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BGH

Gericht: BGH

Für die Klägerin zu 1) ist am 12, Juli 1951 auf Grund einer. Es zeigt das in einem ovalen, von zwei .knieenden Engeln getragenen Rahmen die Abbildung eines altertümlichen Dreigiebelhauses mit erhöhtem Mittelteil und drei dator stehenden, bis zur Höhe des ersten Stockwerks reichen-."dän''Kugelbäumen, Der Rahmen ist oben mit einer Krone und mit zwe:i. das auf einem netzartig gemusterten Uns ergründ die Darstellung von vier in der Bauweise .und zu dem Teil in der Tönung verschiedenen, aber gleich hohen altertümlichen Giebelhäusern bringt. Die Klägerin zu 2) ist ferner Inhaberin des aufs einer Anmeldung vom 9» September 1950 am 23<= Februar’/ für sie eingetragenen Warenzeichens Nr 617 204, das t doppelten Umrißllnie das stark stilisierte Bild eines giebelhauses zeigte Innerhalb der Umrißlinien sind iml teil einige Fenster in-gleichfalls stilisierter Form Hauses an beiden Seiten überragt» Das gleiche Zeichen, doch mit Beschriftung in englischer Sprache, ist für Ws Klägerin zu 2) unter Nr 617 111 am 21 „ Februar 1952 auf;,:, Grund einer.Anmeldung vom 7» Oktober 1950 eingetragen wci Alle genannten Zeichen werden von den Klägerinnen a Hinweis auf ihr Unternehmen und ihre Waren benutzt» Auf diesem Zeichen befindet sich unter den Worten "Alt -W Kölnisch Wasser" und dem mit einem verschnörkelten Band umgebenen Firmennamen "MOTBM" eine in Prägedruck ausgeführte Darstellung der drei mittleren Gebäudeteile des Frankfurter Römer» Um den Fuß des Bauwerks zieht sich ein , - r$» stiere so weitgehend mit dom Gesamteindruck cos Zc Lehens dec- Beklagter, überein, daß die Zeichen in hohem Grabe Verwechslungsfähig seien.VDurch den Zusätze "MIT DEM RÖMER" werde die Verwechslungsgefahr:nicht aufgehoben, weil das "'historische Bauwerk des. n ; > < v* V' ’ fm Sie hat bestritten, daß die Gefahr einer Verwechsln ihres Römer-Zeichens mit den Zeichen der Klägerinnen bestehe, Dazu hat sie ausgeführt: Name und Bild des Römer, seien allenthalben in Deutschland bekannt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu 2) ihr Klage auf ein weiteres, für sie am 9° September 1950.an meldetes und am 23, Februar 1952 eingetragenes Warenze,| •gestützt. 1,0 Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das angegriffene Zeichen der Beklagten in den Schutzbereich der prioritätsälteren Klagezeichen nicht.eingreife0 Es hat einleitend ausgeführt, den Klagezeichen wohne nur eine geringe Kennzeichnungskraft inne, weil altertümliche Häuser oder sonstige mittelalterliche Baümotive, wie die Klagezeichen sie aufwiesen,''äuf dem Gesamtgebiet der Werbung - wenn auch nicht in der kosmetischen Branche - sehr häufig als Hinweis auf vorhandene oder angestrebte Tradition verwendet würden. - und der- Darstellungsinhalt von Zeichen mit derartigen Motiven.die Aufmerksamkeit des Betrachters daher - wenig - zu fesseln -'Vermöge« Solchen Zeichen komme' deshalb ..nur' ein verhältnismäßig geringer Schützbereich zu» Bas müsse -in' besonderem Maße ."gelten, „wenn sie,1 wie -im vorliegenden .Palle, einem Zeichen gegenüb er trat en, das die konkret e' - Wiedergabe eines"bekannten historischen -Bauwerkes zu dem Gegen- ; Stande habe* Wer' ein; 'Bäumotiv als' Zeichen wähle , das - absichtlich oder unabsichtlich - in wesentlichen-Bäüformeh '".mit..denen .eines bekannten historischen Bauwerkes 'überein- ,,:o -stimme, könne’’jedenfalls den ortsansässigen UnternehmerÜ'rui nicht hindern, das Bauwerk - als ein Wahrzeichen seiner Heimatstadt - warenzeichenmäßig zu benutzen, sofern :' es ho; in einer abweichenden Form geschehe* Ein allgemeiner Mo-tivsohutz könne ihm- daher nicht zugebliligt werden*' 33er’ t. :■ -S ohutzte re ich s e ine s ' Z e i chens s ei' ’’vielmehr"''in' :;d i e sem "''Fälle auf die bestimmte Auffassung '"und Form -izu" beschränken,'oihtvk, der es eingetragen worden sei* Die ?erwechslungsgefahr, : die sich trotz bildlicher Abweichungen aus der" Übereinstimmung oder Verwandtschaft der .Darstellungsinhalte er- Wie die Revision mit Recht rügt, sind diese Aus^ führungen'nicht frei von Rechtsirrtum, soweit damit Klage Zeichen deshalb eine nur geringe KennzeichnungslI zugesprochen'wird, weil gleichartige oder ähnliche M auf dem Gesamtgebiet der Werbung vielfach benutzt wür Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der n Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgespr daß aus dem bloßen Nebeneinanderbestehen einer Mehrza gleicher Zeichen eine Schwächung der Unterscheidungsk der Zeichen nur dann herzuleiten sei, wenn sie oder j WZG - Störche vgl auch BGH LM Nr 5 zu § 24 WZG -V Die mekrf(ache Verwendung von Zeichen mit Motiven mit lieber Gebäude hätte daher nur dann' eine Schwächung ze i chriungskraft der Klagezei dien herbeiführen können sie für das Gebiet der'Kosmetik zu:beobachten wäre, au«s die sich gegenüber stehenden Zeichen der Parteien verv werden,. Zu Unrecht beanstandet die Revision dagegen die' fassung des Berufungsgerichts, daß sich der Inhaber < Zeichens, dem ein Gebäudemotiv zugrunde liege, 'unter' ständen eine gewisse Einschränkung des Schutzbereiche« seines Zeichens gegenüber einem Zeichen gefallen lass« müsse, das ein bekanntes historisches Bauwerk zu dem GegJ Stande habe* Das Berufungsgericht geht bei dieser Auffjj sung von dern in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, (GRUR 1939-, 919 /7J2.3J - Holstentor -) entwickelten Gr. satz aus, daß derjenige, der'das Bild eines bekannten. liehen Bauwerkes, besonders sogenannter Wahrzeichen von Städten oder Ländern, als wesentlichen Bestandteil seines Warenzeichens wähle, durch die Eintragung des Zeichens kein Alleinrecht zürn Gebrauch aller denkbar möglichen Bilder des Bauwerks, sondern nur das auf § 15 WZG beruhende Recht zu dem alleinigen Gebrauch des Bildes in der eingetragenen Auffassung und Form erlange. Es leitet alsdann aus diesem Grundsatz die ^Folgerung her, /.daß' umgekehrt einem derartigen Zeichen gegenüber kein uneingeschränkter Motivschutz in An- ' sprueh genommen werden könne, auch der Schutzbereich des ; Gegenzeichehs ' vielmehr' auf . eingetragene Auffassung und Förin zu beschränken sei« Dieser Auffassung ist entgegen der ^Heihfhg ''dereilevisiön; zuzüstimmeno Sie ergibtsich zwar nicht Aus dem von Berufungsgericht angezogenen Holstentof-Urteil des Reichsgerichts (RG GRUH'1939? 