Ist ein beiderseits teilweise .erfüllter Werklieferungsvertrag auf Grund eines gesetzlichen Eingriffes unvollziehbar geworden und gemäß § 323 BGB abzuwickeln, so kann sich der Bereicherungsschuldner dem auf § 323 Abs III BGB gestützten Anspruch des Bereicherungsgläubigers gegenüber nicht auf solche Schäden und Verluste berufen, die er vor der Stornierung des Vertrages erlitten hat und für die er nach dem Vertrag die Gefahr zu tragen hätte*. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg» Der erkennende Senat verwies mit Urteil vom 12» Februar 1952 die Sache an das Berufungsgericht zurück* da nach dem vorliegenden Schriftwechsel die Beklagte die ihr von der Klägerin in ihrer Bestellung angesonnene Gefahrübernähme nicht rechtsgültig abgelehnt habe» Eine Entscheidung Über den Grund des Klageanspruches sei erst möglioh, wenn feststehe* ob und in welchem Umfange die Beklagte noch ungerechtfertigt bereichert sei» Die Beklagte verteidigt sich gegen diesen Anspruch in erster Linie mit dem Wegfall der Bereicherung* da sie im Hinblick auf die Erfüllung des Gesamtaufträges höhere Aufwendungen gemacht habe und da bei der Währungsumstel-lund die ihr zukommende Geschäftsausstattung mit neuem Gelde auf ihren Kassenbestand von 140»000 RM verrechnet worden sei» Dieser Kassenbestand enthalte die von der Klägerin geleistete Anzahlung und sei ohne Gegenwert verloren gegangen* weil sie auch ohne Kassenbestand Anspruch auf Ausstattung ihrer Firma mit neuem Gelde in gleicher Höhe gehabt habe» ln zweiter Linie wendet die Tilgung der Forderung durch Aufrechnung ein mit liehe Erfüllung des WerklieferungsVertrages durch das alliierte Verbot der Durchführung von Rüstungsaufträgen unmöglich geworden sei und die nicht verbrauchte Anzahlung gemäß § 323 Abs 3 BGB nach Dereicherungsgrundsätzen surückzugewähren sei« Das gleiche Ergebnis folgert es aus dem Wegfall der Gesehäftsgrundlage und aus dem stillschweigenden Einverständnis der Beklagten mit einer derartigen Abwicklung des Vertrages« Auch den Aufrechnungseinwand der Beklagten hält das Berufungsgericht nicht für begründet; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages stünden der Beklagten nicht zu« Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen gegen das Reich könne dahingestellt bleiben* ob die Klägerin mit Rücksicht auf ihr Verhältnis zu dem Reich eine Aufrechnung mit solchen Forderungen hinnehmen müsse« Denn die Kriegssachschädenforderungen seien II* Eine weitere Rüge der Revision richtet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts* Sie weist darauf hin* daß eine Unmöglichkeit der Erfüllung nicht festgestellt sei, und auch nicht habe festgestellt werden können* da es sich um Lieferung, von Gegenständen für den zivilen Bedarf gehandelt habe* Die daneben erwähnte Erschütterung der Geschäfts-grimdlage sei auch kein hinreichender Grund für die Kon-diktion der Anzahlung* Sie habe die Parteien allenfalls veranlassen können, ihre gegenseitigen Vertragsbeziehungen nach § 242 BGB unter Berücksichtigung des Vertrageinhalts und aller außerdem wesentlichen Umstände abzuwickeln« nicht aber nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung« Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet* Die Bestellung der Klägerin diente dem Ausbau eines Ölschieferwerks des Reiches* Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 18* August 1950 bestritten* daß es sich ”im Verhältnis zur Beklagten” um einen Reichsauftrag gehandelt habe und hat die Bestellung der Klägerin als einen «privatindustriellen” Auftrag angesehen* Sie hat aber nicht bestritten* sondern im gleichen Schriftsatz zugegeben« daß der Auftrag im Rahmen des "Ge^HHi Programms” zur Errichtung des Schieferwerks erteilt worden sei* Die Originalbestellung vom 11* September 1944 (Bl 85) ergibt denn auch, daß auftraggebender Wehrmachtsteil der Generalbevollmächtigte für Sonderfragen der chemischen Erzeugung* eine Reichsstellef gewesen ist und daß die Bestellung ausdrücklich als Wehrmacht sauf trag bezeichnet worden ist* Das Bestreiten der Beklagten richtet sich nicht .gegen die Tatsache, daß der Auftrag dem Aufbau einer vom Reich bzw* von der Wehrmacht errichteten Anlage diente, sondern lediglich gegen die folgen, c des Gesetzes erklärte die Planung, den Entwurf oder die Errichtung von nicht militärischen Bauten jeder Art für verboten und gesetzwidrig, die in Einzelheiten des Plans, des Entwurfs, der Errichtung oder Erbauung eine mögliche Hutzbarmachung für Kriegszwecke vorsehen* Art II erläutert, daß militärische Einrichtungen im Sinne des Gesetzes unter anderem auch Anlagen für strategische Großversorgung mit Treibstoff, öl und Schmiermitteln seien* Das trifft für ein ölschieferwerk des Reiches zu* Demzufolge durfte der Auftrag der Klägerin nicht mehr ausgeführt werden* Die Vertragserfüllung war nachträglich infolge eines von keiner