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BGH · I ZR 172/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 172/82

UWG § 16 Zur Frage der Schutzfähigkeit und des Schutzu demfanges eines Firmenbestandteils, der als aussprechbares Kurzwort aus den Anfangsbuchstaben weiterer Firmenbestandteile gebildet worden ist. In der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts ist seit 1979 für die Klägerin das Wort "GEFA" als Dienstleistungsmarke eingetragen, und zwar für die Dienstleistungen "Finanzwesen, insbesondere Absatz- und Investitionsfinanzierung, Factoring, Kreditberatung, Teasing Für die Beklagte ist als Dienstleistungsmarke das Wort "GEWA" in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen, und zwar für ".... Die Klägerin macht geltend, die Beklagte verletze durch den Gebrauch ihrer Firma und ihrer Dienstleistungsmarke "GEWA" ihr Firmenrecht aus § 16 UWG. Die Beklagte sei auf dem gleichen wirtschaftlichen Gebiet tätig wie die Klägerin, so daß zwischen den Firmenbezeichnungen "GEWA" und "GEFA" Verwechslungsgefahr bestehe. c) die Bezeichnung "GEWA" zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung , Vermögensanlageberatung, Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen zu verwenden; Das Berufungsgericht hält sowohl die Verwendung des Firmenbestandteils "GEWA" als auch den Gebrauch der vollen Firma der Beklagten für eine Verletzung des Firmenrechts der Klägerin. Dessen Schutzbereich erstrecke sich, ohne daß insoweit Verkehrsdurchsetzung erforderlich sei, auch auf den Firmenbestandteil "GEFA" in Alleinstellung, weil "GEFA" als unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil geeignet sei, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Dem stehe nicht entgegen, daß "GEFA" ein Kurzwort sei, das als Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben der unternehmensbeschreibenden Firmenbestandteile entstanden sei. so nahestünden, daß sich nach der Verkehrsauffassung auch die Klägerin auf dem von der Beklagten bearbeiteten Gebiet betätigen könnte. Da aber "GEFA" nur normale Kennzeichnungskraft habe, werde - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall BBC/DDC (GRUR 1982, 420), in dem für BBC eine Verkehrsdurchsetzung von 70 % festgestellt worden war - der Verkehr sich des Unterschiedes "GEFA"/"GEWA" nicht hinreichend bewußt werden. Sie stellt zunächst zur Nachprüfung, ob die Klägerin für den Firmenbestandteil "GEFA", wie das Berufungsgericht meint, ohne Verkehrsdurchsetzung Schutz beanspruchen kann. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß Buchstabenkombinationen, die aus sich heraus nicht verständlich seien und auch kein aussprechbares Wort ergäben, ohne Verkehrsdurchsetzung nicht die notwendige Unterscheidungskraft hätten. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung - als Firmenbestandteil - nur dann ohne Verkehrsdurchsetzung schutzfähig im Sinne des § 16 UWG sind, wenn sie von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft haben (vgl. Diese liegt vor, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken. Ist dagegen die Bezeichnung, wie im Streitfall der Bestandteil "GEFA", aussprechbar, und liegt es außerdem nach den Umständen nahe, daß sie als Abkürzung einer längeren Firmenbezeichnung gebildet ist, so wird sie in der Regel vom Verkehr auch als namensmäßiger Hinweis auf Kommt ein solches Kurzwort freihaltungsbedürftigen Angaben lediglich nahe, so genügt dem Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen bereits eine Beschränkung des Schutzu demfanges, so daß entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht keine Notwendigkeit besteht den Firmenschutz auf durchgesetzte Bezeichnungen dieser Art zu beschränken. Insoweit spricht im Streitfall bei der Bezeichnung "GEFA" die Verwendung der ersten beiden Buchstaben, weil diese als phonetische Schreibung des Buchstaben G, zudem bei einer Unternehmensbezeichnung leicht als Abkürzung des Wortes "Gesellschaft" verstanden werden könne, auch im Hinblick auf die Verbreitung ähnlich beginnender Bezeichnungen manches für einen engen Schutzbereich. und die Beklagte im Schwerpunkt Immobilienvermittlung - weitgehend in der Form des Angebots von Bauherrenmodellen betreibe, eine im Sinne des § 16 UWG erhebliche Branchennähe zu bejahen sei, dann ist das rechtlich vertretbar. Die Geschäftsbereiche dürfen sich nur nicht so fernstehen, daß nicht mehr mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise werde aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auf die Unternehmensidentität oder das Vorhandensein geschäftlicher Zusammenhänge schließen (vgl. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr zwischen den Kurzbezeichnungen bejaht hat. Auch soweit das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr zwischen der Firmenabkürzung der Klägerin und der Gesamtfirma der Beklagten bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht habe insoweit die Grundsätze der BBC/DDC-Entscheidung des Senats (GRUR 1982, 420, 422) nicht beachtet, indem es den streitentscheidenden Das Berufungsgericht befaßt sich lediglich mit der Frage nach der unabhängig von den für bekannte Zeichen geltenden normativen Grundsätzen bestehenden tatsächlichen Verwechslungsgefahr, wenn sich die Bezeichnung "GEFA" und die Gesamtfirma der Beklagten im Verkehr begegnen. Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, den genannten Grundsatz in Frage zu stellen, weil es der Bezeichnung nur einen normalen Schutzbereich zuerkannt hatte, in dessen Rahmen es zutreffend die tatsächliche Verwechslungsgefahr als maßgebend angesehen hat. In diesem Zusammenhang konnte es unbeschadet der nicht ganz treffenden Heranziehung des genannten Urteils ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangen, daß auch zwischen dem Bestandteil "GEFA" und der vollen Firma der Beklagten Verwechslungsgefahr bestehe. Denn die beschreibenden Angaben der Firma der Beklagten, die an sich bei einem solchen Vergleich zur Stärkung der Eigenart von "GEWA" und damit zur Minderung der Verwechslungsgefahr führen könnten (vgl. 423 - BBC/DDC), hat das Berufungsgericht ersichtlich als farblos und so wenig eigentümlich angesehen, daß eine solche Stärkung im Streitfall nicht als hinreichend zur Behebung der Verwechslungsgefahr angesehen werden könne.

Zitierte Normen: § 16 UWG § 97 ZPO
verkehrenVerwechslungsgefahrGEFABerufungsgerichtAbkürzungGEWABezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Gefa/Gewa
UWG § 16
Zur Frage der Schutzfähigkeit und des Schutzu demfanges eines Firmenbestandteils, der als aussprechbares Kurzwort aus
 den Anfangsbuchstaben weiterer Firmenbestandteile gebildet worden ist.
- OLG Stuttgart LG Stuttgart
BGH, Urt. v. 17. Januar 1985 - I ZR 172/82
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I z.R 172/82	URTEIL	Verkündet	am
17. Januar 1985 Wol f,
Justizangestel1t
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der G
für
 Straße
und A
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr.
gegen
 die Firma G
für
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straße 19/21, W
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mbH,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teolitzkv und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft einer großen Geschäftsbank. Sie wurde im Jahre 1949 als "GEFA Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH" gegründet. Als Gegen-stand des Unternehmens ist im Handelsregister eingetragen: "... die Ausleihung von Teilzahlungskrediten und deren Refinanzierung, das Betreiben und die Refinanzierung von Leasing-Geschäften sowie das Betreiben von Factoring-Geschäften". In der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts ist seit 1979 für die Klägerin das Wort "GEFA" als Dienstleistungsmarke eingetragen, und zwar für die Dienstleistungen "Finanzwesen, insbesondere Absatz- und Investitionsfinanzierung, Factoring, Kreditberatung, Teasing
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(auch Mietkauf)". Die Klägerin unterhält zahlreiche Filialen
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in größeren Städten der Bundesrepublik, und zwar auch in Stuttgart. Ihre Bilanzsumme lag Ende 1980 bei 1.429 Mio DM.
