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BGH · I ZR 175/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 175/03

b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zu dem Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll. 1 Die Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau" (im Folgenden auch "Handbuch") beauftragt worden. 2 Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßenund Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem Die Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßenund Brückenbau (im Folgenden auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt. Juni 2001 hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen. a) es bei Meldung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oderzu vertreiben: blatl - Dokumentation Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau Aufgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abteilung S, und den Straßenbauverwaltungen der Länder im „Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßenund Brückenbau (HAV-StB)“ )ie vorliegende Sammlung enthält den Originaltext des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Vohnungswesen herausgegebene „Handbuch für Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im itraßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“, eingeführt mit ARS 20/2001 (VkBI. 5 1161 HVA F-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßenund Brückenbau 3 1162 HVA L-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßenund Brückenbau Duelle: Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau (HVA B-StB) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau (HVA B-StB) Dieser sei vom Ministerium und den obersten Straßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu entwickeln. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit Druck und Vertrieb beauftragt worden sei. 9 Die Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als amtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Diese Anweisungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regelwerk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben habe das Ministerium zu dem Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm. 12 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden ist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2 UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das Ministerium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart haben. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des Hauptausschusses Verdingungswesen im Straßenund Brückenbau geschaffenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG. Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zu demindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zu dem Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" be-zeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl. Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. 16 b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem Allgemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Straßen ging. Aufträge im Bereich des Straßenund Brückenbaus für Bundesfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs Wie bereits dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer solchen Anordnung befugt war. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte.

Zitierte Normen: § 5 UrhG Art. 90 GG § 5 UrhG § 97 ZPO
HandbuchamtlichMinisteriumAuftragUrhGRichtlinieKlägerinVergaberichtlinienwerken