Partei zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden und die Beziehungen der Parteien waren .geipäß § 323 BGB abzuwiekeln* Die Beklagte verlor den Anspruch auf die Gegenleistung hinsichtlich ihrer noch ausstehenden Leistungen (§ 323 Abs I), zu denen sie nach § 275 BGB auch nicht mehr verpflichtet war* Soweit die Klägerin hiernach keine Gegenleistung mehr schuldete, kann sie.das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen (§ 323 Abs III)* Angesichts dieser Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob der vom Berufungsgericht hilfsweise' herange-zogene rechtliche Gesichtspunkt eines beiderseitigen frei-weilligen Rücktritts vom Vertrage oder des Wegfalls der Vertragsgrundlage wirklich zu dem gleichen Ergebnis geführt hätte* Pür die Präge, welche Vermögensvorteile und Nachteile auf seiten der Beklagten in die Rechnung einzustellen sind, ist ihr ursächlicher Zusammenhang mit dem den Bereicherungs-anspruch auslösenden Umstande entscheidend« Das ist hier nicht (zu dem mindesten nicht unmittelbar) die am 9o Oktober 1944 geleistete Überzahlung der Klägerin, sondern das am 10» April 1946 erlassene Kontrollratsgesetz Nr 23» das die Stornierung des Vertrages, soweit er noch nicht ausgeführt war. aus denen sie den Wegfall ihrer Bereicherung folgerte; Auf die mit 15 i des Gesamterlöses berechneten Entwicklungsund Planungskosten hinsichtlich des Gesamtauftrages und auf den ihr anläßlich der Währungsumstellung entgangenen Vorteil, die ihr zustehende Ausstattung mit Betriebsmitteln in neuem Gelde ohne Abwertung, eines RM-Guthabens zu erhalten* Das Berufungsgericht hatte sich mit diesen beiden Posten nicht begnügt, sondern der Beklagten in einem Auflagenbeschluß vom 31* Oktober 1952 - abgesehen von Einzelheiten für die später zu erörternde Aufrechnungs-die Beibringung weiteren Materials für die Beurteilung aller auf seiten der Beklagten im Kausalzusammenhang mit dem Bereicherungstatbestand etwa eingetretenen Vermögensänderungen aufgegebene Die Beklagte hatte sich daraufhin im Schriftsatz vom 14* Dezember 1952 darauf beschränkt, sich auf die tfblichkeit des Ersatzes von 15 i Planungskosten bei Stornierung von Verträgen zu berufen und vor-cutragen« daß die zurückgelangten 9 Waggons zu dem Teil auf dem Transport beschädigt und daß die in ihnen enthaltenen Lieferungsteile ebenso wi$ die übrigen bereits angefertigten aber noch nicht abgesand'ten Lieferungsteile sodann auf ihrem Lager durch Fliegerschaden und Artilleriebeschuß teilweise zerstört worden waren und nur durch kostspielige Hacharbeiten verwertbar gemacht werden konnten* Die nachgearbeiteten Teile seien in. Infolge der durch das Kontrollratsgesetz Ur 23 veran-laßten Stornierung des Vertrages gestaltete sich die Vermögenslage der Beklagten am 10* April 1946 und in dem folgenden Zeitraum bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreites folgendermaßen« Die 8 an die Klägerin gelangten Waggons hatte sie geliefert und aus der Teilzahlung der Klägerin bezahlt erhalten« Von ihrer Verpflichtung :zmc Ersatzlieferung der in den 9 Waggons verlorenen Lieferungsteile wurde sie frei. Ebenso, von ihrer Verpflichtung, die weiteren bereits angefertigten Lieferteile vertragsgemäß, d«h„- nach Ausbesserung der in Bezug auf sie erlittenen Schäden und Verluste, an die Klägerin zu liefern« Ebenso entfiel die gegenseitige Verpflichtung zur Lieferung und Bezahlung der im Zeitpunkte der VertragsStornierung noch nicht angefertigten Lieferungsteile« Die Klägerin» die am 9« Oktober 1944 an die Beklagte 267*300 RM angezahlt hatte, von denen 111 «268,50 RM den (Jegenwert für die an die Klägerin gelangten 8 Waggons dar-stellten} kann demnach die überzahlten 156*031.50 RM dann als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern, wenn die durch das Kontrollratsgesetz Nr 23 erzwungene Stornierung des Vertrages nicht zugleich jetzt oder in der Folgezeit bewirkte, daß sich die Vermögenslage der Beklagten in Bezug auf den Restbestand ihrer Lieferung verschlechterte, und zwar im Vergleich zu derjenigen Vermögenslage der Beklagten, wie sie ohne die Stornierung bestanden hätte« Darin liegt ein Doppeltes« Nur solche Vermögensminderungen können berücksichtigt werden, die gerade durch die Stornierung bewirkt wurden« Und es kann nicht von der durch den Vertrag begründeten« am 10« April 1946 zwisohen den Parteien bestehenden Rechtslage abgesehen werden» da erst der Vergleich der ohne die Stornierung vorhanden gewesenen Lage mit der infolge der Stornierung eingetretenen die Gesamtheit und den dem der von keiner Partei zu vertretende* die weitere Vertragserfüllung unmöglich machende Umstand den Vertrag nicht rückwirkend nichtig machte oder in der Gegenwart schlechthin aufhob s sondern ihn vielmehr in das durch § 323 geregelte Abwicklungsverhältnis überführteo Deswegen muß sich in einem solchen Palle der