Die Beklagte wurde am 29. April 1974 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist: "Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen, Unternehmensund Anlageberatung, Herausgabe von Fachschriften, sowie die Erbringung von ähnlichen Diensten gegenüber der Wirtschaft". Für die Beklagte ist als Dienstleistungsmarke das Wort "GEWA" in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen, und zwar für ".... Dienstleistungen mit Zeitrang vom 2. April 1979: Unternehmensberatung, Vermögensanlageberatung, Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen".
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte verletze durch den Gebrauch ihrer Firma und ihrer Dienstleistungsmarke "GEWA" ihr Firmenrecht aus § 16 UWG. Die Beklagte sei auf dem gleichen wirtschaftlichen Gebiet tätig wie die Klägerin, so daß zwischen den Firmenbezeichnungen "GEWA" und "GEFA" Verwechslungsgefahr bestehe.
Die Klägerin hat beantragt.
1.	die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
 im geschäftlichen Verkehr
a)	die Firma "GEWA Gesellschaft für Wirtschaftsdienste und Anlageberatung mbH" oder
b)	das Firmenschlagwort "GEWA" oder
c)	die Bezeichnung "GEWA" zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung , Vermögensanlageberatung, Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen zu verwenden;
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2.	die Beklagte zu verurteilen, goqonübor dom Amtsgericht Stuttgart in die Löschung des Firmenbe-standteils "GEWA" im Handelsregister HRB 6470 einzuwilligen;
3.	die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patentamt in München in bezug auf das
 Warenzeichen 1 010 336 "GEWA" in die Löschung
a •
der Dienstleistungen "Unternehmensberatunq, Vermögensanlageberatunq, Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen" in der Warenzeichenrolle einzuv/il 1 igen;
4.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 11. 3. 1981 begangen hat;
5.	festzustellen, daß die Beklaqte dazu verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der aus seit dem 11. 3. 1931 begangenen Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder nocL entstehen wird.
Die Beklagte hat die Schutzfähigkeit des
 Fi rmenbestand-
teils "GEFA" geleugnet und eine Verwechslungsqefahr in Abrede gestellt, zu demal die Tätigkeitsbereiche - Kreditvergabe einerseits, Vermittlung von Finanzierungen, Versicherungen sowie Anlageberatung andererseits - erheblich voneinander abwichen. Keinesfalls könne ihr verboten werden, ihre volle Firma zu führen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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F.ntscheidu n gsgründe
I.	Das Berufungsgericht hält sowohl die Verwendung des Firmenbestandteils "GEWA" als auch den Gebrauch der vollen Firma der Beklagten für eine Verletzung des Firmenrechts der Klägerin. Dessen Schutzbereich erstrecke sich, ohne daß insoweit Verkehrsdurchsetzung erforderlich sei, auch auf den Firmenbestandteil "GEFA" in Alleinstellung, weil "GEFA" als unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil geeignet sei, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Dem stehe nicht entgegen, daß "GEFA" ein Kurzwort sei, das als Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben der unternehmensbeschreibenden Firmenbestandteile entstanden sei.
Die Verwechslungsgefahr ergebe sich - bei normaler Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "GEFA" - in klanglicher und schriftbildlicher Beziehung aus der fast vollständigen Übereinstimmung der jeweiligen Kurzworte. Beide Parteien betätigen sich zwar nicht in der gleichen Branche, doch werde dadurch die Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen, weil sich die Tätigkeitsbereiche - Bankgeschäfte einerseits und Vermittlung von Immobilien (75 % des Umsatzes der Beklagten in 1980) andererseits - angesichts der zunehmenden Ausweitung der Tätigkeiten von Banken auf andere Bereiche wie Versicherungsvermittlung, Reisevermittlung, Immobiliengeschäfte, Unternehmensberatung usw. so nahestünden, daß sich nach der Verkehrsauffassung auch die Klägerin auf dem von der Beklagten bearbeiteten Gebiet betätigen könnte.
