 50 = NJY/ 1930, 641 Nr 1; Seydel BB 1951, 714 f zu Pall d)*
III« Die von der Revision in sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobenen Rügen sind nicht gerechtfertigt*
1) Unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senat» vom So Kärz 1951 - I ZR 35/50 - (LM EGB § 285 Nr 1 = NJY/ 1951, .437) vom 1« Juni 1951 - I ZR 120/50 - (NJY/ 1951, 758 Nr 2). und vom 18* Januar 1952 - I ZR 105/51 - (LM BGB § 675 Nr 3) wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung der Beklagten zur vorbehaltlosen Gutschrift der 1*500>000 RM zu Gunsten der Klägerin sei bereits auf Grund der am 1* oder 3. April 1945 erfolgten Gutschrift dieses Betrages auf ihrem Berliner Girokonto bei der RHHH^HIHHHIII^ begründet worden, und zwar unabhängig davon, daß die Beklagte erst im Herbst 1945 durch die Gutschriftsanzeige der	von	dieser Gutschrift Kenntnis
 erlangt habe* Die Revision meint, es komme im vorliegenden Pall entscheidend auf die «Realisierbarkeit der Deckung« an»
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die immer erst nach Kenntnis der Gutschrift gegeben sein könne; eine "wertmäßige Deckung” sei Voraussetzung für eine Auszahlung oder weitere Gutschrift jedenfalls dann, wenn sich der Uberweisungsbetrag noch nicht im Vermögen derselben Bank, sei es auch bei einer anderen Niederlassung, befinde, sondern von dritter Seite für den Kunden überwiesen werde„
Die Revision kann für ihre Rechtsauffassung aus den von ihr angeführten Entscheidungen des Senats nichts herleiten« Diese Entscheidungen betreffen nur die Frage, ob und unter v/elchen Voraussetzungen vom- Standpunkt des sogenannten Wertdeckungsprinzips aus die Verweigerung der Auszahlung oder Gutschrift wegen entschuldbaren Rechtsirrtums noch keine Verzugsfolgen auslöst (vgl hierzu auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18« März 1952 - I ZR 116/51 -in DM BGB § 285 Nr 4)- Die Empfängerbank wird zur Auszahlung oder Gutschrift zu Gunsten ihres Girokunden allein durch die Tatsache verpflichtet, daß sie für diesen Kunden einen Vermögenswert erlangt« Im bargeldlosen Zahlungsverkehr kann dies durch Gutschriften geschehen, die auch ohne Anzeige und Kenntniserlangung zu einem Rechtserwerb führen« Eine andere Frage ist es, ob durch die Nichterfüllung der entstandenen Verpflichtung zur Auszahlung oder Gutschrift Verzugs^ eintreten. Rechtsirrig ist. auch die Auffassung der Revision,Im vorliegenden Fall sei eine "wertmäßige Deckung" der Beklagten Voraussetzung für ihre Verpflichtung zur Zahlung oder weiteren Gutschrift, da sich der Über-weisungsfegtrag noch nicht im Vermögen der Beklagten befunden habe, sondern von dritter Seite für den Kunden überwiesen worden sei« Tatsächlich hat diese Überweisung bereits in dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Berliner Girokonto der Beklagten (1« oder 5« April 1945) zu einem Rechts-und Verraögensübex’gang geführt (BGH 9- März 1951 - I ZR 38/50 in NJW 1951, 437 Nr 1),
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2) Zu Unrecht wendet sich die Revision weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Gutschrift auf dem Berliner Konto der Beklagten sei einer Barzahlung in Kassel gleichzustellen« Diese Gleichstellung folgt aus dem Wesen und Zweck des Girovertrages, Dabei macht es keinen Unterschied, ob die von der Klägerin veranlaßte Überweisung der Erfüllung einer ihr gegenüber der Beklagten obliegenden Verbindlichkeit oder anderen Zwecken dienen soll (OGHZ 4, 4i ZW), Was die Revision in diesem Zusammenhang gegen eine Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung oder Gutschrift a der überwiesenen 1,500,000 RM vorbringt, beruht im Grunde auf der rechtsirrigen Vorstellung, daß die kontoführende Stelle zu einer Gutschrift erst dann verpflichtet sei, wenn sie selbst eine 11 wertmäßige Deckung” erhalten habe. Es braücht nicht entschieden zu werden, ob die Auffassung der Revision dann gerechtfertigt wäre, wenn es sich nicht, wie im vorliegenden Pall, um die Weisung zur Verfügung über Littel gehandelt hätte, die auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages in das allgemeine Vermögen der Beklagten gelangt wäre, sondern ein besonderer Geschäftsbesorgungsauftrag Vorgelegen hätte.