919)o Denn dort hat das ejlö'ichsgeri'cht vdehrGfuhdsatz,,; daß der Schutz eines Zeichens, das das Bild eines bekannten öffentlichen Bauwerks zu dem Ge- • (gehst aride 'habe, tauf :'d.ih eingetragene Auffassung und' Form zu e beschränken sei, allein mit der geringen Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft derartiger Zeichen begründet, die zur Folge habe, daß der Zeicheninhaber schon Warenkennzeichnungen hinnehmenrmissey die nur geringe Abweichungen auf-wiesen (vgl' dazu das StörcheWlIrfeil de:s erkennenden Senats LM Jur ' 1 zu § 31 WZG) f: Daraus läßt sich aber für die hier in. mer"die Bedeutung eines Hinweisea äuf den örtlichen Ur sprung der Ware, also einer Eerkunftsbezeichnung, Auf cf warenzeichenmäßige Benutzung des Bauwerkes hat in sole Fällen die Gesamtheit der ortsansässigen Unternehmer Ah spruch. icht zugelassen werden (Reimer, GRUR 1931, 459; v;g|ff ch Hagens, Anm 3 zu § 20 V7ZG)-y Muß man aber die Schutzpfp rechte desjenigen, der sich das Bild des Bauwerkes als Wa-I Seine Schwäche beruht darauf, daß es in seinen wesentlich^ pp Bestandteilen einem örtlichen Herkunftszeichen nahekommi das als solches allen Unternehmern offenstehen muß, für-die es mit Rücksicht auf den Ort ihrer Niederlassung di.< zu dem Gegenstände hat, keinen Schutz für den über die eigentliche Bildwirkung nicht hinausgehenden Gedankeninhalt seines Zeichens beanspruchen, sondern ist jenem Zeichen gegenüber !'; ebenfalls auf die Auffassung und Po.rm- bedeutet das im Grunde nichts anderes, als daß es gegen die Gefahr von Verwechslungen mit Zeichen geschützt wird, die '11 ihrem gedanklichen Inhalte nach-mit ihm verwechslungsfähig sindl Ob deshalb, wie vielfach angenommen wird (vgl Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3o Auf 1, Kap 14., Anm 26; :'Bauföbach~Heferinehi,' Anm 6-B zu § 31 WZG), der Begriff des Moti vschutzes "überhaupt entbehrlich ist,* • mag dahinsteheho: ■ eben kenne gegenüber'dem'angegriffenen -Zeichen der Beklagten kein >'allgemeiner Motivschutz" zugebilligt werden, ist 'daher dahin richtigzustellen, "daß die ''Klägerinnen■■'■'die' yer- .. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist entgegen der Meinung der Revision auch im Palle der Verkehrsäur Setzung des Gegenzeichens nicht zu reehtfehtigeh» I) Rücksichtnahme auf die ortsansässigen Unternehmer er fordert es vielmehr, daß 'die warenzeichenmäßige Benutzung des Bildes des Bauwerkes diesen Unternehmern innerhalb der aufgezeigten Grenzen auch gegenüber ei im Verkehr durchgesetzten Zeichen offenbleibt» Die ob höher einzuordnende Interessen der Allgemeinheit, abweichende Beurteilung dann gebieten, wenn es sich dem GegenZeichen um ein in.besonderem Maße eingeführt und bekanntes Zeichen von außergewöhnlicher Kennzeicl skraft handelt, kann dabei auf sich beruhen, da rag der Klägerinnen die Annahme einer derartigen durchsetzung der Klagezeichen nicht rechtfertigt » Hiervon ausgehend ist dem Berufungsgericht im Ergebnis, wenn auch mit teilweise abweichender Begründun beizutreten, wenn es eine zur Rechtfertigung der Klage ausreichende Verwechslungsgefahr zwischen den Klageze chen und den angegriffenen Zeichen der Beklagten verne hat o Die Drage-» ob überhaupt eine Verwechslungsgefahr in die- f.^A ser Hinsicht als gegeben angenommen werden könnte, kann daher auf sich beruhen« Bemerkt sei dazu jedoch, daß für den Gesamteindruck der beiden genannten Patrizier-Haus-Zeichen der Klägerin zu 2) weniger das bloße Dreigiebelhaus - "Motiv" als der in der Bezeichnung :"Patrizier-Haus" und. dessen bildlicher Darstellung enthaltene, gerade beider Werbung für kosmetische Artikel 'bedeutsame Hinweis auf Tradition und gediegenen -Geschmack bestimmend ist'-'und dieser über die eigentliche Bildwirkung hinausgehende Gedanke in dem angegriffenen Zeichen der"Beklagten nicht zu dem Ausdruck gelangt«- Daß die Beklagte früher, als sie glaubte, ihr Zeichen sei prioritätsälter als die in-Rede stehenden Zeichen der Klägerin zu 2), sich auf den Standpunkt gestellt hat," die beiden Zeichen der Klägerin zu -2) seien limit dem angegriffenen Zeichen,, verwechslungsfähig, - ist vom -Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unerheblich angesehen worden« 2) Der gleiche, über'die eigentliche Bildwirkung -hinaus-;;gehendevon der Beklagten aber nicht benutzte Gedanke ist ; -für den Gesamteindruck des Patrizier-Haus-Zeichehs Hr 617 20 und des Patrizier-Zeichens Hr 477 879 der Klägerin zu 2) be~ stimmend« Die Präge, ob trotzdem eine Verwechslungsgefahr iig ■ :gedanklichen Ir,hui stimmen die Zeichen Nr 617 205 und 477 879 der Klägerin zu 2) mit dem angegriffenen Zeichen nur dahin überein$ sie sämtlich die Vorstellung eines mittelalterlichen T der Beklagten, wie das Beruf urg sgericht ohne Rechts irr, ausgeführt hat, von,jenen Zeichen der Klägerin zu 2) genügendem Abstande» Abgesehen davon, daß die Zeichen dWSm^: Klägerin zu 2) jeweils vier Giehel auf weisen, während (jmm Römer der Beklagten .nur drei Giebel hat, ist für den balBI meierpaar und für den des Zeichens Nr 617 205 der Umst||10g bestimmend, daß dort nicht ein einheitliches Bauwerk,5||M| dern eine aus vier einzelnen Häusern bestehende Straße;^» front abgebildet ist, wogegen das Zeichen der Beklagteaj den Römer ohne jedes Beiwerk und als einheitlichen Gebll dekomplex zeigt» Das Berufungsgericht verkennt nicht, iillll das Zeichen der Beklagten in seiner Farbgebung eine se Annäherung an die des Zeichens Nr 477 879 der Klägffyyg zu 2) erkennen läßt» Wenn es diesem Umstande aber mit. stehenden Zeichen und auf die eigenartige - bei dem Zei-; chen der Beklagten fehlende - Kontrastwirkung keine ent-: scheidende Bedeutung beilegt, die die-Klägerin zu 2) mit ihrer Farbgebung erzielt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden^ 3) Schließlich'ist auch das Ergebnis zu billigen, zu dem 9das Berufungsgericht hinsichtlich des ;Breigiebel-Haüs_ Zeichens Kr 609 019 der Klägerin zu 1) gelangt isti a) Das Berufungsgericht hat dazu, ob das Dreigiebel-■häus-Zeichen der Klägerin zu 1) mit dem Zeichen der Beklagten verv;echs lungs fähig istweil -beide Zeichen die ■Vorstellung eines mittelalterlichen Dreigiebelhauses vermitteln, nicht ausdrücklich Stellung genommen* Der Bestand des angefochtenen.