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BGH · I ZR 173/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 173/5

Bas Reichsgericht hat angenommen, der Beschwerdesenat des ReichsPatentamts habe in den Gründen seines Beschlusses über die Erteilung des Patents der Klägerin festgelegt, daß die Erfindung allein in der Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs 1 zu erblicken sei und eine Teilkombination dieser Merkmale nicht unter den Patentschutz fallen solle. Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr Patent durch die Herstellung und den Vertrieb der "Progresstt-Maschine der Beklagten verletzt worden sei« Die Maschine habe sämtliche Merkmale des Patents benutzt« Wenn die Beklagte die nicht quergefalzte Vorderkante des Bodenzettels Die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, Rechnung zu legen über den Umfang der Herstellung, des Feilhaltens, des Vertriebes sowie des gewerbsmäßigen Gebrauchs von Maschinen zu dem Aufkleben von Abdichtungs- und Verstärkungsstreifeh auf die Kreuzböden von Ventilsäcken, wenn die mit dem fertigen Kreuzboden versehenen Werkstücke auf einem Tisch querliegend einer Förderwalze zugeführt werden, unterhalb welcher gleichzeitig für jeden Kreuzboden des Werkstückes, ein umlaufendes Segmentstück mit einem Greiferzylinder zusammenarbeitet derart, daß die von einer Rolle abgezogenen und - auf XÄnge abgeschnittenen Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen mit der durch den Greifer, gegebenenfalls unter zusätzlicher Verwendung eines falz messerartigen Kammstückes am Segmentkörper, abgebogenen Querkante voran an der’Klebstoffauftrags-Vorrichtung vorbeigeführt und auf dem ihr zugeordneten Kreuzboden aufgetragen werden, worauf der Sack über Anpreßrollen der Ablage zugeführt wird, wenn ferner die fertigen Stücke nach dem Aufbringen des nach der Seite des ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehenden Abdichtungsstreifens zur Erzeugung des Seitenfalzes im Abdichtungs-streifen an einer längsfalzvorrichtung vorbei über Anpreßrollen der Ablage zugeführt werden, und zwar in der Zeit bis zu dem 4. der Beklagten eingelegt worden ist, ist unter diesen Umständen unschädlich* Ob die Klägerin, wie die Revisionsbeantwortung geltend macht, in Wahrheit nicht die im Berichtigungsbeschluß genannte Gesellschaft, sondern eine offene Handelsgesellschaft verklagen wollte, ist unerheblich* Entscheidend ist allein, daß sie nach der im Berichtigungsbeschluß niede'rgelegten Auffassung des Berufungsgerichts tatsächlich die dort genannte Gesellschaft, wenn auch unter einer unrichtigen Bezeichnung, verklagt hat« Damit ist zugleich der Meinung der Revisionsbeantwortung der Boden entzogen, die Revision sei schon um deswillen unbegründet, weil in der Revisionsinstanz eine andere Partei in den Rechtsstreit eingeführt Unterhalb dieser Walze führt gleichseitig für jeden Kreuzboden die Falzzange einer Falzvorrichtung den von einer Rolle abgezogenen und auf Länge abgeschnittenen Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen unter Bildung des Querfalzes mit der Falzkante voraus an einer Klebstoffauftragvorrichtung vorbei und bringt ihn auf den ihr zugeordneten Kreuzboden auf.Alsdann wird der Ventilsack über Anpreßrollen der Ablage zugeführt. Dem liegt nach der Batentbesehreibung,die Überlegung zugrunde, daß der Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen, weil er ohne Einschlag in den Ventilkanal auf den Xreuzboden aufgebracht wird, nach der Seite des ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehen und mit der SackwancT verklebt werden kann, ohne daß dazu eia besonderer Zuschnitt erforderlich wäre« Die Werkstücke werden nach Anspruch 2 nach dem Aufbringen .des in dieser Weise Uber den Boden seitlich überstehenden AbdichtungsStreifens zur Erzeugung eines Seitenfalzes an der Längsfalzvorrichtung vorbei über Anpreßrol-ler* der Ablage zugeführt und so mit dem überstehenden.Teil mit der Säckwand verklebt« Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den' Gegenstand des Anspruchs i des Klagepatents iric einer Maschine zu dem Aufkleben von Abdichtungs-ünd Verstärkungsstreifen auf die Kreuzböden von Ventil-Säcken mit- folgenden Merkmalen, erblickts Als Gegenstand'des Anspruchs 2 hat das Berufungsgericht eine Maschine nach Anspruch 1 mit dem weiteren Merkmal einer mit Anpreßrollen zusammenarbeitenden Längs falz-vorrichtung bezeichnet, an welcher die Werkstücke hach dem Aufbringen des nach der Seite des ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehenden Abdichtungsstreifens zur Erzeugung des Seitenfalzes im Abdichtungsstreife» vorbeigeführt werden« Das Berufungsgericht stellt sodann fest, daß bei der Maschine der Beklagten in ihrem mit der Klage angegriffenen feil das Merkmal 4 fehle, weil die Beklagte von der Bildung eines Quertalzeä.-iin Abdichtungsstreifen abgesehen und an Stelle der Falzvorrichtung (Merkmal 4) eine aus einem Greiferzylinder und einer Gegenwalze,bestehende Greif Vorrichtung verwendet habe, durch die der «Abdichtungsstreifen erfaßt und geführt, aber nicht’gefalzt und daher auch niejät an seinem vorderen feil verdoppelt werde» Der Auffassung des Berufungsgerichts', daß *bei dieser Sachlage eine gegenständliche Verletzung'des Klagepatents, und zwar auch unter dem von der Kläger in'lange führten Gesichtspunkt einer verschlechterten Ausführung, nicht Vorgelegen habe, kann aus Reehtsgründen nicht entgegengetreten werden«, Das Berufungsgericht geht insoweit"davon aus, daß der Greiferzylinder der angegriffenen Maschine allerdings die dem Falzzylinder (Merkmal 4) der Maschine nach dem Klagepatent zugewiesenen Führungs-funktIon ausübe und technisch ‘die gute Führung des Streifens ebenso wertvoll sei wie dessen Falzung und Verdoppelung,, Es entnimmt aber dem Klagepatent, daß eine Maschine, die keinen Querfalz im Abdichtungsstreifen bilde, außerhalb seines Aufgabenbereiches liege, und zieht daraus die Folgerung, daß eine solche Maschine von dem Gegenstand des Klagepatents keinen, und zwar auch keinen unvollkommenen Gebrauch mache«, Hiergegen ist entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern» Kam es dem Erfinder des Klagepatents gerade darauf an, den Abdichtungsstreifen mit einem Querfalz aufzubringen, so bedeutet eine Vorrichtung,* bei der auf den Querfalz verzichtet wird, keine verschlechterte des Klägepatents enthalte,, Es hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß das Klagepatent einen solchen Erfindungsgedanken hinreichend offenbare, und hat ferner angenommen, der Gedanke sei im Zeitpunkt der Anmeldung des'’'‘'Klagepatents neu und technisch fortschrittlich gewes'en»;:tBei'der Frage nach der Erfindungs höhe ist das Berufungsgericht von der Beurteilung aüsgegangen, die die Erfindung des Klagepatents im Erteilüngsverfahren gefunden «hat« Übereinstimmend mit*dem oben erwähnten Urteil des Reichsgerichts vom 21. Wirkung nicht dadurch beraubt*werden, daß die nicht schutzfähige Teilkombination der Merkmale 1/ 2, 3 und 5 des ersten Anspruchs dui*ch ein aus dem Anspruch 2 abgeleitetes weiteres Merkmal ergänzt werde, wenn dieses Merkmal für sich keine Erfindung sei und seine Hinzufügung zu der Teilkombination nach dem Stande der Technik des Anmeldetages im Bereiche des allgemeinen Fachkönnens gelegen habe« Demzufolge hat es geprüft, ob die Hinzufügung der als Merkmal 6 zusammengefaßten Maßnahmen des Anspruchs 2 zu einer Maschine, die die Merkmale 1, 2, 3 und 5 des ersten Anspruchs aufweist, sich als erfinderische Leistung dargestellt habe. Die Feststellung, daß der Anmelder einen der Einschränkung entsprechenden Verzicht erklärt habe, ist entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich (RGZ rS5$ 209, 218)p Der Wille des Beschwerdesentas, daß nicht • ein Teil, sondern nur die Gesamtheit der Erfindungsmerkmale des Anspruchs 1 Patentschutz erhalten solle, kommt, wie das Reichsgericht mit Recht