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BGH

Gericht: BGH

Luftheizung für eine Mehrzahl von Wohnungen, dadurch gekennzeichnet, daß für tiede Wohnung ein besonderes Luftheizgerät vorgesehen ist, das aus einem an ein Dampf- oder Heißwasserverteilungsnetz angeschlossenem Heizkörper besteht, von dem aus die Warmluft durch einen elektrisch angetriebenen Lüfter über Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume geführt und durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zu dem Gerät wieder zurückgeleitet wird, wobei dem Lüftermotor ein Betriebsstundenzähler oder ein Stromverbrauchszähler zugeordnet ist« Die Patentansprüche lautem lo Luftheizung, insbesondere für Etagenwohnungen, dadurch gekennzeichnet, daß für jede Wohnung ein besonderes Luftheizgerät vorgesehen ist, das aus einem an ein Dampf- oder Heißwasserverteilungsnetz angeschlossenen Heizkörper besteht, von dem aus Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume führen, und gekennzeichnet durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zur Rückführung der Kaltluft zu dem Gerät«, gekennzeichnet, daß ein Betriebsstundenzähler oder ein StromverbrauchsZähler des Lüftermotors vorgesehen ist, mit dem der Wärmeverbrauch der Wohnung meßbar ist«, Dem Streitpatent hat die Klägerin insbesondere die USA-Patentschrift 2 277 247 entgegengehalten• Sie hat die Auffassung vertreten, daß durch diese Patentschrift bereits die Verwendung eines luftheizgerätes für jede Wohnung bekannt geworden sei., Durch den mehrfachen Hinweis in der Beschrei-burg, das Gerät könne bei kleinen Wohnungen verwendet werden, sei seine Anordnung auch für die Etagenwohnungen nahegelegt« Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie sieht die Aufgabe des Streitpatents darin, .eine Heizungsanlage zu schaffen, die für mehrere Raumgruppen, nämlichJWohnungen, eine Zentralanlage benutze, ohne daß die Vorteile der individuellen Bedienungsmöglichkeit und einer genauen Kostenver-teilung aufgegeben würden« Eine derartige Aufgabe liege einer Hei sung für ein Einfamilienhaus nach der USA-Patentschrift 2 277 247 nicht zugrunde« Zwar könne der Verbraucher seinen Verbrauch auch hier regeln® Indessen sei eine gleichmäßige Verteilung der Kosten ohne die Kontrolle mittels eines Meßgeräts nicht möglich® Erst durch die zwangsläufige Messung werde jeder Verbraucher zu dem sparsamen Verbrauch angehalten und erst hierdurch werde die ganze Anlage brauchbar® Eine solche Anordnung habe nicht nahegelegen, so daß die Er- von dem aus die Warmluft durch einen elektrisch angetriebenen Lüfter über Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume geführt und durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zu dem Gerät wieder zurückgeleitet wird? von dem aus die Warmluft durch einen elektrisch angetriebenen Lüfter über Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume geführt und durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zu dem Gerät wieder zurückgeleitet wird? Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile durch seine HeizVorrichtung zu vermeiden« Als Lösung schlägt er vor, für jede Wohnung ein besonderes Luftheizgerät vorzusehen, das aus einem an ein Dampf-oder Heißwasserverteilungsnetz angeschlossenen Heizkörper besteht, von dem aus Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume führen, wobei verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischen-türen zur Rückführung der Kaltluft zu dem Heizgerät vorgesehen sind (Anspruch 1)„ Im Anspruch 2 wird eine Luftheizung nach Anspruch 1 vorgeschlagen, bei der jedes Luftheizger.ät Bit dem den Umlauf bewirkenden Lüfter versehen ist. Streitpatents verkörpere eine eckte Kombination aus drei an sich zu dem großen Teil bekannten und in den Ansprüchen 1, 2 und 5 offenbarten Einzelmerkmalen« Das technisch Charakteristische der unter Schutz gestellten Erfindung sieht die Beklagte in einer Luftheizung für Etagenwohnungen, bei der 1p für jede Wohnung ein besonderes Luftheizgerät vorgesehen ist, das aus einem an ein Dampf- oder Heißwasse verteilungsnetz angeschlossenen Heizkörper besteht, von dem aus die Warmluft über Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume geführt und durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zu dem Herat wieder zurückgeleitet wird, Hiernach kommt es für die Entscheidung darauf an, ob der von der Beklagten nach ihrem Hilfsantrag begehrte Erfindungsgedanke patentfähig ist, der sich hinsichtlich seiner Elemente nur dadurch von der mit dem Hauptantrag beanspruchten Lehre unterscheidet,, daß die Anordnung eines Betriebsstundenzählers oder Stromverbrauchszählers als drittes Element vorgesehen ist* Im Hinblick auf die der Beklagten auch im Nichtigkeitsverfahren offenstehende Möglichkeit, die Begrenzung des Prozeßstoffes und des Verfahrens in sachlicher Hinsicht auf einen beschränkten Inhalt des Patents rechtswirksam vorzunehmen (BGHZ 21, 8 [lO - 12*1? Die einzelnen Mittel müssen sich gegenseitig beeinflussen, fördernd oder ergänzend den Gesamterfolg herbeiführen« Diesem Erfordernis entspricht die von der Klägerin begehrte Zusammenfassung der Mitteln Eine Luftheizung, die nach dem Wunsche des Erfinders