Auch hinsichtlich des Gebrauchs der vollen T?-j_rrna der Beklagten sei die Verwechslunqsgefahr zu beiahen. Zwar werde der Verkehr dabei die Bedeutung der Abkürzung "GEWA" klar erkennen. Da aber "GEFA" nur normale Kennzeichnungskraft habe, werde - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall BBC/DDC (GRUR 1982, 420), in dem für BBC eine Verkehrsdurchsetzung von 70 % festgestellt worden war - der Verkehr sich des Unterschiedes "GEFA"/"GEWA" nicht hinreichend bewußt werden.
II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Sie stellt zunächst zur Nachprüfung, ob die Klägerin für den Firmenbestandteil "GEFA", wie das Berufungsgericht meint, ohne Verkehrsdurchsetzung Schutz beanspruchen kann. Diese Erleichterung der Schutzvoraussetzunq werde von der Rechtsprechung nur für an sich unterscheidungskräftige Firmenbestandteile gewährt. Die Abkürzung "GEFA" sei aber nicht von Hause aus unterscheidungskräftig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß Buchstabenkombinationen, die aus sich heraus nicht verständlich seien und auch kein aussprechbares Wort ergäben, ohne Verkehrsdurchsetzung nicht die notwendige Unterscheidungskraft hätten. "GEFA" sei allerdings aussprechbar. Aber das allein dürfe als mehr oder weniger zufälliger Umstand für die Anerkennung der Unterscheidungskraft nicht genügen. Im Hinblick auf den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt des Freihaltebedürf-nisses müsse vielmehr, wie im Zeichenrecht, darauf abgestellt werden, ob der Verkehr in dem Firmenbestandteil ein Fantasiewort - nämlich ein frei erfundenes Schlagwort und damit einen echten Namen - oder aber lediglich eine Buch-
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stabenfolge zu dem Zwecke der Abkürzung einer Gesamtfirma sehe, der nur bei Verkehrsdurchsetzung eigene Nameris-funktion zukommen könne, die danach hier fehle.
Dem kann nicht beigetreten werden. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung - als Firmenbestandteil - nur dann ohne Verkehrsdurchsetzung schutzfähig im Sinne des § 16 UWG sind, wenn sie von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft haben (vgl. BGHZ 11, 214,
 217 - KfA; 74, 1, 2 m.w.N. - RBB/RBT1). Diese liegt vor, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken. Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung (BGH aaO), die sich ihrerseits in erster Linie am Charakter der Bezeichnung als Personenname, Sachangabe usw. und, wenn es an einem solchen fehlt, daran orientiert, ob sich üblicherweise Unternehmen im Handelsverkehr in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen. Soweit es sich dabei um aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenzusammenstellungen handelt, ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, daß solche, wenn sie kein aussprechbares Wort ergeben, regelmäßig
 nicht ohne weiteres als Unternehmensname wirken und daher
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zur Erlangung des Firmenschutzes der Verkehrsdurchsetzung bedürfen (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA; 74, 1, 2 RBB/RBT m.w.N.). Ist dagegen die Bezeichnung, wie im Streitfall der Bestandteil "GEFA", aussprechbar, und liegt es außerdem nach den Umständen nahe, daß sie als Abkürzung einer längeren Firmenbezeichnung gebildet ist, so wird sie in der Regel vom Verkehr auch als namensmäßiger Hinweis auf
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ein Unternehmen aufgefaßt, wenn sie wie eine Personenoder Sachbezeichnung firmenmäßig verwendet wird. Das folgt aus der vom Bundesgerichtshof wiederholt festgestellten (BGHZ 74, 1, 4 RBB/RRT; GRUR 1982, 420, 423 - BBC/DDC) Gewohnheit, längere Firmenbezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen, die die Firmenbezeichnung einprägsamer machen und ihren Gebrauch erleichtern. Anaesichts
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dieser dem Verkehr bekannten Übung wäre es erfahrungswidrig, aussprechbaren Abkürzungen, wie die Revision will, nur dann die Wirkung eines Firmennamens zuzusprechen, wenn diese als Fantasiewort im Sinne eines Schlagwortes erscheinen, dagegen bloßen - aussprechbaren - Abkürzungen von Gesamtfirmen die Eignung als namensmäßigen Hinweis abzusprechen. Dem stünde aus Rechtsgründen auch entgegen, daß praktikable Kriterien für eine hinreichend sichere Abgrenzung zwischen bloßen aussprechbaren Abkürzungen und solchen, die als Fantasienamen wirken, kaum gefunden werden könnten und daß die Schutzfähigkeit dann auch vom Entstehen mehr oder weniger zufälliger Assoziationen abhängig gemacht werden müßte.