hervorgehoben hat, insbesondere in den folgenden Stellen der Gründe seines Beschlusses' eindeutig zu dem Ausdrucks «Entsprechend dem Bekanntsein einzelner Merkmale wird auch nicht Schutz für die einzelnen Elemente der als Kombination zu wertenden Erfindung noch für Teilkombinationen begehrt, sondern die Erfindung wird allein in der im Haüptanspruch gekennzeichneten, sämtliche einleitend aufgeführten Einzelmerkmale aufweisenden Kombination, also darin gesehen, daß bei einer Maschine zu dem Aufkleben von Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen auf die Rreuzböden von Ventilsäcken die mit den fertigen Kreuzböden versehenen Werkstücke auf einem Tisch querliegend einer Förderwalze zugeführt werden, unterhalb welcher gleichzeitig für jeden Kreuzboden des Werkstücks die Falzzange einer Falzvorrichtung den von einor Rolle abgezogenen und auf länge abgeschnittenen Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen unter Bildung des Falzes mit der Falzkante voran an der Klebstoffauftragvorrichtung vorbeiführt und auf den ihr zugeordneten Kreuzboden aufbringt, worauf der Sack über Anpreßrollen der Ablage zugeführt wird«” Eine nur die Merkmale 1, 2, 3 und 5 umfassende Teilkombi-nation ist danach von dem Patentschutz ausgeschlossen* Ist aber diese Teilkombination im Verletzungsstreit als nicht geschützt hinzunehmen, so ist rechtlich *die Folgerung un-abweislich, daß der in Rede stehende allgemeine Erfin-dungsgedanke nur dann schutzfähig ist, wenn, wie das Reichsgericht ausgeführt hat, für einen Fachmann mit dem Fachwissen des Anmeldetages erfinderische Überlegung erforderlich war, um bei einer lediglich die Teilkombination erfüllenden Maschine die im zweiten Anspruch des Klagepatents gekennzeichneten Maßnahmen ahzuwenden« Diese Voraussetzung wäre allerdings, wie der Klägerin zuzugeben ist, ersichtlich aber auch das Reichsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht angenommen haben, sowohl dann erfüllt, wenn die Maßnahmen des Anspruchs 2 als solche Erfindungsqualität besäßen, wie auch in dem Falle, daß diese Maßnahmen nicht für sich allein als erfinderisch angesprochen werden könnten und die Erfindungs lei stung nur in der Hinzufügung zu' der Teilkombination der Merkmale 1, 2, 3 und 5 bestünde* gut der papierverarbeitenden Technik gehörend bezeichnet worden ist und auch die Klägerin selbst in ihrer Eingabe vom 12« Januar 1940 die Längsfalzvorrichtung nach Anspruch 2 als bekannt zugegeben hat* Es schließt sich sodann der Auf- ^ fassung des von ihm zugezogcnen Sachverständigen Prof* Dr*-Tng* Riebensahm an, dem Fachmann habe es im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents keine Schwierigkeiten bereitet r eine solche schon lange bekannt gewesene Längs-falzvorrichtung bei einer Maschine mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 5 einzubauen* Ferner folgt es dem Sachverständigen dahin, daß entgegen der Meinung der Klägerin dem auch nicht das Bedenken entgegengestanden habe, der Abdichtungsstreifen könne unter der Einwirkung der Längsfalzvorrichtung "ins Schwimmen" geraten« Die Kräfte, die auf den Streifen durch die Längsfalzvorrichtung ausgeübt würden, seien nur so groß wie die Widerstandsfähigkeit des Papiers gegen das Abbiegen, und es habe nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht außerhalb des Bereiches fachmännischen Könnens gelegen, durch Walzen, Anpreßrol-len oder andere geeignete Festhaltemittel seitliche Verschiebungen des mit Klebstoff versehenen Streifens zu verhindern c Ferner spricht das Berufungsgericht auch dem Gedanken Erfindungsqualität ab, als Abdichtungsstreifen einen überbreiten, d«h« über die eine seitliche Kante des Kreuzbodens herausragenden Streifen zu verwenden und ihn zwecks Erhöhung der Abdichtungswirkung mit der Sackwand zu verkleben« Dieser Gedanke sei alt und für das hier in Rede stehende Fachgebiet ohne weiteres aus den Abbildungen 1 und 2 der vorveröffentlichten deutschen Patentschrift 488 881 zu entnehmen gewesen« Ifie?Anpre§r oÜen und übrigen Teile der Maschine nach Anspruch 1 des Klagepatents an einen solchen überbreiten Streifen, wie überhaupt die .maschinelle Verwirklichung der Längsfalzung, habe aber nach den Darlegungen des Sachverständigen keine Schwierigkeiten geboten« Abschließend hat das Berufungsgericht sich mit der Meinung der Klägerin auseinandergesetzt, daß der in Anspruch 2 des Klagepatents zu dem Ausdruck gelangte Gedanke, den überbreiten Äbdichtungsstreifen gerade auf der Seite des ersten Bodenfalzes längszufalzen und mit der Sackwand zu verkleben, erfinderische Bedeutung besitze und aus diesem Grunde die Hinzufügung des Merkmals: 6 zu der Teilkombination der Mei’kmale 1, 2, 3 und 5 des ersten Anspruchs den in lede stehenden allgemeinen Erfindungsge-danken schutzfähig mache« Das Berufungsgericht verweist hierzu einleitend darauf, daß der Sachverständige zu Bin-* weil dadurch die (den zweiten Bodehfalz festhaltende) Klebefläche Verhältnis-mäßig größer werde, als wenn sie auf der anderen Seite umgeschlagen werde* Sodann befaßt es sich mit einem Vorbehalt, den der Sachverständige im weiteren Verlauf seiner Vernehmung seiner Auffassung über die mangelnde Erfindungshöhe der Kombination der Merkmale 1-, 2, 3, 5 und 6 hinzu-gefügt hat* Der Vorbehalt geht auf die Behauptung der Klägerin zurück, es sei ein neuer erfinderischer Gedanke ge-wesen, den verbreiterten Bodenzettel gerade auf der Seite des ersten Bodenfalzes umzulegen und anzukleben« Dem Sachverständigen ist im Hinblick auf diese Behauptung die Präge gestellt worden, ob folgender Gedanke erfinderisch sei* Das Berufungsgericht hat diese Auffassung des Sachverständigen dahin erklärt, ihr liege offensichtlich die Vorstellung zugrunde, der Stand der Technik habe über die Maßnahme keine Auskunft gegeben« Im Anschlüsse daran bezeichnet es diese Vorstellung als unzutreffend: Die deutsche Patentschrift* 488 881 lasse in Abbildung 4 deutlich erkennen, daß der dort verwendete, auf die eine Sackwand übergreifende Abdichtungsstreifen auf der Seite des ersten Bodenfalzes liege« a) Soweit das Berufungsgericht die Präge verneint hat, ob der maschinellen Längsfalzung eines seitlich über den Boden überstehenden Abdichtungsstreifens bei einer Maschine mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents Schwierigkeiten entgegengestanden hätten, deren Überwindung erfinderisches Bemühen erfordert habe, beruhen seine Ausführungen im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen. Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge rieht insoweit das Gutachten des Sachverständigen Prof o Br .-Ing« Riebens ahm uneingeschränkt zugrunde gelegt hat* Ber Sachverständige ist allerdings, wie sich bei seiner Vernehmung herausgestellt hat, bei seinem schriftlichen Gutachten von der irrigen Auffassung ausgegangen, eine Maschine mit den Merkmalen 1,2,3 und 5 habe zu dem vorbekannten Stande der Technik gehört« Bie Revision beachtet indessen nicht, daß dieser Irrtum auf die Beantwortung der Beweisfrage keinen Einfluß gehabt haben kann«, Die Beweis frage lautete dahin, ob in der Hinzufügung des Merkmals 6 zu einer Maschine mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 5 eine Maßnahme von erfinderischer Bedeutung oder nur eine solche Maßnahme zu erblicken sei, die im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents im Bereiche des allgemeinen Fachkönnens gelegen habe« Für die Beantwortung dieser Frage war es aber ersichtlich gleichgültig, ob die Maschine mit den Merkmalen .1, 2, 3 und 5 in dem entscheidenden Zeitpunkt schon bekannt war oder ob sie erst in diesem Zeitpunkt durch das Klagepatent als möglich offenbart worden isto Im übrigen ist der Irrtum nach-Ausweis des Vemebmungs-protokolls bei der Vernehmung des Sachverständigen geklärt worden, ohne daß der Sachverständige aus diesem Grunde von seiner Beurteilung abgewichen ist« b) Rechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Gedanken