-Urteils wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt0 Denn bei Berücksichtigung der rechtlichen' Grundeinstellung des angefochtenen Urteils kann kein"Zweifel darüber bestehen, daß das Berufungsgericht die aus der gedanklichen Übereinstimmung der beiden Zeichen etwa fcl- 'dabei zu zwei in ihrer rechtlichen -Bedeutung unterschiedlichen Feststellungen- Es nimmt einmal an, daß die Verwechslungsfähigkeit dem Bilde nach zu verneinen sei, und stellt weiter fest, daß das Zeichen der Beklagten - abge- ' sehen hiervon - zu dem mindesten von dem Zeichen der Klägerin zu 1) denjenigen Abstand wahre, auf den diese gegenüber der. 171 Von diesem Grundsätze abzuweichen, besteht in vorliegend Balle kein begründeter Anlaß» Beherrschender und für de^ samteindruck bestimmender Bestandteil ist in dem Zeiche] Klägerin zu 1) die in der Mitte des Medaillons abgebildj^ Häusergruppe» Das Medaillon selbst und dessen zeichneriftl Ausschmückungen, insbesondere die Gestalten der beiden lg sind nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Betrachters! ■ Zeichens hervor und leiten den Blick des Betrachters auf sie hin» Der Betrachter wird daher seirr Augenmerk nicht! der Gesamteindruck des Zeichens wesentlich geändert würde» Diese Voraussetzung ist .'jedoch bei dem Zeichen der Beklagten nicht erfüllt» Das gilt zunächst für die Beifügung des Firmennamens "MflHIft", der zu dem Bildbestandteil des Zeichens keine Beziehung hat und -dessen Wirkung daher nicht beeinflußt, muß aber auch für das Schriftband mit der Aufschrift "MIT DEM RÖMER” 'gelten» Diese Aufschrift bedeutet für den Betrachter, der ihren Sinn versteht, nur eine Erläuterung des Bildbestandteils, während sie für einen Betrachter, der sich darunter nichts Sinnvolles yorstellen kann, ohne Wert ist und deshalb für ihn die bildliche Wirkung des BiIdbestandteils ebensowenig beeinträchtigen oder verändern kann» Hiernach bleibt lediglich der Umstand das Zeichen der Klägerin zu 1) sich auf eine einfache stilisierte' Darstellung der Häusergruppe ohne jede besondere Eigenart beschränkt, während das Zeichen der Beklagten eine bis in Einzelheiten 'gehende naturgetreue Abbildung;, desRö-■ mer bietet» Daß dieser Unterschied aber nicht ausreicht, um die Verwechslungsfähigkeit der beiden Zeichen voll! Kann somit dem Berufungsgericht in der Verneinungm Verwechs'lungsfähigkeit der beiden Zeichen nicht gefolgtlg werden, so ist dennoch seiner Auffassung zuzustimmen, d das Zeichen der Beklagten von dem der Klägerin zu 1) de: stand halte, den die Klägerin zu 1) bei. Schutzbereich des Zeichens der Klägerin zu 1) ist, wie gelegtgegenüber dem Zeichen der Beklagten auf - die ein tragene Auffassung und Form zu beschränken, und die Klä: gerin zu 1) muß die verbleibende Verwechslungsgefahr i "Kauf nehmen» Von dieser Auffassung und Form ist die des; Zeichens der Beklagten aber ihrem Wesen nach, schon < ..verschieden, daß sie in einer betont naturgetreuen Hach Äflung .-des Römer besteht , während das Zeichen der Kläger f.l), sich mit seiner einfachen stilisierenden Darstelluh-der Wirklichkeit soweit entfernt, daß es nur bei flüc ger.Betrachtung eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Römer tet, bei. .zwischen stilisierender und naturgetreuer Wiedergabe Bedeutung beigemessen habe, so übersieht sie, daß das gericat die vereinfachende Darstellung des Holstentor/ Warenzeichen der damaligen Beklagten nicht als eine ■ 'herrsche Besonderheit, sondern lediglich als durch ■< und Ausführung des Zeichens (Blinddruck)bedingt ange|: sie nur aus der Erwägung, heraus für unerheblich eracl daß dem damaligen Kläger nicht das Recht genommen wer ne, sein Zeichen ebenfalls im Blinddruck zu verwende. fähigkeit zwar nicht ausreichenden weiteren Unterschieden der beiden Zeichen Bedeutung zu„ Die stilisierende bzw0 naturgetreue Barstellungsweise und diese Unterschiede-bewirken,daß' der Römer in dem Zeichen der Beklagten in einer Auffassung und Form erscheint, die von der des Zeichens der-Klägerin zu 1) derart abweicht, daß der Abstand,.den die Klägerin zu 1) bei der gegebenen Sachlage beanspruchen kann, gewahrt ist und der Klägerin zu 1) zugemutet werden kann, die trotzdem verbleibende Verwechslungsgefahr in Kauf zu nehmen»

KlägerinnenZeichenBauwerkesBerufungsgerichtRömerKlägerinBetrachter

Volltext der Entscheidung

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 bat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die d.liehe Verhandlung vom 11» Juni -1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Pan Hastelski, I)r„ Christoph, Br,; Weiss und Br„ Horn .	'
für Recht erkannt 5	t	.
Die Fievision der Klägerinnen gegen das Urteil des 60 Zivil,Senats des Oberlandesgerichts in Köln vorn 2o Juli 1952 wird auf Kosten der Klägerinnen zu-
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■ u s t i z 0 b e 3? s e kr e t är
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Tatbe s t andj_
Die Darleien.befass on sich mit der Herstellung und dem .Vertrieb -von Kölnisch Wasser, .Parfüm, Feinseife urd sonstigen Mitteln -der Körper- und .Schönheitspflege, Die Klägerin zu 1) ist ein in Köln ansässiges Unternehmen, an dem die Klägerin zu 2) als Kcmmanö.itistin beteiligt ist0 Die Klägerin zu 2) hat ihren Sitz nach dem Kriege von MHföl nach ppjj verlegt,, Die Beklagte, ist in FNHHHNHi a „Mo ansässig,,
Für die Klägerin zu 1) ist am 12, Juli 1951 auf Grund einer. Anmeldung vom 2„ November 1949 unter Kr 609 019 ein
 Br.LdZeichen' für, Waren" der Klasse 34 in die Warenzeich enrolls
 eingetragen worden. Es zeigt das in einem ovalen, von zwei .knieenden Engeln getragenen Rahmen die Abbildung eines altertümlichen Dreigiebelhauses mit erhöhtem Mittelteil und drei dator stehenden, bis zur Höhe des ersten Stockwerks reichen-."dän''Kugelbäumen, Der Rahmen ist oben mit einer Krone und mit zwe:i. Schleifen verziert und wird nach unten durch ein Band abgeschlossen, das von den beiden Engeln ausgeht und sich um deren Füße sowie den unteren Rand des Bildrahmens windet.
Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin eines seit dem 27,Juli 1935 unter Kr 477 879 eingetragenen Warenzeichens für die .Warenklasse 34,. das auf einem netzartig gemusterten Uns ergründ die Darstellung von vier in der Bauweise .und zu dem Teil in der Tönung verschiedenen, aber gleich hohen altertümlichen Giebelhäusern bringt. Vor den beiden linken Häusern schreitet ein Biedermeierpaar auf den Betrachter zu, Uber den beider; rechten Häusern steht eine kleine Wolke, Unter ihres:-steht in lateinischer Schrift die Bezeichnung "Patrizier ,.Alt-Lavendel", Die Eintragung ist in farbiger Wiedergabe erfolgt, wobei, die Grundfarben hellrot-.und gold in zu ei viereckigen Feldern gegeneinander gestellt und auch die Häuser verschieden getönt sind..
Die Klägerin zu 2) ist ferner Inhaberin des aufs einer Anmeldung vom 9» September 1950 am 23<= Februar’/ für sie eingetragenen Warenzeichens Nr 617 204, das t doppelten Umrißllnie das stark stilisierte Bild eines giebelhauses zeigte Innerhalb der Umrißlinien sind iml teil einige Fenster in-gleichfalls stilisierter Form
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gegeben» Der mittlere und untere Teil wird von der Ins ausgefüllt;
UR - ECHT AUS DEM PATRIZIER-H A'U S
Die Worte "Patrizier-Haus" sind mit einer kräftigen rejSp eckigen Umrandung eingefaßt, die wie ein großer Querbalk; durch das Bildzeichen hindurchläuft und die Umrißlinie d? Hauses an beiden Seiten überragt» Das gleiche Zeichen, doch mit Beschriftung in englischer Sprache, ist für Ws Klägerin zu 2) unter Nr 617 111 am 21 „ Februar 1952 auf;,:, Grund einer.Anmeldung vom 7» Oktober 1950 eingetragen wci
 Alle genannten Zeichen werden von den Klägerinnen a Hinweis auf ihr Unternehmen und ihre Waren benutzt»
Die Beklagte hat seit einiger Zeit - wie sie behaupt seit 1950, wie die Klägerinnen behaupten seit Anfang 195,1 eine Serie ihrer Erzeugnisse in einer Ausstattung "Alt- 1 Kölnisch Wasser - itmmm - Mit dem Römer" herausgebracht',-für die sie am 28„ November 1950 ein kombiniertes \7ort- i, Bildzeichen in Klasse 34 zur Eintragung angemeldet hat. Auf diesem Zeichen befindet sich unter den Worten "Alt -W Kölnisch Wasser" und dem mit einem verschnörkelten Band umgebenen Firmennamen "MOTBM" eine in Prägedruck ausgeführte Darstellung der drei mittleren Gebäudeteile des
 Frankfurter Römer» Um den Fuß des Bauwerks zieht sich ein ,	-	r$»
breites, die beiden Ecken des Gebäudes anschneidendes Bah.
mit der Inschrift "MIT DEM RÖMER"» Die Beklagte gibt- das

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Römergebäude auf Umhüllungen und. Etiketten pr rsze-:‘ Fe rv a : das Wort ®Bi§* 1 ' die -Umfahinürigen an GoldöruoV'wieder'o Durch Urteil des Landgerichts :in Köln -vom 28» November ''1951 1st sie verurteilt norden, die z- chnun/ "Alt Kölnisch Wasser" zu unterlassen.. Die Karteien' jenes. Rechtsstreits — der Verband, ''der KöiniöQn-Wasser	e,;,tt. ln KjWI
und die Beklagte - sind ü'lDeiuringekoronienj daß g:i_e Beklagte in Zu Iran ft ihr Erzeugnis '"Altes Kölnisch Was I er "nennt.,
Die K.WLu erinr:n erblicken in der raren?: e 1 ebenmäßigen •
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erletzüng ihrer' Zeichenrechte, wobei sich die'
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:) im ersten Rechtszug hinsichtlich der damals .ngetragenen Zeichen Kr '61? 209 ühd 617 111
tat lungs schütz berufen hatte.. Sie: machen geltende Gesamteindruck als auch der in der li-
ier optisch.
e in e r a 11 e r t üml i c h en G i e be J. fr on 1j _n s b e s ö n d e r e
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ein e;: i, uh ;V c oeL Lucases , zu. erbte ckeude Barstellungsinhalt ihrer LiV.rc.ec. stiere so weitgehend mit dom Gesamteindruck cos Zc Lehens dec- Beklagter, überein, daß die Zeichen in hohem Grabe Verwechslungsfähig seien.VDurch den Zusätze "MIT DEM RÖMER" werde die Verwechslungsgefahr:nicht aufgehoben, weil das "'historische Bauwerk des. Römer der großen Masse der Käufer, vor allem außerhalb ~ WHKtBHNK&s nicht bekannt sei. Gegenüber' dem Zeichen 477 879 mit den vier Greisin liege"zu dem mindesten■Verwechslungsgefahr in weiteren Sinne vor..
Die' ''Klägerinnen .haben' bean Die Beklagte zu verurteilen...
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e) hoi Vermeidung oerror tia- Losen fall der Zc-widerhandlung vom Gerlcht festzus otzenden Geldstrafe in unbeschränkter. Höhe es' zu unterlassen.
Kölnisch Wasser und andere 'kosmetische
 Erzeugnisse mit dem Bilde eines mittel..
alterlichen Dreigiebelhauses gemäß Ara.
läge 8 'zur Klageschrift zu kennzeichnen und die so "bezeichneten Waren--änzubieten, feilzuhalten:und zu verkaufen;
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b) in die Rücknahme der von ihr, der Beklagt! eingereichten Warenzeichenanmeldung M 199*1 Wz bzWo in die Löschung dieses Zeichens ill le der Eintragung einzuwilligen;
2)	den Klägerinnen-durch Vorlegung eines Verzeijc hisses darüber -.Auskunft zu erteileh, in welcl Umfange sie von .der gemäß Ziff 1 beanstandetet Kennzeichnung auf Etiketten, Kärtonägen, üm-f hüllungen, Preislisten und sonstigen Geschäft druclcsachen Gebrauch gemacht hat:
3)	den Klägerinnen allen aus der widerrechtlichef||
Handlung gemäß Ziff 1 entstandenen oder noch je stehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
\ » * <	, <'. .	.	u ! ,	.	n ; > < v* V' ’ fm
 Sie hat bestritten, daß die Gefahr einer Verwechsln ihres Römer-Zeichens mit den Zeichen der Klägerinnen bestehe, Dazu hat sie ausgeführt: Name und Bild des Römer, seien allenthalben in Deutschland bekannt. Es könne ihr als alteingesessener hfflHHHHHHi Firma nicht verwehrt yß den, das Wahrzeichen ihrer Heimatstadt auch warenzeiche mäßig zu benutzen. Die zeichnerische Ausgestaltung seil ihrem Zeichen völlig verschieden von der der BildzeichJ der Klägerinnen, denen zudem nur geringe Kennzeichnung^ kraft zukomme,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beruft der Klägerinnen ist erfolglos geblieben, V
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu 2) ihr Klage auf ein weiteres, für sie am 9° September 1950.an meldetes und am 23, Februar 1952 eingetragenes Warenze,| •gestützt. Dieses' Zeichen ~ Nr 617 205 ~ besteht aus vm nebeneinander stehenden altertümlichen Giebe1häusern : gleicher Höhe, Links von der Häusergruppe befinden siö| Worte "Ur Echt aus dem” und rechts als Fortsetzung de.i
Satzes die'Worte'"Patrizier Haus", Unter der Häusergnü
 pe ist ein Spruchband mit der Inschrift "J| Hfl" angebracht.