auch für Volkskreise mit geringem Einkommen tragbar sein soll, muß nicht nur hinsichtlich ihrer Anschaffungskosten billig sein, sondern sie muß auch die Möglichkeit geben, die Betriebskosten auf ein Optimum herabzusetzen« erstrebt er einen einheitlichen technischen Erfolg» Er erreicht diesen Erfolg durch die Vereinigung der Mittel, die der von der Beklagten in Anspruch genommene Erfindungsgedanke auf-v/eisto Wie der gerichtliche Sachverständige im einzelnen erläutert hat, erzielt das Streitpatent, eine’Verringerung der Erstellungskosten vor allem durch die Verwendung der Luftheizung» Biese ermöglicht es insbesondere, das Rohrnetz gegenüber üblichen Anlagen zu verkürzen und einen zentralen Heizkörper zu verwenden» Burch die Anordnung eines Lüfters erfolgt zwar nicht so sehr eine Senkung der Anschaffungs-kostenj wohl aber gestattet „dieser Lüfter die Anlage mit geringer Trägheit in Betrieb zu nehmen und durch Unterbrechung des Betriebes Wärme zu sparen* Burch die Klappen in den Zu- und Ablüftungen wird ein wahlweises Sin- und Abschalten einzelner Räume und damit ein besonders rasches Anheizen eines einzelnen Raumes erreicht» Schließlich gehört zu der technischen Gesamtplanung der Luftheizung nach dem Streitpatent auch der dem Lüftermotor zugeordnete Stromzähler, weil er die Registrierung der Betriebszeit der Heizung gestattet und auf diese Weise zu dem erwünschten sparsamen Betrieb der Heizung durch die Mieter maßgeblich beitragt* Ber Ansicht des Patentamts, das Meßgerät könne deswegen kein Element der Kombination darstellen, weil die Heizung mit jedem andern Gerät eb'-./.uo arbeite und die Merkmale der Erfindung nur nebeneinander ständen, berücksichtigt einmal nicht genügend die geschilderte Aufgabe, von der der Erfinder ausgegangen ist* Für das von dem Streitpatent erstrebte Ziel eines möglichst sparsamen Betriebes, um eine zentrale Heizung insbesondere auch im sozialen Wohnungsbau verwenden zu können, haben andere Meßgeräte keineswegs die gleiche Eignung» Benn solche Geräte verursachen, wie der gerichtliche Sachverständige betont hat, im Gegensatz zu den elektrischen Stromzählern recht erhebliche Kosten» Im Rahmen des Erfindungsgedankens des Streit- 1* Die USA-Patentschrift 2 277 247 betrifflf ein Heizungsund Lüftungsgerät und kann, wie der Erfinder betont (S 2 Z 6 ff rechte Spalte) in jedem Hause oder jedem Gebäudeteil (building enclosure) angeoi’dnet werden« Sie sieht für eine Mehrzimmerwohnung einen zentralen Heizkörper vor, der an das Heizmittelverteilungsnetz eines im Keller aufgestellten Kessels angeschlossen ist« An dem Heizkörper ist ein Ventilator so angeordnet, daß die Heißluft der Heizrohre von ihm aufgenommen und radial durch Kanäle in den einzelnen Räumen verteilt Denn ein Durchschnittsfachmann, der die technische Aufgabe zu lösen hat, eine zentrale Luftheizung zu verwenden, deren Anschluß an das für das ganze Gebäude oder den Gebäudeblock erstellte Warmwasser- oder Dampfnetz erfolgen soll, wird sich jedenfalls auch auf dem Hachbargebiet der Beheizung von kleineren Häusern unterrichten* Der gerichtliche Sachverständige hat betont, daß besondere, von der Beheizung eines Einfamilienhauses abweichende technische Bedingungen der Verwendung der Lehre des amerikanischen Patents nicht entgegenständen« Ist dies aber nicht der Pall und kann das amerikanische Gerät auch in jeder Etagen- Denn die Absperrbarkeit der Zu- und Abluft-Öffnungen der Räume wird durch die USA-Patentschrift nicht offenbarte Der Umstand, daß diese Patentschrift auch keinerlei Hinweis gibt, einen Stromzähler vorzusehen, erklärt sich ersichtlich daraus, daß der amerikanische Erfinder jedenfalls in erster Linie nur an eine Luftheizung für Einfamilienhäuser gedacht hat, bei denen der Heizungsverbrauch nicht gesondert festgestellt zu werden braucht* Duiveh diese Entgegenhaltung wird somit die Kombination des Streitpatents nicht vorweggenommen» HI« Sind somit die Merkmale der Kombination des Streitpatents in ihrer Gesamtheit durch keine Vorveröffentlichung vorweggenommen, so kann andererseits auch nicht der technische Fortschritt geleugnet werden, den das Streitpatent gegenüber dem Stande der Technik erzielt hat* Denn der Erfinder hat mit einfachen Mitteln eine Heizung für eine Vielzahl von Wohnungen geschaffen, bei der eine rasche Beeinflussung der Wärmeabgabe an einzelne Bäume und zugleich die Messung des WärmeVerbrauchs mittels eines billigen und zuverlässig arbeitenden Stromzählers erfolgen kann, so daß die zentrale Lieferung von Wärme mit der Möglichkeit sparsamen Heizmittelverbrauchs seitens der Mieter in besonders glücklicher Weise kombiniert wird« Diese Vorteile finden sich vereint in keiner Vorveröffentlichung, insbesondere auch nicht in der Insbesondere aber fehlt hier, wie erörtert, der Stromzähler, der für den Erfindungsgedanken des Streitpatents von wesentlicher Bedeutung ist und erhebliche Vorteile gegenüber einer Heizvorrichtung bietet, die diesen Zähler nicht hat. Ein Luftheizgerät mit einem Ventilator war zwar durch die USA-Fatentschrift 2 277 247 bekannt« Indessen wurde hierdurch noch nicht ohne weiteres die erst vom Streit-patent offenbarte "selektive11 Aufheizbarkeit einzelner