an sich, bei einer Maschine mit den Merkmalen 1,2,3 und 5 überbreite Ab-' dichtungsstreifen zu- verwenden* und sie maschinell auf einer Seite umzufalzen und. mit der Sackwand zu verkleben, keine Erfindungshöhe 'zuerkanut hat* Unstreitig war es ins-besondei’e durch die deutsche Patentschrift 488 881 bekannt geworden« derartige Streifen von Hand längszufalzen und mit der Sackwand zu verkleben* Der Gedanke, sich die Vorteile dieses bislang von Hand ausgeführten Verfahrens bei einer Maschine mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 5 zunutze zu machen, lag umso näher, als hier sowohl von der Querfalzung des Abdichtungsstreifens wie auch davon abgesehen wurde, den Streifen mit seinem vorderen Ende in den Ventilkanal einzuschlagen, und deshalb erwartet werden konnte daß die Längsfalzung sich ohne besondere Schwierigkeiten durchführen lasse. daß-nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin die - offenkundig vorbenutzte - ,,Mawegff-Maschine vor der Anmeldung des Klagepatents nicht mit einer Vorrichtung zur Bildung von Längsfalzen versehen gewesen sei, beachtet sie nicht, daß das Berufungsgericht die HMawegM-Maschine zwar bei der Beurteilung.des technischen Fortschritts, nicht aber bei seinen Ausführungen über die Erfindungshöhe des von der Klägerin als geschützt beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedankens herangezogen hat, Die Buge ist deshalb gegenstandslos„ auseinandergesetzc hat* Wie der Revision* allerdings zuzu-geben~ist, ist entgegen der Meinung der Revisionsbeant-wortung weder aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils noch aus den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen'oder dem von der Klägerin überreichten Privatgutachten des Dr.-Ing» Meyer zur Capellen ersichtlich, daß die Abbildung 4 der deutschen Patentschrift 488 881 unter dem Blickpunkt Gegenstand des Sachvortrages der Parteien gewesen ist,' daß sie einen auf der Seite des ersten Bodenfalzes längsgefalzten Abdichtungsstreifen zeige» Die Sitzungsprotokolle und das angefochtene Urteil ergeben auch nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Abbildung 4 in diesem Sinne mit den.Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Stel- Wie die Klägerin selbst vorgetragen und auch im Erteilungsverfahren (vgl* z*B« die Eingabe vom 23*11*36) eingeräumt hat, ist das Übergreifen eines von Hand aufzu-bringendeh Verstärkungsstreifens auf die Seitenwand, also die Anwendung eines Längsfalzes, an sich durch die Abbildungen der deutschen Patentschrift 488 881 offenbart worden* Bas gibt auch die Revision zu* Sie stellt lediglich in Abrede, daß Abbildung 4 der genannten Patentschrift den liängsfalz auf der Seite des ersten Bodenfalzes zeige* Bie Revision läßt alsdann aber außer acht, daß es hierauf für die Entscheidung nicht ankommen kann* V/ar durch die deutsche Patentschrift 488 881 das Übergreifen des Äbdichtungsstrei-fens auf die Seitenwand an sich bekannt geworden, ohne daß dabei die Lehre gegeben wurde, ihn auf einer bestimmten Seite (der des ersten oder der des zweiten Bodenfalzes) übergreifen zu lassen, so gehörten beide Möglichkeiten zu dem vorbekannten Stande der Technik« Bei dieser Sachlage könnte aber die Lehre des Anspruchs 2, den Abdichtungsstreifen gerade auf der Seite des ersten Bodenfalzes umzulegen und mit der Seitenwand zu verkleben, nur dann als erfinderisch angesehen werden, wenn dieser Maßnahme im Rahmen des Er-findingsgedankens des IClagepatents eine besondere funktio- Biese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllte Ber gemäß Anspruch 2 des Klagepatents längsgefalzte und mit der Seitenwaiid des Sackes verklebte Abdichtungsstreifen übt allein deshalb, weil er an der Seite des ersten Bodenfalzes umgelegt und angeklebt worden ist, keine andere Funktion aus als ein in vorbekannter Weise auf der gleichen Seite umgelegter und* angeklebter Abdichtungsstreifen; der Unterschied liegt ausschließlich darin, daß der Streifen beim Klagepatent im Gegensatz zu den vorbekannten Streifen maschinell aufgebracht, längsgefalzt und angeklebt wird« Nach den insoweit mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch besondere Schwierigkeiten dadurch, daß die Längsfalzung gerade auf der Seite des ersten Bodenfalzes vorgenommen wurde, nicht entstanden« Ber Klägerin kann allerdings zugegeben werden, daß es vorteilhafter ist, den Bodenzettel auf der Seite des ersten Bodenfalzes anstatt auf der gegenüberliegenden Seite umzulegen und anzukleben* Eine Lehre indessen, die nichts weiter besagt, als daß von zwei bekannten, demselben Zwecke dienenden Maßnahmen die eine für diesen Zweck vorteilhafter sei als die andere, und die deshalb für diesen Zweck die als vorteilhafter erkannte* Maßnahme anwendet, ist keine schutzfähige Erfindung, da sie keine neue Anweisung zu technischem Handeln gibt» Damit ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, auch der Vorbehalt hinfällig geworden, den der Sachverständige bei seiner Vernehmung hinsichtlich der Beurteilung der Präge nach der Erfindungshöhe des in Rede stehenden allgemeinen Erfindungsgedankens gemacht hat. Entgegen der Meinung der Revision war unter diesen Umständen für das Berufungsgericht kein begründeter Anlaß gegeben, zu dieser Präge weitere Beweise zu erheben« Es konnte vielmehr, ohne sich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 286 ZPO schuldig zu machen, im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen die Erfindungshöhe verneinen.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
MerkmalAbdichtungsstreifenBerufungsgerichtAnspruchKlagepatentsMaschineStreifeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2406 014
I ZR 173/5? “
Verkündet am 10- Dezember 1957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle •
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der offenen Handelsgesellscha^
Firma
), vertreten durch den
 Maschinenbau HfljB & Co., persönlich haftenden Gesellschafter Carl H
Klägerin und Revisionsklagerin? - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
(ztMHMto &	Export^
mit oescnränkter Hartung,
 Geschäftsführer, den Kaufman Paul	beide	in
 taSHSc!^]
Finanzierungsgesellschaft vertreten durch ihre
 und den Oberingenieur
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.	~
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1957. unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph
 für Recht erkanntt
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Düsseldorf vom 12. Juli 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
. Von Rechts wegen
 Tatbestand^
* *
Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen zur Herstellung von Kreuzbodenventilsäcken *
Kreuzbodenventilsäeke finden zur Verpackung von pulverförmigem Gut, insbesondere von Zement, Kunstdünger u«ä« in großen Mengen Anwendung,, Sie werden derart 4herge-stellt, daß zunächst aus mehrlagigem Dapier Scliläuche gebildet werden, deren offene Enden zu Kreuzböden gefaltet und verklebt werden« Auf diese werden entweder gleichzeitig oder in einem besonderen Arbeitsgang Papierstreifen zwecks Abdichtung und Verstärkung auf geklebt, i)er Sack muß im Hinblick auf seinen Verwendungszweck bis auf eine Ventil Öffnung allseitig geschlossen und gut abgedichtet sein«
Sum Pullen wird das Ventil auf die Abfülldüse der Füllma-schine aufgeschoben« Dabei ist es erwünscht, den nach außen liegenden Hand der Ventilöffnung zu verstärken, damit er beim Aufschieben auf die Abfülldüse der Füllmaschine nicht so leicht einreißt und beim Füllen nicht so leicht beschädigt werden kann«
Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des mit Laufzeit vom 5« September 1934 erteilten DHP 710 264« Das Patent ist mit dem 4« September 1952 durch Zcitablauf erloschen« Es betraf eine Maschine zu dem Aufkleben von Abdich-tungs- und Vei^stärkungsstreifen auf die Kreuzböden von Ventilsäcken« Seine Ansprüche lauteten?