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Mit der Revision verfolgen d'e Klägerinnen ihre Klage-anträge weiter; während die Beklagte um Zurückweisung- des Rechtsmiite 1 s bi11e 1-«
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Entsche id ungsgrunde s
1,0 Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das angegriffene Zeichen der Beklagten in den Schutzbereich der prioritätsälteren Klagezeichen nicht.eingreife0 Es hat einleitend ausgeführt, den Klagezeichen wohne nur eine geringe Kennzeichnungskraft inne, weil altertümliche Häuser oder sonstige mittelalterliche Baümotive, wie die Klagezeichen sie aufwiesen,''äuf dem Gesamtgebiet der Werbung - wenn auch nicht in der kosmetischen Branche - sehr häufig als Hinweis auf vorhandene oder angestrebte Tradition verwendet würden. - und der- Darstellungsinhalt von Zeichen mit derartigen Motiven.die Aufmerksamkeit des Betrachters daher - wenig - zu fesseln -'Vermöge« Solchen Zeichen komme' deshalb ..nur' ein verhältnismäßig geringer Schützbereich zu» Bas müsse -in' besonderem Maße ."gelten, „wenn sie,1 wie -im vorliegenden .Palle, einem Zeichen gegenüb er trat en, das die konkret e' - Wiedergabe eines"bekannten historischen -Bauwerkes zu dem Gegen- ; Stande habe* Wer' ein; 'Bäumotiv als' Zeichen wähle , das - absichtlich oder unabsichtlich - in wesentlichen-Bäüformeh '".mit..denen .eines bekannten historischen Bauwerkes 'überein- ,,:o -stimme, könne’’jedenfalls den ortsansässigen UnternehmerÜ'rui nicht hindern, das Bauwerk - als ein Wahrzeichen seiner Heimatstadt - warenzeichenmäßig zu benutzen, sofern :' es ho; in einer abweichenden Form geschehe* Ein allgemeiner Mo-tivsohutz könne ihm- daher nicht zugebliligt werden*' 33er’ t.
:■ -S ohutzte re ich s e ine s ' Z e i chens s ei' ’’vielmehr"''in' :;d i e sem "''Fälle auf die bestimmte Auffassung '"und Form -izu" beschränken,'oihtvk, der es eingetragen worden sei* Die ?erwechslungsgefahr, : die sich trotz bildlicher Abweichungen aus der" Übereinstimmung oder Verwandtschaft der .Darstellungsinhalte er-
gebe, müsse er in Kauf nehmen*
Wie die Revision mit Recht rügt, sind diese Aus^ führungen'nicht frei von Rechtsirrtum, soweit damit Klage Zeichen deshalb eine nur geringe KennzeichnungslI zugesprochen'wird, weil gleichartige oder ähnliche M auf dem Gesamtgebiet der Werbung vielfach benutzt wür Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der n Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgespr daß aus dem bloßen Nebeneinanderbestehen einer Mehrza gleicher Zeichen eine Schwächung der Unterscheidungsk der Zeichen nur dann herzuleiten sei, wenn sie oder	j
'Motiv gerade für gleichartige oder nahe verwandte Wart • gebiete Verwendung finden (Urteil des'erkennenden Sera vom 308 Oktober 1953 - I ZR 147/52 BGH LM Nr 1 zu §
WZG - Störche vgl auch BGH LM Nr 5 zu § 24 WZG -V Die mekrf(ache Verwendung von Zeichen mit Motiven mit lieber Gebäude hätte daher nur dann' eine Schwächung ze i chriungskraft der Klagezei dien herbeiführen können sie für das Gebiet der'Kosmetik zu:beobachten wäre, au«s die sich gegenüber stehenden Zeichen der Parteien verv werden,. Auf diesem Gebiete sind derartige Zeichen abe das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, bislang wenig in Erscheinung getreten*
Zu Unrecht beanstandet die Revision dagegen die' fassung des Berufungsgerichts, daß sich der Inhaber < Zeichens, dem ein Gebäudemotiv zugrunde liege, 'unter' ständen eine gewisse Einschränkung des Schutzbereiche« seines Zeichens gegenüber einem Zeichen gefallen lass« müsse, das ein bekanntes historisches Bauwerk zu dem GegJ Stande habe* Das Berufungsgericht geht bei dieser Auffjj sung von dern in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, (GRUR 1939-, 919 /7J2.3J - Holstentor -) entwickelten Gr. satz aus, daß derjenige, der'das Bild eines bekannten.
liehen Bauwerkes, besonders sogenannter Wahrzeichen von Städten oder Ländern, als wesentlichen Bestandteil seines Warenzeichens wähle, durch die Eintragung des Zeichens kein Alleinrecht zürn Gebrauch aller denkbar möglichen Bilder des Bauwerks, sondern nur das auf § 15 WZG beruhende Recht zu dem alleinigen Gebrauch des Bildes in der eingetragenen Auffassung und Form erlange. Es leitet alsdann aus diesem Grundsatz die ^Folgerung her, /.daß' umgekehrt einem derartigen Zeichen gegenüber kein uneingeschränkter Motivschutz in An- ' sprueh genommen werden könne, auch der Schutzbereich des ; Gegenzeichehs ' vielmehr' auf . eingetragene Auffassung und Förin zu beschränken sei« Dieser Auffassung ist entgegen der ^Heihfhg ''dereilevisiön; zuzüstimmeno Sie ergibtsich zwar nicht Aus dem von Berufungsgericht angezogenen Holstentof-Urteil des Reichsgerichts (RG GRUH'1939? 919)o Denn dort hat das ejlö'ichsgeri'cht vdehrGfuhdsatz,,; daß der Schutz eines Zeichens, das das Bild eines bekannten öffentlichen Bauwerks zu dem Ge- • (gehst aride 'habe, tauf :'d.ih eingetragene Auffassung und' Form zu e beschränken sei, allein mit der geringen Kennzeichnungs- und
 Unterscheidungskraft derartiger Zeichen begründet, die zur
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Folge habe, daß der Zeicheninhaber schon Warenkennzeichnungen hinnehmenrmissey die nur geringe Abweichungen auf-wiesen (vgl' dazu das StörcheWlIrfeil de:s erkennenden Senats LM Jur ' 1 zu § 31 WZG) f: Daraus läßt sich aber für die hier in. Rede stehende Frage ersichtlich nichts entnehmen. Die Auffassung des Berufungsgerichts' findet ihre Rechtfertigung indessen in. dem Wesen des Warenzeich enschutzes, bei .dessen Abgrenzung tauchvf ". BelähgetdertAligehöihhe'ift-Hii--f berücksi chtigen sind (BGH LM Nr ■ 5 zu § 24- (WZG) ,K(ühd ferner clarin, daß das Warenzeichenrepht nur. einen Ausschhi11(" aus h; dem allgemeinen W’ettbewerbsrecht darstellt<, Der Schutz eines Warenzeichens muß deshalb'’dort ..eine Grenze- finden, wo die t weitere Ausdehnung des Schutzes :zü einer ...unbilligen Be- : Schränkung der wettbewerblichen Betätigung der Mitbewerber : führen würde« Das Abbild, eines bekannten historischen Bauwerkes, das - wie nach den Feststellungen des Berufungsg'e-
