in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin eines Konsortiums, das aus den Firmen G^p|^, Ge^^P und E^)B Berlin bestand»Unter Einschaltung der Intwa (Beklagte zu 2) beauftragte sie verschiedene Güterfernverkehrsunternehmer, darunter auch die Firma GoPP (Beklagte zu 3) , deren Ge- Aus einem Rundschreiben der das jeder Unternehmer erhalten hatte, ergab sich ein Provisionssatz von 9 v»H» zugunsten der ip|P; von dieser Summe überließ diese 1 VoHo der Firma Go^P, so daß diese über insgesamt 1 1/2 VoHo der Fracht quittieren konnteo Die Xp^P (Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Gpp|^B (Beklagte zu l)» Sie 1st im Handelo-regioter eingetragen; seit Ende 1938 ist Gegenstand des Unternehmens auch die "Vermittlung von Beförderungsgeschäften und von Geschäften über sonstige Leistungen"» AlXeingeeellschafterin der 1^BP ist die G^HPl» Beide Firmen haben ein gemeinsames Geschäftslokal; der Geschäftsführer der l^Bp, App, ist zugleich Prokurist der er erhält für die Tätigkeit als Geschäfts- Sie halten den Abzug der Vermittlungsprovisionen für berechtigt, weil die Beklagte zu 2, die Xj^^, die Transporte vermittelt und daher Anspruch auf Provision habe» Ihr innerer Zusammenhang mit der Beklagten zu 1, der sei unbeachtlich, da nicht diese, sondern das Konsortium Auftraggeber der Fuhrunternehmer gewesen sei; an das Konsortium seien aber keine Provisionen weitergeleitet worden» Alle Unternehmer seien mit dem Abzug der Provision einverstanden geweseno I» Das Berufungsgericht hat die Rebenintervention der BAG zugelassen, weil die lebeninterveniehtin ein eigenes rechtliches Interesse an dem Ausgang des zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreits glaubhaft gemacht habe (§§ 66, 71 Abs» 1 Satz 1 ZPO)» Gegen die ausführlichen Darlegungen, mit denen das Kammergericht das rechtliche Interesse bejaht hat und die keinen Rechtsfehler ersehen lassen, erhebt die Revision keine Angriffe» IIo Der Bundesgerichtshof hat im ersten Revisionsurteil ausgeführt, die wirtschaftliche Identität von und reiche noch nicht ohne weiteres zur Annahme eines Sehe int at he st and es im Sinne des § 5 GüKG aus» ein solcher könne, da eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei, nur angenommen v/erden, wenn wirtschaftlich gesehen, die Geschäfte selbständig geführt habe; ihre formale Stellung als Absender genüge hierzu nichto Andererseits schließe der Umstand, daß G^^^ 0/^ für Rechnung des Konsortiums gehandelt habe, nicht ohne aus, daß sie wirtschaftlich gesehen Herr der war; entscheidend sei, wer wirtschaftlich gesehen die Einkäufe vorgenommen habe, da in dessen Aufgabenbereich auch die damit notwendig verbundenen Transporte fielen o Sollte im Konsortium keine beherr- schende Stellung gehabt haben und läge der Fall so, daß das Konsortium als solches durch G^||^ die Geschäfte vernehmen ließ, es sbh also um gemeinsame Geschäfte der drei firmen gehandelt habe, so würde ein Scheintatbestand auch dann nicht vorliegen, wenn das Konsortium einen seiner drei Gesellsehafter mit der Vermittlung der Transporte beauftragt hätte« HI» le Nach dem ersten Revisionsurteil ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1 hei allen hier in Betracht kommenden Frachtaufträgen als Absenderin aufgetreten ist; als solche durfte sie nach § 22 Abs* 2 GüKG das Beförderungsentgelt nicht