*1«, Maschine zu dem Aufkleben von Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen auf die Kreuzböden von Ventilsäcken, dadurch gekennzeichnet, daß die mit den fertigen Kreuzböden (b) versehenen Werkstücke (a)
 
auf einem Tisch *'p) quer liegend einer Förder-walze {o) zugeführt werden, unterhalb welcher gleichzeitig für jeden Kreuzboden des.Werkstückes die Falzzange einer Falzvorrichtung (l,m) den von einer Holle (d) abgezogenen und auf länge abgeschnittenen Abdichtung?- und Verstärkungsstreifen (c) unter Bildung des Falzes (f) mit der Falzkante voran an der Klebstoffauftragevorrichtung (n) vorbeiführt und auf den ihr zugeordneten Kreuzboden
(b)	aufbringt, worauf der Sack über Anpreßrollen (t) der Ablage (u) zugeführt wird*
4
2* Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Werkstücke (a) nach dem Aufbringen des nach der Seite des ersten Boderifalzes über den Boden seitlich überstehenden Abdichtungsstreifens (c) zur Erzeugung des Seitenfalzes (v) im Abdichtungsstreifen
(c)	an einer Längsfalzvorrichtung (s) vorbei über Anpreßrollen (t) der Ablage (u) zugeftihrt werden*"
Die Beklagte hat während der Laufzeit dieses Patents unter der Bezeichnung "Progress" eine Maschine zu dem Legen von Kreuzböden und zu dem Aufkleben von Bodenzetteln für Ventilsäcke hergestellt und vertrieben« Der zu dem Aufkleben der Bodenzettel bestimmte Teil dieser Maschine unterschied sich von der Maschine nach dem Patent der Klägerin dadurch, daß keine Falzvorrichtung zur Erzeugung von Querfalzen in den Bodenzetteln vorhanden war: Lie Bodenzettel wurden durch einen in einem Zylinder vei^senkt angeordneten Greifer bewegt, der keinen Falz erzeugte, sondern die Zettel lediglich an den vorderen Kanten abbog« Die Ventilverstär-' : lcung wurde dadurch bewirkt, daß die Bodenzettel an ihren vorderen - ungefalzten - Enden mit Zetteln verklebt wurden, die vorher beim Legen der Kreuzböden in die Ventilöffnungen
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eingebracht worden wareno In den übrigen Merkmalen stimmte die Maschine der Beklagten in ihrem hier in Betracht kommenden Teil mit der Maschine nach dem Patent der Klägerin überein« Insbesondere wurde von den Merkmalen des Anspruchs 2 Gebrauch gemacht«
Eine der der Beklagten gleichartige Bodenzettelauf-klebemaschine war früher schon von der Firma &	in	hergestellt	worden« Die
 Klägerin hatte darin eine Verletzung ihres Patents erblickt und vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht obsiegende Urteile gegen die Herstellerin erzielt« Bas Urteil des Kammergerichts ist jedoch durch Urteil des Reichsgerichts vom 21. Dezember 1944 - 1/35/44 - aufgehoben worden. Bas Reichsgericht hat angenommen, der Beschwerdesenat des ReichsPatentamts habe in den Gründen seines Beschlusses über die Erteilung des Patents der Klägerin festgelegt, daß die Erfindung allein in der Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs 1 zu erblicken sei und eine Teilkombination dieser Merkmale nicht unter den Patentschutz fallen solle. Eine Teilkombination der Merkmale des Anspruchs 1 in Verbindung mit der Maßnahme des Anspruchs 2, wie die Verletzungsform sie aufweise, könne daher nur dann in den Schutzbereich des Patents fallen, wenn die Hinzufügung der Maßnahme des Anspruchs 2 zu der Teilkombination der Merkmale des Anspruchs 1 als erfinderisch anzusehen sei*
Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr Patent durch die Herstellung und den Vertrieb der "Progresstt-Maschine der Beklagten verletzt worden sei« Die Maschine habe sämtliche Merkmale des Patents benutzt« Wenn die Beklagte die nicht quergefalzte Vorderkante des Bodenzettels
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mit dem in die Ventilöffnung eingelegten Zettel verklebt habe, so habe darin eine der Querfalzung äquivalente Maßnahme gelegen. Die Verwendung der Greifervorrichtung an Stelle der Falzzange habe lediglich eine verschlechterte Ausführungsform der im Patent vorgesehenen Falzzange bedeutet. Jedenfalls aber liege dem Patent ein allgemeiner Eirfindungsgedanke zugrunde, der die von der Beklagten benutzte Teilkombination von Merkmalen des Anspruchs 1 in Verbindung mit den Merkmalen des Anspruchs 2 umfasse und der - auch nach dem vorerwähnten Urteil des Reichsgerichts - als schutzfähig zu erachten sei, weil dem Anspruch 2 selbständiger Schutz zukomme,, zu dem mindesten aber der Hinzufügung der Merkmale dieses Anspruchs zu den von der Beklagten benutzten Merkmalen des Anspruchs 1 Erfindungsqualität beigemessen werden müsse.
Mit der - vor Ablauf des Patents erhobenen Klage -hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.
. *
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszuge haben die Parteien den Unterlassungsanspruch mit Rücksicht auf den inzwischen einge-
« *
tretenen Ablauf des Klagepatents in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat beantragt:
I. Die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, Rechnung zu legen über den Umfang der Herstellung, des Feilhaltens, des
 Vertriebes sowie des gewerbsmäßigen Gebrauchs von Maschinen zu dem Aufkleben von Abdichtungs- und Verstärkungsstreifeh auf die Kreuzböden von Ventilsäcken, wenn die mit dem fertigen Kreuzboden versehenen Werkstücke auf einem Tisch querliegend einer Förderwalze zugeführt werden, unterhalb welcher gleichzeitig für jeden Kreuzboden des Werkstückes, ein umlaufendes Segmentstück mit einem Greiferzylinder zusammenarbeitet derart, daß die von einer Rolle abgezogenen und - auf XÄnge abgeschnittenen Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen mit der durch den Greifer, gegebenenfalls unter zusätzlicher Verwendung eines falz messerartigen Kammstückes am Segmentkörper, abgebogenen Querkante voran an der’Klebstoffauftrags-Vorrichtung vorbeigeführt und auf dem ihr zugeordneten Kreuzboden aufgetragen werden, worauf der Sack über Anpreßrollen der Ablage zugeführt wird, wenn ferner die fertigen Stücke nach dem Aufbringen des nach der Seite des ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehenden Abdichtungsstreifens zur Erzeugung des Seitenfalzes im Abdichtungs-streifen an einer längsfalzvorrichtung vorbei über Anpreßrollen der Ablage zugeführt werden, und zwar in der Zeit bis zu dem 4. September 1952;
IIo festzustellen,, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden sei und noch entstehen werde a
' * * *
Die Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen*
 
Das Oberlandesgeriofct hat nach einer Beweisaufnahme diesem Anträge entsprochen.
