Wird die Herstellung eines V/erbe-Kulturxilms in Auftrag gegeben, der nach Richtlinien des Bestellers für dessen Werbezwecke geschaffen werden soll, so ist der Filmhersteller im Zweifel zur Übertragung sämtlicher urheberrechtlichen Kut-zungabefugnisse an beiß Filmwerk auf den Besteller verpflichtet, wenn er sich gegen Zahlung eines festen Kostenbetrages: in dem auch die Honorare aller an der Filmherstellung schöpferisch Beteiligten.- Einzelhandel herangehen wird..Wir würden die Angelegenheit gerne einmal in ihren Einzelheiten mit Ihnen besprechen Der geplante Film, für den der Titel "Wägen und Wagen" vorgesehen war, sollte die Öffentlichkeit über die Aufgaben des Einzelhandels in der Wirtschaft aufklären. April 1952 erklärt, sie habe geglaubt, mit dem von ihr mit erheblichen Kosten gestalteten Film’ einen Beitrag zu den Bestrebungen geleistet zu haben, die das Ziel der Arbeit der Bewertungs-Stelle seien. Unter diesen Umständen müsse der Beklagte ihr die Urheber- und Auswertungsrechte übertragen sowie das Negativ, die zu dem Ziehen eines zweiten Negativs notwendige Pavendel-Kopie und die kombinierte ih-eat er-Kopie der Kultur! Er hat geltend gemacht, mangels ausdrücklicher Vereinbarung sei er zur Übertragung der ihm zustehenden Urheber-und Auswertungsrechte auf die Klägerin nicht verpflichtet. Er dagegen sei auf die wirtschaftliche Auswertung angewiesen, zu demal er den Film abredegemäß in Berlin habe herstellen müssen und die Herstellung wegen der dadurch entstandenen Mehrkosten keinen Gewinn für ihn abgeworfen habe. 1. die Auswertungsrechte an dem Film "Wägen und Wagen" der Klägerin zu verschaffen, Answerlungsrächte Kunausgehen-den Urheberrechte an dem Bilm "Wägen und Wage auf die Klägerin zu übertragen, soweit sie übertragbar sind, Das Berufungsgericht, geht davon aus, daß die Urheberrechte an dem Bilm' "Wägen und Wagen" in der Person des Beklagten entstanden seien. Äs ist jedoch der Ansicht, der Beklagte sei vertraglich verpflichtet, der Klägerin, sowohl die Auswertungsrechte als auch die darüber hinaus-gehenden Urheberrechte zu übertragen, soweit sie übertrag-uar sind. hie Klägerin, so führt es aus, habe durch die Erteilung des Auftrags das Ihr mit Schreiben vom 29- Mai 1951 unterbreitete ausführliche Vertragsangebot des Beklagten angenommen . Auf die Wirksamkeit des hierdurch zustande gekommenen Vertrags sei es ohne Einfluß, ob jede Partei bei Abgabe ihrer Erklärung, gemeint habe, daß die Auswertungsrechte für sie entständen und bei ihr verblieben; denn es komme nicht auf die etwa voneinander abweichenden, -inneren Vorstellungen der Parteien, sondern auf den erklärten Willen an, wie er unter Berücksichtigung aller Umstände zu verstehen sei. die Urheber- und Auswertungsrechte auf.die Klägerin überfragen werden sollten, und der Beklagte diese Rechte insbesondere in seinem Angebot vom 29« Mai 1951 nicht erwähnt habe, sei doch den gesamten Umständen au entnehrnen.daß dia "Lieferung des Filmes einschl. V/is das Berufungsgericht nämlich richtig erkannt hat, kommt es entscheidend nicht auf diesen Begriff, sondern darauf an, was unter der im Angebotsschreiben des Beklagten gewählten Wendung "Der Film wird.....geliefert1', also unter der einer dieser Bedeutungen gebraucht worden ist, konnte nicht von vornherein die Möglichkeit verneint werden, daß jede Partei sich unter, der "Lieferung des Films" etwas -anderes vorgestellt hat,.Liese Möglichkeit schied jedoch aus, nachdem das Berufungsgericht den für die Parteien verbindlichen Sinn der Erklärung durch die vorgenommene Auslegung eindeutig festgestellt hatte;. I'm Ergebnis liegt also kein Hechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Einigungsmangels nicht geprüft hat. Lie Vernehmung des Zeugen Le0Bf» auf deren Würdigung im Behufungsurteil die Revision sich beruft, bezog sich nur auf die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, daßdas Urheberrecht bei ihm, dem Beklagten,bleibe und daß auch der Verleiheinsatz durch ihn erfolge. Las Berufungsgericht hat diese Behauptung als nicht bewiesen angesehen und dazu ausgeführt, der Zeuge habe glaubhaft bekundet, er entsinne sich nicht, da die Präge des Urheberrechts oder des Hechts' an dem film bei den Verhandlungen mit dem Beklagten auch nur ein einziges Mal zur Sprache gekommen sei. Hiermit ist entgegen der Ansicht der Revision nicht gesagt, daß nach den Erklärungen der Parteien die Übertragung der Urheber- und Auswertungerechte auf die Klägerin ausgeschlossen sein sollte, sondern nur, daß die Klägerin ihrerseits nichts geäußert habe, was gegen die-Absicht einer solchen Übertragung gespx'ochen hätte herüber hinaus hat das Berufungsgericht zwar festgeotej.lt, daß es an einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung über den Übergang der Rechte fehle, lies, hinderte aber nicht durch Auslegung der tatsächlich abgegebenen Erklärungen weiterhin zu prüfen, ob nicht eine wenigstens stillschweigende Vereinbarung dieses Inhalts anzunehmen sei (vgl. Zur Aufklärung der Öffentlichkeit müsse die Klägerin Ort, Zeit und Umfang des Filmeinsatzes selbst bestimmen können, ohne auf einen von ihr unabhängigen Verleih, etwa, die Filtn-GmbK, angewiesen zu sein. Die Klägerin müsse aoer weiterhin auch in der Lage sein, den Film wegen veränderter Zeitumstände zu ändern oder ihn der Öffentlichkeit zu entziehen, sowie, einzelne Filmausschnitte oder Photographien außerhalb des Films für ihre Zwecke zu benutzen. Soweit sie den Beklagten beauftragt habe, sich um den Verleih des Films zu kümmern, sei dieser Auftrag spätestens durch ihr Schreiben vom 3* Dezember 193% widerrufen worden. a) Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts ist der PiIm als Auftragsfilm für die Klägerin gedreht worden. Die Annahme, daß alsdann auch diese Leistung und damit das an sie geknüpfte Urheberrecht durch den Betrag abgegolten sein sollte, lag umso näher, als nach dem von der Klägerin angenommenen Angebot des Beklagten die Honorare für die Leistungen aller übrigen an: der Herstellung des Pi1ms beteiligten Personen - Autor, Regisseur, Kameramann, Komponist, Dirigent usw. - in dem verlangten Preise einbegriffen waren und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Beklagten von diesen 'Personen, soweit sie • einen schöpferischen Beitrag zur PllmherStellung geleistet haben, abgeleitet sind. Der Revision kann hiernach nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, die Vertx>agsaus-legung durch das Berufungsgericht berücksichtige unter Verletzung des § 157 BOB einseitig nur die Interessen der Klä- gerin und lasse außer acht, daß dem Beklagten nicht zuzu demu-ten sei, der Klägerin sein Urheberrecht und die daraus sich ergebenden Auswertungsrechte ohne angemessenes Entgelt zu übertragen» In den Herstellungskosten waren außerdem die Kosten für die Materialträger, namentlich für den Bild- und Ton-Negativ- und Positiv-Rohfilm enthalten« Daraus ergibt sich, daß der Klägerin das Eigentum an diesen von ihr bezahlten Materialträgern zustehen sollte, zu demal auch die Kosten für die Versicherung des Bildnegativs bis zur Fertigstellung des Films aus dem von ihr zu entrichtenden Pauschalbeträge zu decken waren« Die hier getroffene Regelung hätte keinen verständigen Sinn gehabt, wenn die Klägerin nicht nach Beendigung der Filmarbeiten. Hatte die Klägerin.aber einen Anspruch auf Üoereignung des Negativs, so waren ihr im Zweifel auch die Urheberrechte zu verschaffen, ohne die sie das Negativ nicht der beabsichtigten Verwendung hätte zuführen können. Wenn es in dem Angebotsschreiben des Beklagten an der entscheidenden Stelle heißt, der Film werde "einschließlich** einer vorführ fertigen kombinierten Theaterkopie geliefert, so deutet diese Ausdrucksweise darauf hin, daß der