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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1996 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kil GmbH & Co. Spedition, vertreten durch die KflHl GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer (Straße 6, Hel Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Die Beklagte hat die Aufrechnung zu dem einen mit Schadensersatzansprüchen wegen des Abhandenkommens von Lagerund Auslieferungsgut infolge Einbruchdiebstahls erklärt. Das Berufungsgericht hat gegenüber der Forderung der Klägerin von zuletzt 67.245,91 DM die von der Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreifen lassen und dazu ausgeführt: Der Schaden aus dem Einbruchdiebstahl sei von dem Leiter der Niederlassung Dormagen der Klägerin grob fahrlässig verursacht worden, weil die von der Beklagten eingelagerten, verhältnismäßig hochwertigen und damit dem Zugriff Dritter besonders ausgesetzten Waren nicht sämtlich in einem verschlossenen Raum untergebracht gewesen seien. Zwar sei die dieser Vereinbarung entgegenstehende Übung der Klägerin der Beklagten bekannt gewesen, diese habe aber auf Abhilfe gedrängt, so daß von einem Einverständnis der Beklagten mit der tatsächlich praktizierten Lagerung eines Teils der Ware außerhalb des abgeschlossenen Raums nicht ausgegangen werden könne. Die Pflichtverletzung der Klägerin sei für den eingetretenen Schaden auch ursächlich, weil die entwendete Ware außerhalb des abgeschlossenen Raums gelagert gewesen sei. Wegen der bei den Inventuren festgestellten Fehlmengen stehe der Beklagten unter Berücksichtigung der gezahlten Mindestversicherungssummen für die einzelnen Schadensfälle ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 58.632,43 DM zu, von dem in Höhe eines Betrages von 47,144,03 DM die Aufrechnung erklärt worden sei. Bereits im April 1988 sei eine Fehlmenge mit einem Wert von 7.389,23 DM festgestellt worden, so daß seither festgestanden habe, daß sich jemand Zugang zu dem Lagerbereich verschafft und Waren entwendet habe. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht unter Heranziehung der ADSp davon ausgegangen, daß die von der Klägerin noch geltend gemachte und insoweit der Höhe nach unstreitige restliche Entgeltforderung aus dem Lagerund Speditionsvertrag in Höhe von 67.245,91 DM nur dann erloschen ist, wenn die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit den von ihr in Höhe der Klageforderung beanspruchten Schadensersatzfor- 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß sowohl das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp als auch die Haftungsbefreiung nach § 41 Buchst, a ADSp und die kurze Verjährungsfrist nach § 64 ADSp nicht anwendbar sind, wenn der Klägerin vorzuwerfen ist, daß der in Frage stehende Schaden durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder durch solche eines leitenden Angestellten verursacht worden ist (§ 51 Buchst, b Satz 2 ADSp). Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich bezüglich des Schadens durch Einbruchdiebstahl auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen, weil dem Leiter ihrer Niederlassung Dormagen grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Das Berufungsgericht hat das grobe Verschulden darin gesehen, daß die von der Beklagten eingelagerte verhältnismäßig hochwertige und damit in besonderem Maße Zugriffen Dritter ausgesetzte Ware nicht sämtlich in einem verschlossenen Raum untergebracht gewesen war, obwohl eine derartige Lagerung aufgrund der mit der Beklagten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen gewesen sei, und die Klägerin Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß die Lagerung eines Teils der Ware außerhalb des verschlossenen Raums der Beklagten bekannt gewesen sei; ein Einverständnis mit dieser Handhabung liege darin nicht, denn die Beklagte habe schon vor dem Einbruchdiebstahl mehrfach auf Abhilfe gedrungen. Sie erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als zutreffend, weil es immer als grob fahrlässig angesehen werden müßte, wenn ein Spediteur - wie im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen -verhältnismäßig hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik nicht in einem gesonderten Verschlußraum verwahrt (vgl. Klägerin zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte in Kenntnis der Größe des Verschlußraums Warenmengen angeliefert hat, die - auch nach Kenntnis der Beklagten - dort nicht untergebracht werden konnten (§ 254 BGB). Das Berufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß das Verhalten der Klägerin für den eingetretenen Schaden auch kausal gewesen sei. Denn der gegen diese Annahme gerichtete Einwand der Revision, die Diebe seien über das Dach gekommen, greift nicht