kürzen und durfte dieses Verbot auch nicht durch die Schaffung eines Scheintatbestandeo umgehen (§ 5 GüKG) 0 Da die Beklagte zu 2 - wie nach dem ersten Revisionsurteil ebenfalls feststeht - mit der Beklagten zu 1 wirtschaftlich identisch ist, muß sich die Beklagte zu 1 so stellen lassen, als ob sie selbst die Vermittlungsprovisionen erhalten hätte? danach scheidet die Schaffung eines Scheintatbestandes nur für den vom ersten Revisionsurteil hervorgehobenen Fall aus, daß wirtschaftlich gesehen, nicht Herr der Einkäufe und der damit verbundenen fransportgeschäfte gewesen wäre, sondern daß "das Konsortium als solches durch Gedelag die Geschäfte vornehmen ließ" (1«, RevUrt0 S«, 20)<, waltungsbank GmbH im Rahmen der Einlagerungsaktion für die Beschaffung der Lebensmittel gegeben habe 0 G^^^ sei freier gestellt gewesen als ein Kommissionär oder ein Spediteur, die die Weisungen des Kommittenten oder des Versenders befolgen müßten, aber gleichwohl regelmäßig - wirtschaftlich gesehen - Herr des Geschäfts seien (vgla dazu das erste Revisionsurteil So 19)<> Dazu komme das wirtschaftliche Übergewicht der G^m^| im Konsortium, das sich aus ihrer Beteiligung von 65 v0Ho gegenüber der Beteiligung der Gefina mit 25 VoH, und der BMA mit 10 VcHo ergebe«, Die Revision verkennt bei diesen Ausführungen, daß es nach dem ersten Revisionsurteil nicht auf die Stellung der Gedelag im Konsortium insgesamt ankommt, sondern nur darauf, ob diese Beklagte bei den Geschäften des Ankaufs, des Transports und der Einlagerung der Waren eine selbständige Stellung eingenommen hat« Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht«, Es hat dabei zutreffend vor allem darauf abgestellt, daß die Beklagte zu 1, nachdem sie einmal zur Geschäftsführerin bestellt war, praktisch lich identisch mit der Beklagten zu 1 ist, konnte das nur der, Fall sein, wenn die Beklagte zu 1, die formal als Absender auftrat, in wirtschaftlicher Sicht nicht Herr des Geschäfts war, sondern wenn, wirtschaftlich gesehen, das Konsortium als Auftraggeber anzusehen gev/esen wäre (erstes Revisionsurteil Sa 20)a Bas kann jedoch nicht angenommen werden, wenn die Beklagte zu 1, wie das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall war, bei der Vergabe und der Gestaltung der Transportaufträge völlig freie Hand hatteo Babei kommt dem Umstand, daß die Transportaufträge für Rechnung des Konsortiums erteilt wurden, ebensowenig Bedeutung zu wie beim Kommissionär und beim Spediteur; das ist bereits im ersten Revisionsurteil hervorgehobeno Hiernach ist es unerheblich, daß der für die Bevorratung gewährte Bankkredit dem Konsortium eingeräumt war und daß Gedelag für das Konsortium die Bücher führte, daß ferner die eingelagerten Waren im G-esamthandseigentum des Konsortiums standen und daß endlich die drei Konsorten, abgesehen von dem Einlagerungs Vorhaben, in scharfem Wettbewerb miteinander standen» Es ist auch unerheblich, aus welchen Gründen das Konsortium der Beklagten zu 1 die alleinige Geschäftsführung übertragen hat» Bas Berufungsgericht hat sich ferner - entgegen der Beanstandung der Revision - mit der Präge des Kontrollrechts der beiden anderen Konsorten und der Präge der Absprache der Lieferverträge unter den Gesellschaftern befaßt, hat aber diesen Prägen für die Entscheidung des Rechtsstreits mit Recht keine Bedeutung beigemessen.