Bereicherungsschuldner den Einwand entgegenhalten lassen, er trage für gewisse in der Vergangenheit vor der Vertragsstornierung erlittene Schäden und Verluste rechtlich die Gefahr oder das Risiko und könne diese Gefahr nun nicht, indem er Wegfall der Bereicherung geltend machef auf den Bereicherungsgläubiger abwälzeno In dieser Rechtsansicht tritt der Senat dem Urteil des II* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs II ZR 295/51 vom 25« Juni 1952 (LM Kr 2 cu § 818 III BGB) bei* Sie ist auch durchaus mit der im Bereicherungsrecht herrschenden sogenannten Saldolehre vereinbar« . Bas bedeutet für das Verhältnis der Parteien das Folgen-^ de« Da die Beklagte für die von der Vertragsstornierung in den 9 Waggons verlorengegangenen Güter vereinbarungsgemäß die Transportgefahr trug und da sie auch für die sonstigen teils auf dem Iransport teils auf ihrem Lager vor jenem Zeitpunkte erlittenen Schäden und Verluste die Gefahr trug, war die Vertrags Stornierung nicht ursächlich für diese Vermögensminderungen« Die bei der Beklagten erhalten gebliebenen Lieferungsteile konnten allerdings durch die Vertragestornierung in ihrem Wert für die Beklagte beeinträchtigt werden und einen solchen Vermögensverlust hätte dl© Beklagte dem Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegenhalten können« Da sie jedoch insoweit trotz des umfassenden Aufklärungsbeschlusses des Gerichts keine ausreichend substantiierten Behauptungen aufstellte . fällig ansehen* Was endlich die allgemeinen Planungs- und Entwicklungskosten angeht, so war die VertragsStornierung eben- ; falls nicht ursächlich dafür, daß sie entstanden* Im übrigen vermißt das Berufungsgericht hier mit Recht den Nachweis, daß sie vergeblich aufgewendet worden sind* Da die Beklagte auch noch nach dem Zusammenbruch Kreiselbrecher herstellte und absetzte, konnten sich frühere Planungs- und Entwicklungsarbeiten auch trotz des Umstandes noch auswirken, daß die Vertragsstornierung die vertragsgemäße Anfertigung eines Restbestandes der vereinbarten Gesaratlieferung verhinderte* Endlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen auf die Vertragsstornierung zurückzuführenden Währungsschaden der Beklagten verneint* Von einer Beeinträchtigung des Vermögens der Beklagten kann hier schon deswegen keine Rede sein, da sie in jedem Palle eine gleich hohe Ausstattung mit neuem Gelde erhalten hätte* Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht einen im Sinne des Bereicherungsrechtes ausreichenden ursächlichen Zusammenhang vermißt zwischen der im Oktober 1944 erfolgten Anzahlung der Klägerin und dem Umstande, daß sich im Zeitpunkte der Währungsreform 140*000 RM auf dem Konto der Beklagten befanden* Es nimmt,an, die Anzahlung sei im Betrieb der Beklagten angelegt worden und habe dort gearbeitet* Das Berufungsgericht hat der Beklagten nach Zulassung der Aufrechnung ausreichende Gelegenheit zur Darlegung und zu dem Beweis ihrer Gegenforderungen gegeben und ihr zur Erfüllung der in dieser Richtung gegebenen Auflagen mehrfach Fristen gesetzt* Wenn die Beklagte diesen Auflagen nicht ausreichend oder verspätet nachgekommen ist* so kann gegen die Zurückweisung dieser Beweismittel nach §§ 279? 283 Abs 2 ZPO kein begründeter Einwand erhoben werden* Infolgedessen bedurfte es derzeit in der Tat keiner Prüfung, ob die Beklagte nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich hätte hinnehmen müssen*
Gesetz? Rechtssatzs BGB § 818 III, 323 III Ist ein beiderseits teilweise .erfüllter Werklieferungsvertrag auf Grund eines gesetzlichen Eingriffes unvollziehbar geworden und gemäß § 323 BGB abzuwickeln, so kann sich der Bereicherungsschuldner dem auf § 323 Abs III BGB gestützten Anspruch des Bereicherungsgläubigers gegenüber nicht auf solche Schäden und Verluste berufen, die er vor der Stornierung des Vertrages erlitten hat und für die er nach dem Vertrag die Gefahr zu tragen hätte*. Aktenzeichens I ZR 17V53 Urteil des BGH vom 15o März 1955 OLG Düsseldorf V I. ZR 173/S Verkündet am 15* März 1955 Gtunau* Justizobersekretär a) s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma EÄ£Werke Komm* -Ges <>, IiflBPstro W? vertreten, durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter«. Beklagten und Revisions-klägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt ProfoDr, die D Wo Dre-So Sc gegen und mbH., vertreten durch ihre Geschäftsführer und HeIHBfc in Wol Klägerin und Revisionsbeklagte j - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br« - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15o März 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« h*cP Weinkauff und der Bundesrichter Br* Birnbach* Br« Hastelski, Br«, Weiß und BrP Hörr ♦ für Recht erkannt? * Bie Revision der Beklagten'gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26o Juni 1955 wird auf Kosten der Beklagten . zurückgewi es en«> * Von Rechts wegen — 2 — Tatbestands «M»|» »•««■»«»«•*» 4k» «Mb *»«■■» Die Klägerin baute im Jahre 1944 für das Deutsche Beich die Schieferwerke ”W4HPf° Für diese Schieferwerke bestellte sie bei der Beklagten durch die Mineralöl-Baugesellschaft GmbH unter dem 11* September 1944 9 Kreiselbrecher zu dem Gesamtpreise von 668«250EM* In der Bestellung ist der Generalbevollmächtigte für Sonderfragen der chem« Erzeugung «als auftraggebender Wehrmacht st eil« bezeichnet« Die Beklagte nahm die Bestellung mit Schreiben vom 18« September 1944 an und begann am 21« September 1944 mit den Lieferungen« Von diesem Tage an bis zu dem 21« Fe^ bruar 1945 brachte sie insgesamt 25 Waggons mit Einzelteilen im Gesamtwerte von 458«010 RM zu dem Versand« Von diesen 25 Waggons gelangten nur 8 mit Ladungen im Werte von 111 «268«50 RM an die Klägerin« Acht weitere Waggons kamen an die Beklagte zurück« Das Schicksal der übrigen 9 Waggons ist unbekannt« Die Klägerin hatte am 9« Oktober 1944 an die Beklagte Teilzahlung in Höhe von 267*300 RM geleistet« Die weitere Ausführung des Vertrages unterblieb« Im Dezember 1948 verlangte die Klägerin Bückzahlung ihrer Teilzahlung v soweit sie nicht auf die erhaltenen 8 Waggons entfiel« Sie berechnete den Wert der Überzahlung auf 156«03.1 s 50* RM und verlangte mit der Klage zunächst einen Teilbetrag von 2«500 DM, später 6«100 DM nebst Zinsen« Die Beklagte bat um Klageabweisung« Sie wandte ein. daß sie den vollen Gegenwert der zu dem Versand gebrachten Waggons zu beanspruchen habe, da die Klägerin die Trans-portgefahr der Sendung zu tragen habe« im übrigen berief sie sich auf den Wegfall der Bereicherung« -3- ~ 3 ~ Die Klägerin wies demgegenüber darauf hin, daß nach den Vertragsbedingungen die Beklagte die Gefahr der Versendung übernommen habe» Beide Tatsacheninstanzen wiesen die Klage ab* weil die Gefahr der Versendung der Klägerin zur Last falle» Die Revision der Klägerin hatte Erfolg» Der erkennende Senat verwies mit Urteil vom 12» Februar 1952 die Sache an das Berufungsgericht zurück* da nach dem vorliegenden Schriftwechsel die Beklagte die ihr von der Klägerin in ihrer Bestellung angesonnene Gefahrübernähme nicht rechtsgültig abgelehnt habe» Eine Entscheidung Über den Grund des Klageanspruches sei erst möglioh, wenn feststehe* ob und in welchem Umfange die Beklagte noch ungerechtfertigt bereichert sei» In der zweiten Berufungsverhandlung hat die Klägerin ihren Anspruch auf 15»380.61 DM nebst 5 # Zinsen seit dem lc April 1946 erhöht» Die Beklagte verteidigt sich gegen diesen Anspruch in erster Linie mit dem Wegfall der Bereicherung* da sie im Hinblick auf die Erfüllung des Gesamtaufträges höhere Aufwendungen gemacht habe und da bei der Währungsumstel-lund die ihr zukommende Geschäftsausstattung mit neuem Gelde auf ihren Kassenbestand von 140»000 RM verrechnet worden sei» Dieser Kassenbestand enthalte die von der Klägerin geleistete Anzahlung und sei ohne Gegenwert verloren gegangen* weil sie auch ohne Kassenbestand Anspruch auf Ausstattung ihrer Firma mit neuem Gelde in gleicher Höhe gehabt habe» ln zweiter Linie wendet die Tilgung der Forderung durch Aufrechnung ein mit a) Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung, b) mit Rüstungsforderungen von 200.000 RM und Kriegsschädenforderungen von 250*000 RM gegen das Reich, für die die Klägerin als reichseigene Kriegsgesellsohaft hafte* -4- c Das Berufungsgericht gab nunmehr der Klage in vollem Umfange statt« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter« Entscheidungsgründe s —»III m lim. — m *»• -pi —I m. mnrnm mmmm, **»*+—* Das Berufungsgericht geht davon aus* daß die rest- 4 liehe Erfüllung des WerklieferungsVertrages durch das alliierte Verbot der Durchführung von Rüstungsaufträgen unmöglich geworden sei und die nicht verbrauchte Anzahlung gemäß § 323 Abs 3 BGB nach Dereicherungsgrundsätzen surückzugewähren sei« Das gleiche Ergebnis folgert es aus dem Wegfall der Gesehäftsgrundlage und aus dem stillschweigenden Einverständnis der Beklagten mit einer derartigen Abwicklung des Vertrages« Das Berufungsgericht hält den Wegfall der Bereicherung nicht für gegeben« Es vermißt den Nachweis* daß die von der Beklagten angeblich aufgewandten Mehrbeträge vergeblich aufgewandt worden seien und nicht vielmehr auf die der Beklagten zur Bast fallenden verlorenen oder die von ihr ander-weit verwerteten Restlieferungen entfielen*Es hält ferner ' nicht für erwiesen* daß der bei der Währungsumstellung auf die Gescbäftsausstattung verreehnete Kassenbestand von 140 «»000 RM identisch mit der Anzahlung der Klägerin gewesen sei« Auch den Aufrechnungseinwand der Beklagten hält das Berufungsgericht nicht für begründet; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages stünden der Beklagten nicht zu« Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen gegen das Reich könne dahingestellt bleiben* ob die Klägerin mit Rücksicht auf ihr Verhältnis zu dem Reich eine Aufrechnung mit solchen Forderungen hinnehmen müsse« Denn die Kriegssachschädenforderungen seien -5- - 5 ~ vor ausdrücklicher Zuerkennung eines dahingehenden Anspruchs noch nicht existente Hinsichtlich der angeblichen Rüstungsforderungen habe es die Beklagte trotz entsprechender Auflage an der nötigen Substantiierung innerhalb einer ihr bestimmten Ausschlußfrist fehlen lassen* Die schließlich im letzten Verhandlungstermin überreichten 29 Rechnungen hat das Berufungsgericht als Beweismittel nach §§ 279? 