Mit ihrer Revision verfolgt die 'Klägerin ihren Berufungsantrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelsc
 Exitscheidungsgründe ;
Io Die Bedenken der Revisionsbeantwortung gegen die Zulässigkeit der Revision sind unbegründet. Das Rubrum des Berufungsurteils lautete ursprünglich dahin* daß Beklagte die
»Maschinenfabrik^BBBfc &	GmbH,
^^BBBMFstraße ^pTvertreten durch ihren Ges charts runre rM
sei. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1956 hat das Berufungsgericht das Rubrum dahin berichtigt, daß die Bezeichnung der Beklagten wie folgt laute;
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 geseiiscnaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer, den* Kaufmann Rolf PjB^^ind den Oberingenieur Paul GtfJ^ beide in
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Der Berichtigungsbeschluß ist für das Revisionsgericht bindend. Er wirkt auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils zurück. Die Berichtigung ist auf Grund des § 319 ZPO erfolgt, weil die ursprüngliche Bezeichnung der Beklagten im Sinne dieser Bestimmung unrichtig gewesen sei. Der Berichtigungsbeschluß ergibt, daß damit eine Änderung in der Person der Beklagten nicht eingetreten ist. Die in dem Beschluß als Beklagte*:genannte Gesellschaft war von vornherein Beklagte, sie war nur unrichtig bezeichnet worden, Daß - vor Erlaß des Berichtigungsbescblusses - die Re-
vision mit der ursprünglichen - unrichtigen - Bezeichnung
v.

- a -
der Beklagten eingelegt worden ist, ist unter diesen Umständen unschädlich* Ob die Klägerin, wie die Revisionsbeantwortung geltend macht, in Wahrheit nicht die im Berichtigungsbeschluß genannte Gesellschaft, sondern eine offene Handelsgesellschaft	verklagen
 wollte, ist unerheblich* Entscheidend ist allein, daß sie nach der im Berichtigungsbeschluß niede'rgelegten Auffassung des Berufungsgerichts tatsächlich die dort genannte Gesellschaft, wenn auch unter einer unrichtigen Bezeichnung, verklagt hat« Damit ist zugleich der Meinung der Revisionsbeantwortung der Boden entzogen, die Revision sei schon um deswillen unbegründet, weil in der Revisionsinstanz eine andere Partei in den Rechtsstreit eingeführt
*	4
worden sei* Unerheblich ist. es dabei, ob die Parteien sich nunmehr darüber einig sind, daß die Beklagte die mit der Klage angegriffene Maschine nicht hergestellt hat* Für das Revisionsgericht ist insoweit allein die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts maßgebend, daß die Beklagte, also die im Berichtigungsbeschluß genannte Gesellschaft,
 Herstellerin der Maschine gewesen ist«
II* Bas Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Frage befaßt, ob die Beklagte mit üirer "Progress^-Maschine von dem Gegenstand des IClagepatents Gebrauch gemacht habe«
Es hat diese Frage verneint, Biese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden»
Iiö Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents war es, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Patentbeschreibung feststellt, bekannt, Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen (Bodenzettel) sowohl von Hand wie auch maschinell auf die Kreuzböden von Ventilsäcken aufzufcringen« 2ur Verstärkung der Ventillippe wurde der Vers tärkungsstrei-
fen ©it eine© Ende in den Ventilkanal eingeschlägen, so daß an der Ventillippe eine Falzung und damit eine Verdoppelung des Streifens entstand* Der Erfinder des Klagepatents hat es als nachteilig empfunden, daß hierbei die Führung des Streifens keinen vollflächigen Klebeauftrag gestattete, der Streifen nur im Zuge der Bildung des Kreuzbodens aufgebracht werden konnte und auch nicht breiter als die obere Ventillippe sein durfte» Hach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat er sich die Aufgabe gestellt, eine Maschine zu schaffen, die diese Nachteile vermied,» Er hat diese Aufgabe dadurch gelöst, daß er darauf verzichtete, den Verstärkungsstreifen in den Ventilkanal einzuschlagen, und statt dessen den Streifen vollflächig und unter Bildung eines etwa mit der Ventillippe abschneidenden Verstärkungsfalzes (Querfalz) auf den Kreuzboden aufklebtec Bei der Maschine nach Anspruch 1 des Klagepatents werden zu diese© Zweck die mit fertigen KreuzbÖ-
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den versehenen Ventilsäcke querliegend auf einem Tisch einer Förderwalze zugeführt. Unterhalb dieser Walze führt gleichseitig für jeden Kreuzboden die Falzzange einer Falzvorrichtung den von einer Rolle abgezogenen und auf Länge abgeschnittenen Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen unter Bildung des Querfalzes mit der Falzkante voraus an einer Klebstoffauftragvorrichtung vorbei und bringt ihn auf den ihr zugeordneten Kreuzboden auf. Alsdann wird der Ventilsack über Anpreßrollen der Ablage zugeführt. Anspruch 2 des Klagepatents sieht bei einer solchen Maschine eine zusätzliche Längsfalzvorrichtung vor. Dem liegt nach der Batentbesehreibung,die Überlegung zugrunde, daß der Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen, weil er ohne Einschlag in den Ventilkanal auf den Xreuzboden aufgebracht wird, nach der Seite des ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehen und mit der SackwancT verklebt werden kann,
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ohne daß dazu eia besonderer Zuschnitt erforderlich wäre« Die Werkstücke werden nach Anspruch 2 nach dem Aufbringen .des in dieser Weise Uber den Boden seitlich überstehenden AbdichtungsStreifens zur Erzeugung eines Seitenfalzes an der Längsfalzvorrichtung vorbei über Anpreßrol-ler* der Ablage zugeführt und so mit dem überstehenden.Teil mit der Säckwand verklebt«
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den' Gegenstand des Anspruchs i des Klagepatents iric einer Maschine zu dem Aufkleben von Abdichtungs-ünd Verstärkungsstreifen auf die Kreuzböden von Ventil-Säcken mit- folgenden Merkmalen, erblickts
'Io Querliegende Förderung der Schläuche mit fertigen Kreuzbödehf
2o Vorrichtung, welche die Verstärkungsstreifen von der Solle abzieht und absebneidet,
3« Vorrichtung, welche die Streifen erfaßt und an einer Klebstoffauftragwalze vorbei an die jfCreuz-böden heranführt«
4* Ausbildung der Vorrichtung zu 3 als Falzvorrichtung;
5«; Anpreßrollen*
Als Gegenstand'des Anspruchs 2 hat das Berufungsgericht eine Maschine nach Anspruch 1 mit dem weiteren Merkmal einer mit Anpreßrollen zusammenarbeitenden Längs falz-vorrichtung bezeichnet, an welcher die Werkstücke hach dem Aufbringen des nach der Seite des ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehenden Abdichtungsstreifens zur Erzeugung des Seitenfalzes im Abdichtungsstreife» vorbeigeführt werden«
Das Berufungsgericht stellt sodann fest, daß bei der Maschine der Beklagten in ihrem mit der Klage angegriffenen feil das Merkmal 4 fehle, weil die Beklagte von der Bildung eines Quertalzeä.-iin Abdichtungsstreifen abgesehen und an Stelle der Falzvorrichtung (Merkmal 4) eine aus einem Greiferzylinder und einer Gegenwalze,bestehende Greif Vorrichtung verwendet habe, durch die der «Abdichtungsstreifen erfaßt und geführt, aber nicht’gefalzt und daher auch niejät an seinem vorderen feil verdoppelt werde»
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Der Auffassung des Berufungsgerichts', daß *bei dieser Sachlage eine gegenständliche Verletzung'des Klagepatents, und zwar auch unter dem von der Kläger in'lange führten Gesichtspunkt einer verschlechterten Ausführung, nicht Vorgelegen habe, kann aus Reehtsgründen nicht entgegengetreten werden«,
Das Berufungsgericht geht insoweit"davon aus, daß der Greiferzylinder der angegriffenen Maschine allerdings die dem Falzzylinder (Merkmal 4) der Maschine nach dem Klagepatent zugewiesenen Führungs-funktIon ausübe und technisch ‘die gute Führung des Streifens ebenso wertvoll sei wie dessen Falzung und Verdoppelung,, Es entnimmt aber dem Klagepatent, daß eine Maschine, die keinen Querfalz im Abdichtungsstreifen bilde, außerhalb seines Aufgabenbereiches liege, und zieht daraus die Folgerung, daß eine solche Maschine von dem Gegenstand des Klagepatents keinen, und zwar auch keinen unvollkommenen Gebrauch mache«, Hiergegen ist entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern» Kam es dem Erfinder des Klagepatents gerade darauf an, den Abdichtungsstreifen mit einem Querfalz aufzubringen, so bedeutet eine Vorrichtung,* bei der auf den Querfalz verzichtet wird, keine verschlechterte
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Ausführungsform*. Der. Umstand, daß auch bei dieser Vorrichtung für die sichere Führung des Abdicbtungsstreifens Vorsorge.getroffen worden ist, rechtfertigt jedenfalls dann keine abweichende Beurteilung, wenn, wie im vorlie-	;
genden Falle, die Führung durch ein andersartiges Mittel bewirkt wird* Ebensowenig bestehen gegen die weitere Auf-	j
fassung des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken, daß	j
eine unvollkommene Benutzung des Gegenstandes des Klage-	.	i
patents auch nicht in der Verklebung des vorderen Indes des AbdichtungsStreifens mit einem vorher in den Ventil- . kanal. der. Kreuzböden eingelegten losen Blatt erblickt werden könne * Ins oweit läßt zu dem mindes ten die Annahme des ..Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum, erkennen, daß auch hier keine Querfalzung im Sinne des Klagepatents erfolge«
Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht vorgeworfen hat, es habe bei der. Prüfung der Frage,,ob eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents Vorgelegen habe, den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, ist ihr entgegenzuhalten, daß der damit geltend gemachte Verfahrensmangel in der schriftlichen Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift des § B59 2P0 nicht-ge rügt, worden ist« ...	j
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III« Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß die. ji
 Klägerin Schutz für einen allgemeinen Erfindungsgedanken	:	I
beanspruchen könne, der die mit der Klage angegriffene ‘ , I* Verletzung«form umfasse. Im Ergebnis ist ihm auch insoweit	i
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1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der allgemeine Erfindungsgedanke, wenn er die Verletzungsform	s
umfassen solle, aus einer Teilkombination bestehen müsse, die die Merkmale 1, 2, 3 und 5 des ersten Anspruchs in Verbindung mit den Maßnahmen des zweiten Anspruchs (Merkmal 6.)