Häume und damit eine sparsame Betriebsführung nahegelegt« Wollte man selbst annehmen, es hätte bei Kenntnis der USA-Patentschrift insoweit erfinderischer Überlegungen nicht mehr bedurft, so konnte ein Fachmann jedenfalls weder aus dieser Patentschrift noch aus anderen ^orveröffentlichungen oder Schrifttumsstellen den Gedanken entnehmen, zur Grundlage der Heizkostenberechnung und damit der Förderung des sparsamen Heizmittelverbrauchs durch den Mieter einen einfachen Betriebsstundenzähler zu nehmen und diesen dem Lüftermotor zuzuord-nen« Zwar waren auch Zeitzähler, beispielsweise zur Messung des Stromverbrauchs bei elektrischen Heiz- und Kochgeräten bekannt (DKP 273 460)« Indessen hat niemand bisher den Vorschlag gemacht, sie der Beheizung von Etagenwohnungen nutzbar zu machenc Erst der Erfinder des Streitpatents hat erkannt, daß es zur Durchführung des Prinzips sparsamster üeizung möglich ist, auf die sonst üblichen teuren Wärmezähler zu verzichten und sich auf einen handelsüblichen Stromzähler zu beschränken, der im Zusammenwirken mit dem Ventilator eine besonders einwandfreie Stromverbrauchszählung erzielte Für die Erfindungshöhe des Streitpatentes kommt es nicht darauf an-, ob die Anordnung eines Zählers oder die Verwendung von regelbaren Zu- und AbluftÖffnungen einzeln von erfinderischer Bedeutung sindc Entscheidend ist allein, daß diese Merkmale in einer für Einfamilienhäuser nach der USA-Patentschrift 2 277 24-7 bekannten Heizungsart gemeinsam vorgesehen sind« Ein solcher Gedanke erforderte nach der Überzeugung des Senats einen überlegenen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten und eine Kombinationsgabe des Erfindersj die ihn über das Wissen eines Durchschnittsfach-laanr.s erhebt 0 Auch der erzielte und vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigte erhebliche, technische Fortschritt stellt ein Anzeichen dafür dar, daß die vom Streitpatent gegebene Lösung über einer Leistung liegt, die von einem Durchschnittsfachmann erwartet werden kann® Die Erfindungs-Löhe des Streitpatents ist nach alledem in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen, der sie gleichfalls mit Entschiedenheit bejaht hat, anzuerkennen® *

Zitierte Normen: § 314 ZPO
ErfinderLuftheizungUSA-PatentschriftLüfterStreitpatents®AnspruchWohnungStreitpatent

Volltext der Entscheidung

2508 075
I ZR >174/55
Verkündet am 22c März 1957
(rrunauio Justiz ober sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma RI
Im Kaien des Volkes In der Patentnichtigkeitssache & HflMi ln WflBBB», Bl
 Istraße
vertreten durchs
 Beklagten und Berufungsklägerin, Patentanwalt Pr,
 egen
die Firma Detlef AI
- vertreten durchs
 in
straße
 Klägerin und Berufungsbeklagte
 Patentanwälte und Jyiplo-Ing
 in «Hl,
 hat der Erste Zivilsenat äes Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8<* März 1957 unter Mitwirkung der Bundesriehter Pro Bock, Pr0 Rastelskis Br0 Christoph, Pr* Weiß und Br* Spreng
 für Recht erkannt?
Auf die Berufung der Beklagten wird die Entscheidung des 2o Riehtigkeitssenats des [Deutschen Patentamts vom 26 „ April 1955 aufgehoben»
Die bisherigen Patentansprüche 1, 2 und 5 des
 Patents Nr 833 110 werden unter Streichung der Ansprüche 3 und A su folgendem Patentanspruch zusammen-gefaßtü'
Luftheizung für eine Mehrzahl von Wohnungen, dadurch gekennzeichnet, daß für tiede Wohnung ein besonderes Luftheizgerät vorgesehen ist, das aus einem an ein Dampf- oder Heißwasserverteilungsnetz angeschlossenem Heizkörper besteht, von dem aus die Warmluft durch einen elektrisch angetriebenen Lüfter über Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume geführt und durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zu dem Gerät wieder zurückgeleitet wird, wobei dem Lüftermotor ein Betriebsstundenzähler oder ein Stromverbrauchszähler zugeordnet ist«
Insoweit wird die Klage abgewiesen*
Der weitergehende Hauptantrag der Berufung wird zurückgewieseno
 Die Kosten des ersten Reehtszuges werden gegeneinander aufgehoben- .
Die Kosten des zweiten Reehtszuges fallen zu V3 der Beklagten, zu 2/3 der Klägerin zur Last«,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 31* August 1949 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten Patents Nr 833 110«
Die Patentansprüche lautem
 lo Luftheizung, insbesondere für Etagenwohnungen, dadurch gekennzeichnet, daß für jede Wohnung ein besonderes Luftheizgerät vorgesehen ist, das aus einem an ein Dampf- oder Heißwasserverteilungsnetz angeschlossenen Heizkörper besteht, von dem aus Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume führen, und gekennzeichnet durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zur Rückführung der Kaltluft zu dem Gerät«,
2« Luftheizung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Luftheizgerät mit einem den Umlauf bewirkenden Lüfter versehen ist«,
3c Luftheizung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß bei Dampfbeheizung in der Kondensatleitung ein Wassermengenmesser eingebaut ist, der den Wärme verbrauch der Wohnung anzeigt«,
4c Luftheizung nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Wassermengenmesser so gestaltet und bemessen ist, daß auch der Wärmeverbrauch anderer an die Dampfheizung angeschlossener Heizgeräte, z„B* eines Warmwasserbereiters, durch denselben Wassermengenmesser meßbar ist«,