3)	Die Revision verkennt nicht, daß die Beklagte grundsätzlich alle Einzahlungen oder Überweisungen auf ihr Postscheckkonto und ihr Reichsbankgirokonto als an sie geleistete Barzahlungen gelten lassen müsse. Hieraus folgt aber, daß die Rechtslage im vorliegenden Pall für eine Überweisung auf das Girokonto der Beklagten bei der
 nicht anders beurteilt w erden
 kann, sofern die Klägerin das	der. Beklagten
 mit einer derartigen Überweisung als gegeben ansehen.konnte.
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, auch dieses Konto habe der Klägerin für Überweisungen an die Beklagte offengestanden. Unstreitig habe sich die Klägerin
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in den Jahren vor 1945 in zahlreichen Fällen bei Überweisungen dieses Girokontos bedient, ohne daß die Beklagte dem widersprochen habe und obwohl es sich dabei zu dem Teil um Beträge von mehreren 100»000 RM gehandelt habe* Aus dieser langjährigen Übung sei auf ein allgemeines Einverständnis der Beklagten zu schließen* Zwar seien die größeren Überweisungen von der Klägerin jeweils vorher fernmündlich oder schriftlich der Beklagten angezeigt worden; nur bei kleineren Beträgen habe man von einem entsprechenden Avis abgesehen*
Baß die Klägerin bei der Überweisung des streitigen Betrages eine vorherige Anzeige unterlassen habe, könne das grundsätzliche Einverständnis der Beklagten nicht beseitigen* Unstreitig sei zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung getroffen worden, nach der die Klägerin bei Überweisungen auf das Berliner Girokonto der Beklagten zur vorherigen' Anzeige verpflichtet sei und der Beklagten dadurch Gelegenheit zu * geben sei, die Gutschrift durch einen \7iderruf ihres Einverständnisses der normalen Wirkung zu entkleiden* Bie dem Gericht vorgelegten Abschriften der früheren Avise der Klägerin hätten jeweils die Bekanntgabe einer unmittelbar bevorstehenden oder sogar gleichzeitig vorgenommenen Überweisung auf das Girokonto der Beklagten bei der Reichskreditgesellschaft und darüber hinaus Anweisungen an die Beklagte enthalten, wie sie den überwiesenen Betrag aiif den Konten der im einzelnen aufgeführten Endbegünstigten gutzubringen habe« Bie Anzeigen seien somit in keinem Fall Anfragen gewesen, ob eine bestimmte Überweisung genehm sei, sondern hätten lediglich den uiunittelbar bevorstehenden oder gar gleichzeitig erfolgenden Vollzug der Gutschrift zur. Kenntnis gebracht* Unstreitig habe die Beklagte niemals einer ängezeigten Überweisung widersprochen, Aus der Art und Yteise, wie die Überweisungen früher gehandhabt worden seien, ergebe sich nicht, daß sie nur vorbehaltlich des besonderen Einverständnisses der Beklagten hätten zulässig sein sollen., Bie Avise hätten mangels entsprechender ver-
 
traglicher Abreden ihrem Inhalt und insbesondere auch dem früheren Verhalten der Beklagten nach nicht den Zweck • gehabt] der Beklagten Gelegenheit zu einen eventuellen Widerruf ihreJ »grundsätzlichen Einverständnisses zu geben.. Wenn die Beklag^ te die Avise so hätte verstanden wissen wollen, dann hätte sie ihren dahin gerichteten Willen in entsprechender Porm * der Klägerin gegenüber erkennbar machen müssen* Da sie das nicht getan habe, müsse sie die Überweisungen und damit auch| die des hier streitigen Betrages mit der üblichen Wirkung" gegen sich gelten lassen* Das folge auch daraus, daß die Beklagte auf die Mitteilung der Klägerin vom 30« Härz 1945 zehn Llonate hindurch geschwiegen habe. Auf die vorgenannte Anzeige, die der Beklagten spätestens am 3«* April 1945 zugegangen sei, hätte sich die Beklagte in Anbetracht der zwischen den Parteien bestehenden engen Geschäftsverbinduig äußern müssen* Da sie nicht unverzüglich geantwortet habe, gelte ihr Schweigen gemäß § 362 HGB als Annahme*
b) Die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen-| den PestStellungen des Berufungsgerichts über das Vorliegen eines Einverständnisses der Beklagten lassen keine Rechtsverletzung erkennen*