Beklagte der Klägerin nach Herstellung des Films nicht nur diese Kopie, sondern noch mehr zu liefern hattev Hätten das Negativ und.die Rechte zu seiner Auswertung beim Beklagten verbleiben sollen, so hätte die Klägerin jedoch im Ergebnis, von dem Film, dessen gesamte Herstellungskosten sie. Der Vertragszweck war nicht - wie dies nach der Vertragsauslegung des Beklagten ■ der Fall sein müßte - damit erschöpft, daß die Klägerin. Lies hat der Beklagte selbst -ftervor gehoben* als er in seinem Angebotsschreiben betonte, daß der Film inhaltlich mit der) Absichten der Klägerin übereinstimmen und die "Repräsentanz" erhalten, müsse? Der Zweck des Vertrags erforderte hiernach, daß der Film so* wie die von der Klägerin vertretenen Interessen es verlangten, d.h. in der durch diese Interessen bestimmten Gestalt, ferner alsbald und in möglichst großem Umfange in den Lichtspieltheatern vorgeführt wurde. Dazu mußte der Klägerin die Herrschaft über die Verwendung des Films in derselben Weise eingeräumt werden, wie dies notwendig gewesen wäre, wenn sie den Film durch Erzielung von Einnahmen hätte auswerten wollen, worauf sie unstreitig keinen Wert gelegt hat. Blieb dagegen der Beklagte Inhaber der Urheberrechte, so wurde die Erreichung des Vertragszwecks, allein deshalb schon erschwert, weil der Beklagte naturgemäß bestrebt war, aus der Auswertung des Films den höchstmöglichen Gewinn zu ziehen, während der Film sich leichter zur Vorführung bringen ließ, wenn dafür kein oder nur ein geringes Entgelt gefordert wurde, womit die Klägerin einverstanden gewesen wäre, her hier zutage tretende Interessenwiderstreit der .Parteien konnte ohne Beeinträchtigung des Vertragszwecks Äur gelöst werden, wenn die Urheberrechte auf die Klägerin übergingen. Urheberrechte und der damit verbundenen Befugnisse sicherte die Klägerin ferner vor der andernfalls drohenden Gefahr, daß die in dem Elim verkörperten Vermögenswerte , die auf ihre Kosten geschaffen waren, durch einen etwaigen Zugriff von Gläubigern des Beklagten für sie verloren gingen und der Erfolg, der mit der Herstellung des Films erzielt werden sollte, hierdurch gefährdet wurde. dem Filrnwerk für die Klägerin die Gewähr, daß sie den im Kähmen des Vertragszwecks notwendigen Einfluß auf die Auswertung des.Films behielt, d) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, benötigte.die Klägerin diese Rechtsstellung auch aus dem weiteren Grunde, weil sie in der Lage sein mußte, jederzeit etwaige im Interesse ihrer Mitglieder gebotene Änderungen an dem Film vornehmen zu lassen oder von weiteren Filmvorführungen im Fall einer Änderung ihrer Interessenlage Ab-' stand zu nehmen, ohne dabei auf das Einverständnis des Beklagten angewiesen zu sein, dessen Erteilung durch eine nur schuldrechtliehe Verpflichtung wiederum nicht hinreichend gesichert gewesen wäre. e) Zu Unrecht wendet die Revision gegen, die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht ein, es sei übersehen, datß ein Kultur- und Werbefilm in Verbindung mit einem Spielfilm nur durch Übertragühg der Answertungerechte an einen Filmverleih eingesetzt werden und die Klägerin daher über Ort, Zeit und Umfang dieses Einsatzes auch dann nicht ünab- Auch das Berufungsgericht hat nämlich nicht' die Auffassung vertreten, daß die Klägerin im Stance sein müsse, über den Einsatz des Films unabhängig .von einem Verleih su bestimmen. f) Die Hevision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe wesentlichen Auslegungsstoff, namentlich das Verhalten der Klägerin nach der Fertigstellung des Films und vor allem das Schreiben der Klägerin vom 18. Wie bereits das Landgericht, so hat auch das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Klägerin entnommen, daß dem Beklagten im Anschluß, an die Fertigstellung des Films ein widerruflicher Auftrag erteilt,worden sei, sich um die Unterbringung des Films bei einem Verleih und um seine Auf führ un g durch Koppelung mit einem. g) lie Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht den vorn Beklagten behaupteten Handelsbrauch nicht berücksichtigt habe, wonach der Kulturfilmhersteller auch bei vollständiger Finanzierung des Films durch den Auftraggeber das Urheberrecht an dem von ihm hergesteliten Kulturfilm behalte. las Vorbringen des Beklagten mußte aber auch dann außer Betracht bleiben, wenn, der Beklagte sich damit auf eine allgemeine Verkehrssitte hätte berufen wollen,. Y/enn der Inhalt eines Vertrags wie hier nicht eindeutig, ist und daher nur durch Auslegung ermittelt werden kann, muß.nach Bort wird nur von einem Handelsbrauch gesprochen und dann auf die als vorbildlich bezeichneten "Allgemeinen Lieferungsbedingungen für .Auftragefilme" verwiesen, wie sie z.B., in der Schweiz angewendet werden, hach diesen Bedingun gen ist aber mangels besonderer Vereinbarungen zu vermuten, dai3 bei vollständiger' Bezahlung des Filmwerks durch den Auftraggeber dieser und nicht der Hersteller das Recht zur Ausnutzung aller Vorführmoglichkeiten: erwirbt. Hierfür hat der Beklagte sich auf das Gutachten eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen und auf das Zeugnis der Besteller einiger von ihm selbst gedrehter Auftragsfilme berufen, die er ohne Widerspruch der Auftraggeber ausgewertet haben will. Dies gilt zu demal dann, wenn der Auftraggeber, wie die Klägerin, ein eigenes Interesse an der Auswertung des von ihm bezahlten Films hat, das nicht notwendig auf die Erzielung von Lizenzgebühren gerichtet zu sein braucht. Zumindest hätte der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat,die Klägerin .über die angebliche Übung aufklären müssen, wenn er auch in ihrem Falle danach zu verfahren gedachte. Sein zu diesem Zweck.gemachtes Vertragsangebot vom 29> ..Mai. 1951 war so umfassend, daß die Empfängerin den Eindruck erhalten mußte, durch die Bezahlung ces vom Beklagten geforderten Betrages erwerbe sie den Film einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte zur freien Verfügung. Bei dieser Sachlage war der Beklagte, zu einem besonderen.Hinweis verpflichtet, wenn er sich auf Grund einer ihm vielleicht ge-" läufigen, der Klägerin jedoch notwenöig unbekannten Übung auf die Lieferung einer Belegkopie beschränken, die Auswertung des von ihm auf Kosten der Klägerin hergestellten Films dagegen sieh selbst Vorbehalten wollte. Las Berufungsgericht ist deshalb zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte der Klägerin die Urheberrechte in dem übertragbaren Umfang#, d.h. ohne die aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Befugnisse zu übertragen habe. V.ie die Fassung des Urteilsspruchs zeigt, hat das Berufungsgericht nicht /verkannt, daß das Urheberrecht auch das Recht zur Auswertung des Films einschließt. Die Trennung ist offenbar vorgenommen worden# weil der-Beklagte durch den zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch nicht abgelaufenen Vertrag mit der F^H®-Film GmbH die Auswertungsrechte bis zu dem 13. Die Revision wendet sich schließlich dagegen, daß in den Vorin stanzen:die Verpflichtung des Beklagten festgestellt worden 1st, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verzögerten.Auswertung durch Vorenthaltung der Ausvvertuhgsfflöglichkeiten seit dem 6. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen».daß der Beklagte durch das Schreiben vom 3« Dezember 1954, welches die Kündigung des Auf-trags zur Unterbringung des Films bei einer Verleihfirma und zugleich die Aufforderung zur Leistung, vor allem zur Herausgabe des Negativs und der Lavendelkopie enthielt, in Verzug gesetzt worden sei. Hach- der Ansicht des Berufungsgerichts hatte er vom Zugang dieses Schreibens an die Nichtleistung zu vertreten (§ 285 BGB), weil er bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von; diesem Zeitpunkt an hätte wissen müssen, daß er der Klägerin die Möglichkeiten zur Auswertung des Films nicht länger vorenthalten durfte. Demgegenüber meint die Revision, die Vertfagsauslegung durch das Berufungsgericht - die sie auch hier irrtümlich als eine Vertragsergänzung auffaßt - führe zu einem so außergewöhnlichen Ergebnis, daß dem Beklagten-kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, wenn er der Aufforderung im Schreiben vom 3- Dezember 1954 nicht nachgekommen sei. Wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, mußte der Beklagte sich bei hinreichend sorgfältiger Überlegung sagen, daß er angesichts des von ihm _ gewählten Wortlauts des Angebots, dessen Wirkung auf die im Filmwesen unerfahrene Klägerin er. voraussehen mußte, und angesichts des ihm bekannten Zwecks des Films die Klägerin nicht auf die von ihm im Prozeß behauptete Übung festlegen konnte, nach der die Urheberrechte an einem Auftxagsxilm trotz Finanzierung des. 'Wenn er nach Empfang-des Schreibens vom 3* Dezember 1954 gleichwohl diese ihm im Vertrag vorbehaltenen Rechte für sich in Anspruch nahm und deshalb die Erfüllung seiner Vertragspflichten verweigerte, so handelte'er in fahrlässiger Verkennung der aus seinem früheren Verhalten.sich ergebenden Rechtsfolgen. Auch die Revision erhebt gegen das angefochtene Urteil in diesem Punkte keine Ein-wände, j)a für die allgemeine Peststeilung der Schadenser-satzpflicht des Beklagten, nähere Einzelheiten noch nicht ermittelt zu werden brauchten und die Berücksichtigung eines etweigen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin dem Verfahren über die Schadensberechnung Vorbehaltenwerden konnte, ist der Klage hiernach auch hinsichtlich des Peststellungs-antrags mit Recht stattgegeben worden.
: '-i&C JUS C/1J. age Werk I j Q, Amtliche Sammlung: nein lit urhG ^ S: üGB 242 "Wägen und Wagen1 Wird die Herstellung eines V/erbe-Kulturxilms in Auftrag gegeben, der nach Richtlinien des Bestellers für dessen Werbezwecke geschaffen werden soll, so ist der Filmhersteller im Zweifel zur Übertragung sämtlicher urheberrechtlichen Kut-zungabefugnisse an beiß Filmwerk auf den Besteller verpflichtet, wenn er sich gegen Zahlung eines festen Kostenbetrages: in dem auch die Honorare aller an der Filmherstellung schöpferisch Beteiligten.- einbegriffen sind, zur "Lieferung des Films” verpflichtet hat, ohne sich eigene Auswertungsrechte an' dem Film vorzubehalten. Birtf, Urt. v. 12. April 3 960- I ZK 173/58. OLG Düsseldorf LG Düsseldorf am 12 .A pri1 I960 Grunau, Jus t izhau pts ekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Pilmkauimanns Arthur J. D BÄBBfc-'Filrn Arthur J. D|H|, D handelnd unter der Fi r 11' a ß e | Beklagten und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br, WKKtKtt in BHHHP ~ gegen die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels e.V., KJ vertreten durch ihren Vorstand» den Kaufman Klägerin und Revisionsbeklagte, - Pro zeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Er. in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. 12. April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br * Krüger-Rieland, Br.Weiß, Br.Löseher, Jungbluth und Br.Spengler für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf Vom 24- Oktober .1958 wird auf Kosten des Beklagten zurUckgewiesen. Von Rechts wegen Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der den Zweck verfolgt, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen des gesamten Einzelhandels zu vertreten und die Arbeit der fachlichen und regionalen Einzelhandels-verbande zu fördern. Der Beklagte befaßt sich mit der Herstellung von Werbe-und Kulturfilmen. Am 30. Januar 1951 Wandte die Klägerin sich mit folgendem Schreiben, an den Beklagten: 11 Wie Sie bereits erfahren haben, ist es nicht ausgeschlossen, daß die Hauptgemeinschaft an die Vorbereitung eines Wer be-Kultur films für. den. Einzelhandel herangehen wird..Wir würden die Angelegenheit gerne einmal in ihren Einzelheiten mit Ihnen besprechen Der geplante Film, für den der Titel "Wägen und Wagen" vorgesehen war, sollte die Öffentlichkeit über die Aufgaben des Einzelhandels in der Wirtschaft aufklären. Der Beklagte entwarf dafür zunächst ein Expose, das er der Klägerin am. 29. Mai 1951 übersandte. In. seinem Begleitschreiben heißt es u. a c : ".....Der Entwurf enthält im wesentlichen die Linienführung des Bilms. EiC Aufnahmedetäils und der zu sprechende Begleittext werden im Drehbuch niederge-legt, wobei die• filmgereehte Passung selöstverstendlich vor LrehbS'glnn noch Ihres Einverständnisses bedarf. Ka.ch./e:rfo'lgtem Peinschnitt -werden die ' Musikteile nach den dramaturgischen Erfordernissen fest-gelegt. Außer de rn wird ; di e für die Ver t onung vor ge -sehene feingeschnittene StümmfiImkopie - mit Lesung des Sprechtextes - Ihnen vorgeführt werden. Die drehfertige Vorlage des zu gestaltenden Stoffes muß inhaltlich mit Ihren Absichten übereinstimmen und die Repräsentanz halten, die dem Einzelhandel seiner Bedeutung nach entspricht..., Bitte, seien Bie .... überzeugt, da3 wir die uns gestellte Aufgabe mit der nötigen Sorgfalt durchführ en werden. Dieser Film von einer Länge von ca. 400 m wird entsprechend dem Ihnen vorliegenden Gestaltungsentwurf DM 48 000,-— an Herstellungskosten erfordern. In den Herstellungskosten sind einbegriffen : Bild-Negativ- und Positiv-Rohfilm, Bildmuster und Schnittmaterial; Ion-Negativ- und Positiv-Kohfilm (Bänder für Sprache und Musik); Mischband; Gestellung der Bildaufnahiae-Apparatur ; Kamerawagen; Stufenlinsenscheinwerf er und Aufheller, einschl. der Zuleitungen und Kabel; Transporte; Gestellung der Tonaufnahme-Apparatur (Synchronisation); Synchron-Atelier; Magnetofonbänder; Schneidetisch und' Schnittarbeiten; Honorare, Diäten und Reisekosten für Autor, Regisseur, Kameramann, Komponist,. Kopist, Dirigent, Orchestermitglieder, Sprecher, Tomceister und Schnittmeister; Gehälter und Löhne für hild- und tontechnische Mitarbeiter. Einbegriffen sind ferner Aufwendungen für sämtliche ■ ’Pilmbearbeitungeri, wie entwickeln, kopieren, doubeln der chemischen und optischen Blendenteile, chemische und optische Blenden, Titelzeichnungen, Versicherung des BiIdnegativs bis zur Fertigstellung des Pi1ms. Der Film wird einsChileBlich einer vor!Uhrfertigen kombinierten fheäterkopie geliefert, Nebenkosten entstehen nichts Die Zahlungen höhnen zu je einem Viertel vom Gesamtbetrag wie folgt; geleistet werden; Erstes Viertel ;^i Auftragserteilung, zweites Viertel bei Fertigstellung des Drehbuchs bzw. bei Drehbeginn, drittes Viertel hei Verführung der feingeschhittenen Stummfilmköpie und der Rest bei Ablieferung der kombinierten Theaterkopie. Ihrer Nachricht sehe ich mit Interesse entgegen und hoffe, die.Filmarbeit für Sie bald durchführen zu können tf Nachdem die Klägerin sich für den Entwurf des Beklagten entschieden hatte, erteilte sie ihm den 'Auftrag, den Film zu drehen. Der Beklagte hat den Film in einer Werbefassung von 442 m Länge und in einer Kulturfilmfassung von 318 m Länge [■ i- L eilt. hat von der Klägerin außer den vereinbarten 46 ‘000,— DM noch 2730,— DM für die späteren Änderungen, also insgesamt 50 730,— DM erhalten. Dem Film wurde in der Kulturfilmfassung von der Film-Bewertungs-atelle der Länder der Bundesrepublik Deutschland das Prädikat "wertvoll" verliehen. Hierfür hatten beide Parteien sich eingesetzt; die Klägerin hatte dabei in einem Schreiben an die Bewertuhgsstelle vom 26. April 1952 erklärt, sie habe geglaubt, mit dem von ihr mit erheblichen Kosten gestalteten Film’ einen Beitrag zu den Bestrebungen geleistet zu haben, die das Ziel der Arbeit der Bewertungs-Stelle seien. Hach Erteilung des Prädikats schrieb der Haupt ge s chäf