283 Abs 2 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen* Xo Bie Revision bemängelt zunächst, daß das Berufungsgericht unter Verkennung der Vorschrift des § 565 ZPO seine Bindung an das erste Revisionsurteil zu weitgehend angenommen habe* Die Bindung bestehe nur hinsichtlich des Grundes, \ der zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt habe« Das sei lediglich die abweichende Beurteilung der Gefahrtragung? nicht aber die Begründetheit des Klageanspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung* Diese Abgrenzung der bindenden Wirkung des ersten Revisionsurteils ist zwar richtig? doch trifft es nicht zu? daß das Berufungsgericht sich über die abweichende Beurteilung der Gefahrtragung hinaus gebunden gefühlt hat* Dieser Eindruck konnte nur entstehen? weil das Berufungsgericht an die Spitze seiner Ausführungen einen wörtlich zitierten Satz des ersten Revisionsurteils stellt, der nicht nur den Ausspruch über die Gefahrtragung, sondern auch die daraus zu ziehenden Folgerungen für,den Umfang der tatsächlichen Erfüllung des Vertrages und die Charakterisierung des Klageanspruches enthält* Diese letzteren Folgerungen standen aber nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Berufungsgerichts* Dieses hatte selbst in seinem ersten Urteil angenommen, daß der Vertrag, abgesehen von den erfüllten Leistungen.« teilweise unmöglich geworden sei und hat demzufolge auch in seinem zweiten Berufungsurteil (*S 7} ungeachtet des vorangeschickten Zitats aus dem Revisionsurteil die rechtlichen Folgen der Unmöglichkeit und die Begründung des Klageanspruches aus § 323 Abs 3 BGB -6- —* 6 — durchaus selbständig ausgesprochen* Der Vorwurf einer Verkennung der Grenzen der rechtlichen Bindung aus § 565 2P0 ist daher nicht gerechtfertigt* II* Eine weitere Rüge der Revision richtet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts* Sie weist darauf hin* daß eine Unmöglichkeit der Erfüllung nicht festgestellt sei, und auch nicht habe festgestellt werden können* da es sich um Lieferung, von Gegenständen für den zivilen Bedarf gehandelt habe* Die daneben erwähnte Erschütterung der Geschäfts-grimdlage sei auch kein hinreichender Grund für die Kon-diktion der Anzahlung* Sie habe die Parteien allenfalls veranlassen können, ihre gegenseitigen Vertragsbeziehungen nach § 242 BGB unter Berücksichtigung des Vertrageinhalts und aller außerdem wesentlichen Umstände abzuwickeln« nicht aber nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung« Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet* Die Bestellung der Klägerin diente dem Ausbau eines Ölschieferwerks des Reiches* Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 18* August 1950 bestritten* daß es sich ”im Verhältnis zur Beklagten” um einen Reichsauftrag gehandelt habe und hat die Bestellung der Klägerin als einen «privatindustriellen” Auftrag angesehen* Sie hat aber nicht bestritten* sondern im gleichen Schriftsatz zugegeben« daß der Auftrag im Rahmen des "Ge^HHi Programms” zur Errichtung des Schieferwerks erteilt worden sei* Die Originalbestellung vom 11* September 1944 (Bl 85) ergibt denn auch, daß auftraggebender Wehrmachtsteil der Generalbevollmächtigte für Sonderfragen der chemischen Erzeugung* eine Reichsstellef gewesen ist und daß die Bestellung ausdrücklich als Wehrmacht sauf trag bezeichnet worden ist* Das Bestreiten der Beklagten richtet sich nicht .gegen die Tatsache, daß der Auftrag dem Aufbau einer vom Reich bzw* von der Wehrmacht errichteten Anlage diente, sondern lediglich gegen die folgen, 7 -» >•! die hieraus auf das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin gezogen werden könnten* Für die Beurteilung der Unmöglichkeit kommt es aber allein auf die Zweckbestimmung der Lieferung.