1 V-v.
	
richte im vorliegenden Falle der Römer für die Stadt Fj SB am MM weithin als Wahrzeichen eines Landes;od einer Stadt gilt, besitzt für die ortsansässigen Unter! mer"die Bedeutung eines Hinweisea äuf den örtlichen Ur sprung der Ware, also einer Eerkunftsbezeichnung, Auf cf warenzeichenmäßige Benutzung des Bauwerkes hat in sole Fällen die Gesamtheit der ortsansässigen Unternehmer Ah
 spruch. Die Monopolisierung des Bildes des Bauwerkes fi|
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 einen Unternehmer würde eine unbillige Beschränkung der wettbewerblichen Betätigung der übrigen bedeuten und kann iesem Gesichtspunkt heraus jedenfalls für den Regel? icht zugelassen werden (Reimer, GRUR 1931, 459; v;g|ff ch Hagens, Anm 3 zu § 20 V7ZG)-y Muß man aber die Schutzpfp
 rechte desjenigen, der sich das Bild des Bauwerkes als Wa-I
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renzeichen gewählt hat, auf die eingetragene Auf fas sung pl
 Form beschränken, so wäre es widersinnig, einem Zeichen-^!
das zufällig wesentliche Formenelemente jenes Bauwerkes
 verwendet und mit dem deshalb jede bildliche WiedergabelS!
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 des Bauwerkes mindestens dem gedanklichen Inhalt nach köpp
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 lidieren kann, einen Schutzbereich einzuräumen, durch dbfl die Benutzung des Bildes jenes - Bauwerkes .als Warenzeichen!
allgemein unterbunden werden könnte,' Ein-solches Zeichelll ist deshalb ebenfalls als "schwaches" Zeichen zu behände!? Seine Schwäche beruht darauf, daß es in seinen wesentlich^ pp Bestandteilen einem örtlichen Herkunftszeichen nahekommi das als solches allen Unternehmern offenstehen muß, für-die es mit Rücksicht auf den Ort ihrer Niederlassung di.< Bedeutung einer Herkunftsangabe besitzt. Ebenso wie der. ortsansässige Inhaber des das Bauwerk bewußt wied ergebe? den Zeichens sich eine Beschränkung des Schutzbereiche.s| fallen lassen muß, muß sich der Inhaber des Gegenzeicheif eine gewisse Einschränkung des Schutzes zu demuten lassen \ die damit etwa verbleibende Verwechslungsgefahr in Kauf-' nehmen. Er kann, wie das Berufungsgericht abschließend treffend bemerkt, gegenüber dem Zeichen, das das Bauweif
 
zu dem Gegenstände hat, keinen Schutz für den über die eigentliche Bildwirkung nicht hinausgehenden Gedankeninhalt seines Zeichens beanspruchen, sondern ist jenem Zeichen gegenüber !'; ebenfalls auf die Auffassung und Po.rm- beschränkt, - in der ■sein Zeichen eingetragen "worden ist. Wenn' das :Berufungsgericht davon spricht, daß in einem solchen Palle kein "all-' gemeiner Motivschutz":zugebilligt werden könne!" so bedarf' das allerdings einer Klarstellung».Hach;ständiger .Recht-- • sprechung ist bei der Prüfüng der'Yerwechslungsfähiglceit •zweier Zeichen auch der gedankliche Inhalt der Zeichen heran-•zuzieheh. Wird einem Zeichen "Motivschutz" gewährt, so. bedeutet das im Grunde nichts anderes, als daß es gegen die Gefahr von Verwechslungen mit Zeichen geschützt wird, die '11 ihrem gedanklichen Inhalte nach-mit ihm verwechslungsfähig sindl Ob deshalb, wie vielfach angenommen wird (vgl Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3o Auf 1, Kap 14., Anm 26; :'Bauföbach~Heferinehi,' Anm 6-B zu § 31 WZG), der Begriff des Moti vschutzes "überhaupt entbehrlich ist,* • mag dahinsteheho: ■
Zum. mindesten ist es aber angezeigt, ihn nur dann zu verwenden, wenn ein Zeichen einen besonderen, über die eigent-dwirkung hinaüsgehenden Gedanken versinnbi 1 d 1 ic 111 fgen jegliche Wiedergabe dieses Gedankens geschützt ■ werden sollt' Soweit, dagegen, wie im vorliegenden Palle, nur der gedankliche Inhalt irlFrage'Steht, der sich in der i: TörStellung des Begriffes ausdrückt, unter den der in den' V 1 Zeichen abgebildete .Gegenständ unmittelbar fällt, erscheint es wenig sinnvoll, den Begriff des Kotivschutzes heranzu-- ziehen. Die ' Bemerkung des Berufungsgerichts, den Klagezei- ... eben kenne gegenüber'dem'angegriffenen -Zeichen der Beklagten kein >'allgemeiner Motivschutz" zugebilligt werden, ist 'daher dahin richtigzustellen, "daß die ''Klägerinnen■■'■'die' yer- .. Wechslungsgefahr in Kauf nehmen müssen, die sich etwa'daraus ergeben könnte, daß die sich g e genüb erstehenden Zeichen in diesem Gedankeninhalt übereinstimmen.