t sfti.hr e r der Klägerin dem Beklagten am 18. Juni 1952: .....Ich hoffe sehr, daß Sie mir nun in aller Kürze die weitere Bachricht zugehen lassen können, daß der Film auf dem Wege der Koppelung mit .einem Spielfilm nun schleunigst in dem Programmablauf der deutschen Filmtheater eingesetzt worden ist... Der Beklagte erwiderte am 26. Juni. 1952 u.a.: z.Zt. stehe ich noch mit einigen Filmverleih“ gesellschaftexi in Verbindung, und hoffe recht bald zu einem günstigen Ergebnis zu kommen ....,r. Dem Beklagten gelang es zunächst nicht, den Film bei einem Verleihunternehmen unterzubringen. Mit Schreiben an den Beklagten vom 19. August 1954 äußerte die Klägerin die Ansicht, daß bei den Verleihtirmen nunmehr eine größere Nachfrage nach Kulturfilmen eingetreten sein.werde, weil in mehreren Ländern der Bundesrepublik inzwischen für solche Filme steuerliche Vergünstigungen gewährt wurden. In dem Schreiben führt der damalige Pressestellenleiter der Klägerin, von weiterhin aus: H ..... Ich'nehme- zur Kenntnis, daß Sie den Film "Wägen und Wagen” in einer Staffel mit drei anderen Filmen verschiedenen Verleihfirmen vor-führen wollen. Rechnen wir die noch benötigte Zeit.-...., so ergab sich ein Termin bis zu dem 1. Oktober. Bis. zu diesem Zeitpunkt wollen Sie mir freundlicherweise konkret initteilen, welche Verleihfirma den Film übernommen hat bzw. die Gründe bekanntgeben, unter denen er abgelehnt worden ist. Sie erklärten sich bereit, sich bewußt und besonders intensiv für den Film "Wägen und Wagen" einsetzen zu wollen .... In unserem Gespräch wies ich Sie darauf hin, daß wir evtl, weitere'Filmvorhaben planen« Ich brauche nicht weiter, zu betonen, daß wir bei der Auswahl der diesbezgi. Produzenten ausschließlich die Chancen einer prompten Aufführungsmöglichkeit im Auge haben. Ungeachtet Ihrer eigenen Vermittlungstätigkeit werde ich selber die mir evtl, zur Verfügung stehende Verbindung zu Verleihfirmen ausnutzen, um Ihnen behilflich zu sein. Ich bitte Sie jedoch, sich bei Ihrer eigenen Arbeit hiervon in.-keiner Weise beeinflussen zu lassen......”. In der Folgezeit bot die Klägerin den Film unentgeltlich a er ■Filmverleih-GmbH in an. Am 3. Dezember 1954 teilte sie dem Beklagten alsdann, unit: "Wir bestätigen die mit Ihnen geführte Unterhaltung, in der wir die endgültige Abwicklung des Ihnen seinerzeit erteilten Auftrages zur Anfertigung ■ des nach unseren Ideen gestalteten Films "Wägen und Wagen" besprachen. Wir möchten Sie: bitten* uns freundlicherweise umgehend das Originalnegativ, die Lavendel-Kopie und eine Kopie des Filmes in der Werbefassung ■ zu übersenden. Die bereits, bei der AB^B^-Filmv er leih-Ges .vorliegende Kopie der Kulturfilmfassung verbleibt nach Rückgabe gleichfalls in unserem Besitz..... Nachdem der Film durch uns an die A^^|^-Pilm-verleih-Ges. in PflHiVvergeben wurdemöchten wir Sie darauf Hinweisen, daß eine Aufführung des Filmes in der einen oder anderen Form in der Öffentlichkeit nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung. erfolgen darf ....." Der Beklagte übersandte der Klägerin nach nochmaliger Aufforderung eine Kopie des Films in. der Werbefassung. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß er alleiniger Inhaber der Urheber- und Auswertungsrechte für den Film sei und daß die Überlassung von Auswertungsrechten an ein.Verleihunternehmen daher seiner Mitwirkung bedürfe. Er lehnte aus diesem Grunde die Herausgabe des Negativs und der Lavendel-Kopie ab. Die bei der AflHHP-GmbH befindliche kombinierte Dheater-Kopie wurde von der GrabH an ihn, ausgeliefert. Am 13. Januar 1955 schloß der Beklagte mit der EpHpp-Di Im-GmbH ln einen Verleihvertrag, in dem er die ausschließlichen Auswertungsrechte für den Kulturfilm bis zu dem 13* Januar I960 dieser Gesellschaft übertrug. Die Gesellschaft zahlte ihm dafür eine Lizenzgebühr von 4000,— DM. Dabei versicherte er, als Produzent über die Auswertungsrechte ausschließlich verfügungsberechtigt zu sein. .Nach seiner Behauptung wurde der Film über den 0^-Filmverleih zusammen mit dem Hauptfilm "Unsichtbare Gegner“ zu dem 30. April 1957 1860 mal zur Aufführung aus- geliefert; 778 weitere'Aufführungen sollten für diesen Stichtag noch ausstehen. Die Klägerin, hat vorgetragen, der Beklagte habe den Film in ihrem Auftrage bergestellt. Die gezahlten 50 750,— DM hätten nicht nur die Herstellungskosien gedeckt; vielmehr habe der Beklagte daraus einen erheblichen Gewinn erzielt. Es sei niemals vereinbart worden, daß die Urheber- und Aus-wertung§£echte beim Beklagten verbleiben sollten. Der Beklagte habe die Unterbringung des Filmes wegen seiner'Geschäfts-oeZiehungen lediglich vermitteln sollen. Der Termittlungs-auftrag sei indessen von ihr spätestens mit dem. Schreiben vorn 3* Dezember 1954 widerrufen worden. Unter diesen Umständen müsse der Beklagte ihr die Urheber- und Auswertungsrechte übertragen sowie das Negativ, die zu dem Ziehen eines zweiten Negativs notwendige Pavendel-Kopie und die kombinierte ih-eat er-Kopie der Kultur! Umfassung an sie he raus geben» Außerdem habe der Beklagte ihr den Schaden, au ersetzen, der ihr aus der verzögerten Auswertung entstanden sei und noch entstehen werde» Sie hat dementsprechend auf Übertragung der Rechte, Herausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht ge-klagt. per Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, mangels ausdrücklicher Vereinbarung sei er zur Übertragung der ihm zustehenden Urheber-und Auswertungsrechte auf die Klägerin nicht verpflichtet. Auch bei völliger Finanzierung durch den Auftraggeber sei es bei Kulturfilmen Handelsbrauch, daß der Hersteller Inhaber dieser Rechte bleibe. Im übrigen habe zwischen ihm und der Klägerin hierüber Einigkeit bestanden. Auch aus dem Schriftwechsel ergebe.: sich, daß die Auswertung in seinen Händen habe liegen sollen. Pie Klägerin habe wiederholt erklärt, daß sie aus dem Film keinen Nutzen ziehen wolle. Er dagegen sei auf die wirtschaftliche Auswertung angewiesen, zu demal er den Film abredegemäß in Berlin habe herstellen müssen und die Herstellung wegen der dadurch entstandenen Mehrkosten keinen Gewinn für ihn abgeworfen habe. Wenn er gleichwohl die Auswertungsrec?ite ah die Klägerin, hätte abtreten sollen, so wäre hierfür eine besondere Vergütung vereinbart worden, Pies sei aber nicht geschehen. Pie Klägerin handele arglistig, Wenn sie bei dieser Sachlage den Film jetzt unentgeltlich verleihen, wolle. Er habe sich bei sämtlichen-in Betracht kommenden Verleihern um die Unterbringung des Film© bemüht. Per Verleih habe aber erst Seit Ende 1954 nach Eintritt der Steuervergünstigungen Interesse an. Kulturfilmen gezeigt. Eine etwaige ' i;, £ j spätere Verzögerung habe die Klägerin selbst zu verantworten, weil sie den Einsatz des Films durch ihr eigenes Verhalten erschwert habe» Das Landgericht hat wie folgt entschieden: I» Der Beklagte wird verurteilt, 1. die Urheber- und Auswertu.ng3rechte des Filmes "Wägen und Wagen" auf die Klägerin zu. übertragen, soweit diese sich beim Beklagten befinden und übertragbar sind; 2. das Kegativ, eine Lavendelkopie und-eine kombinierte Theaterkopie des Kulturfilms "Wägen und Wagen" an die Klägerin herauszugeben» II» Es wird fesfgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ans der verzögerten1 Ausv/ertung durch Vorenthaltung der Auswertüngsmöglichkeiten seit dem 8. Dezember 1954 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Entscheidung Uber die Einrede des mitwirkenden Verschuldens bleibt dem Höheverfahren Vorbehalten. - Hach Erlaß dieses Urteils hat der Beklagte der Klägerin die kombinierte Theäterkopie des Kulturfilms übersandt. Die Berufung des Beklagten wurde unter Berücksichtigung der in .zweiter Instanz geänderten Anträge der Klägerin mit nachstehenden Einschränkungen zurückgewiesen: A» Der Klageantrag zu I 2 der Urteilsformel des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich der kombinierten Theäterkopie des Kulturfilms "Wägen und Wagen" in der Hauptsache erledigt. t B. Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils wird unter I wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, 1. die Auswertungsrechte an dem Film "Wägen und Wagen" der Klägerin zu verschaffen, 2. die über die. Answerlungsrächte Kunausgehen-den Urheberrechte an dem Bilm "Wägen und Wage auf die Klägerin zu übertragen, soweit sie übertragbar sind, "3. das Negativ und eine Lavendelkopie des Kultui films "Wägen und Wagen" der Klägerin herauszc geben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet Uni Zurückweisung der Revision. . A. ■ Soweit das Berufungsgericht die Hauptsache für erledigt. erklärt hat, -werden von der Revision keine Rügen erhöben. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen daher nur die Ansprüche, die der Klägerin im Tenor des Berufungsurteils unter B zuerkannt worden sind, sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten. B. I. 1. Das Berufungsgericht, geht davon aus, daß die Urheberrechte an dem Bilm' "Wägen und Wagen" in der Person des Beklagten entstanden seien. Äs ist jedoch der Ansicht, der Beklagte sei vertraglich verpflichtet, der Klägerin, sowohl die Auswertungsrechte als auch die darüber hinaus-gehenden Urheberrechte zu übertragen, soweit sie übertrag-uar sind. hie Klägerin, so führt es aus, habe durch die Erteilung des Auftrags das Ihr mit Schreiben vom 29- Mai 1951 unterbreitete ausführliche Vertragsangebot des Beklagten angenommen . Auf die Wirksamkeit des hierdurch zustande gekommenen Vertrags sei es ohne Einfluß, ob jede Partei bei Abgabe ihrer Erklärung, gemeint habe, daß die Auswertungsrechte für sie entständen und bei ihr verblieben; denn es komme nicht auf die etwa voneinander abweichenden, -inneren Vorstellungen der Parteien, sondern auf den erklärten Willen an, wie er unter Berücksichtigung aller Umstände zu verstehen sei. Hach seinem erklärten .Willen habe der Beklagte sich zur Lieferung des Bilms verpflichtet* her Begriff "Lieferung" sei objektiv eindeutig, so daß ein versteckter Einigungsmangel ausscheide. Allerdings müsse im Wege der Vertragsauslegung geklärt werden, was im.vorliegende^ /Falle unter "Lieferung des Films" zu verstehen sei. Obwohl die 'Parteien nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart hätten, daß. die Urheber- und Auswertungsrechte auf. die Klägerin überfragen werden sollten, und der Beklagte diese Rechte insbesondere in seinem Angebot vom 29« Mai 1951 nicht erwähnt habe, sei doch den gesamten Umständen au entnehrnen.daß dia "Lieferung des Filmes einschl. einer vörführfertigen korabinierten Theaterkopie" hier die Verschaffung der Auswertungsrechte und die Übertragung der übertragbaren Urheberrechte mitumfasse. 2 a) An diesen Ausführungen ist. richtigzustellen, daß die objektive Eindeutigkeit des Begriffs "Lieferung" entgegen dar Meinung des. Berufungsgerichts einen versteckten . Einigungsmangel bei den Parteien nicht ausschließen würde. 11 V/is das Berufungsgericht nämlich richtig erkannt hat, kommt es entscheidend nicht auf diesen Begriff, sondern darauf an, was unter der im Angebotsschreiben des Beklagten gewählten Wendung "Der Film wird.....geliefert1', also unter der "Lieferung des Films11 zu verstehen war. Liese Wendung ist auch.nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht eindeutig. Mit dem Worte "Film0 kann einmal der Materialträger - z.B. das Negativ oder eine Kopie zu dem anderen aber auch das -Filmwerk als geistige Schöpfung oder beides gemeint sein. Bevor geklärt war, ob das Wort in den Abmachungen der Parteien in. einer dieser Bedeutungen gebraucht worden ist, konnte nicht von vornherein die Möglichkeit verneint werden, daß jede Partei sich unter, der "Lieferung des Films" etwas -anderes vorgestellt hat,.Liese Möglichkeit schied jedoch aus, nachdem das Berufungsgericht den für die Parteien verbindlichen Sinn der Erklärung durch die vorgenommene Auslegung eindeutig festgestellt hatte;. Each dieser Feststellung blieb für einen versteckten Einigung sraarigel kein. Raum. I'm Ergebnis liegt also kein Hechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Einigungsmangels nicht geprüft hat. b) Lie Ermittlung; des VertragsInhalts durch Auslegung war nicht aus dem Gründe unzulässig, weil - wie die Revision meint - der wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien bereits durch die Beweisaufnahme im Sinne des Beklagten geklärt war. Lie Vernehmung des Zeugen Le0Bf» auf deren Würdigung im Behufungsurteil die Revision sich beruft, bezog sich nur auf die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, daßdas Urheberrecht bei ihm, dem Beklagten,bleibe und daß auch der Verleiheinsatz durch ihn erfolge. Las Berufungsgericht hat diese Behauptung als nicht bewiesen angesehen und dazu ausgeführt, der Zeuge habe glaubhaft bekundet, er entsinne sich nicht, da die Präge des Urheberrechts oder des Hechts' an dem film bei den Verhandlungen mit dem Beklagten auch nur ein einziges Mal zur Sprache gekommen sei. Hiermit ist entgegen der Ansicht der Revision nicht gesagt, daß nach den Erklärungen der Parteien die Übertragung der Urheber- und Auswertungerechte auf die Klägerin ausgeschlossen sein sollte, sondern nur, daß die Klägerin ihrerseits nichts geäußert habe, was gegen die-Absicht einer solchen Übertragung gespx'ochen hätte herüber hinaus hat das Berufungsgericht zwar festgeotej.lt, daß es an einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung über den Übergang der Rechte fehle, lies, hinderte aber nicht durch Auslegung der tatsächlich abgegebenen Erklärungen weiterhin zu prüfen, ob nicht eine wenigstens stillschweigende Vereinbarung dieses Inhalts anzunehmen sei (vgl. BGH2- 24,' 55, 70 - Ledigenheim). II. lie Auslegung jener Erklärungen durch das Berufungs gericht, namentlich der Abrede, wonach der Beklagte den film zu “liefern" hatte, wird von der Revision aus Verfahrens-rechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen angegriffen. Liese Angriffe können jedoch keinem Erfolg haben. 1.) las Berufungsgericht hat die Verpflichtung des . Beklagten, der Klägerin, die übertragbaren Urheberrechte zu übertragen und ihr die Auswertungsrechte zu verschaffen, im wesentlichen daraus heirge leitet, daß die Klägerin den. Auftrag zur Herstellung, des films' erteilt und die gesamten Herstellungskosten in der endgültigen. Höhe von 50 750, — I)M bezahlt habe, wobei es für unerheblich hält,•ob der Beklagte hierbei einen Gewinn erzielt hat oder nicht. Unter dem Gesichtspunkt der das Urhebervertragsrecht beherrschenden Zweckübertragungstheorie; ,: wonach der Inhaber von Urheberrechten Im Zweifel nur diejenigen Hutzungsbefugnisae an dem Werk überträgt, die sein Vertragsgegner zur Erreichung -13- des Vertragszwecks benötigt, hat es weiterhin diesen Zweck untersucht. Es hat hierzu dargeiegt, die Klägerin habe unstreitig das für den Beklagten erkennbare Ziel verfolgt, die Öffentlichkeit über das Wirken des Einzelhandels in der Wirtschaft aufzuklären; diese Aufklärung habe durch die Vorführung des Films erreichtwerden sollen; die Erreichung dieses Zwecks habe der Beklagte der Klägerin.zu ermöglichen. Zur Aufklärung der Öffentlichkeit müsse die Klägerin Ort, Zeit und Umfang des Filmeinsatzes selbst bestimmen können, ohne auf einen von ihr unabhängigen Verleih, etwa, die Filtn-GmbK, angewiesen zu sein. Dazu benötige sie die Aus-wertungsrechte, die der Beklagte, ihr deshalb zu verschaffen habe. Die Vergütung hierfür sei in ihrer Gegenleistung von 50 730,— DM enthalten. Die Klägerin müsse