Oktober 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen den Zahlungsantrag (Ziff.I 1 des erstinstanzlichen Urteils) zurückgewiesen hat. Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Teil-Urteil der Kammer 16 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 16. Tatbestand Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Herstellerin von Tonträgern gegen die Beklagte Vergütungsansprüche nach § 86 UrhG und aus abgetretenem Recht nach § 76 Abs. 2 UrhG geltend. von Darbietungen auf erschienenen Tonträgern (§ 76 Abs. 2 UrhG) und in diesem Umfange zusätzlich auch die ihr abgetretenen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler. Februar 1977 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr nur eine Abrechnung gern. Sie forderte die Klägerin vergeblich auf, einen ihrer Meinung nach überzahlten Betrag zurückzuerstatten und zahlte der Klägerin ab 1974 nichts mehr aus. Die Klägerin verlangt mit der Klage für 1974 eine Leistungsschutzvergütung von 17.326,— DM und für 1975 Abrechnung der Sendeminuten und Zahlung des sich danach ergebenden Betrages. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte sei verpflichtet, bei der Abrechnung der Werteinheiten (Sendeminuten) zu berücksichtigen, daß die gesendeten Tonträger im Sinne der §§ 86, 76 Abs. 2 UrhG "erschienen" seien. d) die Sendevergütungen für das Jahr 1975 an die der IdP zu zahlen mit der unwiderruflichen Anweisung, daß die dl der idP verpflichtet ist, den Betrag an die Klägerin als außerordentliches Mitglied auszukehren. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die von der Klägerin produzierten Tonträger seien nicht "erschienen". Das Landgericht hat die Klage mit den Hauptanträgen zu a) und b) - bei geringfügiger Abweisung des Zinsanspruchs - durch Teilurteil stattgegeben. Die Bestimmung des § 86 UrhG gewährt dem Hersteller eines Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs. 2 UrhG erhält. Voraussetzung ist, daß ein erschienener Tonträger des Herstellers, auf den die Darbietung des Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt wird. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob von einem "Erscheinen" auch dann gesprochen werden kann, wenn die Klägerin mit den von ihr hergestellten Tonträgern lediglich Rundfunk- und Fernsehanstalten, Filmhersteller und Werbeagenturen bemustert. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die von der Klägerin hergestellten Tonträger "erschienen" seien. Es ist vom Begriff des Erscheinens im Sinne des § 6 Abs. 2 UrhG ausgegangen und hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe Vervielfältigungsstücke der von ihr hergestellten Tonträger in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht. Kämen für die Wiedergabe von musikalischen Darbietungen, die auf Tonträgern aufgenommen worden seien, nur Unternehmen in Betracht, die Musik öffentlich darbieten, so seien vom Tonträger Vervielfältigungsstücke in genügender Anzahl hergestellt, wenn der Bedarf der in Frage kommenden Unternehmen gedeckt werden könne. Gegen eine enge Auslegung des Begriffs des Erscheinens spreche auch die Erwägung, daß es im Interesse der Öffentlichkeit und des Urhebers liege, wenn die öffentliche Wiedergabe der Darbietung erleichtert sei. Der Vergütungsanspruch nach § 76 Abs. 2 UrhG entfalle schließlich auch dann nicht, wenn der ausübende Künstler oder der Hersteller den Tonträger selbst an die Rundfunkanstalt verkaufe. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon aus, daß für den Begriff des Erscheinens im Sinne der §§ 86, 76 Abs. 2 UrhG die Legaldefinition in § 6 Abs. 2 UrhG maßgebend ist (vgl. aufgenommen ist, als erschienen anzusehen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Auch die Tonträger, die ein Sendeunternehmen zur Erleichterung des Sendebetriebes selbst für sich und andere Sendeunternehmen herstelle (sog. Der Begriff des Erscheinens erfordert indessen nicht, daß das Werk oder der Tonträger von der Öffentlichkeit auch unmittelbar erworben wird. 1 UrhG aus, daß Vervielfältigungsstücke des Werkes in für die Öffentlichkeit genügender Anzahl hergestellt worden sind und die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, das Werk mit Auge oder Ohr wahrzunehmen. Nicht notwendig ist, daß der Öffentlichkeit ein Vervielfältigungsstück des Werkes - hier des Tonträgers - zur Verfügung gestellt wird (vgl. Dies zeigen die in der Amtlichen Begründung zu § 6 UrhG genannten Beispiele, wonach ein Erscheinen auch bei einem Angebot zur Leihe oder zur Miete anzunehmen ist? Mit dem Angebot an diesen Kreis ist von Seiten des Verlegers alles getan, und es hängt nur noch von den "Vermittlern" und dem vermuteten Publikumsinteresse ab, daß das Werk tatsächlich in breitester Öffentlichkeit bekannt wird. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Fallgestaltung hier mit derjenigen vergleichbar ist, bei der von den Sendeunternehmen selbst zur Erleichterung des Sendebetriebs hergestellte Bild- oder Tonträger benutzt werden. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen das Verbotsrecht des ausübenden Künstlers nach § 76 Abs. 1 UrhG bewußt bestehen lassen, damit er z.B. die Benutzung solcher Bild- oder Tonträger durch andere Sendeunternehmen verhindern kann (vgl. Bei den zur Erleichterung des Sendebetriebs hergestellten Bild- und Tonträgern kann nicht davon gesprochen werden, daß es sich um Vervielfältigungsstücke handelt, die mit Zustimmung des Be- Werden die Tonbänder diesem Spezialmarkt angeboten und insoweit auch in den Verkehr gebracht, so werden sie damit zugleich der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Klägerin ihre Tonträger "in genügender Anzahl" hergestellt und verbreitet hat. Auch bei den von der Klägerin hergestellten Tonträgern wird angesichts der Ausstrahlung mittels Sendung eine relativ geringe Anzahl ausreichen, um das interessierte Publikum zu erreichen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe dadurch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, daß es die Beklagte nur zur Zahlung an die Lder I^p und nicht - wie beantragt - an die Klägerin selbst verurteilt hat. Sodann wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung als geheilt anzusehen, weil die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie sich das angefochtene Urteil zu eigen macht (vgl. Februar 1977 nebst der anliegenden Berechnung (Anlage K 2), auf das die Klägerin sich bezieht, eine für 1974 bereits von der Beklagten gezahlte Vergütung von 2.050,98 DM abzusetzen. Die Klägerin will diesen Betrag, der in der Summe von 4.809,39 DM enthalten ist, erst bei der mit dem Antrag zu c) begehrten Vergütung für 1975 berücksichtigen. Nach der Vereinbarung der Parteien hat die Beklagte jeweils im Monat Dezember für das vorangegangene Jahr abzurechnen, so daß der Vergütungsanspruch für 1974 nicht vor Ablauf des Jahres 1975 fällig wurde.
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 173/78 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 23. Januar 1981 Köhler, Justizsekretär ala Urktmdabeamter der Geech&ftaatelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hansea-atischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen den Zahlungsantrag (Ziff. I 1 des erstinstanzlichen Urteils) zurückgewiesen hat. Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Teil-Urteil der Kammer 16 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1977 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die der pflhHHHÜ e.V. (I^^| zu Gunsten der Klägerin 15.275,02 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1976 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage mit dem Zahlungsantrag (zu I 1 des erstinstanzlichen Urteils) abgewiesen. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin 1/10 und der Beklagten 9/10 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Herstellerin von Tonträgern gegen die Beklagte Vergütungsansprüche nach § 86 UrhG und aus abgetretenem Recht nach § 76 Abs. 2 UrhG geltend. Die Klägerin ist ein Musikverlag, die Beklagte eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft, die die Rechte der ausübenden Künstler und die der Hersteller von Tonträgern wahrnimmt. Die Klägerin ist außerordentliches Mitglied der der der e.V. (1^0), die wiederum Gesellschafterin der Beklagten ist. Die Klägerin produziert überwiegend großorchestrale Instrumentalmusik lebender deutscher Komponisten. Daneben stellt sie auch Schallplatten her. Die von ihr hergestellten Tonbänder haben eine Bandgeschwindigkeit von 38 cm/sec und sind daher lediglich für einen Abnehmerkreis bestimmt, der über entsprechend eingerichtete (professionelle) Abspielmaschinen verfügt. Der Käuferkreis beschränkt sich in der Regel auf Rundfunk- und Fernsehsender, Filmhersteller und Werbeagenturen. Am 21. August 1973 schloß die Klägerin mit der Beklagten einen "GVL-Wahrnehmungsvertrag für Tonträgerhersteller" ab. Darin übertrug sie der Beklagten zur Wahrnehmung im eigenen Namen gegenüber Dritten ihre gesetzlichen Ansprüche auf angemessene Beteiligung (§ 86 UrhG) bzw. angemessene Vergütung für die Hörfunk- und Fernsehsendung 4 von Darbietungen auf erschienenen Tonträgern (§ 76 Abs. 2 UrhG) und in diesem Umfange zusätzlich auch die ihr abgetretenen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler. Die Beklagte verpflichtete sich dafür, nach Vornahme des Inkassos bei den Verwertern die auf die Klägerin entfallenden Vergütungen an die um an die Klägerin auskehrt. Die Auszahlung erfolgt jeweils im Dezember des auf den AbrechnungsZeitraum folgen den Kalenderjahres. Die Klägerin hat nach § 3 des Wahr-nehmungsvertrages der Beklagten die für die Feststellung und Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Hinweise zu erteilen sowie die für den Verteilungsplan notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Beklagte gab den Sendeanstalten die Marken der Tonträger der Klägerin bekannt. Daraufhin meldeten die Sendeanstalten der Beklagten die Sendezeiten der einzelnen Tonträger und zahlten die vereinbarten Pauschalsummen. Die Klägerin erhielt von der Beklagten - über die tungsvergütungen für ihre Tonträger. Die Beklagte überprüfte zu jener Zeit nicht, ob die Werke der Klägerin auch tatsächlich erschienen waren. Später traten bei ihr insoweit Zweifel auf. der I zu überweisen, die diese dann wieder- der I ab 1973 Zweitverwer- yf'f Mit Schreiben vom 25. Februar 1977 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr nur eine Abrechnung gern. § 53 Abs. 5 i.V.m. § 85 Abs. 3 UrhG möglich sei. Sie forderte die Klägerin vergeblich auf, einen ihrer Meinung nach überzahlten Betrag zurückzuerstatten und zahlte der Klägerin ab 1974 nichts mehr aus. Die Klägerin verlangt mit der Klage für 1974 eine Leistungsschutzvergütung von 17.326,— DM und für 1975 Abrechnung der Sendeminuten und Zahlung des sich danach ergebenden Betrages. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte sei verpflichtet, bei der Abrechnung der Werteinheiten (Sendeminuten) zu berücksichtigen, daß die gesendeten Tonträger im Sinne der §§ 86, 76 Abs. 2 UrhG "erschienen" seien. Sie habe Vervielfältigungsstücke in genügender Anzahl hergestellt. Sie biete ihre Platten allen deutschen Rundfunk-und Fernseharchiven an. Daneben tätige sie auch Einzelverkäufe und betreibe dafür Werbung. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Klageansprüche selbst dann gerechtfertigt seien, wenn die Tonträger nicht "erschienen" seien. Denn die Künstler hätten sämtliche Leistungsschutzrechte an sie abgetreten, mithin auch die Rechte gern. § 76 Abs. 1 UrhG. Der Beklagten stehe kein aufrechnungsfähiger Erstattung sanspruch zu, weil sie für das Jahr 1973 zutreffend abgerechnet habe. Die Klägerin hat beantragt. die Beklagte zu verurteilen, a) an die Klägerin 17.326,— DM zuzüglich 10 % jährlicher Zinsen seit dem 1. Dezember 1975 zu zahlen, b) für das Kalenderjahr 1975 weitere 15.325 Werteinheiten (Sendeminuten) unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die gesendeten Tonträger erschienen sind, abzurechnen; c) die Leistungsschutzvergütungen für das Jahr 1975 abzüglich 4.809,39 DM zuzüglich 10 % jährlicher Zinsen seit dem 1. Dezember 1976 an die Klägerin zu zahlen, hilfsweise. d) die Sendevergütungen für das Jahr 1975 an die der IdP zu zahlen mit der unwiderruflichen Anweisung, daß die dl der idP verpflichtet ist, den Betrag an die Klägerin als außerordentliches Mitglied auszukehren. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die von der Klägerin produzierten Tonträger seien nicht "erschienen". Die Klägerin produziere nicht für den Käufermarkt und beliefere nicht die Sendeunternehmen zwecks Promotion. Das Angebot der Klägerin sei als GVL-freies Repertoire anzusehen. Auf § 76 Abs. 1 UrhG könne sie ihre Klage nicht stützen. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrag, auf den es allein ankomme, seien gerade nicht die Künstlerrechte nach § 76 Abs. 1 UrhG übertragen worden. Sie habe diese Rechte demgemäß nicht wahrzunehmen. 7 Das Landgericht hat die Klage mit den Hauptanträgen zu a) und b) - bei geringfügiger Abweisung des Zinsanspruchs - durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klagesumme zu a) an die sei. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie Klagabweisung erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu we i sen. Grundlage der Klagansprüche ist der zwischen den Parteien bestehende Wahrnehmungsvertrag i.V.m. § 86 und § 76 Abs. 2 UrhG. Die Bestimmung des § 86 UrhG gewährt dem Hersteller eines Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs. 2 UrhG erhält. Voraussetzung ist, daß ein erschienener Tonträger des Herstellers, auf den die Darbietung des Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt wird. Der Beteiligungsanspruch richtet sich im Streitfall gegen die Beklagte, da sie auch die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler zur Wahrnehmung im eigenen Namen gegenüber Dritten übertragen erhalten hat. der I^P zu Gunsten der Klägerin zu zahlen Entscheidungsgründe 8 Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob von einem "Erscheinen" auch dann gesprochen werden kann, wenn die Klägerin mit den von ihr hergestellten Tonträgern lediglich Rundfunk- und Fernsehanstalten, Filmhersteller und Werbeagenturen bemustert. Dabei geht es den Parteien in erster Linie darum, ob das Anbieten der - nur für das Abspielen auf professionellen Geräten geeigneten - 38 cm-Bänder ein "Erscheinen" darstellt. I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die von der Klägerin hergestellten Tonträger "erschienen" seien. Es ist vom Begriff des Erscheinens im Sinne des § 6 Abs. 2 UrhG ausgegangen und hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe Vervielfältigungsstücke der von ihr hergestellten Tonträger in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht. Um zu ermitteln, wann von einer "genügenden Anzahl" gesprochen werden könne, sei auf den Sinn und Zweck des Gesetzes abzustellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers sei - wie die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 76 Abs. 2 UrhG erkennen ließen - das Tatbestandsmerkmal des Erscheinens erfüllt, wenn der Urheber sein Werk oder der ausübende Künstler seine Darbietung der Öffentlichkeit uneingeschränkt übergebe und damit zugleich zu erkennen gebe, daß er als Urheber und Künstler keine Einwendungen mehr dagegen zu erheben habe, daß sein Werk oder seine Darbietung öffentlich wiedergegeben werde. Gehe man von dieser Zweckbestimmung aus, so müsse es bei Festlegung der "genügenden Anzahl" weitgehend auf die Verhältnisse auf dem belieferten Markt ankommen. Da das Erscheinen mit Kosten verbunden sei, entschieden die Marktverhältnisse, in welcher Anzahl Vervielfältigungsstücke zu dem Zwecke des Erscheinens hergestellt werden müßten. Nicht für jedes Werk oder für jede Darbietung finde sich ein Markt für den privaten Gebrauch. Viele künstlerische Darbietungen kämen nur für öffentliche Wiedergaben in Betracht» Der Bedarf der Interessenten sei hier gedeckt, wenn sie Gelegenheit hätten, die Musik im Rundfunk oder Fernsehen zu hören. Kämen für die Wiedergabe von musikalischen Darbietungen, die auf Tonträgern aufgenommen worden seien, nur Unternehmen in Betracht, die Musik öffentlich darbieten, so seien vom Tonträger Vervielfältigungsstücke in genügender Anzahl hergestellt, wenn der Bedarf der in Frage kommenden Unternehmen gedeckt werden könne. Es sei den Herstellern von Tonträgern nicht zu demutbar, mehr Vervielfältigungsstücke herzustellen, als der Markt aufnehmen könne. Reiche eine geringe Stückzahl aus, um den Bedarf des bestehenden Interessentenkreises zu decken, so liege bereits ein Erscheinen vor. Darin liege kein Erschleichen eines Vergütungsanspruches nach § 86 UrhG. Gegen eine enge Auslegung des Begriffs des Erscheinens spreche auch die Erwägung, daß es im Interesse der Öffentlichkeit und des Urhebers liege, wenn die öffentliche Wiedergabe der Darbietung erleichtert sei. Der Vergütungsanspruch nach § 76 Abs. 2 UrhG entfalle schließlich auch dann nicht, wenn der ausübende Künstler oder der Hersteller den Tonträger selbst an die Rundfunkanstalt verkaufe. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. II. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon aus, daß für den Begriff des Erscheinens im Sinne der §§ 86, 76 Abs. 2 UrhG die Legaldefinition in § 6 Abs. 2 UrhG maßgebend ist (vgl. Amtliche Begründung, BT-Drucks. IV/270 S. 40, 92 und 97). Danach ist ein Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers 10 aufgenommen ist, als erschienen anzusehen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern bejaht. 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff der Öffentlichkeit verkannt. Es komme allein darauf an, ob die Tonträger der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Denn die Öffentlichkeit werde durch die Gesamtheit der potentiellen Hörer gebildet. Die Tonträger der Klägerin seien aber gerade nicht für den "Hörer”-Markt, sondern für den "Sender"-Markt bestimmt. Sie würden der Öffentlichkeit erst durch die Sendungen der Rundfunk- und Fern sehanstalten zugänglich gemacht. Das reiche aber nicht aus. Auch die Tonträger, die ein Sendeunternehmen zur Erleichterung des Sendebetriebes selbst für sich und andere Sendeunternehmen herstelle (sog. ARD-Koffer), seien nach allgemeiner Meinung noch nicht erschienen. Denn sie würden nicht zur Wiedergabe im Sinne von § 16 Abs. 2 UrhG, sondern zur Sendun« verwendet. Dieser Ansicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden. Richtig ist zwar, daß unter Öffentlichkeit die Allgemeinheit der interessierten und - durch die auf Tonträger aufgenommene künstlerische Darbietung - angesprochenen Kreis« zu verstehen ist. Der Begriff des Erscheinens erfordert indessen nicht, daß das Werk oder der Tonträger von der Öffentlichkeit auch unmittelbar erworben wird. Es reicht vielmehr nach § 6 Abs. 2 S. 1 UrhG aus, daß Vervielfältigungsstücke des Werkes in für die Öffentlichkeit genügender Anzahl hergestellt worden sind und die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, das Werk mit Auge oder Ohr wahrzunehmen. Nicht notwendig ist, daß der Öffentlichkeit ein Vervielfältigungsstück des Werkes - hier des Tonträgers - zur Verfügung gestellt wird (vgl. Amtliche Begründung in BT-Drucks. IV/270, S. 40). Das verkennt die Revision. Der Gesetzgeber hat auch die Fälle erfassen wollen, in denen ein den Werkgenuß erst vermittelnder Dritter dazwischengeschaltet ist. Dies zeigen die in der Amtlichen Begründung zu § 6 UrhG genannten Beispiele, wonach ein Erscheinen auch bei einem Angebot zur Leihe oder zur Miete anzunehmen ist? ein Werk der Musik, dessen Notenmaterial vom Verlag den den Werkgenuß "Vermittelnden" nur leihweise für Aufführungen zur Verfügung gestellt worden ist, gilt ebenso als erschienen wie ein Film, der zu dem Zwecke der öffentlichen Vorführung in den Verleih gegeben worden ist (vgl. Amtliche Begründung in BT-Drucks. IV/270, S. 40). Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1972 vom Erscheinen eines Filmwerkes ausgegangen ist, das in 8 Kopien zu dem üblichen Vertrieb freigegeben und damit dem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch). In seiner Entscheidung vom 21. März 1975 hat er Aufführungsmaterial eines Chor- und Orchesterwerkes als erschienen angesehen, für das in Musikfachzeitschriften und mit einem Rundschreiben an zahlreiche Orchesterleiter, Rundfunkmitarbeiter und andere Interessenten zur leihweisen Verwendung geworben worden ist (BGHZ 64, 164, 168 - TE DEUM). Die Revision übersieht, daß derartige Fälle im Ergebnis nicht anders zu beurteilen sind, als wenn Vervielfältigungsstücke in den Handel und durch dessen "Vermittlung" an die weitere öffent- 12 lichkeit gelangen. Zwar erfolgt das Angebot der Vervielfältig gungsstücke im Regelfall im herkömmlichen Buch-, Zeitschriften- und Musikalienhandel, nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch nach Werkart, Verwertungsart und Vertriebsform zu differenzieren (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch). Entscheidend ist, daß die Vervielfältigungsstücke der Verwertung in der Öffentlichkeit zugeführt werden und hierzu alles Erforderliche in die Wege geleitet wird. Entgegen der Annahme der Revision ist deshalb ein "Erscheinen" auch bei der Herstellung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern anzunehmen, die von vornherein nur über die technischen Einrichtungen eines bestimmten Kreises von "Vermittlern" (z.B. Filmtheater oder Sendeunternehmen) der weiteren Allgemeinheit zugänglich gemacht werden sollen. Mit dem Angebot an diesen Kreis ist von Seiten des Verlegers alles getan, und es hängt nur noch von den "Vermittlern" und dem vermuteten Publikumsinteresse ab, daß das Werk tatsächlich in breitester Öffentlichkeit bekannt wird. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Fallgestaltung hier mit derjenigen vergleichbar ist, bei der von den Sendeunternehmen selbst zur Erleichterung des Sendebetriebs hergestellte Bild- oder Tonträger benutzt werden. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen das Verbotsrecht des ausübenden Künstlers nach § 76 Abs. 1 UrhG bewußt bestehen lassen, damit er z.B. die Benutzung solcher Bild- oder Tonträger durch andere Sendeunternehmen verhindern kann (vgl. Amtliche Begründung, BT-Drucks. IV/270, S. 92). Bei den zur Erleichterung des Sendebetriebs hergestellten Bild- und Tonträgern kann nicht davon gesprochen werden, daß es sich um Vervielfältigungsstücke handelt, die mit Zustimmung des Be- s/S rechtigten in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angebo-ten oder in Verkehr gebracht werden. Es handelt sich vielmehr um einen rein innerbetrieblichen Vorgang. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist auch im vorliegenden Falle von einem "Erscheinen" der Tonbänder der Klägerin auszugehen. Die Tonbänder sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur für den institutioneilen Abnehmermarkt (Sendeanstalten, Filmproduzenten und Werbeunternehmen) geeignet und auch nur für ihn gedacht und sollen durch ihn der weiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Werden die Tonbänder diesem Spezialmarkt angeboten und insoweit auch in den Verkehr gebracht, so werden sie damit zugleich der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Denn die Allgemeinheit erhält damit die Möglichkeit, das Werk bzw. die Darbietung wahrzunehmen; mag auch zu dem unmittelbaren Werkgenuß noch ein Sendevorgang erforderlich sein. Dieses Ergebnis entspricht der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten. Mit der Freigabe des Werkes bzw. der künstlerischen Darbietung in einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken verliert der Rechtsinhaber sein Recht, die Funksendung nach § 76 I UrhG zu verbieten. Denn durch die erlaubte Vervielfältigung und Verbreitung des Tonträgers wird der Öffentlichkeit die Möglichkeit geboten, die Darbietung wahrzunehmen. Der ausübende Künstler wird vom Gesetzgeber auf die angemessene Vergütung nach § 76 II UrhG verwiesen. Im vorliegenden Fall erhält aber weder der Künstler noch die Klägerin eine individuell ausgehandelte Vergütung; vielmehr zieht die Beklagte ihrerseits pauschal entsprechende Vergütungen ein. Daran ist die Klägerin zu beteiligen. 