Eine hiervon abweichende Beurteilung ist entgegen der
 Meinung der Revision auch im Palle der Verkehrsäur Setzung des Gegenzeichens nicht zu reehtfehtigeh» I) Rücksichtnahme auf die ortsansässigen Unternehmer er fordert es vielmehr, daß 'die warenzeichenmäßige Benutzung des Bildes des Bauwerkes diesen Unternehmern innerhalb der aufgezeigten Grenzen auch gegenüber ei im Verkehr durchgesetzten Zeichen offenbleibt» Die ob höher einzuordnende Interessen der Allgemeinheit, abweichende Beurteilung dann gebieten, wenn es sich dem GegenZeichen um ein in.besonderem Maße eingeführt und bekanntes Zeichen von außergewöhnlicher Kennzeicl skraft handelt, kann dabei auf sich beruhen, da rag der Klägerinnen die Annahme einer derartigen durchsetzung der Klagezeichen nicht rechtfertigt
» Hiervon ausgehend ist dem Berufungsgericht im Ergebnis, wenn auch mit teilweise abweichender Begründun beizutreten, wenn es eine zur Rechtfertigung der Klage ausreichende Verwechslungsgefahr zwischen den Klageze chen und den angegriffenen Zeichen der Beklagten verne hat o
1)	Bei den - ihrer bildlichen Darstellung nach identi sehen - Patrizier-Haus-Zeichen Kr 617 204 (mit deutsch und Nr 617 111 (mit englischer Beschriftung) der Klage rin zu 2) hat das Berufungsgericht das den Gesamteind bestimmende Merkmal in dem betont ornamentalen Charakt der Darstellung erblickt, die den Zeichen eine besonde Eigenart verleihe und sich von der naturgetreuen Abbil dung des Römer in den Zeichen der Beklagten'derart abhe daß die Gefahr von Verwechslungen als ausgeschlossen sehen werden müsse» Die Ausführungen des Berufungsgeri beruhen insoweit im wesentlichen auf tatsächlicher Y.’ür gung und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Revision wendet sich hiergegen auch lediglich mit der daß das Berufungsgericht den genannten Patrizier-Haus
 Zeichen der Klägerin zu-2) den Schutz für das diesen Zeichen zugrunde liegende "Motiv" eines mittelalterlichen Dreigiebelhauses zu Unrecht versagt habe» Der Revision ist zuzugeben,, daß die in Rede stehenden Zeichen der Klägerin zu 2) ebenso wie das Zeichen der Beklagten die Vorstellung eines mittelalterlichen Dreigiebelhauses vermit-teln und insofern ihrem gedanklichen Inhalte nach mit dem des Zeichens der Beklagten übereinstimmen« Die sich hieraus etwa ergebende Verwechslungsgexahr muß die Klägerin .zu 2) aber nach den Ausführungen unter Ziff I in Kauf nehmen« . Die Drage-» ob überhaupt eine Verwechslungsgefahr in die- f.^A ser Hinsicht als gegeben angenommen werden könnte, kann daher auf sich beruhen« Bemerkt sei dazu jedoch, daß für den Gesamteindruck der beiden genannten Patrizier-Haus-Zeichen der Klägerin zu 2) weniger das bloße Dreigiebelhaus - "Motiv" als der in der Bezeichnung :"Patrizier-Haus" und. dessen bildlicher Darstellung enthaltene, gerade beider Werbung für kosmetische Artikel 'bedeutsame Hinweis auf Tradition und gediegenen -Geschmack bestimmend ist'-'und dieser über die eigentliche Bildwirkung hinausgehende Gedanke in dem angegriffenen Zeichen der"Beklagten nicht zu dem Ausdruck gelangt«- Daß die Beklagte früher, als sie glaubte, ihr Zeichen sei prioritätsälter als die in-Rede stehenden Zeichen der Klägerin zu 2), sich auf den Standpunkt gestellt hat," die beiden Zeichen der Klägerin zu -2) seien limit dem angegriffenen Zeichen,, verwechslungsfähig, - ist vom -Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unerheblich angesehen worden«
2)	Der gleiche, über'die eigentliche Bildwirkung -hinaus-;;gehendevon der Beklagten aber nicht benutzte Gedanke ist ; -für den Gesamteindruck des Patrizier-Haus-Zeichehs Hr 617 20 und des Patrizier-Zeichens Hr 477 879 der Klägerin zu 2) be~ stimmend« Die Präge, ob trotzdem eine Verwechslungsgefahr
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dieser beiden Zeichen mit dem der Beklagten auf Grund gedanklichen Inhalts der Zeichen gegeben ist, kann.aud$jl ■hj hier dahingestellt bleiben« In '.ihrem :gedanklichen Ir,hui stimmen die Zeichen Nr 617 205 und 477 879 der Klägerin zu 2) mit dem angegriffenen Zeichen nur dahin überein$ sie sämtlich die Vorstellung eines mittelalterlichen	T
bäud.es oder Gebäudekomplexes vermitteln! Diese VorstelliufEw , ist aber zu allgemein, als daß sie bei Berücksichtigun-^Hj des Umstandes ? daß es sich bei dem angegriffenen Zeic.h^^H|i um die Wiedergabe eines bekannten historischen Bauwerkef^H eines Wahrzeichens des Niederlassungsortes der Beklagtefi handelt, in den Schutzbereich der in Rede .stehenden Ze chen der Klägerin zu 2) einbezogen werden könnte.» Die : nähme einer die Klage rechtfertigenden Verwechslungsge könnte daher nur auf bildliche Übereinstimmungen geg3
werden» In bildlicher Hinsicht hält sich aber das Zeicff^M;.;;.;, der Beklagten, wie das Beruf urg sgericht ohne Rechts irr, ausgeführt hat, von,jenen Zeichen der Klägerin zu 2) genügendem Abstande» Abgesehen davon, daß die Zeichen dWSm^: Klägerin zu 2) jeweils vier Giehel auf weisen, während (jmm Römer der Beklagten .nur drei Giebel hat, ist für den balBI
J L ■: ieder^p!
meierpaar und für den des Zeichens Nr 617 205 der Umst||10g bestimmend, daß dort nicht ein einheitliches Bauwerk,5||M| dern eine aus vier einzelnen Häusern bestehende Straße;^» front abgebildet ist, wogegen das Zeichen der Beklagteaj den Römer ohne jedes Beiwerk und als einheitlichen Gebll dekomplex zeigt» Das Berufungsgericht verkennt nicht, iillll das Zeichen der Beklagten in seiner Farbgebung eine se Annäherung an die des Zeichens Nr 477 879 der Klägffyyg zu 2) erkennen läßt» Wenn es diesem Umstande aber mit. Rücksicht auf die für den bildlichen Gesamteindruck w sentliehen zeichnerischen unterschiede der sich gegen;
liehen Oesarateindr.uck des Zeichens Nr 477 879 das vor;J|M Häuserfront einherschreitende, elegant gekleidete Biede^^S
stehenden Zeichen und auf die eigenartige - bei dem Zei-; chen der Beklagten fehlende - Kontrastwirkung keine ent-: scheidende Bedeutung beilegt, die die-Klägerin zu 2) mit ihrer Farbgebung erzielt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden^
3)	Schließlich'ist auch das Ergebnis zu billigen, zu dem 9das Berufungsgericht hinsichtlich des ;Breigiebel-Haüs_ Zeichens Kr 609 019 der Klägerin zu 1) gelangt isti
a)	Das Berufungsgericht hat dazu, ob das Dreigiebel-■häus-Zeichen der Klägerin zu 1) mit dem Zeichen der Beklagten verv;echs lungs fähig istweil -beide Zeichen die ■Vorstellung eines mittelalterlichen Dreigiebelhauses vermitteln, nicht ausdrücklich Stellung genommen* Der Bestand des angefochtenen.-Urteils wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt0 Denn bei Berücksichtigung der rechtlichen' Grundeinstellung des angefochtenen Urteils kann kein"Zweifel darüber bestehen, daß das Berufungsgericht die aus der gedanklichen Übereinstimmung der beiden Zeichen etwa fcl-
.-'gende Verwechslungsgefahr für: nicht entscheidungserheblich änsehen wolltet,c Das begegnetwie sich aus den Ausführungen Vinter '■ Ziff I" ergibt, keinenVuechtlicherb Be denken pie-Klä- .. - gerin zu X) muß die Verwechs'lungsgefahr, :;die .aus der Verwendung des gl eichen"Motivs" in den beiden. Zeichen, folgt, aus den dort angegebenen Gründen -in Kauf nehmen.,
b)	Das Berufungsgericht vergleicht jedoch die beiden Zeichen nach ihrer zeichnerischen ''Darstellung .und ".gelangt d -
'dabei zu zwei in ihrer rechtlichen -Bedeutung unterschiedlichen Feststellungen- Es nimmt einmal an, daß die Verwechslungsfähigkeit dem Bilde nach zu verneinen sei, und stellt weiter fest, daß das Zeichen der Beklagten - abge- ' sehen hiervon - zu dem mindesten von dem Zeichen der Klägerin zu 1) denjenigen Abstand wahre, auf den diese gegenüber der.