BUNDESGERICHTSHOF
it
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 173/65 URTEIL Verkündet am 5o Juni 1968 Zug, Justizangestellten
in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
lo
2c
beide in 5 o Q 0 O O 0 i 0 o Q O O *■
Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevoilmächtigter zu 10 und 20t
gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte, und deren itselferin,
- Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5° Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr» MÖsl> Alff, Dr0 Simon und Dr» Merkel
für Recht erkannt:
Die Revisionender Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2 0 April 1965 werden zurückgewieseno
Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner zu trageno
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Senat von Berlin ließ zu Beginn des Jahres 1959 größere Mengen Bebensmittel nach Berlin befördern und einlagerno
Die Transporte wurden in der Hauptsache von Berliner Bernverkehrsunternehmern in der Zeit von Bebruar bis Mai 1959 ausgeführto Die Mehrzahl der Unternehmer waren Genossen der Klägerin; in dieser haben sich Unternehmer des Güterfernverkehrs in Berlin zusammengeschlosscn0 Bei der Vergabe der Transportaufträge handelte die Beklagte zu 1 (Gedelag) als Auftraggeberin im eigenen Namen, jedoch
in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin eines Konsortiums, das aus den Firmen G^p|^, Ge^^P und E^)B Berlin bestand»Unter Einschaltung der Intwa (Beklagte zu 2) beauftragte sie verschiedene Güterfernverkehrsunternehmer, darunter auch die Firma GoPP (Beklagte zu 3) , deren Ge-
sellschafter die Beklagten zu 4 sind,
der
mit der Ausführung
Die Transporte wurden in der Weise abgerechnet, daß die Unternehmer über das volle Beförderungsentgelt quittierten, jedoch nur 90 1/2 v0H» ausgezahlt erhielten»
Für den Rest wurden Quittungen über Vermittlungsprovisionen ausgehändigt, und zwar für die lf|p über 8 v»K0 und für die Firma Go^p Über 11/2 v»B» der geschuldeten Fracht»
Aus einem Rundschreiben der das jeder Unternehmer
erhalten hatte, ergab sich ein Provisionssatz von 9 v»H» zugunsten der ip|P; von dieser Summe überließ diese 1 VoHo der Firma Go^P, so daß diese über insgesamt 1 1/2 VoHo der Fracht quittieren konnteo
Die Xp^P (Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Gpp|^B (Beklagte zu l)» Sie 1st im Handelo-regioter eingetragen; seit Ende 1938 ist Gegenstand des Unternehmens auch die "Vermittlung von Beförderungsgeschäften und von Geschäften über sonstige Leistungen"» AlXeingeeellschafterin der 1^BP ist die G^HPl» Beide Firmen haben ein gemeinsames Geschäftslokal; der Geschäftsführer der l^Bp, App, ist zugleich Prokurist der er erhält für die Tätigkeit als Geschäfts-
führer ein monatliches Entgelt von 50,— DM» Im übrigen erledigen die Angestellten der G^I^P die Geschäfte der ohne von dieser dafür eine besondere Vergütung
J
su erhaltene Der Jahresreingewinn der II
fließt an die
Die Klägerin, die von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) als amtliche Frachten-Prüfstelle
zugelassen ist, hält die Abführung der Provisionen an die Beklagte zu 2 und an die Firma Gof^ für tarifwidrig und begehrt von ihnen und der Beklagten zu 1 die Herauszahlung zugunsten der nach ihrer Ansicht benachteiligten
Unternehmer,, Sie meint, die I^|P sei nur zu dem Schein tätig geworden, da sie mit der personell,
organisatorisch und wirtschaftlich identisch sei. Beide
Firmen aeien aomit zur
Rückzahlung
verpfliuhte t o
" lo die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an sie 71°460,10 DM nebst 5 VoH° Zinsen seit dem 1° Mai 1959 zu zahlen,
20 oooop (betrifft die Beklagten zu 3 und 4)°
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen«,
Sie halten den Abzug der Vermittlungsprovisionen für berechtigt, weil die Beklagte zu 2, die Xj^^, die Transporte vermittelt und daher Anspruch auf Provision habe» Ihr innerer Zusammenhang mit der Beklagten zu 1, der sei
unbeachtlich, da nicht diese, sondern das Konsortium Auftraggeber der Fuhrunternehmer gewesen sei; an das Konsortium seien aber keine Provisionen weitergeleitet worden» Alle Unternehmer seien mit dem Abzug der Provision einverstanden geweseno
Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt; das Kammergericht hat die Berufung sämtlicher Beklagten zurückgev/iesen» Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil hinsichtlich aller Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-verwiesen» Wegen des Tatbestandes wird im übrigen auf das erste Revisionsurteil vom 3$, Januar 1964 (II ZR 141/62 - VersR 1964, 479) verwiesene
Im erneuten Berufungsverfahren ist die BAG auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten* Das
Kammefgericht hat die Berufung durch Endurteil nach § 300 Abs« wiesen*
er Beklagten zu 1 und 2
2 ZPO erneut zurückge-
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin und ihre Streithelferin bitten, verfolgen die Beklagten zu 1 und 2 ihren Antrag auf Klageabweisung weiter»
§grundej^
I» Das Berufungsgericht hat die Rebenintervention der BAG zugelassen, weil die lebeninterveniehtin ein eigenes rechtliches Interesse an dem Ausgang des zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreits glaubhaft gemacht habe (§§ 66, 71 Abs» 1 Satz 1 ZPO)» Gegen die ausführlichen Darlegungen, mit denen das Kammergericht das rechtliche Interesse bejaht hat und die keinen Rechtsfehler ersehen lassen, erhebt die Revision keine Angriffe»
6
IIo Der Bundesgerichtshof hat im ersten Revisionsurteil ausgeführt, die wirtschaftliche Identität von und reiche noch nicht ohne weiteres zur
Annahme eines Sehe int at he st and es im Sinne des § 5 GüKG aus» ein solcher könne, da eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei, nur angenommen v/erden, wenn
wirtschaftlich gesehen, die Geschäfte selbständig geführt habe; ihre formale Stellung als Absender genüge hierzu nichto Andererseits schließe der Umstand, daß G^^^ 0/^ für Rechnung des Konsortiums gehandelt habe, nicht ohne aus, daß sie wirtschaftlich gesehen Herr der war; entscheidend sei, wer wirtschaftlich gesehen die Einkäufe vorgenommen habe, da in dessen Aufgabenbereich auch die damit notwendig verbundenen Transporte fielen o Sollte im Konsortium keine beherr-
schende Stellung gehabt haben und läge der Fall so, daß das Konsortium als solches durch G^||^ die Geschäfte vernehmen ließ, es sbh also um gemeinsame Geschäfte der drei firmen gehandelt habe, so würde ein Scheintatbestand auch dann nicht vorliegen, wenn das Konsortium einen seiner drei Gesellsehafter mit der Vermittlung der Transporte beauftragt hätte«
urteil (UA 19 in
Berufungsgericht war daher im ersten Revisions-f) auf gegeben worden zu prüfen, ob G^m^ Sicht die Einkäufe und die damit ver-
bundenen Transporte selbständig vorgenommen und insoweit eine beherrschende Stellung im Konsortium eingenommen habe, da nur dann mit der Vermittlung der Transporte durch die die Schaffung eines Scheintatbestandes
angenommen werden könne o
HI» le Nach dem ersten Revisionsurteil ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1 hei allen hier in Betracht kommenden Frachtaufträgen als Absenderin aufgetreten ist; als solche durfte sie nach § 22 Abs* 2 GüKG das Beförderungsentgelt nicht kürzen und durfte dieses Verbot auch nicht durch die Schaffung eines Scheintatbestandeo umgehen (§ 5 GüKG) 0 Da die Beklagte zu 2 - wie nach dem ersten Revisionsurteil ebenfalls
feststeht - mit der Beklagten zu 1 wirtschaftlich identisch ist, muß sich die Beklagte zu 1 so stellen lassen, als ob sie selbst die Vermittlungsprovisionen erhalten hätte? danach scheidet die Schaffung eines
Scheintatbestandes nur
für den vom ersten Revisionsurteil
hervorgehobenen Fall aus, daß wirtschaftlich
gesehen, nicht Herr der Einkäufe und der damit verbundenen fransportgeschäfte gewesen wäre, sondern daß "das Konsortium als solches durch Gedelag die Geschäfte
vornehmen ließ" (1«, RevUrt0 S«, 20)<,
20 l)as Berufungsgericht ist unter eingehender Wür-r digung der Bestimmungen des Konsortialvertrages zu der Überzeugung gekommen, daß (die Beklagte zu 1)