« nicht auf das Innenverhältnis der beiden Parteien zueinander an* Die entscheidene Zweckbestimmung ist unstreitig* Sie hatte zur Folge, daß die Vertragserfüllung von dem Verbot militärischer Bauten im Kontroll-ratsgesetz Hr 23 vom 10* April 1946 (Amtsblatt der Militärregierung für das Britische Kontrollgebiet Hr 9 S 199} betroffen wurde* Art I. c des Gesetzes erklärte die Planung, den Entwurf oder die Errichtung von nicht militärischen Bauten jeder Art für verboten und gesetzwidrig, die in Einzelheiten des Plans, des Entwurfs, der Errichtung oder Erbauung eine mögliche Hutzbarmachung für Kriegszwecke vorsehen* Art II erläutert, daß militärische Einrichtungen im Sinne des Gesetzes unter anderem auch Anlagen für strategische Großversorgung mit Treibstoff, öl und Schmiermitteln seien* Das trifft für ein ölschieferwerk des Reiches zu* Demzufolge durfte der Auftrag der Klägerin nicht mehr ausgeführt werden* Die Vertragserfüllung war nachträglich infolge eines von keiner Partei zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden und die Beziehungen der Parteien waren .geipäß § 323 BGB abzuwiekeln* Die Beklagte verlor den Anspruch auf die Gegenleistung hinsichtlich ihrer noch ausstehenden Leistungen (§ 323 Abs I), zu denen sie nach § 275 BGB auch nicht mehr verpflichtet war* Soweit die Klägerin hiernach keine Gegenleistung mehr schuldete, kann sie.das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen (§ 323 Abs III)* Angesichts dieser Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob der vom Berufungsgericht hilfsweise' herange-zogene rechtliche Gesichtspunkt eines beiderseitigen frei-weilligen Rücktritts vom Vertrage oder des Wegfalls der Vertragsgrundlage wirklich zu dem gleichen Ergebnis geführt hätte* -8- * * Uh Im übrigen wendet sich die Revision gegen die Berechnung der Bereicherung und rügt hier die Nichtberücksichtigung der Gesamturnst and e« die für die Errechnung eines Passivsaldqs der Beklagten von Erheblichkeit sind« Auch diese Rüge der Revision schlägt nicht durch« Die Bereicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts . der sich der BGH angeschlossen hat, ein wirtschafte licher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungssohuldner au ermitteln ist. die mit dem Tatbestände, der den Bereicherungsanspruch, ausgelöst hat/in ursächlichem Zusammenhänge stehen« Der aus der Gegenüberstellung dieser Posten eich auf seiner Seite ergebende Wertüberhang (Saldo) über den Vermögensstand vor Auslösung des Bereicherungsanspruches stellt die surückzugewährende Bereicherung dar (BGHZ 1, 75; 9, 333)o Pür die Präge, welche Vermögensvorteile und Nachteile auf seiten der Beklagten in die Rechnung einzustellen sind, ist ihr ursächlicher Zusammenhang mit dem den Bereicherungs-anspruch auslösenden Umstande entscheidend« Das ist hier nicht (zu dem mindesten nicht unmittelbar) die am 9o Oktober 1944 geleistete Überzahlung der Klägerin, sondern das am 10» April 1946 erlassene Kontrollratsgesetz Nr 23» das die Stornierung des Vertrages, soweit er noch nicht ausgeführt war. veranlaßte« Gleichzeitig ergibt das Inkrafttreten dieses Gesetzes den Zeitpunkt, in Bezug auf den.der Vermögensstand der Beklagten ermittelt werden muß. wie er ohne die Stornierung bestanden hätte und wie er sich infolge der Stornierung gestaltet hat, und zwar einschließlich aller im weiteren zeitlichenuVerlauf bis zur Entscheidung * des Rechtsstreites etwa naoh eingetretener kausaler Wertverschiebungen und ihres schließlichen endgültigen Ergebnisses (Saldos)o Vgl RGZ 106. 3 £7}'; 105* 29 J51 unter/«. Nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Passivsaldo der Beklagten zu ermitteln ge- -9- sucht„ Die Beklagte hatte nach der Klärung der Gefahrtragung zunächst nur auf zwei Posten hingewiesen? aus denen sie den Wegfall ihrer Bereicherung folgerte; Auf die mit 15 i des Gesamterlöses berechneten Entwicklungsund Planungskosten hinsichtlich des Gesamtauftrages und auf den ihr anläßlich der Währungsumstellung entgangenen Vorteil, die ihr zustehende Ausstattung mit Betriebsmitteln in neuem Gelde ohne Abwertung, eines RM-Guthabens zu erhalten* Das Berufungsgericht hatte sich mit diesen beiden Posten nicht begnügt, sondern der Beklagten in einem Auflagenbeschluß vom 31* Oktober 1952 - abgesehen von Einzelheiten für die später zu erörternde Aufrechnungs-die Beibringung weiteren Materials für die Beurteilung aller auf seiten der Beklagten im Kausalzusammenhang mit dem Bereicherungstatbestand etwa eingetretenen Vermögensänderungen aufgegebene Die Beklagte hatte sich daraufhin im Schriftsatz vom 14* Dezember 1952 darauf beschränkt, sich auf die tfblichkeit des Ersatzes von 15 i Planungskosten bei Stornierung von Verträgen zu berufen und vor-cutragen« daß die zurückgelangten 9 Waggons zu dem Teil auf dem Transport beschädigt und daß die in ihnen enthaltenen Lieferungsteile ebenso wi$ die übrigen bereits angefertigten aber noch nicht abgesand'ten Lieferungsteile sodann auf ihrem Lager durch Fliegerschaden und Artilleriebeschuß teilweise zerstört worden waren und nur durch kostspielige Hacharbeiten verwertbar gemacht werden konnten* Die nachgearbeiteten Teile seien in. der Reichsmarkzeit mit geringem Gewinn verwertet worden* Kreiselbrecher habe sie auch noch nach dem Zusammenbruch hergestellt* Die Klägerin rügte, daß diese Behauptungen der Beklagten Jeder nachprüfbaren Spezifikation entbehrten und behauptete ihrerseits« die fraglichen Lieferungsteils seien.zu dem Teil erst nach der Währungsreform mit hohem Gewinn verwertet worden* Angesichts dieses lückenhaften und nicht nachprüfbaren Vorbringens der Beklagten war das Berufuig sgericht - entgegen -10- ~ 10 •• der auf § 139 ZPO gestützten Rüge der Revision- nicht gehalten., über seinen Aufklärungsbeschluß vom 31o Oktober 19?2 hinaus die Beklagte zu einer noch weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts zu veranlassen« Es hat vielmehr im Ergebnis mit Recht angenommen (Zaff 3 seiner Gründe)«,daß die Beklagte den gänzlichen oder teilweisen Wegfall ihrer Bereicherung nicht bewiesen habe« Ohne die durch das Kontrollratsgesetz Er 23 veran-laßte Stornierung des damals erst zu dem Teil abgewickelten WerklieferungsVertrags wäre die Vermögenslage der Beklagten am 10« April 1946 folgendermaßen gewesen« über die bereits gelieferten 8 Waggons hinaus hätte sie weiter liefern müssen Ersatzteile für die in den 9 zu Verlust gegangenen Waggons enthaltenen Teile, ferner diejenigen Teile« die in den 8 an sie zurückgelangten Waggons enthalten waren und diejenigen» die sie angefertigt aber . noch nicht abgeaandt gehabt hatte und endlich denjenigen Restbestand der Lieferung, der zu jenem Zeitpunkt noch nicht angefertigt war« Für die Ersatzlieferung der auf dem Transport zu Verlust gegangenen Teile hätte sie nicht nochmals Bezahlung verlangen können» wenn sie eine solche schon erhalten hatte; denn sie trug insoweit die Transportgefahr« Ben restlichen Lieferungsbestand hätte sie in vertragsgemäßem Zustand liefern müssen; vorher eingetretene Schäden und Verluste wären. hier zu ihren Lasten gegangen« Bie Klägerin hätte für die Gesamtlieferung den vereinbarten Preis zahlen müssen. auf den ihre Teilzahlung vom 9« Oktober 1944 anzurechnen gewesen wäre« -11- -11- Infolge der durch das Kontrollratsgesetz Ur 23 veran-laßten Stornierung des Vertrages gestaltete sich die Vermögenslage der Beklagten am 10* April 1946 und in dem folgenden Zeitraum bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreites folgendermaßen« Die 8 an die Klägerin gelangten Waggons hatte sie geliefert und aus der Teilzahlung der Klägerin bezahlt erhalten« Von ihrer Verpflichtung :zmc Ersatzlieferung der in den 9 Waggons verlorenen Lieferungsteile wurde sie frei. Ebenso, von ihrer Verpflichtung, die weiteren bereits angefertigten Lieferteile vertragsgemäß, d«h„- nach Ausbesserung der in Bezug auf sie erlittenen Schäden und Verluste, an die Klägerin zu liefern« Ebenso entfiel die gegenseitige Verpflichtung zur Lieferung und Bezahlung der im Zeitpunkte der VertragsStornierung noch nicht angefertigten Lieferungsteile« Die Klägerin» die am 9« Oktober 1944 an die Beklagte 267*300 RM angezahlt hatte, von denen 111 «268,50 RM den (Jegenwert für die an die Klägerin gelangten 8 Waggons dar-stellten} kann demnach die überzahlten 156*031.50 RM dann als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern, wenn die durch das Kontrollratsgesetz Nr 23 erzwungene Stornierung des Vertrages nicht zugleich jetzt oder in der Folgezeit bewirkte, daß sich die Vermögenslage der Beklagten in Bezug auf den Restbestand ihrer Lieferung verschlechterte, und zwar im Vergleich zu derjenigen Vermögenslage der Beklagten, wie sie ohne die Stornierung bestanden hätte« Darin liegt ein Doppeltes« Nur solche Vermögensminderungen können berücksichtigt werden, die gerade durch die Stornierung bewirkt wurden« Und es kann nicht von der durch den Vertrag begründeten« am 10« April 1946 zwisohen den Parteien bestehenden Rechtslage abgesehen werden» da erst der Vergleich der ohne die Stornierung vorhanden gewesenen Lage mit der infolge der Stornierung eingetretenen die Gesamtheit und den -12- 12 - Saldo der durch die Stornierung bei der Beklagten bewirkten Vermögenslagechiebungen erkennen läßt«, Bas gilt um so mehr, als es sich hier um einen Fall des § 323 BGB handelt. bed. dem der von keiner Partei zu vertretende* die weitere Vertragserfüllung unmöglich machende Umstand den Vertrag nicht rückwirkend nichtig machte oder in der Gegenwart schlechthin aufhob s sondern ihn vielmehr in das durch § 323 geregelte Abwicklungsverhältnis überführteo Deswegen muß sich in einem solchen Palle der Bereicherungsschuldner den Einwand entgegenhalten lassen, er trage für gewisse in der Vergangenheit vor der Vertragsstornierung erlittene Schäden und Verluste rechtlich die Gefahr oder das Risiko und könne diese Gefahr nun nicht, indem er Wegfall der Bereicherung geltend machef auf den Bereicherungsgläubiger abwälzeno In dieser Rechtsansicht tritt der Senat dem Urteil des II* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs II ZR 295/51 vom 25« Juni 1952 (LM Kr 2 cu § 818 III BGB) bei* Sie ist auch durchaus mit der im