Auch der Gesichtspunkt des Freihaltebed.ürfnisses, auf den sich die Revision unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG beruft, rechtfertigt es nicht, in Fällen der vorliegenden Art unter Zurücksetzung der Verkehrsauffassung den Firmenschutz auf bereits durchgesetzte abkürzende Firmenbestandteile zu beschränken. Zwar ist auch in diesem Zusammenhang das Freihaltebedürfnis mit in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 74, 1, 4 - RBB/RBT; GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC). Ihm wird aber durch die Beurteilung der Unterscheidungskraft und die Bemessung des Schutz-
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umfanges Rechnung getragen. Denn wenn derartige Buchstaben kombinationen vom Verkehr etwa als Typen - Mengen - Sorten Qualitätsangaben aufgefaßt werden, fehlt ihnen regelmäßig schon deshalb die ünterscheidungskraft als Firma. Kommt ein solches Kurzwort freihaltungsbedürftigen Angaben lediglich nahe, so genügt dem Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen bereits eine Beschränkung des Schutzu demfanges, so daß entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht keine Notwendigkeit besteht den Firmenschutz auf durchgesetzte Bezeichnungen dieser Art zu beschränken.
2.	Im Ergebnis ohne Erfolg sind auch die Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme der Verwechslungs gefahr richten.
a) Allerdings macht die Revision mit Recht geltend, das Berufungsgericht hätte dem Klagezeichen nicht eine normale, sondern nur eine schwache Kennzeichnungskraft, mithin auch nur einen geringen Schutzu demfang zubilligen dürfen. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies, wie die Revision meint, im Streitfall bereits aus der bloßen Existenz ähnlicher Drittzeichen (GEVA, GEWA, GFA, GEFRA, GEFÜ) ergibt (vgl. dazu BGH aaO - BBC/DDC S. 420 unter 2 A b, bb). Solche Buchstabenkombinationen haben in der Regel schon von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungs kraft und dementsprechend nur einen geringen Schutzu demfang, weil ihnen Eigentümlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht abzugehen pflegen, weil sie in der Regel als in sich sinnfreie Abkürzungen erkannt werden und weil derartige Firmenabkürzungen dem Verkehr häufig begegnen. Zudem ist die Zubilligung eines
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nur engen Schutzbereichs auch aus Rechtsgründen geboten, weil ein verbreitetes Bedürfnis anderer Unternehmen anzuerkennen ist, auch ihrerseits abkürzende Buchstabenkombinationen als Firmenbestandteil zu verwenden, die Kombinationsmöglichkeiten aber nicht unbegrenzt sind.
b)0b sich dieser enge Schutzbereich auf die verwendete Form selbst beschränkt, oder ob und wie weit er sich auf verwechslungsfähige Bezeichnungen erstreckt, hängt von der Eigenart und Unterscheidungskraft der - im Verkehr nicht durchgesetzten - Bezeichnung und von den sonstigen Umständen des Falles, insbesondere davon ab, ob und welche Entfernung die beiderseitigen Tätigkeitsbereiche aufweisen, insbesondere in ihrem Schwerpunkt. Insoweit spricht im Streitfall bei der Bezeichnung "GEFA" die Verwendung der ersten beiden Buchstaben, weil diese als phonetische Schreibung des Buchstaben G, zudem bei einer Unternehmensbezeichnung leicht als Abkürzung des Wortes "Gesellschaft" verstanden werden könne, auch im Hinblick auf die Verbreitung ähnlich beginnender Bezeichnungen manches für einen engen Schutzbereich. Doch konnte das Berufungsgericht hier nach den sonstigen Umständen des Falles den Schutzbereich ohne Rechtsfehler über die verwendete Form selbst hinaus auf die Verletzungsform
 Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Verschiedenartigkeit der von den Parteien angebotenen Dienstleistungen nicht hinreichend beachtet. Wenn es dazu ausführt, daß unbeschadet der Tatsache, daß die Klägerin Kreditgewährung als Bankgeschäft
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und die Beklagte im Schwerpunkt Immobilienvermittlung - weitgehend in der Form des Angebots von Bauherrenmodellen betreibe, eine im Sinne des § 16 UWG erhebliche Branchennähe zu bejahen sei, dann ist das rechtlich vertretbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Schutz aus § 16 UWG weder ein Wettbewerbsverhältnis noch eine Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren - und Dienstleistungen - im Sinne des Warenzeichengesetzes voraus. Die Geschäftsbereiche dürfen sich nur nicht so fernstehen, daß nicht mehr mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise werde aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auf die Unternehmensidentität oder das Vorhandensein geschäftlicher Zusammenhänge schließen (vgl. BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse). Daß in diesem Sinne die Geschäftsbereiche naheliegen, konnte das Berufungsgericht im Hinblick auf die von ihm rechtsfehlerfrei festgestellte Kenntnis des Verkehrs von der Ausdehnung der Tätigkeit von Bankinstituten auf Immobiliengeschäfte ohne Rechtsfehler annehmen. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr zwischen den Kurzbezeichnungen bejaht hat.
3.	Auch soweit das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr zwischen der Firmenabkürzung der Klägerin und der Gesamtfirma der Beklagten bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht habe insoweit die Grundsätze der BBC/DDC-Entscheidung des Senats (GRUR 1982, 420, 422) nicht beachtet, indem es den streitentscheidenden
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Unterschied zu jener Entscheidung darin gesehen habe, daß der Bestandteil "GEFA", anders als dort der zu 70 % bekannte Bestandteil "BBC", nur normale Kennzeichnungskraft habe, wodurch es die Verwechslungsgefahr als erhöht angesehen habe. Das verstoße gegen den Grundsatz, daß die Verwechslungsgefahr umso größer sei, je höher die Verkehrsgeltung sei.
Damit wird das Berufungsurteil jedoch nicht zutreffend interpretiert. Der Grundsatz, daß starke Zeichen einen größeren Schutzu demfang haben, Drittzeichen also einen größeren Abstand haben müssen, beruht auf einer normativen Erwägung, die das Berufungsgericht ersichtlich nicht in Frage stellen wollte. Das Berufungsgericht befaßt sich lediglich mit der Frage nach der unabhängig von den für bekannte Zeichen geltenden normativen Grundsätzen bestehenden tatsächlichen Verwechslungsgefahr, wenn sich die Bezeichnung "GEFA" und die Gesamtfirma der Beklagten im Verkehr begegnen. Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, den genannten Grundsatz in Frage zu stellen, weil es der Bezeichnung nur einen normalen Schutzbereich zuerkannt hatte, in dessen Rahmen es zutreffend die tatsächliche Verwechslungsgefahr als maßgebend angesehen hat. In diesem Zusammenhang konnte es unbeschadet der nicht ganz treffenden Heranziehung des genannten Urteils ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangen, daß auch zwischen dem Bestandteil "GEFA" und der vollen Firma der Beklagten Verwechslungsgefahr bestehe. Denn die beschreibenden Angaben der Firma der Beklagten, die an sich bei einem solchen Vergleich zur Stärkung der Eigenart von "GEWA" und damit zur Minderung der Verwechslungsgefahr führen
 könnten (vgl. BGH aaO S. 423 - BBC/DDC), hat das Berufungsgericht ersichtlich als farblos und so wenig eigentümlich angesehen, daß eine solche Stärkung im Streitfall nicht als hinreichend zur Behebung der Verwechslungsgefahr angesehen werden könne. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Recht fehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
 Teplitzky
Merkel
 Mees
Piper