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BGH

Gericht: BGH

November 1957 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, Uber die vom Landgericht und Oberlandesgericht zugesprochenen Beträge hinaus weitere 6»200,— DM nebst 6 # Zinsen seit dem 1» Juli 1949 an den Kläger zu zahlen. Der Kläger fordert von den Beklagten aus den Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung, des unlauteren Wettbewerbs und der Ersatzpflicht aufgrund ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung Schadensersatz, In erster Instanz hat er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine nach dem Ermessen des Gerichts;' festzusetzende Schadens summe, mindestens aber 150.000,— DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 1. Er hat in der Revisionsinstanz beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu seinen Ungunsten erkannt ist, und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten haben in der Revisionsinstanz den Klaganspruch in Höhe von 6.200,— DM nebst 6 i Zinsen seit 1. Der Kläger hat erklärt, daß er kein Anerkenritnisurtoil beantrage, weil die Beklagten durch Abgabe des Anerkenntnisses arglistig handelten, und hat seinen bereits ge- 2. Dagegen wendet sich die Revision mit folgender Begründung gegen die sachlichrechtliche Wirksamkeit des Anerkenntnisses: Durch seine Abgabe wollten die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Bnt Scheidung an das Berufungsgericht verhindern und damit dem in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Kläger die Möglichkeit nehmen, nach Wiedereröffnung der Berufungsinstanz seinen Berufungsantrag auf bisher von ihm nicht angefochtene Teile des landgerichtlichen Urteils zu erweitern; das sei arglistig» Zwar geht die Revision zutreffend davon aus, daß das prozessuale Anerkenntnis, wie jede Prozeßhandlung einer Partei, dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegt (RGZ 102, 217, 222) und eine Verletzung dieses Grundsatzes die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses zur Böige hat. Aus dem Vorbringen der Revision läßt sich jedoch eine solche Verletzung nicht entnehmen, auch wenn mit der Revision davon auszugehen ist, daß der Kläger im Palle der Wiedereröffnung der Berufungs instanz durch ZurUckverweisung der Sache an das Berufungs gericht die Berufung noch erweitern könnte. Das prozessuale Anerkenntnis entspringt in der Hegel dem Wunsch des Anerkennenden, den Bechtsstreit alsbald kostensparend (§ 93 ZPO; § 25 Abs. 1 Br. 5 GKG$ § 33 Abs. 1 Satz 1 BAGebO) zu beenden, weil er von der Begründetheit dos Klageanspruchs überzeugt ist oder einfach den Bechtsfrie-den durch Unterwerfung unter den geltend gemachten prozessualen Anspruch wiederherstellen will. Denn selbst wenn diese Behauptung des Klägers als richtig unterstellt wird, würde sich in einer solchen Erwägung der Beklagten nur de-ren Wunsch offenbaren, den ganzen Bechtsstreit durch Anerkenntnis des mit der Bevision' verfolgten Klageanspruchs alsbald zu beenden und den Bechtsfrieden wieder herzustol-len. Denn wenn auch die auf das Anerkenntnis folgende Verurteilung nicht nur den mit der Revision Hiernach haben die Beklagten den Klageanspruch, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist, rechtswirksam anerkannt» Demgemäß sind die Beklagten dem Anerkenntnis entsprechend ohne sachliche Prüfung der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu verurteilen, da für eine streitmäßige Entscheidung über die Begründetheit dieses Anspruchs nach Abgabe der Anerkenntniserklärung kein Rechts-schutzbedüx’fnis gegeben ist (BGHZ 10, 333). Zwar hat der Kläger in der Revisionsinstanz auch den Antrag gestellt, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hieraus aber folgt, daß der Kläger, indem die Beklagten dem Anerkenntnis entsprechend verurteilt werden, denjenigen Teilbetrag der Klagforderung zuerkannt erhält, den er - nach dessen Abweisung in der Berufungsinstanz - allein mit der Revision weiterverfolgen konnte und weiterverfolgt hat, die Verurteilung sich somit im Hahmen des § 308 ZPO hält.

