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BGH · I ZR 173/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 173/56

Dr -Ing.Fischer-Schlemm hat sich bereit erklärt, bei dem von der Firma Josef B^^pAG gebildeten Ausschuß zur Auswahl der besten Lösungen des Preisausschreibens mitzuwirken. dieses Verfahren ist in der Berufungsinstanz beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 41/57 anhängig, Der gerichtliche Sachverständige hat also im vorliegenden Verfahren nicht nur das Streitpatent 815 123, sondern auch das Patent 919 796 der Firma Josef AG Bei dieser Sachlage kann die Klägerin zu demindest von ihrem Standpunkt aus die Besorgnis hegen, daß das Streitpatent, soweit es nämlich die technische Grundlage für die Heumaschine "Spinne” bildet, im Zusammenhang mit dem dem Sachverständigen Prof «Dr..-Ing .Fischer- Schlemm erteilten Prämiierungsauftrag zu dem Gegenstand einer einseitigen Diskussion mit der Gegenseite, zu der insoweit auch die Firma Josef Bg|^ AG als Lizenznehmerin der Beklagten zu rechnen ist, gemacht werden könnte. Schlemm als Mitglied des Prämiierungsausschusses an sich nicht über die Güte und Bewährung der Heumaschine "Spinne” zu befinden hat und daß auch bei der Auswahl der besten Lösungen über neue Anwendungsmöglich-keiten dieser Maschine Patentrechtsfragen nicht berührt werden. Trotzdem läßt sich aber vom Standpunkt der Klägerin aus ein gewisser Zusammenhang zwischen den Anv/endungsmpglichkeiten und den unter den Schutz des Streitpatents gestellten technischen Anordnungen der Heumaschine "Spinne” bei der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht völlig ausschließen o Labei kommt es an sich nicht darauf an, ob der gerichtliche Sachverständige tatsächlich - bewußt oder unbewußt - irgendwie durch die ihm von der Firma Josef B^|^ AG bei der Prämiierung der besten Lösungen übertragenen Aufgaben in seiner Objektivität beeinflußt werden könnte. ständiger und damit auch der Grund einer "Befangenheit gesehen werden -könnte", d,h, aber ebenfalls nur vom Standpunkt der Beklagten aus« Auch Dipl»-Ing»A* hat in seiner Stellungnahme vom 15:Juni 1957 erklärt, die Klägerin habe volles Verständnis dafür, wenn ein Gutachter sich jeder Fühlungnahme mit den Parteien ent halte, er habe daher auch in der Zurückweisung des Be-suchsangebots keine einseitige Einstellung gesehen, sondern die Einstellung des Sachverständigen respektiert* Um so weniger verständlich ist es, wenn Dipl*-Ing* Ao sich namens der Klägerin anschlies-

gerichtlichFischer-SchlemmFirmaStreitpatenteinseitigStandpunktProfKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZR 173/56
0(oT
Beschluß
^ m»i- m k 4""w	w>‘	r	r-	j
In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Cornelis van der L4H)N<,V„ in Mj(Nie derlande),
Beklagten, Berufungsklägerin und Anscblußberufungsbeklagten,
- vertreten durchs a)
b)
Re cht s anwalt Prof,Br j Patentanwälte BiplV-In m^^)ipl0-Ing
 gegen
die Firma
AG in
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin,
- vertreten'durchs
a)	Rechtsanwalt Br.^
b)	Patentanwalt Bip
 in	-
ng-H.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5-Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundes-rieht er Prof.Br.h.c. Wilde,. Br «Book, Br, Krüger-Niel and > Br.Christoph und BreSpreng
 beschlossene
Bas Ablehnungsgesuch der Klägerin betreffend den zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannten Prof .Br.-Ing. Walther 33. Fi scher-Sch lemm ist begründet e
2
_Gründe^ ■
Die Firma Josef*	AG	in	veranstal
 tet ein Preisausschreiben zur Ermittlung neuer Anwendungsmöglichkeiten ihrer Heumaschine "Spinne”, deren Bauart u.a. in dem Streitpatent 815 125 unter Schutz gestellt ist« Der gerichtliche Sachverständige Prof.
Dr -Ing.Fischer-Schlemm hat sich bereit erklärt, bei dem von der Firma Josef B^^pAG gebildeten Ausschuß zur Auswahl der besten Lösungen des Preisausschreibens mitzuwirken. Die Firma Josef	AG	ist Lizenz-
nehmerin der beklagten Patentinhaberin. Sie ist auch Inhaberin des Patents 919 796, das die Klägerin im vorliegenden Patent nicht iglceitsverfahren dem Streitpatent als wesensgleiches älteres Recht entgegengehalten hat.
Die Klägerin hat auch dieses Patent der Firma Josef mit der Nichtigkeitsklage angegriffen! dieses Verfahren ist in der Berufungsinstanz beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 41/57 anhängig,
 Der gerichtliche Sachverständige hat also im vorliegenden Verfahren nicht nur das Streitpatent 815 123, sondern auch das Patent 919 796 der Firma Josef	AG
zu beurteilen.
Bei dieser Sachlage kann die Klägerin zu demindest von ihrem Standpunkt aus die Besorgnis hegen, daß das Streitpatent, soweit es nämlich die technische Grundlage für die Heumaschine "Spinne” bildet, im Zusammenhang mit dem dem Sachverständigen Prof «Dr..-Ing .Fischer-
*
Schlemm erteilten Prämiierungsauftrag zu dem Gegenstand einer einseitigen Diskussion mit der Gegenseite, zu der insoweit auch die Firma Josef Bg|^ AG als Lizenznehmerin der Beklagten zu rechnen ist, gemacht werden könnte. Es ist zwar richtig, daß Prof« Dr.-Ing.Fischer-
 
