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BGH · I ZR 172/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 172/80

Die Beklagte, eine Steuerberaterkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts), hat die Klägerin mit Schreiben vom 6. Die Klägerin hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, ihr sei es erlaubt, für Dritte auch zu kontieren, soweit es sich um mechanische buchhalterische Arbeiten nach Weisungen des Kunden handele. festzustellen, daß die Beklagte ihr nicht verbieten kann, im Rahmen von gewerblicher Ausführung von Buchungsarbeiten für Dritte auch zu kontieren, soweit es sich um mechanische buchhalterische Arbeiten (Übertragung) der Belege auf vorgegebene Konten nach bindenden Anweisungen des Dritten handelt. Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit für Dritte Geschäftsvorfälle in der Weise verbucht, daß sie die Belege auf vorgegebene Konten nach bindenden Anweisungen des Dritten unter Überwachung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Angestellten des Dritten überträgt. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 15. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 18. § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 - 4, § 6 Nr. 3 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Buchführungsprivileg der Steuerberatenden Berufe (§ 5 Abs. 1, § 6 Nr. 3 StBerG) für verfassungswidrig erachtet hat, kann sich die Beklagte auf Vorschriften, die der Klägerin das Kontieren von Belegen untersagen, nicht mehr berufen. Juni 1977, mit denen der Senat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechts wegs sowie das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung bejaht hat, ist festzuhalten. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu verbieten, im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit für Dritte Geschäftsvorfälle in der Weise zu verbuchen, daß sie die Belege auf vorgegebene Konten nach bindenden Anweisungen des Dritten unter Überwachung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Angestell ten des Dritten überträgt. Aus den Feststellungen, die das Berufungsgericht dazu getroffen hat, ergibt sich, daß diese von der Beklagten beanstandete Tätigkeit der Klägerin - um die es im Rechtsstreit allein geht - in der Zuordnung auch unkontierter Belege zu vorgegebenen Konten besteht und damit dem Kontieren von Belegen unterfällt, wie es der Klägerin nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Da der Klägerin diese Tätigkeit auch auf Grund von Vorschriften außerhalb des Steuerberatungsgesetzes nicht untersagt werden kann, war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: Art. 12 GG § 97 ZPO
RechtDritteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 172/80
URTEIL
Verbindet am
13. Mai 1981 Schwarz,
 Justizangestellte
alt Urkondabeamter der Geschäft—teüe
 in dem Rechtsstreit
 Steuerberaterkammer	(Körperschaft	des öffentlichen
 Rechts), gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Winfried	A^Hl^^traße	4,	,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.	"
gegen
 Buchungs-Service Renate Pi , Inhaberin Renate
g 6
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c.
SS
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1981 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 6. November 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin führt mittels Datenverarbeitungsanlagen Buchungsarbeiten für Dritte aus. Die Beklagte, eine Steuerberaterkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts), hat die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 1974 wie folgt verwarnt:
"Wie der Kammer bekannt wurde, verarbeiten Sie auch unkontierte Buchungsunterlagen zur Erstellung einer fertigen Buchhaltung.
Nachdem dieser Sachverhalt eindeutig ein Tat bestand der unerlaubten Hilfeleistung in
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Steuersachen ist, werden sie hiermit aufgefordert, innerhalb von 8 Tagen zu erklären, daß sie ab sofort nur nach kontierten Buchungsunterlagen arbeiten werden.
Sollte Ihre Erklärung nicht fristgerecht ein-gehen, wird die Kammer wegen dieses Sachverhalts eine weitere Unterlassungsklage erheben."
Die Klägerin hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, ihr sei es erlaubt, für Dritte auch zu kontieren, soweit es sich um mechanische buchhalterische Arbeiten nach Weisungen des Kunden handele. Sie hat beantragt.
festzustellen, daß die Beklagte ihr nicht verbieten kann, im Rahmen von gewerblicher Ausführung von Buchungsarbeiten für Dritte auch zu kontieren, soweit es sich um mechanische buchhalterische Arbeiten (Übertragung) der Belege auf vorgegebene Konten nach bindenden Anweisungen des Dritten handelt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Rechtsweg sei nicht zulässig. Außerdem fehle es am rechtlichen Interesse für die Feststellungsklage. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil die Klägerin auf der Grundlage eines vorgegebenen Kontenrahmens selbst bestimme, auf welche Konten die ihr übergebenen Belege zu buchen seien. Darin liege eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die vom Landgericht getroffene Feststellung wie folgt neu gefaßt hat:
Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit für Dritte Geschäftsvorfälle in der Weise verbucht, daß sie die Belege auf vorgegebene Konten nach bindenden Anweisungen des Dritten unter Überwachung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Angestellten des Dritten überträgt.
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 15. Juni 1977 - I ZR 184/75 - "Kontieren” (LM StBerG Nr. 6 = MDR 1978, 26) das Berufungsurteil aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 18. Juni 1980 - I BvR 697/77 - (BGBl I S. 2036; BVerfGE 54, 301 = NJW 1981, 33) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 - 4, § 6 Nr. 3 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben. In der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte das mit der Revision verfolgte Ziel, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Buchführungsprivileg der Steuerberatenden Berufe (§ 5 Abs. 1, § 6 Nr. 3 StBerG) für verfassungswidrig erachtet hat, kann sich die Beklagte auf Vorschriften, die der Klägerin das Kontieren von Belegen untersagen, nicht mehr berufen.
1.	An den Ausführungen im Urteil vom 15. Juni 1977, mit denen der Senat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechts wegs sowie das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung bejaht hat, ist festzuhalten. Sie sind durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 nicht in Frage gestellt. Insoweit hat die Revision auch keine neuen oder zusätzlichen Bedenken geltend gemacht. Hinsichtlich der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs steht die Entscheidung im übrigen in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil "Apotheken-Steuerberatungsgesell-schaft" vom 16. Januar 1981 - I ZR 29/79 -, das ebenfalls auf der Annahme beruht, daß für Wettbewerbsstreitigkeiten, die - wie hier - die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Mitglieder von Steuerberaterkammern in ihrer Gesamtheit betreffen, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.
2.	Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 ist das Klagebegehren auch in der Sache selbst begründet. Nach diesem Beschluß ist § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§2-4, § 6 Nr. 3 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen Personen untersagt wird, die eine
 kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben. Danach ist der Klägerin, die eine solche Gehilfenprüfung unstreitig abgelegt hat, die in vorliegender Sache in Rede stehende Tätigkeit nicht länger streitig zu machen. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu verbieten, im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit für Dritte Geschäftsvorfälle in der Weise zu verbuchen, daß sie die Belege auf vorgegebene Konten nach bindenden Anweisungen des Dritten unter Überwachung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Angestell ten des Dritten überträgt. Aus den Feststellungen, die das Berufungsgericht dazu getroffen hat, ergibt sich, daß diese von der Beklagten beanstandete Tätigkeit der Klägerin - um die es im Rechtsstreit allein geht - in der Zuordnung auch unkontierter Belege zu vorgegebenen Konten besteht und damit dem Kontieren von Belegen unterfällt, wie es der Klägerin nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 nicht verboten ist.
Da der Klägerin diese Tätigkeit auch auf Grund von Vorschriften außerhalb des Steuerberatungsgesetzes nicht untersagt werden kann, war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Alff
 Piper
Merkel
 Teplitzky
Zülch