Herr der Einkaufs- und fransportgeschäfte gewesen sei und im Konsortium eine beherrschende Stellung eingenommen habe0 Die beiden anderen Konsorten hätten so gut wie keinen Einfluß auf diese Geschäfte gehabt * G^H^ sei die alleinige Geschäftsführung übertragen gewesen, die nur aus v/iehtigem Grunde (§ 712 BGB) habe entzogen werden können«
Da das Konsortium seine Beschlüsse nur einstimmig, also auch nur mit Zustimmung der habe fassen können^
habe es der G^mp gegen deren Willen keine Weisungen nach §§ 713? 665 BGB erteilen könneno G^/f^ sei nur
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durch, den Gesellschaftszweck, also letzten Endes durch den Inhalt der void Senat von Berlin mit den Konsorten abgeschlossenen, jeweils gleichlautenden Beschaffungsvertrage in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesene Die Konsorten hätten sich jedes Widerspruchsrechts gegen die von im eigenen Namen für Rechnung des Kon-
sortiums geschlossenen Geschäfte begeben„ Bei der Auswahl der Lieferfirmen, der Frachtführer und der Lagerhalter sowie beim Abschluß der Geschäfte mit diesen ein-
schließlich der auszuhandelnden
habe G^U^ völlig freie Hand gehabt; sie habe auch allein über das Beschaffungsdarlehen verfügt, das die Stadt über die allgemeine Finanzierungs- und Yer-
waltungsbank GmbH im Rahmen der Einlagerungsaktion für die Beschaffung der Lebensmittel gegeben habe 0 G^^^ sei freier gestellt gewesen als ein Kommissionär oder ein Spediteur, die die Weisungen des Kommittenten oder des Versenders befolgen müßten, aber gleichwohl regelmäßig - wirtschaftlich gesehen - Herr des Geschäfts seien (vgla dazu das erste Revisionsurteil So 19)<> Dazu komme
das wirtschaftliche Übergewicht der G^m^| im Konsortium, das sich aus ihrer Beteiligung von 65 v0Ho gegenüber der Beteiligung der Gefina mit 25 VoH, und der BMA mit 10 VcHo ergebe«,
Danach stelle - so führt das angeföchtene Urteil vielter aus - die Einschaltung der mit der Beklagten zu 1 wirtschaftlich und personell identischen Beklagten zu 2 als Frachtvermittler die Schaffung eines Scheintatbestandes dar, so daß die Kürzung der Fracht um 9 voH0 gemäß § 22 Abs0 2 GüKG unzulässig gewesen seio Die Beklagten zu 1 und 2 hafteten daher, wie schon im ersten
Revisionsurteil im einzelnen dargclegt, als Gesamtschuldner auf die Rückzahlung des vollen Betrages von 71»460,10 DM, um den die Frachtbeträge im Interesse der Beklagten zu 2 gekürzt worden seien (§§ 22, 23 GüKG, §§ 826, 830, 840, 421 BGB, bezüglich der Beklagten zu 2 auch §§ 276,
IVo Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg„
lo Die Revision meint, entscheidend sei nicht, ob die Beklagte zu 1 als Geschäftsführerin des Konsortiums
frei habe handeln können, sondern weshalb sie so na do dein können und woher sie die Befugnis hierzu gehabt habeQ Sie habe aus übertragenem Recht der Gesamthand der Gesellschaft gehandelt; Herr der Geschäfte sei derjenige, der das Rechte habe, nicht derjenige, dem es zur Ausübung überlassen sei» Innerhalb des Konsortiums habe keine wirtschaftliche Machtstellung besessen, da die Höhe ihrer Beteiligung ihr kein Übergewicht verliehen habe; denn nur einstimmig gefaßte Beschlüsse seien wirksam gewesen o
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Die Revision verkennt bei diesen Ausführungen, daß es nach dem ersten Revisionsurteil nicht auf die Stellung der Gedelag im Konsortium insgesamt ankommt, sondern nur darauf, ob diese Beklagte bei den Geschäften des Ankaufs, des Transports und der Einlagerung der Waren eine selbständige Stellung eingenommen hat« Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht«, Es hat dabei zutreffend vor allem darauf abgestellt, daß die Beklagte zu 1, nachdem sie einmal zur Geschäftsführerin bestellt war, praktisch
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keinerlei Beeinflussung mehr ausgesetzt war, da jeder Beschluß, der eine Änderung ihrer Befugnisse oder eine Weisung Bezüglich der Art ihrer Geschäftsführung zu dem Gegenstand haben sollte, nur einstimmig, also nicht gegen ihren Willen gefaßt werden konnte 0 Die Frage der selbständigen Stellung der Gedelag ist in diesem Rechts-streit unter der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise darauf ausgerichtet, ob die Transportunternehmer für die ihnen erteilten Transportaufträge Vermittlungsprovisionen zu zahlen haben0 Bas aber hängt davon ab, ob die Beklagte zu 2 eine echte Vermittlungsleistung erbracht hat, indem sie Auftraggeber und Fuhrunternehmer