des Klägepatents enthalte,, Es hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß das Klagepatent einen solchen Erfindungsgedanken hinreichend offenbare, und hat ferner angenommen, der Gedanke sei im Zeitpunkt der Anmeldung des'’'‘'Klagepatents neu und technisch fortschrittlich gewes'en»;:tBei'der Frage nach der Erfindungs höhe ist das Berufungsgericht von der Beurteilung aüsgegangen, die die Erfindung des Klagepatents im Erteilüngsverfahren gefunden «hat« Übereinstimmend mit*dem oben erwähnten Urteil des Reichsgerichts vom 21. Dezember 1944 entnimmt es
 dem BeschTLüß'des 4« Beschwerdesenats-des Reichspatentamts
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vom 16« Juni 1941, durch den das Klagepatent erteilt wor-
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den ist, eine den Verletzungsrichter bindende Einschränkung des Patentschutzes dahin, daß weder Schutz für die einzelnen Elemente des ersten .Anspruchs noch für Teilkombinationen dieser Elemente gewährt worden sei« Sodann folgt es der Auffassung des Reichsgerichts, diese Einschränkung des Patentschutzes durch den Beschwerdesenat könne ihrer
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Wirkung nicht dadurch beraubt*werden, daß die nicht schutzfähige Teilkombination der Merkmale 1/ 2, 3 und 5 des ersten Anspruchs dui*ch ein aus dem Anspruch 2 abgeleitetes weiteres Merkmal ergänzt werde, wenn dieses Merkmal für sich keine Erfindung sei und seine Hinzufügung zu der Teilkombination nach dem Stande der Technik des Anmeldetages im Bereiche des allgemeinen Fachkönnens gelegen habe« Demzufolge hat es geprüft, ob die Hinzufügung der als Merkmal 6 zusammengefaßten Maßnahmen des Anspruchs 2 zu einer Maschine, die die Merkmale 1, 2, 3 und 5 des ersten Anspruchs aufweist, sich als erfinderische Leistung dargestellt habe.
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung, daß der Beschluß des Beschwerdesenats den Patentschutz in dem angegebenen Sinne bindend einschränke, und ebenso
 den rechtlichen Folgerungen an, die das Heiehsgericht und das Berufungsgericht hieraus gezogen haben,, Die Ber-denken« die die Revision hiergegen vorgebracht hat«, geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen begründeten Anlaß.- Die Feststellung, daß der Anmelder einen der Einschränkung entsprechenden Verzicht erklärt habe, ist entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich (RGZ rS5$ 209, 218)p Der Wille des Beschwerdesentas, daß nicht • ein Teil, sondern nur die Gesamtheit der Erfindungsmerkmale des Anspruchs 1 Patentschutz erhalten solle, kommt, wie das Reichsgericht mit Recht hervorgehoben hat, insbesondere in den folgenden Stellen der Gründe seines Beschlusses' eindeutig zu dem Ausdrucks
«Entsprechend dem Bekanntsein einzelner Merkmale wird auch nicht Schutz für die einzelnen Elemente der als Kombination zu wertenden Erfindung noch für Teilkombinationen begehrt, sondern die Erfindung wird allein in der im Haüptanspruch gekennzeichneten, sämtliche einleitend aufgeführten Einzelmerkmale aufweisenden Kombination, also darin gesehen, daß bei einer Maschine zu dem Aufkleben von Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen auf die Rreuzböden von Ventilsäcken die mit den fertigen Kreuzböden versehenen Werkstücke auf einem Tisch querliegend einer Förderwalze zugeführt werden, unterhalb welcher gleichzeitig für jeden Kreuzboden des Werkstücks die Falzzange einer Falzvorrichtung den von einor Rolle abgezogenen und auf länge abgeschnittenen Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen unter Bildung des Falzes mit der Falzkante voran an der Klebstoffauftragvorrichtung vorbeiführt und auf den ihr zugeordneten Kreuzboden aufbringt, worauf der Sack über Anpreßrollen der Ablage zugeführt wird«”
Im Rahmen der Gesamterfindung kommt dabei, wie das Reichsgericht weiter ausgeführt hat und auch das Berufungsgericht * annimmt, der Bildung des die Ventillippe des Kreuzbodens verstärkenden Querfalzes durch die unterhalb der Förderwal-
ze angeordnete Falzvorrichtung wesentliche Bedeutung zu*
Eine nur die Merkmale 1, 2, 3 und 5 umfassende Teilkombi-nation ist danach von dem Patentschutz ausgeschlossen* Ist aber diese Teilkombination im Verletzungsstreit als nicht geschützt hinzunehmen, so ist rechtlich *die Folgerung un-abweislich, daß der in Rede stehende allgemeine Erfin-dungsgedanke nur dann schutzfähig ist, wenn, wie das Reichsgericht ausgeführt hat, für einen Fachmann mit dem Fachwissen des Anmeldetages erfinderische Überlegung erforderlich war, um bei einer lediglich die Teilkombination erfüllenden Maschine die im zweiten Anspruch des Klagepatents gekennzeichneten Maßnahmen ahzuwenden« Diese Voraussetzung wäre allerdings, wie der Klägerin zuzugeben ist, ersichtlich aber auch das Reichsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht angenommen haben, sowohl dann erfüllt, wenn die Maßnahmen des Anspruchs 2 als solche Erfindungsqualität besäßen, wie auch in dem Falle, daß diese Maßnahmen nicht für sich allein als erfinderisch angesprochen werden könnten und die Erfindungs lei stung nur in der Hinzufügung zu' der Teilkombination der Merkmale 1, 2, 3 und 5 bestünde*
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2* Das Berufungsgericht hat. die hiernach entscheidende Frage verneint« Es hat zunächst darauf verwiesen, daß «chon im Erteilungsverfahren durch Bescheid vom 17* November 1938 die Verwendung von Längsfalzblechen zu dem Herstellen von Längs falzen in Bahnen oder Streifen als zu dem Gemein- .. gut der papierverarbeitenden Technik gehörend bezeichnet worden ist und auch die Klägerin selbst in ihrer Eingabe vom 12« Januar 1940 die Längsfalzvorrichtung nach Anspruch 2 als bekannt zugegeben hat* Es schließt sich sodann der Auf- ^ fassung des von ihm zugezogcnen Sachverständigen Prof* Dr*-Tng* Riebensahm an, dem Fachmann habe es im Zeitpunkt
 
der Anmeldung des Klagepatents keine Schwierigkeiten bereitet r eine solche schon lange bekannt gewesene Längs-falzvorrichtung bei einer Maschine mit den Merkmalen 1,
2, 3 und 5 einzubauen* Ferner folgt es dem Sachverständigen dahin, daß entgegen der Meinung der Klägerin dem auch nicht das Bedenken entgegengestanden habe, der Abdichtungsstreifen könne unter der Einwirkung der Längsfalzvorrichtung "ins Schwimmen" geraten« Die Kräfte, die auf den Streifen durch die Längsfalzvorrichtung ausgeübt würden, seien nur so groß wie die Widerstandsfähigkeit des Papiers gegen das Abbiegen, und es habe nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht außerhalb des Bereiches fachmännischen Könnens gelegen, durch Walzen, Anpreßrol-len oder andere geeignete Festhaltemittel seitliche Verschiebungen des mit Klebstoff versehenen Streifens zu verhindern c Ferner spricht das Berufungsgericht auch dem Gedanken Erfindungsqualität ab, als Abdichtungsstreifen einen überbreiten, d«h« über die eine seitliche Kante des Kreuzbodens herausragenden Streifen zu verwenden und ihn zwecks Erhöhung der Abdichtungswirkung mit der Sackwand zu verkleben« Dieser Gedanke sei alt und für das hier in Rede stehende Fachgebiet ohne weiteres aus den Abbildungen 1 und 2 der vorveröffentlichten deutschen Patentschrift 488 881 zu entnehmen gewesen« Ifie?Anpre§r oÜen und übrigen Teile der Maschine nach Anspruch 1 des Klagepatents an einen solchen überbreiten Streifen, wie überhaupt die .maschinelle Verwirklichung der Längsfalzung, habe aber nach den Darlegungen des Sachverständigen keine Schwierigkeiten geboten«