aoer weiterhin auch in der Lage sein, den Film wegen veränderter Zeitumstände zu ändern oder ihn der Öffentlichkeit zu entziehen, sowie, einzelne Filmausschnitte oder Photographien außerhalb des Films für ihre Zwecke zu benutzen. Dies sei nur möglich, wenn sie Inhaberin nicht nur der Auswertungs-,sondern auch der übertragbaren Urheberrechte sei. Soweit sie den Beklagten beauftragt habe, sich um den Verleih des Films zu kümmern, sei dieser Auftrag spätestens durch ihr Schreiben vom 3* Dezember 193% widerrufen worden. Nach Empfang dieses Schreibens habe- der Beklagte leisten, d.h, der Klägerin die erwähnten Rechte verschaffen bzw. übertragen und das zur Auswertung des Films hotv^endige Negativ mit der zur Her-Stellung neuer Negativeierforderlichen Lavendelkopie an sie ^.heraus geben müssen. Auf den. vom Beklagten behaupteten Handelsbrauch komme es gegenüber dem Inhalt des vorliegenden Vertrage nicht an, da ein. Handelsbrauch nicht gelte, wenn, wie hier, etwas von ihm Abweichendes vereinbart sei. 2. Diese Vertragsauslegung, mit der das Berufungsgericht nicht - wie die Kevisioh ähnimmt - eine. VertragsIttcke ergänzt) - 14 sondern den ■vereinbarten VertragsInhalt ermittelt hat, beruht. weitgehend auf einer rein tatsächlichen Beurteilung des Sachverhalts, die in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar ist. Die .Revision kann bei einem Individualvertrag wie dem der Parteien nur darauf gestützt werden, daß die Auslegung gegen Vorschriften des materiellen' Hechts verstoße, dem Wortlaut der Vereinbarung, den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung widerspreche, anerkannte Auslegungsgrundsätze verletze oder wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt lasse. Hach diesen Richtungen.gibt da3 an-gefoehtene Urteil zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. a) Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts ist der PiIm als Auftragsfilm für die Klägerin gedreht worden. Die Klägerin hatte dafür die Aufgabe gestellt und die Richtlinien gegeben. Sie hatte für die Herstellung ein pauschal festgesetztes Entgelt zu zahlen. Der Beklagte war also nicht verpflichtet, über die Herstellungskosten im einzelnen mit ihr abzurechnen. Mithin war er in der Lage, in den von ihm geforderten Pauschalbetrag eine Vergütung für seine eigene Leistung einzubeziehen. Die Annahme, daß alsdann auch diese Leistung und damit das an sie geknüpfte Urheberrecht durch den Betrag abgegolten sein sollte, lag umso näher, als nach dem von der Klägerin angenommenen Angebot des Beklagten die Honorare für die Leistungen aller übrigen an: der Herstellung des Pi1ms beteiligten Personen - Autor, Regisseur, Kameramann, Komponist, Dirigent usw. - in dem verlangten Preise einbegriffen waren und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Beklagten von diesen 'Personen, soweit sie • einen schöpferischen Beitrag zur PllmherStellung geleistet haben, abgeleitet sind. Der Revision kann hiernach nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, die Vertx>agsaus-legung durch das Berufungsgericht berücksichtige unter Verletzung des § 157 BOB einseitig nur die Interessen der Klä- I - 15 gerin und lasse außer acht, daß dem Beklagten nicht zuzu demu-ten sei, der Klägerin sein Urheberrecht und die daraus sich ergebenden Auswertungsrechte ohne angemessenes Entgelt zu übertragen» In den Herstellungskosten waren außerdem die Kosten für die Materialträger, namentlich für den Bild- und Ton-Negativ- und Positiv-Rohfilm enthalten« Daraus ergibt sich, daß der Klägerin das Eigentum an diesen von ihr bezahlten Materialträgern zustehen sollte, zu demal auch die Kosten für die Versicherung des Bildnegativs bis zur Fertigstellung des Films aus dem von ihr zu entrichtenden Pauschalbeträge zu decken waren« Die hier getroffene Regelung hätte keinen verständigen Sinn gehabt, wenn die Klägerin nicht nach Beendigung der Filmarbeiten. Eigentümerin des fertigen Negativs hätte werden sollen; denn dieses Negativ war aus den erwähnten Materialträgem entstanden. Hatte die Klägerin.aber einen Anspruch auf Üoereignung des Negativs, so waren ihr im Zweifel auch die Urheberrechte zu verschaffen, ohne die sie das Negativ nicht der beabsichtigten Verwendung hätte zuführen können. b) Der Wortlaut der Vereinbarung spricht eher für als gegen diese Auslegung. Wenn es in dem Angebotsschreiben des Beklagten an der entscheidenden Stelle heißt, der Film werde "einschließlich** einer vorführ fertigen kombinierten Theaterkopie geliefert, so deutet diese Ausdrucksweise darauf hin, daß der Beklagte der Klägerin nach Herstellung des Films nicht nur diese Kopie, sondern noch mehr zu liefern hattev Hätten das Negativ und.die Rechte zu seiner Auswertung beim Beklagten verbleiben sollen, so hätte die Klägerin jedoch im Ergebnis, von dem Film, dessen gesamte Herstellungskosten sie. getragen hatte, gleichwohl nichts erhalten als die Theaterkopie, die nach dein eigenen Vortrag der Revision lediglich als Beleg oder zur internen Verwen- 16 dung im Mitgliederkreise der Klägerin hätte dienen können. Als weiterer Gegenstand der Lieferung kam aber vor allem das Negativ in.Betracht, dessen bestimmungsmäßige Nutzung zur Anfertigung einsatzfähiger Kopien, urheberrechtliche Befugnisse voraussetzte. c) Was die Verwendung des Films anbetrifft, so hat das Berufungsgericht es ebenso wie das Landgericht auf den Vertragszweck abgestef1t, das Publikum durch einen Film Uber das Wirken des Einzelhandels in der Wirtschaft aufzuklären. Es hat dabei entgegen der Ansicht der Revision den Grundsatz nicht unbeachtet gelassen, daß der Inhaber der Urheberrechte dem Vertragspartner mangels ausdrücklicher Abreden in der Regel keine weitergehenden Rechte übertragen wolle, als der Vertragszweck dies erfordere. Vielmehr hat es diesen Grundsatz.ausdrücklich.hervorgehoben. Nach seiner Auffassung machte aber im vorliegenden Falle gerade dieser Zweck den Übergang der Urheberrechte auf die Klägerin notwendig. Ule Begründung,, die das Berufungsurteil hierzu gibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vertragszweck war nicht - wie dies nach der Vertragsauslegung des Beklagten ■ der Fall sein müßte - damit erschöpft, daß die Klägerin. Mittel zur Unterstützung- eines Kulturfilms bereitstellte, der fertige Film dagegen-dein Hersteiier zu dem eigenen Nutzen überlasseft wurde. Wie schon aas Landgericht überzeugend auqgefuhrt hat, sollten mit dem Film vieImehr die wirt-scitaftlichen Interessen der in der Klagerin zusammenge-. s chices enen. Mitglied er, und. Zwaf::. let z t lieh die. gewerblichen Belange der Einzelhändler gefördert werden. Der Film sollte diese Belange der breiten öf^entlxehkeit, insbesondere ' den Verbrauchern nahebringen und bei ihnen dafür werben. Lies hat der Beklagte selbst -ftervor gehoben* als er in seinem Angebotsschreiben betonte, daß der Film inhaltlich mit der) Absichten der Klägerin übereinstimmen und die "Repräsentanz" erhalten, müsse? die dem Einzelhandel seiner Bedeutung nach entspreche. Der Zweck des Vertrags erforderte hiernach, daß der Film so* wie die von der Klägerin vertretenen Interessen es verlangten, d.h. in der durch diese Interessen bestimmten Gestalt, ferner alsbald und in möglichst großem Umfange in den Lichtspieltheatern vorgeführt wurde. Dazu mußte der Klägerin die Herrschaft über die Verwendung des Films in derselben Weise eingeräumt werden, wie dies notwendig gewesen wäre, wenn sie den Film durch Erzielung von Einnahmen hätte auswerten wollen, worauf sie unstreitig keinen Wert gelegt hat. Blieb dagegen der Beklagte Inhaber der Urheberrechte, so wurde die Erreichung des Vertragszwecks, allein deshalb schon erschwert, weil der Beklagte naturgemäß bestrebt war, aus der Auswertung des Films