Schlemm als Mitglied des Prämiierungsausschusses an sich nicht über die Güte und Bewährung der Heumaschine "Spinne” zu befinden hat und daß auch bei der Auswahl der besten Lösungen über neue Anwendungsmöglich-keiten dieser Maschine Patentrechtsfragen nicht berührt werden. Trotzdem läßt sich aber vom Standpunkt der Klägerin aus ein gewisser Zusammenhang zwischen den Anv/endungsmpglichkeiten und den unter den Schutz des Streitpatents gestellten technischen Anordnungen der Heumaschine "Spinne” bei der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht völlig ausschließen o Labei kommt es an sich nicht darauf an, ob der gerichtliche Sachverständige tatsächlich - bewußt oder unbewußt - irgendwie durch die ihm von der Firma Josef B^|^ AG bei der Prämiierung der besten Lösungen übertragenen Aufgaben in seiner Objektivität beeinflußt werden könnte. Entscheidend ist nur, daß beachtliche Umstände vorliegen, die bei der Klägerin subjektiv eine solche Besorgnis, begründet erscheinen lassen können. Hierfür kann es auch nicht darauf ankommen, wann der gerichtliche Sachverständige von der Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Firma	wegen
 des Patents 919 796 Kenntnis erlangt hat,
 Jeder stichhaltigen Begründung dagegen entbehrt die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17..Juni 1957 in den Vordergrund gerückte Behauptung, Prof.Lr*-Ing. Fischer-Schlemm habe in seinem Schreiben vom 24>Mai 1957 gegen die Klägerin den "Vorwurf der beabsichtigten einseitigen Beeinflussung" erhoben. In diesem Schreiben hat ProfoLr«-Ing.Fischer-Schlemm lediglich darauf hingev/iesen, daß Ln dem von Dipl.-Ing,A.K^^, dem Lirektor der Beklagten, fernmündlich angekündigten Besuch "die Möglichkeit einer einseitigen Beeinflussung in seiner Tätigkeit als gerichtlicher Sachver-
 
ständiger und damit auch der Grund einer "Befangenheit gesehen werden -könnte", d,h, aber ebenfalls nur vom Standpunkt der Beklagten aus« Auch Dipl»-Ing»A* hat in seiner Stellungnahme vom 15:Juni 1957 erklärt, die Klägerin habe volles Verständnis dafür, wenn ein Gutachter sich jeder Fühlungnahme mit den Parteien ent halte, er habe daher auch in der Zurückweisung des Be-suchsangebots keine einseitige Einstellung gesehen, sondern die Einstellung des Sachverständigen respektiert* Um so weniger verständlich ist es, wenn Dipl*-Ing* Ao	sich	namens	der	Klägerin anschlies-
send. trotzdem auf den Standpunkt stellt, Prof.Br*-Ing» Fischer-Schlemm habe der Beklagten mit dem damaligen Ferngespräch "die Absicht einer einseitigen Beeinflussung unterstellen . wollen und. mit dieser Unterstellung bei sich selbst eine einseitige und. nicht mehr unparteiische Einstellung geschaffen"*
Bä aber die bereits eingangs dargelegten Gründe ausreichen, um eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 406 ZPO zu rechtfertigen, war dem Ablehnungsgesuch der Klägerin stattzugeben-
'Wilde	*...	Bock	Krüger-Nieland
 Christoph	Spreng