Abschließend hat das Berufungsgericht sich mit der Meinung der Klägerin auseinandergesetzt, daß der in Anspruch 2 des Klagepatents zu dem Ausdruck gelangte Gedanke, den überbreiten Äbdichtungsstreifen gerade auf der Seite
 des ersten Bodenfalzes längszufalzen und mit der Sackwand zu verkleben, erfinderische Bedeutung besitze und aus diesem Grunde die Hinzufügung des Merkmals: 6 zu der Teilkombination der Mei’kmale 1, 2, 3 und 5 des ersten Anspruchs den in lede stehenden allgemeinen Erfindungsge-danken schutzfähig mache« Das Berufungsgericht verweist
 hierzu einleitend darauf, daß der Sachverständige zu Bin-*
gang seiner Vernehmung es als selbstverständlich und ohne weiteres einleuchtend erklärt habe, den längsfalz auf der Seite des ersten Bödenfalzes anzubringen, . weil dadurch die (den zweiten Bodehfalz festhaltende) Klebefläche Verhältnis-mäßig größer werde, als wenn sie auf der anderen Seite umgeschlagen werde* Sodann befaßt es sich mit einem Vorbehalt, den der Sachverständige im weiteren Verlauf seiner Vernehmung seiner Auffassung über die mangelnde Erfindungshöhe der Kombination der Merkmale 1-, 2, 3, 5 und 6 hinzu-gefügt hat* Der Vorbehalt geht auf die Behauptung der Klägerin zurück, es sei ein neuer erfinderischer Gedanke ge-wesen, den verbreiterten Bodenzettel gerade auf der Seite des ersten Bodenfalzes umzulegen und anzukleben« Dem Sachverständigen ist im Hinblick auf diese Behauptung die Präge gestellt worden, ob folgender Gedanke erfinderisch sei*
,rDu kannst eine Maschine nach Anspruch 1 so ausbilden, daß Du einen breiteren Bodenzettel (bestimmte Normbreite) durch die unveränderte Maschine laufen läßt und dann so auf den Boden aufbringst bezw* diesen Boden so auf den Tisch legst, daß die Umlegung des Streifens sieh auf den ersten Bodenfalz legt« Du kennst dio Umlegung des Streifens mit einer normalen Längs falz- .	^
Vorrichtung vollziehen«M
Er hat die Präge dahin beantwortet, daß der Gedanke gegenüber dem Stande der Technik vielleicht nicht nahe gelegen -habe, der Durchführung der Maßnahme aber besondere Schwie-
 
rigkeiten nicht entgegengestanden hätten. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung des Sachverständigen dahin erklärt, ihr liege offensichtlich die Vorstellung zugrunde, der Stand der Technik habe über die Maßnahme keine Auskunft gegeben« Im Anschlüsse daran bezeichnet es diese Vorstellung als unzutreffend: Die deutsche Patentschrift* 488 881 lasse in Abbildung 4 deutlich erkennen, daß der dort verwendete, auf die eine Sackwand übergreifende Abdichtungsstreifen auf der Seite des ersten Bodenfalzes liege«
3* Die Hilgen, mit denen sich die Revision gegen diese Ausführungen wendet, konnten im Ergebnis keinen Erfolg haben*
a) Soweit das Berufungsgericht die Präge verneint hat, ob der maschinellen Längsfalzung eines seitlich über den Boden überstehenden Abdichtungsstreifens bei einer Maschine mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents Schwierigkeiten entgegengestanden hätten, deren Überwindung erfinderisches Bemühen erfordert habe, beruhen seine Ausführungen im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen. Ein Rechtsirrtum tritt dabei nicht zutage. Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge rieht insoweit das Gutachten des Sachverständigen Prof o Br .-Ing« Riebens ahm uneingeschränkt zugrunde gelegt hat* Ber Sachverständige ist allerdings, wie sich bei seiner Vernehmung herausgestellt hat, bei seinem schriftlichen Gutachten von der irrigen Auffassung ausgegangen, eine Maschine mit den Merkmalen 1,2,3 und 5 habe zu dem vorbekannten Stande der Technik gehört« Bie Revision beachtet indessen nicht, daß dieser Irrtum auf die Beantwortung der Beweisfrage keinen
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Einfluß gehabt haben kann«, Die Beweis frage lautete dahin, ob in der Hinzufügung des Merkmals 6 zu einer Maschine mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 5 eine Maßnahme von erfinderischer Bedeutung oder nur eine solche Maßnahme zu erblicken sei, die im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents im Bereiche des allgemeinen Fachkönnens gelegen habe« Für die Beantwortung dieser Frage war es aber ersichtlich gleichgültig, ob die Maschine mit den Merkmalen .1, 2, 3 und 5 in dem entscheidenden Zeitpunkt schon bekannt war oder ob sie erst in diesem Zeitpunkt durch das Klagepatent als möglich offenbart worden isto Im übrigen ist der Irrtum nach-Ausweis des Vemebmungs-protokolls bei der Vernehmung des Sachverständigen geklärt worden, ohne daß der Sachverständige aus diesem Grunde von seiner Beurteilung abgewichen ist«
b) Rechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Gedanken an sich, bei einer Maschine mit den Merkmalen 1,2,3 und 5 überbreite Ab-' dichtungsstreifen zu- verwenden* und sie maschinell auf einer Seite umzufalzen und. mit der Sackwand zu verkleben, keine Erfindungshöhe 'zuerkanut hat* Unstreitig war es ins-besondei’e durch die deutsche Patentschrift 488 881 bekannt geworden« derartige Streifen von Hand längszufalzen und mit der Sackwand zu verkleben* Der Gedanke, sich die Vorteile dieses bislang von Hand ausgeführten Verfahrens bei einer Maschine mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 5 zunutze zu machen, lag umso näher, als hier sowohl von der Querfalzung des Abdichtungsstreifens wie auch davon abgesehen wurde, den Streifen mit seinem vorderen Ende in den Ventilkanal einzuschlagen, und deshalb erwartet werden konnte daß die Längsfalzung sich ohne besondere Schwierigkeiten durchführen lasse. Soweit die Revision in diesem Zusammen-
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hang rügt, das Berufungsgericht habe ubersehen? daß-nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin die - offenkundig vorbenutzte - ,,Mawegff-Maschine vor der Anmeldung des Klagepatents nicht mit einer Vorrichtung zur Bildung von Längsfalzen versehen gewesen sei, beachtet sie nicht, daß das Berufungsgericht die HMawegM-Maschine zwar bei der Beurteilung.des technischen Fortschritts, nicht aber bei seinen Ausführungen über die Erfindungshöhe des von der Klägerin als geschützt beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedankens herangezogen hat, Die Buge ist deshalb gegenstandslos„
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o) Entgegen der Meinung der Bevision bedeutet es auch keinen Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof, Dr*~Ing» Riebensahm ver-	=
wertet hat, obwohl dem Sachverständigen erst bei seiner*
Vernehmung klar geworden ist, in welchem Umfange die Klägerin in Ansehung des Anspruchs 2 Schutz begehrt* Das	!