den höchstmöglichen Gewinn zu ziehen, während der Film sich leichter zur Vorführung bringen ließ, wenn dafür kein oder nur ein geringes Entgelt gefordert wurde, womit die Klägerin einverstanden gewesen wäre, her hier zutage tretende Interessenwiderstreit der .Parteien konnte ohne Beeinträchtigung des Vertragszwecks Äur gelöst werden, wenn die Urheberrechte auf die Klägerin übergingen. Der Übergang der. Urheberrechte und der damit verbundenen Befugnisse sicherte die Klägerin ferner vor der andernfalls drohenden Gefahr, daß die in dem Elim verkörperten Vermögenswerte , die auf ihre Kosten geschaffen waren, durch einen etwaigen Zugriff von Gläubigern des Beklagten für sie verloren gingen und der Erfolg, der mit der Herstellung des Films erzielt werden sollte, hierdurch gefährdet wurde. Biese Gefahr ließ sich nicht durch bloße schuldrechtliche Verpfliehtungen des Beklagten ausräumen, wie die Revision geltendmacht.' Vielmehr bot neben dem Eigentum am Negativ und der dazu gehörigen Lavendelkopie erst die Inhaberschaft 13 aller übertragbaren urheberrechtlichen Rutzungsbefügnisse an. dem Filrnwerk für die Klägerin die Gewähr, daß sie den im Kähmen des Vertragszwecks notwendigen Einfluß auf die Auswertung des.Films behielt, d) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, benötigte.die Klägerin diese Rechtsstellung auch aus dem weiteren Grunde, weil sie in der Lage sein mußte, jederzeit etwaige im Interesse ihrer Mitglieder gebotene Änderungen an dem Film vornehmen zu lassen oder von weiteren Filmvorführungen im Fall einer Änderung ihrer Interessenlage Ab-' stand zu nehmen, ohne dabei auf das Einverständnis des Beklagten angewiesen zu sein, dessen Erteilung durch eine nur schuldrechtliehe Verpflichtung wiederum nicht hinreichend gesichert gewesen wäre. Dasselbe gilt für die werbemäßig.' bedeutsame Verwendung einzelner Filmausschnitte und Photographien außerhalb von. Vorführungen des Filmwerks als -ganzen, Laß die Klägerin sich auf diese Verwendungsmöglichkeit nicht ausdrücklich berufen hat, hinderte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht, sie dennoch zu berücksichtigen; denn die Klägerin hat dadurch, daß sie vom Beklagten die Übertragung der gesamten urheberrechtlichen Befugnisse verlangt- hat, auch die Befugnis zur Senut-zung von Teilen des Filmwerks und von einzelnen Photographien in Anspruch genommen, die ihr nur auf Grund des Urheberrechts am Filmwerk am Ganzen sowie des photographischen Urheber- rechts an den Einzelbildern zustand (BGHZ 9, 262 -Schwanen-bilder j* e) Zu Unrecht wendet die Revision gegen, die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht ein, es sei übersehen, datß ein Kultur- und Werbefilm in Verbindung mit einem Spielfilm nur durch Übertragühg der Answertungerechte an einen Filmverleih eingesetzt werden und die Klägerin daher über Ort, Zeit und Umfang dieses Einsatzes auch dann nicht ünab- 19 hängig von'■ein eia Verleih entscheiden könne, wenn sie Inhaberin der Urheberrechte sei, Es mag auf sich beruhen, ob der Klägerin ein anderer als der von der Hevision hier gekennzeichnete Weg der Auswertung nicht offensteht. Auch das Berufungsgericht hat nämlich nicht' die Auffassung vertreten, daß die Klägerin im Stance sein müsse, über den Einsatz des Films unabhängig .von einem Verleih su bestimmen. Es hat lediglich dargelegt, diese Bestimmung dürfe im Hinblick auf den Vertragszweck nicht einem von der Klägerin unabhängigen Verleih, d.h. einem Unternehmen überlassen werden, das vertraglich nicht an die Klägerin, sondern etwa nur an den. Beklagten gebunden sei. Biese Ansicht steht mit der Lebenserfahrung, auf die sich die Hevision in diesem Zusammenhang beruft, nicht im Widerspruch und läßt auch keinen Hechtsirrtum erkennen. f) Die Hevision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe wesentlichen Auslegungsstoff, namentlich das Verhalten der Klägerin nach der Fertigstellung des Films und vor allem das Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 1952 unberücksichtigt gelassen. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Wie bereits das Landgericht, so hat auch das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Klägerin entnommen, daß dem Beklagten im Anschluß, an die Fertigstellung des Films ein widerruflicher Auftrag erteilt,worden sei, sich um die Unterbringung des Films bei einem Verleih und um seine Auf führ un g durch Koppelung mit einem. Spielfilm zu bemühen. Biese Würdigung des Sachverhalts ist rechtlich einwandfrei. Ein ‘Widerspruch zu der Vertragsauslegung, nach der die Urheberrechte auf die Klägerin zu übertragen' sind, tritt darin nicht hervor. Es ist, auch nicht richtig, daß der Beklagte danach für seine Bemühungen keine Vergütung erhalten würde; denn er kann nach § 554 HUB für die Dienstleistung, die im Kähmen seines Handelsgewerbes liegt, auch ohne Verabredung 20 Provision verlangen, label bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung* ob diese Provision nach einer etwa anzunehmenden stillschweigenden Übereinkunft der Parteien darin hätte bestehen können, daß der Beklagte eine von ihm bei Abschluß eines Verleihvertrags erzielte Lizenzgebühr in Abweichung von der Vorschrift des § 667 BGB hätte für sich behalten dürfen, lie Peststeilung, daß der Beklagte ermächtigt war, einen Verleihvertrag für die Klägerin -y/ehh! auch gegebenenfalls nach außen im eigenen Kamen - abzuschließen, ist in der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellung einbegriffen, daß. die Klägerin ihn zu einem solchen Vertragsabschluß beauftragt hatte. g) lie Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht den vorn Beklagten behaupteten Handelsbrauch nicht berücksichtigt habe, wonach der Kulturfilmhersteller auch bei vollständiger Finanzierung des Films durch den Auftraggeber das Urheberrecht an dem von ihm hergesteliten Kulturfilm behalte. Bin Handelsbrauch innerhalb der Pilmbranche konnte indessen für die Vertragsauslegung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Klägerin nicht Kaufmann und zudem branchefremd, also über die für Filmkaufleute verbindliche Handelssitte nicht, unterrichtet und ihr nicht unterworfen ist. las Vorbringen des Beklagten mußte aber auch dann außer Betracht bleiben, wenn, der Beklagte sich damit auf eine allgemeine Verkehrssitte hätte berufen wollen,. die auch im Verhältnis des Filmherstellers zu einem nicht der Filmbranche angehörenden Besteller gelten soll. Lu Unrecht- --hat das Berufungsgericht allerdings geglaubt, von der Prüfung einer solcvhen Verkehrssitte deshalb absehen zu können, weil sie gegenüber dem innWege der Auslegung ermittelten Vertragsinhalt unerheblich sei. Y/enn der Inhalt eines Vertrags wie hier nicht eindeutig, ist und daher nur durch Auslegung ermittelt werden kann, muß.nach § 157 BGB hei der Auslegung eine etwaige Verkehrssitte berücksichtigt' werden, hur gegenüber einem unzweideutig’ erklärten gegenteiligen Parteiwillen, der alsdann keiner Auslegung mehr bedarf, ist die Verkehrssitte unbeachtlich. Indessen ist zunächst schon zweifelhaftob der Beklagte in"den-von der Revision angeführten Schriftsätzen vom 25. Mai 1956 und. 14. Juni 1957 überhaupt das Bestehen einer verbindlichen Verkehrssitte des bezeichneten Inhalts behauptet hat. In dem erstgenannten Schriftsatz ist dies keinesfalls geschehen. Bort wird nur von einem Handelsbrauch gesprochen und dann auf die als vorbildlich bezeichneten "Allgemeinen Lieferungsbedingungen für .Auftragefilme" verwiesen, wie sie z.B., in der Schweiz angewendet werden, hach diesen Bedingun gen ist aber mangels besonderer Vereinbarungen zu vermuten, dai3 bei vollständiger' Bezahlung des Filmwerks durch den Auftraggeber dieser und nicht der Hersteller das Recht zur Ausnutzung aller Vorführmoglichkeiten: erwirbt. Eine hierauf sich gründende inländische VerkehrsSitte würde also gerade das Gegenteil von dem besagen, was der Beklagte geltend macht, und mithin im vorliegenden Fäll zu einer Vertragsaus-1egung imSinne der Klagerin führ eh. In dem anderen Schriftsatz (vom 14. Juni 1957) wird gesagt, es sei "durchatiä Üblich, daß bei Auftragsfilmen mit ausschließlicher Finanzierung durch den Auftraggeber, der typisch nicht durch finanzielle Auswertungsziele, sondern durch das Ziel einer Publfzierung bestimmter Ideen.und Zusammenhänge geleitete wird, das; Urheber- und Verwertungsrecht dem Produzenten verbleibe". Hierfür hat der Beklagte sich auf das Gutachten eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen und auf das Zeugnis der Besteller einiger von ihm selbst gedrehter Auftragsfilme berufen, die er ohne Widerspruch der Auftraggeber ausgewertet haben will. Baraus allein würde jedoch noch nicht gefolgert werden können, daß nach der'Verkehrssitte in Fällen der genannten Art das Urheberrecht auch ohne Einverständnis des Auftraggebers dorn-Hersteller zusteht. Dies gilt zu demal dann, wenn der Auftraggeber, wie die Klägerin, ein eigenes Interesse an der Auswertung des von ihm bezahlten Films hat, das nicht notwendig auf die Erzielung von Lizenzgebühren gerichtet zu sein braucht. Zumindest hätte der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat,die Klägerin .über die angebliche Übung aufklären müssen, wenn er auch in ihrem Falle danach zu verfahren gedachte. Es war für ihn offenkundig, daß die Klägerin darüber nicht unterrichtet sein konnte. Er wußte andererseits, daß sie den Film zwar nicht unmittelbar zu Erwerbszwecken, aber doch zur ?<erbung für von ihr vertretene wirtschaftliche Interessen und damit zu^eigeneia Eutzen Verwerten wollte. Sein zu diesem Zweck.gemachtes Vertragsangebot vom 29> ..Mai. 1951 war so umfassend, daß die Empfängerin den Eindruck erhalten mußte, durch die Bezahlung ces vom Beklagten geforderten Betrages erwerbe sie den Film einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte zur freien Verfügung. Irgendwelche Einschränkungen waren dem Angebot auch nicht andeutungsweise zu entnehmen. Bei dieser Sachlage war der Beklagte, zu einem besonderen.Hinweis verpflichtet, wenn er sich auf Grund einer ihm vielleicht ge-" läufigen, der Klägerin jedoch notwenöig unbekannten Übung auf die Lieferung einer Belegkopie beschränken, die Auswertung des von ihm auf Kosten der Klägerin hergestellten Films dagegen sieh selbst Vorbehalten wollte. Ohne diesen aufklärenden Hinweis., den., er unterlassen hat, konnte die angebliche Übung für die Klägerin nicht verbindlich werden. Las Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß davon abgesehen, die Beweise über die behauptete Übung zu erheben. 5. Lie Angriffe der Revision gegen die-Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht gehen hiernach fehl-. Las Berufungsgericht ist deshalb zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte der Klägerin die Urheberrechte in dem übertragbaren Umfang#, d.h. ohne die aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Befugnisse zu übertragen habe. Wenn es in diesem Zusammenhang entsprechend dem Klage antrage die Verschaffung der Äuswertungerechte besonders erwähnt hat, obwohl diese Hechte sich gleichfalls aus dem Urneberrecht ergeben, so liegt darin, kein Recht sieiil er. V.ie die Fassung des Urteilsspruchs zeigt, hat das Berufungsgericht nicht /verkannt, daß das Urheberrecht auch das Recht zur Auswertung des Films einschließt. Die Trennung ist offenbar vorgenommen worden# weil der-Beklagte durch den zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch nicht abgelaufenen Vertrag mit der F^H®-Film GmbH die Auswertungsrechte bis zu dem 13. Januar, i960 bereits an dieses Verleihunternehmen vergeben hatte, sie also der Klägerin von einem Uritt-eh wieder verschaffen mußte, während er ihr die darüber hinausgehenden urheberrechtlichen Befugnisse unmittelbar übertragen konnte. Daher bestehen keine Bedenken, das angefochtene Urteil insoweit in der vom Berufungsgericht gewählten Fassung .zu bestätigen. Aus der Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Urheberrechte folgt- auch seine Verpflichtung zur Heraus^ gäbe des FFegat iv s und der. Lav endelkopie, di e zur, Auswertung des Films erforderlich sind. Beide Verpflichtungen stehen hier in unlösbarem Zusammenhang. III. Die Revision wendet sich schließlich dagegen, daß in den Vorin stanzen:die Verpflichtung des Beklagten festgestellt worden 1st, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verzögerten.Auswertung durch Vorenthaltung der Ausvvertuhgsfflöglichkeiten seit dem 6. Dezember 1954, dem vermuteten spätesten Zeitpunkt für den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 3. Dezember 1954, entstanden ist und noch entstehen wird. ^ 24 - Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen».daß der Beklagte durch das Schreiben vom 3« Dezember 1954, welches die Kündigung des Auf-trags zur Unterbringung des Films bei einer Verleihfirma und zugleich die Aufforderung zur Leistung, vor allem zur Herausgabe des Negativs und der Lavendelkopie enthielt, in Verzug gesetzt worden sei. Hach- der Ansicht des Berufungsgerichts hatte er vom Zugang dieses Schreibens an die Nichtleistung zu vertreten (§ 285 BGB), weil er bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von; diesem Zeitpunkt an hätte wissen müssen, daß er der Klägerin die Möglichkeiten zur Auswertung des Films nicht länger vorenthalten durfte. Demgegenüber meint die Revision, die Vertfagsauslegung durch das Berufungsgericht - die sie auch hier irrtümlich als eine Vertragsergänzung auffaßt - führe zu einem so außergewöhnlichen Ergebnis, daß dem Beklagten-kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, wenn er der Aufforderung im Schreiben vom 3- Dezember 1954 nicht nachgekommen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, mußte der Beklagte sich bei hinreichend sorgfältiger Überlegung sagen, daß er angesichts des von ihm _ gewählten Wortlauts des Angebots, dessen Wirkung auf die im Filmwesen unerfahrene Klägerin er. voraussehen mußte, und angesichts des ihm bekannten Zwecks des Films die Klägerin nicht auf die von ihm im Prozeß behauptete Übung festlegen konnte, nach der die Urheberrechte an einem Auftxagsxilm trotz Finanzierung des. Films durch den. Auftraggeber beim Hersteller verbleiben sollen. 'Wenn er nach Empfang-des Schreibens vom 3* Dezember 1954 gleichwohl diese ihm im Vertrag vorbehaltenen Rechte für sich in Anspruch nahm und deshalb die Erfüllung seiner Vertragspflichten verweigerte, so handelte'er in fahrlässiger Verkennung der aus seinem früheren Verhalten.sich ergebenden Rechtsfolgen. Sein Versag ruhte .'mithin auf einem Umstand, den er zu vertreten hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, den die Klägerin durch eine Verzögerung ihrer eigenen Auswertungsabsichten erlitten hat, ist von den Vorinstanzen unterstellt worden. Nach dem Sachverhalt ist die Entstehung eines solchen Schadens nicht auszuschließen. Auch die Revision erhebt gegen das angefochtene Urteil in diesem Punkte keine Ein-wände, j)a für die allgemeine Peststeilung der Schadenser-satzpflicht des Beklagten, nähere Einzelheiten noch nicht ermittelt zu werden brauchten und die Berücksichtigung eines etweigen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin dem Verfahren über die Schadensberechnung Vorbehaltenwerden konnte, ist der Klage hiernach auch hinsichtlich des Peststellungs-antrags mit Recht stattgegeben worden. IV, Nach alledem war die Revision.des Beklagten zurückzuweisen • Die KostenentScheidung beruht auf § 97 BK)-Krüger-Kieland Weiss Löscher Jungbluth Spengler \ •< 3