Zitierte Normen: § 93 ZPO
BerufungRevisionsinstanzBerufungsinstanzAnerkenntnisZPOKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

I 2R 174/58
Verkündet ^ am 27. September I960 nau, Justizhauptsekretär2 als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Klägers und fievisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«,
gegen
1.
a)
b>
2.
3.
4.
Beklagte und Hevisionsbeklagtc9
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr.von
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesricht'er Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Jungbluth und Ebel
2118 009
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25» Juni 1958 aufgehoben, soweit zuungunsten des Klägers erkannt worden ist»
In entsprechender Abänderung des Urteils der 12» Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 28. November 1957 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, Uber die vom Landgericht und Oberlandesgericht zugesprochenen Beträge hinaus weitere 6»200,— DM nebst 6 # Zinsen seit dem 1» Juli 1949 an den Kläger zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/10 den Beklagten und zu 9/10 dem Kläger auf erlegt.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Beklagten zu tragen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagten je zur Hälfte; von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und die Beklagten 3/4» *)
Von Rechts wegen
*) Berichtigte.durch angehefteten Beschluß.
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Tatbestand:
Der Kläger fordert von den Beklagten aus den Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung, des unlauteren Wettbewerbs und der Ersatzpflicht aufgrund ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung Schadensersatz, In erster Instanz hat er beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine nach dem Ermessen des Gerichts;' festzusetzende Schadens summe, mindestens aber 150.000,— DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 1. Juli 1949 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von.4*943>63 DM nebst 6 # Zinsen seit 1. Juli 1950 stattgegeben, sie im übrigen aber abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 10.200,-<- DM nebst 6 £ Zinsen seit 1. Juli 1949 beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger hiervon 4.000,— DM nebst 6 jlS Zinsen 3eit 1. Juli 1949 zuerkannt, die weitergehende Berufung jedoch zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er hat in der Revisionsinstanz beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu seinen Ungunsten erkannt ist, und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten haben in der Revisionsinstanz den Klaganspruch in Höhe von 6.200,— DM nebst 6 i Zinsen seit 1. Juli 1949 - also im Umfang der Zurückweisung der Berufung - anerkannt.
Der Kläger hat erklärt, daß er kein Anerkenritnisurtoil beantrage, weil die Beklagten durch Abgabe des Anerkenntnisses arglistig handelten, und hat seinen bereits ge-
 
stellten Antrag, nämlich auf Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , wiederholt *
Entscheidungsgründes
1. Bas Anerkenntnis ist auch noch in der Revisionsinstans zulässig (BGHZ 10, 333, 334}« Gegen seine formale Wirk-. samkeit bestehen keine Bedenken (§§ 307» 160 Abs. 2 Kr. 1 162 ZPO). Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit folgender Begründung gegen die sachlichrechtliche Wirksamkeit des Anerkenntnisses: Durch seine Abgabe wollten die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Bnt Scheidung an das Berufungsgericht verhindern und damit dem in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Kläger die Möglichkeit nehmen, nach Wiedereröffnung der Berufungsinstanz seinen Berufungsantrag auf bisher von ihm nicht angefochtene Teile des landgerichtlichen Urteils zu erweitern; das sei arglistig»
Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar geht die Revision zutreffend davon aus, daß das prozessuale Anerkenntnis, wie jede Prozeßhandlung einer Partei, dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegt (RGZ 102, 217, 222) und eine Verletzung dieses Grundsatzes die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses zur Böige hat. Aus dem Vorbringen der Revision läßt sich jedoch eine solche Verletzung nicht entnehmen, auch wenn mit der Revision davon auszugehen ist, daß der Kläger im Palle der Wiedereröffnung der Berufungs instanz durch ZurUckverweisung der Sache an das Berufungs gericht die Berufung noch erweitern könnte. Denn die Ver-
 