aa) Die Revision rügt eine Verletzung des § 286 ZPO insoweit, als das Berufungsurteil auf S 10 "zahlreiche Pälle" von Überweisungen annimmt; diese Annahme widerspreche dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 27« * April 1951 S -2*
Mit dem Ausdruck "zahlreich" will das Berufungsgericht ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen, was Gegenstand des un-] streitigen Sachverhalts ist* Danach hat die Klägerin in de» Jahren vor 1945 auf das Girokonto der Beklagten bei der
"mehrfach" größere Beträge überwiesen* Das steht auch im Einklang mit dem Inhalt deß Schriftsatzes der Beklagten vom 27* April 1951 S 2 und dem
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insoweit nicht bestrittenen Inhalt der Berufungsbegründung S 2 f mit Anlagen«
bb) Die Revision hält die Feststellungen und Erörterungen über eine zwischen den Parteien bestehende Geschäftsübung auf S 10 des Berufungsurteils nicht nur für lückenhaft, sondern „ auch nicht für geeignet, den Schluß-zu rechtfertigen, daß die Beklagte Zahlungen der Klägerin in beliebiger Höhe auf ihr Konto in Berlin ohne weiteres als Einzahlungen in Kassel habe gelten lassen woilen« Das Berufungsgericht habe dabei die Eandelssitte (§ 34-6 IIGB) völlig beiseite gelassen und sie entgegen § 157 BGB auch nicht als Auslegungsmittel, für das Verhalten der Beklagten gewürdigt«
Es ist richtig, daß die im ersten Rechtszug mit der Sache befaßte Kammer- für Handelssachen Maus eigener Sachkunde gemäß § 114 GYG» einen »allgemein bestehenden Handelsbrauch» des Inhalts festgestellt hat, daß die Klägerin vor der Überweisung des großen Betrages gehalten gewesen sei, mit der Beklagten Rücksprache zu nehmen, damit diese darüber entscheiden könne', wohin sie das Geld überwiesen haben wolle* Das Berufungsge- ^ rieht hat sich mit der Annahme eines solchen »Handelsbrauches» zwar nicht ausdrücltlich auseinandergesetzt; aus dem Berufungsurteil ergibt sich aber im Zusammenhang mit der im Tatbestand voed er gegebenen Begründung des landgericht’lichen Urteils deutlich, daß das Berufungsgericht nach Art und Umfang der zwischen den Parteien bestehenden langjährigen Geschäfts- • . Übung ein solches Entscheidungsrecht der Beklagten verneint hat* Gegenüber einem derartigen aus den besonderen Beziehungen zwischen den Parteien sich ergebenden Einverständnis der Beklagten kann dem vom Landgericht angenommenen - von der Klägerin übrigens unter Bev/eisantritt bestrittenen - »Handelsbrauch» keine Bedeutung mehr zukommen*
cc) Für den Fall, daß ein allgemeines Einverständnis
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der Beklagten als erteilt angesehen werde, meint die Revision, daß die besonderen Umstände des Balles nach Treu und Glauben die Annahme eines Einverständnisses ausgeschlossen hätten* Bas Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übergangen, für die Stadt Kassel habe schon seit dem 29« Marz 1945 jeder Überweisungsverkehr zwischen Ost und West aufgehört; die Besetzung der Stadt durch die Amerikaner habe damals unmittelbar-bevorgestanden; demgemäß habe mit einer weiteren Absperrung nach Osten und mit der Unmöglichkeit, weitere Verfügungen über die Berliner Konten zu treffen, gerechnet werden müssen,. Wegen des hohen Betrages von 1,500,000 RM hätte die Klägerin nicht erwarten' können, daß die Beklagte unter den damaligen Verhältnissen sich zu einer Bereitstellung der Mittel in Kassel verpflichtet haben würde, ohne vorher eine besondere örtliche Liquiditätsvorsorge ’zu treffen« Bas Berufungsgericht.hätte prüfen müssen, ob nicht die Klägerin unter bewußter Hintansetzung der Interessen der Beklagten den Versuch unternommen habe, auf dem Rücken der letzteren sich eine sonst unerreichbare Bispositionsmöglichkeit in Kassel zu verschaffen (§ 242 BGB'
Bas Landgericht hat hierzu darauf hingewiesen, 11 es sei nicht einmal von der Hand zu weisen, daß' die Klägerin diese Geldmanipulation kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner unter bewußter Außerachtlassung der Wünsche der. Beklagten unternommen habe, weil sie darin die einzigste, jedenfalls die bequemste Möglichkeit gesehen habe, ihre Berliner Gelder in Kassel'zu verwenden”,	:;i
Ber schriftliche Verwendungsauftrag der Klägerin vom 30- März 1945 betraf eine Bividendenausschüttung an ihre s Gesellschafter- Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin ist auch in früheren Bällen unter Verwendung der betreffenden Berliner Konten der Gesellschafter so verfahren worden. Erst im Laufe des Monats April 1945 teilte die Klägerin der
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Beklagten mündlich mit, daß der Dividendenausschüttungsbeschluß rückgängig gemacht worden sei« Hieraus folgte, daß der überweisungsbetrag nunmehr in voller Höhe der Klägerin auf ihrem Girokonto in Kassel gutzubringen war« Trotzdem hat die Beklagte der vorgenoramenen Überweisung im Jahre 1945 unstreitig nicht widersprochen, sondern auf die Mitteilung der Klägerin vom 30« März 1945? von der sie spätestens am 3o Mai 1945 Kenntnis erlangt hat, geschwiegen*
Das Berufungsgericht hat zu den aus § 242 BGB hergeleiteten Hinwendungen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der “Einrede der Arglist” Stellung genommen und ausgeführt: Als die Klägerin den überweisungsbetrag erhalten habe, sei die Aufspaltung Deutschlands in Besätzungszonen mit ungleicher Rechtsentwicklung und unterschiedlichen geld- und währungspolitischen Maßnahmen in ihrer konkreten Auswirkung auf die Rechtsverhältnisse der Parteien nicht voraussehbar gewesen* Insbesondere sei der Klägerin am 30* März 1945 unter gar keinen Umständen erkennbar gewesen, daß die Beklagte in naher Zukunft für die Gutschrift auf dem Girokonto bei der Reichskreditgesellschaft keine wertmäßige Deckung finden würde; im Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages habe die Präge, zu wessen Nachteil das dem damaligen .Giroverkehr anhaftende Risiko möglicherweise einmal ausschlagen werde, völlig im Dunkel gelegen; es sei daher nicht erfindlich, in welchen Unständen bei dieser Sachlage eip. arglistiges Verhalten der Klägerin gesehen werden könne* Es könne auch nicht angehen, so führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aus, das Risiko der Gutschrift, falls es einmal zu Ungunsten der Bank ausschlage, auf den Kunden abzuwälzen* Gerade in Krisenzeiten seien sichere Grundsätze für den bargeldlosen Zahlungsverkehr unerläßlich. Seine Handhabung und seine Wirkungen dürften nicht von Zufällen und den Beteiligten im voraus oft überhaupt nicht
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zugänglichen Bedingungen abhängig gemacht werden» Es sei ein Gebot der Rechtssicherheit, daß gerade auch in Krisenzeiten an der Gleichstellung von Gutschrift und Barzahlung festgehalten werde * Hierzu verweist das Berufungsgericht mit Recht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in- NJW 1950, 641 = OGHZ 4, 47 [K9 f7, die den Fall betrifft, daß sich eine Bank ihren Girokunden gegenüber allgemein mit Über«| Weisungen auf ihr Postscheckkonto einverstanden erklärt hat. Darüber hinaus dürfe nicht verkannt werden, so führt das Berufungsgericht aus, daß es geradezu die besondere Eigenart des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ausmache, daß im Hinblick auf seine anerkannten Vorteile von den Beteiligten gewisse Risiken, so auch die Gefahr mangelhafter Deckung, bewußt in den Kauf genommen würden» So bleibe z»B» die Empfängerbank' ihrem Kunden gegenüber auch dann zur vorbehaltlosen Gutschrift und zur Auszahlung verpflichtet, wenn sie bei der Überweisungsbank deshalb keine wertmäßige Deckung finde, weil diese inzwischen in Konkurs geraten sei» Auch wenn die mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr verbundenen Risiken| in der Zeit nach dem Zusammenbruch besonders groß gewesen seien, stehe ihre Einnahme gleichwohl mit Sinn und Wesen des Girovertrages -nicht im Widerspruch»