5c Luftheizung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch
•
gekennzeichnet, daß ein Betriebsstundenzähler oder ein StromverbrauchsZähler des Lüftermotors vorgesehen ist, mit dem der Wärmeverbrauch der Wohnung meßbar ist«,
 
'"•1 * / I
Die Klägerin hat gemäß § 13 Abs 1 Hr 1 PatG beantragt, das Patent Nr 833 110 für nichtig zu erklären®
Dem Streitpatent hat die Klägerin insbesondere die USA-Patentschrift 2 277 247 entgegengehalten• Sie hat die Auffassung vertreten, daß durch diese Patentschrift bereits die Verwendung eines luftheizgerätes für jede Wohnung bekannt geworden sei., Durch den mehrfachen Hinweis in der Beschrei-burg, das Gerät könne bei kleinen Wohnungen verwendet werden, sei seine Anordnung auch für die Etagenwohnungen nahegelegt«
Die amerikanische Patentschrift habe bereits die Lehre gegeben, | von einem Luftheizkörper Kanäle zu den einzelnen Räumen zu führen und verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zur Rückführung der Kaltluft vorzusehen®
Auch sei an dem Luftheizgerät ein Lüfter angeordnet, der den Umlauf der Luft herbeiführen solle« Die Ansprüche 3 und 4 des Streitpatents seien durch den Stand der Technik ebenfalls vorweggenommeno Der Anspruch 5 weise keine patentfähigen Merkmale auf«. Der Wärme verbrauch sei direkt nicht meßbar, sondern sei nur durch eine rein geistige Arbeit vergleichsweise errechenbar«,
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie sieht die Aufgabe des Streitpatents darin, .eine Heizungsanlage zu schaffen, die für mehrere Raumgruppen, nämlichJWohnungen, eine Zentralanlage benutze, ohne daß die Vorteile der individuellen Bedienungsmöglichkeit und einer genauen Kostenver-teilung aufgegeben würden« Eine derartige Aufgabe liege einer Hei sung für ein Einfamilienhaus nach der USA-Patentschrift 2 277 247 nicht zugrunde« Zwar könne der Verbraucher seinen Verbrauch auch hier regeln® Indessen sei eine gleichmäßige Verteilung der Kosten ohne die Kontrolle mittels eines Meßgeräts nicht möglich® Erst durch die zwangsläufige Messung werde jeder Verbraucher zu dem sparsamen Verbrauch angehalten und erst hierdurch werde die ganze Anlage brauchbar® Eine solche Anordnung habe nicht nahegelegen, so daß die Er-
 
tAj
 findungshöhe für die Lehre des Streitpatents gegeben sei®
Für den Fall? daß eine Abgrenzung des Streitpatents von der genannten USA-Patentschrift für erforderlich gehalten werde? hat die Beklagte hilfsweise beantragt? an Stelle des Anspruchs 1 die folgende Fassung A zu setzen?
1» Luftheizung für eine Mehrzahl von Etagen-wohnungen? insbesondere für Häuserblocks? dadurch gekennzeichnet? daß für jede Wohnung ein besonderes Luftheizgerät vorgesehen ist? das aus einem an ein Dampf- oder Heißwasserverteilungsnetz angeschlossenen Heizkörper besteht? von dem aus die Warmluft durch einen elektrisch angetriebenen Lüfter über Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume geführt und durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zu dem Gerät wieder zurückgeleitet wird? wobei ein Betriebsstundenzähler oder ein Stromverbrauchszähler des Lüftermotors vorgesehen sind, mit deren Hilfe die verbrauchte Wärme anteilsmäßig ermittelt werden kann®
In einem zweiten Hilfsantrag hat die Beklagte die nachfolgende Fassung B vorgeschlagen?
Luftheizung für einen oder mehrere Räume? bestehend aus einem Luftheizgerät mit einem Heizkörper? von dem aus die Warmluft durch einen elektrisch angetriebenen Lüfter über Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume geführt und durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zu dem Gerät wieder zurückgeleitet wird? dadurch gekennzeichnet? daß für eine Mehrzahl von Etagenwohnungen, insbesondere für Häuser-- blocks? der Heizkörper an ein Dampf- oder Heißwasserver-teilun^.snetz angeschlossen und für jede Wohnung in
 
Kondenswassermengenmesser oder Betriebsstundenzähler oder StromverbrauchsZähler zur Ermittlung des anteiligen Wärmeverbrauchs der zusammengehörigen Raumeinheiten angeordnet ist*
Von dem Patentamt ist noch auf die amtsseitig ermitxelte USA-Patentschrift 2 220 079 sowie im Hinblick auf die Ansprüche 3 und 4 auf die deutschen Patentschriften 290 272 und 616 800 hingewiesen worden*
Per 2« Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die Entscheidung vom 26* April 1955 das Patent Nr 833 110 für nichtig erklärt*
Pie Beklagte hat mit ihrer formund fristgerecht eingelegten Berufung beantragt, die Entscheidung auf-zuheben und die Klage abzuweisen* In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie den Antrag dahin eingeschränkt?
das deutsche Patent Nr 833 HO mit einem Anspruch 1 aufrechtzuerhalten, der eine Zusammenfassung der bisherigen Ansprüche 1 und 2 in Kombination mit einem Heßgerät zur Heizkostenaufschlüsselung zu dem Inhalt ff hat ? hilfsweises
 das Patent Nr 833 HO mit einem Anspruch 1 aufrechtzuerhalten, der eine Zusammenfassung der bisherigen Ansprüche 1, 2 und 5 zu dem Inhalt hat6
Gegen die Streichung der Ansprüche 3 und 4 durch das Patentamt hat die Beklagte keine Einwendungen mehr erhoben..