warenzeichenmäßigen Verwertung eines historischen bäufl
 liehen Wahrzeichens 'durch einen ortsansässigen Untern^ mer allein Anspruch erheben könne»	.	•
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die. ||
wechslungsfäh:i.gkeit der.beiden Zeichen verneint, ist
 frei von Rechts Irrtum« Die Revision rügt insoweit mit-"SB
daß das Berufungsgericht dem zeichnerischen Beiwerk, mil
 die Häusergruppe in dem Zeichen der Klägerin zu 1) umg«
ist, und der Beschriftung des Zeichens der Beklagten e'ht|2
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 scheidendes Gewicht beigelegt hat» Verzierungen und UinrgW mungen in einem Bildzeichen sind nach.der Rechtsprechung des Reichsgerichts in aller Regel für die Beurteilung dfg Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung (RG GRUR 1935? 171 Von diesem Grundsätze abzuweichen, besteht in vorliegend Balle kein begründeter Anlaß» Beherrschender und für de^ samteindruck bestimmender Bestandteil ist in dem Zeiche] Klägerin zu 1) die in der Mitte des Medaillons abgebildj^ Häusergruppe» Das Medaillon selbst und dessen zeichneriftl Ausschmückungen, insbesondere die Gestalten der beiden lg sind nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Betrachters! diesem Bestandteil abzulenken» Sie heben eher die Häusel
 gruppe als eigentlichen und wesentlichen Kern des Gesamtl
: IS
■ Zeichens hervor und leiten den Blick des Betrachters auf sie hin» Der Betrachter wird daher seirr Augenmerk nicht! erster Linie auf das Beiwerk, sondern auf die Häusergrul richten,und diese wird für sein Erinnerungsbild vor alief bestimmend sein» Daß das zeichnerische Beiwerk in dem Zjl chen der Klägerin zu 1) besonders reichhaltig ist, stehj dem nicht entgegen» Es erscheint im Gesamtbilde des Zeic||| trotz dieser Reichhaltigkeit als zusätzliche AusschmückHa ohne wesentliche eigene Kennzeichnungskraft» Die als Warn halter verwendeter: • Engelfiguren werden zudem umsowenigej
 aehtung finden, als derartige Motive bei Wappen- oder tnedaillonart i gen Zeichen überaus häufig sind und deshalb im Verkehr regelmäßig nur als Beiwerk gewertet werden» Die hiervon abweichende Auffassung des-Berufungsgerichts steht mit, der Lebenserfahrung nicht im Einhlahfe»- für1 die : frage der ■Yerwechslüngsfähigkeit kann auch den im Zeichen der Klägerin zu 1) enthaltenen drei Kugelbäumen keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden» Sie sind für den bildlichen Gesamtein-druck des Zeichens nicht bestimmend und werden, sofern ihnen der Betrachter überhaupt Beachtung schenkt, das Erinnerungsbild, nicht entscheidend beeinflussen» Schließlich ist auch die Beschriftung, mit der das'Zeichen der Beklagten verse-.hen: ist, nicht geeignet’, "die VerWechs lungs ge fahr; völlig aus-zuschließen» IDas könnte nur dann angenommen werden, wenn hierdurch. der Gesamteindruck des Zeichens wesentlich geändert würde» Diese Voraussetzung ist .'jedoch bei dem Zeichen der Beklagten nicht erfüllt» Das gilt zunächst für die Beifügung des Firmennamens "MflHIft", der zu dem Bildbestandteil des Zeichens keine Beziehung hat und -dessen Wirkung daher nicht beeinflußt, muß aber auch für das Schriftband mit der Aufschrift "MIT DEM RÖMER” 'gelten» Diese Aufschrift bedeutet für den Betrachter, der ihren Sinn versteht, nur eine Erläuterung des Bildbestandteils, während sie für einen Betrachter, der sich darunter nichts Sinnvolles yorstellen kann, ohne Wert ist und deshalb für ihn die bildliche Wirkung des BiIdbestandteils ebensowenig beeinträchtigen oder verändern kann» Hiernach bleibt lediglich der Umstand das Zeichen der Klägerin zu 1) sich auf eine einfache stilisierte' Darstellung der Häusergruppe ohne jede besondere Eigenart beschränkt, während das Zeichen der Beklagten eine bis in Einzelheiten 'gehende naturgetreue Abbildung;, desRö-■ mer bietet» Daß dieser Unterschied aber nicht ausreicht, um die Verwechslungsfähigkeit der beiden Zeichen voll!
stoß selbst angenommen»
Kann somit dem Berufungsgericht in der Verneinungm Verwechs'lungsfähigkeit der beiden Zeichen nicht gefolgtlg werden, so ist dennoch seiner Auffassung zuzustimmen, d das Zeichen der Beklagten von dem der Klägerin zu 1) de: stand halte, den die Klägerin zu 1) bei. der mehrerwähn Besonderheit der gegebenen Sachlage beanspruchen könne . Schutzbereich des Zeichens der Klägerin zu 1) ist, wie gelegtgegenüber dem Zeichen der Beklagten auf - die ein tragene Auffassung und Form zu beschränken, und die Klä: gerin zu 1) muß die verbleibende Verwechslungsgefahr i "Kauf nehmen» Von dieser Auffassung und Form ist die des; Zeichens der Beklagten aber ihrem Wesen nach, schon < ..verschieden, daß sie in einer betont naturgetreuen Hach Äflung .-des Römer besteht , während das Zeichen der Kläger f.l), sich mit seiner einfachen stilisierenden Darstelluh-der Wirklichkeit soweit entfernt, daß es nur bei flüc ger.Betrachtung eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Römer tet, bei. dem aufmerksame Betrachter dagegen kaum eine|§ Verbindung mit diesem Bauwerk hervorrufen, geschweige, von ihm mit dem Abbilde dieses Bauwerkes identifiziert^! wird» Wenn die Revision demgegenüber meint, daß auch djfi Reichegericht in dem Holstentor-Urteil dem Unterschied^
.zwischen stilisierender und naturgetreuer Wiedergabe Bedeutung beigemessen habe, so übersieht sie, daß das gericat die vereinfachende Darstellung des Holstentor/ Warenzeichen der damaligen Beklagten nicht als eine ■ 'herrsche Besonderheit, sondern lediglich als durch ■< und Ausführung des Zeichens (Blinddruck)bedingt ange|: sie nur aus der Erwägung, heraus für unerheblich eracl daß dem damaligen Kläger nicht das Recht genommen wer ne, sein Zeichen ebenfalls im Blinddruck zu verwende. G-RüR 1939? 919	In'diesem Zusammenhang kommt w
den oben erörterten, für die Verneinung der Verwechsf|
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fähigkeit zwar nicht ausreichenden weiteren Unterschieden der beiden Zeichen Bedeutung zu„ Die stilisierende bzw0 naturgetreue Barstellungsweise und diese Unterschiede-bewirken,daß' der Römer in dem Zeichen der Beklagten in einer Auffassung und Form erscheint, die von der des Zeichens der-Klägerin zu 1) derart abweicht, daß der Abstand,.den die Klägerin zu 1) bei der gegebenen Sachlage beanspruchen kann, gewahrt ist und der Klägerin zu 1) zugemutet werden kann, die trotzdem verbleibende Verwechslungsgefahr in Kauf zu nehmen»
Die Revision der Klägerinnen mußte.nach alledem erfolglos bleiben und war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-rückzuweiseno
 Wilde
Uastelski
 Christoph
Weiss
 Korr