durch, weil er unberücksichtigt läßt, daß die entwendete Ware außerhalb des VerSchlußraums lagerte und deshalb - anders als im besonders gesicherten Raum - dem Zugriff der über das Dach gekommenen Diebe ohne weiteres ausgesetzt war. Feststellungen dazu, ob auch Ware aus dem Verschlußraum entwendet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 3. Bezüglich der bei den Inventuren festgestellten Fehlmengen hat das Berufungsgericht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber der Klägerin darauf gestützt, daß diese nicht zusätzliche Kontrollmaßnahmen gegen ein Abhandenkommen von Waren gerade bei der Verladung aus der sogen, großen Halle, in der etwa 80 % der Waren der Beklagten abgefertigt worden seien, getroffen habe, und zwar spätestens, nachdem In der Halle hielten sich ständig eine Reihe von Mitarbeitern und Fahrern auch anderer Firmen auf, so daß die Gefahr des Abhandenkommens von Ware, wie der Zeuge Müller bekundet hat, enorm war. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Tatumständen entnommen hat, daß ein grober Organisationsmangel im Betrieb der Klägerin vorlag, so kann das nicht beanstandet werden, denn ohne die Organisation besonderer Ausgangskontrollen und deren konkrete Durchführung ist ein Überblick über die Transportgüter nicht aufrechtzuerhalten. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades kann darüber hinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht unberücksichtigt bleiben, daß ab April 1988 aufgrund von bei der Inventur festgestellter Fehlmengen feststand, daß sich jemand Zugang zu dem Lagerbereich verschafft und Waren entwendet hat. Bezüglich der Höhe des der Beklagten entstandenen Schadens wegen der Fehlmengen ist das Berufungsgericht von einem Betrag von 58.632,43 DM ausgegangen; dieser Gesamtbetrag errechnet sich aus den Einzelbeträgen der Rechnungen vom In Höhe eines Teilbetrages dieser Summe von 47.144,03 DM hat die Beklagte - wie vom Berufungsgericht angenommen - die Aufrechnung erklärt und damit die Klageforderung in dieser Höhe zu dem Erlöschen gebracht. Danach war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als über einen Betrag von 47.144,03 DM nebst Zinsen hinaus zu dem Nachteil der Klägerin erkannt, also die Klage abgewiesen worden ist.

Zitierte Normen: § 32 ADSp § 389 BGB § 32 ADSp § 277 BGB
ADSpAufrechnungHöheBerufungsgerichtKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
t 7.R 172/94
Verkündet am:
12. Dezember 1996 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Kil GmbH & Co. Spedition, vertreten durch die KflHl GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer (Straße 6, Hel
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
Dr. Dr.
und
 gegen
J1H	+	vS WflB Gesellschaft mbH, vertreten durch die
 Geschäftsführer Norbert	und	Kurt	vfBWflB,
■■-Straße 1, Kö®,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
“ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über einen Betrag von 47.144,03 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 23. Januar 1989 hinaus zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte, die Großhandel mit HiFi-Geräten und ähnlichen Waren betreibt, beauftragte im Jahre 1987 die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, mit der Einlagerung, Kommissionierung und Auslieferung ihrer Ware. Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Klägerin zuletzt noch in Höhe von 67.245,91 DM weiterverfolgte restliche Vergütung für Speditionsleistungen durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten erloschen ist.
Die Beklagte hat die Aufrechnung zu dem einen mit Schadensersatzansprüchen wegen des Abhandenkommens von Lagerund Auslieferungsgut infolge Einbruchdiebstahls erklärt. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 1987 in die Lagerhalle der Klägerin eingebrochen worden. Hierbei sind Waren der Beklagten abhandengekommen, deren Wert sie zuletzt mit 28.803,85 DM beziffert hat. Die Beklagte hat behauptet, die Waren seien entgegen den getroffenen Absprachen nicht in einem gesonderten, verschlossenen Raum gelagert worden. Den leitenden Angestellten der Klägerin sei insoweit grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Beklagte hat ferner mit Ansprüchen aus Inventurfehlmengen die Aufrechnung erklärt. Sie hat den Wert der in Verlust geratenen Waren zuletzt mit 88.130,97 DM beziffert. Die Beklagte hat weiter behauptet, in dem Lager der Klägerin hätten chaotische Zustände geherrscht. Jedermann habe im Lager der Klägerin ungehinderten Zugang und damit Zugriff ge-
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habt. Kontrollen habe es nicht gegeben; die personelle Ausstattung sei völlig unzureichend gewesen. Hieraus ergebe sich, daß der Klägerin grobes Organisationsverschulden zur Last falle.
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 67.245,91 DM nebst Zinsen verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat gegenüber der Forderung der Klägerin von zuletzt 67.245,91 DM die von der Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreifen lassen und dazu ausgeführt:
Der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung stehe weder ein Aufrechnungsverbot nach § 32 ADSp entgegen noch eine Freistellung von der Haftung nach § 41 ADSp oder die Einrede der Verjährung nach § 64 ADSp. Denn die Klägerin habe zwar eine Speditionsversicherung abgeschlossen, die Berufung auf
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die Haftungsfreizeichnung und die Verjährung sei ihr aber nach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp verwehrt, weil sie bzw. ein leitender Angestellter grob fahrlässig gehandelt hätten.
Der Schaden aus dem Einbruchdiebstahl sei von dem Leiter der Niederlassung Dormagen der Klägerin grob fahrlässig verursacht worden, weil die von der Beklagten eingelagerten, verhältnismäßig hochwertigen und damit dem Zugriff Dritter besonders ausgesetzten Waren nicht sämtlich in einem verschlossenen Raum untergebracht gewesen seien. Die Verpflichtung der Klägerin zur Lagerung der Waren in einem abgeschlossenen Raum folge aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Zwar sei die dieser Vereinbarung entgegenstehende Übung der Klägerin der Beklagten bekannt gewesen, diese habe aber auf Abhilfe gedrängt, so daß von einem Einverständnis der Beklagten mit der tatsächlich praktizierten Lagerung eines Teils der Ware außerhalb des abgeschlossenen Raums nicht ausgegangen werden könne. Die Pflichtverletzung der Klägerin sei für den eingetretenen Schaden auch ursächlich, weil die entwendete Ware außerhalb des abgeschlossenen Raums gelagert gewesen sei. Der durch den Diebstahl eingetretene Schaden betrage 20.101,88 DM.
Wegen der bei den Inventuren festgestellten Fehlmengen stehe der Beklagten unter Berücksichtigung der gezahlten Mindestversicherungssummen für die einzelnen Schadensfälle ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 58.632,43 DM zu, von dem in Höhe eines Betrages von 47,144,03 DM die Aufrechnung erklärt worden sei. Auch insoweit stehe ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Klägerin fest. Aufgrund des Vertrags mit der Beklagten
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hätten der Klägerin gesteigerte Sorgfaltspflichten oblegen, weil sie sich verpflichtet habe, die Ware in einem abgeschlossenen Raum zu lagern. Im übrigen sei sie bezüglich der Lagerung und Auslieferung gehalten gewesen, der Ausgangskontrolle besondere Sorgfalt zu widmen. Bereits im April 1988 sei eine Fehlmenge mit einem Wert von 7.389,23 DM festgestellt worden, so daß seither festgestanden habe, daß sich jemand Zugang zu dem Lagerbereich verschafft und Waren entwendet habe. Angesichts dieser Kenntnis, der Hochwertigkeit der Ware und der vertraglichen Absprache sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, ihre Sicherheitsvorkehrungen bei der Lagerung und der Verladung der Waren zu erhöhen. Dies sei nicht geschehen. Die Verladung sei zu dem Teil nachts in einer großen Halle, zu der eine größere Anzahl von Fahrern von Fremdfirmen Zugang gehabt hätte, ohne die Gegenwart eines Mitarbeiters der Klägerin durch Leute der Firma Frischfracht erfolgt. Angesichts der Größe der Halle und der großen Anzahl , von 16 Toren sei die Gefahr des Abhandenkommens von Ware erheblich gewesen.
II. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Klage über einen Betrag in Höhe von 47.144,03 DM hinaus abgewiesen hat.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht unter Heranziehung der ADSp davon ausgegangen, daß die von der Klägerin noch geltend gemachte und insoweit der Höhe nach unstreitige restliche Entgeltforderung aus dem Lagerund Speditionsvertrag in Höhe von 67.245,91 DM nur dann erloschen ist, wenn die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit den von ihr in Höhe der Klageforderung beanspruchten Schadensersatzfor-
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derungen wirksam ist (§ 389 BGB). Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung hat das Berufungsgericht sowohl bezüglich der Zulässigkeit der Aufrechnung als auch bezüglich deren Begründetheit (bestehende geltend gemachte Schadensersatzforderung der Beklagten) bejaht. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur hinsichtlich des aus den anläßlich der Inventuren festgestellten Fehlmengen hergeleiteten Schadensersatzanspruchs stand.
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß sowohl das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp als auch die Haftungsbefreiung nach § 41 Buchst, a ADSp und die kurze Verjährungsfrist nach § 64 ADSp nicht anwendbar sind, wenn der Klägerin vorzuwerfen ist, daß der in Frage stehende Schaden durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder durch solche eines leitenden Angestellten verursacht worden ist (§ 51 Buchst, b Satz 2 ADSp).
2.	Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich bezüglich des Schadens durch Einbruchdiebstahl auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen, weil dem Leiter ihrer Niederlassung Dormagen grobe Fahrlässigkeit zur Last falle.
Das Berufungsgericht hat das grobe Verschulden darin gesehen, daß die von der Beklagten eingelagerte verhältnismäßig hochwertige und damit in besonderem Maße Zugriffen Dritter ausgesetzte Ware nicht sämtlich in einem verschlossenen Raum untergebracht gewesen war, obwohl eine derartige Lagerung aufgrund der mit der Beklagten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen gewesen sei, und die Klägerin
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sich der Diebstahlsgefahr auch bewußt gewesen sei. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß die Lagerung eines Teils der Ware außerhalb des verschlossenen Raums der Beklagten bekannt gewesen sei; ein Einverständnis mit dieser Handhabung liege darin nicht, denn die Beklagte habe schon vor dem Einbruchdiebstahl mehrfach auf Abhilfe gedrungen. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechts fehlem.
Grob fahrlässig im Sinne des § 277 BGB handelt der Spediteur, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in einem ungewöhnlich schwerwiegenden Maß verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß, also einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder Folgerungen daraus nicht zieht (vgl. BGHZ 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 9.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310). Hinreichende Feststellungen in dieser Richtung lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat vielmehr allein aufgrund der Tatsache, daß die Klägerin ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtung zur Einlagerung der Ware in einem verschlossenen Raum nicht vollständig entsprochen hat, das Vorliegen grober Fahrlässigkeit angenommen.
Dieser Annahme kann nicht beigetreten werden. Allein die Tatsache einer Vertragsverletzung begründet für sich noch nicht den Vorwurf eines Verschuldens, viel weniger besagt sie etwas über den Grad eines Verschuldens. Demnach besagt die Unterlassung einer Schutzmaßnahme (vollständige Unterbringung in einem verschlossenen Raum), die - da das Berufungsgericht (BU 12) dies offengelassen hat - nach dem für die Prüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Kla-
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JL,
gevorbringen objektiv nicht oder jedenfalls nicht dringend geboten ist, auch dann nichts über eine grobe Fahrlässigkeit, wenn die in Frage stehende Schutzmaßnahme ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist. Die Frage, ob ein Verhalten eines Spediteurs grob fahrlässig oder seine Betriebsorganisation grob mangelhaft ist, kann nur unter Berücksichtigung der jeweils verschieden gelagerten Gegebenheiten des Einzelfalls entschieden werden. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Deshalb beruht seine Beurteilung nicht auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage.
Sie erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als zutreffend, weil es immer als grob fahrlässig angesehen werden müßte, wenn ein Spediteur - wie im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen -verhältnismäßig hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik nicht in einem gesonderten Verschlußraum verwahrt (vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen: LG Saarbrücken TranspR 1991, 157, 158; OLG Hamburg TranspR 1990, 443, 444; OLG Nürnberg TranspR 1987, 149, 150). Denn angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, Schutzmaßnahmen gegen das Abhandenkommen hochwertiger Güter im Lager eines Spediteurs auch ohne die Lagerung in einem besonderen Verschlußraum zu treffen, kann die Sicherungspflicht des Spediteurs nicht allein durch eine derartige Verwahrung erfüllt werden.
Demnach wird das Berufungsgericht die danach noch erforderlichen Feststellungen, die eine Beurteilung der Frage des groben Verschuldens erlauben, zu treffen haben. Es wird dabei auch, wenn es darauf ankommen sollte, den Vortrag der
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Klägerin zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte in Kenntnis der Größe des Verschlußraums Warenmengen angeliefert hat, die - auch nach Kenntnis der Beklagten - dort nicht untergebracht werden konnten (§ 254 BGB). Das Berufungsgericht hat insoweit eine umfassende Einwilligung der Beklagten zwar rechtsfehlerfrei verneint, jedoch bisher nicht geprüft, ob dieser angesichts der Gegebenheiten zu demindest ein teilweises Mitverschulden anzulasten ist.
Das Berufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß das Verhalten der Klägerin für den eingetretenen Schaden auch kausal gewesen sei. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Denn der gegen diese Annahme gerichtete Einwand der Revision, die Diebe seien über das Dach gekommen, greift nicht durch, weil er unberücksichtigt läßt, daß die entwendete Ware außerhalb des VerSchlußraums lagerte und deshalb - anders als im besonders gesicherten Raum - dem Zugriff der über das Dach gekommenen Diebe ohne weiteres ausgesetzt war. Feststellungen dazu, ob auch Ware aus dem Verschlußraum entwendet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
3.	Bezüglich der bei den Inventuren festgestellten Fehlmengen hat das Berufungsgericht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber der Klägerin darauf gestützt, daß diese nicht zusätzliche Kontrollmaßnahmen gegen ein Abhandenkommen von Waren gerade bei der Verladung aus der sogen, großen Halle, in der etwa 80 % der Waren der Beklagten abgefertigt worden seien, getroffen habe, und zwar spätestens, nachdem
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bei einer Inventur im April 1988 erstmals eine Fehlmenge im Wert von 7.389,23 DM festgestellt worden sei. Diese Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sicherung der hochwertigen Waren nicht überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Fall des Verladens im Streitfall in Frage steht, um einen schadensanfälligen Bereich, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Eingang und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgestellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72). Kontrollmaßnahmen in diesem Sinne waren nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vorhanden. Die kommissionierte Ware wurde danach zu dem Teil nachts in die große Halle verbracht, in der die Verladung von Mitarbeitern einer Firma Frischfracht vorgenommen wurde. Ein Mitarbeiter der Klägerin war während dieses Zeitraums nicht zugegen. In der Halle hielten sich ständig eine Reihe von Mitarbeitern und Fahrern auch anderer Firmen auf, so daß die Gefahr des Abhandenkommens von Ware, wie der Zeuge Müller bekundet hat, enorm war. Dieser, Angestellter der Klägerin, hat die Ware bei einer Verladung in der großen Halle aus den Augen verloren. Es ist darüber hinaus vorgekommen, daß nicht alle Ware in der großen Halle angekommen ist, obwohl der Zeuge Müller sich völlig sicher war, die Ware zu dem Abtransport selbst bereitgestellt zu haben.
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Wenn das Berufungsgericht aus diesen Tatumständen entnommen hat, daß ein grober Organisationsmangel im Betrieb der Klägerin vorlag, so kann das nicht beanstandet werden, denn ohne die Organisation besonderer Ausgangskontrollen und deren konkrete Durchführung ist ein Überblick über die Transportgüter nicht aufrechtzuerhalten. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades kann darüber hinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht unberücksichtigt bleiben, daß ab April 1988 aufgrund von bei der Inventur festgestellter Fehlmengen feststand, daß sich jemand Zugang zu dem Lagerbereich verschafft und Waren entwendet hat.
Bezüglich der Höhe des der Beklagten entstandenen Schadens wegen der Fehlmengen ist das Berufungsgericht von einem Betrag von 58.632,43 DM ausgegangen; dieser Gesamtbetrag errechnet sich aus den Einzelbeträgen der Rechnungen vom
19.4.1988	über 254,60 DM, vom 30.6.1988 über 910,34 DM, vom
8.9.1988	über 4.308,28 DM sowie vom 30.12.1988 über 53.159,21 DM, von dem in Höhe eines Teilbetrages von 41.670,81 DM die Aufrechnung erklärt worden sei. Insoweit hat die Revision Rügen nicht erhoben, Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. In Höhe eines Teilbetrages dieser Summe von 47.144,03 DM hat die Beklagte - wie vom Berufungsgericht angenommen - die Aufrechnung erklärt und damit die Klageforderung in dieser Höhe zu dem Erlöschen gebracht. In diesem Umfang ist die Revision deshalb erfolglos. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat (BU 19), die Beklagte habe nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 41.670,81 DM aus der Schadensersatzforderung von 53.159,21 DM (Rechnung vom 30.12.1988) die Aufrechnung erklärt, wird es, sofern die Aufrechnung wegen eines Diebstahlsverlustes von 20.101,88 DM
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nach erneuter Prüfung nicht durchgreifen sollte, zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte möglicherweise auch mit dem Differenzbetrag von 11.488,40 DM aufrechnen wollte.
III. Danach war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als über einen Betrag von 47.144,03 DM nebst Zinsen hinaus zu dem Nachteil der Klägerin erkannt, also die Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
 Mees
Ullmann
 Starck
Pokrant
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