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten* In ihrer Berufungserwiderung vom 17» Dezember 1955

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hat sie zusätzlich zu den im ersten Rechtszug behandelten Entgegenhaltungen noch auf einige Schrifttumsstellen verwiesen, die sich auf Einzelmerkmale des Streitpatentes beziehen,,
Zum Zwecke des Beweises wurde ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof« Dr«	einge-
fordert« Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt«
Entscheidungsgründe g
Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine	(
Luftheizung für Etagenwohnungen« Der Erfinder geht davon aus, daß die Anwendung der Zentralheizung üblicher Bauart ( vielfach, insbesondere bei Kleinwohnungen für Volks-kreise mit geringerem Einkommen, an den hohen Anlage-und Betriebskosten scheitere* Zentrale Luftheizungen seien zwar, so erklärt der Erfinder, in der Anschaffung billiger, aber sie erforderten hohe bauliche Nebenkosten durch die Anlage der Warmluftkanäle« Für die Beheizung mehrerer Wohnungen eines Hauses seien sie zudem ungeeignet, da man unerwünschte Kanalverbindungen erhalte und auf den wärmewirtSchaftlieh ungünstigen frischluftbetrieb angewiesen sei«
Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile durch seine HeizVorrichtung zu vermeiden« Als Lösung schlägt er vor, für jede Wohnung ein besonderes Luftheizgerät vorzusehen, das aus einem an ein Dampf-oder Heißwasserverteilungsnetz angeschlossenen Heizkörper besteht, von dem aus Luftkanäle mit regelbaren
 Auslässen in die einzelnen Räume führen, wobei verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischen-türen zur Rückführung der Kaltluft zu dem Heizgerät vorgesehen sind (Anspruch 1)„ Im Anspruch 2 wird eine Luftheizung nach Anspruch 1 vorgeschlagen, bei der jedes Luftheizger.ät Bit dem den Umlauf bewirkenden Lüfter versehen ist. Der Wärmeverbrauch soll durch einen Betriebsstundenzähler bzw* einen Stromverbrauchszähler für den Lüftermotor gemessen werden können (Anspruch 5)«
Als Vorteile der vorgeschlagenen Luftheizung hebt ^ der Erfinder in der Beschreibung insbesondere hervor (S 2 Z 23 ff), daß sie dem Wobnungsinhaber ermögliche, jeden Raum getrennt oder auch gemeinsam mit den anderen Räumen zu beheizen* Durch entsprechende Regelschieber an den Luftohxtrittsöffnungen, so betont er, lasse sich die Wärmeabnahme noch stärker als bei der Einzelheizung dem tatsächlichen Bedarf anpassen* Auch bestehe ein besonderer Vorteil darin, daß das Anheizen in kürzester Zeit erfolge. Ebenso lasse sich der Wärmeverbrauch der einzelnen Wohnungen mit einfachen Geräten leicht feststellen, so daß die Abrechnung der Heizkosten anhand der tatsächlichen Wärmeabnahme erfolgen könne und	\
für den Mieter im Gegensatz zur pauschalen Umlegung der Heizlcosten die Möglichkeit zu erheblichen Kostenersparnissen gegeben sei (S 1 Z 30 ff)* Die Genauigkeit der Wärmemessung spiele dabei keine allzu große Rolle, weil zunächst der gesamte feststehende Wärmeverbrauch lediglich auf den Einzelverbraucher in entsprechendem Verhältnis umzulegen sei (S 2 Z 47 ff)*
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, die Erfindung des
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Streitpatents verkörpere eine eckte Kombination aus drei an sich zu dem großen Teil bekannten und in den Ansprüchen 1, 2 und 5 offenbarten Einzelmerkmalen« Das technisch Charakteristische der unter Schutz gestellten Erfindung sieht die Beklagte in einer Luftheizung für Etagenwohnungen, bei der 1p für jede Wohnung ein besonderes Luftheizgerät vorgesehen ist, das aus einem an ein Dampf- oder Heißwasse verteilungsnetz angeschlossenen Heizkörper besteht, von dem aus die Warmluft über Luftkanäle mit regelbaren Auslässen in die einzelnen Räume geführt und durch verschließbare Luftöffnungen in den Zwischenwänden oder Zwischentüren zu dem Herat wieder zurückgeleitet wird,
2« jedes Luftheizgerät mit einem den Umlauf bewirkenden Lüfter versehen ist,
3* ein Meßgerät angeordnet ist, mit dessen Hilfe die verbrauchte Wärme ermittelt wird«
Dieser Erfindungsgedanke ist indessen dem Fachmann durch das Streitpatent nicht hinreichend offenbart, weil in ihm die Anordnung eines Meßgeräts schlechthin nicht gelehrt wird« Der Fachmann entnimmt dem Streitpatent vielmehr nur, daß ein Betriebsstundenzähler oder ein Stromverbrauchs Zähler des Lüftermotors angeordnet werden solle Hur ein solcher Zähler wird in dem Anspruch 5 genannt und auch in der Beschreibung (S 2 Z 44 ff) heißt es ausdrücklich, daß man den Wärmeverbrauch durch die "Betriebszeit des Motors des Lüfters oder durch eine unmittelbare Feststellung des Energieverbrauchs des Motors bestimmen" könne«, Der von dem Erfinder vorgeschlagene Zähler muß mithin im Stromkreis des Lüfters vorgesehen sein, also die Laufzeit des Lüfters und damit diejenige Zeit bestimmen, während der der Heizkörper mehr Wänge abgibt als beim Stillstand des Lüfters« Eine Lehre, irgendein Meßgerät anzuordnen, etwa einen echten WärmeZähler
 vorzusehen, der die verbrauchte Wärmemenge ohne Zuordnung eines Lüftermotors mißt, ist für den Fachmann aus dem Streitpatent nicht zu erkennen«.