zu dem Abschluß von Frachtverträgen zusammenführte 0 Da
wie nach dem ersten Revisionsurteil feststeht, wirtschaft-
lich identisch mit der Beklagten zu 1 ist, konnte das nur der, Fall sein, wenn die Beklagte zu 1, die formal als Absender auftrat, in wirtschaftlicher Sicht nicht Herr des Geschäfts war, sondern wenn, wirtschaftlich gesehen, das Konsortium als Auftraggeber anzusehen gev/esen wäre (erstes Revisionsurteil Sa 20)a Bas kann jedoch nicht angenommen werden, wenn die Beklagte zu 1, wie das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall war, bei der Vergabe und der Gestaltung der Transportaufträge völlig freie Hand hatteo Babei kommt dem Umstand, daß die Transportaufträge für Rechnung des Konsortiums erteilt wurden, ebensowenig Bedeutung zu wie beim Kommissionär und beim Spediteur; das ist bereits im ersten Revisionsurteil hervorgehobeno
Hiernach ist es unerheblich, daß der für die Bevorratung gewährte Bankkredit dem Konsortium eingeräumt war und daß Gedelag für das Konsortium die Bücher führte,
XI -
daß ferner die eingelagerten Waren im G-esamthandseigentum des Konsortiums standen und daß endlich die drei Konsorten, abgesehen von dem Einlagerungs Vorhaben, in scharfem Wettbewerb miteinander standen» Es ist auch unerheblich, aus
welchen Gründen das Konsortium der Beklagten zu 1 die alleinige Geschäftsführung übertragen hat» Bas Berufungsgericht hat sich ferner - entgegen der Beanstandung der Revision - mit der Präge des Kontrollrechts der beiden anderen Konsorten und der Präge der Absprache der Lieferverträge unter den Gesellschaftern befaßt, hat aber diesen Prägen für die Entscheidung des Rechtsstreits mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Endlich ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die Einflußnahme
von Berlin auf die
Tätigkeit des Konsortiums und die Bindung der Konsorten an die mit B^Pfc geschlossenen Bevorratungsverträge für die hier allein zu entscheidende Präge der Vermittlungsprovision von Bedeutung sein sollte»
2» Die Revision meint, die Beklagten zu 1 und 2 könnten nicht wegen der 1 1/2 v»H» Provision in Anspruch genommen werden, die die Firma Go{|^ (damalige Beklagte zu 5) für sich beansprucht hat» Dabei ist zunächst übersehen, daß die Beklagten zu 1 und 2 nur zur Rückzahlung von 1 v»H» dieser Provision verurteilt worden sind; das restliche 1/2 v»H» hat die Klägerin unmittelbar gegen Go^p geltend gemacht» Im übrigen ist diese Präge im ersten Revisionsurteil (S» 18) behandelt» Bas Berufungs-gericht ist bei der dort gebilligten Ansicht verblieben, daß die Abführung von 1 v»H» an Go^0 ein interner Vorgang zwischen den Beklagten zu 1 und 2 einerseits und der Firma Go^£ andererseits gewesen sei, der die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihnen in Höhe von 9 VoHo geforderten Provision nicht berühre»
Die Revision rügt dazu, das Berufungsgericht habe den neuen Vortrag der Beklagten übergangen, wonach die Firma den Fuhrunternehmern erklärt habe, daß sie
als Untervermittlerin 1 l/2 v0Hc und die Firma als
Vermittlerin 8 v0H0 Provision beanspruchten; diese Be-
hauptung sei unter das Zeugnis der Frau Beni Gofl^ gestellt gewesen«. Diese Rüge scheitert daran, daß Leni Gotta in der erneuten BerufungsVerhandlung noch Beklagte (zu 4 a) gewesen ist und deshalb wegen ihrer Parteisteilung nicht als Zeugin vernommen werden konnte (RGZ 91 37), zu demal sie in ihrer Parteistellung an dieser Frage nicht unbeteiligt war«, Im übrigen würde sich nach dem
_ii ...
juargexegten au aer nucj^zanxurjgspxxiunu
der Beklagten
auch dann nichts ändern, wenn der anstelle des
geforderten Betrages von 9 v0H0 tatsächlich nur Betrüge in-Höhe von 8 v0H0 verblieben wären<,
Vo Da das Berufungsurteil auch, im übrigen keinen Hechtsfehler ersehen laßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO als unbegründet zuriickzuweiseno
Pehle Mösl i.lff
Simon Merkel