14 Hinsichtlich der Schallplatten der Klägerin ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange die Klägerin ihre Platten außer an die Sendeanstalten, Film- und Werbefirmen auch auf dem allgemeinen Schallplattehmarkt vertrieben hat. Denn allein das unstreitige Angebot an den genannten institutionellen Abnehmermarkt reicht schon aus, um ein "Erscheinen" zu bejahen. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Klägerin ihre Tonträger "in genügender Anzahl" hergestellt und verbreitet hat. Das ist immer dann anzunehmen, wenn die Werkverbreitung dem interessierten Publikum ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Werkes gibt (vgl. BGHZ, 64, 183, 188 - August Vierzehn). Welche Anzahl von Vervielfältigungsstücken dafür benötigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. RGZ 111, 14, 18 f Strindberg). Es kommt wesentlich auf die Art des Werkes und seine Verwertung an. So hat schon das Reichsgericht (aaO) bei der Notausgabe eines Schriftwerkes 7 Exemplare genügen lassen. Der Senat hat für Filmwerke ausgesprochen, daß sich der Filmkopienvertrieb grundsätzlich in weit geringeren Stückzahlen als der Vertrieb von Schriftwerken vollzieht; er hat 8 Filmkopien als hinreichend angesehen (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch). Auch bei den von der Klägerin hergestellten Tonträgern wird angesichts der Ausstrahlung mittels Sendung eine relativ geringe Anzahl ausreichen, um das interessierte Publikum zu erreichen. Die Bemusterung der deutschen Sendeanstalten, ferner von Filmproduzenten und Werbeunternehmen in einer - von der Beklagten nicht bestrittenen - Anzahl von über 50 Vervielfältigungsstücken genügt den zu stellenden Anforderungen. III. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe dadurch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, daß es die Beklagte nur zur Zahlung an die Lder I^p und nicht - wie beantragt - an die Klägerin selbst verurteilt hat. Mit dieser Rüge kann sie nicht durchdringen. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer Beschwer; denn die Beklagte würde aufgrund der Verurteilung mit befreiender Wirkung an die 1^^ leisten. Sodann wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung als geheilt anzusehen, weil die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie sich das angefochtene Urteil zu eigen macht (vgl. BGH NJW 1975, 388, 389 und MDR 79, 491 jeweils m.w.N). IV. 1. Hingegen ist die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Höhe der Klageforderung zu a) wendet. Von dem Vergütungsanspruch der Klägerin für 1974 von 17.326,— DM ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in ihrer Klageschrift in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 1977 nebst der anliegenden Berechnung (Anlage K 2), auf das die Klägerin sich bezieht, eine für 1974 bereits von der Beklagten gezahlte Vergütung von 2.050,98 DM abzusetzen. Die Klägerin will diesen Betrag, der in der Summe von 4.809,39 DM enthalten ist, erst bei der mit dem Antrag zu c) begehrten Vergütung für 1975 berücksichtigen. Insoweit ist jedoch gern. § 366 Abs. 1 BGB schon für das Jahr 1974 Erfüllung eingetreten. Der Klägerin steht mithin nur eine Klageforderung zu a) in Höhe von 15.275,02 DM zu. 2. Außerdem sind die Angriffe der Revision gegen die Höhe der Zinsen und dem zugrundegelegten Zeitraum begründet. Der Klägerin stehen lediglich die gesetzlichen Verzugszin- sen nach § 352 HGB zu. Die Voraussetzungen für einen weitergehenden Verzugsschaden (§ 286 BGB) hat sie nicht hinreichend dargetan. Das Zinsbegehren der Klägerin ist auch erst seit dem 1. Januar 1976 gerechtfertigt. Nach der Vereinbarung der Parteien hat die Beklagte jeweils im Monat Dezember für das vorangegangene Jahr abzurechnen, so daß der Vergütungsanspruch für 1974 nicht vor Ablauf des Jahres 1975 fällig wurde. V. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Teplitzky