Hiernach kommt es für die Entscheidung darauf an, ob der von der Beklagten nach ihrem Hilfsantrag begehrte Erfindungsgedanke patentfähig ist, der sich hinsichtlich seiner Elemente nur dadurch von der mit dem Hauptantrag beanspruchten Lehre unterscheidet,, daß die Anordnung eines Betriebsstundenzählers oder Stromverbrauchszählers als drittes Element vorgesehen ist* Im Hinblick auf die der Beklagten auch im Nichtigkeitsverfahren offenstehende Möglichkeit, die Begrenzung des Prozeßstoffes und des Verfahrens in sachlicher Hinsicht auf einen beschränkten Inhalt des Patents rechtswirksam vorzunehmen (BGHZ 21, 8 [lO - 12*1? Urteil vom 27« November 1956 - I ZR 78/55) bedarf es in erster Linie einer Prüfung, ob dieser Erfindungsgedanke eine zulässige Beschränkung des Streitpatents dar-sielltr Liese Frage ist entgegen der Auffassung des Patentamts *3a be jähenc
 lc Zum Begriff einer Kombinationserfindung gehört nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das technische Zusammenwirken der Einzelmerkmale zu einem Gesamterfolg. Die einzelnen Mittel müssen sich gegenseitig beeinflussen, fördernd oder ergänzend den Gesamterfolg herbeiführen« Diesem Erfordernis entspricht die von der Klägerin begehrte Zusammenfassung der Mitteln Eine Luftheizung, die nach dem Wunsche des Erfinders auch für Volkskreise mit geringem Einkommen tragbar sein soll, muß nicht nur hinsichtlich ihrer Anschaffungskosten billig sein, sondern sie muß auch die Möglichkeit geben, die Betriebskosten auf ein Optimum herabzusetzen«
Indem sich der Erfinder des Streitpatents die Aufgabe stellt, eine Heizung zu schaffen, die diese Voraussetzungen erfüllt,
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erstrebt er einen einheitlichen technischen Erfolg» Er erreicht diesen Erfolg durch die Vereinigung der Mittel, die der von der Beklagten in Anspruch genommene Erfindungsgedanke auf-v/eisto Wie der gerichtliche Sachverständige im einzelnen erläutert hat, erzielt das Streitpatent, eine’Verringerung der Erstellungskosten vor allem durch die Verwendung der Luftheizung» Biese ermöglicht es insbesondere, das Rohrnetz gegenüber üblichen Anlagen zu verkürzen und einen zentralen Heizkörper zu verwenden» Burch die Anordnung eines Lüfters erfolgt zwar nicht so sehr eine Senkung der Anschaffungs-kostenj wohl aber gestattet „dieser Lüfter die Anlage mit geringer Trägheit in Betrieb zu nehmen und durch Unterbrechung des Betriebes Wärme zu sparen* Burch die Klappen in den Zu- und Ablüftungen wird ein wahlweises Sin- und Abschalten einzelner Räume und damit ein besonders rasches Anheizen eines einzelnen Raumes erreicht» Schließlich gehört zu der technischen Gesamtplanung der Luftheizung nach dem Streitpatent auch der dem Lüftermotor zugeordnete Stromzähler, weil er die Registrierung der Betriebszeit der Heizung gestattet und auf diese Weise zu dem erwünschten sparsamen Betrieb der Heizung durch die Mieter maßgeblich beitragt* Ber Ansicht des Patentamts, das Meßgerät könne deswegen kein Element der Kombination darstellen, weil die Heizung mit jedem andern Gerät eb'-./.uo arbeite und die Merkmale der Erfindung nur nebeneinander ständen, berücksichtigt einmal nicht genügend die geschilderte Aufgabe, von der der Erfinder ausgegangen ist*
Für das von dem Streitpatent erstrebte Ziel eines möglichst sparsamen Betriebes, um eine zentrale Heizung insbesondere auch im sozialen Wohnungsbau verwenden zu können, haben andere Meßgeräte keineswegs die gleiche Eignung» Benn solche Geräte verursachen, wie der gerichtliche Sachverständige betont hat, im Gegensatz zu den elektrischen Stromzählern recht erhebliche Kosten» Im Rahmen des Erfindungsgedankens des Streit-
patents ist es mithin nicht unerheblich, in welcher Weise der Wärmeverbrauch festgestellt wird und welches Gerät hierfür Verwendung findet« Andererseits trifft es auch nicht zu, daß die Kombinationsmerkmale nur nebeneinander ständen «Tatsächlich besteht zwischen dem elektrischen Meßgerät und dem Lüfter vielmehr eine enge technische Verbindung« Denn die Laufzeit des Lüfters gibt gerade den Maßstab für die Messung des Stromverbrauchs ab, der vom Zähler aufgezeigt wird« Der Lüfter stellt mithin das Mittel dar, das im Rahmen des Brfindungsgedankens erst die Voraussetzungen für die Verwendungsmöglichkeit des elektrischen Meßgerätes schafft« Die Anordnung eines elektrischen Zählers ohne das Vorhandensein eines elektrisch angetriebenen Lüfters wäre sinnlos« Die Elemente des Streitpatentes wirken hiernach eng zusammen und ergänzen sich gegenseitig, um den vom Erfinder erstrebten Gesamterfolg zu erzielen« Das aber reicht aus, um den Begriff einer echten Kombinationserfindung als erfüllt anzusehen c
TI« Der von dem Erfinder beanspruchte Erfindungsgedanke war am Tage der Anmeldung des Streitpatentes neu« Denn keine Entgegenhaltung enthält sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents«.
1* Die USA-Patentschrift 2 277 247 betrifflf ein Heizungsund Lüftungsgerät und kann, wie der Erfinder betont (S 2 Z 6 ff rechte Spalte) in jedem Hause oder jedem Gebäudeteil (building enclosure) angeoi’dnet werden« Sie sieht für eine Mehrzimmerwohnung einen zentralen Heizkörper vor, der an das Heizmittelverteilungsnetz eines im Keller aufgestellten Kessels angeschlossen ist« An dem Heizkörper ist ein Ventilator so angeordnet, daß die Heißluft der Heizrohre von ihm aufgenommen und radial durch Kanäle in den einzelnen Räumen verteilt
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wirdc Die Zufuhr der I»uft zu den Räumen erfolgt durch Öffnungen ? die nicht abgesperrt werden« Hingegen sind die Aus-lasse flir die aus dem Raum zu dem Ventilator zurückgeführte Luft durch die sogenannten Jalousien 8, 9 und 10 regelbare