Berufungsgericht ist sich dieses Umstandes ersichtlich bewußt gewesen und hat ihm Rechnung getragen, indem es sich mit dem hieran geknüpften Vorbehalt des Sachverständigen *
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auseinandergesetzc hat* Wie der Revision* allerdings zuzu-geben~ist, ist entgegen der Meinung der Revisionsbeant-wortung weder aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils noch aus den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen'oder dem von der Klägerin überreichten Privatgutachten des Dr.-Ing» Meyer zur Capellen ersichtlich, daß die Abbildung 4 der deutschen Patentschrift 488 881 unter dem Blickpunkt Gegenstand des Sachvortrages der Parteien gewesen ist,' daß sie einen auf der Seite des ersten Bodenfalzes längsgefalzten Abdichtungsstreifen zeige» Die Sitzungsprotokolle und das angefochtene Urteil ergeben auch nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Abbildung 4 in diesem Sinne mit den.Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Stel-
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lungnahme gegeben hat* Auf 'die hieraus hergeleitete Verfahrensrüge (§§ 128, 139 ZPO) und ebenso darauf, ob die Abbildung 4 der genannten Patentschrift die Schlußfolgerungen zuläßt« die das Berufungsgericht aus ihr gezogen hat, konnte es indessen nicht ankommen, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Vorschläge, den Abdichtungsstreifen gerade auf der Seite des ersten Bodenfalzes . umzulegen und Mit der Sackwand zu verkleben, komme keine
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erfinderische Bedeutung zu, sich schon aus anderen Erwägungen rechtfertigt*	.
Wie die Klägerin selbst vorgetragen und auch im Erteilungsverfahren (vgl* z*B« die Eingabe vom 23*11*36) eingeräumt hat, ist das Übergreifen eines von Hand aufzu-bringendeh Verstärkungsstreifens auf die Seitenwand, also die Anwendung eines Längsfalzes, an sich durch die Abbildungen der deutschen Patentschrift 488 881 offenbart worden* Bas gibt auch die Revision zu* Sie stellt lediglich in Abrede, daß Abbildung 4 der genannten Patentschrift den liängsfalz auf der Seite des ersten Bodenfalzes zeige* Bie Revision läßt alsdann aber außer acht, daß es hierauf für die Entscheidung nicht ankommen kann* V/ar durch die deutsche Patentschrift 488 881 das Übergreifen des Äbdichtungsstrei-fens auf die Seitenwand an sich bekannt geworden, ohne daß dabei die Lehre gegeben wurde, ihn auf einer bestimmten Seite (der des ersten oder der des zweiten Bodenfalzes) übergreifen zu lassen, so gehörten beide Möglichkeiten zu dem vorbekannten Stande der Technik« Bei dieser Sachlage könnte aber die Lehre des Anspruchs 2, den Abdichtungsstreifen gerade auf der Seite des ersten Bodenfalzes umzulegen und mit der Seitenwand zu verkleben, nur dann als erfinderisch angesehen werden, wenn dieser Maßnahme im Rahmen des Er-findingsgedankens des IClagepatents eine besondere funktio-
nelle Bedeutung zükäme oder hier die Längsfalzung gerade auf der ersten Seite des Bodenfalzes Schwierigkeiten geboten hätte, deren Überwindung eine erfinderische Leistung erfordert hätten.. Biese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllte Ber gemäß Anspruch 2 des Klagepatents längsgefalzte und mit der Seitenwaiid des Sackes verklebte Abdichtungsstreifen übt allein deshalb, weil er an der Seite des ersten Bodenfalzes umgelegt und angeklebt worden ist, keine andere Funktion aus als ein in vorbekannter Weise auf der gleichen Seite umgelegter und* angeklebter Abdichtungsstreifen; der Unterschied liegt ausschließlich darin, daß der Streifen beim Klagepatent im Gegensatz zu den vorbekannten Streifen maschinell aufgebracht, längsgefalzt und angeklebt wird« Nach den insoweit mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch besondere Schwierigkeiten dadurch, daß die Längsfalzung gerade auf der Seite des ersten Bodenfalzes vorgenommen wurde, nicht entstanden« Ber Klägerin kann allerdings zugegeben werden, daß es vorteilhafter ist, den Bodenzettel auf der Seite des ersten Bodenfalzes anstatt auf der gegenüberliegenden Seite umzulegen und anzukleben* Eine Lehre indessen, die nichts weiter besagt, als daß von zwei bekannten, demselben Zwecke dienenden Maßnahmen die eine für diesen Zweck vorteilhafter sei als die andere, und die deshalb für diesen Zweck die als vorteilhafter erkannte* Maßnahme anwendet, ist keine schutzfähige Erfindung, da sie keine neue Anweisung zu technischem Handeln gibt»
Bas Berufungsgei-icht hat hiernach den Gedanken, den Abdichtungsstreifen gerade auf der Seite des ersten Bodenfalzes übergreifen zu lassen und ihn dort in der Länge zu falzen und anzukleben, im Ergebnis mit Hecht nicht als
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erfinderisch angesehen. Damit ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, auch der Vorbehalt hinfällig geworden, den der Sachverständige bei seiner Vernehmung hinsichtlich der Beurteilung der Präge nach der Erfindungshöhe des in Rede stehenden allgemeinen Erfindungsgedankens gemacht hat. Entgegen der Meinung der Revision war unter diesen Umständen für das Berufungsgericht kein begründeter Anlaß gegeben, zu dieser Präge weitere Beweise zu erheben« Es konnte vielmehr, ohne sich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 286 ZPO schuldig zu machen, im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen die Erfindungshöhe verneinen. Die Revision kann sich demgegenüber mit Erfolg auch nicht auf die das Klagepatent betreffende Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des ReichsPatentamts vom 27. April 1944 - Ni I« c. 26.43 -
berufen. Diese Entscheidung stellt zwar fest, daß Anspruch
*
2 des Xlagepatents als Untoranspruch zulässig sei. weil er keine glatte Selbstverständlichkeit enthalte« Sie läßt aber die Präge nach dem Schutzu demfang dieses Anspruchs ausdriiek-, lieh offen und enthält sich eines Urteils darüber, ob dem Anspruch selbständiger Schutz .zukomme oder nicht,
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IV, Aus der Verneinung der Erfindungshöhe ergibt sich, daß dem von der Klägerin beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedanken kein patentrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Auf die Präge, ob dieser Erfindungsgedanke hinreichend offenbart worden ist, und auf die Ausführungen des ' Berufungsgerichts über die Neuheit und. den technischen Fortschritt brauchte bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
War, wie dargelegt, keine Verletzung des Gegenstandes des Klagepatents gegeben und lag dem Klagepatent auch kein a chut 2 fähiger allgemeiner Erfindungs ge danke zugrunde,
 
der die Verletzungsform umfaßte, so ist die Klage, soweit sie sich nicht in der Hauptsache erledigt hat, mit Hecht abgewiesen worden- Die Revision ist somit unbegründet und war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-	'j
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