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen» Es bleibt dabei zwar immer zu prüfen, ob die Umstände des einzelnen Falles unter dem Gesichtspunkt der Arglist oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Belange (§ 242 BGB) nicht eine andere Beurteilung rechtfertigen (OGHZ 4, 47 £5$ = ICJ\7 1950, 641)Der vorliegende Sachverhalt bietet aber aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen keinen Anlaß, die von der Klägerin vorgenommenen Überweisungen als unzulässig zu behandeln (vgl auch..OGHZ 2, 145 £HT/) *
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4)	Ob der -Beklagten das Schreiben der Klägerin vom föärz 1945 am 3* April 1945 zugegangen ist, wie das Be-
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rufungsgericht anniromt, oder erst am 3« Mai 1945? wie die Beklagte behauptet, kann als entscheidungsunerheblich dahingestellt bleiben« Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, die sich gegen jene Annahme des Berufungsgerichts rieh tat, bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung« Soweit das Berufungsgericht aus dem "Schweigen" der Beklagten gemäß § 362 HOB auf eine "Annahme" der mit Schreiben vom 30«. März 1945 angezeigten Überweisung schließt, macht es nämlich keinen Unterschied, ob die Anzeige am 3« April oder am 3« Mai 1945 zugegangen ist« Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß für die Beklagte hinsichtlich ihrer Berliner Konten bereits seit dem 3« April 1945 rein tatsächlich jede Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen war und daß dies auch der Klägerin bekannt war« Im Rahmen des zwischen den Parteien ' bestehenden Giroverkehrs bedurfte die von der Klägerin.vorgenommene Überweisung an sich überhaupt keine*"Annahme" durch die Beklagte« Diese war vielmehr nach dem sich aus der Geschäftsübung ergebenden Inhalt des Girovertrages schlechthin verpflichtet, der Klägerin die auf das Berliner Konto vorgenoinmene Überweisung gutzubringen« Aus der Tatsache, daß die Beklagte auf das Schreiben vom 30« Marz 1945 geschwiegen hat, kann aber auf jeden Pall der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte trotz der damaligen besonderen Verhältnisse ihr vorher allgemein erteiltes Einverständnis nicht widerrufen, sondern aufrecht erhalten hat und daß sie selbst die Überweisung nicht als unzulässig angesehen hat«
Ob die Klägerin unter den derzeitigen Verhältnissen eine sofortige Auszahlung des gesamten hohen Betrages von 1,500 «.000 RM hätte verlangen können (§ 242 BGB), bedarf keiner Prüfung, da eine solche Auszahlung nicht verlangt worden ist und hieraus auch keine Rechtsfolgen hergeleitet werden,
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5)	Wenn die Revision schließlich meint, eine Geschäftsbesorgung nach § 362 HGB wäre erst nach Realisierung des
 Berliner Betrages von der Beklagten in Kassel auszuführen ' gewesen, so steht dem aus den bereits dargelegten Gründen entgegen, daß die Beklagte allgemein aus dem Girovertrag verpflichtet war, der Klägerin derartige Überweisungen gut-.* zubringen, ohne daß es des Zustandekommens eines die Binze&s Überweisung betreffenden besonderen Geschaftsbesorgungsver-*'.; träges bedurfte,,
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IVo Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Voraus-» Setzungen für die Anwendung der Ziff 25 der Allgemeinen Bankbedingungen auf den vorliegenden Fall verneint (OGHZ 2, 143 /I5J7? BGHZ 2, 218 ^2^/) ,
Gegen die Höhe des mit der Klage geltend gemachten Teilbetrages sind keine umstellungsrechtlichen Bedenken zu erheben (BGHZ 3, 156)*
Schließlich ist auch nicht zti beanstanden, daß das Berufungsgericht mit V/irkung vom 1* Januar 1950 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von f8 °ß> zugesprochen hat«, Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch von der Revision nicht angegriffen worden«.
Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge
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aus § 97 ZPO zurückzuweisen
 Wilde
Bock
 Hasteiski	Hörr
 Krüger-lUeland