 Zu Unrecht ist die Beklagte allerdings der Auffassung, die amerikanische Patentschrift könne bereits deswegen keine Berücksichtigung finden, weil sie sich nur auf die Beheizung von kleinen Einfamilienhäusern, nicht aber auf das Beheizen einer Mehrzahl von Wohnungen in Mietshäusern beziehe und ihr mithin eine andere Aufgabenstellung zugrunde liege«
Ist es auch richtig, daß der amerikanische Erfinder in erster Linie an die Beheizung von einem oder mehreren Räumen kleiner Häuser gedacht hat (S 1 Z 5 linke Spalte) und seine Absicht vor allem dahin ging, in kleinen Heimen die Kosten des Bauens herabzusetzen (S 1 Z 12 linke Spalte), so zeigt doch andererseits die schon zitierte Stelle S 2 Z 5 rechte Spalte, daß das Gerät nach Ansicht des Erfinders für jedes Haus, also auch für größere Mietshäuser, Verwendung finden kann«
Selbst wenn diese Annahme indessen nicht zutreffen sollte und der Erfinder jedenfalls nicht an ein Zentralheizungssystem für Etagenwohnungen gedacht hat, gehört die Patentschrift zu dem Stand der Technik, den ein Konstrukteur, der sich die Aufgabe des Streitpatents gestellt hat, in Betracht ziehen wird«. Denn ein Durchschnittsfachmann, der die technische Aufgabe zu lösen hat, eine zentrale Luftheizung zu verwenden, deren Anschluß an das für das ganze Gebäude oder den Gebäudeblock erstellte Warmwasser- oder Dampfnetz erfolgen soll, wird sich jedenfalls auch auf dem Hachbargebiet der Beheizung von kleineren Häusern unterrichten* Der gerichtliche Sachverständige hat betont, daß besondere, von der Beheizung eines Einfamilienhauses abweichende technische Bedingungen der Verwendung der Lehre des amerikanischen Patents nicht entgegenständen« Ist dies aber nicht der Pall und kann das amerikanische Gerät auch in jeder Etagen-
 
wohnung eines großen Mietshauses angeordnet werden - soweit die Stromart und die Heizungsart in "beiden Gebäuden die gleichen sind -, so gehört die USA-Patentschrift zu dem Stande der Technik, der dem Streitpatent von der Klägerin mit Recht entgegengehalten wird*
Indessen sind in dieser Patentschrift im Gegensatz zu dem Streitpatent nur regelbare Abluftöffnungen vorgesehen, auch ist ein Strommeßgerät der von dem Streitpatent vorgeschlagenen Art hier nicht vorhanden* Die Ansicht der Beklagten, daß auch die Jalousien der Abluftklappen nicht schließbar seien, sondern festständen, hat der gerichtliche Sachverständige nicht bestätigt» Er hat vielmehr erklärt, ein Durchschnittsfach-mann werde aus der Anordnung der Jalousien entnehmen, daß jedenfalls die AbluftÖffnungen geschlossen werden könnten» dieser Auffassung schließt sich der Senat an« Die Neuheit der Gesamtkombination des Streitpatents wird jedoch hierdurch nicht berührt«. Denn die Absperrbarkeit der Zu- und Abluft-Öffnungen der Räume wird durch die USA-Patentschrift nicht offenbarte Der Umstand, daß diese Patentschrift auch keinerlei Hinweis gibt, einen Stromzähler vorzusehen, erklärt sich ersichtlich daraus, daß der amerikanische Erfinder jedenfalls in erster Linie nur an eine Luftheizung für Einfamilienhäuser gedacht hat, bei denen der Heizungsverbrauch nicht gesondert festgestellt zu werden braucht* Duiveh diese Entgegenhaltung wird somit die Kombination des Streitpatents nicht vorweggenommen»
2« Die USA-Pat ent schrift 2 220 079 zeigt eine Warmwasserheizanlage geschlossener Bauart, in welcher Wärmetauscher (17) mit verschiedenen Zuleitungssträngen in zwei Etagen dargestellt sind.» .Das Patent betrifft im übrigen einen Pitting mit Luftpolster für eine Pumpenheizung« Weder Aufgabenstellung noch Lösungsmittel dieser Patentschrift sind mit der Lehre des Streitpatents vergleichbar«
 
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3o Die Patentschriften 290 277 und 616 800 betreffen Kondensatmesser* die nur bei dampfbeheizten Anlagen in Frage kommeno Es handelt sich also um WärmeZähler» die außerhalb des Erfindungsgedankens des Streitpatents liegen*
4* Die Patentschriften Nr 273 460, 150 500, 272 750 und 357 300 zeigen Zeitzähler in Verbindung mit elektrischen Anlagen der verschiedensten Art« Eine Anwendung der Betriebszeitzählung auf Ventilatoren findet sich unter ihnen nichtr Für die Neuheit der Kombination des Streitpatents sind sie ohne Bedeutung«
5® Auf die in der Berufungserwiderung der Klägerin noch weiterhin vorgetragenen Schrifttumsstellen ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurückge-kommen, nachdem der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten erklärt hat, daß sie in keinem Zusammenhang mit der Lehre des Streitpatents ständen« Ihrer Erörterung bedarf es hiernach nicht«
HI« Sind somit die Merkmale der Kombination des Streitpatents in ihrer Gesamtheit durch keine Vorveröffentlichung vorweggenommen, so kann andererseits auch nicht der technische Fortschritt geleugnet werden, den das Streitpatent gegenüber dem Stande der Technik erzielt hat* Denn der Erfinder hat mit einfachen Mitteln eine Heizung für eine Vielzahl von Wohnungen geschaffen, bei der eine rasche Beeinflussung der Wärmeabgabe an einzelne Bäume und zugleich die Messung des WärmeVerbrauchs mittels eines billigen und zuverlässig arbeitenden Stromzählers erfolgen kann, so daß die zentrale Lieferung von Wärme mit der Möglichkeit sparsamen Heizmittelverbrauchs seitens der Mieter in besonders glücklicher Weise kombiniert wird« Diese Vorteile finden sich vereint in keiner Vorveröffentlichung, insbesondere auch nicht in der