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/03	Verkündet	am:
6. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR:____________ja
 Vergaberichtlinien
UrhG § 5 Abs. 1
a)	Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zu demindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.
b)	Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zu dem Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.
c)	Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 -1 ZR 175/03 - OLG Köln
LG Köln
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau" (im Folgenden auch "Handbuch") beauftragt worden.
2	Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßenund Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem
-3-
Anhang mit ergänzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßenund Brückenbau (im Folgenden auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt. Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.
3	Die	Beklagte	vertreibt	in	ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des
 Handbuchs. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen,
a)	es bei Meldung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oderzu vertreiben:
blatl - Dokumentation
 Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau
HVA B- StB
Aufgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abteilung S, und den Straßenbauverwaltungen der Länder im „Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßenund Brückenbau (HAV-StB)“
w
- Verlag
V
linweis:
)ie vorliegende Sammlung enthält den Originaltext des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Vohnungswesen herausgegebene „Handbuch für Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im itraßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“, eingeführt mit ARS 20/2001 (VkBI. 2001, S. 344)
Die HVA-Gesamt-Sammlung S1165 (Vergabebestimmungen) enthält die nachfolgenden einzelnen Loseblattsammlungen:
>1160 HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau
5 1161 HVA F-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßenund Brückenbau
3 1162 HVA L-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßenund Brückenbau
 Duelle:
Veröffentlichung mit ARS 20/2001 vom 25. Juni 2001, VkBI. 2001, S. 344
Sonderdruck des Vi	blatt	-	Amtsblatt	des	Bundesministeriums	für	Verkehr,	Bau-	und	Wohnungswesen	der
 Bundesrepublik Deutschland
 Der V	t-Verlag	veröffentlicht	im	Auftrag	der
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau-' und Wohnungswesen (BMVBW) alle amtlichen Bekanntmachungen für das gesamte Verkehrswesen einschließlich der Gesetze und Ver-
ordnungen sowie durch Erlaß für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Richtlinien. Techn. Bestimmungen, Vorschriften im V	blatt	oder
 als Sonderdrucke (Dokumente, Sammlungen, Formulare) des V	iblatt	(Amtsblatt).
Stand:
Die vorliegende Veröffentlichung entspricht in ihrer Form dem Stand zu dem Zeitpunkt der Auslieferung.
Lieferung nur direkt über den Verlag.
Registrierte Bezieher der Sammlung erhalten in unregelmäßigen Abständen jeweils die aktuellen Ergänzungen automatisch zugesandt.
Haftungsausschluß:
Eine Haftung, die über den Ersatz fehlerhafter Druckstücke hinausgeht, ist ausgeschlossen.
Vordrucke:
Die in diesem Werk abgebildeten Vordrucke können auch als gedruckte Papier-Vorlagen unter den angegebenen Vordruck-Nummern bezogen werden.
Die beiliegende CD-ROM enthält eine PDF-Datei des Handbuches - mit inhaltlichen Verknüpfungen - und ein Datenbanksystem zur elektronischen Ausfüllung und Verwaltung
 der Vordrucke.
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau (HVA B-StB)
Gliederung
 Teil 1:	Richtlinien	für	das	Aufstellen der Vergabeunterlagen
1.0	Allgemeines
1.1	Aufforderung zur Angebotsabgabe
1.2	Angebotsschreiben
1.3	Besondere Vertragsbedingungen
1.4	Leistungsbeschreibung
 Teil 2:	Richtlinien	für	das	Durchführen der Vergabeverfahren
2.0	Allgemeines
2.1	Bekanntmachungen
2.2	Behandlung der Bewerbungen
2.3	Eröffnung der Angebote und erste Duchsicht
2.4	Prüfung und Wertung der Angebote
2.5	Abschluss des Vergabeverfahrens
 Teil 3:	Richtlinien	für	das	Abwickeln der Verträge
3.0	Allgemeines
3.1	Bauüberwachung
3.2	Abrechnung______________
3.3	Abrechnung mit DV-Anlagen
3.4	Nachträge
3.5	Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
3.6	Sicherheitsleistungen
3.7	Rechnungen und Zahlungen
3.8	Zahlungen an Dritte
3.9	Abnahme
3.10	Gewährleistung
3.11	Kündigung durch den Auftraggeber
3.12	Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung
3.13	Insolvenzfälle
3.14	Aufrechnungsfälle
3.15	Änderungen an Leitungen der öffentlichen Versorgung
 Vordrucke: Vordrucke für Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren und Vertragsabwicklung Anhang. Ergänzende Unterlagen
-7-
b)	die Vervielfältigungsstücke des im Antrag zu 1a genannten Handbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
c)	der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten Werbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auflagenhöhe und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung zu legen über die mit dem genannten Handbuch erzielten Gewinne;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
4	Das	Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
5	Auf	die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2004, 142).
6	Mit	ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
7	I.	Das	Berufungsgericht	hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine
 urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Dazu hat es ausgeführt:
-8-
8	Das	Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Urheber des
 Handbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten Straßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu entwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die Einführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden können. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit Druck und Vertrieb beauftragt worden sei.
9	Die	Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als
 amtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe bestimmter Aufträge im Bereich des Straßenund Brückenbaus. Diese Anweisungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regelwerk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme zudem eine gewisse Außenwirkung für Unternehmen im Bereich des Straßen-und Brückenbaus zu.
10	Das	Handbuch	sei	ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministe-
rium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Festlegung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstraßen betroffen seien - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe - gemeinsam mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder - die Entwicklung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen, der nur mit
-9-
Beamten des Bundes und der Länder besetzt sei und sein Bestehen dem Bemühen verdanke, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben habe das Ministerium zu dem Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm.
11	II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.
12	Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenund Brückenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden ist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2 UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das Ministerium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart haben.
13	1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des
 Hauptausschusses Verdingungswesen im Straßenund Brückenbau geschaffenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG.
- IQ-
14	a)	Der	Begriff	des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrecht-
licher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizität von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 229 f.). Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern, die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zu demindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 -1 ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO §5 UrhG Rdn. 30; Möh-ring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228).
15	Wegen	des	Publizitätsinteresses	der	Allgemeinheit	kann	§	5	Abs.	1	UrhG
auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zu dem Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" be-zeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl.
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 BGH, Urt. v. 12.6.1981 -1 ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 -1 ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30).
16	b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem Allgemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Straßen ging.
17	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass neben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßenund Brückenbaus für Bundesfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs
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vergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wollen, an die Vorgaben der Richtlinien halten.
18	Die Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer solchen Anordnung befugt war.
19	c) Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Verwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben.
20	2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 -1 ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben.
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Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte.
21	III.	Die	Revision	der	Klägerin	war	danach	zurückzuweisen.	Die	Kosten-
entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann	v.	Ungern-Sternberg	Pokrant
 Büscher
Bergmann
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -