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BGH · I ZR 172/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 172/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Starck am 30. Die Erinnerung des Beklagten zu 9 gegen die Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofes vom 7. Die vom Kostenbeamten gegenüber dem Beklagten zu 9 in Ansatz gebrachten Kosten sind sachlich und rechnerisch richtig. 2. Das als Erinnerung zu behandelnde Vorbringen des Beklagten zu 9, für die Kosten nicht haftbar zu sein, da er einen Auftrag zur Einlegung der Revision nicht erteilt habe, ist nicht begründet. Der Kostenschuldner vermag gegenüber den Kostenrechnungen nicht mit Erfolg einzuwenden, für die Durchführung des Revisionsverfahrens keine Vollmacht erteilt zu haben. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und den Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll- In solchen Anwaltsprozessen prüft das Gericht nicht von Amts wegen, ob dem Rechtsanwalt, der für die Partei als Prozeßbevollmächtigter auftritt, Vollmacht erteilt wurde (§ 88 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde nicht gerügt, daß der für den Beklagten zu 9 im Revisionsverfahren auftretende Rechtsanwalt nicht bevollmächtigt sei. Die von dem Beklagten zu 9 angegriffenen Kostenrechnungen sind daher zu Recht ergangen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 5 GKG
RechtsanwaltGaststätteKostenrechnungentraßeErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
se
I ZR 172/89
BESCHLUSS
vom 30. Januar 1992
in dem Rechtsstreit
1
Katharina
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Restaurant
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2. Karl Heinz Lj Bobingen,
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3. Rosalinde
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4
Restaurant
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5. Giorgio SflHI, Gaststätte	Hflüstraße	SP,
Augsburg,
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Landhaus SI
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9. Peter
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10.
Anna Wfl
 Gaststätte,
I-Straße
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Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., fHMr vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. Marcel KHH|, IflflHIBHstraße |^H|, Bad
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr.
4P
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Starck am 30. Januar 1992
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 9 gegen die Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1990, 3. Juli 1991 und 12. November 1991 wird zurückgewiesen .
Gründe:
1.	Die vom Kostenbeamten gegenüber dem Beklagten zu 9 in Ansatz gebrachten Kosten sind sachlich und rechnerisch richtig.
2.	Das als Erinnerung zu behandelnde Vorbringen des Beklagten zu 9, für die Kosten nicht haftbar zu sein, da er einen Auftrag zur Einlegung der Revision nicht erteilt habe, ist nicht begründet.
Der Kostenschuldner vermag gegenüber den Kostenrechnungen nicht mit Erfolg einzuwenden, für die Durchführung des Revisionsverfahrens keine Vollmacht erteilt zu haben. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und den Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen. In solchen Anwaltsprozessen prüft das Gericht nicht von Amts wegen, ob dem Rechtsanwalt, der für die Partei als Prozeßbevollmächtigter auftritt, Vollmacht erteilt wurde (§ 88 Abs. 2 ZPO). Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird vielmehr nur auf entsprechende Rüge geprüft (§ 88 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde nicht gerügt, daß der für den Beklagten zu 9 im Revisionsverfahren auftretende Rechtsanwalt nicht bevollmächtigt sei. Der Senat mußte deshalb davon ausgehen, daß auch der Beklagte zu 9 wirksam auf eine Revisionsentscheidung angetragen hat. Die von dem Beklagten zu 9 angegriffenen Kostenrechnungen sind daher zu Recht ergangen.
3.	Die Entscheidung über die Erinnerung des Beklagten zu 9 ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).
Piper
 Erdmann
Mees
 Ullmann
Starck