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USA-Patentschrift 2 277 247- Diese Patentschrift ermöglicht in Anbetracht der fehlenden Regelbarkeit der Zuluftöffnungen tatsächlich keinen Heizbetrieb, bei dem nur einigen der beheizten Räume die für die ganze Wohnung ausreichende Heizleistung zugeführt wirdc Die Annahme der Klägerin, die Anordnung der Jalousien in der USA-Patentschrift habe die gleiche Wirkung, wie sie von den regelbaren Zu- und Abluftöffnungen des Streitpatents ausgeht, ist irrig. Es ist vielmehr einleuchtend und wird von dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt, daß hier durch die nicht verschließbaren Zuluft-Öffnungen Luft einströmt, die sodann durch die stark luftdurchlässigen Fugen der Türen selbst bei geschlossenen Ab-luftöffnungen in die anderen Räume gelangt. Eine wahlweise Beheizung einzelner Räume, die in gleichem Maße die Vorteile gewährleistet, wie sie die Lehre des Streitpatents aufweist, wird somit durch die Lehre der USA-Patentschrift nicht verwirklicht. Insbesondere aber fehlt hier, wie erörtert, der Stromzähler, der für den Erfindungsgedanken des Streitpatents von wesentlicher Bedeutung ist und erhebliche Vorteile gegenüber einer Heizvorrichtung bietet, die diesen Zähler nicht hat. Bei der Anordnung eines solchen Gerätes kann es sich zwar niemals darum handeln, etwa die verbrauchte Wärmemenge genau zu ermitteln. Ein Stromzähler ist kein bärmeVerbrauchszähler, sondern er verwirklicht nur ein Prinzip, nach dem die Heizkostenverteilung erfolgen und der die Mieter zu möglichst sparsamem Heizen anregen soll. Die Aufschlüsselung der Heizkosten kann auf die verschiedenste Weise erfolgen. Der von dem Erfinder vorgeschlagene Weg erscheint aber besonders glücklich. Er gestattet in einfacher und zweckmäßiger V/eise die Registrierung der Betriebszeit der Heizung und erfüllt - auch durch den verhältnismäßig niedrigen Anschaffungspreis des Geräts - den von dem Streitpatent verfolgten Zweck sparsamster Betriebsführung, Es kann sonach nicht zweifelhaft sein, daß die Erfindung auch
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die Technik bereichert, also einen technischen Fortschritt gebracht hat«
3o Schließlich kann dem Streitpatent auch nicht die erforderliche Erfindungshöhe abgesprochen werden« Die hierfür beachtlichen Umstände sind im wesentlichen bereits bei der vorhergehenden Würdigung des Streitpatentes und des Standes der Technik erörtert worden« Schon die Tatsache, daß kein Fachmann vor Anmeldung des Streitpaterits die offenbarte Lösung gefunden hat, obwohl seit langem ein Bedürfnis dazu bestanden hat, zentral geheizte Wohnungen auch weniger bemittelten Volkskreisen zugänglich zu machen, rechtfertigt die Annahme, daß es einer über das gewöhnliche Können des Durch-schnittsfachmannes liegenden geistigen Leistung bedurfte, um zu der Lösung des Streitpatents zu gelangen« Der Erfinder konnte sich keineswegs damit begnügen, bekannte Elemente nur zusammenzufügen, um zu seiner Anordnung zu gelangen«
Ein Luftheizgerät mit einem Ventilator war zwar durch die USA-Fatentschrift 2 277 247 bekannt« Indessen wurde hierdurch noch nicht ohne weiteres die erst vom Streit-patent offenbarte "selektive11 Aufheizbarkeit einzelner Häume und damit eine sparsame Betriebsführung nahegelegt« Wollte man selbst annehmen, es hätte bei Kenntnis der USA-Patentschrift insoweit erfinderischer Überlegungen nicht mehr bedurft, so konnte ein Fachmann jedenfalls weder aus dieser Patentschrift noch aus anderen ^orveröffentlichungen oder Schrifttumsstellen den Gedanken entnehmen, zur Grundlage der Heizkostenberechnung und damit der Förderung des sparsamen Heizmittelverbrauchs durch den Mieter einen einfachen Betriebsstundenzähler zu nehmen und diesen dem Lüftermotor zuzuord-nen« Zwar waren auch Zeitzähler, beispielsweise zur Messung des Stromverbrauchs bei elektrischen Heiz- und Kochgeräten bekannt (DKP 273 460)« Indessen hat niemand bisher den Vorschlag
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gemacht, sie der Beheizung von Etagenwohnungen nutzbar zu machenc Erst der Erfinder des Streitpatents hat erkannt, daß es zur Durchführung des Prinzips sparsamster üeizung möglich ist, auf die sonst üblichen teuren Wärmezähler zu verzichten und sich auf einen handelsüblichen Stromzähler zu beschränken, der im Zusammenwirken mit dem Ventilator eine besonders einwandfreie Stromverbrauchszählung erzielte Für die Erfindungshöhe des Streitpatentes kommt es nicht darauf an-, ob die Anordnung eines Zählers oder die Verwendung von regelbaren Zu- und AbluftÖffnungen einzeln von erfinderischer Bedeutung sindc Entscheidend ist allein, daß diese Merkmale in einer für Einfamilienhäuser nach der USA-Patentschrift 2 277 24-7 bekannten Heizungsart gemeinsam vorgesehen sind« Ein solcher Gedanke erforderte nach der Überzeugung des Senats einen überlegenen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten und eine Kombinationsgabe des Erfindersj die ihn über das Wissen eines Durchschnittsfach-laanr.s erhebt 0 Auch der erzielte und vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigte erhebliche, technische Fortschritt stellt ein Anzeichen dafür dar, daß die vom Streitpatent gegebene Lösung über einer Leistung liegt, die von einem Durchschnittsfachmann erwartet werden kann® Die Erfindungs-Löhe des Streitpatents ist nach alledem in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen, der sie gleichfalls mit Entschiedenheit bejaht hat, anzuerkennen®	*
Für die Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß die Beklagte vor dem Patentamt in ex»ster Linie ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung, der den vollen Beweis für das mündliche Vorbringen liefert (§ 314. ZPO) , Abweisung der Klage beantragt hatte® Auch in der Berufungsinstanz hatte die Beklagte in ihrem Berufungsschriftsatz zunächst beantragt, die Klage abzuweisen® Für die Kostenvertei

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lung fiel insoweit weiterhin ins Gewicht-, daß dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hauptantrag der Beklagten nicht entsprochen werden könnte0 Unter Abwägung dieser Umstände erschien es gemäß §§ 42 Abs 39 40 PatG gerechtfertigt, die Kosten, wie geschehen, zu verteilen«
Bock Nastelski	Christoph
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