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hinderung einer solchen Möglichkeit durch Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses seitens der Beklagten verstößt nicht gegen das Anstands- und Bechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Das prozessuale Anerkenntnis entspringt in der Hegel dem Wunsch des Anerkennenden, den Bechtsstreit alsbald kostensparend (§ 93 ZPO; § 25 Abs. 1 Br. 5 GKG$ § 33 Abs. 1 Satz 1 BAGebO) zu beenden, weil er von der Begründetheit dos Klageanspruchs überzeugt ist oder einfach den Bechtsfrie-den durch Unterwerfung unter den geltend gemachten prozessualen Anspruch wiederherstellen will. Auch kann er das Anerkenntnis aus Sorge vor einem ihm unerwünschten streitigen Urteil (BGH Urt. v„ 8. Oktober 1953 - III ZB 206/51) oder aus sonstigen Erwägungen abgeben (BGH ZZP 1958, 95)* Die Beweggründe, aus denen das Anerkenntnis abgegeben wird, sind in der Hegel für die Wirksamkeit der prozeßrechtlichen Erklärung ohne Bedeutung. Im Einzcl-fall kann sich aus ihnen in Verbindung mit anderen Umstän-	j
den freilich ergeben, daß das Anerkenntnis gegen freu und	j
Glauben verstößt, insbesondere arglistig ist.	!
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Im Streitfall genügt jedoch der von der üevision behauptete Beweggrund der Beklagten, durch das Anerkenntnis dem Klä-* gor eine Erweiterung der Berufung abzuschneiden, nicht, das Anerkenntnis als unwirksam anzusehen. Denn selbst wenn diese Behauptung des Klägers als richtig unterstellt wird, würde sich in einer solchen Erwägung der Beklagten nur de-ren Wunsch offenbaren, den ganzen Bechtsstreit durch Anerkenntnis des mit der Bevision' verfolgten Klageanspruchs alsbald zu beenden und den Bechtsfrieden wieder herzustol-len. Ein solches Streben aber widerspricht nicht freu und Glauben. Insbesondere ist das hierauf beruhende Anerkenntnis nicht arglistig. Denn wenn auch die auf das Anerkenntnis folgende Verurteilung nicht nur den mit der Revision
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weiterverfolgten Klageanepruch, sondern auch die bisher vom Kläger nicht angefochtenen klageabweisenden Teile des landgerichtlichen Urteils rechtskräftig erledigt, so ist dies allein eine Folge der vom Kläger durch die Beschränkung seiner Berufung hefbeigeführten Prozeßlage und nicht eines arglistigen Verhaltens der Beklagten. Die Revision übersieht, daß der Kostenvorteil einer beschränkten Rechtsmitteleinlegung stets mit dem Nachteil verbunden ist, daß der gesamte Rechtsstreit auch gegen den Willen des Rechtsmittelklägers, sei es durch freiwillige Erfüllung des beschränkten Rechtsmittelantrages, sei es durch ein diesem voll entsprechendes streitiges Urteil seine endgültige Erledigung finden kann. Dies aber verdeutlicht, daß es nicht wider Treu und Glauben verstoßen kann, wenn der Rechtsmittelbeklagte das gleiche Ergebnis durch Abgabe einer Anerkenntniserklärung anstrebt.
Hiernach haben die Beklagten den Klageanspruch, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist, rechtswirksam anerkannt» Demgemäß sind die Beklagten dem Anerkenntnis entsprechend ohne sachliche Prüfung der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu verurteilen, da für eine streitmäßige Entscheidung über die Begründetheit dieses Anspruchs nach Abgabe der Anerkenntniserklärung kein Rechts-schutzbedüx’fnis gegeben ist (BGHZ 10, 333). Dem Kläger wird damit nicht etwa unter Verletzüng von § 308 ZPO etwas zugesprochen, was er nicht beantragt hat. Zwar hat der Kläger in der Revisionsinstanz auch den Antrag gestellt, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In erster Linie aber hat der Kläger beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu seinen Unguneten ergangen ist. Darin aber liegt, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Erörterung der Revisionsanträge in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, zugleich der Antrag,
 
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dem zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Klagantrag auch hinsichtlich des vom Berufungsgericht abgewiesenen Betrages stattzugeben. Bei einer anderen Ausdeutung des fraglichen Revisionsantrages würde es an dem erforderlichen Sachantrag fehlen und wäre die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Hieraus aber folgt, daß der Kläger, indem die Beklagten dem Anerkenntnis entsprechend verurteilt werden, denjenigen Teilbetrag der Klagforderung zuerkannt erhält, den er - nach dessen Abweisung in der Berufungsinstanz - allein mit der Revision weiterverfolgen konnte und weiterverfolgt hat, die Verurteilung sich somit im Hahmen des § 308 ZPO hält.
4. Unter Berücksichtigung der vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zuerkannten Beträge, sowie der erst in der Revisionsinstanz anerkannten weiteren 6.200,— 2>M nebst 6 Zinsen seit 1. Juli 1949 sind den Beklagten die Kosten erster Instanz zu 1/10, die Kosten der Berufungsinstanz voll aufzuerlegen (§§ 91, 92 Abs« 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus tragen die Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens, die entstanden sein würden, wenn nach dem Anerkenntnis schlechthin Verurteilung dem Anerkenntnis gemäß
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beantragt worden wäre (§§ 91, 93 ZPO). Durch die streitige Verhandlung und Ent Scheidung Uber die Wirksamkeit des Anerkenntnisses sind aber weitere Gerichtskosten (§25 Abs. i Kr. 3 GKG) und Anwaltskosten (§§31, 1, 33 Abs. 1 Satz 1 HAGebO) entstanden, von denen die insoweit obsiegenden Beklagten freizustellen sind. Diese sowie 9/10 der erstinstanzlichen Kosten fallen dem Kläger zur Last.
Wilde	Krüger-Nieland	Löscher
 Jungbluth	Ebel