Bereicherungsrecht herrschenden sogenannten Saldolehre vereinbar« . Bas bedeutet für das Verhältnis der Parteien das Folgen-^ de« Da die Beklagte für die von der Vertragsstornierung in den 9 Waggons verlorengegangenen Güter vereinbarungsgemäß die Transportgefahr trug und da sie auch für die sonstigen teils auf dem Iransport teils auf ihrem Lager vor jenem Zeitpunkte erlittenen Schäden und Verluste die Gefahr trug, war die Vertrags Stornierung nicht ursächlich für diese Vermögensminderungen« Die bei der Beklagten erhalten gebliebenen Lieferungsteile konnten allerdings durch die Vertragestornierung in ihrem Wert für die Beklagte beeinträchtigt werden und einen solchen Vermögensverlust hätte dl© Beklagte dem Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegenhalten können« Da sie jedoch insoweit trotz des umfassenden Aufklärungsbeschlusses des Gerichts keine ausreichend substantiierten Behauptungen aufstellte . da Sachwerte in einer Zeit sinkenden Geldwertes erfahrungsgemäß begehrter werden, und da die Klägerin ohne * -13- besonderen Widerspruch der Beklagten behauptet hatte«, die Beklagte habe einen Teil jener Sachwerte .erst nach der Wäh^ rungsreform mit hohem Gewinn verkauft , konnte das Berufungs- : gericht ohne Hechtsverstoß die Beklagte insoweit als beweis- . fällig ansehen* Was endlich die allgemeinen Planungs- und Entwicklungskosten angeht, so war die VertragsStornierung eben- ; falls nicht ursächlich dafür, daß sie entstanden* Im übrigen vermißt das Berufungsgericht hier mit Recht den Nachweis, daß sie vergeblich aufgewendet worden sind* Da die Beklagte auch noch nach dem Zusammenbruch Kreiselbrecher herstellte und absetzte, konnten sich frühere Planungs- und Entwicklungsarbeiten auch trotz des Umstandes noch auswirken, daß die Vertragsstornierung die vertragsgemäße Anfertigung eines Restbestandes der vereinbarten Gesaratlieferung verhinderte* Endlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen auf die Vertragsstornierung zurückzuführenden Währungsschaden der Beklagten verneint* Von einer Beeinträchtigung des Vermögens der Beklagten kann hier schon deswegen keine Rede sein, da sie in jedem Palle eine gleich hohe Ausstattung mit neuem Gelde erhalten hätte* Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht einen im Sinne des Bereicherungsrechtes ausreichenden ursächlichen Zusammenhang vermißt zwischen der im Oktober 1944 erfolgten Anzahlung der Klägerin und dem Umstande, daß sich im Zeitpunkte der Währungsreform 140*000 RM auf dem Konto der Beklagten befanden* Es nimmt,an, die Anzahlung sei im Betrieb der Beklagten angelegt worden und habe dort gearbeitet* Das Berufungsgericht hat also zutreffend den mit der Klage verfolgten Bereicherungsanspruch in voller Höhe als begründet angesehen* Dazu gehören nach § 818 I BGB auch die Nutzungen, die von der Beklagten als Kaufmann nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogen worden sind* Gegen die von der Klägerin berechnete Höhe von 5 # hat die Beklagte keine begrün- * deten Einwendungen erhoben* Das Berufungsgericht durfte sie deswegen in der Form eines Zinsanspruches zusprechen, ohne -14- l ~ 14 - de® Frage näherzutreten* ob bei einem Bereicherungsanspruch der hier vorliegenden Art die Höhe des Zinsfußes auch auf den § 352 HOB gestützt werden könnte* IV* Die Angriffe der Revision gegen die Zurückweisung des Aufrechnungseinwandes sind nicht begründet* Aufrechenbare Erfüllungs- uder Schadensersatzansprüche der Beklagten aus dem Vertrage bestehen nach § 323 BGB nicht* Die Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderimgen hat die Beklagte selbst mit Rücksicht auf die in dieser Richtung eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen lassen* Die Zurückweisung der Aufrechnung mit aus stehenden Rüstungsforderungen gegen das Reich ist mangels Substantiierung ohne Rechtsverstoß erfolgt* Die verspätete Beibringung von Rechnungen ist verfahr ensrechtlich einwandfrei unberücksichtigt geblieben* Das Berufungsgericht hat der Beklagten nach Zulassung der Aufrechnung ausreichende Gelegenheit zur Darlegung und zu dem Beweis ihrer Gegenforderungen gegeben und ihr zur Erfüllung der in dieser Richtung gegebenen Auflagen mehrfach Fristen gesetzt* Wenn die Beklagte diesen Auflagen nicht ausreichend oder verspätet nachgekommen ist* so kann gegen die Zurückweisung dieser Beweismittel nach §§ 279? 283 Abs 2 ZPO kein begründeter Einwand erhoben werden* Infolgedessen bedurfte es derzeit in der Tat keiner Prüfung, ob die Beklagte nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich hätte hinnehmen müssen* -15- Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge des 15 - § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden* Weinkauff Birnbach Nastelski Bund$srichter Br0 Weiß ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unter-schriftleistung verhindert* Weinkauff Nörr